Baugesetzbuch
| 3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232) |
| 2. Teil - Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung (§§ 200 - 216a) |
| 4. Abschnitt - Planerhaltung (§§ 214 - 216a) |
§ 214
Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren
(1) 1Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
2Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
| 1. | (weggefallen) | |
| 2. | Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Abs. 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. | |
| 3. | Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. | |
| 4. | Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. |
(3) 1Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. 2Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Hinweis der Redaktion:Die im Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29.5.2017 (BGBl. I S. 1298 vorgesehene Änderung von § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 geht ins Leere, weil sie sich auf eine Gesetzesfassung bezieht, die bereits zum 13.5.2017 geändert wurde.
Fassung aufgrund des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze vom 20.12.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2024 | Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze | 20.12.2023 | |
| 07.07.2023 | Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften | 03.07.2023 | |
| 29.07.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung | 20.07.2017 | |
| 13.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt | 04.05.2017 | |
| 20.09.2013 | Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts | 11.06.2013 | |
| 01.01.2007 | Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte | 21.12.2006 | |
| 20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 | |
| 03.08.2001 | Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz | 27.07.2001 |
verfahren § 216aUnwirksamkeit von Bebauungsplänen mit Abweichungen von der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm
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Rechtsprechung zu § 214 BauGB
4.353 Entscheidungen zu § 214 BauGB in unserer Datenbank:
- BVerwG, 26.08.2026 - 4 BN 46.25
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen, 26.06.2025 - 1 C 72/21
Normenkontrolle; einfacher Bebauungsplan; private Grünfläche; Erforderlichkeit ...
- OVG Sachsen, 26.06.2025 - 1 C 72/21
- OVG Schleswig-Holstein, 27.08.2026 - 1 KN 12/21
- OVG Sachsen, 27.08.2026 - 1 C 3/24
Bebauungsplan; Normenkontrolle; Ermittlungsfehler; Bewertungsfehler; fremdnützige ...
- VGH Bayern, 15.09.2026 - 15 N 24.499
Normenkontrolle, Gewerbegebiet, Abwägung, Schutzwürdigkeit eines Wohnhauses im ...
- OVG Sachsen, 06.07.2026 - 1 B 65/26
Normenkontrolle; Bebauungsplan; einstweilige Anordnung; öffentliche ...
- BVerwG, 14.12.2022 - 4 CN 1.22
Normenkontrolle eines Bebauungsplans
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 24.02.2022 - 4 BN 31.21
Revisionszulassung; Verhältnis von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB zu § 4 Abs. 3 ...
- OVG Schleswig-Holstein, 06.05.2021 - 1 KN 21/16
Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan: Ortsübliche Bekanntmachung; Verletzung ...
- BVerwG, 24.02.2022 - 4 BN 31.21
- VGH Bayern, 04.08.2026 - 9 N 23.1814
(Kein) Ermittlungs und Bewertungsdefizit im Rahmen der Bauleitplanung, ...
Querverweise
Auf § 214 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)
- § 4 (Verfahrensfehler)
Redaktionelle Querverweise zu § 214 BauGB:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Überleitungsvorschriften
- § 233 II (Allgemeine Überleitungsvorschriften) (zu §§ 214 ff)
- Gemeindeordnung (GemO)
- Wesen und Aufgaben der Gemeinde
- Rechtsstellung
- § 4 IV, V (Satzungen) (zu §§ 214 ff)