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Rechtsprechung
   EuGH, 07.12.2023 - C-634/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,34503
EuGH, 07.12.2023 - C-634/21 (https://dejure.org/2023,34503)
EuGH, Entscheidung vom 07.12.2023 - C-634/21 (https://dejure.org/2023,34503)
EuGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2023 - C-634/21 (https://dejure.org/2023,34503)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    SCHUFA Holding (Scoring)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 22 - Automatisierte Entscheidung im Einzelfall - Wirtschaftsauskunfteien - Automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts ...

  • Betriebs-Berater

    SCHUFA - Scoring als von DSGVO grundsätzlich verbotene "automatisierte Entscheidung im Einzelfall"

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Auslegung des Begriffs "automatisierte Entscheidung im Einzelfall" i. S. d. Art. 22 Abs. 1 DSGVO ("SCHUFA Holding (Scoring)")

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 22 - Automatisierte Entscheidung im Einzelfall - Wirtschaftsauskunfteien - Automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts ...

  • datenbank.nwb.de

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht zwei Datenverarbeitungspraktiken von Wirtschaftsauskunfteien entgegen (SCHUFA - Scoring)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht zwei Datenverarbeitungspraktiken von Wirtschaftsauskunfteien entgegen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    DSGVO steht zwei Datenverarbeitungspraktiken von Wirtschaftsauskunfteien entgegen

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Auswirkungen des Schufa-Urteils des EuGH auf den Einsatz von KI im HR-Bereich

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    SCHUFA-Scoring ist eine "automatisierte Entscheidung im Einzelfall" und damit Profiling im Sinne der DSGVO soweit Score maßgeblich für Kreditgewährung oder Vertragsschluss ist

  • lto.de (Pressebericht, 07.12.2023)

    Zahlungsprognosen: Grenzen für das Schufa-Scoring gezogen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Schufa-Score - und der Datenschutz

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    DSGVO steht zwei Datenverarbeitungspraktiken von Wirtschaftsauskunfteien entgegen

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Schufa: DSGVO steht Scoring und längerer Speicherung von Informationen zur Restschuldbefreiung teilweise entgegen

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Schufa-Score darf nicht maßgeblich für Kreditwürdigkeit sein

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Mangels "Bonität" kein Darlehen erhalten - Schufa-Scoring auf dem Prüfstand: Algorithmen dürfen bei der Kreditvergabe nicht ausschlaggebend sein

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Datenschutzrechtliche Grenzen des Scorings von privaten Wirtschaftsauskunfteien ("SCHUFA Holding (Scoring)")

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zur Scoring-Praxis der SCHUFA

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ist das Geschäftsmodell der SCHUFA Holding AG (Schufa) rechtswidrig?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    SCHUFA-Scoring und Langzeitspeicherung von Restschuldbefreiungsdaten verstoßen gegen DSGVO

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schufa-Score gekippt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schufa-Eintrag

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH-Entscheidung zur SCHUFA: SCHUFA-Score darf nicht maßgeblich für Bonität sein - EuGH schränkt Nutzung des umstrittenen Schufa-Scores ein

  • anwalt.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Schufa-Scoring

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Schufa: Stärkung des Faktors Mensch

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 413
  • ZIP 2023, 2687
  • EuZW 2024, 75
  • NZA 2024, 45
  • VersR 2024, 360
  • WM 2023, 2312
  • MMR 2024, 153
  • BB 2023, 2945 (EF)
  • BB 2024, 270
  • DB 2024, 111
  • K&R 2024, 41
 
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Wird zitiert von ... (43)Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 07.12.2023 - C-26/22

    Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht zwei Datenverarbeitungspraktiken …

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-634/21
    Rn. 34 Was den Umfang der gerichtlichen Überprüfung eines solchen Beschlusses im Rahmen eines nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO eingelegten Rechtsbehelfs betrifft, genügt die Feststellung, dass ein rechtsverbindlicher Beschluss einer Aufsichtsbehörde einer vollständigen inhaltlichen Überprüfung durch ein Gericht unterliegt (Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:XXX, Nr. 1 des Tenors].

    Rn. 70 Was außerdem im Einzelnen Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO betrifft, dürfen die Mitgliedstaaten nach Art. 22 Abs. 2 Buchst. b DSGVO nicht von den Anforderungen abweichen, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nach dem Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung) (C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:XXX), ergeben, insbesondere nicht dadurch, dass sie das Ergebnis der Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen abschließend vorschreiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2016, Breyer, C-582/14, EU:C:2016:779, Rn. 62).

  • EuGH, 20.10.2022 - C-77/21

    Digi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der …

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-634/21
    Rn. 67 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den in Art. 5 DSGVO festgelegten Grundsätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang stehen und in Anbetracht des in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a vorgesehenen Grundsatzes der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung eine der in Art. 6 dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen muss (Urteil vom 20. Oktober 2022, Digi, C-77/21, EU:C:2022:805, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Verantwortliche muss die Einhaltung dieser Grundsätze nach dem in Art. 5 Abs. 2 DSGVO niedergelegten Grundsatz der Rechenschaftspflicht nachweisen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2022, Digi, C-77/21, EU:C:2022:805, Rn. 24).

  • EuGH, 12.01.2023 - C-702/20

    Eine staatliche Beihilfe kann nicht durch eine gerichtliche Entscheidung …

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-634/21
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung einer Unionsvorschrift offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.10.2016 - C-582/14

    Breyer - Der Betreiber einer Website kann ein berechtigtes Interesse daran haben, …

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-634/21
    Rn. 70 Was außerdem im Einzelnen Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO betrifft, dürfen die Mitgliedstaaten nach Art. 22 Abs. 2 Buchst. b DSGVO nicht von den Anforderungen abweichen, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nach dem Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung) (C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:XXX), ergeben, insbesondere nicht dadurch, dass sie das Ergebnis der Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen abschließend vorschreiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2016, Breyer, C-582/14, EU:C:2016:779, Rn. 62).
  • EuGH, 22.06.2023 - C-579/21

    Jedermann hat ein Recht darauf, zu erfahren, zu welchem Zeitpunkt und aus welchen …

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-634/21
    Rn. 41 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, sowie die Zwecke und Ziele, die mit dem Rechtsakt, zu dem sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (Urteil vom 22. Juni 2023, Pankki S, C-579/21, EU:C:2023:501, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.02.2025 - C-203/22

    Automatisierte Bonitätsbeurteilung: Die betroffene Person hat das Recht, zu …

    Rn. 35 Gemäß der Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2023 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding u. a. (Scoring) (C-634/21, EU:C:2023:957), zugestellt und es gebeten, mitzuteilen, ob es unter Berücksichtigung dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle.

    Rn. 36 Mit Schreiben, das am 29. Januar 2024 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das vorlegende Gericht mitgeteilt, sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechtzuerhalten, da das Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding u. a. (Scoring) (C-634/21, EU:C:2023:957), keine Antwort auf die Fragen ermögliche, die es in dieser Sache vorgelegt habe.

    Rn. 46 Zweitens hat der Gerichtshof zum Umstand, dass der Ausdruck "aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik" auch in Art. 13 Abs. 2 Buchst. f und in Art. 14 Abs. 2 Buchst. g DSGVO vorkommt, bereits festgestellt, dass im Fall einer automatisierten Entscheidungsfindung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DSGVO das in Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO verankerte, diese Informationen betreffende Auskunftsrecht und die zusätzlichen Informationspflichten des Verantwortlichen gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. f und Art. 14 Abs. 2 Buchst. g DSGVO eine Einheit bilden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding u. a. [Scoring], C-634/21, EU:C:2023:957, Rn. 56).

    Rn. 56 Wenn von einer automatisierten Entscheidung - einschließlich Profiling - betroffene Personen nicht in der Lage wären, vor der Darlegung ihres Standpunkts oder der Anfechtung der Entscheidung die Gründe für diese Entscheidung nachzuvollziehen, würden diese Rechte ihren Zweck, diese Personen gegen die besonderen Risiken für ihre Rechte und Freiheiten zu schützen, die mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden sind, nicht in vollem Umfang erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding u. a. [Scoring], C-634/21, EU:C:2023:957, Rn. 57).

    Ein Mitgliedstaat kann das Ergebnis einer durch das Unionsrecht vorgegebenen, auf Einzelfallbasis durchzuführenden Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen nicht abschließend vorschreiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding u. a. [Scoring], C-634/21, EU:C:2023:957, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • VG Wiesbaden, 19.11.2025 - 6 K 788/20

    Auskunftsanspruch gegenüber einer Wirtschaftsauskunftei bei einer automatisierten …

    § 31 BDSG sei nicht anwendbar, da diese Vorschrift das Ergebnis einer Interessenabwägung vorbestimme und daher gegen Unionsrecht (EuGH C-634/21 und C-203/22) verstoße.

    Mit Urteil vom 07.12.2023 - C-634/21 - hat der EuGH entschieden, dass Art. 22 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen sei,.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des EuGH vom 07.12.2023, C-634/21, ECLI:EU:C:2023:958 Bezug genommen.

    "dass Art. 22 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen ist, dass eine "automatisierte Entscheidung im Einzelfall" im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, wenn ein auf personenbezogene Daten zu einer Person gestützter Wahrscheinlichkeitswert in Bezug auf deren Fähigkeit zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen durch eine Wirtschaftsauskunftei automatisiert erstellt wird, sofern von diesem Wahrscheinlichkeitswert maßgeblich abhängt, ob ein Dritter, dem dieser Wahrscheinlichkeitswert übermittelt wird, ein Vertragsverhältnis mit dieser Person begründet, durchführt oder beendet" (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-634/21 - Rn. 73.).

    Da der Begriff 'Entscheidung' im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DSGVO somit [...] mehrere Handlungen umfassen kann, die die betroffene Person in vielerlei Weise beeinträchtigen können, ist dieser Begriff weit genug, um das Ergebnis der Berechnung der Fähigkeit einer Person zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen in Form eines Wahrscheinlichkeitswerts mit einzuschließen." (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-634/21 -, Rn. 44-46).

    Insofern hat auch der EuGH herausgestellt, dass die weite Bedeutung des Begriffs "Entscheidung" im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DSGVO den wirksamen Schutz verstärkt, auf den diese Bestimmung abzielt (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-634/21 -.

    Zum anderen wäre der Dritte - unter der Annahme, dass die von ihm vorgenommene Handlung unter Art. 22 Abs. 1 DSGVO fiele, da sie die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung erfüllte - nicht in der Lage, diese spezifischen Informationen vorzulegen, weil er darüber im Allgemeinen nicht verfügt (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-634/21 -.

    Die Scorewerterstellung durch die Beigeladene erfüllt somit den Tatbestand des Profiling im Sinne von Art. 4 Nr. 4 DSGVO, welche ein Unterfall einer ausschließlich auf einer "automatisierten Verarbeitung" beruhenden Tätigkeit im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DSGVO ist (so auch EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-634/21 -, Rn. 47).

    Diese Verarbeitung erfordert nämlich, wie sich aus dem 71. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt, die Bewertung persönlicher Aspekte in Bezug auf die von dieser Verarbeitung betroffene natürliche Person, insbesondere zur Analyse oder Prognose von Aspekten bezüglich ihrer Arbeitsleistung, wirtschaftlichen Lage, Gesundheit, Vorlieben oder Interessen, Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens, ihres Aufenthaltsorts oder Ortswechsels (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-634/21 -, Rn. 58).

    Da sonach bereits anzunehmen ist, dass ein von der Beigeladenen erstellter Wahrscheinlichkeitswert über eine Person hinsichtlich deren Fähigkeit, künftig einen Kredit zu bedienen, schon an sich - ohne Weiteres - geeignet ist, die betroffene Person zumindest erheblich zu beeinträchtigen (so EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-634/21 -, Rn. 49), ist dies nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall erst Recht in Bezug auf der Erstellung eines für die Team-Bank eigens berechneten Scorewerts durch die Beigeladene gegeben.

    [...] Zweitens hat der Gerichtshof zum Umstand, dass der Ausdruck 'aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik' auch in Art. 13 Abs. 2 Buchst. f und in Art. 14 Abs. 2 Buchst. g DSGVO vorkommt, bereits festgestellt, dass im Fall einer automatisierten Entscheidungsfindung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DSGVO das in Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO verankerte, diese Informationen betreffende Auskunftsrecht und die zusätzlichen Informationspflichten des Verantwortlichen gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. f und Art. 14 Abs. 2 Buchst. g DSGVO eine Einheit bilden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding u. a. [Scoring], C-634/21, EU:C:2023:957, Rn. 56).

    Wenn von einer automatisierten Entscheidung - einschließlich Profiling - betroffene Personen nicht in der Lage wären, vor der Darlegung ihres Standpunkts oder der Anfechtung der Entscheidung die Gründe für diese Entscheidung nachzuvollziehen, würden diese Rechte ihren Zweck, diese Personen gegen die besonderen Risiken für ihre Rechte und Freiheiten zu schützen, die mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden sind, nicht in vollem Umfang erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding u. a. [Scoring], C-634/21, EU:C:2023:957, Rn. 57).

    Die Voraussetzungen und der Umfang des Auskunftsrechts nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO sind - im Anschluss an die hierzu ergangenen Entscheidungen des EuGH, insbesondere in den Rechtssachen C-634/21 und C-203/22 - in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht weiter geklärt.

  • EuGH, 07.03.2024 - C-740/22

    Endemol Shine Finland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener …

    Rn. 45 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den in Art. 5 DSGVO festgelegten Grundsätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang stehen muss und insbesondere in Anbetracht des in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a vorgesehenen Grundsatzes der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung eine der in Art. 6 dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu erfüllen hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 96, sowie vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding u. a. [Scoring], C-634/21, EU:C:2023:957, Rn. 67).
  • BVerwG, 29.01.2025 - 6 C 3.23

    Verarbeitung der Kontaktdaten von Zahnarztpraxen zum Zweck der Telefonwerbung …

    Das Vorgehen der Klägerin muss daher mit den in Art. 5 DSGVO festgelegten Grundsätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang stehen und in Anbetracht des in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO vorgesehenen Grundsatzes der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung eine der in Art. 6 dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen (…vgl. EuGH, Urteile vom 20. Oktober 2022 - C-77/21 [ECLI:EU:C:2022:805], Digi - Rn. 49 und vom 7. Dezember 2023 - C-634/21 [ECLI:EU:C:2023:957], SCHUFA Holding - Rn. 67).

    Gegen eine solche generelle Berücksichtigung spricht, dass die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des EuGH nicht befugt sind, ergänzende Vorschriften für die Anwendung der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a, b und f DSGVO genannten Bedingungen für die Rechtmäßigkeit zu erlassen, da eine solche Befugnis nach Art. 6 Abs. 3 DSGVO auf die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und e DSGVO genannten Gründe beschränkt ist (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-634/21 - Rn. 69).

    Ohne eine enge Begrenzung der Regelungsbefugnis der Mitgliedstaaten könnte das Ziel der Harmonisierung des Rechts im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten vereitelt werden (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe vom 16. März 2023 - C-634/21 [ECLI:EU:C:2023:220], SCHUFA Holding - Rn. 69).

    In Bezug auf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO hat der EuGH ferner klargestellt, dass die Mitgliedstaaten nicht das Ergebnis der Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen abschließend vorschreiben dürfen (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-634/21 - Rn. 70).

  • BGH, 14.10.2025 - VI ZR 431/24

    Zulässigkeit der Übermittlung sogenannter Positivdaten an SCHUFA

    § 31 BDSG ist unabhängig von der umstrittenen Frage, ob diese Regelung unionsrechtskonform ist (offengelassen: EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-634/21, EuGRZ 2023, 642 Rn. 72; verneinend mangels Öffnungsklausel für den nationalen Gesetzgeber: Ehmann in Simitis/Hornung/Spiecker gen.

    Auf die rechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit des Bonitätsscoring (Profiling) seitens der SCHUFA im Hinblick auf Art. 22 DSGVO (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-634/21, EuGRZ 2023, 642 Rn. 40 ff.) kommt es daher hier nicht an.

  • BGH, 12.05.2026 - VI ZR 375/24

    Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten i.R.d. Meldung einer …

    § 31 BDSG ist unabhängig von der umstrittenen Frage, ob diese Regelung unionsrechtskonform ist (offengelassen: EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-634/21, EuGRZ 2023, 642 Rn. 72; verneinend mangels Öffnungsklausel für den nationalen Gesetzgeber: Ehmann in Simitis/Hornung/Spiecker gen.
  • BGH, 21.05.2026 - V ZB 90/25

    Bietinteressant darf Namen des Grundstückseigentümers erfahren

    Rn. 39 (a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den hierfür in Art. 5 DSGVO festgelegten Grundsätzen im Einklang stehen und insbesondere in Anbetracht des in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO vorgesehenen Grundsatzes der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung eine der in Art. 6 dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen (vgl. EuGH…, Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 96; Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding u. a. [Scoring], C-634/21, EU:C:2023:957, Rn. 67;… Urteil vom 7. März 2024, Endemol Shine Finland Oy, C-740/22, EU:C:2024:216, Rn. 45).
  • LG Bamberg, 26.03.2025 - 41 O 749/24

    Schufa darf Bonitätsscores nicht automatisch generieren

    Art. 22 Abs. 1 DS-GVO verfolgt den Zweck, Personen vor den besonderen Risiken für ihre Rechte und Freiheiten zu schützen, die mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden sind (EuGH, Urteil vom 07.12.2023, C-634/21, NJW 2024, 413, Rn. 57) und dient damit dem Schutz eines anderen im Sinne des § 823 Abs. 2 S. 1 BGB.

    Art. 22 Abs. 2 DSGVO verbietet eine Entscheidung, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung - einschließlich Profiling - beruht und gegenüber der betroffenen Person rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2023, C-634/21, NJW 2024, 413, Rn. 43).

    Wie der EuGH (EuGH, Urteil vom 07.12.2023, C-634/21, NJW 2024, 413, Rn. 44 ff.) festgestellt hat, ist, auch unter Zugrundelegung des 71. Erwägungsgrundes der DSGVO, der Begriff so weit auszulegen, dass das Ergebnis der Berechnung der Fähigkeit einer Person zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen in Form eines Wahrscheinlichkeitswerts erfasst wird.

    Der EuGH verlangt in seiner Entscheidung EuGH vom 07.12.2023 (C-634/21, NJW 2024, 413) auch nicht, dass der von der Beklagten berechnete Bonitätsscore der einzige für die Entscheidung der Banken ausschlaggebende Grund ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2024 - C-203/22

    Dun & Bradstreet Austria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …

    a. (Scoring), EU:C:2023:957.
  • OLG Dresden, 07.10.2025 - 4 U 884/24
    Rn. 18 Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten Berufung rügt der Kläger die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, denn das Landgericht habe die Entscheidungen des EuGH vom 7.12.2023 (C-634/21) und - insbesondere zum Auskunftsanspruch - vom 27.2.2025 (C-203/22) nicht berücksichtigt.

    Denn Zweck des Art. 22 DSGVO ist es, Personen vor den besonderen Risiken für ihre Rechte und Freiheiten zu schützen, die mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten - einschließlich Profiling - verbunden sind, wie durch Erwägungsgrund Nr. 71 herausgestellt wird (vgl. EuGH, Urt. v. 7.12.2023 - C-634/21 (Schufa), NZA 2024, 25).

    Rn. 44 Für ein insofern beschränktes Auskunftsrecht der betroffenen Person spricht auch, dass der derzeit im Abstimmungsverfahren befindliche Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (vgl. BT-Drucksache 20/10859 vom 27.3.2024) nach Evaluierung und - wie es in der Begründung heißt - "das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7.12.2023 - C-634/21 " "Schufa-Holding (Scoring)" aufgreifend", die Ersetzung des § 31 BDSG durch einen neuen § 37a BDSG vorsieht.

  • OLG München, 03.02.2025 - 24 U 3326/24

    Datenschutzgrundverordnung, Dsgvo, Unterlassungsanspruch, Feststellungsantrag, …

  • OLG München, 25.02.2025 - 37 U 3586/24

    Klagepartei, Dsgvo, Datenschutzgrundverordnung, Feststellungsantrag, …

  • BFH, 09.09.2025 - IX R 26/22

    Inhalt und Grenzen des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO

  • OLG München, 23.05.2025 - 37 U 716/25

    Bonitätsscore, Scoringverfahren, Datenschutzverletzung, Unterlassungsanspruch, …

  • OLG Nürnberg, 24.06.2025 - 3 U 247/25

    Geschäftsführung ohne Auftrag, Erstbegehungsgefahr, Berufungsrücknahme, …

  • KG, 19.01.2026 - 27 U 80/25

    Erfolglose Berufung des Klägers wegen Ablehnung datenschutzrechtlicher …

  • OLG Dresden, 07.10.2025 - 4 U 1492/24

    Auskunftsanspruch gegen eine Wirtschaftsauskunftei über die für ein …

  • OLG Bamberg, 21.01.2026 - 10 U 61/25

    Keine Ansprüche gegen Auskunftei aufgrund der automatischen Erstellung eines …

  • OVG Bremen, 31.01.2024 - 1 LA 46/23

    Unbegründetheit einer Anhörungsrüge in einem Verfahren wegen der Festsetzung von …

  • OLG München, 19.11.2024 - 27 U 2473/24

    DS-GVO, Berechtigtes Interesse, Vollstreckungsbescheid, Personenbezogene Daten, …

  • OLG Bamberg, 21.01.2026 - 21 O 999/24

    Automatisierte Score-Ermittlung nach der DSGVO: Welche Rechte haben Betroffene?

  • OLG Bamberg, 13.11.2025 - 19 U 1468/25

    Berufung, Gehörsverletzung, Score-Werte, Datenschutz, Entschädigung, …

  • LG Bayreuth, 29.04.2025 - 31 O 593/24

    Scoring als automatisierte Entscheidung im Einzelfall

  • LG Traunstein, 22.05.2024 - 6 O 2465/23

    Kein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung durch Bonitätsbewertung

  • OLG München, 14.07.2025 - 5 U 3606/24

    Dsgvo, Berufungsanträge, Datenschutzgrundverordnung, Feststellungsantrag, …

  • OLG München, 21.07.2025 - 14 U 1531/25

    Dsgvo, Auskunftsanspruch, Automatisierte Verarbeitung, Vertragsschluss, …

  • OLG München, 23.10.2025 - 19 U 1468/25

    Bonitätsauskunft, Scoringverfahren, Berufung, Feststellungsantrag, …

  • LG Nürnberg-Fürth, 14.01.2025 - 6 O 6603/23

    Dsgvo, Klageantrag, Unterlassungsanspruch, Schuldnerverzeichnis, …

  • LG Halle, 12.02.2025 - 6 O 195/24

    DSGVO: Kein Schadensersatz wegen angeblich diskriminierenden Erstellens von …

  • OLG Brandenburg, 07.07.2025 - 1 U 68/24

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der Erstellung der Scorewerte eines …

  • OLG Köln, 25.04.2024 - 15 U 204/22

    Anspruch des Klägers auf immateriellen Schadensersatz gegen die Beklagte wegen …

  • OLG München, 08.09.2025 - 24 U 1749/25

    Keine Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wegen automatisierter …

  • OLG München, 29.07.2025 - 18 U 2190/24

    Datenschutzgrundverordnung, Berufungsanträge, Dsgvo, Rechtsschutzbedürfnis, …

  • LG Münster, 19.05.2025 - 2 O 193/24
  • LG München II, 04.04.2025 - 11 O 4205/23

    Dsgvo, Klageantrag, Unterlassungsanspruch, Personenbezogene Daten, Automatisierte …

  • LG Amberg, 13.11.2024 - 22 O 11/24

    Mobilfunkvertrag, Berechtigtes Interesse, Kreditverträge, Ratenzahlung, …

  • OLG München, 24.07.2025 - 21 U 924/25

    Scoringverfahren, Wirtschaftsauskunftei, Bonitätsauskunft, Automatisierte …

  • LG Itzehoe, 24.10.2024 - 10 O 3/24
  • LG Neuruppin, 19.07.2024 - 5 O 201/23
  • LG Würzburg, 16.07.2025 - 21 O 999/24

    Kein Unterlassungsanspruch gegen automatisierte Scorewertbildung ohne …

  • OLG München, 04.07.2025 - 21 U 3498/24

    Scoringverfahren, Bonitätsauskunft, Automatisierte Entscheidung, …

  • LG Dortmund, 07.03.2025 - 3 O 496/23
  • LG Dortmund, 07.03.2025 - 3 O 495/23
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Rechtsprechung
   EuGH, 07.12.2023 - C-26/22, C-64/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,34502
EuGH, 07.12.2023 - C-26/22, C-64/22 (https://dejure.org/2023,34502)
EuGH, Entscheidung vom 07.12.2023 - C-26/22, C-64/22 (https://dejure.org/2023,34502)
EuGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2023 - C-26/22, C-64/22 (https://dejure.org/2023,34502)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    SCHUFA Holding (Libération de reliquat de dette)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a - Grundsatz der "Rechtmäßigkeit" - Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f - Erforderlichkeit der Verarbeitung zur ...

  • Betriebs-Berater

    SCHUFA - Keine längere Speicherdauer über die Dauer im öffentlichen Insolvenzregister hinaus

  • zvi-online.de

    Unzulässigkeit einer Datenspeicherung durch die Schufa bei Überschreitung der erlaubten Speicherdauer in öffentlichem Register

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a - Grundsatz der "Rechtmäßigkeit" - Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f - Erforderlichkeit der Verarbeitung zur ...

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht zwei Datenverarbeitungspraktiken von Wirtschaftsauskunfteien entgegen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    DSGVO steht zwei Datenverarbeitungspraktiken von Wirtschaftsauskunfteien entgegen

  • lto.de (Pressebericht, 07.12.2023)

    Zahlungsprognosen: Grenzen für das Schufa-Scoring gezogen

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zur Datenspeicherung durch die SCHUFA

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Volle inhaltliche gerichtliche Überprüfbarkeit des Beschlusses einer Aufsichtsbehörde ("SCHUFA Holding (Libération de reliquat de dette)")

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    SCHUFA-Scoring und Langzeitspeicherung von Restschuldbefreiungsdaten verstoßen gegen DSGVO

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schufa-Eintrag

  • anwalt.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    SCHUFA verkürzt Speicherdauer zu abgeschlossenen Privatinsolvenzverfahren auf sechs Monate.

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 417
  • ZIP 2023, 2680
  • EuZW 2024, 219
  • NZA 2024, 50
  • NZI 2024, 98
  • WM 2023, 2316
  • BB 2023, 2945 (EF)
  • BB 2024, 274 (EF)
  • K&R 2024, 37
 
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Wird zitiert von ... (71)Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 04.07.2023 - C-252/21

    Eine nationale Wettbewerbsbehörde kann im Rahmen der Prüfung, ob eine …

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-26/22
    Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 75 Somit ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 77 Was zweitens die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses angeht, so verlangt diese vom vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 78 In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemeinsam mit dem sogenannten Grundsatz der "Datenminimierung" zu prüfen ist, der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten "dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt" sind (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 79 Was drittens die Voraussetzung betrifft, dass die Interessen oder Grundfreiheiten und Grundrechte der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Voraussetzung eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen gebietet, die grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, und dass es daher Sache des vorlegenden Gerichts ist, diese Abwägung unter Berücksichtigung dieser spezifischen Umstände vorzunehmen (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 80 Außerdem können, wie sich aus dem 47. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt, die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen insbesondere dann überwiegen, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer solchen Verarbeitung rechnet (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 112).

    Bei der entsprechenden Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen, d. h. derjenigen des Verantwortlichen und der beteiligten Dritten einerseits und der betroffenen Person andererseits, sind, wie in Rn. 80 des vorliegenden Urteils dargelegt, insbesondere die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person sowie der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf diese Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 116).

    Rn. 88 Zu Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der DSGVO hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass eine Verarbeitung nur dann als zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, wenn diese Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgt, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist und wenn sich aus einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen unter Würdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der von der Verarbeitung betroffenen Personen gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2017, Rīgas satiksme, C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 30, und vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 126).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-311/18

    EU-US-Datenschutzschild genügt nicht den Vorgaben der DSGVO und ist ungültig

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-26/22
    Rn. 55 Zum Zusammenhang, in dem diese Bestimmung steht, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 8 Abs. 3 der Charta sowie Art. 51 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 1 Buchst. a DSGVO die nationalen Aufsichtsbehörden die Einhaltung der Unionsvorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu überwachen haben (Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 107).

    Die Aufsichtsbehörde muss eine solche Beschwerde mit aller gebotenen Sorgfalt bearbeiten (Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 109).

    Zu diesem Zweck werden in Art. 58 Abs. 2 DSGVO die verschiedenen der Aufsichtsbehörde zur Verfügung stehenden Abhilfebefugnisse aufgezählt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 111).

    Rn. 68 Hinzuzufügen ist jedoch, dass sich die Aufsichtsbehörde zwar, wie in Rn. 56 des vorliegenden Urteils ausgeführt, mit aller gebotenen Sorgfalt mit einer Beschwerde befassen muss, dass sie aber hinsichtlich der in Art. 58 Abs. 2 DSGVO aufgezählten Abhilfebefugnisse über ein Ermessen in Bezug auf die geeigneten und erforderlichen Mittel verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 112).

  • EuGH, 12.01.2023 - C-132/21

    In der DSGVO vorgesehenen verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfe können …

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-26/22
    Rn. 52 So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich aus Art. 78 Abs. 1 DSGVO im Licht des 143. Erwägungsgrundes dieser Verordnung ergibt, dass die Gerichte, die mit einer Klage gegen einen Beschluss einer Aufsichtsbehörde befasst sind, eine uneingeschränkte Zuständigkeit besitzen sollten, was die Zuständigkeit einschließt, sämtliche für den bei ihnen anhängigen Rechtsstreit maßgebliche Sach- und Rechtsfragen zu prüfen (Urteil vom 12. Januar 2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság, C-132/21, EU:C:2023:2, Rn. 41).

    Rn. 66 Was zweitens das in Art. 79 Abs. 1 DSGVO vorgesehene Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Rechtsbehelf nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO und der in Art. 79 Abs. 1 DSGVO vorgesehene Rechtsbehelf nebeneinander und unabhängig voneinander eingelegt werden können (Urteil vom 12. Januar 2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság, C-132/21, EU:C:2023:2, Rn. 35 und Tenor).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof insbesondere festgestellt, dass die Bereitstellung mehrerer Rechtsbehelfe das im 141. Erwägungsgrund dieser Verordnung genannte Ziel stärkt, jeder betroffenen Person, die sich in ihren Rechten gemäß dieser Verordnung verletzt sieht, das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 der Charta zu garantieren (Urteil vom 12. Januar 2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság, C-132/21, EU:C:2023:2, Rn. 44).

    Rn. 67 Daher - und obwohl es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der einzelnen Mitgliedstaaten ist, die Modalitäten des Zusammenspiels dieser Rechtsbehelfe zu regeln (Urteil vom 12. Januar 2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság, C-132/21, EU:C:2023:2, Rn. 45 und Tenor) - hat die Existenz des in Art. 79 Abs. 1 DSGVO vorgesehenen Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter keine Auswirkung auf den Umfang der gerichtlichen Überprüfung, der ein Beschluss einer Aufsichtsbehörde über eine Beschwerde im Rahmen eines Rechtsbehelfs gemäß Art. 78 Abs. 1 DSGVO unterliegt.

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf …

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-26/22
    Solche Daten dienen nämlich als negativer Faktor bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person und stellen daher sensible Informationen über ihr Privatleben dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 98).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Vorliegen derselben personenbezogenen Daten in mehreren Quellen den Eingriff in das Recht der Person auf Achtung des Privatlebens verstärkt (vgl. Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 86 und 87).

  • EuGH, 22.06.2023 - C-579/21

    Jedermann hat ein Recht darauf, zu erfahren, zu welchem Zeitpunkt und aus welchen …

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-26/22
    Rn. 48 Zur Beantwortung dieser Frage ist vorab darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, sowie die Zwecke und Ziele, die mit dem Rechtsakt, zu dem sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (Urteil vom 22. Juni 2023, Pankki S, C-579/21, EU:C:2023:501, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.10.2022 - C-77/21

    Digi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der …

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-26/22
    Rn. 81 Letztlich ist es damit Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, um die es in den Ausgangsverfahren geht, die drei in Rn. 75 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt sind; der Gerichtshof kann dem nationalen Gericht auf dessen Vorabentscheidungsersuchen hin jedoch sachdienliche Hinweise für diese Prüfung geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2022, Digi, C-77/21, EU:C:2022:805, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.05.2017 - C-13/16

    Rīgas satiksme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 95/46/EG - Art. …

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-26/22
    Rn. 88 Zu Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der DSGVO hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass eine Verarbeitung nur dann als zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, wenn diese Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgt, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist und wenn sich aus einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen unter Würdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der von der Verarbeitung betroffenen Personen gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2017, Rīgas satiksme, C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 30, …und vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 126).
  • EuGH, 07.12.2023 - C-634/21

    Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht zwei Datenverarbeitungspraktiken …

    Rn. 34 Was den Umfang der gerichtlichen Überprüfung eines solchen Beschlusses im Rahmen eines nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO eingelegten Rechtsbehelfs betrifft, genügt die Feststellung, dass ein rechtsverbindlicher Beschluss einer Aufsichtsbehörde einer vollständigen inhaltlichen Überprüfung durch ein Gericht unterliegt (Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:XXX, Nr. 1 des Tenors].

    Rn. 70 Was außerdem im Einzelnen Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO betrifft, dürfen die Mitgliedstaaten nach Art. 22 Abs. 2 Buchst. b DSGVO nicht von den Anforderungen abweichen, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nach dem Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung) (C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:XXX), ergeben, insbesondere nicht dadurch, dass sie das Ergebnis der Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen abschließend vorschreiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2016, Breyer, C-582/14, EU:C:2016:779, Rn. 62).

  • BGH, 18.12.2025 - I ZR 97/25

    Von Vertragspartnern einer Wirtschaftsauskunftei eingemeldete Daten über …

    Die längstmögliche Speicherungsdauer von Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien durch Einmeldungen ihrer Vertragspartner sammeln, um sie zur Grundlage von Bonitätsbeurteilungen zu machen, wird nicht durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register - hier im Schuldnerverzeichnis - vorgegeben (Abgrenzung zu EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22 und C-64/22, NJW 2024, 417 [juris Rn. 113] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).

    Buchst. b der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien grundsätzlich der Fall ist - und die Besonderheiten des Einzelfalls bei der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung hinreichend berücksichtigt werden (Abgrenzung zu EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22 und C-64/22, NJW 2024, 417 [juris Rn. 104 f.] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dürften private Wirtschaftsauskunfteien aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen nicht für einen Zeitraum in ihren Datenbanken speichern, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgehe (Verweis auf EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22 und C-64/22, NJW 2024, 417 - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).

    Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung enthält eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann (EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 73] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]; EuGH…, Urteil vom 9. Januar 2025 - C-394/23, NJW 2025, 807 [juris Rn. 25] - Mousse; BGH…, Urteil vom 14. Oktober 2025 - VI ZR 431/24, juris Rn. 31).

    Somit ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen (EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 75] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung];… NJW 2025, 807 [juris Rn. 45] - Mousse; BGH…, Urteil vom 14. Oktober 2025 - VI ZR 431/24, juris Rn. 34).

    Von der Vorschrift erfasst wird ein weites Spektrum von Interessen, das nicht auf gesetzlich verankerte und bestimmte Interessen beschränkt ist (vgl. EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 76] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung];… NJW 2025, 807 [juris Rn. 46] - Mousse; BGH…, Urteil vom 14. Oktober 2025 - VI ZR 431/24, juris Rn. 34).

    Rn. 16 a) Neben ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen nehmen Wirtschaftsauskunfteien die berechtigten Interessen ihrer Kunden (insbesondere potentieller Kreditgeber) wahr (vgl. EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 82 f.] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).

    Die Analyse einer Wirtschaftsauskunftei kann insoweit, als sie eine objektive und zuverlässige Bewertung der Kreditwürdigkeit der potentiellen Kunden der Vertragspartner der Wirtschaftsauskunftei ermöglicht, Informationsunterschiede ausgleichen und damit Betrugsrisiken und andere Unsicherheiten verringern (EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 93] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).

    Rn. 17 b) Dass Kreditgeber Auskünfte zur Kreditwürdigkeit von Verbrauchern einholen dürfen, ist im europäischen Recht anerkannt (vgl. Art. 8 der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge, künftig Art. 18 f. der Richtlinie [EU] 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge; Art. 18 bis 21 der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher; EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 84 f.] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).

    Auch über den Bereich von Verbraucherdarlehensverträgen hinaus liegen Kreditwürdigkeitsprüfungen zur Vermeidung von Zahlungsausfällen im gesamtwirtschaftlichen Interesse (EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 86] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).

    Ihre Verarbeitung kann den Interessen der betroffenen Person beträchtlich schaden, da diese Weitergabe geeignet ist, die Ausübung ihrer Freiheiten erheblich zu erschweren, insbesondere wenn es darum geht, Grundbedürfnisse zu decken (EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 94] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).

    Rn. 20 b) Die Folgen für die Interessen und das Privatleben der betroffenen Person sind umso größer und die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Speicherung dieser Informationen umso höher, je länger die fraglichen Daten durch Wirtschaftsauskunfteien gespeichert werden (EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 95] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).

    Rn. 21 4. Nach einer Prüfung, ob die Datenspeicherung der Beklagten zur Verwirklichung der von ihr wahrgenommenen berechtigten Interessen erforderlich ist, muss das Speicherungsinteresse der Beklagten mit dem Löschungsinteresse des Klägers abgewogen werden (vgl. EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 77 bis 80] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).

    Der Gerichtshof hat dem vorlegenden Gericht - dort dem Verwaltungsgericht Wiesbaden - jedoch sachdienliche Hinweise für diese Prüfung gegeben (EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 81]).

    In diesem Rahmen hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO dahin auszulegen ist, dass er einer Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien entgegensteht, die darin besteht, in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum zu speichern, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht (EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 113] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).

    Rn. 30 (1) Die vorliegend in Rede stehende Datenspeicherung der Beklagten unterscheidet sich bereits dadurch wesentlich von derjenigen im Vorlageverfahren an den Gerichtshof der Europäischen Union, dass die Beklagte dort Daten aus dem öffentlichen Register - den Insolvenzbekanntmachungen - übernommen und parallel gespeichert hatte (vgl. EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 25 f.] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]), während sie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Daten aus dem Schuldnerverzeichnis, sondern von ihren Vertragspartnern gemeldete Daten über Zahlungsstörungen gespeichert hat.

    Die Erwägung, dass die für die ursprüngliche Datenspeicherung geltende Löschungsfrist nicht durch eine längere Speicherung an anderer Stelle konterkariert werden soll (vgl. EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 89, 97 und 99 - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]), greift deshalb im Streitfall nicht.

    Es kann daher auch nicht ohne Weiteres von einer Verstärkung des Eingriffs in das Recht der Person auf Achtung des Privatlebens durch das Vorliegen derselben personenbezogenen Daten in mehreren Quellen ausgegangen werden (dazu vgl. EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 91 und 100] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).

    Dieses Ziel kann durch eine Speicherung dieser Information über längere Zeit gefährdet werden (vgl. EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 98] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).

    Hierbei ist auch der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO verankerte Grundsatz der Datenminimierung zu berücksichtigen (vgl. EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 77 f.] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).

    Rn. 48 a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird überwiegend vertreten, dass Wirtschaftsauskunfteien Daten über Zahlungsstörungen bis zu drei Jahre nach Erledigung der jeweiligen Forderung speichern dürften (vor dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. Dezember 2023 - C-26/22, NJW 2024, 417 - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], soweit veröffentlicht: OLG Brandenburg, ZD 2023, 748 [juris Rn. 22]; danach, soweit veröffentlicht: OLG München…, Beschluss vom 20. Februar 2025 - 37 U 4148/24 e, juris Rn. 23;… OLG Stuttgart, WM 2025, 1379 [juris Rn. 29 bis 42];… OLG München, ZInsO 2025, 1631 [juris Rn. 36 bis 56];… OLG Hamm, ZVI 2025, 359 [juris Rn. 42 bis 53];… OLG Nürnberg, WM 2025, 1886 [juris Rn. 37 bis 53];… OLG Dresden, WM 2025, 1882 [juris Rn. 37 bis 60]; OLG Stuttgart…, Urteil vom 22. Oktober 2025 - 9 U 141/24, juris Rn. 42 bis 66; ohne Nennung einer konkreten Frist: OLG Frankfurt, ZInsO 2023, 677).

    Rn. 50 aa) Zwar können Verhaltensregeln im Sinn von Art. 40 DSGVO, zu denen auch die hier in Rede stehenden gehören, gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bei der Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO nicht berücksichtigt werden, soweit sie zu einer anderen Beurteilung führen würden als derjenigen, die sich nach der genannten Vorschrift ergibt (vgl. EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 104 f.] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).

  • EuGH, 04.10.2024 - C-200/23

    Agentsia po vpisvaniyata - Datenschutz - Veröffentlichung eines …

    Rn. 118 In einem zweiten Schritt ist in Bezug auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Antrag auf Löschung nach Art. 17 DSGVO darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass das vorlegende Gericht nach seiner Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass diese Verarbeitung nicht rechtmäßig war, die Agentur als Verantwortlicher, wie aus den Rn. 82 und 83 des vorliegenden Urteils hervorgeht, die betreffenden Daten nach dem klaren Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO unverzüglich zu löschen hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 108).

    Rn. 120 Aus der letztgenannten Bestimmung in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 DSGVO ergibt sich, dass die betroffene Person ein Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung und ein Recht auf Löschung hat, es sei denn, es liegen zwingende schutzwürdige Gründe vor, die die Interessen, Rechte und Freiheiten dieser Person im Sinne dieses Art. 21 Abs. 1 überwiegen, was der für die Verarbeitung Verantwortliche nachzuweisen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 111).

  • OLG Köln, 10.04.2025 - 15 U 249/24

    Wirtschaftsauskunfteien (wie Schufa) müssen Einträge über Zahlungsstörungen bei …

    Die von dieser Vorschrift geforderte Beurteilung der Frage, ob die berechtigten Interessen der Beklagten vernünftigerweise nicht durch eine kürzere Dauer der Datenspeicherung erreicht werden können, erfordert eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22, ZD 2024, 166 Rn. 92).

    Rn. 18 aa) Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a und Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe f DSGVO einer Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien entgegenstehen, die darin besteht, in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum zu speichern, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22, ZD 2024, 166).

    Zudem seien die Folgen für die betroffene Person umso größer und die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Speicherung dieser Informationen umso höher, je länger die fraglichen Daten gespeichert würden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22, ZD 2024, 166 Rn. 93 bis 95).

    Rn. 21 Der Europäische Gerichtshof hat bei seiner Entscheidung ferner das Ziel eines öffentlichen Insolvenzregisters berücksichtigt, eine bessere Information der betroffenen Gläubiger und Gerichte zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22, ZD 2024, 166 Rn. 96).

    Soweit der Europäische Gerichtshof ferner darauf abgestellt hat, dass das Ziel der Erteilung einer Restschuldbefreiung, dem Begünstigten eine erneute Beteiligung am Wirtschaftsleben zu ermöglichen, gefährdet wäre, wenn Wirtschaftsauskunfteien Daten über eine Restschuldbefreiung auch nach einer Löschung aus dem öffentlichen Insolvenzregister speichern und verwenden könnten (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22, ZD 2024, 166 Rn. 98), steht auch diese Erwägung einer Übertragung der Rechtsprechung auf Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nicht entgegen.

    Ebenso wie im Falle des Insolvenzregisters müssen deshalb auch beim Schuldnerverzeichnis die vom deutschen Gesetzgeber (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22, ZD 2024, 166 Rn. 97) geregelten zeitlichen Beschränkungen für die Datenspeicherung im öffentlichen Register auch für die Speicherung entsprechender Einträge durch die Beklagte maßgeblich sein.

    Denn Verhaltensregeln im Sinne des Art. 40 DSGVO, die zu einer anderen Beurteilung führen würden als derjenigen, die sich nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe f DSGVO ergibt, können bei der Abwägung nach dieser Bestimmung nicht berücksichtigt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22, ZD 2024, 166 Rn. 105).

  • EuGH, 04.10.2024 - C-446/21

    Ein soziales Online-Netzwerk wie Facebook darf nicht sämtliche personenbezogenen …

    Rn. 53 Die Folgen für die Interessen und das Privatleben der betroffenen Person sind nämlich umso schwerer und die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Speicherung der betreffenden Daten sind umso höher, je länger diese gespeichert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 95).
  • EuGH, 26.09.2024 - C-768/21

    Schutz personenbezogener Daten: Die Aufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, in …

    Rn. 30 Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, sowie die Zwecke und Ziele, die mit dem Rechtsakt, zu dem sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 31 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 8 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 51 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 1 Buchst. a DSGVO die nationalen Aufsichtsbehörden die Einhaltung der Unionsvorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu überwachen haben (Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Aufsichtsbehörde muss eine solche Beschwerde mit aller gebotenen Sorgfalt bearbeiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck werden in Art. 58 Abs. 2 DSGVO die verschiedenen der Aufsichtsbehörde zur Verfügung stehenden Abhilfebefugnisse aufgezählt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 35 Demnach ist das Beschwerdeverfahren als ein Mechanismus konzipiert, der geeignet ist, die Rechte und Interessen der betroffenen Personen wirksam zu wahren (Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 58).

    Rn. 49 Da Beschlüsse einer Aufsichtsbehörde über eine Beschwerde einer vollständigen inhaltlichen Überprüfung durch ein Gericht unterliegen (Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 70), ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob sich der HBDI mit aller gebotenen Sorgfalt mit der betreffenden Beschwerde befasst hat und beim Erlass des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bescheids die Grenzen des Ermessens, das ihm Art. 58 Abs. 2 DSGVO einräumt, eingehalten hat (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 68 und 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.09.2024 - C-17/22

    HTB Neunte Immobilien Portfolio - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …

    Rn. 50 Was erstens die Voraussetzung der Wahrnehmung eines "berechtigten Interesses" betrifft, ist in Ermangelung einer Definition dieses Begriffs durch die DSGVO festzustellen, dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ein breites Spektrum von Interessen grundsätzlich als berechtigt gelten kann (Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 76).

    Rn. 51 Was zweitens die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses angeht, so verlangt diese vom vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen (Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 55 Letztlich ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, um die es in den Ausgangsverfahren geht, die drei in Rn. 49 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt sind; der Gerichtshof kann dem nationalen Gericht auf dessen Vorabentscheidungsersuchen hin jedoch sachdienliche Hinweise für diese Prüfung geben (…Urteile vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 96, und vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.10.2024 - C-621/22

    Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …

    Rn. 38 Was erstens die Voraussetzung der Wahrnehmung eines "berechtigten Interesses" betrifft, kann in Ermangelung einer Definition dieses Begriffs durch die DSGVO, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ein breites Spektrum von Interessen grundsätzlich als berechtigt gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 76).

    Rn. 42 Was zweitens die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses angeht, so verlangt diese vom vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen (Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 46 Letztlich ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, um die es im Ausgangsverfahren geht, die drei in Rn. 37 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt sind; der Gerichtshof kann dem nationalen Gericht auf dessen Vorabentscheidungsersuchen hin jedoch sachdienliche Hinweise für diese Prüfung geben (…Urteile vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 96, und vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 81 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.01.2025 - C-416/23

    Österreichische Datenschutzbehörde (Demandes excessives) - Vorlage zur …

    Rn. 24 Bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts sind nicht nur ihr Wortlaut entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen (…Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, EU:C:2023:369, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 30. April 2024, Trade Express-L und DEVNIA TSIMENT, C-395/22 und C-428/22, EU:C:2024:374, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem muss die betroffene Aufsichtsbehörde diese Beschwerden mit aller gebotenen Sorgfalt bearbeiten (Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 39 Demnach ist das Beschwerdeverfahren als ein Mechanismus konzipiert, der geeignet ist, die Rechte und Interessen der betroffenen Personen wirksam zu wahren (Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 14.10.2025 - VI ZR 431/24

    Zulässigkeit der Übermittlung sogenannter Positivdaten an SCHUFA

    Damit unterscheiden sie sich wesentlich von Negativdaten (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22 und C-64/22, EuGRZ 2023, 632 Rn. 94 zur Verarbeitung von Daten über die Erteilung einer Restschuldbefreiung), gegen deren Übermittlung an Auskunfteien sich der Kläger nicht wendet.

    Daran, dass die Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung von Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien bei fehlender Einwilligung des Verbrauchers am Maßstab des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO zu erfolgen hat (Vorlagefrage 1), bestehen keine Zweifel, auch wenn dies - wie vom Landgericht für bedenklich erachtet, vom Gerichtshof aber in ständiger Rechtsprechung geklärt - zur Folge hat, dass die nach dieser Norm vorzunehmende Abwägung durch das jeweilige nationale Gericht zu erfolgen hat (…vgl. nur EuGH, Urteile vom 9. Januar 2025 - C-394/23, NJW 2025, 807 Rn. 50; vom 7. Dezember 2023 - C-26/22 und C-64/22, EuGRZ 2023, 632 Rn. 79 - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).

  • BGH, 12.05.2026 - VI ZR 375/24

    Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten i.R.d. Meldung einer …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.05.2025 - 12 B 14.23

    Kein Rechtsanspruch auf Herausgabe von Videoaufnahmen in der S-Bahn

  • EuGH, 18.06.2026 - C-414/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung …

  • BVerwG, 29.01.2025 - 6 C 3.23

    Verarbeitung der Kontaktdaten von Zahnarztpraxen zum Zweck der Telefonwerbung …

  • EuGH, 14.07.2026 - C-474/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung …

  • BVerwG, 06.03.2026 - 6 C 7.24

    Keine Verarbeitung der Diagnosen in zur Erstattung eingereichten Rechnungen durch …

  • VG Wiesbaden, 19.11.2025 - 6 K 788/20

    Auskunftsanspruch gegenüber einer Wirtschaftsauskunftei bei einer automatisierten …

  • BFH, 12.12.2023 - IX R 33/21

    Gerichtlicher Prüfungsmaßstab nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO; Tätigkeit und Mitteilung …

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2026 - C-12/25

    Recht auf Löschung nach der DSGVO kann grundsätzlich auch für personenbezogene …

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2024 - C-203/22

    Dun & Bradstreet Austria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.2025 - 10 A 11059/23

    Geltendmachung von Datenschutzverstößen hinsichtlich einer verstorbenen Person

  • OLG Düsseldorf, 31.10.2024 - 20 U 51/24

    Unterlassung der Übermittlung sog. Positivdaten durch ein …

  • OLG München, 19.11.2024 - 27 U 2473/24

    DS-GVO, Berechtigtes Interesse, Vollstreckungsbescheid, Personenbezogene Daten, …

  • OLG München, 11.04.2025 - 14 U 3590/24

    Restschuldbefreiung, Zahlungsstörung, Eintragung im Schuldnerverzeichnis, Dsgvo, …

  • EuGH, 07.05.2024 - C-115/22

    Die für Dopingbekämpfung zuständige österreichische Schiedskommission ist nicht …

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2024 - C-200/23

    Agentsia po vpisvaniyata - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …

  • OLG Dresden, 01.07.2025 - 4 U 177/25

    DSGVO Bonitätsauskunft: Warum bleiben bezahlte Schulden drei Jahre gespeichert?

  • OLG Stuttgart, 04.04.2025 - 9 U 141/24

    Negativeintrag - Ansprüche gegen eine Wirtschaftsauskunftei wegen eines …

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-394/23

    Mousse - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der …

  • LG Landshut, 04.11.2024 - 83 O 2822/23

    Kein Dokumenttitel vorhanden

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-416/23

    Österreichische Datenschutzbehörde (Demandes excessives) - Vorlage zur …

  • VG Wiesbaden, 31.01.2022 - 6 K 1052/21
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2026 - C-205/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung …

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-474/24

    Die Veröffentlichung des Namens jedes Berufssportlers, der gegen …

  • OLG Dresden, 20.01.2026 - 4 U 598/25

    Datenschutz

  • OLG Brandenburg, 07.07.2025 - 1 U 68/24

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der Erstellung der Scorewerte eines …

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-768/21

    Schutz personenbezogener Daten: Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe ist die …

  • LG Lübeck, 04.09.2025 - 15 O 12/24

    Wirtschaftsauskunfteien - Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der …

  • LG Cottbus, 06.03.2025 - 4 O 8/24
  • OLG Stuttgart, 03.06.2025 - 9 U 67/25

    Datenschutzrecht: Erstellung eines Bonitätsscores als

  • AG Lüdenscheid, 25.06.2025 - 93 C 11/25

    Positivdaten, SCHUFA, Telekommunikationsvertrag, Berechtigtes Interesse

  • OLG Nürnberg, 11.06.2025 - 3 U 383/25

    Schuldnerverzeichnis, Berechtigtes Interesse, Dsgvo, Darlegungs- und Beweislast, …

  • EuG, 29.01.2025 - T-70/23

    Data Protection Commission/ Europäischer Datenschutzausschuss - Schutz …

  • OLG Stuttgart, 24.03.2025 - 9 U 176/24

    Ansprüche eines Betroffenen im Zusammenhang mit dem von einer Auskunftei …

  • OLG Stuttgart, 22.10.2025 - 9 U 141/24

    Keine Darlegungs- und Beweislast einer beklagten Wirtschaftsauskunftei für die …

  • LG Coburg, 20.12.2024 - 13 O 149/24

    Berechtigtes Interesse, Personenbezogene Daten, Dsgvo, Mobilfunkvertrag, …

  • OLG München, 05.08.2025 - 20 U 1254/25
  • OLG München, 03.02.2025 - 24 U 3326/24

    Datenschutzgrundverordnung, Dsgvo, Unterlassungsanspruch, Feststellungsantrag, …

  • VGH Bayern, 16.04.2025 - 5 CS 24.1533

    Verwaltungsgerichte, Beiladung, Kostenentscheidung, Antragsgegner, …

  • LG Braunschweig, 04.09.2024 - 9 O 2880/23
  • OLG Hamburg, 06.10.2022 - 6 U 6/22

    Rechtmäßigkeit der Speicherung von Daten über Verbraucher durch eine …

  • OLG Nürnberg, 17.07.2025 - 16 U 540/25

    Dsgvo, Berechtigtes Interesse, Mobilfunkvertrag, Schufa-Eintrag, Personenbezogene …

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2024 - C-169/23

    Másdi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - …

  • OLG Bamberg, 24.06.2024 - 6 U 1/24

    Berechtigtes Interesse, Ratenzahlungsvereinbarung, Interessenabwägung, Konkreter …

  • OLG München, 25.02.2025 - 37 U 3586/24

    Klagepartei, Dsgvo, Datenschutzgrundverordnung, Feststellungsantrag, …

  • VG Berlin, 02.07.2025 - 1 K 108.22

    Jugendhilfe: Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch eines Elternteils gegenüber …

  • VG Berlin, 15.05.2025 - 1 K 143.22

    Datenschutzrechtliche Abschlussnachricht: Anforderungen an die …

  • OLG Nürnberg, 05.05.2025 - 3 U 1670/24

    SCHUFA darf Schuldnerdaten nach Ausgleich der offenen Forderungen noch 3 Jahre …

  • LG Paderborn, 02.09.2024 - 3 O 96/24

    Automatische Übermittlung von Positivdaten an SCHUFA durch berechtigtes Interesse …

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-414/24

    Datenschutzbehörde (Articulation des recours) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuG, 17.04.2024 - T-183/23

    Schutz personenbezogener Daten - Beschwerde von Nutzern eines sozialen Netzwerks …

  • LG Braunschweig, 27.08.2024 - 9 O 3427/23
  • OLG München, 14.07.2025 - 5 U 3606/24

    Dsgvo, Berufungsanträge, Datenschutzgrundverordnung, Feststellungsantrag, …

  • LG Aschaffenburg, 23.12.2024 - 62 O 194/23

    Dsgvo, Berechtigtes Interesse, Personenbezogene Daten, Telekommunikationsvertrag, …

  • OLG München, 04.12.2025 - 14 U 390/25

    Weiterleitungslösung als datenschutzkonforme Alternative zur Direktauskunft

  • OLG München, 21.07.2025 - 14 U 1531/25

    Dsgvo, Auskunftsanspruch, Automatisierte Verarbeitung, Vertragsschluss, …

  • VG Bremen, 21.05.2025 - 4 K 3063/23

    Rechtmäßigkeit einer datenschutzrechtlichen Verwarnung gegenüber einem …

  • LG Bonn, 21.06.2024 - 20 O 10/24
  • LG Darmstadt, 03.02.2025 - 1 O 2/24
  • LG Wiesbaden, 02.09.2025 - 14 O 19/25

    Anspruch gegen eine Wirtschaftsauskunftei auf Löschung eines Negativeintrages

  • LG Köln, 02.09.2025 - 30 O 471/24
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dejure.org Übersicht EuGH

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-634/21   

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Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-634/21 (https://dejure.org/2023,4624)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.03.2023 - C-634/21 (https://dejure.org/2023,4624)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. März 2023 - C-634/21 (https://dejure.org/2023,4624)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    SCHUFA Holding (Scoring)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 6 Abs. 1 - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung - Art. 22 - Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall - Profiling - Private ...

  • Betriebs-Berater

    SCHUFA - Automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts über Fähigkeit einer Person, einen Kredit zu bedienen, ist Profiling i. S. d. DSGVO

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Generalanwalt Pikamäe: Die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts über die Fähigkeit einer Person, einen Kredit zu bedienen, ist ein Profiling im Sinne der DSGVO

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Schufa-Score rechtswidrig?

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    EuGH-Generalanwalt: SCHUFA-Scoring ist Profiling im Sinne der DSGVO und zur Speicherung der Restschuldbefreiung über 6 Monate hinaus

  • lto.de (Kurzinformation)

    Schufa-Scoring verstößt gegen DSGVO

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Schufa-Scoring verstößt gegen DS-GVO - Schufa-Scoring verstößt gegen DS-GVO

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schufa-Score verstößt gegen DSGVO

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Geschäftsmodell der Schufa auf der Kippe

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    SCHUFA-Scoring und SCHUFA-Speicherung verstößt gegen DSGVO

Besprechungen u.ä.

  • anwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    SCHUFA-Scoring als Profiling?

Sonstiges

  • anwalt.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Auskunftei Schufa gibt nach und verkürzt Dauer von Datenspeicherung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2023, 399
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 17.06.2021 - C-597/19

    M.I.C.M. - Systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-634/21
    {FN:40} Urteil vom 17. Juni 2021, M.I.C.M. (C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 106).

    {FN:43} Vgl. Urteile vom 4. Mai 2017, Rīgas satiksme (…C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 30), und vom 17. Juni 2021, M.I.C.M. (C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 110).

  • EuGH, 22.06.2021 - C-439/19

    Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen, …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-634/21
    {FN:29} Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima (Strafpunkte) (C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 99).

    {FN:30} Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima (Strafpunkte) (C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 81).

  • EuGH, 12.01.2023 - C-132/21

    In der DSGVO vorgesehenen verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfe können …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-634/21
    {FN:9} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság (C-132/21, EU:C:2022:661, Nrn. 43 ff.).

    {FN:11} Vgl. Urteil vom 12. Januar 2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság (C-132/21, EU:C:2023:2, Rn. 57).

  • EuGH, 19.10.2016 - C-582/14

    Breyer - Der Betreiber einer Website kann ein berechtigtes Interesse daran haben, …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-634/21
    {FN:48} Vgl. Urteil vom 19. Oktober 2016, Breyer (C-582/14, EU:C:2016:779, Rn. 62).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-184/20

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-634/21
    {FN:49} Vgl. Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija (C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 66), in dem der Gerichtshof einige Bestimmungen der Richtlinie 95/46 und der DSGVO einheitlich ausgelegt hat.
  • EuGH, 21.06.2022 - C-817/19

    Fluggastdaten dürfen nur bei Terrorgefahr verarbeitet werden

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-634/21
    {FN:51} Urteil vom 21. Juni 2022, Ligue des droits humains (C-817/19, EU:C:2022:491, Rn. 293).
  • EuGH, 22.06.2022 - C-534/20

    Leistritz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-634/21
    {FN:47} Vgl. Urteil vom 22. Juni 2022, Leistritz (C-534/20, EU:C:2022:495, Rn. 26).
  • EuGH, 04.05.2017 - C-13/16

    Rīgas satiksme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 95/46/EG - Art. …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-634/21
    {FN:43} Vgl. Urteile vom 4. Mai 2017, Rīgas satiksme (C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 30), und vom 17. Juni 2021, M.I.C.M. (…C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 110).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2022 - C-252/21

    Generalanwalt Rantos ist der Auffassung, dass eine Wettbewerbsbehörde in Ausübung …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-634/21
    {FN:41} Vgl. insoweit Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Meta Platforms u. a. (Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks) (C-252/21, EU:C:2022:704, Nr. 60).
  • EuGH, 27.03.2014 - C-565/12

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Bedingungen die Anwendung der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-634/21
    {FN:35} Vgl. Urteil vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais (C-565/12, EU:C:2014:190, Rn. 40 und 42), betreffend die Verpflichtung des Kreditgebers nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48, vor dem Abschluss eines Kreditvertrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu bewerten, wobei diese Verpflichtung die Konsultation der einschlägigen Datenbanken umfassen kann.
  • EuGH, 06.06.2019 - C-58/18

    Schyns - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

  • EuGH, 28.04.2022 - C-319/20

    Verbraucherschutzverbände können gegen Verletzungen des Schutzes …

  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki und Abdeli - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der …

  • EuGH, 28.10.2020 - C-521/18

    Pegaso und Sistemi di Sicurezza - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vergabe von …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-132/21

    Budapesti Elektromos Művek - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2024 - C-203/22

    Dun & Bradstreet Austria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …

    {FN:12} C-634/21, EU:C:2023:220.

    {FN:13} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache SCHUFA Holding u. a. (Scoring) (C-634/21, EU:C:2023:220, Nr. 54).

    {FN:14} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache SCHUFA Holding u. a. (Scoring) (C-634/21, EU:C:2023:220, Nr. 56).

    {FN:15} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache SCHUFA Holding u. a. (Scoring) (C-634/21, EU:C:2023:220, Nr. 56).

    {FN:17} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache SCHUFA Holding u. a. (Scoring) (C-634/21, EU:C:2023:220, Nr. 57).

    {FN:18} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache SCHUFA Holding u. a. (Scoring) (C-634/21, EU:C:2023:220, Nr. 57).

    {FN:19} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache SCHUFA Holding u. a. (Scoring) (C-634/21, EU:C:2023:220, Nr. 58).

  • BVerwG, 29.01.2025 - 6 C 3.23

    Verarbeitung der Kontaktdaten von Zahnarztpraxen zum Zweck der Telefonwerbung …

    Ohne eine enge Begrenzung der Regelungsbefugnis der Mitgliedstaaten könnte das Ziel der Harmonisierung des Rechts im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten vereitelt werden (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe vom 16. März 2023 - C-634/21 [ECLI:EU:C:2023:220], SCHUFA Holding - Rn. 69).
  • OLG Brandenburg, 03.07.2023 - 1 U 8/22

    Speicherung von Einträgen zur Person in einer Datenbank; Datenspeicherung zur …

    Insbesondere sind die der Aussetzungsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2023 (BGH, NZI 2023, 586 ) und den Schlussanträgen des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs vom 16. März 2023 (NZI 2023, 399 ) zugrunde liegenden Erwägungen zu einer vorzeitigen Löschung von Einträgen über Restschuldbefreiungen nach §§ 286, 287a Abs. 1 Satz 1 InsO nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.
  • OLG Stuttgart, 03.06.2025 - 9 U 67/25

    Datenschutzrecht: Erstellung eines Bonitätsscores als

    Diesbezüglich hat sogar der Generalanwalt betont: "Es handelt sich im Wesentlichen um eine Tatsachenfrage, die meines Erachtens am besten von den nationalen Gerichten beurteilt werden kann (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts P. vom 16.03.2023, C-634/21, zit. nach juris, Rn. 45).
  • OLG Brandenburg, 04.05.2023 - 1 U 11/22

    Datenspeicherung in Datenbanken bezüglich der Bonität; Verstoß gegen die DSGVO …

    Eine andere Bewertung der Rechtslage ergibt sich auch nicht aus den Schlussanträgen des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs vom 16. März 2023 in den verbundenen Verfahren C-26/22 und C-65/22, in denen sich dieser für eine vorzeitige Löschung von Einträgen über Restschuldbefreiungen ausgesprochen hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-312/24

    Darashev - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der …

    {FN:30} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache SCHUFA Holding u. a. (Scoring) (C-634/21, EU:C:2023:220, Nr. 69).
  • KG, 19.01.2026 - 27 U 80/25

    Erfolglose Berufung des Klägers wegen Ablehnung datenschutzrechtlicher …

    Ein solcher Anspruch besteht bereits deswegen nicht, weil - wie dargelegt - keine automatisierte Entscheidung vorliegt (vgl. dazu auch EuGH Schlussantrag vom 16.03.2023 - C-634/21, BeckRS 2023, 4643 Rn. 48, beck-online; EuGH…, Urteil vom 07.12.2023 - C-634/21, NZA 2024, 45 Rn. 63, beck-online).
  • OLG München, 23.10.2025 - 19 U 1468/25

    Bonitätsauskunft, Scoringverfahren, Berufung, Feststellungsantrag, …

    Rn. 27 a) Die Bekanntgabe der involvierten Logik nach Art. 15 Abs. 1 lit. h) DSGVO verlangt weder Angaben über den konkreten Algorithmus der Beklagten noch über einzelne Datenfelder und ihre genaue Gewichtung bei Berechnung des Scorewerts (vgl. auch Schlussantrag des Generalanwalts vom 16.03.2023 in der Rechtssache C-634/21, BeckRS 2023, 4643 Rz. 56).
  • OLG Stuttgart, 24.03.2025 - 9 U 176/24

    Ansprüche eines Betroffenen im Zusammenhang mit dem von einer Auskunftei …

    Diesbezüglich hat sogar der Generalanwalt betont: "Es handelt sich im Wesentlichen um eine Tatsachenfrage, die meines Erachtens am besten von den nationalen Gerichten beurteilt werden kann (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe vom 16.03.2023, C-634/21, zit. nach juris, Rn. 45).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-26/22, C-64/22   

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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    SCHUFA Holding (Libération de reliquat de dette)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung - Art. 17 Abs. 1 Buchst. d - Recht auf Löschung im Fall einer ...

  • zvi-online.de

    Zur Auslegung der DSGVO im Hinblick auf die Datenspeicherung durch die Schufa

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung - Art. 17 Abs. 1 Buchst. d - Recht auf Löschung im Fall einer ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    SCHUFA Scoring unzulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Restschuldbefreiung darf maximal sechs Monate gespeichert werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Speicherung der Restschuldbefreiung durch SCHUFA nach Ablauf von 6 Monaten nicht rechtmäßig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 758
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 11.12.2019 - C-708/18

    Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-26/22
    {FN:22} Urteil vom 11. Dezember 2019, Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA (C-708/18, EU:C:2019:1064, Rn. 32).

    {FN:31} Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google (…C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 86 und 87), und vom 11. Dezember 2019, Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA (C-708/18, EU:C:2019:1064, Rn. 57).

    {FN:33} Urteil vom 11. Dezember 2019, Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA (C-708/18, EU:C:2019:1064, Rn. 57).

    {FN:40} Vgl. Urteil vom 11. Dezember 2019, Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA (C-708/18, EU:C:2019:1064, Rn. 58).

  • EuGH, 01.08.2022 - C-184/20

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-26/22
    {FN:24} Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima (Strafpunkte) (…C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 99), und vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija (C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 67).

    {FN:32} Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija (C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 92).

    {FN:44} Vgl. Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija (C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 93), aus dem hervorgeht, dass die Voraussetzung der "Erforderlichkeit der Datenverarbeitung" gemeinsam mit dem Grundsatz der "Datenminimierung" zu prüfen ist.

  • EuGH, 17.06.2021 - C-597/19

    M.I.C.M. - Systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-26/22
    {FN:25} Urteil vom 17. Juni 2021, M.I.C.M. (C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 106).

    {FN:27} Vgl. Urteile vom 4. Mai 2017, Rīgas satiksme (…C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 30), und vom 17. Juni 2021, M.I.C.M. (C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 110).

    {FN:28} Urteile vom 4. Mai 2017, Rīgas satiksme (…C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 31), und vom 17. Juni 2021, M.I.C.M. (C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 111).

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-26/22
    {FN:31} Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google (C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 86 und 87), und vom 11. Dezember 2019, Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA (…C-708/18, EU:C:2019:1064, Rn. 57).

    {FN:34} Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google (C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 98).

  • EuGH, 04.05.2017 - C-13/16

    Rīgas satiksme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 95/46/EG - Art. …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-26/22
    {FN:27} Vgl. Urteile vom 4. Mai 2017, Rīgas satiksme (C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 30), und vom 17. Juni 2021, M.I.C.M. (…C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 110).

    {FN:28} Urteile vom 4. Mai 2017, Rīgas satiksme (C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 31), und vom 17. Juni 2021, M.I.C.M. (…C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 111).

  • EuGH, 12.01.2023 - C-132/21

    In der DSGVO vorgesehenen verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfe können …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-26/22
    {FN:18} Vgl. Urteil vom 12. Januar 2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság (C-132/21, EU:C:2023:2, Rn. 41).

    {FN:20} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Budapesti Elektromos Művek u. a. (C-132/21, EU:C:2022:661, Nrn. 43 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-311/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist der Beschluss 2010/87/EU der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-26/22
    {FN:12} Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Facebook Ireland und Schrems (C-311/18, EU:C:2019:1145, Nrn. 146 und 147).

    {FN:13} Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Facebook Ireland und Schrems (C-311/18, EU:C:2019:1145, Nr. 148).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-311/18

    EU-US-Datenschutzschild genügt nicht den Vorgaben der DSGVO und ist ungültig

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-26/22
    {FN:7} Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems (C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 109).
  • EuGH, 06.10.2015 - C-362/14

    Datenschutz: Safe-Harbor-Abkommen zwischen USA und EU ist ungültig

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-26/22
    {FN:17} Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems (C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 95).
  • EuGH, 22.11.2022 - C-37/20

    Geldwäscherichtlinie: Die Bestimmung, dass die Angaben über die wirtschaftlichen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-26/22
    {FN:35} Vgl. Urteil vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers (C-37/20 und C-601/20, EU:C:2022:912, Rn. 39 bis 42), in dem der Gerichtshof die öffentliche Zugänglichmachung der Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und anderen juristischen Personen als eine Verletzung der durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte angesehen hat.
  • EuGH, 26.04.2022 - C-401/19

    Die Verpflichtung der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, die …

  • EuGH, 11.11.2020 - C-287/19

    DenizBank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie (EU) …

  • EuGH, 22.06.2021 - C-439/19

    Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen, …

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2022 - C-252/21

    Generalanwalt Rantos ist der Auffassung, dass eine Wettbewerbsbehörde in Ausübung …

  • EuGH, 07.09.2021 - C-927/19

    Klaipėdos regiono atliekų tvarkymo centras - Vorlage zur …

  • EuGH, 24.02.2022 - C-262/20

    Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto" - Vorlage zur …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-132/21

    Budapesti Elektromos Művek - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-894/19

    Parlament/ UZ - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamtin - …

  • EFTA-Gerichtshof, 10.12.2020 - E-11/19
  • EuGH, 15.06.2021 - C-645/19

    Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Der Gerichtshof erläutert die …

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-439/19

    Latvijas Republikas Saeima (Points de pénalité) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • BGH, 27.03.2023 - VI ZR 225/21

    Aussetzung des Verfahrens in Sachen VI ZR 225/21 (Löschung der Eintragung über …

    Das Verfahren wird gemäß § 148 ZPO analog bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den dort anhängigen (verbundenen) Verfahren C-64/22 und C-26/22 ausgesetzt.

    Rn. 8 Das vorliegende Verfahren ist - auch nach Auffassung der Parteien - gemäß § 148 ZPO analog bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den dort anhängigen Verfahren C-64/22 bzw. C-26/22 auszusetzen.

    Rn. 10 Verfahren C-64/22 (VG Wiesbaden, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 6 K 1052/21, juris).

    Rn. 11 Verfahren C-26/22 (VG Wiesbaden, Beschluss vom 23. Dezember 2021 - 6 K 441/21.WI, juris).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-474/24

    Die Veröffentlichung des Namens jedes Berufssportlers, der gegen …

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in den verbundenen Rechtssachen SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung) (C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:222, Nr. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2024 - C-200/23

    Agentsia po vpisvaniyata - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …

    {FN:51} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung) (…C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 108); vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in dieser Rechtssache (C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:222, Nr. 91).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-768/21

    Schutz personenbezogener Daten: Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe ist die …

    {FN:3} Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung) (C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:222).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2026 - C-205/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung …

    {FN:11} In diesem Kontext ist auf die Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in den verbundenen Rechtssachen SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung) (C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:222, Nr. 42) hinzuweisen, in denen er hervorgehoben hat, dass der Unionsgesetzgeber das Beschwerdeverfahren nicht zu einem Mechanismus habe machen wollen, der mit einer einfachen "Petition" gleichzusetzen sei.
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