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Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 11.01.2001 | Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000

Rechtsprechung
   EuGH, 17.02.2005 - C-453/02, C-462/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,46
EuGH, 17.02.2005 - C-453/02, C-462/02 (https://dejure.org/2005,46)
EuGH, Entscheidung vom 17.02.2005 - C-453/02, C-462/02 (https://dejure.org/2005,46)
EuGH, Entscheidung vom 17. Februar 2005 - C-453/02, C-462/02 (https://dejure.org/2005,46)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiung für Glücksspiele - Festlegung der Bedingungen und Beschränkungen der Befreiung - Besteuerung außerhalb öffentlicher Spielbanken veranstalteter Spiele - Wahrung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität - Artikel 13 ...

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG vom 17.05.1977 Art. 13 Teil B Buchst. f; ; UStG § 1 Abs. 1; ; UStG § 4 Nr. 9b

  • Europäischer Gerichtshof

    Linneweber

  • Europäischer Gerichtshof

    Akritidis

  • EU-Kommission PDF

    Finanzamt Gladbeck gegen Edith Linneweber (C-453/02) und Finanzamt Herne-West gegen Savvas Akritidis (C-462/02).

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiung für Glücksspiele - Festlegung der Bedingungen und Beschränkungen der Befreiung - Besteuerung außerhalb öffentlicher Spielbanken veranstalteter Spiele - Wahrung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität - Artikel 13 ...

  • EU-Kommission

    Finanzamt Gladbeck gegen Edith Linneweber (C-453/02) und Finanzamt Herne-West gegen Savvas Akritidis

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten über die Entrichtung von Mehrwertsteuer auf Einnahmen aus dem Betrieb von Glücksspielen; Voraussetzungen für die Mehrwertbesteuerung von Gewinnen aus außerhalb der steuerbefreiten Spielbanken betriebenen ...

  • vdai.de PDF

    Unvereinbarkeit der Steuerfreiheit der Veranstaltung oder des Betriebs von Glücksspielen und Glücksspielgeräten in zugelassenen öffentlichen Spielbanken mit Art. 13 Teil B lit. f) Richtlinie 77/388/EWG bei gleichzeitiger Besteuerung vergleichbarer Wirtschaftsteilnehmer, ...

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    6. EG-Richtlinie Art. 2 Abs. 1; 6. EG-Richtlinie Art. 13 Teil B Buchst. f; UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b
    Umsatzbesteuerung von Glücksspielen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Grenzen der Steuerbefreiung für Glücksspiele - ungleiche Besteuerung öffentlicher Spielbanken und anderer Spielanbieter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Steuerrecht - DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN AUSSERHALB ZUGELASSENER ÖFFENTLICHER SPIELBANKEN DARF NICHT DER MEHRWERTSTEUER UNTERWORFEN WERDEN, WENN DIESE TÄTIGKEIT IN SOLCHEN SPIELBANKEN STEUERFREI IST

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Linneweber und Akritidis

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiung für Glücksspiele - Festlegung der Bedingungen und Beschränkungen der Befreiung - Besteuerung außerhalb öffentlicher Spielbanken veranstalteter Spiele - Wahrung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität - Artikel 13 ...

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Akritidis

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiung für Glücksspiele - Festlegung der Bedingungen und Beschränkungen der Befreiung - Besteuerung außerhalb öffentlicher Spielbanken veranstalteter Spiele - Wahrung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität - Artikel 13 ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geldspielautomaten und die Umsatzsteuer

  • 123recht.net (Pressebericht, 17.2.2005)

    Gleiche Steuern für private und staatliche Glücksspiele // Automatenindustrie: Keine Vorentscheidung für Bundesfinanzhof

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Umsatzsteuer - Umsätze privater Geldspielautomaten-betreiber sind laut EuGH nun doch steuerfrei

  • fides-treuhand.de PDF (Entscheidungsanmerkung)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Linneweber/Akritidis-Entscheidung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst f, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst f
    Kartenspiel; Spielbank; Steuerfreiheit; Umsatzsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) - Auslegung von Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (77/388/EWG) - Steuerbefreiung von Wetten, Lotterien und sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz - Nationale ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-173
  • NJW 2005, 2842 (Ls.)
  • EuZW 2005, 210
  • DVBl 2005, 567
  • DB 2005, 430
 
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Wird zitiert von ... (241)Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 11.06.1998 - C-283/95

    Fischer / Finanzamt Donaueschingen - Steuerrecht - Sechste …

    Auszug aus EuGH, 17.02.2005 - C-453/02
    9 Das Finanzgericht Münster gab der von Frau Linneweber erhobenen Klage mit der Begründung statt, dass in Fortführung der Grundsätze des Urteils des Gerichtshofes vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-283/95 (Fischer, Slg. 1998, I-3369) Umsätze mit Geldspielautomaten nach Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie von der Umsatzsteuer befreit seien.

    Anders als bei dem Spiel, um das es im Urteil Fischer gegangen sei, bestehe hier zwischen dem von Herrn Akritidis veranstalteten Kartenspiel und den von den Spielbanken veranstalteten Spielen kein Wettbewerbsverhältnis, da diese Spiele nur bedingt miteinander vergleichbar seien.

    23 Im Hinblick auf die Beantwortung der so umformulierten Frage ist daran zu erinnern, dass sich aus Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie ergibt, dass die Veranstaltung oder der Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten grundsätzlich von der Mehrwertsteuer zu befreien ist, wobei die Mitgliedstaaten aber dafür zuständig bleiben, die Bedingungen und Grenzen dieser Befreiung festzulegen (Urteil Fischer, Randnr. 25).

    26 Wie die Generalanwältin in den Nummern 37 und 38 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, hat der Gerichtshof nämlich für die Feststellung der Gleichartigkeit der im Urteil Fischer in Rede stehenden Tätigkeiten nur die Vergleichbarkeit der betreffenden Tätigkeiten geprüft und ist dem Vorbringen, wonach sich die Glücksspiele im Hinblick auf die steuerliche Neutralität allein dadurch unterschieden, dass sie von oder in zugelassenen öffentlichen Spielbanken veranstaltet werden, nicht gefolgt.

  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus EuGH, 17.02.2005 - C-453/02
    33 Hierzu ist daran zu erinnern, dass sich der Einzelne in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen kann; er kann sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit sie so geartet sind, dass sie Rechte festlegen, die der Einzelne dem Staat gegenüber geltend machen kann (vgl. u. a. Urteile vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53, Randnr. 25, vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-141/00, Kügler, Slg. 2002, I-6833, Randnr. 51, und vom 20. Mai 2003 in den Rechtssachen C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk u. a., Slg. 2003, I-4989, Randnr. 98).

    34 Was im Einzelnen Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie betrifft, so geht aus der Rechtsprechung hervor, dass diese Bestimmung den Mitgliedstaaten zwar unbestreitbar ein Ermessen bei der Festlegung der Bedingungen für die Anwendung bestimmter darin vorgesehener Steuerbefreiungen einräumt, dass aber gleichwohl ein Mitgliedstaat einem Steuerpflichtigen, der in der Lage ist, zu beweisen, dass er steuerrechtlich unter einen Befreiungstatbestand der Sechsten Richtlinie fällt, nicht die Tatsache entgegenhalten kann, dass er die Vorschriften, die die Anwendung eben dieser Steuerbefreiung erleichtern sollen, nicht erlassen hat (Urteil Becker, Randnr. 33).

  • EuGH, 05.05.1994 - C-38/93

    Glawe / Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

    Auszug aus EuGH, 17.02.2005 - C-453/02
    Außerdem habe das Verhalten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Anschluss an das Urteil vom 5. Mai 1994 in der Rechtssache C-38/93 (Glawe, Slg. 1994, I-1679) die Bundesrepublik Deutschland zu der Ansicht geführt, dass § 4 Nummer 9 UStG mit der Sechsten Richtlinie in Einklang stehe.

    43 In Bezug auf die Ausgangsverfahren ist erstens festzustellen, dass sich das Vorbringen, § 4 Nummer 9 UStG habe vernünftigerweise als mit der Sechsten Richtlinie in Einklang stehend angesehen werden können, nicht auf das Verhalten der Kommission im Anschluss an das Urteil Glawe stützen lässt.

  • EuGH, 11.08.1995 - C-367/93

    Roders u.a. / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus EuGH, 17.02.2005 - C-453/02
    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (vgl. u. a. Urteile vom 11. August 1995 in den Rechtssachen C-367/93 bis C-377/93, Roders u. a., Slg. 1995, I-2229, Randnr. 42, und vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C-347/00, Barreira Pérez, Slg. 2002, I-8191, Randnr. 44).

    44 Zweitens rechtfertigen die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einer Vorabentscheidung für einen Mitgliedstaat ergeben können, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen des betreffenden Urteils (vgl. u. a. Urteile Roders u. a., Randnr. 48, und Buchner u. a., Randnr. 41).

  • EuGH, 23.05.2000 - C-104/98

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ALTERSGRENZEN (55 JAHRE FÜR FRAUEN UND 57 …

    Auszug aus EuGH, 17.02.2005 - C-453/02
    42 Der Gerichtshof kann sich nur ausnahmsweise nach dem der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit veranlasst sehen, mit Wirkung für die Betroffenen die Möglichkeit zu beschränken, sich auf die Auslegung einer Bestimmung durch den Gerichtshof zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen (vgl. u. a. Urteile vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-104/98, Buchner u. a., Slg. 2000, I-3625, Randnr. 39, und Barreira Pérez, Randnr. 45).

    44 Zweitens rechtfertigen die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einer Vorabentscheidung für einen Mitgliedstaat ergeben können, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen des betreffenden Urteils (vgl. u. a. Urteile Roders u. a., Randnr. 48, und Buchner u. a., Randnr. 41).

  • EuGH, 03.10.2002 - C-347/00

    Barreira Pérez - "Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Artikel 1 Buchstaben r und s und …

    Auszug aus EuGH, 17.02.2005 - C-453/02
    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (vgl. u. a. Urteile vom 11. August 1995 in den Rechtssachen C-367/93 bis C-377/93, Roders u. a., Slg. 1995, I-2229, Randnr. 42, und vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C-347/00, Barreira Pérez, Slg. 2002, I-8191, Randnr. 44).

    42 Der Gerichtshof kann sich nur ausnahmsweise nach dem der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit veranlasst sehen, mit Wirkung für die Betroffenen die Möglichkeit zu beschränken, sich auf die Auslegung einer Bestimmung durch den Gerichtshof zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen (vgl. u. a. Urteile vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-104/98, Buchner u. a., Slg. 2000, I-3625, Randnr. 39, und Barreira Pérez, Randnr. 45).

  • EuGH, 20.05.2003 - C-465/00

    DIE WEITERGABE VON EINKOMMENSDATEN VON ARBEITNEHMERN ÖFFENTLICHER EINRICHTUNGEN …

    Auszug aus EuGH, 17.02.2005 - C-453/02
    33 Hierzu ist daran zu erinnern, dass sich der Einzelne in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen kann; er kann sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit sie so geartet sind, dass sie Rechte festlegen, die der Einzelne dem Staat gegenüber geltend machen kann (vgl. u. a. Urteile vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53, Randnr. 25, vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-141/00, Kügler, Slg. 2002, I-6833, Randnr. 51, und vom 20. Mai 2003 in den Rechtssachen C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk u. a., Slg. 2003, I-4989, Randnr. 98).
  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler - "Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben c und g der Sechsten Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 17.02.2005 - C-453/02
    33 Hierzu ist daran zu erinnern, dass sich der Einzelne in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen kann; er kann sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit sie so geartet sind, dass sie Rechte festlegen, die der Einzelne dem Staat gegenüber geltend machen kann (vgl. u. a. Urteile vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53, Randnr. 25, vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-141/00, Kügler, Slg. 2002, I-6833, Randnr. 51, und vom 20. Mai 2003 in den Rechtssachen C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk u. a., Slg. 2003, I-4989, Randnr. 98).
  • EuGH, 07.09.1999 - C-216/97

    Gregg - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Steuerbefreiungen bestimmter dem …

    Auszug aus EuGH, 17.02.2005 - C-453/02
    25 Aus diesen Urteilen sowie aus den Urteilen vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-216/97 (Gregg, Slg. 1999, I-4947, Randnr. 20) und Fischer geht hervor, dass für die Prüfung der Gleichartigkeit der Waren oder Dienstleistungen die Identität des Herstellers oder des Dienstleistungserbringers und die Rechtsform, in der diese ihre Tätigkeiten ausüben, grundsätzlich nicht von Bedeutung sind.
  • EuGH, 11.08.1995 - C-377/93

    Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den betreffenden …

    Auszug aus EuGH, 17.02.2005 - C-453/02
    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (vgl. u. a. Urteile vom 11. August 1995 in den Rechtssachen C-367/93 bis C-377/93, Roders u. a., Slg. 1995, I-2229, Randnr. 42, und vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C-347/00, Barreira Pérez, Slg. 2002, I-8191, Randnr. 44).
  • EuGH, 11.10.2001 - C-267/99

    Adam - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Begriff des freien Berufes - …

  • EuGH, 23.10.2003 - C-109/02

    Kommission / Deutschland - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste …

  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 - …

    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (vgl. u. a. Urteile vom 3. Oktober 2002, Barreira Pérez, C-347/00, Slg. 2002, I-8191, Randnr. 44, und vom 17. Februar 2005, Linneweber und Akritidis, C-453/02 und C-462/02, Slg. 2005, I-1131, Randnr. 41).

    Rn. 89 Nur ausnahmsweise kann sich der Gerichtshof aufgrund des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlasst sehen, die für jeden Betroffenen bestehende Möglichkeit zu beschränken, sich auf die Auslegung, die er einer Bestimmung gegeben hat, zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen (vgl. u. a. Urteile vom 23. Mai 2000, Buchner u. a., C-104/98, Slg. 2000, I-3625, Randnr. 39, sowie Linneweber und Akritidis, Randnr. 42).

  • EuGH, 15.04.2021 - C-868/19

    Finanzamt für Körperschaften Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Für die Frage, ob Gegenstände oder Dienstleistungen gleichartig sind, ist aber die Rechtsform, in der der Hersteller oder der Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit ausübt, grundsätzlich unerheblich (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2005, Linneweber und Akritidis, C-453/02 und C-462/02, EU:C:2005:92, Rn. 25, …und vom 16. Oktober 2008, Canterbury Hockey Club und Canterbury Ladies Hockey Club, C-253/07, EU:C:2008:571, Rn. 31).
  • BFH, 16.09.2010 - V R 57/09

    Keine Durchbrechung der Bestandskraft bei nachträglich erkanntem Verstoß gegen …

    Rn. 4 Mit Urteil vom 17. Februar 2005 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache Linneweber und Akritidis C-453/02 und C-462/02 (Slg. 2005, I-1131, BFH/NV Beilage 2005, 94), dass Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) unmittelbare Wirkung zukomme, so dass sich ein Veranstalter oder Betreiber von Glücksspielen oder Glücksspielgeräten vor den nationalen Gerichten auf die Steuerfreiheit dieser Umsätze berufen könne.

    Rn. 27 4. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nach dem Unionsrecht weder die Dauer der Einspruchsfrist zu beanstanden, noch besteht eine Anlaufhemmung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Kenntnis von der EuGH-Entscheidung Linneweber und Akritidis in Slg. 2005, I-1131, BFH/NV Beilage 2005, 94 erlangt hat.

    Rn. 29 b) Die Einspruchsfrist beginnt --trotz der fehlerhaften Umsetzung des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG in nationales Recht-- mit Bekanntgabe des Steuerbescheids und nicht erst zu dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin Kenntnis von der EuGH-Entscheidung Linneweber und Akritidis in Slg. 2005, I-1131, BFH/NV Beilage 2005, 94 erlangen konnte.

    Rn. 32 Die von der Klägerin für maßgeblich gehaltenen Umstände, dass die Richtlinie 77/388/EWG sich an die Mitgliedstaaten und nicht unmittelbar an den Bürger als Adressaten wende und es bis zum EuGH-Urteil Linneweber und Akritidis in Slg. 2005, I-1131, BFH/NV Beilage 2005, 94 nicht vorhersehbar gewesen sei, dass Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG unmittelbar Anwendung finden könne, rechtfertigt entgegen ihrer Auffassung nicht den Schluss, dass es "praktisch unmöglich" war, diese Rechtsposition im Rahmen der "normalen" Einspruchsfrist gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 AO durchzusetzen.

    Rn. 35 Der Auffassung der Klägerin, die Jahresfrist sei unbeachtlich, da sie bis zum EuGH-Urteil Linneweber und Akritidis in Slg. 2005, I-1131, BFH/NV Beilage 2005, 94 weder habe wissen können noch müssen, dass die Steuerbefreiung gemäß Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG unmittelbar zu ihren Gunsten anwendbar sei, schließt sich der Senat nicht an.

    Rn. 49 Dass nach den von der Klägerin angeführten zivilrechtlichen Entscheidungen eine Haftung von Steuerberatern bis zum EuGH-Urteil Linneweber und Akritidis in Slg. 2005, I-1131, BFH/NV Beilage 2005, 94 mangels Verschuldens nicht in Betracht kommen kann, wenn diese auf die Steuerfreiheit der Umsätze nicht hingewiesen hatten, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

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dejure.org Übersicht EuGH

Rechtsprechung
   EuGH, 11.01.2001 - C-464/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1872
EuGH, 11.01.2001 - C-464/98 (https://dejure.org/2001,1872)
EuGH, Entscheidung vom 11.01.2001 - C-464/98 (https://dejure.org/2001,1872)
EuGH, Entscheidung vom 11. Januar 2001 - C-464/98 (https://dejure.org/2001,1872)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,1872) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Nationales Verbot der Eintragung von Fremdwährungshypotheken - Verstoß gegen dieses Verbot vor dem Inkrafttreten des Gemeinschaftsrechts in Österreich - Auswirkung des Gemeinschaftsrechts in der Form einer Heilung der Eintragung

  • Judicialis

    EGV Art. 73b a.F.; ; EGV Art. 56

  • Europäischer Gerichtshof

    Stefan

    "Nationales Verbot der Eintragung von Fremdwährungshypotheken - Verstoß gegen dieses Verbot vor dem Inkrafttreten des Gemeinschaftsrechts in Österreich - Auswirkung des Gemeinschaftsrechts in der Form einer Heilung der Eintragung"

  • EU-Kommission PDF

    Stefan

    EG-Vertrag, Artikel 73b [jetzt Artikel 56 EG]
    1. Freier Kapitalverkehr - Beschränkungen - Verbot der Begründung einer Hypothek in der Währung eines anderen Mitgliedstaats durch einen Mitgliedstaat - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Stefan

  • Wolters Kluwer

    Nationales Verbot der Eintragung von Fremdwährungshypotheken; Verstoß gegen dieses Verbot vor dem Inkrafttreten des Gemeinschaftsrechts in Österreich; Auswirkung des Gemeinschaftsrechts in der Form einer Heilung der Eintragung

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kapitalverkehrsfreiheit - Keine Heilung der Eintragung einer nach nationalem Recht nichtigen Fremdwährungshypothek durch EU-Beitritt

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    EGV Art. 73b a.F.; EGV Art. 56
    1. Freier Kapitalverkehr - Beschränkungen - Verbot der Begründung einer Hypothek in der Währung eines anderen Mitgliedstaats durch einen Mitgliedstaat - Unzulässigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Nationales Verbot der Eintragung von Fremdwährungshypotheken - Heilung einer solchen Eintragung nach Inkrafttreten des Gemeinschaftsrechts im betroffenen Mitgliedstaat

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    EGV Art. 73b
    Keine Heilung einer nach nationalem Recht nichtigen Eintragung einer Fremdwährungshypothek durch EU-Beitritt

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien - Auslegung von Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) im Hinblick auf nationale Rechtsvorschriften, die die Begründung von Hypotheken in einer Fremdwährung verbieten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-173
  • NJW 2001, 1047 (Ls.)
  • EuZW 2001, 121
  • DVBl 2001, 492 (Ls.)
  • BB 2001, 859
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 16.03.1999 - C-222/97

    Trummer und Mayer - "Freier Kapitalverkehr - Nationales Verbot der Begründung …

    Auszug aus EuGH, 11.01.2001 - C-464/98
    Da jedoch Artikel 73b EG-Vertrag im Wesentlichen den Inhalt des Artikels 1 der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (…ABl. L 178, S. 5) übernommen hat, behält die Nomenklatur für den Kapitalverkehr im Anhang zu dieser Richtlinie den Hinweischarakter für die Definition des Begriffes des Kapitalverkehrs, den sie vor dem Inkrafttreten der Artikel 73b ff. EG-Vertrag hatte, wobei die in ihr enthaltene Aufzählung gemäß ihrer Einleitung nicht erschöpfend ist (Urteil vom 16. März 1999 in der Rechtssache C-222/97, Trummer und Mayer, Slg. 1999, I-1661, Randnr. 21).

    Im Urteil Trummer und Mayer hat der Gerichtshof in Randnummer 34 entschieden, dass Artikel 73b EG-Vertrag einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der eine Hypothek zur Sicherung einer in der Währung eines anderen Mitgliedstaats zahlbaren Forderung in inländischer Währung eingetragen werden muss.

  • EuGH - C-167/98 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Westdeutsche Landesbank Girozentrale - Vorabentscheidungsersuchen des Obersten …

    Auszug aus EuGH, 11.01.2001 - C-464/98
    Der Oberste Gerichtshof beschloss, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof eine Frage nach der Bedeutung des Artikels 73b zur Vorabentscheidung vorzulegen (Rechtssache C-167/98, Westdeutsche Landesbank Girozentrale).
  • EuGH, 25.01.2007 - C-370/05

    Festersen - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Art. 43 EG und 56 EG …

    23 Der Kapitalverkehr umfasst Vorgänge, durch die Personen im Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ihren Wohnsitz haben, Investitionen in Immobilien tätigen; dies ergibt sich aus der Nomenklatur für den Kapitalverkehr in Anhang I der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages [der durch den Vertrag von Amsterdam aufgehoben wurde] (…ABl. L 178, S. 5), die ihren Hinweischarakter für die Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs behält (vgl. Urteile vom 16. März 1999, Trummer und Mayer, C-222/97, Slg. 1999, I-1661, Randnr. 21, vom 11. Januar 2001, Stefan, C-464/98, Slg. 2001, I-173, Randnr. 5, Reisch u. a., Randnr. 30, und vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 22).
  • EuGH, 05.03.2002 - C-515/99

    Reisch u.a. - "Freier Kapitalverkehr - Artikel 56 EG - Verfahren der Anzeige und …

    Zum anderen umfasst der Kapitalverkehr Vorgänge, durch die Personen im Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ihren Wohnsitz haben, Investitionen in Immobilien tätigen; dies ergibt sich aus der Nomenklatur für den Kapitalverkehr im Anhang I der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführungvon Artikel 67 des Vertrages [der durch den Vertrag von Amsterdam aufgehoben wurde] (…ABl. L 178, S. 5), die ihren Hinweischarakter für die Definition des Begriffes des Kapitalverkehrs behält (vgl. Urteile vom 16. März 1999 in der Rechtssache C-222/97, Trummer und Mayer, Slg. 1999, I-1661, Randnr. 21, und vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-464/98, Stefan, Slg. 2001, I-173, Randnr. 5).
  • EuGH, 28.10.2010 - C-72/09

    Établissements Rimbaud - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - …

    Rn. 17 Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Kapitalverkehr die Vorgänge, durch die Personen im Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ihren Wohnsitz haben, Investitionen in Immobilien tätigen; dies ergibt sich aus der Nomenklatur für den Kapitalverkehr in Anhang I der Richtlinie 88/361, die ihren Hinweischarakter für die Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs behält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. März 1999, Trummer und Mayer, C-222/97, Slg. 1999, I-1661, Randnr. 21, vom 11. Januar 2001, Stefan, C-464/98, Slg. 2001, I-173, Randnr. 5, vom 5. März 2002, Reisch u. a., C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99, Slg. 2002, I-2157, Randnr. 30, und vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Randnr. 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-17/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott schließt das Verbot der Doppelbestrafung …

    {FN:71} - Urteile vom 26. September 1996, Data Delecta und Forsberg (C-43/95, Slg. 1996, I-4661), vom 2. Oktober 1997, Saldanha und MTS (C-122/96, Slg. 1997, I-5325, Randnr. 14), vom 1. Juni 1999, Konle (C-302/97, Slg. 1999, I-3099), vom 7. September 1999, Beck und Bergdorf (C-355/97, Slg. 1999, I-4977), vom 30. November 2000, Österreichischer Gewerkschaftsbund (C-195/98, Slg. 2000, I-10497, Randnr. 55), und vom 11. Januar 2001, Stefan (C-464/98, Slg. 2001, I-173, Randnr. 21).

    {FN:72} - Urteil Saldanha und MTS (zitiert in Fn. 71, Randnr. 14, Hervorhebung nur hier); im selben Sinne jüngst das Urteil vom 12. Mai 2011, Runevič-Vardyn und Wardyn (C-391/09, Slg. 2011, I-3787, Randnr. 53), zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Unionsbürgern; ähnlich bereits zuvor das Urteil Stefan (zitiert in Fn. 71), wonach Art. 73b EG (nunmehr Art. 63 AEUV) in Österreich vor dem Beitrittsdatum nicht galt (Randnr. 22) und ein bereits nichtiges Rechtsgeschäft nicht aufgrund dieser Vorschrift geheilt wird (Randnr. 25).

  • EuGH, 18.01.2018 - C-45/17

    Auf Einkünfte aus Vermögen französischer Staatsangehöriger, die in einem anderen …

    Rn. 22 Was den sachlichen Anwendungsbereich des Art. 63 AEUV betrifft, so wird der Begriff "Kapitalverkehr" zwar im AEU-Vertrag nicht definiert, doch geht aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der Kapitalverkehr im Sinne dieses Artikels u. a. Vorgänge umfasst, durch die Personen im Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ihren Wohnsitz haben, Investitionen in Immobilien tätigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Januar 2001, Stefan, C-464/98, EU:C:2001:9, Rn. 5…, vom 5. März 2002, Reisch u. a., C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99, EU:C:2002:135, Rn. 30, …sowie vom 8. September 2005, Blanckaert, C-512/03, EU:C:2005:516, Rn. 35).
  • EuGH, 08.09.2005 - C-512/03

    Blanckaert - Direkte Besteuerung - Steuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen - …

    35 Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Kapitalverkehr im Sinne von Artikel 56 EG Vorgänge, durch die Personen im Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ihren Wohnsitz haben, Investitionen in Immobilien tätigen (vgl. Urteile vom 16. März 1999 in der Rechtssache C-222/97, Trummer und Mayer, Slg. 1999, I-1661, Randnr. 21, vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-464/98, Stefan, Slg. 2001, I-173, Randnr. 5, und vom 5. März 2002 in den Rechtssachen C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99, Reisch u. a., Slg. 2002, I-2157, Randnr. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-384/09

    Prunus und Polonium - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung …

    Diese Kategorie umfasst auch die Nießbrauchsrechte, Grunddienstbarkeiten und Erbbaurechte." Dieser Definition kommt bei der Bestimmung des Begriffs "Direktinvestitionen in Immobilien" Auslegungswert zu (vgl. Urteile vom 16. März 1999, Trummer und Mayer, C-222/97, Slg. 1999, I-1661, Randnr. 21, vom 11. Januar 2001, Stefan, C-464/98, Slg. 2001, I-173, Randnr. 5, Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 22, und ELISA, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-162/00

    GENERALANWALT JACOBS SCHLÄGT VOR, ZU ENTSCHEIDEN, DASS EINE DEUTSCHE …

    Siehe auch hinsichtlich der zeitlichen Geltung von Bestimmungen des Vertrages über die Europäische Union in den Mitgliedstaaten das Urteil in der Rechtssache C-35/98 (Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 42) und hinsichtlich der zeitlichen Geltung von Vertragsbestimmungen in einem Mitgliedstaat nach dessen Beitritt zur Gemeinschaft das Urteil in der Rechtssache C-464/98 (Stefan, Slg. 2001, I-173, Randnr. 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2005 - C-513/03

    van Hilten-van der Heijden - Steuerrecht - Erbschaftsteuer - Angehöriger eines …

    {FN:22} - Urteile vom 16. März 1999 in der Rechtssache C-222/97 (Trummer und Mayer, Slg. 1999, I-1661, Randnr. 21), vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-464/98 (Stefan, Slg. 2001, I-173, Randnr. 5) und vom 5. März 2002 in den Rechtssachen C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99 (Reisch u. a., Slg. 2002, I-2157, Randnr. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2001 - C-290/00

    Duchon

    18: - Vgl. im Hinblick auf Artikel 39 EG Urteil vom 30. November 2000 in der Rechtssache C-195/98 (Österreichischer Gewerkschaftsbund, Slg. 2000, I-10947, Randnr. 55) und im Hinblick auf Artikel 73a EG Urteil vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-464/98 (Stefan, Slg. 2001, I-173, Randnr. 21).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-464/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,23362
Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-464/98 (https://dejure.org/2000,23362)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.07.2000 - C-464/98 (https://dejure.org/2000,23362)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. Juli 2000 - C-464/98 (https://dejure.org/2000,23362)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Stefan

  • EU-Kommission PDF

    Westdeutsche Landesbank Girozentrale gegen Friedrich Stefan, unterstützt durch: Republik Österreich.

    Nationales Verbot der Eintragung von Fremdwährungshypotheken - Verstoß gegen dieses Verbot vor dem Inkrafttreten des Gemeinschaftsrechts in Österreich - Auswirkung des Gemeinschaftsrechts in der Form einer Heilung der Eintragung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-173
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 16.03.1999 - C-222/97

    Trummer und Mayer - "Freier Kapitalverkehr - Nationales Verbot der Begründung …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-464/98
    Das österreichische Gericht hat es daher für erforderlich gehalten, daß der zeitliche Geltungsbereich des Artikels 73b des Vertrages, so wie diese Vorschrift vom Gerichtshof im Urteil Trummer und Mayer ausgelegt worden ist, näher bestimmt wird.

    Da wir über keine unstreitigen Informationen über die Anwendbarkeit dieser Vorschrift verfügen(19), muß man sich an das bereits genannte Urteil Trummer und Mayer halten.

    Es ist im übrigen unstreitig, daß diese Rechtsprechung ihre Wirkungen gegenüber allen nationalen Regelungen entfaltet, die diegleichen Merkmale aufweisen wie die im Urteil Trummer und Mayer streitige Regelung.

    Die Antwort, die im Urteil Trummer und Mayer auf das Vorbringen gegeben wird, daß durch das Recht eines Gläubigers, eine Hypothek in ausländischer Währung eintragen zu lassen, Unübersichtlichkeit entstehe, läßt sich in vollem Umfang auf den vorliegenden Fall übertragen.

    5: - Urteil vom 16. März 1999 in der Rechtssache C-222/97 (Trummer und Mayer, Slg. 1999, I-1661).

    10: - A. a. O., Artikel XII § 2.11: - Urteil Trummer und Mayer, Randnr. 24.12: - A. a. O., Randnr. 26.13: - A. a. O. 14: - A. a. O., Randnr. 27.15: - A. a. O., Randnr. 30.16: - A. a. O., Randnr. 32.17: - A. a. O. 18: - A. a. O. 19: - Ebensowenig wie das vorlegende Gericht macht die österreichische Regierung zu diesem Punkt nähere Angaben.

    20: - Urteil Trummer und Mayer, Randnr. 33.21: - A. a. o., Randnr. 31.22: - Die Artikel 73a bis 73h des Vertrages sowie der (durch den Vertrag von Amsterdam aufgehobene) Artikel 73h EG-Vertrag sind in den Vertrag durch Artikel G Nr. 15 des am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten Vertrages über die Europäische Union eingefügt worden.

    Dies scheint hier nicht der Fall zu sein, da, wie das Urteil Trummer und Mayer zeigt, der Zusammenhang zwischen dem freien Kapitalverkehr und der Art der streitigen nationalen Regelung auf der Hand liegt.

  • EuGH, 12.11.1981 - 212/80

    Salumi

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-464/98
    Siehe in diesem Zusammenhang Randnummer 42 des Urteils vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98 (Verkooijen, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), in dem der Gerichtshof festgestellt hat: "Da der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits vor dem Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union liegt, ist die Vereinbarkeit einer Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen allein anhand der Vorschriften des EWG-Vertrags und der Richtlinie 88/361 zu prüfen." 28: - Siehe u. a. Urteile vom 12. November 1981 in den verbundenen Rechtssachen 212/80 bis 217/80 (Salumi u. a., Slg. 1981, 2735, Randnrn. 8 ff.), vom 10. Februar 1982 in der Rechtssache 21/81 (Bout, Slg. 1982, 381, Randnrn. 13 und 14), vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-368/89 (Crispoltoni, Slg. 1991, I-3695, Randnrn.

    Im Urteil Salumi u. a. insbesondere wird eindeutig zwischen materiell-rechtlichen Vorschriften und Verfahrensvorschriften unterschieden (Randnr. 9).

  • EuGH, 11.07.1991 - C-368/89

    Crispoltoni / Fattoria Autonoma Tabacchi di Città di Castello

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-464/98
    Siehe in diesem Zusammenhang Randnummer 42 des Urteils vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98 (Verkooijen, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), in dem der Gerichtshof festgestellt hat: "Da der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits vor dem Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union liegt, ist die Vereinbarkeit einer Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen allein anhand der Vorschriften des EWG-Vertrags und der Richtlinie 88/361 zu prüfen." 28: - Siehe u. a. Urteile vom 12. November 1981 in den verbundenen Rechtssachen 212/80 bis 217/80 (Salumi u. a., Slg. 1981, 2735, Randnrn. 8 ff.), vom 10. Februar 1982 in der Rechtssache 21/81 (Bout, Slg. 1982, 381, Randnrn. 13 und 14), vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-368/89 (Crispoltoni, Slg. 1991, I-3695, Randnrn.

    Im Urteil Crispoltoni wird zwar keine besondere Qualifizierung vorgenommen, es läßt sich dennoch feststellen, daß dieses Urteil in bezug auf eine unter diese Kategorie fallende Vorschrift erlassen worden ist.

  • EuGH, 24.09.1998 - C-76/97

    Tögel / Niederösterreichische Gebietskrankenkasse - Öffentliche Lieferaufträge - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-464/98
    37: - Rechtssache C-76/97, Slg. 1998, I-5357, Randnrn.
  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-464/98
    Siehe in diesem Zusammenhang Randnummer 42 des Urteils vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98 (Verkooijen, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), in dem der Gerichtshof festgestellt hat: "Da der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits vor dem Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union liegt, ist die Vereinbarkeit einer Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen allein anhand der Vorschriften des EWG-Vertrags und der Richtlinie 88/361 zu prüfen." 28: - Siehe u. a. Urteile vom 12. November 1981 in den verbundenen Rechtssachen 212/80 bis 217/80 (Salumi u. a., Slg. 1981, 2735, Randnrn. 8 ff.), vom 10. Februar 1982 in der Rechtssache 21/81 (Bout, Slg. 1982, 381, Randnrn. 13 und 14), vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-368/89 (Crispoltoni, Slg. 1991, I-3695, Randnrn.
  • EuGH, 02.10.1997 - C-122/96

    Saldanha und MTS Securities Corporation / Hiross

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-464/98
    27: - Urteil vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-122/96 (Saldanha und MTS, Slg. 1997, I-5325, Randnr. 14).
  • EuGH, 15.07.1993 - C-34/92

    GruSa Fleisch / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-464/98
    17 und 20) und vom 15. Juli 1993 in der Rechtssache C-34/92 (GruSa Fleisch, Slg. 1993, I-4147, Randnr. 22).
  • EuGH, 10.02.1982 - 21/81

    Bout

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-464/98
    Siehe in diesem Zusammenhang Randnummer 42 des Urteils vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98 (Verkooijen, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), in dem der Gerichtshof festgestellt hat: "Da der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits vor dem Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union liegt, ist die Vereinbarkeit einer Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen allein anhand der Vorschriften des EWG-Vertrags und der Richtlinie 88/361 zu prüfen." 28: - Siehe u. a. Urteile vom 12. November 1981 in den verbundenen Rechtssachen 212/80 bis 217/80 (Salumi u. a., Slg. 1981, 2735, Randnrn. 8 ff.), vom 10. Februar 1982 in der Rechtssache 21/81 (Bout, Slg. 1982, 381, Randnrn. 13 und 14), vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-368/89 (Crispoltoni, Slg. 1991, I-3695, Randnrn.
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