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Rechtsprechung
   EuGH, 21.12.2016 - C-76/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,47041
EuGH, 21.12.2016 - C-76/15 (https://dejure.org/2016,47041)
EuGH, Entscheidung vom 21.12.2016 - C-76/15 (https://dejure.org/2016,47041)
EuGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2016 - C-76/15 (https://dejure.org/2016,47041)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vervloet u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Vom Königreich Belgien zugunsten der Finanzgenossenschaften der ARCO-Gruppe durchgeführte Beihilfe - Einlagensicherungssysteme - Richtlinie 94/19/EG - Geltungsbereich - Garantieregelung zum Schutz der Anteile ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vervloet u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Vom Königreich Belgien zugunsten der Finanzgenossenschaften der ARCO-Gruppe durchgeführte Beihilfe - Einlagensicherungssysteme - Richtlinie 94/19/EG - Geltungsbereich - Garantieregelung zum Schutz der Anteile ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Die Garantie, die Belgien den ARCO-Finanzgenossenschaften gewährt hat, verstößt gegen das Unionsrecht

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Durch Belgien gewährte "ARCO-Garantie" ist EU-rechtswidrig

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Vervloet u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Vom Königreich Belgien zugunsten der Finanzgenossenschaften der ARCO-Gruppe durchgeführte Beihilfe - Einlagensicherungssysteme - Richtlinie 94/19/EG - Geltungsbereich - Garantieregelung zum Schutz der Anteile ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 05.03.2015 - C-667/13

    Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português - Vorlage …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-76/15
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (…Urteile vom 15. Januar 2013, Križan u. a., C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 53, und vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C-667/13, EU:C:2015:151, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 105 Des Weiteren hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Umstand, dass ein Wirtschaftssektor wie der der Finanzdienstleistungen auf Unionsebene in erheblichem Umfang liberalisiert worden ist, was den Wettbewerb verschärft hat, der bereits aufgrund des im Vertrag vorgesehenen freien Kapitalverkehrs möglich war, dazu führen kann, dass die Beihilfen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten tatsächlich oder potenziell beeinflussen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, EU:C:2006:8, Rn. 142 und 145, sowie vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C-667/13, EU:C:2015:151, Rn. 51).

    Rn. 110 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Unionsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (…Urteile vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, EU:C:2008:224, Rn. 79, und vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C-667/13, EU:C:2015:151, Rn. 44).

    Rn. 111 Da die Qualifizierung als "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verlangt, dass alle in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind, muss ein Beschluss der Kommission, in dem eine solche Qualifizierung vorgenommen wird, begründen, weshalb dieses Unionsorgan der Ansicht ist, dass die betreffende staatliche Maßnahme alle diese Voraussetzungen erfüllt (Urteil vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C-667/13, EU:C:2015:151, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das mit dieser Vorschrift erlassene Verbot soll gewährleisten, dass die Wirkungen einer Beihilfe nicht eintreten, bevor die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist das Vorhaben im Einzelnen prüfen und gegebenenfalls das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene Verfahren einleiten konnte (Urteil vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C-667/13, EU:C:2015:151, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 121 Art. 108 Abs. 3 AEUV unterwirft somit die beabsichtigte Einführung neuer Beihilfen einer vorbeugenden Prüfung (…vgl. Urteile vom 11. Dezember 1973, Lorenz, 120/73, EU:C:1973:152, Rn. 2…, vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 25, sowie vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C-667/13, EU:C:2015:151, Rn. 58).

    Rn. 122 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Beihilfemaßnahme, die unter Verstoß gegen die sich aus Art. 108 Abs. 3 AEUV ergebenden Verpflichtungen durchgeführt wird, rechtswidrig (Urteil vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C-667/13, EU:C:2015:151, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.09.2011 - C-78/08

    Paint Graphos u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Staatliche …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-76/15
    Belgien stützt sich bei seiner Argumentation zugunsten einer Sonderbehandlung für private Anteilseigner an privaten Finanzgenossenschaften auf das Urteil [vom 8. September 2011,] Paint Graphos [u. a. (C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550)].

    (103) Die Kommission ist der Ansicht, dass die Argumentation Belgiens nicht stichhaltig ist, weil sich die Art des durch die Maßnahme erlangten Vorteils qualitativ von dem vom Gerichtshof in der Sache Paint Graphos [u. a. (C-78/08 bis C-80/08)] untersuchten Fall unterscheidet.

    (104) In jedem Fall ist und bleibt die fragliche Maßnahme, selbst wenn die Rechtsprechung in der Sache Paint Graphos [u. a. (C-78/08 bis C-80/08)] darauf anwendbar wäre, aufgrund ihrer spezifischen Merkmale selektiv.

    (105) Erstens merkt die Kommission an, dass es bei der Sache Paint Graphos [u. a. (C-78/08 bis C-80/08)] um alle Produktions- und Arbeitsgenossenschaften geht, nicht nur um einen relativ beschränkten Unterbereich wie die Finanzgenossenschaften.

    (107) Schließlich ist die Kommission, selbst wenn sie, wie von Belgien gefordert, eine Prüfung anhand des Urteils [vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a. (C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550),] durchführt, der Auffassung, dass die Gewährung einer 100%igen Garantie für die privaten Anteilseigner der ARCO …, bei deren Sparten es sich um Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelte, durch nichts gerechtfertigt werden kann.

    Insoweit nehmen die Gesellschaften der ARCO-Gruppe Bezug auf das Urteil vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a. (C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550).

  • EuGH, 31.03.2008 - C-80/08

    Franchetto

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-76/15
    Belgien stützt sich bei seiner Argumentation zugunsten einer Sonderbehandlung für private Anteilseigner an privaten Finanzgenossenschaften auf das Urteil [vom 8. September 2011,] Paint Graphos [u. a. (C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550)].

    (103) Die Kommission ist der Ansicht, dass die Argumentation Belgiens nicht stichhaltig ist, weil sich die Art des durch die Maßnahme erlangten Vorteils qualitativ von dem vom Gerichtshof in der Sache Paint Graphos [u. a. (C-78/08 bis C-80/08)] untersuchten Fall unterscheidet.

    (104) In jedem Fall ist und bleibt die fragliche Maßnahme, selbst wenn die Rechtsprechung in der Sache Paint Graphos [u. a. (C-78/08 bis C-80/08)] darauf anwendbar wäre, aufgrund ihrer spezifischen Merkmale selektiv.

    (105) Erstens merkt die Kommission an, dass es bei der Sache Paint Graphos [u. a. (C-78/08 bis C-80/08)] um alle Produktions- und Arbeitsgenossenschaften geht, nicht nur um einen relativ beschränkten Unterbereich wie die Finanzgenossenschaften.

    (107) Schließlich ist die Kommission, selbst wenn sie, wie von Belgien gefordert, eine Prüfung anhand des Urteils [vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a. (C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550),] durchführt, der Auffassung, dass die Gewährung einer 100%igen Garantie für die privaten Anteilseigner der ARCO …, bei deren Sparten es sich um Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelte, durch nichts gerechtfertigt werden kann.

    Insoweit nehmen die Gesellschaften der ARCO-Gruppe Bezug auf das Urteil vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a. (C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550).

  • EuGH, 08.05.2013 - C-197/11

    Das flämische Dekret über die Grundstücks- und Immobilienpolitik verstößt gegen …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-76/15
    Rn. 93 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass als Beihilfen staatliche Maßnahmen gleich welcher Art gelten, die unmittelbar oder mittelbar Unternehmen begünstigen oder als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. u. a. Urteile vom 8. Mai 2013, Libert u. a., C-197/11 und C-203/11, EU:C:2013:288, Rn. 83, …und vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 94 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 104 Zum anderen wird der Handel zwischen Mitgliedstaaten dann durch eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe beeinflusst, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen, konkurrierenden Unternehmen in diesem Handel stärkt (…vgl. u. a. Urteile vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, EU:C:2006:8, Rn. 141, sowie vom 8. Mai 2013, Libert u. a., C-197/11 und C-203/11, EU:C:2013:288, Rn. 77).

    Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Tätigkeit dadurch beibehalten oder verstärkt werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, in den Markt dieses Mitgliedstaats einzudringen, verringern (Urteil vom 8. Mai 2013, Libert u. a., C-197/11 und C-203/11, EU:C:2013:288, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.01.2015 - C-518/13

    Die Erlaubnis für London-Taxis, nicht aber für Funkmietwagen zur Benutzung der …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-76/15
    Rn. 96 Zweitens untersagt Art. 107 Abs. 1 AEUV Beihilfen, die "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen", d. h. selektive Beihilfen (…Urteil vom 28. Juli 2011, Mediaset/Kommission, C-403/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:533, Rn. 36, und vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 54).

    Rn. 98 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt Art. 107 Abs. 1 AEUV insoweit die Feststellung, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (…Urteile vom 28. Juli 2011, Mediaset/Kommission, C-403/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:533, Rn. 36, vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 55, vom heutigen Tag, Kommission/Hansestadt Lübeck, C-524/14 P, Rn. 41, und vom heutigen Tag, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, Rn. 54).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs schließt jedenfalls weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten aus (…Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 81, sowie vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 68).

  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze u.a. - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-76/15
    Rn. 104 Zum anderen wird der Handel zwischen Mitgliedstaaten dann durch eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe beeinflusst, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen, konkurrierenden Unternehmen in diesem Handel stärkt (vgl. u. a. Urteile vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, EU:C:2006:8, Rn. 141, …sowie vom 8. Mai 2013, Libert u. a., C-197/11 und C-203/11, EU:C:2013:288, Rn. 77).

    Rn. 105 Des Weiteren hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Umstand, dass ein Wirtschaftssektor wie der der Finanzdienstleistungen auf Unionsebene in erheblichem Umfang liberalisiert worden ist, was den Wettbewerb verschärft hat, der bereits aufgrund des im Vertrag vorgesehenen freien Kapitalverkehrs möglich war, dazu führen kann, dass die Beihilfen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten tatsächlich oder potenziell beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, EU:C:2006:8, Rn. 142 und 145, …sowie vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C-667/13, EU:C:2015:151, Rn. 51).

  • EuGH, 28.07.2011 - C-403/10

    Der Gerichtshof bestätigt, dass es sich bei den 2004 und 2005 für den Kauf von …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-76/15
    Rn. 96 Zweitens untersagt Art. 107 Abs. 1 AEUV Beihilfen, die "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen", d. h. selektive Beihilfen (Urteil vom 28. Juli 2011, Mediaset/Kommission, C-403/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:533, Rn. 36, …und vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 54).

    Rn. 98 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt Art. 107 Abs. 1 AEUV insoweit die Feststellung, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (Urteile vom 28. Juli 2011, Mediaset/Kommission, C-403/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:533, Rn. 36…, vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 55, vom heutigen Tag, Kommission/Hansestadt Lübeck, C-524/14 P, Rn. 41, und vom heutigen Tag, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, Rn. 54).

  • EuGH, 15.01.2013 - C-416/10

    Die Öffentlichkeit muss Zugang zu einer städtebaulichen Entscheidung über den …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-76/15
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 15. Januar 2013, Križan u. a., C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 53, …und vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C-667/13, EU:C:2015:151, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 15. Januar 2013, Križan u. a., C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 54, …und vom 30. Mai 2013, Halaf, C-528/11, EU:C:2013:342, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-76/15
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs schließt jedenfalls weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten aus (Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 81, …sowie vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 68).
  • EuGH, 14.09.2010 - C-550/07

    Im Bereich des Wettbewerbsrechts ist der unternehmensinterne Schriftwechsel mit …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-76/15
    Rn. 74 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung ein in den Art. 20 und 21 der Charta verankerter allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. u. a. Urteil vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission u. a., C-550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 54 und 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.11.2013 - C-284/12

    Deutsche Lufthansa - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Einer …

  • EuGH, 19.03.2015 - C-286/13

    Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - …

  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

  • EuGH, 03.04.2014 - C-559/12

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die implizite unbeschränkte Bürgschaft des …

  • EuGH, 23.11.2006 - C-315/05

    Lidl Italia - Richtlinie 2000/13/EG - Etikettierung von Lebensmitteln, die ohne …

  • EuGH, 15.12.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG - …

  • EuGH, 29.04.2004 - C-372/97

    Italien / Kommission

  • EuGH, 15.04.2008 - C-390/06

    Nuova Agricast - Staatliche Beihilfen - Für eine bestimmte Zeit genehmigte …

  • EuGH, 17.09.2015 - C-597/13

    Der Gerichtshof setzt die gesamtschuldnerisch mit Total France gegen Total …

  • EuGH, 29.03.2012 - C-417/10

    Die Einstellung von Steuerverfahren, die bei der Corte suprema di cassazione und …

  • EuGH, 19.03.2015 - C-672/13

    OTP Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfe - Art. 107 Abs. 1 …

  • EuGH, 10.06.2010 - C-140/09

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Staatliche Beihilfen - Zuschüsse an ein …

  • EuGH, 24.11.2005 - C-138/03

    Italien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Strukturfonds - Kofinanzierung - …

  • EuGH, 02.09.2015 - C-127/14

    Surmačs - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 94/19/EG - Anhang I Nr. …

  • EuGH, 19.03.2013 - C-399/10

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem dieses die Entscheidung …

  • EuGH, 30.05.2013 - C-528/11

    Halaf - Asyl - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der …

  • BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 332/20

    Gleichbehandlung bei Nachtarbeit

    Rn. 109 1. Dieser allgemeine Grundsatz verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (…EuGH 29. Oktober 2020 - C-243/19 - [ Veselības ministrija ] Rn. 37 mwN;… 9. März 2017 - C-406/15 - [Milkova] Rn. 55; 21. Dezember 2016 - C-76/15 - [Vervloet ua.] Rn. 74 mwN;… 22. Mai 2014 - C-356/12 - [Glatzel] Rn. 43 ).
  • EuGH, 09.03.2017 - C-406/15

    Milkova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in …

    Rn. 55 Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist ein nunmehr in den Art. 20 und 21 der Charta verankerter allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (…Urteile vom 22. Mai 2014, Glatzel, C-356/12, EU:C:2014:350, Rn. 43, und vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a., C-76/15, EU:C:2016:975, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.06.2017 - C-74/16

    Die Steuerbefreiungen, in deren Genuss die katholische Kirche in Spanien kommt, …

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a., C-76/15, EU:C:2016:975, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a., C-76/15, EU:C:2016:975, Rn. 57).

    Rn. 78 In Bezug auf die Voraussetzungen, dass sich ein wirtschaftlicher Vorteil auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirken und zur Herbeiführung einer Wettbewerbsverzerrung geeignet sein muss, ist darauf hinzuweisen, dass es für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der fraglichen Beihilfe auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung bedarf, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteil vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a., C-76/15, EU:C:2016:975, Rn. 102).

    Wenn nämlich ein Mitgliedstaat Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Tätigkeit dadurch beibehalten oder verstärkt werden, so dass sich dadurch die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, in den Markt dieses Mitgliedstaats einzudringen, verringern (Urteil vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a., C-76/15, EU:C:2016:975, Rn. 104).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-74/16

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen Steuerbefreiungen für Schulen …

    Schon zuvor wurden in ständiger Rechtsprechung inhaltsgleiche Zulässigkeitsanforderungen für Vorabentscheidungsersuchen formuliert; vgl., statt vieler, Urteile vom 24. April 2012, Kamberaj (…C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 42), und vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a. (C-76/15, EU:C:2016:975, Rn. 56 und 57).

    {FN:18} - Urteile vom 7. September 1999, Beck und Bergdorf (…C-355/97, EU:C:1999:391, Rn. 22), vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (…C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 25), vom 6. September 2016, Petruhhin (…C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 20), und vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a. (C-76/15, EU:C:2016:975, Rn. 57).

    {FN:68} - Urteile vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a. (…C-222/04, EU:C:2006:8, Rn. 140), vom 14. Januar 2015, Eventech (…C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 65), vom 26. Oktober 2016, 0range/Kommission (…C-211/15 P, EU:C:2016:798, Rn. 64), und vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a. (C-76/15, EU:C:2016:975, Rn. 102).

    {FN:69} - Urteile vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a. (…C-222/04, EU:C:2006:8, Rn. 141 bis 143), vom 14. Januar 2015, Eventech (…C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 66 und 67), und vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a. (C-76/15, EU:C:2016:975, Rn. 104).

    {FN:71} - Urteil vom 21. März 1990, Belgien/Kommission (…"Tubemeuse", C-142/87, EU:C:1990:125, Rn. 43), vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (…C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 81), vom 14. Januar 2015, Eventech (…C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 68), und vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a. (C-76/15, EU:C:2016:975, Rn. 107).

    {FN:79} - In diesem Sinne bereits meine Schlussanträge in der Rechtssache Vervloet u. a. (C-76/15, EU:C:2016:386, Rn. 115), bezogen auf die Frage, wann eine neue Beihilfe als "eingeführt" oder "durchgeführt" im Sinne von Art. 108 Abs. 3 AEUV anzusehen ist.

  • BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 333/20

    Gleichbehandlung bei Nachtarbeit

    Rn. 109 1. Dieser allgemeine Grundsatz verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (…EuGH 29. Oktober 2020 - C-243/19 - [ Veselības ministrija ] Rn. 37 mwN;… 9. März 2017 - C-406/15 - [Milkova] Rn. 55; 21. Dezember 2016 - C-76/15 - [Vervloet ua.] Rn. 74 mwN;… 22. Mai 2014 - C-356/12 - [Glatzel] Rn. 43 ).
  • EuGH, 25.03.2021 - C-501/18

    Balgarska Narodna Banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Folgt aus der Auslegung von Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Nr. 3 Ziff. i und Art. 7 Abs. 6 der Richtlinie 94/19 sowie den Rechtsausführungen im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a. (C-76/15, EU:C:2016:975, Rn. 82 bis 84), dass vom Anwendungsbereich der Vorschriften der Richtlinie Einleger erfasst sind,.

    Allerdings nimmt die Richtlinie 94/19, wie u. a. aus ihrem achten Erwägungsgrund hervorgeht, lediglich eine Mindestharmonisierung im Bereich der Einlagensicherung vor (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a., C-76/15, EU:C:2016:975, Rn. 82).

    Je höher nämlich die abzusichernden Risiken sind, desto mehr wird die Einlagensicherung verwässert und desto weniger kann das Einlagensicherungssystem - bei gleichbleibenden Mitteln - zur Verwirklichung des zweifachen Ziels dieser Richtlinie, wie es in Rn. 51 des vorliegenden Urteils dargestellt ist, beitragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a., C-76/15, EU:C:2016:975, Rn. 84).

  • EuGH, 19.10.2017 - C-101/16

    Paper Consult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (…Urteile vom 15. Januar 2013, Križan u. a., C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 53, und vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a., C-76/15, EU:C:2016:975, Rn. 56).

    Der Gerichtshof kann ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (…Urteile vom 15. Januar 2013, Križan u. a., C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 54, und vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a., C-76/15, EU:C:2016:975, Rn. 57).

  • EuG, 07.12.2018 - T-664/14

    Staatliche Beihilfen

    Rn. 27 In Beantwortung der Fragen der Cour constitutionnelle (Verfassungsgerichtshof) hat der Gerichtshof das Urteil vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a. (C-76/15, EU:C:2016:975), erlassen, dessen Tenor wie folgt lautet:.

    Rn. 34 Diese Aussetzung endete mit der Verkündung des Urteils vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a. (C-76/15, EU:C:2016:975) (…siehe oben, Rn. 27).

    Rn. 36 Am selben Tag hat das Gericht (Dritte Kammer) die Parteien gemäß Art. 89 Abs. 3 Buchst. a der Verfahrensordnung aufgefordert, sich zu den Schlussfolgerungen zu äußern, die nach ihrer Ansicht für die vorliegende Rechtssache aus dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a. (C-76/15, EU:C:2016:975), gezogen werden sollten.

    Diese Analyse wurde vom Gerichtshof im Urteil vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a. (C-76/15, EU:C:2016:975), bestätigt (…siehe oben, Rn. 27).

  • EuGH, 22.03.2018 - C-688/15

    Anisimovienė u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einlagensicherungs- und …

    Während die Schuldverschreibungen, um die es in der Rechtssache C-109/16 geht, "Forderungen" im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 94/19 darstellen, handelt es sich bei den Aktien, um die es in der Rechtssache C-688/15 geht, um Beteiligungen, für die die Richtlinie 94/19 keinerlei Absicherung vorsieht (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a., C-76/15, EU:C:2016:975, Rn. 66 und 67).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-688/15

    Anisimovienė u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    {FN:21} Vervloet u. a. (C-76/15, EU:C:2016:975, Rn. 67).

    {FN:25} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a. (C-76/15, EU:C:2016:975, Rn. 83).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2017 - C-560/15

    Europa Way und Persidera - Vorabentscheidungsersuchen - Elektronische …

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-426/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Nils Wahl beeinträchtigt das Erfordernis, wonach …

  • EuGH, 26.10.2017 - C-39/16

    Argenta Spaarbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Körperschaftsteuer - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-16/19

    Szpital Kliniczny im. dra J. Babińskiego Samodzielny Publiczny Zakład …

  • VG Köln, 05.12.2025 - 16 K 5014/23
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-501/18

    Balgarska Narodna Banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 94/19/EG - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2018 - C-571/16

    Kantarev - Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme - Feststellung der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-468/20

    Fastweb u.a. (Périodicités de facturation) - Vorabentscheidungsersuchen - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-598/17

    A-Fonds - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bestehende und neue Beihilfen - Begriff …

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-39/16

    Argenta Spaarbank - Steuerrecht - Richtlinie 90/435/EWG - …

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