Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165) |
(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.
(2) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.
Rechtsprechung zu § 162 ZPO
- 14 Entscheidungen zu § 162 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 162 ZPO bei ibr-online
- BGH, Zurückbehaltungsrecht gegen Freigabeanspruch, 5.4.89 (BGHZ 107, 142)
§ 307 ZPO, Anerkenntnis mit Zug-um-Zug-Vorbehalt ist zulässig: paßt der Kläger seinen Antrag nicht an, ergeht zwar kein Anerkenntnisurteil, jedoch ein Urteil ohne Sachprüfung hinsichtlich der anerkannten Rechtsfolge;
§ 307 ZPO, grundsätzliche Unwiderruflichkeit des Anerkenntnisses;
§ 160 III Nr. 1 ZPO, keine Unwirksamkeit von Prozeßerklärungen bei Verstoß gegen § 162 I ZPO
Literatur im Internet zu § 162 ZPO
Querverweise
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 105
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 122
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 127a (Gerichtlicher Vergleich) (zu § 162 I)
- Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats (HausratsV)
- § 13 III
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 162 ZPO bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?