Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×
Weitere Entscheidungen unten: BGH, 22.05.2024 | BGH, 06.02.2024 | BGH, 23.10.2024

Rechtsprechung
   BGH, 18.09.2024 - IV ZR 436/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,24297
BGH, 18.09.2024 - IV ZR 436/22 (https://dejure.org/2024,24297)
BGH, Entscheidung vom 18.09.2024 - IV ZR 436/22 (https://dejure.org/2024,24297)
BGH, Entscheidung vom 18. September 2024 - IV ZR 436/22 (https://dejure.org/2024,24297)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,24297) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Private Rentenversicherung: Ermittlung der Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung; Verteilung der Überschüsse; Wirksamkeit einer Klausel über die Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten in gleichmäßigen Jahresbeträgen über einen Zeitraum von ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 153 Abs 2 S 1 VVG, § 169 Abs 3 S 1 VVG, § 169 Abs 5 S 1 VVG, § 138 Abs 2 VAG, § 6 Abs 1 S 1 MindZV
    Private Rentenversicherung: Ermittlung der Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung; Verteilung der Überschüsse; Wirksamkeit einer Klausel über die Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten in gleichmäßigen Jahresbeträgen über einen Zeitraum von ...

  • IWW

    § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG, § ... 6 Abs. 1 MindZV, §§ 307 bis 309 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 171 Satz 1 VVG, § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG, § 169 Abs. 5 VVG, § 169 Abs. 3 VVG, § 165 Abs. 2 VVG, § 169 Abs. 3 bis 5 VVG, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 169 Abs. 3 Satz 2 VVG, § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 6 VVG-InfoV, § 169 Absatz 3 VVG, § 552 Abs. 1 ZPO, § 5 UKlaG, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO, § 552 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 153 Abs. 2 Satz 1 VVG, § 6 Abs. 1 Satz 1 MindZV, § 6 MindZV, § 153 Abs. 1 VVG, § 153 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG, § 139 Abs. 1 VAG, § 6 Abs. 1 Satz 5 MindZV, § 13 Satz 3 MindZV, § 145 Abs. 2 Satz 1 VAG, § 145 Abs. 2 Satz 2 VAG, Art. 14 Abs. 1 GG, § 153 Abs. 2 VVG, § 138 Abs. 2 VAG, § 11 Abs. 2 VAG, § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung, § 4 Abs. 3 Satz 1 MindZV, § 3 MindZV, Art. 103 Abs. 1 GG, § 564 Satz 1 ZPO, § 3 Abs. 1, § 3a UWG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 520 Abs. 3 ZPO, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 169 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VVG, § 169 Abs. 1 VVG, Art. 2 Abs. 1, § 176 Abs. 3 Satz 1 VVG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 7 des Alterseinkünftegesetzes, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB, § 306 Abs. 2 BGB, § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VAG, § 4 Abs. 1 DeckRV, § 5 Abs. 1 UWG, § 4 Abs. 1 Satz 2 DeckRV, § 2 Abs. 1 Nr. 1 VVG-InfoV, § 169 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 VVG, Nr. 2300 VV RVG, Nr. 7002 VV RVG, § 309 Nr. 5 BGB, §§ 165 Abs. 2, 169 Abs. 5 VVG, § 43 Abs. 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV), § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG, § 43 Abs. 2 RechVersV, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG, § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG, § 4 Abs. 1 UKlaG, § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, §§ 1, 3 UKlaG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bezug der für die Ermittlung der Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Mindestzuführungsverordnung (hier in der ab dem 1. August 2017 geltenden Fassung) festgelegten Quote von 90 % auf die anzurechnenden Kapitalerträge; ...

  • datenbank.nwb.de

    Private Rentenversicherung: Ermittlung der Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung; Verteilung der Überschüsse; Wirksamkeit einer Klausel über die Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten in gleichmäßigen Jahresbeträgen über einen Zeitraum von ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Wirksamkeit von Regelungen zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Überschüssen einer Rentenversicherung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überschussbeteiligung und Zilmerung in der privaten Rentenversicherung

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Überschussbeteiligung: Allianz siegt vor BGH gegen Verbraucherzentrale

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Benachteiligung von Versicherten bei Überschussbeteiligung

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit von Regelungen zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Überschüssen einer Rentenversicherung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rentenversicherungen: Versicherer bei der Überschussbeteiligung gestärkt

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Wirksamkeit von Regelungen zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Überschüssen einer Rentenversicherung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 241, 254
  • NJW 2024, 3432
  • MDR 2024, 1449
  • VersR 2024, 1461
  • WM 2024, 1992
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (43)

  • BGH, 25.07.2012 - IV ZR 201/10

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

    Auszug aus BGH, 18.09.2024 - IV ZR 436/22
    Auch trifft es zu, dass die Bildung von Vermögenswerten vom Zeitpunkt des Abschlusses einer kapitalbildenden Lebensversicherung an zu den Zielen des Vertrages gehört und der vertragsrechtlich begründete Anspruch des Versicherungsnehmers auf spätere Teilhabe hieran dem zeitgleich beginnenden verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG untersteht (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 26;… vgl. auch BVerfG VersR 2017, 409 Rn. 22 ff.;… VersR 2005, 1127 [juris Rn. 66];… VersR 2005, 1109 [juris Rn. 144]).

    Rn. 69 aa) Das Berufungsgericht - dessen Auslegung der über seinen Bezirk hinaus bundesweit Verwendung findenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (…vgl. Senatsurteile vom 6. März 2019 - IV ZR 72/18, VersR 2019, 542 Rn. 28; vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 20 m.w.N.) - ist zutreffend davon ausgegangen, die Klausel umfasse, soweit sie hinsichtlich der Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten längstens auf das Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer abstellt, sowohl den Fall, dass die Prämie in einem Einmalbeitrag bezahlt wird als auch den Fall einer Zahlung der Prämie in einem Zeitraum von weniger als fünf Jahren.

    Rn. 77 Wie der Senat bereits mit Urteil vom 25. Juli 2012 (IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208) entschieden und im Einzelnen begründet hat, lässt die insbesondere mit den objektiv-rechtlichen Schutzpflichten des Gesetzgebers aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG begründete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (1 BvR 1317/96, VersR 2006, 489) keinen Zweifel daran, dass eine Methode der Abschlusskostenverrechnung, die dazu führt, dass dem Versicherungsnehmer im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung kein oder nur ein unverhältnismäßig niedriger Rückkaufswert zusteht, unwirksam ist, ohne dass es entscheidend darauf ankommt, ob die maßgeblichen Bedingungen transparent sind oder nicht (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 aaO Rn. 27;… BVerfG aaO Rn. 62, 65, 69).

    Hierbei dürfen die Abschlusskosten Neuversicherungsnehmern nicht überproportional aufgebürdet werden und es müssen die vom Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten im Falle der Zillmerung zu den vom Versicherer erbrachten Leistungen - auch mit Blick auf eine mögliche vorzeitige Beendigung des Vertrages und damit die Verkürzung seiner Laufzeit - in einem angemessenen Verhältnis stehen (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 aaO Rn. 26;… BVerfG aaO Rn. 59, 61 f., 65).

    In ihrem jeweiligen Unterabs. 3 regeln die Klauseln sodann für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ausreichend deutlich und verständlich die Frage der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, indem sie das an die Systematik des § 309 Nr. 5 BGB angelehnte Regel-Ausnahme-Verhältnis klarstellen, wonach zunächst der Versicherer als Verwender in einem ersten Schritt darlegungs- und beweispflichtig für die generelle Angemessenheit der Höhe des Stornoabzugs ist und den Versicherungsnehmer erst in einem zweiten Schritt die Beweislast dafür trifft, dass in seinem konkreten Einzelfall ein Abzug überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe angemessen ist (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 65).

    Diese ist nur bei hinreichender personeller und sächlicher Ausstattung des Verbands zu erwarten(Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 75 [insoweit in BGHZ 194, 208 nicht abgedruckt];… BGH, Urteil vom14. Dezember 2017 - I ZR 184/15, VersR 2018, 422 Rn. 60 - Klauselersetzung).

    Rn. 125 Zulässiger Streitgegenstand einer Verbandsklage nach den §§ 1, 3 UKlaG ist jede inhaltlich selbständige Klausel bzw. jeder inhaltlich selbständige Klauselteil in der vom Anspruchsgegner konkret verwendeten Fassung zusammen mit dem dazugehörigen Lebenssachverhalt (vgl.Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 9 m.w.N.).

  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der …

    Auszug aus BGH, 18.09.2024 - IV ZR 436/22
    Rn. 76 Das nach bisherigem Recht bestehende Schutzdefizit wurde durch die in den Senatsurteilen vom 12. Oktober 2005 entwickelte Lösung zum Mindestrückkaufswert (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 313 ff. [juris Rn. 41 ff.];… IV ZR 177/03, juris Rn. 52 ff.) in verfassungskonformer Weise bis zu einer dem Gesetzgeber obliegenden neuen Regelung behoben.

    Rn. 80 Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Verrechnung der Abschlusskosten mit den Beiträgen objektiv unter vertragsrechtlichen Gesichtspunkten sachgerecht, aufsichtsrechtlich geboten und nach den Vorschriften über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vorgeschrieben ist; die Verrechnung mit den Beiträgen entspricht ferner dem bei Vertragsschluss zum Ausdruck gebrachten Willen der Beteiligten (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 318 f. [juris Rn. 41, 52]).

    Die - unterschiedliche - Interessenlage der Versicherungsnehmer, die einen Vertrag mit jahrelanger Beitragspflicht abschließen und die davon abhängt, ob sie den Vertrag abwickeln oder frühzeitig kündigen (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 aaO S. 320 f. [juris Rn. 55 f., 59]), ist nicht vergleichbar mit der Interessenlage eines Versicherungsnehmers einer Lebensversicherung gegen Einmalbeitrag oder mit einer Beitragszahlungsdauer von weniger als fünf Jahren.

    Das entspricht dem Zweck der gesetzlichen Regelung in § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG, mit der es dem Gesetzgeber allein darum ging, eine Sonderregelung für sogenannte Frühstornofälle zu schaffen (BT-Drucks. 16/3945 S. 102 re. Sp.), und zwar im Wege eines fairen Interessenausgleichs zwischen dem Kündigenden und den im Kollektiv verbleibenden Versicherungsnehmern (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 320 ff. [juris Rn. 55 ff.];… MünchKomm-VVG/Mönnich, VVG 3. Aufl. § 169 Rn. 97;… Reiff in Prölss/Martin, VVG 32. Aufl. § 169 Rn. 35; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 07.02.2024 - IV ZB 34/23

    Anforderungen an die Berufungsbegründung; Leistungsansprüche aus einer …

    Auszug aus BGH, 18.09.2024 - IV ZR 436/22
    Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2024 - IV ZB 34/23, juris Rn. 11 m.w.N.).

    Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2024 - IV ZB 34/23, juris Rn. 12 m.w.N.).

    Dabei ist stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 7. Februar 2024 aaO m.w.N.; st. Rspr.).

    Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (Senatsbeschluss vom 7. Februar 2024 aaO; st. Rspr.).

  • BGH, 18.01.2023 - IV ZR 465/21

    Betriebsschließungsversicherung in der COVID-19-Pandemie

    Auszug aus BGH, 18.09.2024 - IV ZR 436/22
    Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht (…Senatsurteile vom 5. Juli 2023- IV ZR 118/22, r+s 2023, 666 Rn. 21; vom 18. Januar 2023 - IV ZR 465/21, BGHZ 236, 74 Rn. 44; jeweils m.w.N.).

    Dem Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2023 - IV ZR 465/21, BGHZ 236, 74 Rn. 44 m.w.N.).

    Denn ein Verstoß gegen das Transparenzgebot ist nicht schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2023 - IV ZR 465/21, BGHZ 236, 74 Rn. 45 m.w.N.).

  • BGH, 09.05.2001 - IV ZR 121/00

    Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus BGH, 18.09.2024 - IV ZR 436/22
    Rn. 15 Die Klausel in Teil A Ziff. 6.1 (1) Unterabs. 1 und (2) Unterabs. 1 AVB zum Hinweis auf nicht gesondert zu zahlende Kosten unterscheide sich deutlich von der Bestimmung, die Gegenstand der Senatsentscheidung vom 9. Mai 2001 (IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354) gewesen sei.

    Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, sie seien mit derjenigen vergleichbar, über die der Senat in seinem Urteil vom 9. Mai 2001 (IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354) entschieden habe, und ebenso wie diese intransparent, weil der Versicherungsnehmer die gewählte Formulierung als ihm günstig verstehe und nicht deutlich werde, dass die Verrechnungsregelung im Fall der Kündigung oder Beitragsfreistellung zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führe.

    Bei solchen Klauseln verbietet sich eine Inhaltskontrolle schon wegen der Bindung des Richters an das Gesetz; sie liefe auch leer, weil an die Stelle der unwirksamen Klausel gemäß § 306 Abs. 2 BGB doch wieder die inhaltsgleiche gesetzliche Bestimmung treten würde (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 358 [juris Rn. 29] zu § 8 AGBG; BGH…, Urteil vom 8. Oktober 2014- XII ZR 164/12, VersR 2015, 754 Rn. 12; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 14.12.2017 - I ZR 184/15

    Folgenbeseitigungsanspruch: Versicherer müssen Kunden über fehlerhafte Klauseln …

    Auszug aus BGH, 18.09.2024 - IV ZR 436/22
    Diese ist nur bei hinreichender personeller und sächlicher Ausstattung des Verbands zu erwarten(…Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 75 [insoweit in BGHZ 194, 208 nicht abgedruckt]; BGH, Urteil vom14. Dezember 2017 - I ZR 184/15, VersR 2018, 422 Rn. 60 - Klauselersetzung).

    Rn. 118 Die Abmahnung der von der Beklagten geübten Praxis der Überschussbeteiligung und der in die Versicherungsverhältnisse ihrer Kunden einbezogenen Klauseln erforderte im Streitfall eine umfassende und rechtlich anspruchsvolle Prüfung unter Anwendung versicherungsrechtlicher Spezialkenntnisse, die für die über das Versicherungsvertragsrecht hinausgehende tägliche Beratungspraxis des auch für den in Verbandsklageverfahren erfahrenen Klägers nicht vorauszusetzen sind und die Inanspruchnahme externer anwaltlicher Beratung rechtfertigten (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15, VersR 2018, 422 Rn. 62 - Klauselersetzung).

  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96

    Zur Berechnung des Rückkaufswertes einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei …

    Auszug aus BGH, 18.09.2024 - IV ZR 436/22
    Die in Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG enthaltenen objektiv-rechtlichen Schutzaufträge erfordern Vorkehrungen dafür, dass die Versicherungsnehmer einer kapitalbildenden Lebensversicherung erkennen können, in welcher Höhe Abschlusskosten mit der Prämie verrechnet werden dürfen, und dass sie bei einer vorzeitigen Beendigung des Lebensversicherungsverhältnisses eine Rückvergütung erhalten, deren Wert auch unter Berücksichtigung in Rechnung gestellter Abschlusskosten sowie des Risiko- und Verwaltungskostenanteils in einem angemessenen Verhältnis zu den bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Versicherungsprämien steht (BVerfG VersR 2006, 489 Rn. 58).

    Rn. 77 Wie der Senat bereits mit Urteil vom 25. Juli 2012 (IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208) entschieden und im Einzelnen begründet hat, lässt die insbesondere mit den objektiv-rechtlichen Schutzpflichten des Gesetzgebers aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG begründete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (1 BvR 1317/96, VersR 2006, 489) keinen Zweifel daran, dass eine Methode der Abschlusskostenverrechnung, die dazu führt, dass dem Versicherungsnehmer im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung kein oder nur ein unverhältnismäßig niedriger Rückkaufswert zusteht, unwirksam ist, ohne dass es entscheidend darauf ankommt, ob die maßgeblichen Bedingungen transparent sind oder nicht (…Senatsurteil vom 25. Juli 2012 aaO Rn. 27;… BVerfG aaO Rn. 62, 65, 69).

  • BGH, 05.07.2023 - IV ZR 118/22

    Hausratversicherung: Wirksamkeit der sog. erweiterten Schlüsselklausel

    Auszug aus BGH, 18.09.2024 - IV ZR 436/22
    Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht (Senatsurteile vom 5. Juli 2023- IV ZR 118/22, r+s 2023, 666 Rn. 21;… vom 18. Januar 2023 - IV ZR 465/21, BGHZ 236, 74 Rn. 44; jeweils m.w.N.).

    Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist (…Senatsurteile vom 11. Oktober 2023- IV ZR 41/22, VersR 2023, 1504 Rn. 35; vom 5. Juli 2023 aaO; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 06.12.2018 - VII ZR 71/15

    Werkvertrag: Bemessung des Schadens nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten …

    Auszug aus BGH, 18.09.2024 - IV ZR 436/22
    Aus ihrem Charakter als unselbständigem Rechtsmittel akzessorischer Natur folgt jedoch, dass mit ihr kein Streitstoff eingeführt werden kann, der mit dem Gegenstand der Hauptrevision weder in einem rechtlichen noch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 - VII ZR 71/15, VersR 2019, 492 Rn. 29 m.w.N.).

    Dagegen kann bei einer beschränkten Zulassung der Revision der Revisionskläger das Urteil im Revisionsverfahren nur zum Teil angreifen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 aaO Rn. 30 m.w.N.).

  • BGH, 08.10.2014 - XII ZR 164/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur: …

    Auszug aus BGH, 18.09.2024 - IV ZR 436/22
    Bei solchen Klauseln verbietet sich eine Inhaltskontrolle schon wegen der Bindung des Richters an das Gesetz; sie liefe auch leer, weil an die Stelle der unwirksamen Klausel gemäß § 306 Abs. 2 BGB doch wieder die inhaltsgleiche gesetzliche Bestimmung treten würde (…vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 358 [juris Rn. 29] zu § 8 AGBG; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014- XII ZR 164/12, VersR 2015, 754 Rn. 12; jeweils m.w.N.).

    Rn. 86 Um den rechtsdeklaratorischen Charakter einer Klausel feststellen zu können, bedarf es eines Vergleichs zwischen dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Klausel und der für die Klauselthematik sonst geltenden rechtlichen Regelung (…BGH, Urteile vom 11. Juli 2019 - VII ZR 266/17, BGHZ 223, 1 Rn. 27; vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12, VersR 2015, 754 Rn. 13 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 01.09.2016 - 6 U 185/15

    Rückabwicklung von Rentenversicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag

  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 782/94

    Übertragung von Lebensversicherungsverträgen

  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 80/95

    Kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung: Schutzdefizit für …

  • BGH, 26.01.2022 - IV ZR 144/21

    Betriebsschließungsversicherung

  • BGH, 31.03.2021 - IV ZR 221/19

    Rechtsschutzversicherung: Klausel teilweise unwirksam

  • BGH, 14.08.2019 - IV ZR 279/17

    Wenn die Rechtsschutzversicherung einen bestimmten SV wünscht

  • BGH, 12.03.2014 - IV ZR 295/13

    Zur Unzulässigkeit der Unkündbarkeit einer zusammen mit einer Lebens- oder …

  • OLG Köln, 02.09.2016 - 20 U 201/15

    Formularmäßige Verteilung der Abschlusskosten einer Lebensversicherung

  • BGH, 11.10.2023 - IV ZR 41/22

    Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages nach Widerruf

  • BGH, 08.05.2008 - I ZR 83/06

    Abmahnkostenersatz

  • BGH, 11.07.2019 - VII ZR 266/17

    Qualifizierung der Regelung in Vertragsmuster des Bundes für Verträge mit …

  • BGH, 23.02.2005 - IV ZR 273/03

    Formularmäßige Vereinbarung von Fristen für Leistungen aus der privaten …

  • BGH, 22.06.2023 - VII ZR 881/21

    Beendigung eines selbständigen Beweisverfahrens mit sachlicher Erledigung der …

  • BGH, 13.01.2016 - IV ZR 38/14

    Zur Unwirksamkeit zweier Klauseln betreffend die Kostenüberschussbeteiligung der …

  • BGH, 06.03.2019 - IV ZR 72/18

    Rechtsschutzversicherung: Voraussetzungen des Risikoausschlusses für die …

  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 177/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der …

  • BGH, 09.02.2022 - IV ZR 291/20

    Klage gegen eine Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung: Auslegung …

  • BGH, 10.11.2009 - XI ZB 15/09

    Objektiv zum Ausdruck kommender Wille des Erklärenden als Grenze der Auslegung …

  • BGH, 12.04.1984 - I ZR 45/82

    Anwaltsabmahnung

  • OLG Nürnberg, 13.02.2018 - 3 U 169/17

    Einbeziehung von Versicherungsklauseln beim Abschluss von Verträgen über …

  • BGH, 15.03.2006 - IV ZB 38/05

    Anforderungen an die Erklärung der Berufungsrücknahme

  • BGH, 19.12.2018 - IV ZR 255/17

    Zu Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung

  • BGH, 24.09.2021 - V ZR 272/19

    Auswirkung der Anfechtung eines Kaufvertrags über Immobilien wegen arglistiger …

  • BGH, 31.10.2018 - I ZR 73/17

    Jogginghosen - Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche: Zulässigkeit einer …

  • BGH, 11.02.2015 - IV ZR 213/14

    Zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Überschüssen und Bewertungsreserven …

  • BVerfG, 17.02.2017 - 1 BvR 781/15

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsgerichtliche Nachprüfung der Verletzung …

  • BGH, 13.04.2022 - IV ZR 60/20

    Wohngebäude- und Hausratversicherung: Zulässigkeit der Klage auf Feststellung der …

  • BGH, 08.07.2021 - I ZR 248/19

    Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers: Wegfall des Anspruchs bei Ausübung …

  • BGH, 09.02.2022 - IV ZR 337/20

    Private Krankenversicherung: Wirksamkeit der Beitragserhöhung; Beschränkung der …

  • BGH, 25.04.2023 - XI ZR 225/21

    Oberlandesgericht entscheidet über Musterfeststellungsklagen zu Zinsanpassungen …

  • BGH, 25.06.2019 - I ZR 91/18

    Voraussetzungen einer Beschränkung der Revisionszulassung

  • BGH, 11.03.2021 - III ZR 96/20

    AGB-Kontrollklage: Wirksamkeit einer Sperrklausel eines Mobilfunkanbieters; …

  • BGH, 29.07.2014 - IV ZR 371/13

    Anforderungen an die Begründung einer Revision: Sachrüge hinsichtlich der …

  • BGH, 10.12.2025 - IV ZR 34/25

    Zulässigkeit einer Klausel in einer fondsgebundenen Rentenversicherung sog. …

    Aus dem Grundsatz, dass mit einem Klageantrag im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (Senatsurteil vom 18. September 2024 - IV ZR 436/22, BGHZ 241, 254 Rn. 96 m.w.N.), folgt nichts anderes.

    Die durch Kapitalanlagen erzielten Überschüsse sind von vorneherein nicht in vollem Umfang (…vgl. LG Köln VersR 2023, 1423 [juris Rn. 64]; Baroch Castellvi, VersR 2024, 1, 4; Wandt, VersR 2015, 918, 924), sondern gemäß § 25 Abs. 1 Buchst. b AVB nur nach Abzug des gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 1 VAG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Satz 1 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung - MindZV) auf die Beklagte entfallenden Anteils an die Versicherungsnehmer zu verteilen (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. September 2024 - IV ZR 436/22, BGHZ 241, 254 Rn. 37).

  • OLG Koblenz, 05.12.2024 - 2 UKl 1/23

    Debeka: Stornoabzugsklausel nach Kapitalmarktsituation rechtswidrig

    Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist (BGH, Urteil vom 18.09.2024 - IV ZR 436/22 -, Rn. 64, juris).

    Streitwert und Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz richten sich regelmäßig allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der angegriffenen Bestimmungen, nicht hingegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots, wobei ein Wert von 2.500 EUR je angegriffener Teilklausel als angemessen anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 22.05.2024 - IV ZR 436/22, BeckRS 2024, 13027, Rn. 5, beck-online).

  • BGH, 11.06.2025 - IV ZR 83/24

    Versäumnisurteil im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens auf der Grundlage von …

    Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senatsurteile vom 18. September 2024 - IV ZR 436/22, BGHZ 241, 254 Rn. 96;… vom14. Dezember 2016 - IV ZR 527/15, VersR 2017, 216 Rn. 16; BGH…, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, BGHZ 242, 180 Rn. 63; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 13.02.2025 - III ZR 63/24

    Darlegungs- und Beweislast im Amtshaftungsprozess bei Beschränkungsmaßnahmen nach …

    Es widerspricht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dem Zweck der Anschlussrevision, eine Art Waffengleichheit herzustellen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18. September 2024 - IV ZR 436/22, WM 2024, 1992 Rn. 121), wenn der Kläger mit der Anschlussrevision eine umfassende Überprüfung der Höhe der Entschädigung herbeiführen kann.

    Denn damit wird kein Streitstoff eingeführt, der mit dem Gegenstand der Hauptrevision weder in einem rechtlichen noch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang steht (anders im Fall BGH, Urteil vom 18. September 2024 aaO Rn. 121 ff).

  • BGH, 02.07.2026 - I ZR 212/25

    GVR Text und GVR Foto

    Aus ihrem Charakter als unselbständigem Rechtsmittel akzessorischer Natur folgt jedoch, dass mit ihr kein Streitstoff eingeführt werden kann, der mit dem Gegenstand der Hauptrevision weder in einem rechtlichen noch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGH…, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 [juris Rn. 39 f.];… Urteil vom 6. Dezember 2018 - VII ZR 71/15, NJW-RR 2019, 406 [juris Rn. 29] mwN; Urteil vom 18. September 2024 - IV ZR 436/22, NJW 2024, 3432 [juris Rn. 121], insoweit nicht in BGHZ 241, 254 abgedruckt).

    Rn. 74 Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision reicht es für die Annahme eines solchen Zusammenhangs nicht aus, dass die Ansprüche auf derselben Vertragsgrundlage beruhen (vgl. BGH…, Urteil vom 22. Juni 2023 - VII ZR 881/21, BGHZ 237, 234 [juris Rn. 37]; BGH, NJW 2024, 3432 [juris Rn. 125], insoweit nicht in BGHZ 241, 254 abgedruckt).

    Rn. 75 Die Rechtsmittel betreffen zudem nicht nur verschiedene Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Inhalte und zugrunde liegende Fragestellungen voneinander abweichen (zu Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen vgl. BGH, NJW 2024, 3432 [juris Rn. 125 f.], insoweit nicht in BGHZ 241, 254 abgedruckt), es geht auch nur in der Anschlussrevision um eine Inhaltskontrolle von Klauseln in den von den Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  • BGH, 21.10.2025 - EnZR 97/23

    Operative Gründe

    Maßgebend ist unter Beachtung der durch die gewählte Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen der objektiv zum Ausdruck kommende Wille des Erklärenden (BGH…, Beschluss vom 10. November 2009 - XI ZB 15/09, MDR 2010, 164 [juris Rn. 9];… Urteile vom 4. Dezember 2015 - V ZR 22/15, WM 2016, 1089 Rn. 24; vom 18. September 2024 - IV ZR 436/22, BGHZ 241, 254 Rn. 96, jeweils mwN; vgl. auch BVerfG…, Beschluss vom 8. August 2013 - 1 BvR 1314/13, NJW 2014, 291 Rn. 17).
  • OLG Stuttgart, 30.01.2025 - 2 U 143/23

    Wirksamkeit der Herabsetzung des Rentenfaktors durch Versicherer einer …

    Rn. 41 Als unangemessen wird eine Klausel beurteilt, mit der der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urteil vom 18. September 2024 - IV ZR 436/22, juris Rn. 61).

    Zudem werden nicht alle Kapitalerträge an die Versichertengemeinschaft verteilt (vgl. zur Praxis der Beklagten gem. § 25 AVB das Senatsurteil, a.a.O., juris Rn. 188 sowie das hierzu ergangene Revisionsurteil des BGH vom 18. September 2024 - IV ZR 436/22, juris Rn. 37).

  • BGH, 13.05.2026 - IV ZR 68/25

    Widerrufsbelehrung Lebensversicherung: BGH billigt § 169

    Die dann gegebene Abhängigkeit verknüpft die Haupt- und Nebenforderungen zu einer Einheit (Senatsurteil vom 18. September 2024 - IV ZR 436/22, BGHZ 241, 254 Rn. 30; BGH…, Urteil vom 24. September 2021 - V ZR 272/19, NZM 2022, 110 Rn. 8).

    Das ist hinsichtlich der Abmahnkosten der Fall (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 18. September 2024 aaO).

    Um den rechtsdeklaratorischen Charakter einer Klausel feststellen zu können, bedarf es eines Vergleichs zwischen dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Klausel und der für die Klauselthematik sonst geltenden rechtlichen Regelung (Senatsurteil vom 18. September 2024 - IV ZR 436/22, BGHZ 241, 254 Rn. 85 f. m.w.N.).

    Rn. 22 aa) Die bloße Wiedergabe einer gesetzlichen Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist in den Fällen auf ihre Transparenz zu prüfen, in denen über die gesetzliche Regelung hinaus ein nicht zu übergehendes Bedürfnis des Versicherungsnehmers nach weiterer Unterrichtung besteht (Senatsurteile vom 18. September 2024 - IV ZR 436/22, BGHZ 241, 254 Rn. 89;… vom 14. August 2019 - IV ZR 279/17, BGHZ 223, 57 Rn. 23;… vom 9. Mai 2001 - IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 376 f. [juris Rn. 25 f.]).

    Ergänzt eine Klausel Rechtsvorschriften oder füllt sie diese aus, indem sie entweder vom Gesetz eröffnete Spielräume ausfüllt oder sich die zitierte Vorschrift als von vornherein ausfüllungsbedürftig erweist, kann kontrolliert werden, ob und wie der Verwender das Gesetz ergänzt hat (Senatsurteile vom 18. September 2024 aaO;… vom 14. August 2019 aaO).

  • OLG Frankfurt, 11.02.2026 - 9 U 107/24

    Abschluss eines Beherbergungsvertrags

    Bei der Auslegung dieser Willenserklärung ist insoweit deren Wortlaut (BGH…, Urteil vom 22.4.2016 - V ZR 189/15, juris Rn. 12) und der diesem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille, wie er auch aus Begleitumständen und der Interessenlage hervorgehen kann, zu berücksichtigen (BGH, Urteile vom 18.9.2024 - IV ZR 436/22, juris Rn. 96, BGH…, vom 22.4.2016 - V ZR 189/15, juris Rn. 15).
  • OLG Braunschweig, 12.02.2025 - 11 U 11/23

    Unfallversicherung; mitversichert; Unfall; Invalidität; Belehrung; Information; …

    Eine Regelung ist deshalb intransparent, wenn sie etwa an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird (BGH, Urteil vom 18. September 2024 - IV ZR 436/22 -, Rn. 94, juris;… Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11 -, BGHZ 194, 39-60, Rn. 40, juris).

    Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2024 - IV ZR 436/22, Rn. 92, juris).

    Entscheidend ist überdies, dass die gewählte Regelungstechnik auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer hinreichend verdeutlicht, dass von den Standardbedingungen abweichende Klauseln existieren und welche dieser Abänderungen für seinen Vertrag gelten (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2024 - IV ZR 436/22 -, Rn. 94, juris).

    Stellt man auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei aufmerksamer Durchsicht und verständiger Würdigung ab (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2024 - IV ZR 436/22 -, Rn. 92, juris;… Urteil vom 1. April 2015 - IV ZR 104/13 -, Rn. 13, juris), liegt durch die Bezifferung der Monate eine Addition nahe, so dass der Versicherungsnehmer von einer Frist von 21 Monaten für die schriftliche ärztliche Feststellung ausgehen darf.

  • BGH, 18.03.2026 - IV ZR 184/24

    Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum sogenannten …

  • BAG, 06.05.2025 - 3 AZR 142/24

    Anpassung von Versorgungsleistungen - Pensionskasse

  • OLG Karlsruhe, 21.11.2024 - 12 UKl 1/24

    Prämienanpassungsklauseln - Private Unfallversicherung: Wirksamkeit einer …

  • OLG Hamburg, 04.02.2025 - 9 U 69/24

    Restschuldversicherung: Ausschluss des Versicherungsschutzes bei …

  • BayObLG, 10.10.2025 - 101 AR 106/25

    Antragsgegner, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Gerichtsstandsbestimmung, …

  • LG Stuttgart, 02.05.2025 - 22 O 283/24
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BGH

Rechtsprechung
   BGH, 22.05.2024 - IV ZR 436/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,12831
BGH, 22.05.2024 - IV ZR 436/22 (https://dejure.org/2024,12831)
BGH, Entscheidung vom 22.05.2024 - IV ZR 436/22 (https://dejure.org/2024,12831)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 2024 - IV ZR 436/22 (https://dejure.org/2024,12831)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,12831) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.02.2023 - IV ZR 216/21

    Streitwert nach dem Unterlassungsklagengesetz ( UKlaG )

    Auszug aus BGH, 22.05.2024 - IV ZR 436/22
    Rn. 5 a) Wie im Senatsbeschluss vom 6. Februar 2024 ausgeführt, richten sich (Gebühren-)Streitwert und Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) regelmäßig allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der angegriffenen Bestimmungen, nicht hingegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots, wobei ein Wert von 2.500 EUR je angegriffener Teilklausel als angemessen anzusehen ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 22. Februar 2023 - IV ZR 216/21, juris Rn. 1 m.w.N.; st. Rspr.).

    Rn. 7 Zwar ist es - wie im Senatsbeschluss vom 6. Februar 2024 ausgeführt - nicht ausgeschlossen, einer herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung der angegriffenen Bestimmungen bei der Festsetzung des Streitwerts ausnahmsweise Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung nicht nur für die beklagte Partei und ihre Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (Senatsbeschluss vom 22. Februar 2023 - IV ZR 216/21, juris Rn. 4 m.w.N.).

    Rn. 8 Soweit die Beklagte darauf verweist, dass der Bundesgerichtshof auch im Mietrecht eine differenzierende Wertbemessung vornimmt, liegt dem die ausdrückliche gesetzliche Anordnung in § 8 ZPO einerseits und § 41 GKG andererseits zugrunde (vgl. BGH…, Beschluss vom 22. Februar 2006 - XII ZR 134/03, NJW-RR 2006, 1004 Rn. 2), während die Grundsätze für die Wertfestsetzung in Verfahren nach dem UKlaG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer gelten und dabei sowohl die Beschwer des klagenden Verbraucherschutzverbands als auch diejenige des im Unterlassungsprozess unterlegenen Gegners betreffen (Senatsbeschluss vom 22. Februar 2023 - IV ZR 216/21, juris Rn. 1 m.w.N.).

  • BGH, 22.02.2006 - XII ZR 134/03

    Gebührenstreitwert von Mietstreitigkeiten bei Streit über das Bestehen oder die …

    Auszug aus BGH, 22.05.2024 - IV ZR 436/22
    Rn. 8 Soweit die Beklagte darauf verweist, dass der Bundesgerichtshof auch im Mietrecht eine differenzierende Wertbemessung vornimmt, liegt dem die ausdrückliche gesetzliche Anordnung in § 8 ZPO einerseits und § 41 GKG andererseits zugrunde (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2006 - XII ZR 134/03, NJW-RR 2006, 1004 Rn. 2), während die Grundsätze für die Wertfestsetzung in Verfahren nach dem UKlaG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer gelten und dabei sowohl die Beschwer des klagenden Verbraucherschutzverbands als auch diejenige des im Unterlassungsprozess unterlegenen Gegners betreffen (…Senatsbeschluss vom 22. Februar 2023 - IV ZR 216/21, juris Rn. 1 m.w.N.).
  • BGH, 06.02.2024 - VIa ZR 507/21

    Rechtsmittel als Gegenstand einer Erledigungserklärung; Schadensersatzanspruch …

    Auszug aus BGH, 22.05.2024 - IV ZR 436/22
    Rn. 2 1. Die dortigen Ausführungen der Beklagten sind als Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zu behandeln (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2024 - VIa ZR 507/21, juris Rn. 13 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 05.12.2024 - 2 UKl 1/23

    Debeka: Stornoabzugsklausel nach Kapitalmarktsituation rechtswidrig

    Streitwert und Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz richten sich regelmäßig allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der angegriffenen Bestimmungen, nicht hingegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots, wobei ein Wert von 2.500 EUR je angegriffener Teilklausel als angemessen anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 22.05.2024 - IV ZR 436/22, BeckRS 2024, 13027, Rn. 5, beck-online).
  • OLG Frankfurt, 18.12.2024 - 6 U 206/23

    Kündigungsfrist von sechs Wochen für Probe-Ermäßigungskarte von …

    Auf die wirtschaftliche Bedeutung des Klauselverbots kommt es grundsätzlich nicht an (siehe insgesamt auch BGH, Beschluss v 22.05.2024 - IV ZR 436/22, juris Rn. 5).

    Zwar kann einer herausragende wirtschaftliche Bedeutung der angegriffenen Bestimmung(/en) ausnahmsweise Rechnung getragen werden, wenn die Entscheidung nicht nur für die beklagte Partei und ihre Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche wesentliche Bedeutung hat, etwa weil es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (vgl. z.B. BGH, Beschluss v 06.02.2024 - IV ZR 436/22, juris Rn. 7).

  • OLG Koblenz, 10.10.2024 - 2 U 41/24

    Mängelansprüche können in AGB nicht begrenzt werden!

    Zum anderen sind je angegriffene Teilklausel 2.500 EUR zu veranschlagen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22.05.2024 - IV ZR 436/22 -, Rn. 5, juris;… Senatsurteil vom 02.03.2017 - 2 U 296/16 -, juris Rn. 120 = BauR 2017, 2178).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BGH

Rechtsprechung
   BGH, 06.02.2024 - IV ZR 436/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,4621
BGH, 06.02.2024 - IV ZR 436/22 (https://dejure.org/2024,4621)
BGH, Entscheidung vom 06.02.2024 - IV ZR 436/22 (https://dejure.org/2024,4621)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 2024 - IV ZR 436/22 (https://dejure.org/2024,4621)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,4621) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (14)

  • BGH, 22.02.2023 - IV ZR 216/21

    Streitwert nach dem Unterlassungsklagengesetz ( UKlaG )

    Auszug aus BGH, 06.02.2024 - IV ZR 436/22
    Rn. 3 II. 1. In Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) richtet sich der Streitwert regelmäßig allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der angegriffenen Bestimmungen, nicht hingegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots (Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 2023 - IV ZR 216/21, juris Rn. 1;… vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15, VersR 2016, 140 Rn. 3;… vom 6. März 2013 - IV ZR 211/11, juris Rn. 3; BGH…, Beschluss vom 6. Juli 2021 - II ZR 119/20, juris Rn. 8; st. Rspr.).

    Danach ist ein Wert von 2.500 EUR je angegriffener Teilklausel als angemessen anzusehen (Senatsbeschluss vom 22. Februar 2023 aaO;… BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, NJOZ 2018, 553 Rn. 6;… vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, NJOZ 2018, 583 Rn. 5; jeweils m.w.N.).

    Sie betreffen sowohl die Beschwer des klagenden Verbraucherschutzverbands als auch diejenige des im Unterlassungsprozess unterlegenen Gegners (Senatsbeschluss vom 22. Februar 2023 aaO;… BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2021 aaO;… vom 17. November 2020 - X ZR 3/19, GRUR 2021, 521 Rn. 8;… vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, NJW 2019, 1531 Rn. 10; st. Rspr.).

    Sie ist zudem ohne Einfluss auf das für die Streitwertbestimmung maßgebende Unterlassungsinteresse der Allgemeinheit (Senatsbeschluss vom 22. Februar 2023 - IV ZR 216/21, juris Rn. 3 m.w.N.).

    Zwar ist nicht ausgeschlossen, einer solchen Bedeutung ausnahmsweise Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung nicht nur für die beklagte Partei und ihre Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (Senatsbeschluss vom 22. Februar 2023 - IV ZR 216/21, juris Rn. 4 m.w.N.).

    Der Umstand, dass es sich bei der Beklagten um einen Marktführer im Bereich von Rentenversicherungen handelt und sich die Entscheidung damit auf eine erhebliche Zahl abgeschlossener oder zukünftig zu erwartender Verträge auswirkt, begründet - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - für sich genommen keine herausragende wirtschaftliche Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 2023 aaO).

  • BGH, 17.03.2011 - I ZR 183/09

    Streitwertherabsetzung II

    Auszug aus BGH, 06.02.2024 - IV ZR 436/22
    Die in Folge des beanstandeten Wettbewerbsverhaltens berührten Interessen der Verbraucher unterscheiden sich aber nicht von den vom Verbraucherverband satzungsgemäß wahrgenommenen Interessen der Allgemeinheit an der Beseitigung der angegriffenen Klausel (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - I ZR 183/09, GRUR 2011, 560 Rn. 6 - Streitwertherabsetzung II).

    Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände vor Kostenrisiken bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnisse zur Befreiung des Rechtsverkehrs von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschützt werden (…vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15, VersR 2016, 140 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 17. März 2011 aaO).

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 45/15

    Streitwertbemessung: Verbandsklage auf Unterlassung der Verwendung einzelner …

    Auszug aus BGH, 06.02.2024 - IV ZR 436/22
    Rn. 3 II. 1. In Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) richtet sich der Streitwert regelmäßig allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der angegriffenen Bestimmungen, nicht hingegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots (…Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 2023 - IV ZR 216/21, juris Rn. 1; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15, VersR 2016, 140 Rn. 3;… vom 6. März 2013 - IV ZR 211/11, juris Rn. 3; BGH…, Beschluss vom 6. Juli 2021 - II ZR 119/20, juris Rn. 8; st. Rspr.).

    Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände vor Kostenrisiken bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnisse zur Befreiung des Rechtsverkehrs von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschützt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15, VersR 2016, 140 Rn. 3; BGH…, Beschluss vom 17. März 2011 aaO).

  • BGH, 06.07.2021 - II ZR 119/20

    Nichtzulassung zur Revision aufgrund Nichterreichens des Streitwerts

    Auszug aus BGH, 06.02.2024 - IV ZR 436/22
    Rn. 3 II. 1. In Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) richtet sich der Streitwert regelmäßig allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der angegriffenen Bestimmungen, nicht hingegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots (…Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 2023 - IV ZR 216/21, juris Rn. 1;… vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15, VersR 2016, 140 Rn. 3;… vom 6. März 2013 - IV ZR 211/11, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2021 - II ZR 119/20, juris Rn. 8; st. Rspr.).

    Sie betreffen sowohl die Beschwer des klagenden Verbraucherschutzverbands als auch diejenige des im Unterlassungsprozess unterlegenen Gegners (…Senatsbeschluss vom 22. Februar 2023 aaO; BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2021 aaO;… vom 17. November 2020 - X ZR 3/19, GRUR 2021, 521 Rn. 8;… vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, NJW 2019, 1531 Rn. 10; st. Rspr.).

  • BGH, 31.03.2021 - IV ZR 221/19

    Rechtsschutzversicherung: Klausel teilweise unwirksam

    Auszug aus BGH, 06.02.2024 - IV ZR 436/22
    Rn. 5 Jedenfalls in Fallgestaltungen, in denen - wie vorliegend - einheitliche Unterlassungsanträge, soweit sich diese gegen beanstandete Regelungen in Versicherungsbedingungen und den zugehörigen Produktinformationsblättern und Versicherungsinformationen richten, mit identischer Zielrichtung nur nebeneinander auf die §§ 1 und 2 UKlaG sowie Bestimmungen des Lauterkeitsrechts (zum Verhältnis der Ansprüche vgl. BGH…, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15, VersR 2018, 422 Rn. 46 ff. - Klauselersetzung; vgl. auch Senatsurteil vom 31. März 2021 - IV ZR 221/19, BGHZ 229, 266 Rn. 48 ff.) gestützt werden, ohne dass damit der Angriffsfaktor verändert wird (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 - I ZR 122/17, ZUM 2019, 183 Rn. 13;… vom 12. September 2013 - I ZR 58/11, WRP 2014, 192 Rn. 9 - Streitwertaddition), bestehen keine Gründe dafür, den Streitwert über dem Betrag anzusetzen, der sich bei alleiniger Geltendmachung der Ansprüche im Rahmen einer Verbandsklage ergibt.
  • BGH, 14.12.2017 - I ZR 184/15

    Folgenbeseitigungsanspruch: Versicherer müssen Kunden über fehlerhafte Klauseln …

    Auszug aus BGH, 06.02.2024 - IV ZR 436/22
    Rn. 5 Jedenfalls in Fallgestaltungen, in denen - wie vorliegend - einheitliche Unterlassungsanträge, soweit sich diese gegen beanstandete Regelungen in Versicherungsbedingungen und den zugehörigen Produktinformationsblättern und Versicherungsinformationen richten, mit identischer Zielrichtung nur nebeneinander auf die §§ 1 und 2 UKlaG sowie Bestimmungen des Lauterkeitsrechts (zum Verhältnis der Ansprüche vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15, VersR 2018, 422 Rn. 46 ff. - Klauselersetzung;… vgl. auch Senatsurteil vom 31. März 2021 - IV ZR 221/19, BGHZ 229, 266 Rn. 48 ff.) gestützt werden, ohne dass damit der Angriffsfaktor verändert wird (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 - I ZR 122/17, ZUM 2019, 183 Rn. 13;… vom 12. September 2013 - I ZR 58/11, WRP 2014, 192 Rn. 9 - Streitwertaddition), bestehen keine Gründe dafür, den Streitwert über dem Betrag anzusetzen, der sich bei alleiniger Geltendmachung der Ansprüche im Rahmen einer Verbandsklage ergibt.
  • BGH, 19.01.2017 - III ZR 296/16

    Wert der Beschwer in Verfahren auf Unterlassung des Gebrauchs bestimmter …

    Auszug aus BGH, 06.02.2024 - IV ZR 436/22
    Danach ist ein Wert von 2.500 EUR je angegriffener Teilklausel als angemessen anzusehen (…Senatsbeschluss vom 22. Februar 2023 aaO;… BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, NJOZ 2018, 553 Rn. 6; vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, NJOZ 2018, 583 Rn. 5; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 12.09.2013 - I ZR 58/11

    Streitwertberechnung: Streitwerterhöhung bei hilfsweise geltend gemachten …

    Auszug aus BGH, 06.02.2024 - IV ZR 436/22
    Rn. 5 Jedenfalls in Fallgestaltungen, in denen - wie vorliegend - einheitliche Unterlassungsanträge, soweit sich diese gegen beanstandete Regelungen in Versicherungsbedingungen und den zugehörigen Produktinformationsblättern und Versicherungsinformationen richten, mit identischer Zielrichtung nur nebeneinander auf die §§ 1 und 2 UKlaG sowie Bestimmungen des Lauterkeitsrechts (zum Verhältnis der Ansprüche vgl. BGH…, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15, VersR 2018, 422 Rn. 46 ff. - Klauselersetzung;… vgl. auch Senatsurteil vom 31. März 2021 - IV ZR 221/19, BGHZ 229, 266 Rn. 48 ff.) gestützt werden, ohne dass damit der Angriffsfaktor verändert wird (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 - I ZR 122/17, ZUM 2019, 183 Rn. 13; vom 12. September 2013 - I ZR 58/11, WRP 2014, 192 Rn. 9 - Streitwertaddition), bestehen keine Gründe dafür, den Streitwert über dem Betrag anzusetzen, der sich bei alleiniger Geltendmachung der Ansprüche im Rahmen einer Verbandsklage ergibt.
  • BGH, 05.02.2019 - VIII ZR 277/17

    Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstands bei Rechtsmitteln: …

    Auszug aus BGH, 06.02.2024 - IV ZR 436/22
    Sie betreffen sowohl die Beschwer des klagenden Verbraucherschutzverbands als auch diejenige des im Unterlassungsprozess unterlegenen Gegners (…Senatsbeschluss vom 22. Februar 2023 aaO;… BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2021 aaO;… vom 17. November 2020 - X ZR 3/19, GRUR 2021, 521 Rn. 8; vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, NJW 2019, 1531 Rn. 10; st. Rspr.).
  • BGH, 17.11.2020 - X ZR 3/19

    Verbandsklage gegen die Verwendung von Klauseln in AGB: Gebührenstreitwert und …

    Auszug aus BGH, 06.02.2024 - IV ZR 436/22
    Sie betreffen sowohl die Beschwer des klagenden Verbraucherschutzverbands als auch diejenige des im Unterlassungsprozess unterlegenen Gegners (…Senatsbeschluss vom 22. Februar 2023 aaO;… BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2021 aaO; vom 17. November 2020 - X ZR 3/19, GRUR 2021, 521 Rn. 8;… vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, NJW 2019, 1531 Rn. 10; st. Rspr.).
  • BGH, 24.11.2022 - I ZR 25/22

    Revisionszulassung: Geeignetheit der zugelassenen Beweismittel erforderlich

  • BGH, 20.09.2018 - I ZR 122/17

    Urheberrechtsstreit: Zulässigkeit der Gegenvorstellung gegen die …

  • BGH, 06.03.2013 - IV ZR 211/11

    Streitwert in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz ( UKlaG ) im …

  • BGH, 23.02.2017 - III ZR 390/16

    Bemessung der Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz ( UKlaG ) …

  • BGH, 07.07.2026 - VIII ZR 329/25

    Unterlassung der Einbeziehung von Bestimmungen zur Berechnung eines …

    Ausgehend hiervon setzt der Bundesgerichtshof die Rechtsmittelbeschwer in ständiger Übung senatsübergreifend regelmäßig mit 2.500 EUR je angegriffener (Teil-)Klausel an (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, RdE 2018, 251 Rn. 5 f.;… vom 21. März 2018 - X ZR 88/16, juris Rn. 4;… vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, NJW 2019, 1531 Rn. 9 f.; vom 10. September 2019 - XI ZR 474/18, juris;… vom 24. März 2020 - XI ZR 516/18, NJW-RR 2020, 1055 Rn. 5;… vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 25/19, WM 2022, 96 Rn. 8 f.;… vom 17. November 2020 - X ZR 3/19, GRUR 2021, 521 Rn. 7 f.;… vom 6. Juli 2021 - II ZR 119/20, juris Rn. 8 f.;… vom 29. März 2022 - VIII ZR 99/21, NJW-RR 2022, 782 Rn. 11, 13; vom 6. Februar 2024 - IV ZR 436/22, juris Rn. 3;… vom 30. Januar 2025 - III ZR 407/23, juris Rn. 7;… vom 27. Februar 2025 - III ZR 422/23, juris Rn. 6 f.;… vom 2. Dezember 2025 - X ZR 16/25, NJW-RR 2026, 190 Rn. 7 f.).

    Zwar mögen bei Zugrundelegung eines Streitwerts von 2.500 EUR pro angegriffener (Teil-)Klausel Fälle, in denen die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert die wirtschaftliche Lage des als Partei beteiligten Verbands konkret erheblich gefährdet, allenfalls dann in Betracht kommen, wenn sehr viele (Teil-)Klauseln streitgegenständlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2024 - IV ZR 436/22, juris Rn. 1 [19 Teilklauseln]).

  • BGH, 08.10.2025 - XII ZR 28/25

    Wie ist der Streitwert bei einem UKlaG-Verfahren zu ermitteln?

    Ausgehend hiervon setzt der Bundesgerichtshof die Rechtsmittelbeschwer in ständiger Übung senatsübergreifend regelmäßig mit 2.500 Euro je angegriffener (Teil-)Klausel an (…vgl. BGH [III. Zivilsenat] Beschlüsse vom 27. Februar 2025 - III ZR 422/23 - K&R 2025, 330 Rn. 6 …und vom 30. Januar 2025 - III ZR 407/23 - MMR 2025, 432 Rn. 7;… BGH [VIII. Zivilsenat] Beschlüsse vom 29. März 2022 - VIII ZR 99/21 - NJW-RR 2022, 782 Rn. 11 f. …und vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17 - NJW 2019, 1531 Rn. 9 f.; BGH [IV. Zivilsenat] Beschlüsse vom 6. Februar 2024 - IV ZR 436/22 - juris Rn. 3 …und vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15 - VersR 2016, 140 Rn. 3;… BGH [II. Zivilsenat] Beschluss vom 6. Juli 2021 - II ZR 119/20 - juris Rn. 8 f.;… BGH [X. Zivilsenat] Beschlüsse vom 17. November 2020 - X ZR 3/19 - MDR 2021, 195 Rn. 6 ff. …und vom 21. März 2018 - X ZR 88/16 - juris Rn. 4;… BGH [XI. Zivilsenat] Beschlüsse vom 24. März 2020 - XI ZR 516/18 - NJW-RR 2020, 1055 Rn. 5 und vom 10. September 2019 - XI ZR 474/18 - juris).
  • BGH, 02.12.2025 - X ZR 16/25

    Verbandsklage - und ihr Streitwert

    Rn. 18 Unabhängig davon stellt der Umstand, dass ein Unterlassungsantrag mit identischer Zielrichtung und ohne Veränderung des Angriffsfaktors nebeneinander auf §§ 1 und 2 UKlaG sowie Bestimmungen des Lauterkeitsrechts gestützt wird, keinen hinreichenden Grund dar, den Streitwert über dem Betrag anzusetzen, der sich bei alleiniger Geltendmachung der Ansprüche im Rahmen einer Verbandsklage ergibt (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2024 - IV ZR 436/22, BeckRS 2024, 4250 Rn. 3 ff.).
  • OLG Frankfurt, 27.03.2026 - 3 UKL 1/25

    Vorvertragliche Entgeltinformationen sind keine AGB

    Gebührenstreitwert und Rechtsmittelbeschwer werden in ständiger Übung mit 2.500,00 EUR je angegriffener (Teil-)Klausel angesetzt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27.02.2025 - III ZR 422/23 -, BeckRS 2025, 3872 und BGH, Beschluss vom 06.02.2024 - IV ZR 436/22 -, BeckRS 2024, 4250).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BGH

Rechtsprechung
   BGH, 23.10.2024 - IV ZR 436/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,31394
BGH, 23.10.2024 - IV ZR 436/22 (https://dejure.org/2024,31394)
BGH, Entscheidung vom 23.10.2024 - IV ZR 436/22 (https://dejure.org/2024,31394)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2024 - IV ZR 436/22 (https://dejure.org/2024,31394)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,31394) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Gerichtskosten bei Verbandsklage: Antrag eines Verbraucherschutzverbands auf Streitwertminderung wegen Gefährdung der wirtschaftlichen Lage

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 UKlaG, § 12 Abs 3 UWG, § 12 Abs 4 UWG
    Gerichtskosten bei Verbandsklage: Antrag eines Verbraucherschutzverbands auf Streitwertminderung wegen Gefährdung der wirtschaftlichen Lage

  • IWW

    § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 GKG, § 12 Abs. 3 UWG, § 4 Abs. 1 UKlaG, § 6 Abs. 1 Satz 1 Mindestzuführungsverordnung, § 5 UKlaG, § 12 Abs. 3, 4 UWG

  • rechtsportal.de

    Zurückweisung des Antrags auf Herabsetzung des Streitwerts

  • datenbank.nwb.de
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.06.2016 - X ZR 98/14

    Herabsetzung des Streitwerts bei erheblicher Gefährdung der wirtschaftlichen Lage …

    Auszug aus BGH, 23.10.2024 - IV ZR 436/22
    Eine erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Lage, an die strenge Maßstäbe anzulegen sind, da auch bei einer Herabsetzung des Streitwerts der Partei ein gewisses Kostenrisiko verbleiben soll, kann etwa vorliegen, wenn der Partei durch die Kostenbelastung die Insolvenz droht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 - X ZR 98/14, juris Rn. 5;… Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG 42. Aufl. § 12 Rn. 4.21; jeweils m.w.N.).

    Tritt als Kläger ein Verbraucherverband auf, ist die Frage, ob die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert nicht tragbar erscheint, nach weniger strengen Maßstäben zu beurteilen als bei Klagen von Wettbewerbsverbänden (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. September 2016 - I ZR 24/16, GRUR 2017, 212 Rn. 11 - Finanzsanierungen; vom 28. Juni 2016 aaO; vgl. auch BGH…, Urteil vom 9. Mai 2019 - I ZR 205/17, VersR 2020, 47 Rn. 38 - Prozessfinanzierer II; jeweils m.w.N.).

    Angesichts dessen ist eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Verbraucherverbands anzustellen, insbesondere ist der dem Verband bewilligte Etat für Prozesskosten zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 aaO;… Köhler/Feddersen aaO Rn. 4.23; vgl. auch BGH…, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - I ZR 213/15, juris Rn. 7 m.w.N. - Energieverbrauchskennzeichnung).

    Allein die zahlenmäßige Angabe weiterer Verfahren vermittelt keine Informationen darüber, in welchem Umfang der Kläger Kosten auszugleichen hatte oder, umgekehrt, inwieweit ihm Kosten erstattet wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 - X ZR 98/14, juris Rn. 9).

    Darüber hinaus ist nicht dargetan, ob und in welchem Umfang der Kläger, falls der Prozesskostenetat überschritten sein sollte, insgesamt einer wirtschaftlichen Gefährdung unterliegt und ob er in einem solchen Fall gegebenenfalls aus anderen Einnahmequellen zu einem Ausgleich des Prozesskostenetats gelangen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 aaO).

  • BGH, 15.12.2016 - I ZR 213/15

    Energieverbrauchskennzeichnung - Wettbewerbsverstoß: Verpflichtung der Händler …

    Auszug aus BGH, 23.10.2024 - IV ZR 436/22
    Angesichts dessen ist eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Verbraucherverbands anzustellen, insbesondere ist der dem Verband bewilligte Etat für Prozesskosten zu berücksichtigen (BGH…, Beschluss vom 28. Juni 2016 aaO;… Köhler/Feddersen aaO Rn. 4.23; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - I ZR 213/15, juris Rn. 7 m.w.N. - Energieverbrauchskennzeichnung).
  • BGH, 15.09.2016 - I ZR 24/16

    Streitwertbemessung für eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage eines …

    Auszug aus BGH, 23.10.2024 - IV ZR 436/22
    Tritt als Kläger ein Verbraucherverband auf, ist die Frage, ob die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert nicht tragbar erscheint, nach weniger strengen Maßstäben zu beurteilen als bei Klagen von Wettbewerbsverbänden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. September 2016 - I ZR 24/16, GRUR 2017, 212 Rn. 11 - Finanzsanierungen;… vom 28. Juni 2016 aaO; vgl. auch BGH…, Urteil vom 9. Mai 2019 - I ZR 205/17, VersR 2020, 47 Rn. 38 - Prozessfinanzierer II; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 09.05.2019 - I ZR 205/17

    Prozessfinanzierer II - Zulässigkeit einer prozessfinanzierten …

    Auszug aus BGH, 23.10.2024 - IV ZR 436/22
    Tritt als Kläger ein Verbraucherverband auf, ist die Frage, ob die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert nicht tragbar erscheint, nach weniger strengen Maßstäben zu beurteilen als bei Klagen von Wettbewerbsverbänden (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. September 2016 - I ZR 24/16, GRUR 2017, 212 Rn. 11 - Finanzsanierungen;… vom 28. Juni 2016 aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 - I ZR 205/17, VersR 2020, 47 Rn. 38 - Prozessfinanzierer II; jeweils m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BGH
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht