Rechtsprechung
| EuGH, 28.01.2015 - C-375/13 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Europäischer Gerichtshof
Kolassa
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verbraucherverträge - Verbraucher mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, der von einer Bank mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ...
- Europäischer Gerichtshof
Kolassa
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verbraucherverträge - Verbraucher mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, der von einer Bank mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ...
- Wolters Kluwer
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts; Verordnung (EG) Nr. 44/2001; Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen; Verbraucherverträge; Verbraucher mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, der von einer Bank mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ...
- zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zum Verbrauchergerichtsstand für Schadensersatzklage gegen Wertpapieremittentin ("Kolassa")
- Betriebs-Berater
Gerichtliche Zuständigkeit für die Klage eines Verbrauchers gegen den Emittenten eines Zertifikats aus Prospekthaftung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- zbb-online.com (Leitsatz)
EuGVVO a. F. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 3, Art. 15 Abs. 1
Zum Verbrauchergerichtsstand für Schadensersatzklage gegen Wertpapieremittentin ("Kolassa") - Betriebs-Berater (Leitsatz)
Gerichtliche Zuständigkeit für die Klage eines Verbrauchers gegen den Emittenten eines Zertifikats aus Prospekthaftung
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Kolassa
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Handelsgericht Wien (Österreich) - Auslegung der Art. 5 Nrn. 1 Buchst. a und 3, 15 Abs. 1 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2014 - C-375/13
- EuGH, 28.01.2015 - C-375/13
Papierfundstellen
- NJW 2015, 1581
- ZIP 2015, 1456
- EuZW 2015, 218
- NZG 2015, 356
Wird zitiert von ... (148) Zitiert selbst (13)
- EuGH, 14.03.2013 - C-419/11
Česká spořitelna - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche …
Auszug aus EuGH, 28.01.2015 - C-375/13
Rn. 22 Zum anderen sind die in der Verordnung Nr. 44/2001 - u. a. in Art. 15 Abs. 1 - verwendeten Begriffe autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung heranzuziehen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen (vgl. Urteil Česká spořitelna, C-419/11, EU:C:2013:165, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass, wenn es an einer der drei Voraussetzungen fehlt, die Zuständigkeit nicht nach den Regeln über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen bestimmt werden kann (Urteil Česká spořitelna, EU:C:2013:165, Rn. 30).
Somit ist dieser Art. 15 Abs. 1 zwangsläufig eng auszulegen (vgl. Urteil Česká spořitelna, EU:C:2013:165, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Vielmehr ist sie unter Heranziehung der Systematik und der Zielsetzungen dieser Verordnung autonom auszulegen, um die einheitliche Anwendung der Verordnung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (Urteile Handte, C-26/91, EU:C:1992:268, Rn. 10, und Česká spořitelna, EU:C:2013:165, Rn. 45).
Somit setzt die Anwendung der besonderen Zuständigkeitsregel, die in der genannten Bestimmung vorgesehen ist, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung bestimmt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt (vgl. Urteil Česká spořitelna, EU:C:2013:165, Rn. 46 und 47).
- EuGH, 05.06.2014 - C-360/12
Coty Germany - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnungen (EG) Nrn. …
Auszug aus EuGH, 28.01.2015 - C-375/13
Rn. 43 Dazu ist sogleich darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 autonom und eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Coty Germany, C-360/12, EU:C:2014:1318, Rn. 43 bis 45).Rn. 45 Was die Anwendung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass mit der Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" in dieser Bestimmung sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint ist, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteil Coty Germany, EU:C:2014:1318, Rn. 46).
Rn. 46 Insoweit beruht die Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 nach ständiger Rechtsprechung darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (Urteil Coty Germany, EU:C:2014:1318, Rn. 47).
Rn. 47 Da die Ermittlung eines der Anknüpfungspunkte, die nach der oben in Rn. 45 angeführten Rechtsprechung anerkannt sind, es erlauben muss, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen, kann demzufolge nur das Gericht zulässigerweise angerufen werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der relevante Anknüpfungspunkt liegt (Urteil Coty Germany, EU:C:2014:1318, Rn. 48).
- EuGH, 10.06.2004 - C-168/02
Kronhofer
Auszug aus EuGH, 28.01.2015 - C-375/13
Rn. 48 Es ist daran zu erinnern, dass sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes bezieht, weil dem Kläger dort ein finanzieller Schaden durch den in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen und erlittenen Verlust von Vermögensbestandteilen entstanden sein soll (Urteil Kronhofer, C-168/02, EU:C:2004:364, Rn. 21).Rn. 49 Somit rechtfertigt allein die Tatsache, dass den Kläger finanzielle Konsequenzen treffen, nicht die Zuweisung der Zuständigkeit an die Gerichte seines Wohnsitzes, wenn - wie in der Rechtssache, in der das Urteil Kronhofer (EU:C:2004:364) erging - sowohl das ursächliche Geschehen als auch die Verwirklichung des Schadenserfolgs im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats anzusiedeln sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Kronhofer, EU:C:2004:364, Rn. 20).
Rn. 56 Der so bestimmte Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs wird unter Umständen wie den oben in Rn. 51 geschilderten dem Ziel der Verordnung Nr. 44/2001 gerecht, den Rechtsschutz der in der Union ansässigen Personen zu stärken, indem dem Kläger eine leichte Identifizierung des Gerichts, das er anrufen kann, und zugleich dem Beklagten eine angemessene Vorhersehbarkeit des Gerichts, vor dem er verklagt werden kann, ermöglicht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Kronhofer, EU:C:2004:364, Rn. 20), da sich der Emittent eines Zertifikats, der seinen gesetzlichen Pflichten in Bezug auf den Prospekt nicht nachkommt, wenn er beschließt, den Prospekt zu diesem Zertifikat in anderen Mitgliedstaaten notifizieren zu lassen, darauf einstellen muss, dass nicht hinreichend informierte Wirtschaftsteilnehmer, die in diesen Mitgliedstaaten ansässig sind, in dieses Zertifikat investieren und den Schaden erleiden.
- EuGH, 14.11.2013 - C-478/12
Maletic - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung …
Auszug aus EuGH, 28.01.2015 - C-375/13
Rn. 21 Eingangs ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 44/2001 das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (…ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch die nachfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung ersetzt und deshalb die Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die der Verordnung gilt, soweit die Bestimmungen dieser Rechtsakte als gleichbedeutend angesehen werden können (Urteil Maletic, C-478/12, EU:C:2013:735, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 33 Gewiss hat der Gerichtshof befunden, dass der Begriff "anderer Vertragspartner" in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass er auch den Vertragspartner des Wirtschaftsteilnehmers bezeichnet, mit dem der Verbraucher den betreffenden Vertrag geschlossen hat (Urteil Maletic, EU:C:2013:735, Rn. 32).
- EuGH, 07.03.1995 - C-68/93
Shevill u.a. / Presse Alliance
Auszug aus EuGH, 28.01.2015 - C-375/13
Rn. 60 Auch wenn es sich dabei in der Tat um einen Aspekt des innerstaatlichen Verfahrensrechts handelt, dessen Vereinheitlichung nicht Gegenstand der Verordnung Nr. 44/2001 ist (…vgl. in diesem Sinne Urteil G, C-292/10, EU:C:2012:142, Rn. 44), darf doch die Anwendung der einschlägigen nationalen Vorschriften die praktische Wirksamkeit dieser Verordnung nicht beeinträchtigen (vgl. Urteil Shevill u. a., C-68/93, EU:C:1995:61, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 25.10.2012 - C-133/11
Folien Fischer und Fofitec - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - …
Auszug aus EuGH, 28.01.2015 - C-375/13
Rn. 62 Zum anderen hat der Gerichtshof konkret in Bezug auf Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 klargestellt, dass das angerufene Gericht im Stadium der Prüfung der internationalen Zuständigkeit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage nach den Vorschriften des nationalen Rechts prüft, sondern nur die Anknüpfungspunkte mit dem Staat des Gerichtsstands ermittelt, die seine Zuständigkeit nach dieser Bestimmung rechtfertigen (Urteil Folien Fischer und Fofitec, C-133/11, EU:C:2012:664, Rn. 50). - EuGH, 03.07.1997 - C-269/95
Benincasa
Auszug aus EuGH, 28.01.2015 - C-375/13
Rn. 61 Der Gerichtshof hat insoweit befunden, dass das Ziel der Rechtssicherheit erfordert, dass das angerufene nationale Gericht in der Lage ist, ohne Schwierigkeiten über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden, ohne in eine Sachprüfung eintreten zu müssen (vgl. Urteil Benincasa, C-269/95, EU:C:1997:337, Rn. 27). - EuGH, 03.04.2014 - C-387/12
Hi Hotel HCF - Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. …
Auszug aus EuGH, 28.01.2015 - C-375/13
Daher darf dieses Gericht, soweit es nur um die Prüfung seiner Zuständigkeit nach der genannten Bestimmung geht, die einschlägigen Behauptungen des Klägers zu den Voraussetzungen der Haftung aus unerlaubter Handlung oder aus einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, als erwiesen ansehen (Urteil Hi Hotel HCF, C-387/12, EU:C:2014:215, Rn. 20). - EuGH, 05.02.2004 - C-18/02
DFDS Torline
Auszug aus EuGH, 28.01.2015 - C-375/13
Rn. 52 Unterstellt man, dass die Handlungen und Unterlassungen der Barclays Bank eine notwendige Voraussetzung für das Entstehen des von Herrn Kolassa erlittenen Schadens waren, was für die Anwendung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ausreicht (vgl. in diesem Sinne Urteil DFDS Torline, C-18/02, EU:C:2004:74, Rn. 34), bleibt insoweit zu prüfen, inwieweit die Umstände des Ausgangsverfahrens erlauben, den Ort des ursächlichen Geschehens oder der Verwirklichung des Schadenserfolgs am Wohnsitz des Klägers anzusiedeln. - EuGH, 15.03.2012 - C-292/10
G - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und …
Auszug aus EuGH, 28.01.2015 - C-375/13
Rn. 60 Auch wenn es sich dabei in der Tat um einen Aspekt des innerstaatlichen Verfahrensrechts handelt, dessen Vereinheitlichung nicht Gegenstand der Verordnung Nr. 44/2001 ist (vgl. in diesem Sinne Urteil G, C-292/10, EU:C:2012:142, Rn. 44), darf doch die Anwendung der einschlägigen nationalen Vorschriften die praktische Wirksamkeit dieser Verordnung nicht beeinträchtigen (…vgl. Urteil Shevill u. a., C-68/93, EU:C:1995:61, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 04.03.1982 - 38/81
Effer Spa / Kantner
- EuGH, 13.03.2014 - C-548/12
Brogsitter - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche …
- EuGH, 17.06.1992 - C-26/91
Handte / TMCS
- EuGH, 07.03.2018 - C-274/16
Die Fluggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat nur den ersten Flug eines …
Rn. 58 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff "Ansprüche aus einem Vertrag" autonom auszulegen, um seine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juni 1992, Handte, C-26/91, EU:C:1992:268, Rn. 10, und vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 37).Rn. 60 Auch wenn die Anwendung der besonderen Zuständigkeitsregel, die vorgesehen ist, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, nicht den Abschluss eines Vertrags zwischen zwei Personen verlangt, setzt sie gleichwohl voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung besteht, auf die sich die betreffende Klage stützt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 2004, Frahuil, C-265/02, EU:C:2004:77, Rn. 24 bis 26…, vom 20. Januar 2005, Engler, C-27/02, EU:C:2005:33, Rn. 50 und 51, sowie vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 39).
- EuGH, 21.05.2015 - C-352/13
Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor …
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 autonom und eng auszulegen ist (Urteil Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 43).Allerdings ist mit der Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteile Melzer, C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 25, und Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37 Rn. 45).
Die Ermittlung eines der Anknüpfungspunkte, die nach der in Rn. 38 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung anerkannt sind, muss es somit erlauben, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen, so dass nur das Gericht zulässigerweise angerufen werden kann, in dessen Zuständigkeitsbereich der relevante Anknüpfungspunkt liegt (Urteile Coty Germany, C-360/12, EU:C:2014:1318, Rn. 48, und Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 47).
- EuGH, 25.01.2018 - C-498/16
Keine Sammelklage gegen Facebook mit abgetretenen Ansprüche durch Maximilian …
Rn. 26 Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 44/2001 das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (…ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch die nachfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung ersetzt, so dass die Auslegung der Bestimmungen des Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die der Verordnung gilt, soweit die Bestimmungen dieser Rechtsakte als "äquivalent" angesehen werden können (Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung), was vorliegend der Fall ist.Rn. 28 Zwar sind die in der Verordnung Nr. 44/2001 - u. a. in ihrem Art. 15 Abs. 1 - verwendeten Begriffe autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung heranzuziehen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen (Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch ist, um die Beachtung der vom Unionsgesetzgeber auf dem Gebiet der Verbraucherverträge verfolgten Ziele und die Kohärenz des Unionsrechts zu gewährleisten, auch der in anderen unionsrechtlichen Regelungen enthaltene Verbraucherbegriff zu berücksichtigen (…Urteil vom 5. Dezember 2013, Vapenik, C-508/12, EU:C:2013:790, Rn. 25).
Somit sind diese Vorschriften zwangsläufig eng auszulegen (vgl. Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 45 Die in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Regeln für die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen gelten nämlich gemäß dem Wortlaut dieser Bestimmung nur für die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner, was zwangsläufig den Abschluss eines Vertrags zwischen dem Verbraucher und dem beruflich oder gewerblich tätigen Beklagten impliziert (Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 32).
- Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2018 - C-304/17
Löber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und …
Das ergibt sich auch aus dem Urteil Kolassa{FN-VERWEIS:4}, in dem der Gerichtshof für einen Prospekthaftungsanspruch in einem Zusammenhang, der dem Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache ähnlich war, verschiedene Gerichtsstände prüfte.Rn. 39 Im Urteil Kolassa{FN-VERWEIS:24} wies der Gerichtshof die Zuständigkeit den Gerichten des Ortes zu, an dem sich das Bankkonto befand, auf dem der Anleger den finanziellen Schaden erlitt.
Rn. 42 Mehrere Monate nach dem Urteil Kolassa erließ der Gerichtshof das Urteil in der RechtssacheUniversal Music{FN-VERWEIS:29}.
Der Gerichtshof stellte zwar fest, dass er im Urteil Kolassa angenommen hatte, dass der "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", der Ort sein könne, an dem der Kläger sein Bankkonto hat, erläuterte aber, dass "sich dieser Befund in den besonderen Zusammenhang der Rechtssache ein[gefügt hat], in der dieses Urteil ergangen ist, der von Umständen geprägt war, die zur Zuweisung der Zuständigkeit an diese Gerichte beigetragen haben"{FN-VERWEIS:31}.
Wie oben festgestellt{FN-VERWEIS:32}, hob der Gerichtshof im Urteil Kolassa das Vorliegen einer Notifizierung in einem bestimmten Mitgliedstaat hervor, die die Investoren am Sekundärmarkt zu der Anlage veranlassten.
Rn. 75 Die Unerheblichkeit eines solchen nachfolgenden finanziellen Verlustes als Anknüpfungskriterium wurde auch im Urteil Kolassa anerkannt, in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, dass "allein die Tatsache, dass den Kläger finanzielle Konsequenzen treffen, nicht die Zuweisung der Zuständigkeit an die Gerichte seines Wohnsitzes [rechtfertigt], wenn - wie in der Rechtssache, in der das Urteil Kronhofer … erging - sowohl das ursächliche Geschehen als auch die Verwirklichung des Schadenserfolgs im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats anzusiedeln sind"{FN-VERWEIS:49}.
Darüber hinaus entspricht das Ergebnis auch dem Ziel der Vorhersehbarkeit von Zuständigkeitsvorschriften: Wie der Gerichtshof im Urteil Kolassa{FN-VERWEIS:51} festgestellt hat, muss sich der Beklagte, wenn er den Prospekt in einem bestimmten Mitgliedstaat notifiziert, darauf einstellen, dass Anleger des Sekundärmarkts, die in diesem Mitgliedstaat ansässig sind, in dieses Zertifikat investieren und Schaden erleiden.
{FN:4} Urteil vom 28. Januar 2015 (C-375/13, EU:C:2015:37).
{FN:5} Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 28 bis 35).
{FN:6} Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 40).
{FN:7} Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 57).
Vgl. z. B. Urteile vom 11. Januar 1990, Dumez France und Tracoba (…C-220/88, EU:C:1990:8, Rn. 10), vom 19. September 1995, Marinari (…C-364/93, EU:C:1995:289, Rn. 11), vom 10. Juni 2004, Kronhofer (…C-168/02, EU:C:2004:364, Rn. 16), vom 22. Januar 2015, Hejduk (…C-441/13, EU:C:2015:28, Rn. 18), vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 45), vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (…C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 38), vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (…C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 28), und vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan(…C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:24} Urteil vom 28. Januar 2015 (C-375/13, EU:C:2015:37).
{FN:25} Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 55).
{FN:26} Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 56).
{FN:28} Vgl. z. B. Gargantini, M., "Capital markets and the market for judicial decisions: in search of consistency", MPILux Working Paper 1, 2016, S. 18; Lehmann, M., "Prospectus liability and private international law - assessing the landscape after the CJEU Kolassa ruling (Case C-375/13)", Journal of Private International Law, 2016, S. 318, auf S. 331; Cotiga, A.,"C.J.U.E., 28 janvier 2015, Harald Kolassa c. Barclays Bank PLC, Aff.
Das entspricht auch der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa(C-375/13, EU:C:2015:37), in Bezug auf, vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht, dieselbe Beklagte und das gleiche Kapitalmarktprodukt.
Vgl. Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 53).
{FN:44} Es sei daran erinnert, dass diese Logik vom Gerichtshof auch im Urteil Kolassa angewandt wurde, wenn auch in Bezug auf den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs: "der Emittent eines Zertifikats, der seinen gesetzlichen Pflichten in Bezug auf den Prospekt nicht nachkommt, wenn er beschließt, den Prospekt zu diesem Zertifikat in anderen Mitgliedstaaten notifizieren zu lassen, [muss sich] darauf einstellen …, dass nicht hinreichend informierte Wirtschaftsteilnehmer, die in diesen Mitgliedstaaten ansässig sind, in dieses Zertifikat investieren und den Schaden erleiden" - Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 56).
{FN:49} Urteil vom 28. Januar 2015 (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 49).
{FN:50} Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:51} Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 56).
- LG Ulm, 16.12.2019 - 4 O 202/18
Glücksspielstaatsvertrag: PayPal zur Rückzahlung verurteilt
Nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO besteht ein Gerichtsstand sowohl am - nach der EuGVVO autonom zu bestimmenden - Handlungs- als auch am Erfolgsort (EuGH, Urt. 28.1.2015 - C-375/13, Tz. 45).Vom EuGH klargestellt ist weiter, dass bei einem Vermögensschaden nicht grundsätzlich der Wohnort des Geschädigten als Erfolgsort angenommen werden kann (EuGH, Urt. 28.1.2015 - C-375/13, Tz. 49).
- EuGH, 09.07.2020 - C-343/19
Ein Autohersteller, dessen widerrechtlich manipulierte Fahrzeuge in anderen …
Anders als in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 10. Juni 2004, Kronhofer (C-168/02, EU:C:2004:364), vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), und vom 12. September 2018, Löber (C-304/17, EU:C:2018:701), ergangen sind, in denen finanzielle Investitionen zu einer Verringerung der finanziellen Vermögenswerte der betreffenden Personen ohne jeden Bezug zu Sachgütern geführt hatten, geht es im Ausgangsverfahren um einen Mangel, der Fahrzeuge, also Sachgüter, betrifft.Rn. 36 Unter Umständen wie den in den Rn. 34 und 35 des vorliegenden Urteils genannten wahrt eine solche Auslegung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 das im 15. Erwägungsgrund dieser Verordnung erwähnte Ziel der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften, da ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Automobilhersteller, der unzulässige Manipulationen an in anderen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebrachten Fahrzeugen vornimmt, vernünftigerweise erwarten kann, dass er vor den Gerichten dieser Staaten verklagt wird (vgl. entsprechend Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 56, …und vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 35).
- EuGH, 29.07.2024 - C-774/22
Bei einer Auslandsreise kann der Verbraucher den Reiseveranstalter vor dem …
Rn. 38 Die Auslegung des Begriffs des Auslandsbezugs, wie sie oben in Rn. 30 vorgenommen wurde, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass Art. 18 der Verordnung Nr. 1215/2012 eine Abweichung sowohl von der allgemeinen Zuständigkeitsvorschrift von Art. 4 der Verordnung, nach der die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, als auch von der besonderen Zuständigkeitsvorschrift von Art. 7 Nr. 1 der Verordnung für Verträge oder Ansprüche aus Verträgen, nach der das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, enthält und deshalb eng auszulegen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 28). - BGH, 14.07.2015 - VI ZR 463/14
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Deliktshaftung verantwortlicher Personen …
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend Gerichtshof) zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F. ist die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", so zu verstehen, dass sie sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort) als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) meint (zuletzt EuGH, NJW 2015, 1581 Rn. 45 mwN;… zu Art. 5 Nr. 3 LugÜ II vgl. Senatsurteile vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, WM 2014, 1614 Rn. 29 mwN …und vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, WM 2015, 819 Rn. 14). - EuGH, 16.06.2016 - C-12/15
Die Verwirklichung eines reinen Vermögensschadens in einem Mitgliedstaat …
Rn. 24 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bezieht sich die Wendung "unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung" im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 auf jede Klage, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung anknüpft (Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 44).Rn. 36 In der Rechtssache, in der das Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), ergangen ist, hat der Gerichtshof in Rn. 55 seiner Ausführungen zwar eine Zuständigkeit zugunsten der Gerichte am Wohnsitz des Klägers in Anknüpfung an die Verwirklichung des Schadenserfolgs angenommen, wenn sich dieser Schaden unmittelbar auf einem Bankkonto dieses Klägers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht.
Daher darf dieses Gericht, soweit es nur um die Prüfung seiner Zuständigkeit nach dieser Bestimmung geht, die einschlägigen Behauptungen des Klägers zu den Voraussetzungen der Haftung aus unerlaubter Handlung oder aus einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, als erwiesen ansehen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec, C-133/11, EU:C:2012:664, Rn. 50, und vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 45 Auch wenn also das angerufene nationale Gericht im Fall des Bestreitens der Behauptungen des Klägers durch den Beklagten nicht verpflichtet ist, im Stadium der Ermittlung der Zuständigkeit ein Beweisverfahren durchzuführen, hat der Gerichtshof entschieden, dass sowohl das Ziel einer geordneten Rechtspflege, das der Verordnung Nr. 44/2001 zugrunde liegt, als auch die gebotene Achtung der Autonomie des Richters bei Ausübung seines Amtes erfordern, dass dieses Gericht seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegender Informationen prüfen kann, wozu gegebenenfalls auch die Einwände des Beklagten gehören (Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 64).
- EuGH, 26.03.2020 - C-215/18
Ein Fluggast, der seinen Flug über ein Reisebüro gebucht hat, kann gegen das …
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass, wenn es an einer der drei Voraussetzungen fehlt, die Zuständigkeit nicht nach den Regeln über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen bestimmt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).Diese Auslegung beruht jedoch auf besonderen Umständen, unter denen der Verbraucher von vornherein vertraglich in untrennbar miteinander verbundener Weise an zwei Vertragspartner gebunden war (Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 33).
- EuGH, 21.01.2016 - C-359/14
ERGO Insurance - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
- BGH, 09.02.2017 - IX ZR 67/16
Verbrauchergerichtsstand: Vorliegen eines Kapitalanlagevertrags zu …
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- EuGH, 12.09.2018 - C-304/17
Löber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - …
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Griechische Staatsanleihen - Griechenland genießt umfassend staatliche Immunität
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Tibor-Trans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
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Haftung eines Autohändlers als Vermittler wegen Verletzung vorvertraglicher …
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Verbrauchergerichtsstand bei privaten Anlagegeschäften eines Unternehmers
- OLG Stuttgart, 26.10.2015 - 5 U 46/15
Internationale Zuständigkeit für Schadensersatzansprüche gegen eine …
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HRVATSKE ŠUME - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der …
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- OLG Düsseldorf, 01.03.2018 - 16 U 83/17
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage gegen einen im …
- OLG Köln, 02.03.2023 - 18 U 188/21
Zulässigkeit und Begründetheit der Klage gegen eine englische Limited auf …
- OLG Stuttgart, 27.02.2026 - 5 U 410/24
Anspruch des Spielers auf Rückzahlung von Spielverlusten gegen Online …
- LAG Bremen, 30.10.2018 - 1 Sa 157/17
Schlüssiger Vortrag zur Arbeitnehmereigenschaft als Indiz für die …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2016 - C-572/14
Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - …
- OLG Hamm, 01.10.2019 - 34 U 175/18
- BGH, 09.02.2017 - IX ZR 10/16
Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige …
- BGH, 28.07.2015 - VI ZR 474/14
Internationale Zuständigkeit: Ort des schädigenden Ereignisses bei Eintritt eines …
- LG Dortmund, 10.02.2021 - 8 O 15/18
- OLG München, 08.12.2016 - 14 U 4840/15
Kein Schadensersatz aus dem Erweb griechischer Staatsanleihen
- Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2016 - C-618/15
Concurrence - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
- BGH, 23.02.2023 - III ZR 242/21
Internationale Zuständigkeit: Schadensersatzklage gegen eine Bank mit weltweiten …
- BayObLG, 09.02.2022 - 101 AR 173/21
Unanfechtbare und bindende Wirkung von Verweisungsbeschlüssen - Örtliche …
- OLG Hamburg, 02.05.2019 - 3 U 182/17
Geltendmachung von Schadensersatz wegen missbräuchlicher Arrestierung eines …
- OLG Köln, 02.03.2023 - 18 U 189/21
Zulässigkeit und Begründetheit der Klage gegen eine englische Limited auf …
- OLG Düsseldorf, 19.10.2017 - 20 U 29/17
Verletzung von Markenrechten durch Erbringung von Logistik- bzw. …
- BGH, 09.02.2017 - IX ZR 39/16
Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige …
- OLG München, 07.03.2022 - 34 AR 132/21
VW-Abgasskandal: Örtliche Zuständigkeit nach EuGVVO
- Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-251/20
Gtflix Tv - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
- OLG Saarbrücken, 28.04.2022 - 4 U 91/21
Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung wegen einer fehlgeschlagenen …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-774/22
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- OLG Hamburg, 07.01.2025 - 9 U 37/20
Mitversicherung: Befugnis des führenden Versicherers zum Abschluss eines …
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Schadensersatz, Fonds, Gerichtsstand, Mitgliedstaat, Anlageentscheidung, …
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Inanspruchnahme eines Staates der Europäischen Union auf Rückzahlung von …
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V A und Z A (Compétences subsidiaires en matière de successions) - Vorlage zur …
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Internationale Zuständigkeit: Unterlassungsverfügung einer in Schweiz ansässigen …
- LG Paderborn, 29.08.2018 - 3 O 473/17
- OLG Köln, 30.10.2025 - 19 U 133/25
Rückerstattung der Spielverluste eines Spielers wegen der behaupteten Nichtigkeit …
- KG, 18.06.2021 - 14 Kap 1/19
Lignum Sachwert Edelholz AG (Rundholzkaufverträge "NobilisPriva": Musterentscheid …
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Schadensersatzbegehren im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien einer nicht …
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Haftung von Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern auf Schadenersatz wegen …
- OLG Stuttgart, 27.02.2026 - 5 U 23/25
Rückzahlungsanspruch des Spielers gegen Veranstalterin von rechtswidrigen …
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Electricity & Water Authority of the Government of Bahrain u. a. - Vorlage zur …
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Haftungsbegründende Aufklärungpflichten im Aktienhandel; Haftungsmaßstab und …
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Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage gegen eine …
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Anspruch des Klägers auf Rückzahlung verlustiger Spieleinsätze gegen …
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Stichting Right to Consumer Justice und Stichting App Stores Claims - Vorlage zur …
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Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Schadenersatz wegen …
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Beweiserleichterungen für einen Serienschaden auch bei einem Intrauterinpessar …
- OLG Dresden, 26.05.2021 - 5 U 2119/20
- OLG Stuttgart, 27.02.2026 - 5 U 142/25
Anspruch des Spielers auf Rückzahlung von Spielverlusten gegen Online …
- OLG Hamburg, 14.10.2021 - 6 U 116/20
Internationale Gerichtszuständigkeit bei Streitigkeit aus Transportverträgen
- LG Dortmund, 02.08.2021 - 8 O 26/19
- Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-366/13
Profit Investment SIM - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - …
- LG München I, 14.02.2024 - 27 O 3001/22
Internationale Zuständigkeit für Klagen gegen Verbraucher
- Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-570/21
YYY. (Notion de consommateur) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz …
- OLG Brandenburg, 13.04.2021 - 12 U 202/20
Örtliche und internationale Zuständigkeit der Gerichte für eine Klage gegen eine …
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Supreme Site Services u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …
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Siemens Aktiengesellschaft Österreich - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2019 - C-694/17
Pillar Securitisation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche …
- OLG Karlsruhe, 31.05.2017 - 13 U 130/16
Internationale Zuständigkeit: Klageerhebung gegen zwei Gesellschaften und einen …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-196/15
Granarolo - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung …
- OLG Stuttgart, 27.02.2026 - 5 U 299/25
Anspruch des Spielers auf Rückzahlung von Spielverlusten gegen Online …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-421/18
Ordre des avocats du barreau de Dinant - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2018 - C-393/18
UD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2025 - C-791/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …
- OLG Frankfurt, 22.10.2020 - 16 U 54/19
Internationale Zuständigkeit für Schadensersatzanspruch aus Wertpapiergeschäft
- LG Düsseldorf, 18.04.2018 - 2a O 289/16
- LG Kleve, 26.04.2016 - 4 O 124/11
Verbraucherdarlehen; Österreich; perpetuatio fori; Einkaufsreserve; …
- LG Münster, 12.04.2024 - 4 O 82/23
- LG Hamburg, 18.02.2020 - 327 O 158/18
Regressansprüche aufgrund einer Zahlung an den gemeinsamen Versicherungsnehmer …
- OLG Düsseldorf, 07.11.2023 - 14 U 119/22
Darlegungs- und Beweislast eines Anlegers zur örtlichen Zuständigkeit des von ihm …
- LG Saarbrücken, 23.06.2021 - 1 O 443/17
Haftung für einen fehlerhaften Verkaufsprospekt über einen geplanten …
- ArbG Regensburg, 22.06.2021 - 6 Ca 877/20
Internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte
- Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-645/20
V A und Z A (Compétences subsidiaires en matière de successions) - …
- Einheitliches Patentgericht, Lokalkammer München, 18.03.2025 - App_47531/24
- Einheitliches Patentgericht, Berufungsgericht, 13.03.2026 - UPC-COA-922/25
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