Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2021

Rechtsprechung
   EuGH, 08.07.2021 - C-71/20   

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https://dejure.org/2021,20393
EuGH, 08.07.2021 - C-71/20 (https://dejure.org/2021,20393)
EuGH, Entscheidung vom 08.07.2021 - C-71/20 (https://dejure.org/2021,20393)
EuGH, Entscheidung vom 08. Juli 2021 - C-71/20 (https://dejure.org/2021,20393)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    VAS Shipping

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Nationale Regelung, die vorsieht, dass Drittstaatsangehörige, die auf einem unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiff beschäftigt sind, über eine Arbeitserlaubnis in diesem ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Art. 49 und 54 AEUV â€" Niederlassungsfreiheit â€" Nationale Regelung, die vorsieht, dass Drittstaatsangehörige, die auf einem unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiff beschäftigt sind, über eine Arbeitserlaubnis in diesem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Nationale Regelung, die vorsieht, dass Drittstaatsangehörige, die auf einem unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiff beschäftigt sind, über eine Arbeitserlaubnis in diesem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2021, 776
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 21.12.2016 - C-201/15

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran, unter

    Auszug aus EuGH, 08.07.2021 - C-71/20
    Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass mit der Niederlassungsfreiheit, die Art. 49 AEUV den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zuerkennt und die für sie die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen unter den gleichen Bedingungen wie den im Recht des Niederlassungsstaats für dessen eigene Angehörigen festgelegten umfasst, gemäß Art. 54 AEUV für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, das Recht verbunden ist, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (Urteil vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis, C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch, wenn eine solche Gesellschaft oder ein Angehöriger eines Mitgliedstaats eine Beteiligung am Kapital einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft erwirbt, die es ihr oder ihm ermöglicht, einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen dieser Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (Urteil vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis, C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung betrifft der Begriff "Beschränkung" im Sinne von Art. 49 AEUV u. a. die Maßnahmen, die, selbst wenn sie hinsichtlich der Staatsangehörigkeit unterschiedslos angewandt werden, geeignet sind, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteil vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis, C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die tatsächliche Ausübung der Niederlassungsfreiheit gewährleistet als ihre notwendige Ergänzung insbesondere, dass die von einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen juristischen Person gegründete Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur gegebenenfalls, wenn die Tätigkeit, die sie in dem Aufnahmemitgliedstaat ausüben will, es verlangt, Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat beschäftigen kann (Urteil vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis, C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.07.1991 - C-221/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

    Auszug aus EuGH, 08.07.2021 - C-71/20
    Zum anderen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der Begriff der "Niederlassung" im Sinne der Art. 49 und 54 AEUV die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat auf unbestimmte Zeit umfasst und dass die Registrierung eines Schiffes nicht von der Ausübung der Niederlassungsfreiheit losgelöst werden kann, wenn dieses Schiff ein Mittel zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist, die mit einer festen Einrichtung im Mitgliedstaat der Registrierung einhergeht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 1991, Factortame u. a., C-221/89, EU:C:1991:320, Rn. 20 bis 22, sowie vom 11. Dezember 2007, 1nternational Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union, C-438/05, EU:C:2007:772, Rn. 70).

    Zwar müssen die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts (Urteil vom 25. Juli 1991, Factortame u. a., C-221/89, EU:C:1991:320, Rn. 14, sowie vom 19. Juni 2014, Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor, C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 23) und insbesondere unter Beachtung der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten, darunter der Niederlassungsfreiheit, (Urteil vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a., C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung) ausüben.

  • EuGH, 11.12.2007 - C-438/05

    KOLLEKTIVE MASSNAHMEN, DIE DARAUF ABZIELEN, EIN AUSLÄNDISCHES UNTERNEHMEN ZUM

    Auszug aus EuGH, 08.07.2021 - C-71/20
    Zum anderen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der Begriff der "Niederlassung" im Sinne der Art. 49 und 54 AEUV die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat auf unbestimmte Zeit umfasst und dass die Registrierung eines Schiffes nicht von der Ausübung der Niederlassungsfreiheit losgelöst werden kann, wenn dieses Schiff ein Mittel zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist, die mit einer festen Einrichtung im Mitgliedstaat der Registrierung einhergeht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 1991, Factortame u. a., C-221/89, EU:C:1991:320, Rn. 20 bis 22, sowie vom 11. Dezember 2007, 1nternational Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union, C-438/05, EU:C:2007:772, Rn. 70).
  • EuGH, 14.04.2016 - C-522/14

    Sparkasse Allgäu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Art.

    Auszug aus EuGH, 08.07.2021 - C-71/20
    Diese nachteiligen Folgen beruhen jedoch darauf, dass jeder Mitgliedstaat das ihm nach Art. 79 Abs. 5 AEUV ausdrücklich zustehende Recht, festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige in sein Hoheitsgebiet einreisen dürfen, um dort Arbeit zu suchen, gegebenenfalls unterschiedlich umsetzt (vgl. entsprechend Urteil vom 14. April 2016, Sparkasse Allgäu, C-522/14, EU:C:2016:253, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.02.2004 - C-18/02

    DFDS Torline

    Auszug aus EuGH, 08.07.2021 - C-71/20
    Für die Anwendung dieser Vorschrift ist der Flaggenstaat des Schiffes als der Staat zu betrachten, in dem der an Bord des Schiffes angestellte Drittstaatsangehörige angestellt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Februar 2004, DFDS Torline, C-18/02, EU:C:2004:74, Rn. 44).
  • EuGH, 19.06.2014 - C-53/13

    Strojírny Prostejov - Freier Dienstleistungsverkehr - Zeitarbeitsunternehmen -

    Auszug aus EuGH, 08.07.2021 - C-71/20
    Zwar müssen die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts (Urteil vom 25. Juli 1991, Factortame u. a., C-221/89, EU:C:1991:320, Rn. 14, sowie vom 19. Juni 2014, Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor, C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 23) und insbesondere unter Beachtung der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten, darunter der Niederlassungsfreiheit, (Urteil vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a., C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung) ausüben.
  • EuGH, 15.10.2015 - C-168/14

    Grupo Itevelesa u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV und 51 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 08.07.2021 - C-71/20
    Zwar müssen die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts (Urteil vom 25. Juli 1991, Factortame u. a., C-221/89, EU:C:1991:320, Rn. 14, sowie vom 19. Juni 2014, Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor, C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 23) und insbesondere unter Beachtung der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten, darunter der Niederlassungsfreiheit, (Urteil vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a., C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung) ausüben.
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   Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2021 - C-71/20   

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https://dejure.org/2021,15955
Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2021 - C-71/20 (https://dejure.org/2021,15955)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.06.2021 - C-71/20 (https://dejure.org/2021,15955)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. Juni 2021 - C-71/20 (https://dejure.org/2021,15955)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    VAS Shipping

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Verpflichtung nach nationalem Recht, für Besatzungsmitglieder aus Drittstaaten auf einem Schiff, das unter der Flagge des Mitgliedstaats fährt, eine Arbeitserlaubnis einzuholen - Ausnahme für ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Verpflichtung nach nationalem Recht, für Besatzungsmitglieder aus Drittstaaten auf einem Schiff, das unter der Flagge des Mitgliedstaats fährt, eine Arbeitserlaubnis einzuholen - Ausnahme für ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (63)

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2004 - C-442/02

    CaixaBank France

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2021 - C-71/20
    Sie meint zudem, das Urteil vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France (C-442/02, EU:C:2004:586, Rn. 12), lasse sich dahin auslegen, dass für die Feststellung, dass eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit vorliege, ein ernsthaftes Hindernis für die Ausübung der Tätigkeiten bestehen müsse, das den Marktzugang beeinträchtige.

    Auf diese Rechtsprechung verweise ich, weil die Kommission in ihren Erklärungen(20) angemerkt hat, dass der Gerichtshof nicht den Maßstab anlege, den er in seinen Urteilen vom 31. März 1993, Kraus (C-19/92, EU:C:1993:125, Rn. 32), und vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France (C-442/02, EU:C:2004:586, Rn. 11), angelegt habe, sondern vielmehr die Auswirkungen vergleiche, die die Maßnahmen auf in- und ausländische Wirtschaftsteilnehmer hätten.

    Das Urteil vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France (C-442/02, EU:C:2004:586), das von der Kommission und der dänischen Regierung angeführt wurde, gibt Aufschluss über den Begriff "Beschränkung" im Bereich der Niederlassungsfreiheit(32).

    Das Urteil vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France (C-442/02, EU:C:2004:586), ist eine auf den konkreten Sachverhalt jenes Falles bezogene spezifische Anwendung(37) der in Nr. 53 dieser Schlussanträge genannten allgemeinen Prüfformel für den Begriff "Beschränkung", die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 31. März 1993, Kraus (C-19/92, EU:C:1993:125, Rn. 32), am deutlichsten formuliert hat.

    Zwar geht es im Urteil vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France (C-442/02, EU:C:2004:586), spezifisch um die Frage des Marktzugangs eines neuen Marktteilnehmers zum Markt eines Mitgliedstaats(38), jedoch ist der Begriff der "Beschränkung" ein dynamischer Begriff, der über das erste Fußfassen auf dem Markt eines Mitgliedstaats hinaus auch die tatsächliche Ausübung einer Geschäftstätigkeit umfasst(39).

    Obwohl es im Urteil vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France (C-442/02, EU:C:2004:586, Rn. 12), heißt, dass das nationale Verbot, Sichteinlagenkonten zu verzinsen, ein "ernsthaftes Hindernis" für die Ausübung der Geschäftstätigkeiten darstellte(45), hat der Gerichtshof meines Erachtens doch davor zurückgescheut, auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit bestimmte Mindestanforderungen aufzustellen, nach denen eine Beschränkung nur relevant wäre, wenn sie bestimmte, genau bezeichnete Auswirkungen erzielt oder eine bestimmte Schwelle überschreitet.

    28 Urteil vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France (C-442/02, EU:C:2004:586, Rn. 12).

    32 Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache CaixaBank France (C-442/02, EU:C:2004:187), in denen die bestehende Rechtsprechung zum Begriff der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit ausführlich untersucht wird.

    34 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France (C-442/02, EU:C:2004:586, Rn. 13 bis 16).

    35 Vgl. Urteil vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France (C-442/02, EU:C:2004:586, Rn. 11).

    Urteil vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France (C-442/02, EU:C:2004:586, Rn. 16).

  • EuGH, 05.10.2004 - C-442/02

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE FRANZÖSISCHE REGELUNG, DIE DIE VERZINSUNG VON

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2021 - C-71/20
    Sie meint zudem, das Urteil vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France (C-442/02, EU:C:2004:586, Rn. 12), lasse sich dahin auslegen, dass für die Feststellung, dass eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit vorliege, ein ernsthaftes Hindernis für die Ausübung der Tätigkeiten bestehen müsse, das den Marktzugang beeinträchtige.

    Auf diese Rechtsprechung verweise ich, weil die Kommission in ihren Erklärungen(20) angemerkt hat, dass der Gerichtshof nicht den Maßstab anlege, den er in seinen Urteilen vom 31. März 1993, Kraus (C-19/92, EU:C:1993:125, Rn. 32), und vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France (C-442/02, EU:C:2004:586, Rn. 11), angelegt habe, sondern vielmehr die Auswirkungen vergleiche, die die Maßnahmen auf in- und ausländische Wirtschaftsteilnehmer hätten.

    Das Urteil vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France (C-442/02, EU:C:2004:586), das von der Kommission und der dänischen Regierung angeführt wurde, gibt Aufschluss über den Begriff "Beschränkung" im Bereich der Niederlassungsfreiheit(32).

    Das Urteil vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France (C-442/02, EU:C:2004:586), ist eine auf den konkreten Sachverhalt jenes Falles bezogene spezifische Anwendung(37) der in Nr. 53 dieser Schlussanträge genannten allgemeinen Prüfformel für den Begriff "Beschränkung", die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 31. März 1993, Kraus (C-19/92, EU:C:1993:125, Rn. 32), am deutlichsten formuliert hat.

    Zwar geht es im Urteil vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France (C-442/02, EU:C:2004:586), spezifisch um die Frage des Marktzugangs eines neuen Marktteilnehmers zum Markt eines Mitgliedstaats(38), jedoch ist der Begriff der "Beschränkung" ein dynamischer Begriff, der über das erste Fußfassen auf dem Markt eines Mitgliedstaats hinaus auch die tatsächliche Ausübung einer Geschäftstätigkeit umfasst(39).

    Obwohl es im Urteil vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France (C-442/02, EU:C:2004:586, Rn. 12), heißt, dass das nationale Verbot, Sichteinlagenkonten zu verzinsen, ein "ernsthaftes Hindernis" für die Ausübung der Geschäftstätigkeiten darstellte(45), hat der Gerichtshof meines Erachtens doch davor zurückgescheut, auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit bestimmte Mindestanforderungen aufzustellen, nach denen eine Beschränkung nur relevant wäre, wenn sie bestimmte, genau bezeichnete Auswirkungen erzielt oder eine bestimmte Schwelle überschreitet.

    28 Urteil vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France (C-442/02, EU:C:2004:586, Rn. 12).

    34 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France (C-442/02, EU:C:2004:586, Rn. 13 bis 16).

    35 Vgl. Urteil vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France (C-442/02, EU:C:2004:586, Rn. 11).

    Urteil vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France (C-442/02, EU:C:2004:586, Rn. 16).

  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2021 - C-71/20
    Auf diese Rechtsprechung verweise ich, weil die Kommission in ihren Erklärungen(20) angemerkt hat, dass der Gerichtshof nicht den Maßstab anlege, den er in seinen Urteilen vom 31. März 1993, Kraus (C-19/92, EU:C:1993:125, Rn. 32), und vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France (C-442/02, EU:C:2004:586, Rn. 11), angelegt habe, sondern vielmehr die Auswirkungen vergleiche, die die Maßnahmen auf in- und ausländische Wirtschaftsteilnehmer hätten.

    Das Urteil vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France (C-442/02, EU:C:2004:586), ist eine auf den konkreten Sachverhalt jenes Falles bezogene spezifische Anwendung(37) der in Nr. 53 dieser Schlussanträge genannten allgemeinen Prüfformel für den Begriff "Beschränkung", die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 31. März 1993, Kraus (C-19/92, EU:C:1993:125, Rn. 32), am deutlichsten formuliert hat.

    In seinem Urteil vom 31. März 1993, Kraus (C-19/92, EU:C:1993:125, Rn. 32), hat der Gerichtshof eine einheitliche, weite und dynamische Formel für die Prüfung des Begriffs "Beschränkung" aufgestellt, die sich auf sämtliche Aspekte und Phasen(40) der Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat erstreckt(41).

    24 Vgl. beispielsweise Urteile vom 31. März 1993, Kraus (C-19/92, EU:C:1993:125, Rn. 32), und vom 30. November 1995, Gebhard (C-55/94, EU:C:1995:411, Rn. 37).

    43 Nach meinem Verständnis der eingereichten Erklärungen wäre mit der ersten Prüfformel nach der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 31. März 1993, Kraus (C-19/92, EU:C:1993:125, Rn. 32), niedergelegten ständigen Rechtsprechung der erste Marktzugang (was immer das sein mag) zu beurteilen, und die zweite Prüfformel, dass keine rechtliche oder tatsächliche Diskriminierung gegeben ist, wäre nur dann anzuwenden, wenn der Marktzugang bereits erfolgt wäre.

    Die Prüfung, ob eine Beschränkung gegeben ist, muss meines Erachtens dennoch weiterhin nach der Formel erfolgen, die z. B. im Urteil vom 31. März 1993, Kraus (C-19/92, EU:C:1993:125, Rn. 32), aufgestellt wurde.

  • EuGH, 25.07.1991 - C-221/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2021 - C-71/20
    Die Voraussetzungen für die Registrierung von Schiffen dürfen deshalb, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 1991, Factortame u. a. (C-221/89, EU:C:1991:320, Rn. 23), ausgeführt hat, der Niederlassungsfreiheit nicht entgegenstehen.

    6 Vgl. Urteil vom 25. Juli 1991, Factortame u. a. (C-221/89, EU:C:1991:320).

    14 Urteil vom 25. Juli 1991, Factortame u. a. (C-221/89, EU:C:1991:320, Rn. 21 und 22).

    56 Urteile vom 25. Juli 1991, Factortame u. a. (C-221/89, EU:C:1991:320, Rn. 17), und Urteil vom 27. November 1997, Kommission/Griechenland (C-62/96, EU:C:1997:565, Rn. 22).

  • EuGH, 14.10.2004 - C-299/02

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2021 - C-71/20
    VAS Shipping ist der Ansicht, dass die Beschränkung, die durch § 13 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Nr. 4 der Ausländerverordnung auferlegt werde, der Beschränkung gleichwertig sei, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Oktober 2004, Kommission/Niederlande (C-299/02, EU:C:2004:620), festgestellt habe, da diese Bestimmungen bedeuteten, dass in Schweden ansässige Schiffsreeder, die beabsichtigten, ihr Schiff im DIS zu registrieren und in Dänemark eine Seeschifffahrtstätigkeit auszuüben, bei der sie öfter als 25-mal innerhalb eines Jahreszeitraums dänische Häfen anlaufen würden, keine andere Wahl hätten, als ihre Einstellungspolitik so zu gestalten, dass Staatsangehörige von Staaten außerhalb der Europäischen Union und des EWR aus der Schiffsbesatzung ausgeschlossen seien.

    VAS Shipping ist der Ansicht, dass sich aus dem Urteil vom 14. Oktober 2004, Kommission /Niederlande (C-299/02, EU:C:2004:620, Rn. 19 und 32), ergebe, dass der Begriff "Beschränkung der Niederlassungsfreiheit" über den Zeitpunkt der Schiffsregistrierung, auf den die Kommission abstelle, hinausgehe.

    In ihren Erklärungen hat VAS Shipping zur Begründung das Urteil vom 14. Oktober 2004, Kommission/Niederlande (C-299/02, EU:C:2004:620, Rn. 19), angeführt.

    62 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2004, Kommission/Niederlande (C-299/02, EU:C:2004:620, Rn. 17 und 18 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.11.2018 - C-18/17

    Danieli & C. Officine Meccaniche u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beitritt

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2021 - C-71/20
    Aus den Urteilen vom 14. November 2018, Danieli & C. Officine Meccaniche u. a. (C-18/17, EU:C:2018:904, Rn. 48), und vom 11. September 2014, Essent Energie Productie (C-91/13, EU:C:2014:2206, Rn. 51), wird deutlich, dass das Anliegen, Störungen auf dem Arbeitsmarkt zu verhindern, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt.

    9 Urteil vom 14. November 2018, Danieli & C. Officine Meccaniche u. a. (C-18/17, EU:C:2018:904).

    Vgl. auch Urteil vom 14. November 2018, Danieli & C. Officine Meccaniche u. a. (C-18/17, EU:C:2018:904, Rn. 42 bis 45).

  • EuGH, 24.11.1993 - C-267/91

    Strafverfahren gegen Keck und Mithouard

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2021 - C-71/20
    Auch wenn es auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit derzeit noch keinen auf die "Rule of Reason" gestützten Ansatz gibt, der der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. November 1993, Keck und Mithouard (C-267/91 und C-268/91, EU:C:1993:905)(21), für die Warenverkehrsfreiheit entwickelten Formel vergleichbar wäre, die danach unterscheidet, ob Regelungen das Produkt selbst oder aber die Verkaufsmodalitäten betreffen(22), sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Niederlassungsfreiheit doch bestimmte Unterscheidungen bezüglich des Begriffs der "Beschränkung" zu finden, die auf die Art der in Rede stehenden Regelungen abstellen.

    Ungeachtet dessen, dass die unaufgeforderte telefonische Kontaktaufnahme meines Erachtens eine klassische Verkaufsmethode bzw. Verkaufsmodalität ist, hat der Gerichtshof eine entsprechende Anwendung des Urteils vom 24. November 1993 , Keck und Mithouard (C-267/91 und C-268/91, EU:C:1993:905), für unzulässig befunden, da das betreffende Verbot des "cold calling" den Zugang zum Dienstleistungsmarkt in den anderen Mitgliedstaaten unmittelbar beeinflusst.

  • EuGH, 21.12.2016 - C-201/15

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran, unter

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2021 - C-71/20
    40 Vgl. z. B. Urteil vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis (C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 54 und 55), in dem es um die Möglichkeit ging, Massenentlassungen vorzunehmen und den Umfang der Tätigkeit zu verringern.

    Urteil vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis (C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 53).

  • EuGH, 01.06.2010 - C-570/07

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen, die die Regelung von Asturien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2021 - C-71/20
    30 Urteil vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez (C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez (C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 39 und 40).

  • EuGH, 14.04.2016 - C-522/14

    Sparkasse Allgäu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Art.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2021 - C-71/20
    23 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services (C-298/05, EU:C:2007:754, Rn. 51 und 53), und vom 14. April 2016, Sparkasse Allgäu (C-522/14, EU:C:2016:253, Rn. 29).

    Vgl. auch Urteil vom 14. April 2016, Sparkasse Allgäu (C-522/14, EU:C:2016:253, Rn. 31 und 32).

  • EuGH, 27.04.2012 - C-159/12

    Venturini

  • EuGH, 11.09.2014 - C-91/13

    Essent Energie Productie - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des

  • EuGH, 13.02.2014 - C-162/12

    Airport Shuttle Express - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV, 101 AEUV und

  • EuGH - C-161/12 (anhängig)

    Muzzio

  • EuGH, 14.07.1994 - C-379/92

    Strafverfahren gegen Peralta

  • EuGH, 29.03.2011 - C-565/08

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und

  • EuGH, 04.07.2019 - C-377/17

    Verbindliche Honorare mit Mindest- und Höchstsätzen in HOAI für

  • EuGH, 25.10.2017 - C-106/16

    Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

  • EuGH, 18.09.2014 - C-549/13

    Ein bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vorgeschriebenes Mindestentgelt kann

  • EuGH, 06.12.2007 - C-298/05

    Columbus Container Services - Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und

  • EuGH, 10.05.1995 - C-384/93

    Alpine Investments / Minister van Financiën

  • EuGH, 26.06.1997 - C-368/95

    Familiapress

  • EuGH, 27.01.2000 - C-190/98

    EIN ARBEITNEHMER, DER DEN ARBEITSVERTRAG KÜNDIGT, KANN NICHT UNTER BERUFUNG AUF

  • EuGH, 11.03.2010 - C-384/08

    Attanasio Group - Art. 43 EG und 48 EG - Regionale Regelung, in der verbindliche

  • EuGH, 21.04.2005 - C-140/03

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats- Artikel 43

  • EuGH, 24.03.2011 - C-400/08

    Ein Mitgliedstaat kann die Eröffnung großer Einzelhandelseinrichtungen nicht von

  • EuGH, 06.03.2018 - C-52/16

    Es verstößt gegen das Unionsrecht, wenn Personen, die nicht in einem nahen

  • EuGH, 08.05.2019 - C-230/18

    PI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Art. 15 Abs. 2 und Art. 16

  • EuGH, 09.07.1997 - C-34/95

    De Agostini

  • EuGH, 05.02.2004 - C-18/02

    DFDS Torline

  • EuGH, 14.09.2006 - C-158/04

    Alfa Vita Vassilopoulos - Freier Warenverkehr - Artikel 28 EG - Mengenmäßige

  • EuGH, 28.04.2009 - C-518/06

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 12.07.2012 - C-602/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei Kreditverträgen

  • EuGH, 27.02.2019 - C-563/17

    Die von der portugiesischen Regierung im Rahmen der Reprivatisierung von TAP

  • EuGH, 11.02.2021 - C-407/19

    Ein Gesetz, das die Hafenarbeit anerkannten Arbeitern vorbehält, kann mit dem

  • EuGH, 12.12.2013 - C-327/12

    Soa Nazionale Costruttori - Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV - Öffentliche

  • EuGH, 08.09.2016 - C-225/15

    Politanò - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit

  • EuGH, 26.09.2013 - C-539/11

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen der italienischen Regelung

  • EuGH, 26.01.2006 - C-514/03

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 EG

  • EuGH, 20.06.1996 - C-418/93

    Semeraro Casa Uno u.a. / Sindaco del Comune di Erbusco u.a.

  • EuGH, 22.10.2009 - C-438/08

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 21.09.2000 - C-441/98

    Michailidis

  • EuGH, 07.03.1996 - C-334/94

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 05.02.2020 - C-341/18

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Enrôlement des marins dans le port

  • EuGH, 16.12.2010 - C-89/09

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 07.03.2013 - C-577/11

    DKV Belgium - Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 27.02.2020 - C-384/18

    Kommission/ Belgien (Comptables)

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2019 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 25.02.2016 - C-292/14

    Griechische Seeleute, die in Griechenland wohnen und von einer Gesellschaft mit

  • EuGH, 27.11.1997 - C-62/96

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 20.06.1996 - C-23/94

    Freier Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten bei nationaler Regelung von

  • EuGH, 20.06.1996 - C-11/94

    Freier Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten bei nationaler Regelung von

  • EuGH, 20.06.1996 - C-462/93

    Freier Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten bei nationaler Regelung von

  • EuGH, 20.06.1996 - C-14/94

    Freier Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten bei nationaler Regelung von

  • EuGH, 20.06.1996 - C-9/94

    Freier Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten bei nationaler Regelung von

  • EuGH, 10.09.2015 - C-151/14

    Kommission / Lettland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2019 - C-565/18

    Société Générale - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 11.12.2014 - C-576/13

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 20.06.1996 - C-332/94

    Freier Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten bei nationaler Regelung von

  • EuGH, 20.06.1996 - C-24/94

    Freier Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten bei nationaler Regelung von

  • EuGH, 20.06.1996 - C-464/93

    Freier Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten bei nationaler Regelung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2023 - C-276/22

    Edil Work 2 und S.T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

    24 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in der Rechtssache VAS Shipping (C-71/20, EU:C:2021:474, Nr. 63).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-468/20

    Fastweb u.a. (Périodicités de facturation) - Vorabentscheidungsersuchen -

    33 Vgl. mit weiteren Nachweisen Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in der Rechtssache VAS Shipping (C-71/20, EU:C:2021:474, Nr. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in den verbundenen Rechtssachen Venturini u. a. (C-159/12 bis C-161/12, EU:C:2013:529, Nr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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