Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 162
Genehmigung des Protokolls

(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(2) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.

Rechtsprechung zu § 162 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Zurückbehaltungsrecht gegen Freigabeanspruch, 5.4.89 (BGHZ 107, 142) 
    § 307 ZPO, Anerkenntnis mit Zug-um-Zug-Vorbehalt ist zulässig: paßt der Kläger seinen Antrag nicht an, ergeht zwar kein Anerkenntnisurteil, jedoch ein Urteil ohne Sachprüfung hinsichtlich der anerkannten Rechtsfolge;
    § 307 ZPO, grundsätzliche Unwiderruflichkeit des Anerkenntnisses;
    § 160 III Nr. 1 ZPO, keine Unwirksamkeit von Prozeßerklärungen bei Verstoß gegen § 162 I ZPO

Literatur im Internet zu § 162 ZPO

Querverweise

Auf § 162 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt
          § 60 (Ermittlungen, Anhörungen, Niederschrift)
        Verfahren vor dem Patentgericht
          § 77 (Niederschrift)
Redaktionelle Querverweise zu § 162 ZPO:
    Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats (HausratsV)
      § 13 III

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 162 ZPO bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht