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Weitere Entscheidung unten: EuGH, 04.05.2006

Rechtsprechung
   EuGH, 21.07.2005 - C-231/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,157
EuGH, 21.07.2005 - C-231/03 (https://dejure.org/2005,157)
EuGH, Entscheidung vom 21.07.2005 - C-231/03 (https://dejure.org/2005,157)
EuGH, Entscheidung vom 21. Juli 2005 - C-231/03 (https://dejure.org/2005,157)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • EU-Kommission PDF

    Coname

    Artikel 43 EG, 49 EG und 81 EG - Konzession für die Verwaltung der öffentlichen Dienstleistung der Gasversorgung

  • EU-Kommission

    Coname

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr , Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage im Rahmen eines Rechtsstreits wegen der unmittelbaren Vergabe der Dienstleistung der Verwaltung, des Vertriebs und der Wartung der Anlagen eines Methangasnetzes durch eine Gemeinde an ein überwiegend in öffentlicher Hand befindliches Unternehmen; ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Öffentlicher Auftrag: auch Dienstleistungskonzessionen unterliegen den Grundregeln des EG-Vertrages (u.a. Gleichbehandlungsgrundsatz und Verbot der Diskriminierung)

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Pflicht zur Wahrung von Transparenz bei Vergabe einer Dienstleistungskonzession.

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 43; EG Art. 49; EG Art. 81
    Artikel 43 EG, 49 EG und 81 EG - Konzession für die Verwaltung der öffentlichen Dienstleistung der Gasversorgung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Transparenz bei Vergabe einer Konzession für öffentl. Dienstleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - DIE VERGABE EINER KONZESSION FÜR EINE ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNG DURCH EINE GEMEINDE AN EINE GESELLSCHAFT MIT ÜBERWIEGEND ÖFFENTLICHEM STAMMKAPITAL MUSS KRITERIEN DER TRANSPARENZ WAHREN

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Coname

    Artikel 43 EG, 49 EG und 81 EG - Konzession für die Verwaltung der öffentlichen Dienstleistung der Gasversorgung

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Direktvergabe einer Dienstleistungskonzession

  • forumz.de (Kurzinformation)

    Vergabe einer Dienstleistungskonzession

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine öffentliche Auftragsvergabe darf "rechtsfrei" erfolgen! (IBR 2005, 1220)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia ( detachierte Abteilung Brescia vom 8. Oktober 2002, 17. Dezember 2002 und 14. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Consorzio Aziende Metano - CO.NA.ME. gegen ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia, detachierte Abteilung Brescia - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge auf den Gebieten Wasser, Energie, Verkehr und Telekommunikation - Begriff des "gebundenen Unternehmens" - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2005, 1052
  • EuZW 2005, 529
  • NZBau 2005, 592
  • DVBl 2006, 127 (Ls.)
  • BauR 2005, 1822 (Ls.)
  • VergabeR 2005, 609
  • ZfBR 2005, 701
 
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Wird zitiert von ... (100)Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 07.12.2000 - C-324/98

    Telaustria und Telefonadress - "Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 21.07.2005 - C-231/03
    9 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Ausgangsverfahren offensichtlich, wie aus der Antwort des vorlegenden Gerichts auf ein Auskunftsersuchen des Gerichtshofes gemäß Artikel 104 § 5 seiner Verfahrensordnung hervorgeht, eine einer Konzession unterliegende Dienstleistung betrifft, die weder in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (…ABl. L 209, S. 1) noch in den der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (…ABl. L 199, S. 84) fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-324/98, Telaustria und Telefonadress, Slg. 2000, I-10745, Randnr. 56, und Beschluss vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C-358/00, Buchhändler-Vereinigung, Slg. 2002, I-4685, Randnr. 28).

    17 Da an dieser Konzession auch ein in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Gemeinde Cingia de' Botti niedergelassenes Unternehmen Interesse haben kann, liegt in der ohne jede Transparenz erfolgenden Vergabe dieser Konzession an ein im letztgenannten Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen eine unterschiedliche Behandlung zum Nachteil des in dem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmens (vgl. in diesem Sinne Urteil Telaustria und Telefonadress, Randnr. 61).

  • EuGH, 04.05.1988 - 30/87

    Bodson / Pompes funèbres des régions libérées

    Auszug aus EuGH, 21.07.2005 - C-231/03
    12 Artikel 81 EG, der nach seinem Wortlaut für Vereinbarungen "zwischen Unternehmen" gilt, betrifft grundsätzlich nicht Konzessionsverträge zwischen Gemeinden, die in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt handeln, und Unternehmen, die mit der Erbringung eines öffentlichen Dienstes betraut werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 1988 in der Rechtssache 30/87, Bodson, Slg. 1988, 2479, Randnr. 18).
  • EuGH, 26.10.1999 - C-294/97

    Eurowings Luftverkehr - Dienstleistungsfreiheit - Gewerbesteuer - Hinzurechnung …

    Auszug aus EuGH, 21.07.2005 - C-231/03
    19 Eine solche unterschiedliche Behandlung, die durch den Ausschluss aller in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen hauptsächlich diese benachteiligt, stellt, sofern sie nicht durch objektive Umstände gerechtfertigt ist, eine nach den Artikeln 43 EG und 49 EG verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar (vgl. insbesondere in diesem Sinne Urteile vom 10. März 1993 in der Rechtssache C-111/91, Kommission/Luxemburg, Slg. 1993, I-817, Randnr. 17, vom 8. Juni 1999 in der Rechtssache C-337/97, Meeusen, Slg. 1999, I-3289, Randnr. 27, und vom 26. Oktober 1999 in der Rechtssache C-294/97, Eurowings Luftverkehr, Slg. 1999, I-7447, Randnr. 33 und die angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.06.1999 - C-337/97

    Meeusen - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Freizügigkeit - Begriff des …

    Auszug aus EuGH, 21.07.2005 - C-231/03
    19 Eine solche unterschiedliche Behandlung, die durch den Ausschluss aller in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen hauptsächlich diese benachteiligt, stellt, sofern sie nicht durch objektive Umstände gerechtfertigt ist, eine nach den Artikeln 43 EG und 49 EG verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar (vgl. insbesondere in diesem Sinne Urteile vom 10. März 1993 in der Rechtssache C-111/91, Kommission/Luxemburg, Slg. 1993, I-817, Randnr. 17, vom 8. Juni 1999 in der Rechtssache C-337/97, Meeusen, Slg. 1999, I-3289, Randnr. 27, und vom 26. Oktober 1999 in der Rechtssache C-294/97, Eurowings Luftverkehr, Slg. 1999, I-7447, Randnr. 33 und die angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.03.1990 - 69/88

    Krantz / Ontvanger der Directe Belastingen

    Auszug aus EuGH, 21.07.2005 - C-231/03
    20 Aus den Akten des Ausgangsverfahrens geht nicht hervor, dass wegen besonderer Umstände wie beispielsweise einer sehr geringfügigen wirtschaftlichen Bedeutung vernünftigerweise angenommen werden könnte, dass ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen ist, dem die Gemeinde Cingia de' Botti angehört, kein Interesse an der in Rede stehenden Konzession hätte und dass die Auswirkungen auf die betreffenden Grundfreiheiten daher zu zufällig und zu mittelbar wären, als dass auf eine Verletzung dieser Freiheiten geschlossen werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 1990 in der Rechtssache C-69/88, Krantz, Slg. 1990, I-583, Randnr. 11, und vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-44/98 BASF, Slg. 1999, I-6269, Randnr. 16, sowie Beschluss vom 12. September 2002 in der Rechtssache C-431/01, Mertens, Slg. 2002, I-7073, Randnr. 34).
  • EuGH, 30.05.2002 - C-358/00

    Buchhändler-Vereinigung - "Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Öffentliche …

    Auszug aus EuGH, 21.07.2005 - C-231/03
    9 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Ausgangsverfahren offensichtlich, wie aus der Antwort des vorlegenden Gerichts auf ein Auskunftsersuchen des Gerichtshofes gemäß Artikel 104 § 5 seiner Verfahrensordnung hervorgeht, eine einer Konzession unterliegende Dienstleistung betrifft, die weder in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (…ABl. L 209, S. 1) noch in den der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (…ABl. L 199, S. 84) fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-324/98, Telaustria und Telefonadress, Slg. 2000, I-10745, Randnr. 56, und Beschluss vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C-358/00, Buchhändler-Vereinigung, Slg. 2002, I-4685, Randnr. 28).
  • EuGH, 10.03.1993 - C-111/91

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus EuGH, 21.07.2005 - C-231/03
    19 Eine solche unterschiedliche Behandlung, die durch den Ausschluss aller in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen hauptsächlich diese benachteiligt, stellt, sofern sie nicht durch objektive Umstände gerechtfertigt ist, eine nach den Artikeln 43 EG und 49 EG verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar (vgl. insbesondere in diesem Sinne Urteile vom 10. März 1993 in der Rechtssache C-111/91, Kommission/Luxemburg, Slg. 1993, I-817, Randnr. 17, vom 8. Juni 1999 in der Rechtssache C-337/97, Meeusen, Slg. 1999, I-3289, Randnr. 27, und vom 26. Oktober 1999 in der Rechtssache C-294/97, Eurowings Luftverkehr, Slg. 1999, I-7447, Randnr. 33 und die angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-44/98

    BASF - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung - Unwirksamkeit eines …

    Auszug aus EuGH, 21.07.2005 - C-231/03
    20 Aus den Akten des Ausgangsverfahrens geht nicht hervor, dass wegen besonderer Umstände wie beispielsweise einer sehr geringfügigen wirtschaftlichen Bedeutung vernünftigerweise angenommen werden könnte, dass ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen ist, dem die Gemeinde Cingia de' Botti angehört, kein Interesse an der in Rede stehenden Konzession hätte und dass die Auswirkungen auf die betreffenden Grundfreiheiten daher zu zufällig und zu mittelbar wären, als dass auf eine Verletzung dieser Freiheiten geschlossen werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 1990 in der Rechtssache C-69/88, Krantz, Slg. 1990, I-583, Randnr. 11, und vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-44/98 BASF, Slg. 1999, I-6269, Randnr. 16, sowie Beschluss vom 12. September 2002 in der Rechtssache C-431/01, Mertens, Slg. 2002, I-7073, Randnr. 34).
  • EuGH, 12.09.2002 - C-431/01

    Mertens - "Artikel 104 Absatz 3 der Verfahrensordnung - Freizügigkeit - …

    Auszug aus EuGH, 21.07.2005 - C-231/03
    20 Aus den Akten des Ausgangsverfahrens geht nicht hervor, dass wegen besonderer Umstände wie beispielsweise einer sehr geringfügigen wirtschaftlichen Bedeutung vernünftigerweise angenommen werden könnte, dass ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen ist, dem die Gemeinde Cingia de' Botti angehört, kein Interesse an der in Rede stehenden Konzession hätte und dass die Auswirkungen auf die betreffenden Grundfreiheiten daher zu zufällig und zu mittelbar wären, als dass auf eine Verletzung dieser Freiheiten geschlossen werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 1990 in der Rechtssache C-69/88, Krantz, Slg. 1990, I-583, Randnr. 11, und vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-44/98 BASF, Slg. 1999, I-6269, Randnr. 16, sowie Beschluss vom 12. September 2002 in der Rechtssache C-431/01, Mertens, Slg. 2002, I-7073, Randnr. 34).
  • EuG, 20.05.2010 - T-258/06

    Deutschland / Kommission - Auf öffentliche Aufträge anwendbare Vorschriften - …

    Rn. 36 Die Rechtsprechung des Gerichtshofs, auf die sich die Mitteilung stütze, und insbesondere die Urteile vom 7. Dezember 2000, Telaustria und Telefonadress (C-324/98, Slg. 2000, I-10745, im Folgenden: Urteil Telaustria), vom 21. Juli 2005, Coname (C-231/03, Slg. 2005, I-7287), und vom 13. Oktober 2005, Parking Brixen (C-458/03, Slg. 2005, I-8585), beträfen nur Dienstleistungskonzessionen, d. h. einen Bereich, auf den die Mitteilung nicht anwendbar sei.

    Rn. 39 Jedenfalls seien die öffentlichen Aufträge unterhalb der Schwellenwerte in der Regel als wirtschaftlich geringwertig anzusehen und tangierten nicht die Grundfreiheiten, weil die Auswirkungen auf diese eher zufällig und mittelbar seien (Urteil Coname, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 20).

    Der Gerichtshof habe hierzu im Urteil Coname (oben in Randnr. 36 angeführt) ausgeführt, dass es Aufträge gebe, bei denen die Auswirkungen auf die einschlägigen Grundprinzipien des EG-Vertrags zu zufällig und mittelbar seien, um deren Verletzung annehmen zu können.

    Dieses Ergebnis werde im Wege des Umkehrschlusses durch das Urteil Coname (oben in Randnr. 36 angeführt) bestätigt, das Aufträge mit ganz geringer wirtschaftlicher Bedeutung betroffen habe.

    Ebenso habe der Gerichtshof im Urteil Coname (oben in Randnr. 36 angeführt) bestätigt, dass für Verträge außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie, etwa für Konzessionsverträge, weiterhin die allgemeinen Regeln des EG-Vertrags gälten.

    Rn. 67 Der Gerichtshof habe auch den Inhalt der Transparenzpflicht konkretisiert und festgestellt, dass in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmen vor der Vergabe Zugang zu angemessenen Informationen über den jeweiligen Auftrag haben müssten, so dass sie gegebenenfalls ihr Interesse am Erhalt dieses Auftrags bekunden könnten (Urteil Coname, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 21).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Vergabe von Aufträgen, die aufgrund des Auftragswerts nicht den in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Verfahren unterliegen, sind die Auftraggeber nämlich gleichwohl verpflichtet, die Grundregeln des EG-Vertrags im Allgemeinen (Beschluss Vestergaard, Randnr. 20, und Urteil Kommission/Frankreich, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 32) und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Besonderen zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 18. November 1999, Unitron Scandinavia und 3 S, C-275/98, Slg. 1999, I-8291, Randnr. 29, oben in Randnr. 36 angeführte Urteile Telaustria, Randnr. 62, Coname, Randnr. 16, und Parking Brixen, Randnr. 46, sowie Urteil vom 6. April 2006, ANAV, C-410/04, Slg. 2006, I-3303, Randnr. 18).

    Rn. 78 Die den öffentlichen Auftraggebern obliegende Transparenzpflicht umfasst nach Auffassung des Gerichtshofs insbesondere Erfordernisse, die geeignet sind, einem Unternehmen, das in einem anderen als dem in Rede stehenden Mitgliedstaat niedergelassen ist, vor der Vergabe des öffentlichen Auftrags Zugang zu angemessenen Informationen über ihn zu ermöglichen, so dass dieses Unternehmen gegebenenfalls sein Interesse am Erhalt des Auftrags hätte bekunden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Coname, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 21).

    Rn. 83 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in den Urteilen, auf die sich die Bundesrepublik Deutschland stützt, um ihr Vorbringen zu untermauern, zu Konzessionsverträgen bereits entschieden hat, dass die Vergabe einer solchen Konzession zwar nicht durch eine der Vergaberichtlinien geregelt wird, für solche Verträge aber weiterhin die allgemeinen Regeln des EG-Vertrags gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil Coname, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 16, bestätigt durch das Urteil Kommission/Frankreich, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 33).

    Ferner ergibt sich nach dieser Rechtsprechung die Transparenzpflicht unmittelbar aus den allgemeinen Regeln des EG-Vertrags, insbesondere aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Diskriminierungsverbot (oben in Randnr. 36 angeführte Urteile Telaustria, Randnr. 61, und Parking Brixen, Randnr. 49), wobei diese Transparenzpflicht ihrerseits eine Verpflichtung zur vorherigen Bekanntmachung umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil Coname, Randnr. 21).

    Rn. 88 Zwar ist es, wie der Gerichtshof anerkennt, durchaus vorstellbar, dass wegen besonderer Umstände, etwa einer sehr geringen wirtschaftlichen Bedeutung, vernünftigerweise angenommen werden könnte, dass ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, dem die einen bestimmten öffentlichen Auftrag ausschreibende Stelle angehört, kein Interesse an dem in Rede stehenden Auftrag hätte und dass die Auswirkungen auf die betreffenden Grundfreiheiten daher zu zufällig und zu mittelbar wären, als dass auf ihre Verletzung geschlossen werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Coname, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum einen wird in Punkt 2.1.3 Abs. 1 der Mitteilung auf die Rechtsprechung hingewiesen, wonach das Transparenzerfordernis nicht notwendigerweise eine Verpflichtung zu einer förmlichen Ausschreibung umfasst (Urteil Coname, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 21).

    Die sich aus dem EG-Vertrag ergebenden Grundsätze können demnach kein Öffentlichkeitserfordernis aufstellen, wenn die Richtlinien ausdrücklich eine Befreiung vorsehen, denn sonst wäre diese Befreiung wirkungslos (vgl. in diesem Sinne auch die Schlussanträge von Generalanwältin Stix-Hackl in der Rechtssache Coname, oben in Randnr. 36 angeführt, Slg. 2005, I-7289, Nr. 93).

  • EuGH, 13.04.2010 - C-91/08

    Wall - Dienstleistungskonzessionen - Vergabeverfahren - Transparenzgebot - …

    60 bis 62, vom 21. Juli 2005, Coname, C-231/03, Slg. 2005, I-7287, Randnrn.

    Rn. 33 Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts werden Dienstleistungskonzessionsverträge von keiner der Richtlinien erfasst, mit denen der Unionsgesetzgeber den Bereich des öffentlichen Auftragswesens geregelt hat (vgl. Urteile Coname, Randnr. 16, und vom 17. Juli 2008, ASM Brescia, C-347/06, Slg. 2008, I-5641, Randnr. 57).

    60 bis 62, Coname, Randnrn.

    Rn. 34 Diese Transparenzpflicht besteht in dem Fall, in dem ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die betreffende Dienstleistungskonzession erteilt wird, ansässig ist, an dieser interessiert sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Coname, Randnr. 17; vgl. entsprechend auch Urteile vom 13. November 2007, Kommission/Irland, C-507/03, Slg. 2007, I-9777, Randnr. 29, und vom 21. Februar 2008, Kommission/Italien, C-412/04, Slg. 2008, I-619, Randnr. 66).

    Rn. 68 Dazu ist festzustellen, dass sich die Transparenzpflicht aus dem Unionsrecht, insbesondere aus den Art. 43 EG und 49 EG, ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Coname, Randnrn.

  • EuGH, 13.10.2005 - C-458/03

    EINE ÖFFENTLICHE STELLE KANN EINE ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNGSKONZESSION NICHT …

    46 Auch wenn Verträge über öffentliche Dienstleistungskonzessionen beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts vom Anwendungsbereich der Richtlinie 92/50 ausgenommen sind, haben die öffentlichen Stellen, die sie schließen, doch die Grundregeln des EG-Vertrags im Allgemeinen und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Besonderen zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-324/98, Telaustria und Telefonadress, Slg. 2000, I-10745, Randnr. 60, und vom 21. Juli 2005 in der Rechtssache C-231/03, Coname, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 16).
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Rechtsprechung
   EuGH, 04.05.2006 - C-23/03, C-52/03, C-133/03, C-337/03, C-473/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,17269
EuGH, 04.05.2006 - C-23/03, C-52/03, C-133/03, C-337/03, C-473/03 (https://dejure.org/2006,17269)
EuGH, Entscheidung vom 04.05.2006 - C-23/03, C-52/03, C-133/03, C-337/03, C-473/03 (https://dejure.org/2006,17269)
EuGH, Entscheidung vom 04. Mai 2006 - C-23/03, C-52/03, C-133/03, C-337/03, C-473/03 (https://dejure.org/2006,17269)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; Verfahrensordnung Art. 104 § 3 Abs. 1; ; Erste Richtlinie 68/151/EWG; ; Vierte Richtlinie 78/660/EWG; ; Siebente Richtlinie 83/349/EWG

  • Europäischer Gerichtshof

    Mulliez u.a.

    Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Gesellschaftsrecht - Erste Richtlinie 68/151/EWG, Vierte Richtlinie 78/660/EWG und Siebente Richtlinie 83/349/EWG - Jahresabschlüsse - Grundsatz der wahrheitsgetreuen Information - Maßregeln für den Fall wahrheitswidriger ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Mulliez u.a.

    Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Gesellschaftsrecht - Erste Richtlinie 68/151/EWG, Vierte Richtlinie 78/660/EWG und Siebente Richtlinie 83/349/EWG - Jahresabschlüsse - Grundsatz der wahrheitsgetreuen Information - Maßregeln für den Fall wahrheitswidriger ...

  • EU-Kommission PDF

    Mulliez u.a.

    Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Gesellschaftsrecht - Erste Richtlinie 68/151/EWG, Vierte Richtlinie 78/660/EWG und Siebente Richtlinie 83/349/EWG - Jahresabschlüsse - Grundsatz der wahrheitsgetreuen Information - Maßregeln für den Fall wahrheitswidriger ...

  • EU-Kommission

    Mulliez u.a

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht

  • Wolters Kluwer

    Festlegung und Verschärfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Angeklagten durch eine Richtlinie; Pflicht von Gesellschaften zur Offenlegung der Bilanz und der Gewinnrechnung und Verlustrechnung für jedes Geschäftsjahr; Entstehung des Decreto legislativo; ...

  • rechtsportal.de

    Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Gesellschaftsrecht - Erste Richtlinie 68/151/EWG, Vierte Richtlinie 78/660/EWG und Siebente Richtlinie 83/349/EWG - Jahresabschlüsse - Grundsatz der wahrheitsgetreuen Information - Maßregeln für den Fall wahrheitswidriger ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Mulliez u.a.

    Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Gesellschaftsrecht - Erste Richtlinie 68/151/EWG, Vierte Richtlinie 78/660/EWG und Siebente Richtlinie 83/349/EWG - Jahresabschlüsse - Grundsatz der wahrheitsgetreuen Information - Maßregeln für den Fall wahrheitswidriger ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Tribunale Ordinario Turin ( Vierte Kammer für Strafsachen vom 13. Januar 2003 in dem bei diesem anhängigen Strafverfahren gegen Mulliez Michel u. a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Ordinario Turin - Auslegung von Artikel 6 der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des ...

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 03.05.2005 - C-387/02

    Berlusconi, Adelchi, Dell'Utri - Richtlinie wirkt nicht strafbarkeitsbegründend

    Auszug aus EuGH, 04.05.2006 - C-23/03
    18 Nach Erlass des Urteils vom 3. Mai 2005 in den Rechtssachen C-387/02, C-391/02 und C-403/02 (Berlusconi u. a., Slg. 2005, I-3565) hat der Gerichtshof die nationalen Gerichte, die Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt haben, die auf den ersten Blick denjenigen, die mit diesem Urteil abgeschlossen worden sind, gleichen, mitzuteilen gebeten, ob sie in Anbetracht des Erlasses dieses Urteils ihre Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wollten.

    - In allen fünf Rechtssachen stellt sich die Frage, ob die in Artikel 6 der Ersten Gesellschaftsrichtlinie aufgestellte Verpflichtung, geeignete Maßregeln vorzusehen, nicht nur für den Fall gilt, dass die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse unterbleibt, sondern auch für die Veröffentlichung gefälschter Bilanzen (vgl. erste Frage in den Rechtssachen C-387/02, C-391/02 und C-403/02, die mit diesem Urteil abgeschlossen worden sind);.

    - in zwei dieser Rechtssachen (C-23/03 und C-337/03, jeweils zweite Frage) steht die Frage der Geeignetheit der Duldungsschwellen im Kern der Erörterung (vgl. zweite Frage in der Rechtssache C-387/02, erste Frage in der Rechtssache C-391/02 und zweite Frage in der Rechtssache C-403/02);.

    - in zwei der erwähnten Rechtssachen (C-23/03 und C-473/03, jeweils dritte Frage) wird die Frage der Geeignetheit der auf die in Artikel 2621 n. F. des Codice civile vorgesehene Übertretung anwendbaren Verjährungsfrist aufgeworfen (vgl. zweite Frage in der Rechtssache C-387/02, erste Frage in der Rechtssache C-391/02 und zweite Frage in der Rechtssache C-403/02);.

    - in drei von ihnen (C-52/03, C-133/03 und C-473/03, jeweils zweite Frage) stellt sich die Frage, ob die Geeignetheit der Sanktion abstrakt oder konkret unter Berücksichtigung der strukturellen Merkmale der betreffenden nationalen Rechtsordnung zu beurteilen ist (vgl. zweite Frage in der Rechtssache C-387/02, erste Frage in der Rechtssache C-391/02 und zweite Frage in der Rechtssache C-403/02);.

    - in drei dieser Rechtssachen (C-23/03, C-52/03 und C-133/03, jeweils dritte Frage) wird die Frage der Geeignetheit der Sanktion aufgeworfen, mit der die in Artikel 2622 n. F. des Codice civile beschriebene Straftat belegt wird, unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Verletzung der den Gesellschaften auferlegten Pflichten zu Offenlegung und wahrheitsgetreuer Information grundsätzlich nur auf Antrag eines Gesellschafters oder eines Gläubigers verfolgt werden kann (vgl. zweite Frage in der Rechtssache C-387/02, fünfte und sechste Frage in der Rechtssache C-391/02 sowie dritte Frage in der Rechtssache C-403/02);.

    - schließlich stellen sich in zwei von ihnen (C-52/03 und C-133/03, jeweils vierte Frage) Fragen nach der Vereinbarkeit des in den Artikeln 2621 n. F. und 2622 n. F. des Codice civile vorgesehenen differenzierten Systems von Strafen insoweit, als den Interessen der Gesellschafter und der Gläubiger ein deutlich höherer strafrechtlicher Schutz als denjenigen Dritter, wie der Wettbewerber oder der Vertreter der Belegschaft, oder sogar dem allgemeinen und grundlegenden Interesse der Öffentlichkeit und des Marktes am ordnungsgemäßen Funktionieren der Gesellschaften und insbesondere der Transparenz und der Richtigkeit der von den Gesellschaften gelieferten Angaben gewährt wird (vgl. erste Frage in der Rechtssache C-387/02, erste und sechste Frage in der Rechtssache C-391/02 sowie dritte Frage in der Rechtssache C-403/02).

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus EuGH, 04.05.2006 - C-23/03
    39 Der Gerichtshof hat im Übrigen in seinem Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77 (Simmenthal, Slg. 1978, 629), auf das in Randnummer 72 des Urteils Berlusconi u. a. verwiesen wird, bestätigt, dass diese Verpflichtung des nationalen Gerichts auch in Bezug auf die Pflicht einer Befassung der Corte costituzionale zu gelten hat.
  • EuGH, 21.09.1989 - 68/88

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 04.05.2006 - C-23/03
    Beziehen sich die Kriterien der Wirksamkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Abschreckung, mit denen der Gerichtshof den Begriff der "angemessenen Sanktion" in seinem Urteil vom 21. September 1989 in der Rechtssache 68/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 2965) erläutert hat, auf das Wesen oder die Art der abstrakt vorgesehenen Strafe oder etwa auch auf deren konkrete Anwendung unter Berücksichtigung der strukturellen Merkmale der jeweiligen Rechtsordnung?.
  • EuGH, 04.12.1997 - C-97/96

    GESELLSCHAFTSRECHT

    Auszug aus EuGH, 04.05.2006 - C-23/03
    27 In Anbetracht dieser Erwägungen sind die vorlegenden Gerichte mit der Staatsanwaltschaft der Auffassung, dass die vorliegenden Verfahren Fragen nach der Geeignetheit der in den Artikeln 2621 n. F. und 2622 n. F. des Codice civile vorgesehenen Sanktionen im Hinblick auf die Auslegung von Artikel 6 der Ersten Richtlinie durch den Gerichtshof u. a. im Urteil vom 4. Dezember 1997 in der Rechtssache C-97/96 (Daihatsu Deutschland, Slg. 1997, I-6843) oder im Hinblick auf Artikel 10 EG aufwürfen, aus dem sich seit Erlass des oben angeführten Urteils Kommission/Griechenland nach ständiger Rechtsprechung ergebe, dass Sanktionen bei Verstößen gegen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssten.
  • EuGH, 11.11.2004 - C-457/02

    Niselli

    Auszug aus EuGH, 04.05.2006 - C-23/03
    34 Dieses Gericht verweist zunächst auf das Urteil vom 11. November 2004 in der Rechtssache C-457/02 (Niselli, Slg. 2004, I-10853), das eine Rechtssache betroffen habe, die größere Nähe zu den Ausgangsverfahren aufweise.
  • EuGH, 04.05.2006 - C-133/03

    Unternehmensrecht_ Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - …

    In den verbundenen Rechtssachen C-23/03, C-52/03, C-133/03, C-337/03 und C-473/03.

    betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Tribunale ordinario Turin (C-23/03, C-52/03, C-133/03 und C-337/03) und vom Tribunale ordinario Mailand (C-473/03) (jeweils Italien) mit Entscheidungen vom 13. und vom 29. Januar 2003 sowie vom 25. Februar 2003, vom 15. Juli 2003 und vom 23. Oktober 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Januar 2003, am 10. Februar 2003, am 25. März 2003, am 1. August und am 13. November 2003, in den Strafverfahren gegen.

    Michel Mulliez u. a. und Giuseppe Momblano (verbundene Rechtssachen C-23/03 und C-52/03),.

    Fabrizio Barra (C-337/03),.

    Adelio Aggio u. a. (C-473/03).

    2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Strafverfahren gegen die Herren Mulliez u. a. und Momblano (verbundene Rechtssachen C-23/03 und C-52/03), Nizza und Pizzi (C-133/03), Barra (C-337/03) und Aggio u. a. (C-473/03) wegen Verdachts des Verstoßes gegen die Bestimmungen des Codice civile über wahrheitswidrige Mitteilungen über Gesellschaften (Bilanzfälschungen).

    12 In der Rechtssache C-23/03 hat das Tribunale ordinario Turin das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    13 In der Rechtssache C-52/03 hat das Tribunale ordinario Turin das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    15 In der Rechtssache C-337/03 hat das Tribunale ordinario Turin das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    16 Schließlich hat in der Rechtssache C-473/03 das Tribunale ordinario Mailand das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    17 Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. März 2003 sind die Rechtssachen C-23/03 und C-52/03 zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Wegen ihres Zusammenhangs sind die erwähnten Rechtssachen ferner für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses mit den Rechtssachen C-133/03, C-337/03 und C-473/03 zu verbinden.

    19 In den fünf Rechtssachen, die Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sind, hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof entweder mitgeteilt, dass es zuvor die Parteien zu einer etwaigen Rücknahme seines Ersuchens anhören müsse (verbundene Rechtssachen C-23/03 und C-52/03) oder dass es dieses aufrechterhalten wolle (C-133/03, C-337/03 und C-473/03).

    - in zwei dieser Rechtssachen (C-23/03 und C-337/03, jeweils zweite Frage) steht die Frage der Geeignetheit der Duldungsschwellen im Kern der Erörterung (vgl. zweite Frage in der Rechtssache C-387/02, erste Frage in der Rechtssache C-391/02 und zweite Frage in der Rechtssache C-403/02);.

    - in zwei der erwähnten Rechtssachen (C-23/03 und C-473/03, jeweils dritte Frage) wird die Frage der Geeignetheit der auf die in Artikel 2621 n. F. des Codice civile vorgesehene Übertretung anwendbaren Verjährungsfrist aufgeworfen (vgl. zweite Frage in der Rechtssache C-387/02, erste Frage in der Rechtssache C-391/02 und zweite Frage in der Rechtssache C-403/02);.

    - in drei von ihnen (C-52/03, C-133/03 und C-473/03, jeweils zweite Frage) stellt sich die Frage, ob die Geeignetheit der Sanktion abstrakt oder konkret unter Berücksichtigung der strukturellen Merkmale der betreffenden nationalen Rechtsordnung zu beurteilen ist (vgl. zweite Frage in der Rechtssache C-387/02, erste Frage in der Rechtssache C-391/02 und zweite Frage in der Rechtssache C-403/02);.

    - in drei dieser Rechtssachen (C-23/03, C-52/03 und C-133/03, jeweils dritte Frage) wird die Frage der Geeignetheit der Sanktion aufgeworfen, mit der die in Artikel 2622 n. F. des Codice civile beschriebene Straftat belegt wird, unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Verletzung der den Gesellschaften auferlegten Pflichten zu Offenlegung und wahrheitsgetreuer Information grundsätzlich nur auf Antrag eines Gesellschafters oder eines Gläubigers verfolgt werden kann (vgl. zweite Frage in der Rechtssache C-387/02, fünfte und sechste Frage in der Rechtssache C-391/02 sowie dritte Frage in der Rechtssache C-403/02);.

    - schließlich stellen sich in zwei von ihnen (C-52/03 und C-133/03, jeweils vierte Frage) Fragen nach der Vereinbarkeit des in den Artikeln 2621 n. F. und 2622 n. F. des Codice civile vorgesehenen differenzierten Systems von Strafen insoweit, als den Interessen der Gesellschafter und der Gläubiger ein deutlich höherer strafrechtlicher Schutz als denjenigen Dritter, wie der Wettbewerber oder der Vertreter der Belegschaft, oder sogar dem allgemeinen und grundlegenden Interesse der Öffentlichkeit und des Marktes am ordnungsgemäßen Funktionieren der Gesellschaften und insbesondere der Transparenz und der Richtigkeit der von den Gesellschaften gelieferten Angaben gewährt wird (vgl. erste Frage in der Rechtssache C-387/02, erste und sechste Frage in der Rechtssache C-391/02 sowie dritte Frage in der Rechtssache C-403/02).

    33 Dies wird nicht durch die Ausführungen in Frage gestellt, die das in den Rechtssachen C-133/03 und C-337/03 vorlegende Gericht in Beantwortung der Frage des Gerichtshofes danach gemacht hat, ob es seine Vorabentscheidungsersuchen unter Berücksichtigung des Erlasses des Urteils Berlusconi u. a. (vgl. Randnrn. 18 und 19 des vorliegenden Beschlusses) aufrechterhalten wolle.

    40 Schließlich macht das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-337/03 geltend, dass diese einen anderen Gegenstand als die dem Urteil Berlusconi u. a. zugrunde liegenden habe.

    Der Teil des Tenors, der die in der Rechtssache C-337/03 in Rede stehenden "Duldungsschwellen" betreffe, beziehe sich jedoch nicht auf diese Problematik.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-105/14

    Taricco u.a. - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Steuerstraftaten im …

    {FN:29} - Vgl. in diesem Sinne das Urteil Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2005:270) und den Beschluss Mulliez u. a. (C-23/03, C-52/03, C-133/03, C-337/03 und C-473/03, EU:C:2006:285), in denen der Gerichtshof kein Wort zu den von verschiedenen Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Zulässigkeitsrügen verlor, sondern sogleich inhaltlich auf die Vorlagefragen antwortete.
  • EuGH, 04.05.2006 - C-52/03

    Momblano - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Gesellschaftsrecht - …

    In den verbundenen Rechtssachen C-23/03, C-52/03, C-133/03, C-337/03 und C-473/03 erlässt der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), des Richters J. Makarczyk, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis und J. Kluèka, Generalanwältin: J. Kokott, Kanzler: R. Grass, in der Absicht, durch mit Gründen versehenen Beschluss nach Artikel 104 § 3 Absatz 1 seiner Verfahrensordnung zu entscheiden, nach Anhörung der Generalanwältin folgenden Beschluss :.
  • EuGH, 04.05.2006 - C-337/03

    Festlegung und Verschärfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von …

    In den verbundenen Rechtssachen C-23/03, C-52/03, C-133/03, C-337/03 und C-473/03 erlässt der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), des Richters J. Makarczyk, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis und J. Kluèka, Generalanwältin: J. Kokott, Kanzler: R. Grass, in der Absicht, durch mit Gründen versehenen Beschluss nach Artikel 104 § 3 Absatz 1 seiner Verfahrensordnung zu entscheiden, nach Anhörung der Generalanwältin folgenden Beschluss :.
  • EuGH, 04.05.2006 - C-473/03

    Festlegung und Verschärfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von …

    In den verbundenen Rechtssachen C-23/03, C-52/03, C-133/03, C-337/03 und C-473/03 erlässt der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), des Richters J. Makarczyk, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis und J. Kluèka, Generalanwältin: J. Kokott, Kanzler: R. Grass, in der Absicht, durch mit Gründen versehenen Beschluss nach Artikel 104 § 3 Absatz 1 seiner Verfahrensordnung zu entscheiden, nach Anhörung der Generalanwältin folgenden Beschluss :.
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