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   Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-322/07 P, C-327/07 P, C-338/07 P   

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https://dejure.org/2009,8486
Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-322/07 P, C-327/07 P, C-338/07 P (https://dejure.org/2009,8486)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02.04.2009 - C-322/07 P, C-327/07 P, C-338/07 P (https://dejure.org/2009,8486)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02. April 2009 - C-322/07 P, C-327/07 P, C-338/07 P (https://dejure.org/2009,8486)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Papierfabrik August Koehler / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Selbstdurchschreibepapier - Art. 81 EG - Mangelnde Übereinstimmung zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Entscheidung - Verletzung der Verteidigungsrechte - Folgen - Angemessene Dauer des Verfahrens vor dem Gericht - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bolloré / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Selbstdurchschreibepapier - Art. 81 EG - Mangelnde Übereinstimmung zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Entscheidung - Verletzung der Verteidigungsrechte - Folgen - Angemessene Dauer des Verfahrens vor dem Gericht - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Distribuidora Vizcaína de Papeles / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Selbstdurchschreibepapier - Art. 81 EG - Mangelnde Übereinstimmung zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Entscheidung - Verletzung der Verteidigungsrechte - Folgen - Angemessene Dauer des Verfahrens vor dem Gericht - ...

  • EU-Kommission PDF

    Papierfabrik August Koehler / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Selbstdurchschreibepapier - Art. 81 EG - Mangelnde Übereinstimmung zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Entscheidung - Verletzung der Verteidigungsrechte - Folgen - Angemessene Dauer des Verfahrens vor dem Gericht - ...

  • EU-Kommission

    Papierfabrik August Koehler / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Selbstdurchschreibepapier - Art. 81 EG - Mangelnde Übereinstimmung zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Entscheidung - Verletzung der Verteidigungsrechte - Folgen - Angemessene Dauer des Verfahrens vor dem Gericht - ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (70)

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-322/07
    Divipa weist unter Bezugnahme auf das Urteil Baustahlgewebe/Kommission darauf hin, dass das Recht auf eine angemessene Verfahrensdauer auf dem Gebiet des Wettbewerbs sowohl für das Verwaltungs- als auch für das gerichtliche Verfahren bestehe.

    So hat er im Urteil Baustahlgewebe/Kommission entschieden, dass die Angemessenheit einer Verfahrensdauer nach den Umständen jeder einzelnen Rechtssache, insbesondere nach den Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, nach der Komplexität der Rechtssache sowie nach dem Verhalten des Klägers und dem der zuständigen Behörden, zu beurteilen ist.(54).

    14 - Vgl. Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission (C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 128), vom 29. April 2004, British Sugar/Kommission (C-359/01 P, Slg. 2004, I-4933, Randnr. 47), vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 244), und vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission (C-3/06 P, Slg. 2007, I-1331, Randnr. 69).

    15 - Vgl. u. a. Urteile Baustahlgewebe/Kommission (Randnr. 129), British Sugar/Kommission (Randnr. 48) und Dansk Rørindustri u. a./Kommission (Randnr. 245).

    18 - Vgl. u. a. Urteil Baustahlgewebe/Kommission (Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    56 - Vgl. Urteil Baustahlgewebe/Kommission (Randnr. 58) und Urteil vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni (C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 86).

  • EuGH, 24.06.2008 - C-327/07

    Bolloré / Kommission - Verbindung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-322/07
    Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Rechtsmittel dreier Hersteller von Selbstdurchschreibepapier, nämlich der Papierfabrik August Koehler AG (C-322/07 P, im Folgenden: Koehler), der Bolloré SA (C-327/07 P, im Folgenden: Bolloré) und der Dístribuidora Vizcaína de Papeles, SL (C-338/07 P, im Folgenden: Divipa), gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. April 2007 in der Rechtssache Bolloré u. a./Kommission.(2).

    In der Rechtssache C-338/07 P beantragt Divipa, das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären, das angefochtene Urteil ganz oder teilweise aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden oder die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, die in der streitigen Entscheidung festgesetzte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen und der Kommission die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen.

    In den Rechtssachen C-322/07 P und C-338/07 P beantragt die Kommission, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

    C - Die Rechtsmittelgründe von Divipa (C-338/07 P).

    Die in den Rechtssachen Papierfabrik August Koehler/Kommission (C-322/07 P) und Distribuidora Vizcaína de Papeles/Kommission (C-338/07 P) eingelegten Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

    In den Rechtssachen C-322/07 P und C-338/07 P werden die Papierfabrik August Koehler AG und die Distribuidora Vizcaína de Papeles, SL, verurteilt, ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu tragen.

  • EuGH - 99/63 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Reynier / Kommission der EWG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-322/07
    Diese Verfahrensgarantien wurden in Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17 und in den Art. 2 und 4 der Verordnung Nr. 99/63(36) festgelegt und sodann in Art. 27 der Verordnung Nr. 1/2003 und in den Art. 10 bis 12 und 15 der Verordnung Nr. 773/2004 kodifiziert.

    Er wendet ferner Art. 4 der Verordnung Nr. 99/63 und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 773/2004 an, die, wie wir gesehen haben, bestimmen, dass die Kommission in ihren Entscheidungen nur die Beschwerdepunkte in Betracht zieht, zu denen die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, gegen die sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Äußerung hatten.

    30 - Vgl. dazu die Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze (1) und (2) der Verordnung Nr. 17 des Rats (ABl. 1963, 127, S. 2268), an deren Stelle nach Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1) die Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Art. 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123, S. 18) trat.

    Die Mitteilung wird an jedes Unternehmen oder jede Unternehmensvereinigung oder an den von ihnen bestellten gemeinsamen Bevollmächtigten gerichtet." Art. 2 Abs. 3 dieser Verordnung lautet: "Geldbußen oder Zwangsgelder können gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen nur festgesetzt werden, wenn ihnen die Beschwerdepunkte in der in Absatz (1) vorgesehenen Form mitgeteilt worden sind." Art. 4 der Verordnung Nr. 99/63 bestimmt: "Die Kommission zieht in ihren Entscheidungen nur die Beschwerdepunkte in Betracht, zu denen die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, gegen die sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Äußerung gehabt haben.".

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Gegen dieses Urteil sind derzeit vor dem Gerichtshof drei Rechtsmittel anhängig, die jedoch nicht die Kriterien für die Zurechnung von Kartellvergehen zwischen Tochter- und Muttergesellschaft zum Gegenstand haben; in seinen Schlussanträgen vom 2. April 2009 in den verbundenen Rechtssachen Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission (C-322/07 P, C-327/07 P und C-338/07 P, Slg. 2009, I-0000) schlägt Generalanwalt Bot dem Gerichtshof vor, das Urteil Bolloré teilweise aufzuheben.
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