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Rechtsprechung
   EuGH, 20.10.2011 - C-284/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,117
EuGH, 20.10.2011 - C-284/09 (https://dejure.org/2011,117)
EuGH, Entscheidung vom 20.10.2011 - C-284/09 (https://dejure.org/2011,117)
EuGH, Entscheidung vom 20. Oktober 2011 - C-284/09 (https://dejure.org/2011,117)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum -Dividendenbesteuerung - An Gesellschaften mit Sitz im Inland und an Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum -Dividendenbesteuerung - An Gesellschaften mit Sitz im Inland und an Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum -Dividendenbesteuerung - An Gesellschaften mit Sitz im Inland und an Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum -Dividendenbesteuerung - An Gesellschaften mit Sitz im Inland und an Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Freier Kapitalverkehr; Besteuerung von an Gesellschaften mit Sitz im Inland und an Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gezahlten Dividenen; Europäische ...

  • Betriebs-Berater

    Besteuerung von deutschen Kapitalgesellschaften an EU-ausländische Gesellschafter ausgeschüttete Dividenden

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    EG Art. 56; Richtlinie 90/435/EWG v. 23.7.1990 Art. 3 Abs. 1; Richtlinie 90/435/EWG v. 23.7.1990 Art. 5 Abs. 1; EWR-Abkommen Art. 40
    EU-Rechtswidrigkeit der Besteuerung von Streubesitzdividenden an ausländische Anteilseigner

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Freier Kapitalverkehr; Besteuerung von an Gesellschaften mit Sitz im Inland und an Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gezahlten Dividenen; Europäische ...

  • datenbank.nwb.de

    Ungleichbehandlung der Dividendenbesteuerung - Deutsche Kapitalertragsteuer auf Portfolio-Dividenden an ausländische Kapitalgesellschaften europarechtswidrig

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Ungleichbehandlung der Dividendenbesteuerung in- und EU-ausländischer Gesellschaften europarechtswidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Dividendenzahlungen an ausländische Aktionäre - Bund und Länder müssen Milliarden zahlen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    EStG §§ 20, 36, 43, 43a, 43b, 44; KStG §§ 2, 8b, 31, 32; EG Art. 56; RL 90/435/EWG Art. 3; EWR-Abkommen Art. 40
    Europarechtswidrige Ungleichbehandlung der Dividendenbesteuerung in- und EU-ausländischer Gesellschaften

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Diskriminierung von Auslandsdividenden

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Künftige Steuerpflicht der von Körperschaften bezogenen Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Streubesitz?

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    BT: Öffentliche Anhörung zu Streubesitzdividenden

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Investmentsteuerreformgesetz: Steuerpflicht von Streubesitzveräußerungen geplant

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Deutsche Vorschriften zur KapESt auf Streubesitzdividenden EU-widrig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Ausschüttungen bei Beteiligungen unter 10 % = voll steuerpflichtig

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Deutsche Besteuerung von Dividenden verstößt gegen EU-Recht

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Besteuerung von Streubesitzdividenden für alle Kapitalgesellschaften

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Dividende an ausländische Unternehmen steuerfrei?

Besprechungen u.ä.

  • wkdis.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Besteuerung von Ausschüttungen an ausländische Körperschaften als Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit - Besprechung des EuGH-Urteils vom 20.10.2011 - Rs. C-284/09 - Kommission/Deutschland" von RA/StB Andreas Patzner und RA/StB Jürgen Nagler, original ...

In Nachschlagewerken

Sonstiges (6)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 23. Juli 2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Bundesrepublik Deutschland

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art56, RL 90/435/EWG, KStG § 1, KStG § 2
    Ausschüttung; Dividende; Muttergesellschaft; Quellensteuer; Tochtergesellschaft

  • wolterskluwer-online.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Alternative Rückdeckung mit Aktienfonds in der bAV weniger attraktiv

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 56, EWGRL 435/90, EWRAbk Art 40, KStG § 1, KStG § 2
    Dividendenbesteuerung

  • derenergieblog.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 29.04.2013)

    Streubesitzdividenden werden besteuert, Veräußerungsgewinne nicht

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 56 EG und Art. 40 des EWR"Abkommens - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen die von Tochtergesellschaften an ihre im Inland ansässigen Muttergesellschaften ausgeschütteten Dividenden ganz von der Quellensteuer ...

Papierfundstellen

  • ZIP 2011, 2458
  • BB 2011, 2709
  • BB 2011, 2910
  • NZG 2011, 1313
 
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Wird zitiert von ... (74)Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 03.06.2010 - C-487/08

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …

    Auszug aus EuGH, 20.10.2011 - C-284/09
    Rn. 44 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts ausüben (vgl. u. a. Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, Slg. 2006, I-11673, Randnr. 36, vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, Slg. 2007, I-9569, Randnr. 16, vom 19. November 2009, Kommission/Italien, C-540/07, Slg. 2009, I-10983, Randnr. 28, und vom 3. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-487/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).

    24 und 30, und vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 57, sowie Amurta, Randnr. 17, Kommission/Italien, Randnr. 29, und Kommission/Spanien, Randnr. 38).

    Rn. 47 Wie sich insbesondere aus dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 90/435 ergibt, bezweckt diese, durch Schaffung eines gemeinsamen Steuersystems jede Benachteiligung der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften desselben Mitgliedstaats zu beseitigen und damit den Zusammenschluss von Gesellschaften auf Unionsebene zu erleichtern (Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 103, Amurta, Randnr. 18, und Kommission/Spanien, Randnr. 39).

    Dies allein erlaubt es ihnen aber nicht, Maßnahmen anzuwenden, die gegen die vom EG-Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten verstoßen (vgl. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 54, Amurta, Randnr. 24, Kommission/Italien, Randnr. 31, und Kommission/Spanien, Randnr. 40).

    Rn. 55 Zwar befinden sich nach der Rechtsprechung Dividenden beziehende gebietsansässige Gesellschaften in Bezug auf Maßnahmen eines Mitgliedstaats zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung oder der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der von einer gebietsansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht unbedingt in einer Situation, die der von Dividenden beziehenden Gesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, vergleichbar wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France, C-170/05, Slg. 2006, I-11949, Randnr. 34, sowie Amurta, Randnr. 37, Kommission/Italien, Randnr. 51, und Kommission/Spanien, Randnr. 50).

    Rn. 56 Sobald jedoch ein Mitgliedstaat nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Gesellschaften hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, einseitig oder im Wege eines Abkommens der Einkommensteuer unterwirft, nähert sich die Situation der gebietsfremden Gesellschaften derjenigen der gebietsansässigen Gesellschaften an (vgl. in diesem Sinne Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 68, Denkavit Internationaal und Denkavit France, Randnr. 35, Amurta, Randnr. 38, Kommission/Italien, Randnr. 52, und Kommission/Spanien, Randnr. 51).

    In einem solchen Fall hat der Staat des Sitzes der ausschüttenden Gesellschaft dafür zu sorgen, dass die gebietsfremden Empfängergesellschaften hinsichtlich des in seinem nationalen Recht vorgesehenen Mechanismus zur Vermeidung oder Abschwächung einer mehrfachen Belastung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eine Behandlung erfahren, die derjenigen der gebietsansässigen Empfängergesellschaften gleichwertig ist, damit sie sich nicht einer - nach Art. 56 EG grundsätzlich verbotenen - Beschränkung des freien Kapitalverkehrs gegenübersehen (vgl. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 70, Amurta, Randnr. 39, Kommission/Italien, Randnr. 53, und Kommission/Spanien, Randnr. 52).

    Gebietsfremde Gesellschaften, an die diese Dividenden ausgeschüttet werden, befinden sich folglich, was die Gefahr einer mehrfachen Besteuerung der von gebietsansässigen Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden angeht, in einer Situation, die der gebietsansässiger Gesellschaften vergleichbar ist, so dass gebietsfremde Empfängergesellschaften nicht anders behandelt werden dürfen als gebietsansässige (Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 53).

    Rn. 62 Was die Auswirkung der Doppelbesteuerungsabkommen angeht, hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass nicht auszuschließen ist, dass ein Mitgliedstaat die Beachtung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag dadurch sicherzustellen vermag, dass er mit einem anderen Mitgliedstaat ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung schließt (vgl. in diesem Sinne Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 71, Amurta, Randnr. 79, Kommission/Italien, Randnr. 36, und Kommission/Spanien, Randnr. 58).

    Rn. 63 Dafür ist jedoch erforderlich, dass die Anwendung eines solchen Abkommens es erlaubt, die Wirkungen der sich aus dem nationalen Recht ergebenden unterschiedlichen Behandlung auszugleichen (vgl. Urteile Kommission/Italien, Randnr. 37, und Kommission/Spanien, Randnr. 59).

    Rn. 67 Hierzu ist festzustellen, dass die Anwendung der Anrechnungsmethode es erlauben müsste, die in Deutschland erhobene Dividendensteuer auf die im Sitzstaat der Empfängergesellschaft geschuldete Steuer vollständig anzurechnen, so dass - sollten die von dieser Gesellschaft bezogenen Dividenden letztlich höher belastet werden als Dividenden, die an in Deutschland ansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden - diese höhere steuerliche Belastung nicht mehr der Bundesrepublik Deutschland zuzuordnen wäre, sondern dem Sitzstaat der Empfängergesellschaft, der seine Steuerhoheit ausgeübt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 60).

    Werden diese Dividenden jedoch nicht oder nicht hinreichend besteuert, kann der Betrag der in Deutschland erhobenen Steuer oder ein Teil davon nicht angerechnet werden (vgl. Urteile Kommission/Italien, Randnr. 38, und Kommission/Spanien, Randnr. 62).

    Rn. 69 Zudem hängt die Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe die aus Deutschland stammenden Einkünfte in dem anderen Mitgliedstaat besteuert werden, nicht von der Bundesrepublik Deutschland, sondern von der Ausgestaltung der Besteuerung durch den anderen Mitgliedstaat ab (Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 64).

    Rn. 70 Die Bundesrepublik Deutschland kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Anrechnung der in Deutschland entrichteten Steuer auf die in einem anderen Mitgliedstaat geschuldete Steuer gemäß den Doppelbesteuerungsabkommen es in allen Fällen erlaube, die unterschiedliche Behandlung zu neutralisieren, die sich aus der Anwendung der nationalen Steuervorschriften und der Bestimmungen der betreffenden Abkommen ergebe, die eine Herabsetzung des Quellensteuersatzes bewirkten (vgl. auch Urteile Kommission/Italien, Randnr. 39, und Kommission/Spanien, Randnr. 64).

  • EuGH, 19.11.2009 - C-540/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …

    Auszug aus EuGH, 20.10.2011 - C-284/09
    Rn. 44 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts ausüben (vgl. u. a. Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, Slg. 2006, I-11673, Randnr. 36, vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, Slg. 2007, I-9569, Randnr. 16, vom 19. November 2009, Kommission/Italien, C-540/07, Slg. 2009, I-10983, Randnr. 28, und vom 3. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-487/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).

    24 und 30, und vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 57, sowie Amurta, Randnr. 17, Kommission/Italien, Randnr. 29, und Kommission/Spanien, Randnr. 38).

    Dies allein erlaubt es ihnen aber nicht, Maßnahmen anzuwenden, die gegen die vom EG-Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten verstoßen (vgl. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 54, Amurta, Randnr. 24, Kommission/Italien, Randnr. 31, und Kommission/Spanien, Randnr. 40).

    Rn. 55 Zwar befinden sich nach der Rechtsprechung Dividenden beziehende gebietsansässige Gesellschaften in Bezug auf Maßnahmen eines Mitgliedstaats zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung oder der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der von einer gebietsansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht unbedingt in einer Situation, die der von Dividenden beziehenden Gesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, vergleichbar wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France, C-170/05, Slg. 2006, I-11949, Randnr. 34, sowie Amurta, Randnr. 37, Kommission/Italien, Randnr. 51, und Kommission/Spanien, Randnr. 50).

    Rn. 56 Sobald jedoch ein Mitgliedstaat nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Gesellschaften hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, einseitig oder im Wege eines Abkommens der Einkommensteuer unterwirft, nähert sich die Situation der gebietsfremden Gesellschaften derjenigen der gebietsansässigen Gesellschaften an (vgl. in diesem Sinne Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 68, Denkavit Internationaal und Denkavit France, Randnr. 35, Amurta, Randnr. 38, Kommission/Italien, Randnr. 52, und Kommission/Spanien, Randnr. 51).

    In einem solchen Fall hat der Staat des Sitzes der ausschüttenden Gesellschaft dafür zu sorgen, dass die gebietsfremden Empfängergesellschaften hinsichtlich des in seinem nationalen Recht vorgesehenen Mechanismus zur Vermeidung oder Abschwächung einer mehrfachen Belastung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eine Behandlung erfahren, die derjenigen der gebietsansässigen Empfängergesellschaften gleichwertig ist, damit sie sich nicht einer - nach Art. 56 EG grundsätzlich verbotenen - Beschränkung des freien Kapitalverkehrs gegenübersehen (vgl. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 70, Amurta, Randnr. 39, Kommission/Italien, Randnr. 53, und Kommission/Spanien, Randnr. 52).

    Rn. 60 Abgesehen davon, dass nicht auszuschließen ist, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft in Deutschland ansässige Anteilseigner hat, liefe ein Vergleich der Steuerbelastung von Dividenden, die an gebietsfremde Gesellschaften gezahlt werden, mit der Gesamtsteuerbelastung, der die Dividenden unterliegen, wenn eine gebietsansässige Empfängergesellschaft sie an ihre gebietsansässigen Anteilseigner weiterverteilt, auf einen Vergleich nicht vergleichbarer Regelungen und Situationen hinaus, nämlich inländische Dividenden vereinnahmender natürlicher Personen und der für sie geltenden Einkommensteuerregelung einerseits und abfließende Dividenden empfangender Kapitalgesellschaften und der von der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Quellensteuer andererseits (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 43).

    Rn. 62 Was die Auswirkung der Doppelbesteuerungsabkommen angeht, hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass nicht auszuschließen ist, dass ein Mitgliedstaat die Beachtung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag dadurch sicherzustellen vermag, dass er mit einem anderen Mitgliedstaat ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung schließt (vgl. in diesem Sinne Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 71, Amurta, Randnr. 79, Kommission/Italien, Randnr. 36, und Kommission/Spanien, Randnr. 58).

    Rn. 63 Dafür ist jedoch erforderlich, dass die Anwendung eines solchen Abkommens es erlaubt, die Wirkungen der sich aus dem nationalen Recht ergebenden unterschiedlichen Behandlung auszugleichen (vgl. Urteile Kommission/Italien, Randnr. 37, und Kommission/Spanien, Randnr. 59).

    Werden diese Dividenden jedoch nicht oder nicht hinreichend besteuert, kann der Betrag der in Deutschland erhobenen Steuer oder ein Teil davon nicht angerechnet werden (vgl. Urteile Kommission/Italien, Randnr. 38, und Kommission/Spanien, Randnr. 62).

    Rn. 70 Die Bundesrepublik Deutschland kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Anrechnung der in Deutschland entrichteten Steuer auf die in einem anderen Mitgliedstaat geschuldete Steuer gemäß den Doppelbesteuerungsabkommen es in allen Fällen erlaube, die unterschiedliche Behandlung zu neutralisieren, die sich aus der Anwendung der nationalen Steuervorschriften und der Bestimmungen der betreffenden Abkommen ergebe, die eine Herabsetzung des Quellensteuersatzes bewirkten (vgl. auch Urteile Kommission/Italien, Randnr. 39, und Kommission/Spanien, Randnr. 64).

    In diesem Rahmen ist es Sache des Gerichtshofs, darüber zu wachen, dass die Vorschriften des EWR-Abkommens, die im Wesentlichen mit denen des Vertrags identisch sind, innerhalb der Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt werden (Urteile vom 23. September 2003, 0spelt und Schlössle Weissenberg, C-452/01, Slg. 2003, I-9743, Randnr. 29, und Kommission/Italien, Randnr. 65).

    Rn. 96 Sind Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs zwischen Staatsangehörigen von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens anhand von Art. 40 und Anhang XII des EWR-Abkommens zu beurteilen, haben dessen Vorschriften folglich dieselbe rechtliche Tragweite wie die im Wesentlichen identischen Bestimmungen des Art. 56 EG (vgl. Urteile vom 11. Juni 2009, Kommission/Niederlande, C-521/07, Slg. 2009, I-4873, Randnr. 33, und Kommission/Italien, Randnr. 66).

  • EuGH, 08.11.2007 - C-379/05

    Amurta - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Nationale …

    Auszug aus EuGH, 20.10.2011 - C-284/09
    Rn. 44 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts ausüben (vgl. u. a. Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, Slg. 2006, I-11673, Randnr. 36, vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, Slg. 2007, I-9569, Randnr. 16, vom 19. November 2009, Kommission/Italien, C-540/07, Slg. 2009, I-10983, Randnr. 28, und vom 3. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-487/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).

    24 und 30, und vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 57, sowie Amurta, Randnr. 17, Kommission/Italien, Randnr. 29, und Kommission/Spanien, Randnr. 38).

    Rn. 47 Wie sich insbesondere aus dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 90/435 ergibt, bezweckt diese, durch Schaffung eines gemeinsamen Steuersystems jede Benachteiligung der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften desselben Mitgliedstaats zu beseitigen und damit den Zusammenschluss von Gesellschaften auf Unionsebene zu erleichtern (Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 103, Amurta, Randnr. 18, und Kommission/Spanien, Randnr. 39).

    Dies allein erlaubt es ihnen aber nicht, Maßnahmen anzuwenden, die gegen die vom EG-Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten verstoßen (vgl. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 54, Amurta, Randnr. 24, Kommission/Italien, Randnr. 31, und Kommission/Spanien, Randnr. 40).

    Rn. 55 Zwar befinden sich nach der Rechtsprechung Dividenden beziehende gebietsansässige Gesellschaften in Bezug auf Maßnahmen eines Mitgliedstaats zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung oder der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der von einer gebietsansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht unbedingt in einer Situation, die der von Dividenden beziehenden Gesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, vergleichbar wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France, C-170/05, Slg. 2006, I-11949, Randnr. 34, sowie Amurta, Randnr. 37, Kommission/Italien, Randnr. 51, und Kommission/Spanien, Randnr. 50).

    Rn. 56 Sobald jedoch ein Mitgliedstaat nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Gesellschaften hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, einseitig oder im Wege eines Abkommens der Einkommensteuer unterwirft, nähert sich die Situation der gebietsfremden Gesellschaften derjenigen der gebietsansässigen Gesellschaften an (vgl. in diesem Sinne Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 68, Denkavit Internationaal und Denkavit France, Randnr. 35, Amurta, Randnr. 38, Kommission/Italien, Randnr. 52, und Kommission/Spanien, Randnr. 51).

    In einem solchen Fall hat der Staat des Sitzes der ausschüttenden Gesellschaft dafür zu sorgen, dass die gebietsfremden Empfängergesellschaften hinsichtlich des in seinem nationalen Recht vorgesehenen Mechanismus zur Vermeidung oder Abschwächung einer mehrfachen Belastung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eine Behandlung erfahren, die derjenigen der gebietsansässigen Empfängergesellschaften gleichwertig ist, damit sie sich nicht einer - nach Art. 56 EG grundsätzlich verbotenen - Beschränkung des freien Kapitalverkehrs gegenübersehen (vgl. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 70, Amurta, Randnr. 39, Kommission/Italien, Randnr. 53, und Kommission/Spanien, Randnr. 52).

    Rn. 62 Was die Auswirkung der Doppelbesteuerungsabkommen angeht, hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass nicht auszuschließen ist, dass ein Mitgliedstaat die Beachtung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag dadurch sicherzustellen vermag, dass er mit einem anderen Mitgliedstaat ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung schließt (vgl. in diesem Sinne Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 71, Amurta, Randnr. 79, Kommission/Italien, Randnr. 36, und Kommission/Spanien, Randnr. 58).

    Rn. 71 Soweit die Bundesrepublik Deutschland schließlich vorträgt, dass Dividenden beziehende Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nicht die Gewerbesteuer entrichten müssten, der Dividenden beziehende Gesellschaften mit Sitz in Deutschland unterlägen, genügt der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine steuerliche Benachteiligung, die gegen eine Grundfreiheit verstößt, nicht wegen des etwaigen Bestehens anderer Vorteile als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 61, Amurta, Randnr. 75, und vom 1. Juli 2010, Dijkman und Dijkman-Lavaleije, C-233/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 41).

    Rn. 77 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtfertigung mit der Notwendigkeit der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere dann anerkannt werden kann, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. Urteile vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 42, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 54, Amurta, Randnr. 58, und vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha, C-303/07, Slg. 2009, I-5145, Randnr. 66).

    Rn. 78 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich aber auch, dass sich ein Mitgliedstaat, wenn er sich dafür entschieden hat, die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Empfängergesellschaften im Hinblick auf derartige Einkünfte nicht zu besteuern, nicht auf die Notwendigkeit berufen kann, eine ausgewogene Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, um die Besteuerung von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfängergesellschaften zu rechtfertigen (Urteile Amurta, Randnr. 59, und Aberdeen Property Fininvest Alpha, Randnr. 67).

  • EuGH, 17.09.2009 - C-182/08

    Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr - …

    Auszug aus EuGH, 20.10.2011 - C-284/09
    Rn. 76 Die Bundesrepublik Deutschland meint außerdem, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere Randnr. 59 des Urteils Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation sowie Randnr. 83 des Urteils vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome (C-182/08, Slg. 2009, I-8591), ergebe sich, dass, wenn vom Sitzstaat der ausschüttenden Gesellschaft verlangt würde, dafür zu sorgen, dass die an einen gebietsfremden Anteilseigner ausgeschütteten Gewinne nicht einer mehrfachen Belastung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung unterworfen würden, dies letztlich bedeuten würde, dass dieser Staat auf sein Recht zur Besteuerung eines Einkommens verzichten müsse, das durch eine in seinem Hoheitsgebiet ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit erzielt worden sei.

    Rn. 80 Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass, wenn vom Sitzstaat der ausschüttenden Gesellschaft verlangt würde, dafür zu sorgen, dass die an einen gebietsfremden Anteilseigner ausgeschütteten Gewinne nicht einer mehrfachen Belastung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung unterworfen werden - indem er entweder der ausschüttenden Gesellschaft hinsichtlich dieser Gewinne Steuerfreiheit oder diesem Anteilseigner eine Steuervergünstigung gewährt, die der von der ausschüttenden Gesellschaft auf diese Gewinne entrichteten Steuer entspricht -, dies letztlich bedeuten würde, dass dieser Staat auf sein Recht zur Besteuerung eines Einkommens, das durch eine in seinem Hoheitsgebiet ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit erzielt wurde, verzichten muss (vgl. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 59, und Glaxo Wellcome, Randnr. 83).

    Rn. 85 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits anerkannt hat, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz einer Steuerregelung zu wahren, eine Beschränkung der Ausübung der vom Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen kann (Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 28, Manninen, Randnr. 42, vom 27. November 2008, Papillon, C-418/07, Slg. 1992, I-8947, Randnr. 43, und Glaxo Wellcome, Randnr. 77).

    Rn. 86 Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann jedoch nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (vgl. Urteile Papillon, Randnr. 44, und Glaxo Wellcome, Randnr. 78).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften …

    Auszug aus EuGH, 20.10.2011 - C-284/09
    Rn. 83 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann aber die Verringerung von Steuereinnahmen nicht als zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden, der zur Rechtfertigung einer grundsätzlich gegen eine Grundfreiheit verstoßenden Maßnahme angeführt werden kann (vgl. u. a. Urteil vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 85 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits anerkannt hat, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz einer Steuerregelung zu wahren, eine Beschränkung der Ausübung der vom Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen kann (Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 28, Manninen, Randnr. 42, vom 27. November 2008, Papillon, C-418/07, Slg. 1992, I-8947, Randnr. 43, und Glaxo Wellcome, Randnr. 77).

  • EuGH, 18.06.2009 - C-303/07

    Aberdeen Property Fininvest Alpha - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 20.10.2011 - C-284/09
    Rn. 77 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtfertigung mit der Notwendigkeit der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere dann anerkannt werden kann, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. Urteile vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 42, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 54, Amurta, Randnr. 58, und vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha, C-303/07, Slg. 2009, I-5145, Randnr. 66).

    Rn. 78 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich aber auch, dass sich ein Mitgliedstaat, wenn er sich dafür entschieden hat, die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Empfängergesellschaften im Hinblick auf derartige Einkünfte nicht zu besteuern, nicht auf die Notwendigkeit berufen kann, eine ausgewogene Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, um die Besteuerung von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfängergesellschaften zu rechtfertigen (Urteile Amurta, Randnr. 59, und Aberdeen Property Fininvest Alpha, Randnr. 67).

  • EuGH, 27.11.2008 - C-418/07

    Papillon - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuern - …

    Auszug aus EuGH, 20.10.2011 - C-284/09
    Rn. 85 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits anerkannt hat, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz einer Steuerregelung zu wahren, eine Beschränkung der Ausübung der vom Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen kann (Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 28, Manninen, Randnr. 42, vom 27. November 2008, Papillon, C-418/07, Slg. 1992, I-8947, Randnr. 43, und Glaxo Wellcome, Randnr. 77).

    Rn. 86 Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann jedoch nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (vgl. Urteile Papillon, Randnr. 44, und Glaxo Wellcome, Randnr. 78).

  • EuGH, 01.07.2010 - C-233/09

    Dijkman und Dijkman-Lavaleije - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier …

    Auszug aus EuGH, 20.10.2011 - C-284/09
    Rn. 71 Soweit die Bundesrepublik Deutschland schließlich vorträgt, dass Dividenden beziehende Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nicht die Gewerbesteuer entrichten müssten, der Dividenden beziehende Gesellschaften mit Sitz in Deutschland unterlägen, genügt der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine steuerliche Benachteiligung, die gegen eine Grundfreiheit verstößt, nicht wegen des etwaigen Bestehens anderer Vorteile als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 61, Amurta, Randnr. 75, und vom 1. Juli 2010, Dijkman und Dijkman-Lavaleije, C-233/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 41).

    72 und 73, und Dijkman und Dijkman-Lavaleije, Randnr. 49).

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier …

    Auszug aus EuGH, 20.10.2011 - C-284/09
    Rn. 45 Insbesondere ist es Sache jedes Mitgliedstaats, unter Beachtung des Unionsrechts sein System der Besteuerung von Gewinnausschüttungen zu gestalten und in diesem Rahmen die auf den empfangenden Anteilsinhaber anwendbare Besteuerungsgrundlage und den für ihn geltenden Steuersatz zu bestimmen (vgl. u. a. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 50, vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Randnr. 47, vom 20. Mai 2008, 0range European Smallcap Fund, C-194/06, Slg. 2008, I-3747, Randnr. 30, und vom 16. Juli 2009, Damseaux, C-128/08, Slg. 2009, I-6823, Randnr. 25).

    Rn. 47 Wie sich insbesondere aus dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 90/435 ergibt, bezweckt diese, durch Schaffung eines gemeinsamen Steuersystems jede Benachteiligung der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften desselben Mitgliedstaats zu beseitigen und damit den Zusammenschluss von Gesellschaften auf Unionsebene zu erleichtern (Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 103, Amurta, Randnr. 18, und Kommission/Spanien, Randnr. 39).

  • EuGH, 14.12.2006 - C-170/05

    NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE DIE VON EINER GEBIETSFREMDEN MUTTERGESELLSCHAFT …

    Auszug aus EuGH, 20.10.2011 - C-284/09
    Rn. 55 Zwar befinden sich nach der Rechtsprechung Dividenden beziehende gebietsansässige Gesellschaften in Bezug auf Maßnahmen eines Mitgliedstaats zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung oder der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der von einer gebietsansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht unbedingt in einer Situation, die der von Dividenden beziehenden Gesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, vergleichbar wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France, C-170/05, Slg. 2006, I-11949, Randnr. 34, sowie Amurta, Randnr. 37, Kommission/Italien, Randnr. 51, und Kommission/Spanien, Randnr. 50).

    Rn. 56 Sobald jedoch ein Mitgliedstaat nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Gesellschaften hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, einseitig oder im Wege eines Abkommens der Einkommensteuer unterwirft, nähert sich die Situation der gebietsfremden Gesellschaften derjenigen der gebietsansässigen Gesellschaften an (vgl. in diesem Sinne Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 68, Denkavit Internationaal und Denkavit France, Randnr. 35, Amurta, Randnr. 38, Kommission/Italien, Randnr. 52, und Kommission/Spanien, Randnr. 51).

  • EuGH, 23.10.2007 - C-112/05

    DAS VOLKSWAGENGESETZ BESCHRÄNKT DEN FREIEN KAPITALVERKEHR

  • EuGH, 29.03.2007 - C-347/04

    DIE DEUTSCHE REGELUNG ÜBER DIE ABZUGSFÄHIGKEIT VON VERLUSTEN AUS ABSCHREIBUNGEN …

  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von …

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF …

  • EuGH, 23.09.2003 - C-452/01

    DER FREIE KAPITALVERKEHR VERWEHRT ES NICHT, DASS DER ERWERB LANDWIRTSCHAFTLICHER …

  • EuGH, 10.04.1992 - Gutachten 1/92

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der …

  • EuGH, 11.06.2009 - C-521/07

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung - Abkommen über den Europäischen …

  • EuGH, 12.05.1998 - C-336/96

    Gilly / Directeur des services fiscaux du Bas-Rhin - Artikel 6, 48 und 220 …

  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN - Niederlassungsfreiheit - Besteuerung der Einkünfte einer …

  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI …

  • EuGH, 20.05.2008 - C-194/06

    Orange European Smallcap Fund - Art. 56 EG bis 58 EG - Freier Kapitalverkehr - …

  • EuGH, 16.07.2009 - C-128/08

    Damseaux - Freier Kapitalverkehr - Besteuerung von Kapitalerträgen - Abkommen zur …

  • FG Hessen, 28.01.2020 - 4 K 890/17

    Berücksichtigung von Aktiendividenden bei der Ermittlung des Einkommens; …

    Dies habe der EuGH in Kommission gegen Deutschland entschieden (C-248/09 vom 20.10.2011, BFH/NV 2011, 2219).

    Soweit die Klägerin meint, bis zur Einführung des § 8b Abs. 4 KStG im Jahr 2013 sei wegen der unterschiedlichen Besteuerung von Steuerinländern und Steuerausländern im Hinblick auf Streubesitzdividenden (EuGH-Urteil vom 20.10.2011, C-284/09) eine europarechtskonforme Auslegung des § 39 AO vorzunehmen, die zwingend zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums führe, um die Anrechnung der Kapitalertragsteuer zu gewähren, ist dies unzutreffend.

  • EuGH, 25.10.2012 - C-387/11

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV und …

    Rn. 36 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts ausüben (vgl. u. a. Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, Slg. 2006, I-11673, Randnr. 36, vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, Slg. 2007, I-9569, Randnr. 16, vom 19. November 2009, Kommission/Italien, C-540/07, Slg. 2009, I-10983, Randnr. 28, vom 3. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-487/08, Slg. 2010, I-4843, Randnr. 37, und vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, Slg. 2011, I-9879, Randnr. 44).

    Rn. 37 Insbesondere ist es Sache jedes Mitgliedstaats, unter Beachtung des Unionsrechts sein System der Besteuerung von Gewinnausschüttungen zu gestalten und in diesem Rahmen die auf den empfangenden Anteilsinhaber anwendbare Besteuerungsgrundlage und den für ihn geltenden Steuersatz zu bestimmen (vgl. u. a. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 50, Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 47, vom 20. Mai 2008, 0range European Smallcap Fund, C-194/06, Slg. 2008, I-3747, Randnr. 30, vom 16. Juli 2009, Damseaux, C-128/08, Slg. 2009, I-6823, Randnr. 25, und Kommission/Deutschland, Randnr. 45).

    Rn. 48 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass in Bezug auf Maßnahmen eines Mitgliedstaats zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung oder der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der von einer gebietsansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Einkünfte die Situation der gebietsansässigen Empfängergesellschaften nicht unbedingt mit der Situation der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfängergesellschaften vergleichbar ist (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 49 Sobald jedoch ein Mitgliedstaat nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Gesellschaften hinsichtlich der Einkünfte, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, einseitig oder im Wege eines Abkommens der Einkommensteuer unterwirft, nähert sich die Situation der gebietsfremden Gesellschaften derjenigen der gebietsansässigen Gesellschaften an (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall hat der Staat des Sitzes der ausschüttenden Gesellschaft dafür zu sorgen, dass die gebietsfremden Empfängergesellschaften hinsichtlich des in seinem nationalen Recht vorgesehenen Mechanismus zur Vermeidung oder Abschwächung einer mehrfachen Belastung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eine Behandlung erfahren, die derjenigen der gebietsansässigen Empfängergesellschaften gleichwertig ist, damit sie sich nicht einer - nach Art. 63 AEUV grundsätzlich verbotenen - Beschränkung des freien Kapitalverkehrs gegenübersehen (vgl. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 70, Amurta, Randnr. 39, vom 19. November 2009, Kommission/Italien, Randnr. 53, Kommission/Spanien, Randnr. 52, und Kommission/Deutschland, Randnr. 57).

    Gebietsfremde Gesellschaften, die diese Einkünfte beziehen, befinden sich folglich, was die Gefahr einer mehrfachen Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern angeht, in einer Situation, die der gebietsansässiger Gesellschaften vergleichbar ist, so dass gebietsfremde Empfängergesellschaften nicht anders behandelt werden dürfen als gebietsansässige (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 53, und Kommission/Deutschland, Randnr. 58).

    Rn. 53 Zum einen ist nämlich hinsichtlich der steuerlichen Belastung durch die getrennte Steuer nach Art. 219 des Einkommensteuergesetzbuchs, der nur inländische Investmentgesellschaften unterworfen sind, daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine steuerliche Benachteiligung, die gegen eine Grundfreiheit verstößt, nicht wegen des etwaigen Bestehens anderer Vorteile als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen werden kann (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 55 Zum anderen ist hinsichtlich der Mechanismen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wege von Abkommen erstens festzustellen, dass die Anwendung der Anrechnungsmethode es erlauben müsste, die in Belgien erhobene Einkommensteuer auf die im Sitzstaat der Einkünfte erzielenden Investmentgesellschaft geschuldete Steuer vollständig anzurechnen, so dass - sollten die von dieser Gesellschaft erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern letztlich höher belastet werden als Einkünfte in Belgien ansässiger Gesellschaften - diese höhere steuerliche Belastung nicht mehr dem Königreich Belgien zuzuordnen wäre, sondern dem Sitzstaat der die Einkünfte erzielenden Gesellschaft, der seine Steuerhoheit ausgeübt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 60, und Kommission/Deutschland, Randnr. 67).

    Rn. 56 Zweitens hängt die Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe die aus Belgien stammenden Einkünfte in dem anderen Mitgliedstaat besteuert werden, nicht vom Königreich Belgien, sondern von der Ausgestaltung der Besteuerung durch den anderen Mitgliedstaat ab (Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 64, und Kommission/Deutschland, Randnr. 69).

    Rn. 57 Das Königreich Belgien kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Anrechnung der in Belgien entrichteten Steuer auf die in einem anderen Mitgliedstaat geschuldete Steuer gemäß den Doppelbesteuerungsabkommen es in allen Fällen erlaube, die unterschiedliche Behandlung zu neutralisieren, die sich aus der Anwendung der nationalen Steuervorschriften und der Bestimmungen der betreffenden Abkommen ergebe, die eine Herabsetzung des Satzes des Mobiliensteuervorabzugs bewirkten (vgl. Urteile vom 19. November 2009, Kommission/Italien, Randnr. 39, Kommission/Spanien, Randnr. 64, und Kommission/Deutschland, Randnr. 70).

    72 und 73, vom 1. Juli 2010, Dijkman und Dijkman-Lavaleije, C-233/09, Slg. 2010, I-6649, Randnr. 49, sowie vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, Randnr. 74).

    Rn. 75 Was erstens die angeführte Notwendigkeit betrifft, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Rechtfertigung insbesondere dann anerkannt werden kann, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. Urteile vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 42, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 54, Amurta, Randnr. 58, vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha, C-303/07, Slg. 2009, I-5145, Randnr. 66, sowie vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, Randnr. 77).

    Rn. 76 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich aber auch, dass sich ein Mitgliedstaat, wenn er sich dafür entschieden hat, die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Empfängergesellschaften im Hinblick auf derartige Einkünfte nicht zu besteuern, nicht auf die Notwendigkeit berufen kann, eine ausgewogene Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, um die Besteuerung von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfängergesellschaften zu rechtfertigen (Urteile Amurta, Randnr. 59, Aberdeen Property Fininvest Alpha, Randnr. 67, und vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, Randnr. 78).

    Rn. 78 Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass, wenn vom Sitzstaat der ausschüttenden Gesellschaft verlangt würde, dafür zu sorgen, dass die an einen gebietsfremden Anteilseigner ausgeschütteten Gewinne nicht einer mehrfachen Belastung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung unterworfen werden - indem er entweder der ausschüttenden Gesellschaft hinsichtlich dieser Gewinne Steuerfreiheit oder dem betreffenden Anteilseigner eine Steuervergünstigung gewährt, die der von der ausschüttenden Gesellschaft auf diese Gewinne entrichteten Steuer entspricht -, dies letztlich bedeuten würde, dass dieser Staat auf sein Recht zur Besteuerung eines Einkommens, das durch eine in seinem Hoheitsgebiet ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit erzielt wurde, verzichten muss (vgl. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 59, vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, Slg. 2009, I-8591, Randnr. 83, und vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, Randnr. 80).

  • FG Nürnberg, 12.04.2018 - 6 K 1390/16

    Besteuerung der Dividenden

    Deutschland dürfe jedoch - mit Verweis auf das EuGH-Urteil vom 20.10.2011 C-284/09 [Slg 2011, I-9879] - Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten ausgeschüttet würden, wirtschaftlich keiner höheren Belastung unterwerfen als Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in Deutschland ausgeschüttet würden.

    Darin liegt ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 56 Abs. 1 EG (BFH-Urteil vom 11.01.2012 I R 25/10, BFH/NV 2012, 871, Leitsatz 2, unter Anschluss an EuGH-Urteil vom 20.10.2011 C-284/09, Slg 2011, I-9879, sowie an BFH-Urteil vom 22.04.2009 I R 53/07, BFH/NV 2009, 1543).

    Rn. 48 b) Der BFH nimmt in seinem Urteil I R 25/10 Bezug auf das EuGH-Urteil vom 20.10.2011 C-284/09, Slg 2011, I-9879.

    Rn. 49 c) Im vom EuGH zu entscheidenden Fall C-284/09 war die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/435 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten in der durch die Richtlinie 2003/123 geänderten Fassung (Mutter-Tochter-Richtlinie) vorgesehene Mindestbeteiligung der Muttergesellschaft am Kapital der Tochtergesellschaft nicht erreicht.

    Rn. 71 Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 20.10.2011 C-284/09, Slg 2011, I-9879, die vom BFH im Urteil vom 20.12.2006 I R 13/06 (unter der Geltung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens) geäußerten Zweifel an der Vereinbarkeit der Definitivbelastung gebietsfremder Muttergesellschaften mit Kapitalertragsteuer gegenüber gebietsangehörigen Muttergesellschaften in Bezug auf Gemeinschaftsrecht bestätigt.

    Rn. 81 Der EuGH geht im Urteil vom 20.10.2011 C-284/09, a.a.O., Rz. 56, 57, für eine nicht unter die Voraussetzungen der Mutter-Tochter-Richtlinie fallende Konstellation (im dortigen Streitfall das Nichterreichen der Mindestbeteiligung) von der Annäherung der Situation von gebietsfremden Gesellschaften an diejenige von gebietsansässigen Gesellschaften aus, sobald ein Mitgliedstaat nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Gesellschaften hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, einseitig oder im Wege eines Abkommens der Einkommensteuer unterwirft.

    Rn. 90 αα) Durch Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 vom 21.03.2013, BGBl I 561, wurde § 32 KStG um Abs. 5 ergänzt.

    Rn. 91 Dieser regelt die Erstattung der nach Absatz 1 abgegoltenen Körperschaftsteuer für Kapitalerträge von beschränkt steuerpflichtigen Gesellschaften im Sinn von Art. 54 AEUV bzw. Art. 34 EWR-Abkommen mit Sitz und Geschäftsleitung innerhalb der Europäischen Union bzw. EWR und dortiger unbeschränkter Steuerpflicht und unmittelbarer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital der Schuldnerin der Kapitalerträge, bei denen - wie im Entscheidungsfall des EuGH-Urteils vom 20.10.2011 in der Rechtssache C-284/09 - die Mindestbeteiligungsvoraussetzungen des § 43b Abs. 2 EStG nicht erfüllt sind (§ 32 Abs. 5 Nr. 2 KStG).

    Dieser ist in § 34 Abs. 13b S. 3 bis 5 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 geregelt; nach § 34 Abs. 13b S. 4 KStG kommt § 32 Abs. 3 KStG für Kapitalerträge zur Anwendung, die in einem Kalenderjahr vor 2013 zugeflossen sind, wenn sie bereits unter das Halbeinkünfteverfahren fallen (…zur gesetzgeberisch insoweit fehlerhaft zitierten Fassung des KStG (in der nicht existenten Fassung vom 26.07.2001, BGBl I 1034), vgl. Graw in Rödder/Herlinghaus/Neumann, Körperschaftsteuergesetz, 1. Aufl. 2015, § 34 KStG, Rz. 192).

    Rn. 93 γγ) Mit §§ 32 Abs. 5, 34 Abs. 13b S. 3 bis 5 KStG erfolgt aber (nur) die Regelung (mit rückwirkender Anwendung) einer Kapitalertragsteuererstattung für die vom EuGH am 20.10.2011 C-284/09 entschiedene Konstellation der nicht erfüllten Mindestbeteiligungsvoraussetzung.

    Rn. 106 Zur Wahrung der Kapitalverkehrsfreiheit als Bestimmung des Primärrechts hat nach EuGH-Urteil vom 20.10.2011 C-284/09, Slg 2011, I-9879, Rz. 56, 57, im Sitzstaat der ausschüttenden Gesellschaft eine gleichwertige Behandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Empfängergesellschaften zu erfolgen.

    Der EuGH fordert in seinem Urteil vom 20.10.2011 C-284/09, Slg 2011, I-9879, Rz. 57, vom Sitzstaat der ausschüttenden Gesellschaft hinsichtlich des in seinem nationalen Recht vorgesehenen Mechanismus zur Vermeidung oder Abschwächung einer mehrfachen Belastung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eine gleichwertige Behandlung der gebietsfremden Empfängergesellschaften wie gebietsansässige Empfängergesellschaften.

    Rn. 144 α) Der EuGH fordert in seinem Urteil vom 20.10.2011 C-284/09, Slg 2011, I-9879, Rz. 57, vom Sitzstaat der ausschüttenden Gesellschaft hinsichtlich des in seinem nationalen Recht vorgesehenen Mechanismus zur Vermeidung oder Abschwächung einer mehrfachen Belastung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eine gleichwertige Behandlung der gebietsfremden Empfängergesellschaften mit gebietsansässigen Empfängergesellschaften.

  • BFH, 18.12.2019 - I R 29/17

    § 8b Abs. 4 KStG und § 9 Nr. 2a GewStG sind verfassungsgemäß

    § 8b Abs. 4 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.10.2011 in der Rechtssache C-284/09 vom 21.03.2013 (BGBl I 2013, 561, BStBl I 2013, 344) sowie § 9 Nr. 2a GewStG i.d.F. des UntStRefG 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) sind mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar 11 26 .

    Rn. 9 a) Gemäß § 8b Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.10.2011 in der Rechtssache C-284/09 vom 21.03.2013 (BGBl I 2013, 561, BStBl I 2013, 344) sind Bezüge i.S. des Abs. 1 der Vorschrift abweichend von Abs. 1 Satz 1 bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat.

    Rn. 14 aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hatte durch Urteil Kommission/ Deutschland vom 20.10.2011 - C-284/09 (EU:C:2011:670, Slg. 2011, I-9879) entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 56 Abs. 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte --EG-- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- 2002, Nr. C 325, 1), jetzt Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2008, Nr. C 115, 47) verstoßen hat, indem sie für den Fall, dass die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Mutter-Tochter-Richtlinie (Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23.07.1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, ABlEG 1990, Nr. L 225, 6, Nr. L 266, 20, 1997 Nr. L 16, 98, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30.11.2011, ABlEU 2011, Nr. L 345, 8) vorgesehene Mindestbeteiligung der Muttergesellschaft am Kapital der Tochtergesellschaft nicht erreicht ist, Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten ausgeschüttet werden, wirtschaftlich einer höheren Besteuerung unterwarf als Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in Deutschland ausgeschüttet wurden.

  • BFH, 03.06.2025 - VIII R 21/22

    Erstattung von Kapitalertragsteuer an japanische Mutterkapitalgesellschaften

    Zu Ausschüttungen deutscher Kapitalgesellschaften an Mutterkapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat der EuGH Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit von Anteilseignergesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat bereits bejaht (EuGH-Urteile ACC Silicones vom 16.06.2022 - C-572/20, EU:C:2022:469, Rz 33; Kommission/Deutschland vom 20.10.2011 - C-284/09, EU:C:2011:670, Rz 72 und 73).

    Rn. 78 bb) Ursachen einer grundsätzlich unzulässigen Beschränkung können nach der Rechtsprechung des EuGH sämtliche Regelungen des nationalen Rechts des Quellenstaates sein, die trotz des Dividendenzuflusses zu einer Minderung der Körperschaftsteuerfestsetzung für die gebietsansässige Mutterkapitalgesellschaft führen und in der weiteren Folge eine Anrechnung oder Erstattung der innerstaatlich erhobenen Quellensteuer bewirken, wenn daneben die Erhebung der Quellensteuer gegenüber der gebietsfremden Mutterkapitalgesellschaft eine definitive (abgeltende) Wirkung für deren Körperschaftsteuerfestsetzung hat (zum System des § 8b Abs. 1 KStG mit Veranlagung und Anrechnung auf die Körperschaftsteuerfestsetzung s. EuGH-Urteil Kommission/Deutschland vom 20.10.20211 - C-284/09, EU:C:2011:670, Rz 44 bis 73).

    Die erhobene Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % der Dividende kann in der Körperschaftsteuerfestsetzung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG angerechnet und gegebenenfalls gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 EStG erstattet werden (vgl. zum nationalen Besteuerungssystem bereits das EuGH-Urteil Kommission/Deutschland vom 20.10.2011 - C-284/09, EU:C:2011:670, Rz 33, 34).

    Dafür ist jedoch erforderlich, dass die Anwendung des DBA es erlaubt, die Wirkungen der sich aus dem nationalen Recht des Quellenstaats ergebenden unterschiedlichen Behandlung im Vergleich zu einer gebietsansässigen Mutterkapitalgesellschaft vollständig auszugleichen (EuGH-Urteile Kommission/Deutschland vom 20.10.2011 - C-284/09, EU:C:2011:670, Rz 62 ff.; ACC Silicones vom 16.06.2022 - C-572/20, EU:C:2022:469, Rz 46 bis 50; Miljoen vom 17.09.2015 - C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rz 76 bis 88).

    Rn. 88 bb) Andererseits hat der EuGH im Urteil Kommission/Deutschland vom 20.10.2011 - C-284/09, EU:C:2011:670 die für die unterschiedliche Behandlung der Dividende auf Ebene einer deutschen Mutterkapitalgesellschaft streitenden Umstände (Rz 74 bis 76) nicht für eine Rechtfertigung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses genügen lassen.

    Die Entscheidung Kommission/Deutschland vom 20.10.2011 - C-284/09, EU:C:2011:670 betraf Ausschüttungen zwischen den Gesellschaften zweier Mitgliedstaaten.

    Es handelt sich --wie schon in der EuGH-Entscheidung Kommission/Deutschland vom 20.10.2011 - C-284/09, EU:C:2011:670, Rz 33, 34 wiedergegeben-- um ein Teileinkünftesystem, das die Dividendenbesteuerung in zwei Schritte teilt.

    Durch die definitive Erhebung der Kapitalertragsteuer auf die Dividende wird die Einmal-Vollbesteuerung der Dividende als Teil des Gewinntransfers an die Anteilseigner (Klägerin) sichergestellt (vgl. EuGH-Urteil Kommission/Deutschland vom 20.10.2011 - C-284/09, EU:C:2011:670, Rz 33, 34).

    Rn. 92 bbb) Der EuGH hat im Kontext der Ausschüttung von Dividenden zwischen den Gesellschaften zweier Mitgliedstaaten in Rz 81 und 82 des Urteils Kommission/Deutschland vom 20.10.2011 - C-284/09, EU:C:2011:670 ausgeführt, Deutschland dürfe ungeachtet des Systems der Dividendenbesteuerung in zwei Teilbesteuerungsschritten auf der Grundlage der Kapitalverkehrsfreiheit zur Verwirklichung des Binnenmarkts keine definitive Kapitalertragsteuer gegenüber ausländischen Anteilseignergesellschaften erheben und habe die daraus resultierenden Steuerausfälle hinzunehmen.

  • BFH, 23.06.2026 - VIII R 38/23

    Maßgeblichkeit der Festsetzungsverjährung für die Erteilung eines …

    Rn. 17 a) § 32 Abs. 5 KStG wurde durch das Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 vom 21.03.2013 (BGBl I 2013, 561) --EuGHUrtUmsG-- in das Körperschaftsteuergesetz eingefügt.

    Gleiches gilt für eine Gerichtsentscheidung (…BFH-Urteil vom 03.08.1988 - I R 115/84, BFH/NV 1989, 482, unter II.2. [Rz 24]), die den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht rückwirkend ändert (hier: das EuGH-Urteil vom 20.10.2011 - C-284/09, ECLI:EU:C:2011:670).

    Rn. 38 b) Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem EuGH-Urteil vom 20.10.2011 - C-284/09 (ECLI:EU:C:2011:670).

    Nach dem EuGH-Urteil vom 20.10.2011 - C-284/09 (ECLI:EU:C:2011:670) stand fest, dass der abgeltende Steuerabzug die Klägerin in ihrer Kapitalverkehrsfreiheit verletzte.

    Das körperschaftsteuerliche Veranlagungsverfahren und das Erstattungsverfahren gemäß § 32 Abs. 5 Satz 6 KStG dienen gleichermaßen der Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbelastung des Anteilseigners für die bezogene Dividende (EuGH-Urteil vom 20.10.2011 - C-284/09, ECLI:EU:C:2011:670, Rz 49, 54).

  • EuGH, 16.06.2022 - C-572/20

    ACC Silicones - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - …

    Mit Bescheiden vom 8. Juni 2015 lehnte es hingegen eine Erstattung der verbleibenden abgeführten Steuer an die Gesellschaft mit der Begründung ab, dass die in § 32 Abs. 5 KStG vorgesehenen Bedingungen, die der Umsetzung des Urteils vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland (C-284/09, EU:C:2011:670) dienten, nicht erfüllt seien.

    Rn. 33 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland (C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 72 und 73), entschieden hat, bilden nationale Rechtsvorschriften, die für Beteiligungen, die nicht unter die Richtlinie 90/435 fallen, eine Erstattung der an der Quelle einbehaltenen Kapitalertragsteuer auf an gebietsansässige Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden vorsehen, während für Dividenden, die an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden, keine Erstattungsmöglichkeit vorgesehen ist, ohne dass diese Ungleichbehandlung im Wege eines Abkommens ausgeglichen würde, eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs.

    Rn. 39 In Bezug auf Maßnahmen eines Mitgliedstaats zur Erreichung eines solchen Ziels befinden sich Dividenden beziehende gebietsansässige Gesellschaften zwar nicht unbedingt in einer Situation, die der von Dividenden beziehenden Gesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, vergleichbar wäre (Urteil vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 40 Sofern jedoch ein Mitgliedstaat nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Gesellschaften hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, einseitig oder im Wege eines Abkommens der Einkommensteuer unterwirft, nähert sich die Situation der gebietsfremden Gesellschaften derjenigen der gebietsansässigen Gesellschaften an (Urteil vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall hat der Staat des Sitzes der ausschüttenden Gesellschaft dafür zu sorgen, dass die gebietsfremden Empfängergesellschaften hinsichtlich des in seinem nationalen Recht vorgesehenen Mechanismus zur Vermeidung oder Abschwächung einer mehrfachen Belastung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eine Behandlung erfahren, die derjenigen der gebietsansässigen Empfängergesellschaften gleichwertig ist, damit sie sich nicht einer - nach Art. 63 AEUV grundsätzlich verbotenen - Beschränkung des freien Kapitalverkehrs gegenübersehen (Urteil vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie müssen daher einer gleichwertigen Behandlung unterzogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 47 Ein derartiger Mechanismus ist offensichtlich ungeeignet, in allen Fällen einen Ausgleich der Ungleichbehandlung sicherzustellen, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften ergibt, da ein solcher Ausgleich nämlich nur unter der Annahme möglich ist, dass der Betrag der auf die ausgeschütteten Dividenden berechneten britischen Steuer mindestens demjenigen der von der Bundesrepublik Deutschland einbehaltenen Quellensteuer entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 67 und 68, …sowie vom 17. September 2015, Miljoen u. a., C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 86).

    Rn. 54 Ein solches Ziel kann allerdings die Besteuerung von gebietsfremden Gesellschaften, die Dividenden beziehen, durch einen Mitgliedstaat, der sich dafür entschieden hat, gebietsansässige Gesellschaften im Hinblick auf diese Art von Einkünften nicht zu besteuern, nicht rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.05.2012 - C-338/11

    Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für …

    51 bis 54, vom 19. November 2009, Kommission/Italien, C-540/07, Slg. 2009, I-10983, Randnr. 43, und vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, Slg. 2011, I-9879, Randnr. 60).

    43 und 44, sowie Kommission/Deutschland, Randnr. 58).

    Rn. 47 Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtfertigung mit der Notwendigkeit der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere dann anerkannt werden kann, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. Urteile vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 54, vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, Slg. 2007, I-9569, Randnr. 58, Aberdeen Property Fininvest Alpha, Randnr. 66, und Kommission/Deutschland, Randnr. 77).

    Rn. 48 Hat sich jedoch ein Mitgliedstaat dafür entschieden, die gebietsansässigen OGAW, die Dividenden inländischer Herkunft beziehen, nicht zu besteuern, kann er sich nicht auf die Notwendigkeit einer ausgewogenen Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den Mitgliedstaaten berufen, um die Besteuerung der gebietsfremden OGAW, die derartige Einkünfte haben, zu rechtfertigen (vgl. Urteile Amurta, Randnr. 59, Aberdeen Property Fininvest Alpha, Randnr. 67, und Kommission/Deutschland, Randnr. 78).

  • BFH, 22.08.2012 - I R 9/11

    Sog. Mindestbesteuerung nicht verfassungswidrig - Abschnittsbesteuerung - …

    Der Bundesrat fordert vor dem Hintergrund der infolge des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Oktober 2011 C-284/09 "Kommission ./. Deutschland" (DStR 2011, 2038) zu erwartenden Einbußen bei der Kapitalertragsteuer, dass die Steuerfreiheit von Dividenden und Veräußerungsgewinnen nach § 8b KStG für Streubesitzanteile (Anteile von weniger als 10 % am Nennkapital) aufgehoben wird.
  • EuGH, 13.11.2019 - C-641/17

    College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier …

    Rn. 66 Zudem nähert sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Situation der gebietsfremden Steuerpflichtigen derjenigen der gebietsansässigen Steuerpflichtigen an, sobald ein Staat einseitig oder im Wege eines Abkommens nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Steuerpflichtigen hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, der Einkommensteuer unterwirft (Urteile vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 56, …und vom 17. September 2015, Miljoen u. a., C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 85 Hat sich ein Mitgliedstaat jedoch dafür entschieden, Dividenden, die an gebietsansässige Pensionsfonds ausgeschüttet werden, vollständig oder nahezu vollständig von der Steuer zu befreien, kann er sich nicht auf die Notwendigkeit einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern berufen, um die Besteuerung der an gebietsfremde Pensionsfonds ausgeschütteten Dividenden zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, EU:C:2011:670' Rn. 78…, vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286' Rn. 48, …sowie vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a., C-480/16, EU:C:2018:480' Rn. 71).

  • BFH, 11.01.2012 - I R 25/10

    Kapitalertragsteuer bei beschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaft in der …

  • EuGH, 10.04.2014 - C-190/12

    Ein Mitgliedstaat darf Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an …

  • FG Köln, 20.05.2020 - 2 K 283/16

    EU-Recht - EuGH-Vorlage: Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit durch …

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-572/20

    ACC Silicones - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 und 65 AEUV - Freier …

  • BFH, 26.06.2013 - I R 48/12

    Ansässigkeit, Abkommensberechtigung und Schachtelprivilegierung einer …

  • FG Hamburg, 06.04.2017 - 1 K 87/15

    Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer: Besteuerung von Streubesitzdividenden

  • FG Köln, 14.12.2022 - 2 K 1923/20

    Festsetzungsverjährung des Anspruchs auf Erstattung von Kapitalertragsteuer

  • EuGH, 22.11.2018 - C-575/17

    Sofina u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - …

  • EuGH, 21.06.2018 - C-480/16

    Fidelity Funds u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und …

  • FG Köln, 20.04.2023 - 2 K 2018/19

    Erstattung und Verzinsung von Kapitalertragsteuer

  • FG Köln, 22.09.2023 - 2 K 1788/17

    Kapitalertragsteuererstattung: Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 32 Abs. …

  • BFH, 11.01.2012 - I R 30/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil I R 25/10 vom 11. 01. 2012 - …

  • FG Köln, 22.09.2023 - 2 K 1792/17

    Kapitalertragsteuererstattung: Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 32 Abs. …

  • EuGH, 17.09.2015 - C-10/14

    Miljoen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 63 AEUV und …

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-10/14

    Miljoen - Direkte Besteuerung - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - …

  • FG Hessen, 21.08.2019 - 4 K 2079/16

    Anspruch eines im EU-Ausland ansässigen Investmentfonds auf …

  • FG Münster, 20.09.2016 - 9 K 3911/13

    Unionsrechtswidrigkeit der gewerbesteuerlichen Kürzung bei Ausschüttungen von …

  • BFH, 18.05.2021 - I R 77/17

    Entlastung von Kapitalertragsteuer trotz Zwischenschaltung einer GbR

  • EuGH, 30.01.2020 - C-156/17

    Köln-Aktienfonds Deka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und …

  • FG Hessen, 21.08.2019 - 4 K 999/17

    Anspruch eines im EU-Ausland ansässigen Investmentfonds auf …

  • FG Hessen, 15.03.2021 - 6 K 1163/17

    Anwendung des systembezogenen Schachtelprivilegs auf der Ebene einer …

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-480/16

    Fidelity Funds u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier …

  • FG Niedersachsen, 16.07.2015 - 6 K 196/13

    Abzug ausländischer Quellensteuern auf von der Körperschaftsteuer befreiten …

  • FG Köln, 13.09.2017 - 2 K 2933/15

    Kapitalertragsteuer: Erstattungsanspruch bei Beteiligung an einer inländischen AG …

  • FG Köln, 15.06.2023 - 10 K 1196/17

    Ermittlung des Gewinns der Organgesellschaft selbständig und ungeschmälert um …

  • FG München, 23.10.2017 - 7 K 1435/15
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-545/19

    AllianzGI-Fonds AEVN - Vorabentscheidungsersuchen - Direktes Steuerrecht und …

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2011 - C-498/10

    X - Freier Dienstleistungsverkehr - Verpflichtung des inländischen …

  • EuGH, 13.03.2014 - C-375/12

    Bouanich - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - …

  • FG Düsseldorf, 02.03.2022 - 7 K 1424/18

    Erstattung von Kapitalertragsteuer aufgrund einer möglichen Verletzung der …

  • FG Münster, 16.09.2014 - 9 K 1600/12

    Vereinbarkeit des durch § 34 Abs. 13f des Körperschaftsteuergesetzes ( KStG ) …

  • FG Hamburg, 13.07.2012 - 3 K 131/11

    Besteuerung von Einkünften aus sog. "intransparenten" ausländischen Fonds - §§ 5 …

  • BFH, 27.11.2025 - I R 8/23

    Kapitalertragsteuer, Erstattungsanspruch, Festsetzungsverjährung, Anlaufhemmung, …

  • FG Niedersachsen, 21.06.2012 - 6 K 43/11

    Anspruch einer ausländischen Muttergesellschaft auf Vergütung von …

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2019 - C-641/17

    College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH, 04.07.2013 - C-350/11

    Argenta Spaarbank - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Abzug für Risikokapital - …

  • FG Hessen, 01.07.2021 - 4 K 646/20

    Gestaltungsmissbrauch und kein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei …

  • BFH, 23.10.2019 - I R 51/16

    Investmentsteuerrecht - DBA-Freistellung für Dividenden - anlegerbezogene …

  • FG Köln, 28.01.2010 - 2 K 4328/03

    Societé par actions simplifiée, Mutter-Tochter-Richtlinie

  • FG Köln, 19.01.2022 - 2 K 2933/18

    Erstattung der Kapitalertragsteuer für in Österreich ansäßiger Gesellschaft bei …

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2014 - C-48/13

    Nordea Bank Danmark - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Nationale …

  • BFH, 25.04.2012 - I R 76/10

    Berücksichtigung von Ausgaben beim Steuerabzug gemäß § 50a Abs 4 Nr. 3 EStG

  • FG München, 15.07.2024 - 7 K 1923/20

    Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

  • FG München, 15.07.2024 - 7 K 1922/20

    Gewinnanteile aus der Beteiligung eines Investmentfonds an einer gewerblichen …

  • FG Hamburg, 27.06.2025 - 5 K 9/25

    Körperschaftsteuer: Kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei …

  • FG Köln, 19.01.2022 - 2 K 2932/18

    Erstattung der Kapitalertragsteuer für in Österreich ansäßiger Gesellschaft bei …

  • EuGH, 08.11.2012 - C-342/10

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2013 - C-47/12

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