Rechtsprechung
| EuGH, 30.05.2024 - C-627/22 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Finanzamt Köln-Süd (Imposition sur demande d'un assujetti partiel)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit - Arbeitnehmer eines Mitgliedstaats, der seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt hat - Steuerliche Vergünstigungen - ...
- IWW
- Betriebs-Berater
Arbeitnehmer eines Mitgliedstaats, der seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt hat - Gleichbehandlung (Deutsches Vorabentscheidungsersuchen)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
"Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit - Arbeitnehmer eines Mitgliedstaats, der seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt hat - Steuerliche Vergünstigungen - ...
- datenbank.nwb.de
Arbeitnehmer eines Mitgliedstaats, der seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt hat - Gleichbehandlung
Kurzfassungen/Presse
- anwalt.de (Kurzinformation)
Veranlagung auch für beschränkt steuerpflichtige Schweizer Arbeitnehmer möglich
Sonstiges (3)
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EGFreizügAbk CHE Art 7 ; EGFreizügAbk CHE Art 15 ; EGFreizügAbk CHE Anh I Art 9 Abs 2 ; EStG § 1 Abs 4 ; EStG § 50 Abs 2 S 2 Nr 4 Buchst b ; EStG § 50 Abs 2 S 7
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Finanzamt Köln-Süd (Imposition sur demande d'un assujetti partiel)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Finanzamt Köln-Süd
Verfahrensgang
- FG Köln, 20.09.2022 - 15 K 646/20
- Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-627/22
- EuGH, 30.05.2024 - C-627/22
Papierfundstellen
- NZA 2024, 1058
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (16)
- EuGH, 26.02.2019 - C-581/17
Wächtler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen …
Auszug aus EuGH, 30.05.2024 - C-627/22
Rn. 36 Nach Ansicht von AB verstößt die Verweigerung der Antragsveranlagung für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz insbesondere unter Berücksichtigung des Urteils vom 26. Februar 2019, Wächtler (C-581/17, EU:C:2019:138), gegen das FZA und das in Art. 9 Abs. 2 des Anhangs I des FZA konkretisierte Recht auf Gleichbehandlung bei steuerlichen Vergünstigungen und sei nicht gerechtfertigt.Außerdem ist einem Begriff gemäß dieser Bestimmung eine besondere Bedeutung beizulegen, wenn feststeht, dass dies die Absicht der Parteien war (Urteil vom 26. Februar 2019, Wächtler , C-581/17, EU:C:2019:138, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die allgemeine Zielsetzung dieser Abkommen, einschließlich des FZA, besteht darin, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu intensivieren (…Urteile vom 6. Oktober 2011, Graf und Engel, C-506/10, EU:C:2011:643, Rn. 33, sowie vom 26. Februar 2019, Wächtler, C-581/17, EU:C:2019:138, Rn. 36).
Rn. 49 Die Auslegung der unionsrechtlichen Bestimmungen über den Binnenmarkt kann allerdings nicht automatisch auf die Auslegung des FZA übertragen werden, sofern dies nicht in diesem Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen ist, da die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht dem Binnenmarkt der Union beigetreten ist (…Urteile vom 15. März 2018, Picart, C-355/16, EU:C:2018:184, Rn. 29, und vom 26. Februar 2019, Wächtler, C-581/17, EU:C:2019:138, Rn. 37).
Jedoch ist diese Rechtsprechung auch ohne eine Entscheidung dieses Ausschusses zu berücksichtigen, sofern sie lediglich die Grundsätze präzisiert oder bestätigt, die in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des FZA bereits bestehenden Rechtsprechung zu den Begriffen des Unionsrechts, an denen sich dieses Abkommen ausrichtet, aufgestellt waren (Urteil vom 26. Februar 2019, Wächtler, C-581/17, EU:C:2019:138, Rn. 38 und 39).
Rn. 52 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäß der Präambel des FZA sowie gemäß dessen Art. 1 Buchst. a und c natürliche Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Union oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, unabhängig davon in den Geltungsbereich des FZA fallen, ob sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2019, Wächtler, C-581/17, EU:C:2019:138, Rn. 41).
Rn. 59 Der persönliche Geltungsbereich des Begriffs "Arbeitnehmer" im Sinne des FZA wird in den Art. 6 und 7 des Anhangs I dieses Abkommens definiert (…vgl. entsprechend Urteile vom 15. März 2018, Picart, C-355/16, EU:C:2018:184, Rn. 18, und vom 26. Februar 2019, Wächtler, C-581/17, EU:C:2019:138, Rn. 47).
Die Freizügigkeit, die das FZA garantiert, würde nämlich beeinträchtigt, wenn ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaats in seinem Herkunftsland einen Nachteil allein deshalb erlitte, weil er sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat (Urteil vom 26. Februar 2019, Wächtler, C-581/17, EU:C:2019:138, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 85 Nach Art. 21 Abs. 2 FZA ist jedoch im Bereich der Steuern eine differenzierte Behandlung von Steuerpflichtigen zulässig, die sich - insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes - nicht in vergleichbaren Situationen befinden (…Urteile vom 21. September 2016, Radgen, C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 45, und vom 26. Februar 2019, Wächtler, C-581/17, EU:C:2019:138, Rn. 58).
Der Gerichtshof hat entschieden, dass solche Maßnahmen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Freizügigkeit von Personen in der Union zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, jedenfalls den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten müssen; d. h., sie müssen zur Erreichung dieser Ziele geeignet sein und dürfen nicht über das hinausgehen, was hierfür erforderlich ist (Urteil vom 26. Februar 2019, Wächtler, C-581/17, EU:C:2019:138, Rn. 63).
- EuGH, 21.09.2016 - C-478/15
Radgen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der …
Auszug aus EuGH, 30.05.2024 - C-627/22
Rn. 53 Sodann lässt sich dem Wortlaut von Art. 1 Buchst. a, c und d FZA entnehmen, dass das FZA darauf abzielt, den genannten Staatsangehörigen u. a. ein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sowie gleiche Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer einzuräumen (Urteil vom 21. September 2016, Radgen, C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 37).Rn. 54 Insoweit hat der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass in Art. 4 FZA das Recht auf Zugang zu einer Erwerbstätigkeit nach Maßgabe des Anhangs I dieses Abkommens eingeräumt wird und dass Kapitel II dieses Anhangs I Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, insbesondere über den Grundsatz der Gleichbehandlung, enthält (Urteil vom 21. September 2016, Radgen, C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 38).
Rn. 68 So ist festzustellen, dass zwar Art. 6 des Anhangs I des FZA über die Aufenthaltserlaubnis, Art. 8 des Anhangs I des FZA über die berufliche und geografische Mobilität und Art. 10 des Anhangs I des FZA, dem zufolge Staatsangehörigen einer Vertragspartei das Recht auf eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung verweigert werden kann, sofern diese die Ausübung hoheitlicher Befugnisse umfasst, den Arbeitnehmern in dem Aufnahmestaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, keine zusätzlichen Rechte verleihen und ihnen nicht entgegengehalten werden können, dies aber bei Art. 9 ("Gleichbehandlung") des Anhangs I des FZA, der die Anwendung des in Art. 2 FZA aufgestellten Grundsatzes der Nichtdiskriminierung im Rahmen der Freizügigkeit der Erwerbstätigen gewährleistet, nicht der Fall ist (…vgl. entsprechend Urteile vom 19. November 2015, Bukovansky, C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 47, und vom 21. September 2016, Radgen, C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 39).
Rn. 70 In Bezug auf Arbeitnehmer hat der Gerichtshof u. a. festgestellt, dass Art. 9 des Anhangs I des FZA, der in Abs. 2 eine Sonderregelung aufstellt, damit ein Arbeitnehmer und seine Familienangehörigen die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen genießen, von einem erwerbstätigen Staatsangehörigen einer Vertragspartei, der sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat, gegenüber seinem Herkunftsstaat geltend gemacht werden kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2015, Bukovansky, C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 36, und vom 21. September 2016, Radgen, C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 40).
Rn. 85 Nach Art. 21 Abs. 2 FZA ist jedoch im Bereich der Steuern eine differenzierte Behandlung von Steuerpflichtigen zulässig, die sich - insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes - nicht in vergleichbaren Situationen befinden (Urteile vom 21. September 2016, Radgen, C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 45, …und vom 26. Februar 2019, Wächtler, C-581/17, EU:C:2019:138, Rn. 58).
Rn. 108 Insoweit hat der Gerichtshof anerkannt, dass der im Allgemeininteresse liegende zwingende Grund, dass die steuerliche Kohärenz gewährleistet werden muss, geltend gemacht werden kann, um eine nach Art. 9 Abs. 2 des Anhangs I des FZA grundsätzlich verbotene Ungleichbehandlung zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2016, Radgen, C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 50, 52 und 54).
- EuGH, 19.11.2015 - C-241/14
Bukovansky - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der …
Auszug aus EuGH, 30.05.2024 - C-627/22
Rn. 62 In dieser Bestimmung wird, ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Betroffenen, zwischen dem Wohnort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und dem Ort unterschieden, an dem eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer ausgeübt wird, der im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei liegen muss (Urteil vom 19. November 2015, Bukovansky, C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).Er ist nämlich Staatsangehöriger "einer Vertragspartei", und zwar der Bundesrepublik Deutschland, er hat seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet "einer Vertragspartei", hier der Schweizerischen Eidgenossenschaft, und er übt im Hoheitsgebiet "der anderen Vertragspartei", d. h. der Bundesrepublik Deutschland, eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer aus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2015, Bukovansky, C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 32).
Rn. 68 So ist festzustellen, dass zwar Art. 6 des Anhangs I des FZA über die Aufenthaltserlaubnis, Art. 8 des Anhangs I des FZA über die berufliche und geografische Mobilität und Art. 10 des Anhangs I des FZA, dem zufolge Staatsangehörigen einer Vertragspartei das Recht auf eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung verweigert werden kann, sofern diese die Ausübung hoheitlicher Befugnisse umfasst, den Arbeitnehmern in dem Aufnahmestaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, keine zusätzlichen Rechte verleihen und ihnen nicht entgegengehalten werden können, dies aber bei Art. 9 ("Gleichbehandlung") des Anhangs I des FZA, der die Anwendung des in Art. 2 FZA aufgestellten Grundsatzes der Nichtdiskriminierung im Rahmen der Freizügigkeit der Erwerbstätigen gewährleistet, nicht der Fall ist (vgl. entsprechend Urteile vom 19. November 2015, Bukovansky, C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 47, …und vom 21. September 2016, Radgen, C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 39).
Rn. 70 In Bezug auf Arbeitnehmer hat der Gerichtshof u. a. festgestellt, dass Art. 9 des Anhangs I des FZA, der in Abs. 2 eine Sonderregelung aufstellt, damit ein Arbeitnehmer und seine Familienangehörigen die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen genießen, von einem erwerbstätigen Staatsangehörigen einer Vertragspartei, der sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat, gegenüber seinem Herkunftsstaat geltend gemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2015, Bukovansky, C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 36, …und vom 21. September 2016, Radgen, C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 40).
Rn. 71 Zum einen aber ist die Situation eines Arbeitnehmers wie AB, der sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat, indem er seinen Wohnsitz von Deutschland in die Schweiz verlegt hat, und der in seinem Herkunftsstaat, der zugleich sein Aufnahmestaat ist, beschäftigt ist, mit der Situation vergleichbar, die der Gerichtshof in der Rechtssache geprüft hat, in der das Urteil vom 19. November 2015, Bukovansky (C-241/14, EU:C:2015:766), ergangen ist und in der es um einen Grenzgänger deutscher Staatsangehörigkeit ging, der seinen Wohnsitz von Deutschland in die Schweiz verlegt hatte, aber weiterhin in Deutschland einer nicht selbständigen Arbeit nachging.
- EuGH, 14.02.1995 - C-279/93
Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht
Auszug aus EuGH, 30.05.2024 - C-627/22
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs begründe die Existenz unterschiedlicher Besteuerungsverfahren keinen Verstoß gegen die Grundfreiheiten (Urteil vom 22. Dezember 2008, Truck Center, C-282/07, EU:C:2008:762), und im Gegensatz zum Sachverhalt in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 53 und 54), ergangen sei, hätten im Ausgangsverfahren das Lohnsteuerermäßigungsverfahren und das spätere Pflichtveranlagungsverfahren den Werbungskostenabzug ermöglicht.Rn. 43 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass § 46 EStG zur Antragsveranlagung von inländischen Arbeitnehmern seit Jahrzehnten gelte, wohingegen das Recht auf Antragsveranlagung für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten und der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens seit dem 1. Januar 1997 gelte und als Reaktion auf das Urteil vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31), eingeführt worden sei.
Rn. 83 Nach einer Rechtsprechung aus der Zeit vor der Unterzeichnung des FZA, auf die der Gerichtshof jüngst in seinem Urteil vom 24. Februar 2015, Sopora (…C-512/13, EU:C:2015:108, Rn. 23), hingewiesen hat, verbietet der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale wie des Kriteriums des Wohnsitzes tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 1974, Sotgiu, 152/73, EU:C:1974:13, Rn. 11, vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 26 und 28, …sowie vom 12. September 1996, Kommission/Belgien, C-278/94, EU:C:1996:321, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 86 Im Hinblick auf die direkten Steuern befinden sich in einem bestimmten Mitgliedstaat ansässige Personen und Gebietsfremde in der Regel nämlich nicht in einer vergleichbaren Situation, da zwischen ihnen sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft oder der Berücksichtigung der persönlichen Lage und des Familienstands objektive Unterschiede bestehen (Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 31 ff., …sowie vom 27. Juni 1996, Asscher, C-107/94, EU:C:1996:251, Rn. 41).
Rn. 87 Jedoch kann bei einer steuerlichen Vergünstigung, die Gebietsfremden nicht gewährt wird, eine Ungleichbehandlung dieser beiden Gruppen von Steuerpflichtigen als "Diskriminierung" angesehen werden, wenn kein objektiver Unterschied zwischen den beiden Gruppen von Steuerpflichtigen besteht, der eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 36 bis 38, …und vom 27. Juni 1996, Asscher, C-107/94, EU:C:1996:251, Rn. 42).
- EuGH, 27.06.1996 - C-107/94
Asscher / Staatssecretaris van Financiën
Auszug aus EuGH, 30.05.2024 - C-627/22
Rn. 86 Im Hinblick auf die direkten Steuern befinden sich in einem bestimmten Mitgliedstaat ansässige Personen und Gebietsfremde in der Regel nämlich nicht in einer vergleichbaren Situation, da zwischen ihnen sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft oder der Berücksichtigung der persönlichen Lage und des Familienstands objektive Unterschiede bestehen (…Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 31 ff., sowie vom 27. Juni 1996, Asscher, C-107/94, EU:C:1996:251, Rn. 41).Rn. 87 Jedoch kann bei einer steuerlichen Vergünstigung, die Gebietsfremden nicht gewährt wird, eine Ungleichbehandlung dieser beiden Gruppen von Steuerpflichtigen als "Diskriminierung" angesehen werden, wenn kein objektiver Unterschied zwischen den beiden Gruppen von Steuerpflichtigen besteht, der eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 36 bis 38, und vom 27. Juni 1996, Asscher, C-107/94, EU:C:1996:251, Rn. 42).
Damit ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument durchgreifen kann, muss noch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der betreffenden steuerlichen Vergünstigung und deren Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung nachgewiesen werden (vgl. entsprechend Urteile vom 27. Juni 1996, Asscher, C-107/94, EU:C:1996:251, Rn. 58, …und vom 16. Juli 1998, ICI, C-264/96, EU:C:1998:370, Rn. 29).
- EuGH, 28.02.2013 - C-425/11
Ettwein - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren …
Auszug aus EuGH, 30.05.2024 - C-627/22
Rn. 69 Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass es möglich ist, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei unter bestimmten Umständen und nach Maßgabe der anwendbaren Bestimmungen aus dem FZA abgeleitete Rechte auch gegenüber ihrem eigenen Land geltend machen können (Urteil vom 28. Februar 2013, Ettwein, C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 72 Zum anderen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Kapitel II des Anhangs I des FZA und insbesondere der Grundsatz der Gleichbehandlung für Arbeitnehmer und abhängig beschäftigte Grenzgänger unterschiedslos gelten (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Stamm und Hauser, C-13/08, EU:C:2008:774, Rn. 42), wobei die besondere Situation der abhängig beschäftigten Grenzgänger in Art. 7 des Anhangs I des FZA berücksichtigt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Februar 2013, Ettwein, C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 37 und 38).
Rn. 75 Wird einem Arbeitnehmer wie AB, der seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt hat und bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt ist, das Recht zuerkannt, sich gegenüber Deutschland auf das FZA zu berufen, so kann er unter Fortführung seiner Erwerbstätigkeit in seinem Herkunftsland das im FZA vorgesehene Aufenthaltsrecht in vollem Umfang in Anspruch nehmen (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Februar 2013, Ettwein, C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 39).
- EuGH, 15.03.2018 - C-355/16
Picart - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen …
Auszug aus EuGH, 30.05.2024 - C-627/22
Rn. 49 Die Auslegung der unionsrechtlichen Bestimmungen über den Binnenmarkt kann allerdings nicht automatisch auf die Auslegung des FZA übertragen werden, sofern dies nicht in diesem Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen ist, da die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht dem Binnenmarkt der Union beigetreten ist (Urteile vom 15. März 2018, Picart, C-355/16, EU:C:2018:184, Rn. 29, …und vom 26. Februar 2019, Wächtler, C-581/17, EU:C:2019:138, Rn. 37).Rn. 59 Der persönliche Geltungsbereich des Begriffs "Arbeitnehmer" im Sinne des FZA wird in den Art. 6 und 7 des Anhangs I dieses Abkommens definiert (vgl. entsprechend Urteile vom 15. März 2018, Picart, C-355/16, EU:C:2018:184, Rn. 18, …und vom 26. Februar 2019, Wächtler, C-581/17, EU:C:2019:138, Rn. 47).
- EuGH, 22.12.2008 - C-282/07
Truck Center - Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt …
Auszug aus EuGH, 30.05.2024 - C-627/22
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs begründe die Existenz unterschiedlicher Besteuerungsverfahren keinen Verstoß gegen die Grundfreiheiten (Urteil vom 22. Dezember 2008, Truck Center, C-282/07, EU:C:2008:762), und im Gegensatz zum Sachverhalt in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. Februar 1995, Schumacker (…C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 53 und 54), ergangen sei, hätten im Ausgangsverfahren das Lohnsteuerermäßigungsverfahren und das spätere Pflichtveranlagungsverfahren den Werbungskostenabzug ermöglicht.Rn. 92 Drittens macht die deutsche Regierung unter Bezugnahme auf das Urteil vom 22. Dezember 2008, Truck Center (C-282/07, EU:C:2008:762, Rn. 47), geltend, dass unterschiedliche Besteuerungsverfahren für beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtige die unterschiedliche Lage dieser Steuerpflichtigen im Hinblick auf die Einziehung der Steuer widerspiegelten.
- EuGH, 06.10.2011 - C-506/10
Graf und Engel - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren …
Auszug aus EuGH, 30.05.2024 - C-627/22
Die allgemeine Zielsetzung dieser Abkommen, einschließlich des FZA, besteht darin, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu intensivieren (Urteile vom 6. Oktober 2011, Graf und Engel, C-506/10, EU:C:2011:643, Rn. 33, …sowie vom 26. Februar 2019, Wächtler, C-581/17, EU:C:2019:138, Rn. 36).Da die Gleichbehandlung ein Begriff des Unionsrechts ist, gilt diese Rechtsprechung nach Art. 16 Abs. 2 FZA auch für das FZA selbst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2011, Graf und Engel, C-506/10, EU:C:2011:643, Rn. 26).
- EuGH, 12.02.1974 - 152/73
Sotgiu / Deutsche Bundespost
Auszug aus EuGH, 30.05.2024 - C-627/22
Rn. 83 Nach einer Rechtsprechung aus der Zeit vor der Unterzeichnung des FZA, auf die der Gerichtshof jüngst in seinem Urteil vom 24. Februar 2015, Sopora (…C-512/13, EU:C:2015:108, Rn. 23), hingewiesen hat, verbietet der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale wie des Kriteriums des Wohnsitzes tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 1974, Sotgiu, 152/73, EU:C:1974:13, Rn. 11…, vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 26 und 28, …sowie vom 12. September 1996, Kommission/Belgien, C-278/94, EU:C:1996:321, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 16.07.1998 - C-264/96
Imperial Chemical Industries / Colmer - Niederlassungsrecht - Gesellschaftsteuer …
- EuGH, 12.11.2009 - C-351/08
Grimme - Freizügigkeit - Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft …
- EuGH, 22.12.2008 - C-13/08
Stamm und Hauser - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren …
- EuGH, 15.07.2010 - C-70/09
Hengartner und Gasser - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren …
- EuGH, 24.02.2015 - C-512/13
Sopora - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 …
- EuGH, 12.09.1996 - C-278/94
Kommission / Belgien
- EuGH, 17.09.2026 - C-223/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Einkommensteuer - Abkommen zwischen …
Außerdem ist einem Begriff gemäß dieser Bestimmung eine besondere Bedeutung beizulegen, wenn feststeht, dass dies die Absicht der Parteien war (…Urteile vom 26. Februar 2019, Wächtler, C-581/17, EU:C:2019:138, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. Mai 2024, Finanzamt Köln-Süd [Antragsveranlagung eines beschränkt Steuerpflichtigen], C-627/22, EU:C:2024:431, Rn. 47).Die allgemeine Zielsetzung dieser Abkommen, einschließlich des FZA, besteht darin, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu intensivieren (…Urteile vom 6. Oktober 2011, Graf und Engel, C-506/10, EU:C:2011:643, Rn. 33…, vom 26. Februar 2019, Wächtler, C-581/17, EU:C:2019:138, Rn. 36, sowie vom 30. Mai 2024, Finanzamt Köln-Süd [Antragsveranlagung eines beschränkt Steuerpflichtigen], C-627/22, EU:C:2024:431, Rn. 48).
Rn. 34 Die Auslegung der unionsrechtlichen Bestimmungen über den Binnenmarkt kann allerdings nicht automatisch auf die Auslegung des FZA übertragen werden, sofern dies nicht in diesem Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen ist, da die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht dem Binnenmarkt der Union beigetreten ist (…Urteile vom 15. März 2018, Picart, C-355/16, EU:C:2018:184, Rn. 29…, vom 26. Februar 2019, Wächtler, C-581/17, EU:C:2019:138, Rn. 37, und vom 30. Mai 2024, Finanzamt Köln-Süd [Antragsveranlagung eines beschränkt Steuerpflichtigen], C-627/22, EU:C:2024:431, Rn. 49).
Jedoch ist die Rechtsprechung auch ohne eine Entscheidung dieses Ausschusses zu berücksichtigen, sofern sie lediglich die Grundsätze präzisiert oder bestätigt, die in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des FZA bereits bestehenden Rechtsprechung zu den Begriffen des Unionsrechts, an denen sich dieses Abkommen ausrichtet, aufgestellt waren (…Urteile vom 26. Februar 2019, Wächtler , C-581/17, EU:C:2019:138, Rn. 38 und 39, sowie vom 30. Mai 2024, Finanzamt Köln-Süd [Antragsveranlagung eines beschränkt Steuerpflichtigen], C-627/22, EU:C:2024:431, Rn. 50).
Rn. 38 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gemäß der Präambel des FZA sowie gemäß dessen Art. 1 Buchst. a und c natürliche Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Union oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, unabhängig davon in den Geltungsbereich des FZA fallen, ob sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Urteil vom 30. Mai 2024, Finanzamt Köln-Süd [Antragsveranlagung eines beschränkt Steuerpflichtigen], C-627/22, EU:C:2024:431, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der in Art. 2 FZA zum Ausdruck kommende Grundsatz der Nichtdiskriminierung ist anwendbar, soweit die Situation dieser Staatsangehörigen in den sachlichen Geltungsbereich der Bestimmungen der Anhänge I bis III des FZA fällt (Urteil vom 30. Mai 2024, Finanzamt Köln-Süd [Antragsveranlagung eines beschränkt Steuerpflichtigen], C-627/22, EU:C:2024:431, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es nämlich möglich, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei unter bestimmten Umständen und nach Maßgabe der anwendbaren Bestimmungen aus diesem Abkommen hergeleitete Rechte auch gegenüber ihrem eigenen Land geltend machen können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2013, Ettwein, C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. Mai 2024, Finanzamt Köln-Süd [Antragsveranlagung eines beschränkt Steuerpflichtigen], C-627/22, EU:C:2024:431, Rn. 69 bis 76).
Rn. 42 Folglich steht der Umstand, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens nicht nur die schweizerische, sondern auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, dem nicht entgegen, dass sie Rechte aus dem FZA herleiten und sich in Deutschland auf sie berufen können, sofern ihre Situation im Übrigen in den sachlichen Geltungsbereich von Anhang I dieses Abkommens fällt, der gemäß Art. 15 FZA integraler Bestandteil des FZA ist und Bestimmungen über die Freizügigkeit von Personen, insbesondere von Arbeitnehmern, enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2024, Finanzamt Köln-Süd [Antragsveranlagung eines beschränkt Steuerpflichtigen], C-627/22, EU:C:2024:431, Rn. 58).
Rn. 46 In dieser Bestimmung wird, ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Betroffenen, zwischen dem Wohnort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und dem Ort unterschieden, an dem eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer ausgeübt wird, der im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei liegen muss (…Urteile vom 19. November 2015, Bukovansky, C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. Mai 2024, Finanzamt Köln-Süd [Antragsveranlagung eines beschränkt Steuerpflichtigen], C-627/22, EU:C:2024:431, Rn. 62).
Rn. 47 Art. 7 Abs. 1 von Anhang I des FZA ist daher auf die Situation von BT anwendbar, der Staatsangehöriger "einer Vertragspartei" ist, seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet "einer Vertragspartei" hat - hier der Schweizerischen Eidgenossenschaft - und im Hoheitsgebiet der "anderen Vertragspartei" - d. h. der Bundesrepublik Deutschland - eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt und grundsätzlich mindestens einmal in der Woche zwischen seinem Wohnort und dem Ort pendelt, an dem er seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer ausübt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2015, Bukovansky, C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 32 und 33, sowie vom 30. Mai 2024, Finanzamt Köln-Süd [Antragsveranlagung eines beschränkt Steuerpflichtigen], C-627/22, EU:C:2024:431, Rn. 63).
Rn. 50 Da BT ein "abhängig beschäftigter Grenzgänger" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 von Anhang I des FZA ist, gilt für ihn auch Art. 9 dieses Anhangs, mit dem die Anwendung des in Art. 2 dieses Abkommens verankerten Grundsatzes der Nichtdiskriminierung im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet wird (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2016, Radgen, C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 39, und vom 30. Mai 2024, Finanzamt Köln-Süd [Antragsveranlagung eines beschränkt Steuerpflichtigen], C-627/22, EU:C:2024:431, Rn. 76).
Da die Gleichbehandlung ein Begriff des Unionsrechts ist, gilt diese Rechtsprechung nach Art. 16 Abs. 2 FZA auch für das FZA selbst (Urteil vom 30. Mai 2024, Finanzamt Köln-Süd [Antragsveranlagung eines beschränkt Steuerpflichtigen], C-627/22, EU:C:2024:431, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 58 Eine Regelung, die eine Unterscheidung aufgrund des Kriteriums des Wohnsitzes trifft, kann also zum gleichen Ergebnis führen wie eine nach Art. 9 Abs. 2 von Anhang I des FZA verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (Urteil vom 30. Mai 2024, Finanzamt Köln-Süd [Antragsveranlagung eines beschränkt Steuerpflichtigen], C-627/22, EU:C:2024:431, Rn. 84).
Rn. 64 Nach Art. 21 Abs. 2 FZA ist jedoch im Bereich der Steuern eine differenzierte Behandlung von Steuerpflichtigen zulässig, die sich - insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes - nicht in vergleichbaren Situationen befinden (…Urteile vom 21. September 2016, Radgen, C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 45…, vom 26. Februar 2019, Wächtler, C-581/17, EU:C:2019:138, Rn. 58, und vom 30. Mai 2024, Finanzamt Köln-Süd [Antragsveranlagung eines beschränkt Steuerpflichtigen], C-627/22, EU:C:2024:431, Rn. 85).
Rn. 65 Im Hinblick auf die direkten Steuern befinden sich in einem bestimmten Mitgliedstaat ansässige Personen und Gebietsfremde in der Regel nämlich nicht in einer vergleichbaren Situation, da das Einkommen, das ein Gebietsfremder im Hoheitsgebiet dieses Staates erzielt, meist nur einen Teil seiner Gesamteinkünfte darstellt, deren Schwerpunkt an seinem Wohnort liegt, und da die persönliche Steuerkraft des Gebietsfremden, die sich aus der Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergibt, am leichtesten an dem Ort beurteilt werden kann, an dem er den Mittelpunkt seiner persönlichen Interessen und seiner Vermögensinteressen hat, was in der Regel der Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 31 bis 34…, vom 27. Juni 1996, Asscher, C-107/94, EU:C:1996:251, Rn. 41, und vom 30. Mai 2024, Finanzamt Köln-Süd [Antragsveranlagung eines beschränkt Steuerpflichtigen], C-627/22, EU:C:2024:431, Rn. 86).
Rn. 66 Jedoch kann bei einer steuerlichen Vergünstigung, die Gebietsfremden nicht gewährt wird, eine Ungleichbehandlung dieser beiden Gruppen von Steuerpflichtigen als "Diskriminierung" angesehen werden, wenn kein objektiver Unterschied zwischen den beiden Gruppen von Steuerpflichtigen besteht, der eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte (Urteil vom 30. Mai 2024, Finanzamt Köln-Süd [Antragsveranlagung eines beschränkt Steuerpflichtigen], C-627/22, EU:C:2024:431, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann nur durchgreifen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der betreffenden steuerlichen Vergünstigung und deren Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung nachgewiesen wird (Urteil vom 30. Mai 2024, Finanzamt Köln-Süd [Antragsveranlagung eines beschränkt Steuerpflichtigen], C-627/22, EU:C:2024:431, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- FG Köln, 20.02.2025 - 7 K 1204/22
Ausland/Immobilien - Steuerermäßigung für Handwerker- und haushaltsnahe …
Rn. 153 Der Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet dabei nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale, wie des Kriteriums des Wohnsitzes, tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. EuGH-Urteil vom 30.05.2024 C-627/22, ABl EU C, C/2024/4291, HFR 2024, 677 Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung des EuGH).Eine Regelung, die eine Unterscheidung aufgrund des Kriteriums des Wohnsitzes trifft, kann also zum gleichen Ergebnis führen wie eine nach Art. 9 Abs. 2 des Anhangs I des FZA verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (vgl. EuGH-Urteil vom 30.05.2024 C-627/22, ABl EU C, C/2024/4291, HFR 2024, 677 Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung des EuGH).
Da die Gleichbehandlung ein Begriff des Unionsrechts ist, gilt diese Rechtsprechung nach Art. 16 Abs. 2 FZA auch für das FZA selbst (vgl. EuGH-Urteil vom 30.05.2024 C-627/22, ABl EU C, C/2024/4291, HFR 2024, 677 Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung des EuGH).
Rn. 165 (a) Art. 21 Abs. 3 FZA bestimmt insbesondere, dass das FZA die Vertragsparteien nicht daran hindert, Maßnahmen zu beschließen oder anzuwenden, um nach Maßgabe der Bestimmungen der nationalen Steuergesetzgebung einer Vertragspartei die Besteuerung sowie die Zahlung und die tatsächliche Erhebung der Steuern zu gewährleisten oder die Steuerflucht zu verhindern (vgl. EuGH-Urteil vom 30.05.2024 C-627/22, ABl EU C, C/2024/4291, 15.07.2024, HFR 2024, 677 Rn. 104).
In diesem Fall muss die unterschiedliche Behandlung von Steuerpflichtigen, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zwecks zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (…vgl. EuGH-Urteile vom 21.09.2016, Radgen, C-478/15, DStR 2016, 2331 Rn. 46;… vom 26.02.2019, Wächtler, C-581/17, ABl EU 2019, Nr. C 139, 16, HFR 2019, 439 Rn. 63 und vom 30.05.2024 C-627/22, ABl EU C, C/2024/4291, 15.07.2024, HFR 2024, 677 Rn. 104).
Zwar ist durch den EuGH anerkannt, dass der im Allgemeininteresse liegende zwingende Grund, dass die steuerliche Kohärenz gewährleistet werden muss, geltend gemacht werden kann, um eine nach Art. 9 Abs. 2 des Anhangs I des FZA grundsätzlich verbotene Ungleichbehandlung zu rechtfertigen (…vgl. EuGH-Urteil vom 21.09.2016, Radgen, C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 50, 52 und 54; vom 30.05.2024 C-627/22, ABl EU C, C/2024/4291, 15.07.2024, HFR 2024, 677 Rn. 108).
Voraussetzung ist jedoch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der betreffenden steuerlichen Vergünstigung und deren Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung (vgl. EuGH-Urteil vom 30.05.2024 C-627/22, ABl EU C, C/2024/4291, 15.07.2024, HFR 2024, 677 Rn. 108).
Rn. 169 (3) Eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung durch Art. 13 FZA (Stand still-Klausel) könnte sich schon deshalb nicht ergeben, weil die Vorschrift des § 35a EStG erst durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I 2002, 4621; BStBl. I 2003, 3) und damit nach Abschluss des FZA am 01.06.2002 in Kraft getreten ist (vgl. EuGH-Urteil vom 30.05.2024 C-627/22, ABl EU C, C/2024/4291, 15.07.2024, HFR 2024, 677 Rn. 110ff.).
- FG Hessen, 13.11.2024 - 1 K 792/21
Anwendung des Auslandstätigkeitserlass auf schweizerische Arbeitgeber in …
Der Beklagte vertrete weiterhin die Auffassung, dass der ATE 1983 nicht auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden sei - auch unter Berücksichtigung des kürzlich ergangenen EuGH-Urteils vom 30.05.2024 (C-627/22).EuGH-Urteil vom 30. Mai 2024 - C-627/22-, Rn. 83, 118 juris).
Dabei sieht sich der Senat in seiner Auffassung durch das mit richterlichem Hinweis vom 06.06.2024 (Bl. 60 f. der Verfahrensakte) in das Verfahren eingeführte Urteil des EuGH vom 30.05.2024 C-627/22 (Finanzamt Köln-Süd), DStR 2024, 1347, im Grundsatz bestätigt.
- EuGH, 12.03.2026 - C-119/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Einkommensteuer …
Rn. 40 Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass der in Art. 45 Abs. 2 AEUV niedergelegte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur unmittelbare Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle mittelbaren Formen der Diskriminierung verbietet, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale wie des Kriteriums des Wohnsitzes tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (…Urteile vom 12. Februar 1974, Sotgiu, 152/73, EU:C:1974:13, Rn. 11, und vom 30. Mai 2024, Finanzamt Köln-Süd [Antragsveranlagung eines beschränkt Steuerpflichtigen], C-627/22, EU:C:2024:431, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-627/22 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Finanzamt Köln-Süd (Imposition sur demande d'un assujetti partiel)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit - Verlegung des Wohnsitzes einer natürlichen Person von einem Mitgliedstaat in die Schweiz - Direkte Besteuerung - ...
- Betriebs-Berater
Verlegung des Wohnsitzes einer natürlichen Person von einem Mitgliedstaat in die Schweiz
- rechtsportal.de
Orlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit - Verlegung des Wohnsitzes einer natürlichen Person von einem Mitgliedstaat in die Schweiz - Direkte Besteuerung - ...
Verfahrensgang
- FG Köln, 20.09.2022 - 15 K 646/20
- Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-627/22
- EuGH, 30.05.2024 - C-627/22
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (17)
- EuGH, 19.11.2015 - C-241/14
Bukovansky - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-627/22
{FN:20} Vgl. Urteile Ettwein (…Rn. 34 und 35) und vom 19. November 2015, Bukovansky (C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 32 und 33).{FN:31} Urteile vom 21. September 2016, Radgen (…C-478/15, EU:C:2016:705, im Folgenden: Urteil Radgen, Rn. 36), und vom 19. November 2015, Bukovansky (C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 40).
{FN:33} Urteil Radgen (…Rn. 40) unter Verweis auf das Urteil vom 19. November 2015, Bukovansky (C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 47).
- EuGH, 12.11.2009 - C-351/08
Grimme - Freizügigkeit - Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-627/22
Vgl. Urteil vom 12. November 2009, Grimme (C-351/08, EU:C:2009:697, Rn. 44).{FN:34} Ein enges Verständnis des Grundsatzes ist im Urteil vom 12. November 2009, Grimme (C-351/08, EU:C:2009:697, Rn. 48), erkennbar: "[Art. 9 des Anhangs I des FZA erfasst] nur den Fall einer Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gegenüber einem Angehörigen einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei.".
- EuGH, 06.10.2011 - C-506/10
Graf und Engel - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-627/22
{FN:36} Urteile vom 19. Oktober 1977, Ruckdeschel u. a. (…117/76 und 16/77, EU:C:1977:160, Rn. 7), und vom 6. Oktober 2011, Graf und Engel (C-506/10, EU:C:2011:643, Rn. 26).{FN:37} Urteile vom 6. Oktober 2011, Graf und Engel (C-506/10, EU:C:2011:643, Rn. 26), Radgen (…Rn. 47), und Wächtler (…Rn. 55).
- EuGH, 14.02.1995 - C-279/93
Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-627/22
{FN:29} Die Ausgestaltung dieses Rechts geht auf das Urteil vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31, im Folgenden: Urteil Schumacker), zurück, worauf ich später eingehen werde. - EuGH, 03.10.2006 - C-290/04
FKP Scorpio Konzertproduktionen - Artikel 59 EWG-Vertrag (später Artikel 59 …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-627/22
{FN:44} Urteil Wächtler (…Rn. 62 und 63), sowie u. a. Urteile vom 15. Mai 1997, Futura Participations und Singer (…C-250/95, EU:C:1997:239, Rn. 31), vom 3. Oktober 2006, FKP Scorpio Konzertproduktionen (C-290/04, EU:C:2006:630, Rn. 36), und vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien (…C-678/11, EU:C:2014:2434, Rn. 45 und 46). - EuGH, 19.10.1977 - 117/76
Ruckdeschel u.a. / Hauptzollamt Hamburg-St. Annen
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-627/22
{FN:36} Urteile vom 19. Oktober 1977, Ruckdeschel u. a. (117/76 und 16/77, EU:C:1977:160, Rn. 7), und vom 6. Oktober 2011, Graf und Engel (…C-506/10, EU:C:2011:643, Rn. 26). - EuGH, 28.02.2013 - C-425/11
Ettwein - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-627/22
{FN:18} Urteile vom 15. März 2018, Picart (…C-355/16, EU:C:2018:184, im Folgenden: Urteil Picart, Rn. 16), vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121, im Folgenden: Urteil Ettwein, Rn. 33), und vom 15. Dezember 2011, Bergström (…C-257/10, EU:C:2011:839, Rn. 27 bis 34). - EuGH, 27.02.2018 - C-266/16
Das Fischereiabkommen EU-Marokko ist gültig, weil es auf die Westsahara und die …
- EuGH, 15.05.1997 - C-250/95
Futura Participations und Singer / Administration des contributions
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-627/22
{FN:44} Urteil Wächtler (…Rn. 62 und 63), sowie u. a. Urteile vom 15. Mai 1997, Futura Participations und Singer (C-250/95, EU:C:1997:239, Rn. 31), vom 3. Oktober 2006, FKP Scorpio Konzertproduktionen (…C-290/04, EU:C:2006:630, Rn. 36), und vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien (…C-678/11, EU:C:2014:2434, Rn. 45 und 46). - EuGH, 21.09.2016 - C-478/15
Radgen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-627/22
{FN:31} Urteile vom 21. September 2016, Radgen (C-478/15, EU:C:2016:705, im Folgenden: Urteil Radgen, Rn. 36), und vom 19. November 2015, Bukovansky (…C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 40). - EuGH, 15.03.2018 - C-355/16
Picart - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen …
- EuGH, 23.01.2020 - C-29/19
Bundesagentur für Arbeit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - …
- EuGH, 18.03.2010 - C-440/08
Gielen - Direkte Besteuerung - Art. 43 EG - Gebietsfremder Steuerpflichtiger - …
- EuGH, 15.12.2011 - C-257/10
Bergström - Wandererwerbstätige - Soziale Sicherheit - Abkommen zwischen der …
- EuGH, 18.03.2021 - C-388/19
Autoridade Tributária e Aduaneira (Impôt sur les plus-values immobilières) …
- EuGH, 11.12.2014 - C-678/11
Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV und …
- EuGH, 26.02.2019 - C-581/17
Wächtler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen …
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