Rechtsprechung
| EuGH, 08.11.2016 - C-41/15 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Europäischer Gerichtshof
Dowling u.a.
Verordnung (EU) Nr. 407/2010 - Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus - Durchführungsbeschluss 2011/77/EU - Finanzieller Beistand der Europäischen Union für Irland - Rekapitalisierung der inländischen Banken - Gesellschaftsrecht - Zweite Richtlinie 77/91/EWG - Art. 8, 25 und ...
- Europäischer Gerichtshof
Dowling u.a.
Verordnung (EU) Nr. 407/2010 - Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus - Durchführungsbeschluss 2011/77/EU - Finanzieller Beistand der Europäischen Union für Irland - Rekapitalisierung der inländischen Banken - Gesellschaftsrecht - Zweite Richtlinie 77/91/EWG - Art. 8, 25 und ...
- ra.de
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
Rekapitalisierung von Kreditinstituten
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Gerichtliche Anordnung der Kapitalerhöhung einer Bank ohne Beschluss der Hauptversammlung bei Bedrohung der finanziellen Stabilität der EU ("Dowling u. a.")
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Niederlassungsfreiheit - Das Unionsrecht steht der in einer Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats ohne die Zustimmung der Hauptversammlung erfolgten Erhöhung des Kapitals einer Bank nicht entgegen
- lto.de (Kurzinformation)
Rekapitalisierung von Banken: Im Zweifel fürs Finanzsystem
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
EWGRL 91/77 Art 8 Abs 1, EWGRL 91/77 Art 25, EWGRL 91/77 Art 29, Art 54 Abs 2 AEUV
- zbb-online.com (Leitsatz)
Gerichtliche Anordnung der Kapitalerhöhung einer Bank ohne Beschluss der Hauptversammlung bei Bedrohung der finanziellen Stabilität der EU ("Dowling u. a.")
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Anordnung der Kapitalerhöhung einer Bank zur Stabilitätssicherung des Finanzsystems gerechtfertigt
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Dowling u.a.
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verordnung (EU) Nr. 407/2010 - Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus - Durchführungsbeschluss 2011/77/EU - Finanzieller Beistand der Europäischen Union für Irland - Rekapitalisierung der inländischen Banken - Gesellschaftsrecht - Zweite Richtlinie 77/91/EWG - Art. 8, 25 und ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2016 - C-41/15
- EuGH, 08.11.2016 - C-41/15
Papierfundstellen
- ZIP 2016, 2215
- EuZW 2016, 955
- NZI 2016, 993
- WM 2017, 16
- DB 2016, 2717
- NZG 2017, 22
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (2)
- EuGH, 19.07.2016 - C-526/14
Die Bankenmitteilung der Kommission ist gültig
Auszug aus EuGH, 08.11.2016 - C-41/15
Rn. 34 Zur Begründung ihrer Anträge machen diese Antragsteller des Ausgangsverfahrens im Wesentlichen geltend, dass das Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570), sowie die Einzelheiten, in denen sich die Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, von der Rechtssache, um die es im Ausgangsverfahren gehe, unterscheide, von den Beteiligten nicht erörtert worden seien.Wie ILPGH und ILP sowie Irland in ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen ausgeführt haben, gewährleisten die Maßnahmen, die in der Richtlinie in Bezug auf die Gründung dieser Gesellschaften sowie in Bezug auf die Aufrechterhaltung, die Erhöhung und die Herabsetzung ihres Kapitals vorgesehen sind, den Schutz gegen Handlungen der Organe dieser Gesellschaften und betreffen somit deren normale Funktionsweise (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 86 und 87).
Rn. 51 Die Bestimmungen der Zweiten Richtlinie stehen folglich einer das Gesellschaftskapital einer Aktiengesellschaft betreffenden außergewöhnlichen Maßnahme wie der in Rede stehenden Anordnung nicht entgegen, die von den nationalen Behörden in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats ohne die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft getroffen wird, um eine systemische Gefahr abzuwenden und die finanzielle Stabilität der Union zu sichern (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 88 bis 90).
Obwohl ein eindeutiges öffentliches Interesse daran besteht, in der gesamten Union einen wirksamen und einheitlichen Schutz der Aktionäre und Gläubiger zu gewährleisten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Interesse in jedem Fall Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Stabilität des durch diese Änderungen eingeführten Finanzsystems hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 91)..
- EuGH, 12.03.1996 - C-441/93
Pafitis u.a.
Auszug aus EuGH, 08.11.2016 - C-41/15
Rn. 53 Entgegen der Ansicht der Antragsteller des Ausgangsverfahrens ist die vorstehende Auslegung keinesfalls unvereinbar mit der Auslegung, die der Gerichtshof im Urteil vom 12. März 1996, Pafitis u. a. (C-441/93, EU:C:1996:92), vorgenommen hat.Die in den Rn. 44 bis 48 des vorliegenden Urteils genannten Umstände unterscheiden die Situation, um die es im Ausgangsverfahren geht, von der Rechtssache, in der das Urteil vom 12. März 1996, Pafitis u. a. (C-441/93, EU:C:1996:92), ergangen ist, da sich diese Rechtssache dadurch auszeichnete, dass nur eine einzige Bank von der Insolvenz betroffen war.
Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass die Zweite Richtlinie im Fall einer "einfachen Sanierungsregelung" weiter Anwendung findet (Urteil vom 12. März 1996, Pafitis u. a., C-441/93, EU:C:1996:92, Rn. 57), doch hat er sich, wie der Generalanwalt in Nr. 45 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht zu außergewöhnlichen Sanierungsregelungen wie der Anordnung geäußert, die in der Situation einer gravierenden Störung der Volkswirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats die Insolvenz einer Bank verhindern soll, um die finanzielle Stabilität der Union zu bewahren.
Rn. 54 Im Übrigen wurde, wie ILPGH und ILP sowie Irland in ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen ausgeführt haben, die in der Rechtssache Pafitis u. a. (C-441/93, EU:C:1996:92) angefochtene nationale Regelung im Zeitraum von 1986 bis 1990 verabschiedet, und der Gerichtshof verkündete sein Urteil am 12. März 1996, d. h. weit vor Beginn der dritten Durchführungsphase der Wirtschafts- und Währungsunion mit der Einführung des Euro, der Einrichtung des Eurosystems und den damit zusammenhängenden Änderungen der Unionsverträge.
- BGH, 05.12.2017 - XI ZR 253/15 Sollte das Berufungsgericht bei den im März 2011 geschlossenen Verträgen dazu kommen, die Widerrufsfrist sei nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB aF nicht angelaufen, wird es sich nach Maßgabe der nach Erlass des Berufungsurteils durch den Senat ausgeführten Grundsätze (…vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 18 ff., 39 ff. und - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 34 ff. …sowie vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 30), die für Fälle einer unzureichenden Erteilung von Pflichtangaben bei ordnungsgemäßer Widerrufsinformation entsprechend gelten (Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 16 Rn. 35), mit dem Einwand auseinanderzusetzen haben, der Ausübung des Widerrufsrechts habe § 242 BGB entgegen gestanden.
- EuG, 01.06.2022 - T-481/17
The actions seeking annulment of the resolution scheme in respect of Banco …
Rn. 214 Darüber hinaus ist das Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a. (C-41/15, EU:C:2016:836), anzuführen, das auf ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Art. 8, 25 und 29 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels [54 Abs. 2 AEUV] im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (…ABl. 1977, L 26, S. 1), ergangen ist.Der Gerichtshof befand, dass sich der den Aktionären und Gläubigern einer Aktiengesellschaft durch die Zweite Richtlinie 77/91 verliehene Schutz in Bezug auf das Gesellschaftskapital der Aktiengesellschaft nicht auf eine derartige, in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats getroffene nationale Maßnahme erstreckte, die eine aus der unzureichenden Eigenkapitalausstattung der betroffenen Aktiengesellschaft resultierende systemische Bedrohung der finanziellen Stabilität der Union beseitigen sollte (Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 50).
Die Bestimmungen der Zweiten Richtlinie 77/91 standen folglich einer das Gesellschaftskapital einer Aktiengesellschaft betreffenden außergewöhnlichen Maßnahme wie der in Rede stehenden Anordnung nicht entgegen, die von den nationalen Behörden in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats ohne die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft getroffen wurde, um eine systemische Gefahr abzuwenden und die finanzielle Stabilität der Union zu sichern (vgl. Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 499 Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass zwar ein klares öffentliches Interesse daran besteht, in der gesamten Union einen wirksamen und einheitlichen Schutz der Investoren zu gewährleisten, dass aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses Interesse in jedem Fall Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems hat (…Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 91, und vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 54).
- EuG, 01.06.2022 - T-628/17
Aeris Invest/ Kommission und SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - …
Rn. 164 Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass zwar ein klares öffentliches Interesse daran besteht, in der gesamten Union einen wirksamen und einheitlichen Schutz der Investoren zu gewährleisten, dass aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses Interesse in jedem Fall Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems hat (…Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 91, und vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 54).Rn. 242 Darüber hinaus ist das Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a. (C-41/15, EU:C:2016:836), anzuführen, das auf ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Art. 8, 25 und 29 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels [54 Abs. 2 AEUV] im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (…ABl. 1977, L 26, S. 1), ergangen ist.
Der Gerichtshof befand, dass sich der den Aktionären und den Gläubigern einer Aktiengesellschaft durch die Zweite Richtlinie 77/91 verliehene Schutz in Bezug auf das Gesellschaftskapital der Aktiengesellschaft nicht auf eine derartige, in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats getroffene nationale Maßnahme erstreckte, die eine aus der unzureichenden Eigenkapitalausstattung der betroffenen Aktiengesellschaft resultierende systemische Bedrohung der finanziellen Stabilität der Union beseitigen sollte (Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 50).
Die Bestimmungen der Zweiten Richtlinie 77/91 standen folglich einer das Gesellschaftskapital einer Aktiengesellschaft betreffenden außergewöhnlichen Maßnahme wie der fraglichen Anordnung nicht entgegen, die von den nationalen Behörden in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats ohne die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft getroffen wurde, um eine systemische Gefahr abzuwenden und die finanzielle Stabilität der Union zu sichern (vgl. Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 01.06.2022 - T-510/17
Del Valle Ruiz u.a./ Kommission und SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - …
Rn. 140 Darüber hinaus ist das Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a. (C-41/15, EU:C:2016:836), anzuführen, das auf ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Art. 8, 25 und 29 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels [54 Abs. 2 AEUV] im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (…ABl. 1977, L 26, S. 1), ergangen ist.Der Gerichtshof befand, dass sich der den Aktionären und Gläubigern einer Aktiengesellschaft durch die Zweite Richtlinie 77/91 verliehene Schutz in Bezug auf das Gesellschaftskapital der Aktiengesellschaft nicht auf eine derartige, in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats getroffene nationale Maßnahme erstreckte, die eine aus der unzureichenden Eigenkapitalausstattung der betroffenen Aktiengesellschaft resultierende systemische Bedrohung der finanziellen Stabilität der Union beseitigen sollte (Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 50).
Die Bestimmungen der Zweiten Richtlinie 77/91 standen folglich einer das Gesellschaftskapital einer Aktiengesellschaft betreffenden außergewöhnlichen Maßnahme wie der in Rede stehenden Anordnung nicht entgegen, die von den nationalen Behörden in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats ohne die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft getroffen wurde, um eine systemische Gefahr abzuwenden und die finanzielle Stabilität der Union zu sichern (vgl. Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 500 Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass zwar ein klares öffentliches Interesse daran besteht, in der gesamten Union einen wirksamen und einheitlichen Schutz der Investoren zu gewährleisten, dass aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses Interesse in jedem Fall Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems hat (…Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 91, und vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 54).
- EuG, 01.06.2022 - T-570/17
Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/ Kommission - Wirtschafts- und …
Rn. 346 Darüber hinaus ist das Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a. (C-41/15, EU:C:2016:836), anzuführen, das auf ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Art. 8, 25 und 29 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels [54 Abs. 2 AEUV] im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (…ABl. 1977, L 26, S. 1), ergangen ist.Der Gerichtshof befand, dass sich der den Aktionären und Gläubigern einer Aktiengesellschaft durch die Zweite Richtlinie 77/91 verliehene Schutz in Bezug auf das Gesellschaftskapital der Aktiengesellschaft nicht auf eine derartige, in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats getroffene nationale Maßnahme erstreckte, die eine aus der unzureichenden Eigenkapitalausstattung der betroffenen Aktiengesellschaft resultierende systemische Bedrohung der finanziellen Stabilität der Union beseitigen sollte (Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 50).
Die Bestimmungen der Zweiten Richtlinie standen folglich einer das Gesellschaftskapital einer Aktiengesellschaft betreffenden außergewöhnlichen Maßnahme wie der in Rede stehenden Anordnung nicht entgegen, die von den nationalen Behörden in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats ohne die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft getroffen wurde, um eine systemische Gefahr abzuwenden und die finanzielle Stabilität der Union zu sichern (vgl. Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 403 Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass zwar ein klares öffentliches Interesse daran besteht, in der gesamten Union einen wirksamen und einheitlichen Schutz der Investoren zu gewährleisten, dass aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses Interesse in jedem Fall Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems hat (…Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 91, und vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 54).
- EuG, 01.06.2022 - T-523/17
Eleveté Invest Group u.a./ Kommission und SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - …
Rn. 452 Darüber hinaus ist das Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a. (C-41/15, EU:C:2016:836), anzuführen, das auf ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Art. 8, 25 und 29 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels [54 Abs. 2 AEUV] im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (…ABl. 1977, L 26, S. 1), ergangen ist.Der Gerichtshof befand, dass sich der den Aktionären und Gläubigern einer Aktiengesellschaft durch die Zweite Richtlinie 77/91 verliehene Schutz in Bezug auf das Gesellschaftskapital der Aktiengesellschaft nicht auf eine derartige, in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats getroffene nationale Maßnahme erstreckte, die eine aus der unzureichenden Eigenkapitalausstattung der betroffenen Aktiengesellschaft resultierende systemische Bedrohung der finanziellen Stabilität der Union beseitigen sollte (Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 50).
Die Bestimmungen der Zweiten Richtlinie standen folglich einer das Gesellschaftskapital einer Aktiengesellschaft betreffenden außergewöhnlichen Maßnahme wie der in Rede stehenden Anordnung nicht entgegen, die von den nationalen Behörden in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats ohne die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft getroffen wurde, um eine systemische Gefahr abzuwenden und die finanzielle Stabilität der Union zu sichern (vgl. Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 16.07.2020 - C-686/18
Adusbef u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Art. 63 ff. AEUV - …
Rn. 92 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Ziele, die Stabilität des Banken- und Finanzsystems sicherzustellen und ein systemisches Risiko zu vermeiden, dem Gemeinwohl dienende Ziele der Union darstellen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 69, 88 und 91…, vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 71 und 74, sowie vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 51 und 54). - EuGH, 05.09.2024 - C-498/22
Die Unterlassung der öffentlichen Bekanntmachung der Maßnahmen zur Sanierung …
Rn. 142 Außerdem hat er zwar eingeräumt, dass ein eindeutiges öffentliches Interesse daran besteht, in der gesamten Union einen wirksamen und einheitlichen Schutz der Investoren und Gläubiger zu gewährleisten, jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Interesse in jedem Fall Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Stabilität des Bankensystems hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 54, …und vom 5. Mai 2022, Banco Santander [Bankenabwicklung Banco Popular], C-410/20, EU:C:2022:351, Rn. 36). - EuGH, 05.05.2022 - C-410/20
J.A.C. und M.C.P.R. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/59/EU - …
Obwohl ein klares öffentliches Interesse daran besteht, in der gesamten Union einen wirksamen und einheitlichen Schutz der Investoren zu gewährleisten, kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Interesse in jedem Fall Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems hat (…Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 91, und vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 54). - Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-498/22
Novo Banco u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sanierung und Liquidation von …
{FN:60} Vgl. Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (…C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 91), betreffend die Investoren sowie vom 8. November 2016, Dowling u. a. (C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 54), betreffend die Aktionäre und Gläubiger. - Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-535/22
Aeris Invest/ Kommission und SRB - Rechtsmittel - Wirtschafts- und …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2021 - C-83/20
BPC Lux 2 u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/59/EU - …
- EuGH, 05.09.2024 - C-775/22
Banco Santander (Résolution bancaire Banco Popular II) - Vorlage zur …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-410/20
J.A.C. und M.C.P.R. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/59/EU - …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-352/20
HOLD Alapkezelő - Vorabentscheidungsersuchen - Finanzmarktregulierung - …
- EGMR, 02.09.2021 - 43209/19
SKOCZYLAS AND SCOTCHSTONE CAPITAL FUND LTD v. IRELAND
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2016 - C-41/15 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Dowling u.a.
Gesellschaftsrecht - Richtlinie 77/91/EWG - Schutz der Aktionärsinteressen in Bezug auf das Kapital einer Aktiengesellschaft - Beschluss 2011/77/EU - Finanzieller Beistand für Irland - Rekapitalisierung der Irish Life and Permanent plc - Richtlinie 2001/24/EG - Sanierungsmaßnahmen
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2016 - C-41/15
- EuGH, 08.11.2016 - C-41/15
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (33)
- EuGH, 12.03.1996 - C-441/93
Pafitis u.a.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2016 - C-41/15
{FN:18} - Urteil vom 12. März 1996, Pafitis u. a. (C-441/93, EU:C:1996:92, Rn. 49 und 50).{FN:21} - Vgl. Urteile vom 24. März 1992, Syndesmos Melon Tis Eleftheras Evangelikis Ekklisias u. a. (C-381/89, EU:C:1992:142), vom 30. Mai 1991, Karella u. a. (C-19/90 und C-20/90, EU:C:1991:229), vom 12. November 1992, Kerafina-Keramische u. a. (C-134/91 und C-135/91, EU:C:1992:434), vom 12. März 1996, Pafitis u. a. (C-441/93, EU:C:1996:92), vom 12. Mai 1998, Kefalas u. a. (C-367/96, EU:C:1998:222), und vom 23. März 2000, Diamantis (C-373/97, EU:C:2000:150).
{FN:22} - Urteil vom 12. März 1996, C-441/93, EU:C:1996:92, Rn. 57.
Pafitis u. a. (C-441/93, EU:C:1996:92, Rn. 43 und 51), beziehe ich mich in erster Linie auf die Richtlinie 2001/24 und die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (…ABl. 1994, L 135, S. 5) in der Fassung durch die Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 94/19 im Hinblick auf die Deckungssumme und die Auszahlungsfrist (…ABl. 2009, L 68, S. 3).
Vgl. auch Urteil vom 12. März 1996, Pafitis u. a. (C-441/93, EU:C:1996:92, Rn. 38).
{FN:41} - Urteil vom 12. März 1996, Pafitis u. a. (C-441/93, EU:C:1996:92).
- Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-526/14
Kotnik u.a. - Staatliche Beihilfen - Bankenmitteilung - Lastenverteilung - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2016 - C-41/15
{FN:2} - Schlussanträge in der Rechtssache Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:102).{FN:12} - C-526/14, EU:C:2016:102.
{FN:19} - C-526/14, EU:C:2016:102.
{FN:35} - C-526/14, EU:C:2016:102, Nrn. 131 bis 144.
Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:102, Fn. 55 und 57).
- EuGH, 12.05.1998 - C-367/96
Kefalas u.a. / Elliniko Dimosio und Organismos Oikonomikis Anasygkrotisis …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2016 - C-41/15
{FN:14} - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 1998, Kefalas u. a. (C-367/96, EU:C:1998:222, Rn. 25).{FN:15} - Art. 17 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie bestimmt: "Bei schweren Verlusten des gezeichneten Kapitals muss die Hauptversammlung innerhalb einer durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu bestimmenden Frist einberufen werden, um zu prüfen, ob die Gesellschaft aufzulösen ist oder andere Maßnahmen zu ergreifen sind." Vgl. auch Urteil vom 12. Mai 1998, Kefalas u. a. (C-367/96, EU:C:1998:222, Rn. 25).
{FN:21} - Vgl. Urteile vom 24. März 1992, Syndesmos Melon Tis Eleftheras Evangelikis Ekklisias u. a. (C-381/89, EU:C:1992:142), vom 30. Mai 1991, Karella u. a. (C-19/90 und C-20/90, EU:C:1991:229), vom 12. November 1992, Kerafina-Keramische u. a. (C-134/91 und C-135/91, EU:C:1992:434), vom 12. März 1996, Pafitis u. a. (C-441/93, EU:C:1996:92), vom 12. Mai 1998, Kefalas u. a. (C-367/96, EU:C:1998:222), und vom 23. März 2000, Diamantis (C-373/97, EU:C:2000:150).
{FN:23} - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 1998, Kefalas u. a. (C-367/96, EU:C:1998:222, Rn. 28).
- EuGH, 27.11.2012 - C-370/12
Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2016 - C-41/15
{FN:10} - Vgl. Urteile vom 27. November 2012, Pringle (C-370/12, EU:C:2012:756), und vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (C-62/14, EU:C:2015:400).{FN:31} - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2012, Pringle (C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 65).
- EuGH, 23.03.2000 - C-373/97
Diamantis - "Gesellschaftsrecht - Richtlinie 77/91/EWG - Aktiengesellschaft in …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2016 - C-41/15
{FN:21} - Vgl. Urteile vom 24. März 1992, Syndesmos Melon Tis Eleftheras Evangelikis Ekklisias u. a. (C-381/89, EU:C:1992:142), vom 30. Mai 1991, Karella u. a. (C-19/90 und C-20/90, EU:C:1991:229), vom 12. November 1992, Kerafina-Keramische u. a. (C-134/91 und C-135/91, EU:C:1992:434), vom 12. März 1996, Pafitis u. a. (C-441/93, EU:C:1996:92), vom 12. Mai 1998, Kefalas u. a. (C-367/96, EU:C:1998:222), und vom 23. März 2000, Diamantis (C-373/97, EU:C:2000:150).{FN:30} - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2000, Diamantis (C-373/97, EU:C:2000:150, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 06.09.2011 - C-163/10
Der Gerichtshof präzisiert den Umfang der Immunität, die das Unionsrecht den …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2016 - C-41/15
{FN:46} - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2011, Patriciello (C-163/10, EU:C:2011:543, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:48} - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2011 (Patriciello, C-163/10, EU:C:2011:543, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 16.06.2015 - C-62/14
Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2016 - C-41/15
{FN:10} - Vgl. Urteile vom 27. November 2012, Pringle (C-370/12, EU:C:2012:756), und vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (C-62/14, EU:C:2015:400). - EuGH, 24.11.1993 - C-267/91
Strafverfahren gegen Keck und Mithouard
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2016 - C-41/15
{FN:42} - Vgl. als klassische Beispiele die Urteile vom 17. Oktober 1990, HAG GF (…C-10/89, EU:C:1990:359, Rn. 10), vom 24. November 1993, Keck und Mithouard (C-267/91 und C-268/91, EU:C:1993:905, Rn. 16), sowie vom 25. Juli 2008, Metock u. a. (…C-127/08, EU:C:2008:449, Rn. 58). - EuGH, 25.07.2008 - C-127/08
DER NICHT DIE UNIONSBÜRGERSCHAFT BESITZENDE EHEGATTE EINES UNIONSBÜRGERS DARF …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2016 - C-41/15
{FN:42} - Vgl. als klassische Beispiele die Urteile vom 17. Oktober 1990, HAG GF (…C-10/89, EU:C:1990:359, Rn. 10), vom 24. November 1993, Keck und Mithouard (…C-267/91 und C-268/91, EU:C:1993:905, Rn. 16), sowie vom 25. Juli 2008, Metock u. a. (C-127/08, EU:C:2008:449, Rn. 58). - EuGH, 13.07.1989 - 5/88
Wachauf / Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2016 - C-41/15
{FN:49} - Urteil vom 13. Juli 1989, Wachauf (C-5/88, EU:C:1989:321, Rn. 19), und Art. 51 Abs. 1 der Charta. - EuGH, 11.01.2000 - C-285/98
FRAUEN HABEN IN DEUTSCHLAND ZUGANG ZUM DIENST MIT DER WAFFE
- EuGH, 23.10.2014 - C-359/11
Verbraucher, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht mit Strom und Gas …
- EuGH, 19.04.2016 - C-441/14
DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der …
- EuGH, 10.05.1995 - C-384/93
Alpine Investments / Minister van Financiën
- EuGH, 09.03.2006 - C-421/04
Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b …
- EuGH, 17.10.1990 - C-10/89
CNL-SUCAL / HAG
- EuGH, 29.06.2010 - C-28/08
Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes personenbezogener Daten beim …
- EuGH, 18.12.1997 - C-286/94
Garage Molenheide u.a. / Belgische Staat - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - …
- EuGH, 24.03.2011 - C-194/10
Abt u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Erheblichkeit der Frage - Unzuständigkeit
- EuGH, 16.06.2015 - C-593/13
Die italienische Regelung, nach der Zertifizierungseinrichtungen ihren …
- EuGH, 03.04.2014 - C-224/12
Der Gerichtshof bestätigt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der …
- EuGH, 30.05.1991 - C-19/90
Karella u.a. / Ypourgio viomichanias, energeias & technologias u.a.
- EuGH, 01.03.2012 - C-484/10
Ascafor und Asidac - Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen und …
- EuGH, 05.03.2015 - C-667/13
Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português - Vorlage …
- EuGH, 24.10.2013 - C-85/12
Das Zahlungsmoratorium, das die isländischen Behörden der Bank LBI bewilligt …
- EuG, 12.11.2015 - T-499/12
Das Gericht weist die Klage von zwei Minderheitsaktionären der HSH Nordbank ab …
- EuGH, 24.03.1992 - C-381/89
Syndesmos Melon tis Eleftheras Evangelikis Ekklisias / Griechischer Staat u.a.
- EuGH, 12.11.1992 - C-134/91
Kerafina-Keramische / Griechenland
- EFTA-Gerichtshof, 28.01.2013 - E-16/11
Finanz-Terrorismus der Subprime-Krise wurde sanktioniert und bleibt …
- EuG, 28.01.2016 - T-427/12
Das Gericht bestätigt, dass die Garantie, die Österreich der BayernLB im Rahmen …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-359/11
Schulz und Egbringhoff - Richtlinie 2003/54/EG - Elektrizitätsbinnenmarkt - …
- EuGH, 15.10.2015 - C-93/15
Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português / …
- EGMR, 21.07.2015 - 31833/06
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