Rechtsprechung
| EuGH, 22.11.2018 - C-575/17 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Europäischer Gerichtshof
Sofina u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Quellensteuer auf den Bruttobetrag der Dividenden nationalen Ursprungs, die an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttet werden - Stundung der Steuer auf die an eine gebietsansässige Gesellschaft ausgeschütteten ...
- Europäischer Gerichtshof
Sofina u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Quellensteuer auf den Bruttobetrag der Dividenden nationalen Ursprungs, die an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttet werden - Stundung der Steuer auf die an eine gebietsansässige Gesellschaft ausgeschütteten ...
- Europäischer Gerichtshof
Sofina u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Quellensteuer auf den Bruttobetrag der Dividenden nationalen Ursprungs, die an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttet werden - Stundung der Steuer auf die an eine gebietsansässige Gesellschaft ausgeschütteten ...
- Betriebs-Berater
Quellensteuer auf den Bruttobetrag der Dividenden nationalen Ursprungs, die an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttet werden - Ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten
- ra.de
- datenbank.nwb.de
Quellensteuer auf den Bruttobetrag der Dividenden nationalen Ursprungs, die an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttet werden - Ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Sofina u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Quellensteuer auf den Bruttobetrag der Dividenden nationalen Ursprungs, die an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttet werden - Stundung der Steuer auf die an eine gebietsansässige Gesellschaft ausgeschütteten ...
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Quellensteuer auf den Bruttobetrag der Dividenden nationalen Ursprungs, die an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttet werden - Ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Sofina u.a.
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-575/17
- EuGH, 22.11.2018 - C-575/17
Papierfundstellen
- EuZW 2019, 304
Wird zitiert von ... (26) Zitiert selbst (11)
- EuGH, 12.07.2012 - C-269/09
Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39 …
Auszug aus EuGH, 22.11.2018 - C-575/17
Rn. 29 Erstens stellt es eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, wenn ein Liquiditätsvorteil bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt nicht gewährt wird, wohl aber bei einem äquivalenten innerstaatlichen Sachverhalt (…vgl. entsprechend Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 33, und vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien, C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 59).Rn. 57 Eine solche Rechtfertigung kommt u. a. in Betracht, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Besteuerungszuständigkeit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (Urteil vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien, C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 77).
Rn. 73 Drittens reichen die bestehenden Mechanismen zur gegenseitigen Unterstützung aus, um den Quellenmitgliedstaat in die Lage zu versetzen, die Richtigkeit der Angaben der gebietsfremden Gesellschaften, die einen Aufschub der Besteuerung von ihnen bezogener Dividenden begehren, zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien, C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 68).
Rn. 76 Damit bietet die Richtlinie 2008/55 den Behörden des Quellenmitgliedstaats einen Rahmen für die Zusammenarbeit und Unterstützung, der ihnen die wirksame Beitreibung der Steuerschuld im Sitzmitgliedstaat ermöglicht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 78, und vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien, C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 70 und 71).
- EuGH, 13.07.2016 - C-18/15
Brisal und KBC Finance Ireland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - …
Auszug aus EuGH, 22.11.2018 - C-575/17
Rn. 38 Zum einen kann nämlich eine steuerliche Benachteiligung, die gegen eine Grundfreiheit verstößt, nicht aufgrund des etwaigen Bestehens anderer Vorteile als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen werden (…Urteile vom 18. Juli 2007, Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland, C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 32).Rn. 56 Insoweit hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten ein legitimes Ziel darstellt und dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung von Maßnahmen der Europäischen Union zur Vereinheitlichung oder Harmonisierung befugt bleiben, die Kriterien für die Aufteilung ihrer Besteuerungsbefugnis vertraglich oder einseitig festzulegen (Urteil vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland, C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 35).
Rn. 62 Zum anderen sind die Mitgliedstaaten, wenn sie von der Befugnis Gebrauch machen, die in ihrem Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte zu besteuern, verpflichtet, den Grundsatz der Gleichbehandlung und die durch das Primärrecht der Union garantierten Verkehrsfreiheiten zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland, C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 36).
Rn. 67 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass die Notwendigkeit, eine effiziente Beitreibung der Steuer zu gewährleisten, ein legitimes Ziel darstellt, das eine Beschränkung der Grundfreiheiten rechtfertigen kann, vorausgesetzt, die Anwendung dieser Beschränkung ist geeignet, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und geht nicht über das hinaus, was hierfür erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland, C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 39).
- EuGH, 17.09.2015 - C-10/14
Miljoen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 63 AEUV und …
Auszug aus EuGH, 22.11.2018 - C-575/17
Rn. 23 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (…Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 15, vom 17. September 2015, Miljoen u. a., C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 44, …und vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek, C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 27).Die in Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Abs. 3 dieses Artikels eingeschränkt; danach dürfen die in Abs. 1 genannten nationalen Vorschriften "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 63 [AEUV] darstellen" (Urteil vom 17. September 2015, Miljoen u. a., C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 63).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine nationale Steuerregelung aber nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die Ungleichbehandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil vom 17. September 2015, Miljoen u. a., C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 64).
Rn. 47 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nähert sich die Situation der gebietsfremden Steuerpflichtigen derjenigen der gebietsansässigen Steuerpflichtigen an, sobald ein Staat einseitig oder im Wege eines Abkommens nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Steuerpflichtigen hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, der Einkommensteuer unterwirft (…Urteile vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 56, und vom 17. September 2015, Miljoen u. a., C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 02.06.2016 - C-252/14
Pensioenfonds Metaal en Techniek - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier …
Auszug aus EuGH, 22.11.2018 - C-575/17
Rn. 23 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (…Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 15…, vom 17. September 2015, Miljoen u. a., C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 44, und vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek, C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 27).Rn. 24 Insbesondere kann eine ungünstigere Behandlung von Dividenden, die an gebietsfremde Gesellschaften gezahlt werden, als von Dividenden, die an gebietsansässige Gesellschaften gezahlt werden, durch einen Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften davon abhalten, im erstgenannten Mitgliedstaat zu investieren, und stellt damit eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, die grundsätzlich nach Art. 63 AEUV verboten ist (Urteil vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek, C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 30 Zweitens muss die Beurteilung des Vorliegens einer etwaigen ungünstigeren Behandlung der an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden für jedes Steuerjahr gesondert vorgenommen werden (Urteil vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek, C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 41).
Nach der Rechtsprechung kann der Umstand, dass eine nationale Regelung Gebietsfremde benachteiligt, aber nicht dadurch ausgeglichen werden, dass diese Regelung möglicherweise in anderen Situationen Gebietsfremde im Vergleich zu Gebietsansässigen nicht beeinträchtigt (…Urteile vom 18. Juli 2007, Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 23, und vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek, C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 38).
- EuGH, 22.12.2008 - C-282/07
Truck Center - Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt …
Auszug aus EuGH, 22.11.2018 - C-575/17
Rn. 48 Unter Berufung auf das Urteil vom 22. Dezember 2008, Truck Center (C-282/07, EU:C:2008:762), machen die französische, die belgische und die deutsche Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs jedoch geltend, dass eine Regelung, die je nach dem Ort des Sitzes der begünstigten Gesellschaft unterschiedliche Besteuerungsmodalitäten vorsehe, gerechtfertigt sei, weil sich die gebietsansässigen und die gebietsfremden Gesellschaften in einer objektiv unterschiedlichen Situation befänden.Rn. 51 Der Gerichtshof hat zwar in Rn. 41 des Urteils vom 22. Dezember 2008, Truck Center (C-282/07, EU:C:2008:762), ausgeführt, dass eine Ungleichbehandlung, die in der Anwendung unterschiedlicher Besteuerungstechniken besteht, je nachdem, wo der Sitz des Steuerpflichtigen liegt, Sachverhalte betrifft, die objektiv nicht miteinander vergleichbar sind, doch hat er in den Rn. 43 und 44 dieses Urteils klargestellt, dass die dort in Rede stehenden Einkünfte jedenfalls steuerpflichtig waren, unabhängig davon, ob sie von einem gebietsansässigen oder einem gebietsfremden Steuerpflichtigen bezogen wurden.
- EuGH, 20.10.2011 - C-284/09
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …
Auszug aus EuGH, 22.11.2018 - C-575/17
Rn. 47 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nähert sich die Situation der gebietsfremden Steuerpflichtigen derjenigen der gebietsansässigen Steuerpflichtigen an, sobald ein Staat einseitig oder im Wege eines Abkommens nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Steuerpflichtigen hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, der Einkommensteuer unterwirft (Urteile vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 56, …und vom 17. September 2015, Miljoen u. a., C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 61 Zum einen kann jedoch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Verringerung von Steuereinnahmen nicht als zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden, der zur Rechtfertigung einer grundsätzlich gegen eine Grundfreiheit verstoßenden Maßnahme angeführt werden kann (Urteil vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 83).
- EuGH, 10.05.2012 - C-338/11
Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für …
Auszug aus EuGH, 22.11.2018 - C-575/17
Rn. 23 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 15…, vom 17. September 2015, Miljoen u. a., C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 44, …und vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek, C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 27).Rn. 52 Wie sich aus Rn. 33 des vorliegenden Urteils ergibt, beschränkt sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung nicht darauf, je nach dem Ort des Sitzes des Empfängers der Dividenden inländischen Ursprungs unterschiedliche Modalitäten für die Erhebung der Steuer vorzusehen, sondern kann auch dazu führen, dass die Dividenden erst in einem späteren Jahr versteuert werden, wenn die gebietsansässige Gesellschaft einen Verlust erlitten hat, oder gar nicht, wenn sie ihre Tätigkeit einstellt, ohne wieder einen Gewinn erzielt zu haben (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 43).
- EuGH, 18.07.2007 - C-182/06
Lakebrink und Peters-Lakebrink - Art. 39 EG - Einkommensteuer für Gebietsfremde - …
Auszug aus EuGH, 22.11.2018 - C-575/17
Rn. 38 Zum einen kann nämlich eine steuerliche Benachteiligung, die gegen eine Grundfreiheit verstößt, nicht aufgrund des etwaigen Bestehens anderer Vorteile als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen werden (Urteile vom 18. Juli 2007, Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland, C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 32).Nach der Rechtsprechung kann der Umstand, dass eine nationale Regelung Gebietsfremde benachteiligt, aber nicht dadurch ausgeglichen werden, dass diese Regelung möglicherweise in anderen Situationen Gebietsfremde im Vergleich zu Gebietsansässigen nicht beeinträchtigt (Urteile vom 18. Juli 2007, Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 23, …und vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek, C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 38).
- EuGH, 29.11.2011 - C-371/10
Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten …
Auszug aus EuGH, 22.11.2018 - C-575/17
Rn. 76 Damit bietet die Richtlinie 2008/55 den Behörden des Quellenmitgliedstaats einen Rahmen für die Zusammenarbeit und Unterstützung, der ihnen die wirksame Beitreibung der Steuerschuld im Sitzmitgliedstaat ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 78, …und vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien, C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 70 und 71). - EuGH, 18.10.2012 - C-498/10
X - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Steuerrecht - Steuerabzug an …
Auszug aus EuGH, 22.11.2018 - C-575/17
Rn. 68 Darüber hinaus wurde entschieden, dass das Verfahren des Steuerabzugs an der Quelle ein legitimes und geeignetes Mittel darstellt, um die steuerliche Erfassung der Einkünfte einer außerhalb des Besteuerungsstaats ansässigen Person sicherzustellen (Urteil vom 18. Oktober 2012, X, C-498/10, EU:C:2012:635, Rn. 39). - EuGH, 13.12.2005 - C-446/03
EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT, …
- EuGH, 19.12.2024 - C-601/23
Credit Suisse Securities (Europe) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV …
Rn. 19 Credit Suisse Securities (Europe) ist daher der Auffassung, dass sie die Kapitalverkehrsfreiheit nicht in vollem Umfang ausüben könne, und beruft sich insoweit auf die Urteile vom 22. November 2018, Sofina u. a. (C-575/17, EU:C:2018:943), sowie vom 16. Juni 2022, ACC Silicones (C-572/20, EU:C:2022:469).Rn. 30 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 31 Insbesondere kann eine ungünstigere Behandlung von Dividenden, die an gebietsfremde Gesellschaften gezahlt werden, als von Dividenden, die an gebietsansässige Gesellschaften gezahlt werden, durch einen Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften davon abhalten, im erstgenannten Mitgliedstaat zu investieren, und stellt damit eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, die grundsätzlich nach Art. 63 AEUV verboten ist (Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 35 Die Regelung, die für die Besteuerung von Dividenden gilt, die eine in der historischen Provinz Bizkaia steuerlich ansässige Gesellschaft ausschüttet, kann einer in diesem Gebiet der Körperschaftsteuer unterliegenden gebietsansässigen Gesellschaft somit im Vergleich zu einer gebietsfremden Gesellschaft einen Vorteil verschaffen, wenn diese Gesellschaften ein Steuerjahr mit einem Verlust beenden (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 28).
Rn. 37 Jedenfalls stellt es erstens eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, wenn ein solcher Vorteil bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt nicht gewährt wird, wohl aber bei einem äquivalenten innerstaatlichen Sachverhalt (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 38 Zweitens muss die Beurteilung des Vorliegens einer etwaigen ungünstigeren Behandlung der an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden für jedes Steuerjahr gesondert vorgenommen werden (Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 39 Da die Dividenden, die von einer gebietsfremden Gesellschaft bezogen werden, bei ihrer Ausschüttung besteuert werden, ist bei einem Vergleich der auf solchen Dividenden ruhenden Steuerlast mit der Steuerlast der an eine in Bizkaia steuerpflichtige gebietsansässige Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden auf das Steuerjahr ihrer Ausschüttung abzustellen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 31).
Rn. 41 Drittens wird ein etwaiger Aufschub der Besteuerung dieser Dividenden zu einer endgültigen Steuerbefreiung, wenn die gebietsansässige Gesellschaft vor der Einstellung ihrer Tätigkeit keinen Gewinn mehr erzielt (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 33).
Rn. 42 Folglich kann die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung gebietsansässigen Gesellschaften, die Verluste erleiden, einen Vorteil verschaffen, da sich daraus zumindest ein Liquiditätsvorteil oder sogar eine Steuerbefreiung ergibt, während gebietsfremde Gesellschaften unabhängig von ihrem Ergebnis unmittelbar und endgültig besteuert werden (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 34).
Rn. 45 Zum einen kann nämlich eine steuerliche Benachteiligung, die gegen eine Grundfreiheit verstößt, nicht aufgrund des etwaigen Bestehens anderer Vorteile als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen werden (Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Umstand, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats Gebietsfremde benachteiligt, kann aber nicht dadurch ausgeglichen werden, dass diese Regelung möglicherweise in anderen Situationen Gebietsfremde im Vergleich zu Gebietsansässigen nicht beeinträchtigt (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Die in Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Abs. 3 dieses Artikels eingeschränkt; danach dürfen die in Abs. 1 genannten nationalen Vorschriften "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 63 [AEUV] darstellen" (Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine nationale Steuerregelung aber nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die sich aus ihr ergebende Ungleichbehandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 53 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nähert sich die Situation der gebietsfremden Steuerpflichtigen derjenigen der gebietsansässigen Steuerpflichtigen an, sobald ein Staat einseitig oder im Wege eines Abkommens nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Steuerpflichtigen hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, der Einkommensteuer unterwirft (Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 55 Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die aus diesen Urteilen hervorgegangene Rechtsprechung bereits im Rahmen des Verfahrens geltend gemacht worden war, in dem das Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a. (C-575/17, EU:C:2018:943), ergangen ist.
Rn. 59 Nach gefestigter Rechtsprechung stellt die Notwendigkeit, eine effiziente Beitreibung der Steuer zu gewährleisten, ein legitimes Ziel dar, das eine Beschränkung der Grundfreiheiten rechtfertigen kann, vorausgesetzt, die Anwendung dieser Beschränkung ist geeignet, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und geht nicht über das hinaus, was hierfür erforderlich ist (Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 60 Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass das Verfahren des Steuerabzugs an der Quelle ein legitimes und geeignetes Mittel darstellt, um die steuerliche Erfassung der Einkünfte einer außerhalb des Besteuerungsstaats ansässigen Person sicherzustellen (Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 62 Würde auch gebietsfremden Gesellschaften eine solche Behandlung gewährt und zugleich zwangsläufig diese Beschränkung beseitigt, würde dies die Verwirklichung des Ziels der effizienten Beitreibung der Steuer, die diese Gesellschaften im Fall des Bezugs von Dividenden von einer in Bizkaia ansässigen Gesellschaft schulden, nicht in Frage stellen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 70).
Rn. 63 Erstens stellt nämlich die Regelung für die Erstattung der Quellensteuer im Fall eines Verlusts ihrer Natur nach eine Abweichung vom Grundsatz der Besteuerung im Steuerjahr der Dividendenausschüttung dar, so dass sie nicht auf die Mehrzahl der Gesellschaften, die Dividenden beziehen, angewandt werden kann, sondern nur auf diejenigen, die Verluste erleiden (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 71).
Rn. 64 Zweitens ist hervorzuheben, dass die gebietsfremden Gesellschaften die relevanten Angaben liefern müssten, die den Steuerbehörden des Besteuerungsmitgliedstaats die Feststellung ermöglichen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Erstattung der Quellensteuer erfüllt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 72).
Rn. 65 Drittens ist unter Berücksichtigung der Erwägungen des Gerichtshofs in den Rn. 74 bis 76 des Urteils vom 22. November 2018, Sofina u. a. (C-575/17, EU:C:2018:943), festzustellen, dass die zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten bestehenden Mechanismen zur gegenseitigen Unterstützung ausreichen, um den Quellenmitgliedstaat in die Lage zu versetzen, die Richtigkeit der Angaben der gebietsfremden Gesellschaften, die eine Erstattung der Quellensteuer begehren, zu überprüfen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 73).
Rn. 66 Würde der mit der Erstattung der Quellensteuer und dem etwaigen Aufschub der Besteuerung verbundene Vorteil auch gebietsfremden defizitären Gesellschaften gewährt, würde dies folglich zur Beseitigung jeder Beschränkung des freien Kapitalverkehrs führen, ohne dabei der Verwirklichung des Ziels entgegenzustehen, das mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung verfolgt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 77).
Rn. 70 Insoweit hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten ein legitimes Ziel darstellt und dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung von Maßnahmen der Union zur Vereinheitlichung oder Harmonisierung befugt bleiben, die Kriterien für die Aufteilung ihrer Besteuerungsbefugnis vertraglich oder einseitig festzulegen (Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 71 Eine solche Rechtfertigung kommt u. a. in Betracht, wenn mit der in Rede stehenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Besteuerungszuständigkeit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Die von einer gebietsansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden würden nämlich besteuert, sobald die gebietsfremde Gesellschaft in einem späteren Geschäftsjahr Gewinn erzielt, wie dies - vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht - bei einer gebietsansässigen Gesellschaft, die eine ähnliche Entwicklung durchläuft, der Fall ist (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 59).
Rn. 76 Außerdem kann der Verlust von Steuereinnahmen im Zusammenhang mit der Besteuerung der von gebietsfremden Gesellschaften bezogenen Dividenden im Fall eines Verlustjahrs nicht die unmittelbare und endgültige Besteuerung der von diesen Gesellschaften in einem solchen Fall bezogenen Dividenden rechtfertigen, während solche Verluste hingenommen werden, wenn in Bizkaia besteuerte gebietsansässige Gesellschaften betroffen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 63).
- EuGH, 26.02.2019 - C-115/16
N Luxembourg 1 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsame …
Während die an eine gebietsfremde Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden somit sofort und endgültig besteuert werden, ist auf Zinsen, die eine gebietsansässige Gesellschaft an eine andere gebietsansässige Gesellschaft zahlt, in den ersten beiden Jahren der Besteuerung keine Vorauszahlung zu leisten, was der Gesellschaft, die die Zinsen erhält, einen Liquiditätsvorteil verschafft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 28).Rn. 162 Es stellt aber eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, wenn ein Liquiditätsvorteil bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt nicht gewährt wird, wohl aber bei einem äquivalenten innerstaatlichen Sachverhalt (Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Gerichtshof hat in den Rn. 43 und 44 dieses Urteils aber klargestellt, dass die Einkünfte, um die es in der betreffenden Rechtssache ging, unabhängig davon, ob sie bei der gebietsansässigen oder -fremden Gesellschaft angefallen sind, in jedem Fall besteuert wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 51).
Die Beurteilung des Vorliegens einer etwaigen nachteiligen Behandlung von an gebietsfremde Gesellschaften gezahlten Zinsen ist aber für jedes Steuerjahr einzeln vorzunehmen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek, C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 41, und vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 30 und 52).
- Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2019 - C-641/17
College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Schließlich hat der Gerichtshof im Urteil Sofina u. a. unlängst für Recht erkannt, dass "bei einem Vergleich der auf [von einer gebietsfremden Gesellschaft bezogenen] Dividenden ruhenden Steuerlast mit der Steuerlast der an eine gebietsansässige Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden auf das Steuerjahr ihrer Ausschüttung abzustellen [ist]"{FN-VERWEIS:26}.{FN:26} Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a. (C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 31).
{FN:32} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 2013, Welte (…C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), vom 17. September 2015, Miljoen u. a. (…C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 63), und vom 22. November 2018, Sofina u. a. (C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 45).
{FN:33} Vgl. u. a. Urteile vom 22. November 2018, Sofina u. a. (C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 46), vom 20. September 2018, EV (…C-685/16, EU:C:2018:743, Rn. 87), vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a. (…C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 48), sowie vom 17. September 2015, Miljoen u. a. (…C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 64).
{FN:42} Vgl. u. a. Urteile vom 26. Februar 2019, N Luxembourg 1 u. a. (…C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16, EU:C:2019:134, Rn. 163), vom 22. November 2018, Sofina u. a. (C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 48), vom 17. September 2015, Miljoen u. a. (C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608), vom 19. Juni 2014, Strojírny Prostějov und ACO Industries Tábor (C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011), vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien (C-269/09, EU:C:2012:439), vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286), vom 1. Juli 2010, Dijkman und Dijkman-Lavaleije (C-233/09, EU:C:2010:397), sowie vom 3. Juni 2010, Kommission/Spanien (C-487/08, EU:C:2010:310).
{FN:44} Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a. (C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 52).
- EuGH, 13.11.2019 - C-641/17
College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier …
Rn. 48 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (…vgl. u. a. Urteile vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 39, und vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943' Rn. 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 29.07.2024 - C-623/22
Bekämpfung aggressiver Steuerplanung: Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit …
von deren Verfolgung nicht nur, wie in den Erwägungsgründen 2 und 6 der Richtlinie 2018/822 hervorgehoben wird, der Schutz der Steuerbemessungsgrundlage und damit der Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten sowie die Schaffung einer gerechten Besteuerung im Binnenmarkt abhängen, sondern auch die Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis der Mitgliedstaaten und eine effiziente Beitreibung der Steuer, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs legitime Ziele darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 56 und 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - FG Hessen, 21.08.2019 - 4 K 2079/16
Anspruch eines im EU-Ausland ansässigen Investmentfonds auf …
Zusätzlich sei auf das Urteil des EuGH vom 22. November 2018 (C-575/17 - Sofina, jursi) hinzuweisen, aus dem sich ergebe, dass die Kapitalverkehrsfreiheit es den Mitgliedstaaten verbiete, über Steuerregelungen gebietsfremden Steuerpflichtigen Liquiditätsnachteile zuzufügen, was im Widerspruch zum Urteil des Finanzgerichts Nürnberg (6 K 1390/16, EFG 2019, 1095) stehe.Das Urteil des EuGH vom 22. November 2018 (C-575/17 - Sofina, juris) betrifft die französische Dividendenbesteuerung, wonach auf die von einer gebietsansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden Quellensteuer erhoben wird, wenn sie von einer gebietsfremden Gesellschaft bezogen werden, während sie, wenn sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft bezogen werden, nach dem allgemeinen Körperschaftsteuerrecht am Ende des Geschäftsjahrs, in dem sie ausgeschüttet wurden, nur unter der Bedingung besteuert werden, dass die Gesellschaft in diesem Geschäftsjahr einen Gewinn erzielte, wobei sie unter Umständen nie besteuert werden, falls die Gesellschaft ihre Tätigkeit einstellt, ohne seit dem Bezug der Dividenden Gewinne erzielt zu haben.
Insofern stehen das EuGH-Urteil vom 22. November 2018 (C-575/17 - Sofina, juris) und das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 12. April 2018 (6 K 1390/16, EFG 2019, 1095) auch nicht im Widerspruch.
- EuGH, 30.04.2020 - C-565/18
Société Générale - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier …
Diese Ausnahme wird ihrerseits durch Art. 65 Abs. 3 AEUV eingeschränkt, wonach die in Abs. 1 dieses Artikels genannten nationalen Vorschriften "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 63 [AEUV] darstellen [dürfen]" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Eine nationale Steuerregelung kann aber nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die sich aus ihr ergebende Ungleichbehandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Ein Mitgliedstaat hat damit das Recht zur Anwendung von Maßnahmen, die die klare und eindeutige Feststellung der Höhe der geschuldeten Steuer erlauben, vorausgesetzt allerdings, die Anwendung dieser Beschränkung ist geeignet, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und geht nicht über das hinaus, was hierfür erforderlich ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 1997, Futura Participations und Singer, C-250/95, EU:C:1997:239, Rn. 31, sowie vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 67).
- EuGH, 24.02.2022 - C-257/20
"Viva Telecom Bulgaria" - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - …
Rn. 94 Eine solche unterschiedliche Behandlung ist daher geeignet, den gebietsansässigen Gesellschaften einen Vorteil zu verschaffen, da sich daraus zumindest ein Liquiditätsvorteil gegenüber den gebietsfremden Gesellschaften ergibt (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 28 bis 34).Rn. 101 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nähert sich die Situation der gebietsfremden Steuerpflichtigen aber derjenigen der gebietsansässigen Steuerpflichtigen an, sobald ein Staat einseitig oder im Wege eines Abkommens nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Steuerpflichtigen hinsichtlich der Einkünfte, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, der Einkommensteuer unterwirft (Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 47).
Rn. 115 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Verfahren des Steuerabzugs an der Quelle ein legitimes und geeignetes Mittel darstellt, um die steuerliche Erfassung der Einkünfte eines außerhalb des Besteuerungsstaats ansässigen Steuerpflichtigen sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 68).
- BFH, 23.11.2021 - VIII R 22/18
Nichtanrechenbarkeit ausländischer Quellensteuerbeträge bei vollständiger …
Rn. 48 Aus dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung hervorgehobenen EuGH-Urteil Sofina vom 22.11.2018 - C-575/17 (EU:C:2018:943, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2019, 760) folgt nichts anderes. - FG Hessen, 21.08.2019 - 4 K 999/17
Anspruch eines im EU-Ausland ansässigen Investmentfonds auf …
Zusätzlich sei auf das Urteil des EuGH vom 22. November 2018 (C-575/17 - Sofina, jursi) hinzuweisen, aus dem sich ergebe, dass die Kapitalverkehrsfreiheit es den Mitgliedstaaten verbiete, über Steuerregelungen gebietsfremden Steuerpflichtigen Liquiditätsnachteile zuzufügen, was im Widerspruch zum Urteil des Finanzgerichts Nürnberg (6 K 1390/16, EFG 2019, 1095) stehe.Das Urteil des EuGH vom 22. November 2018 (C-575/17 - Sofina, juris) betrifft die französische Dividendenbesteuerung, wonach auf die von einer gebietsansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden Quellensteuer erhoben wird, wenn sie von einer gebietsfremden Gesellschaft bezogen werden, während sie, wenn sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft bezogen werden, nach dem allgemeinen Körperschaftsteuerrecht am Ende des Geschäftsjahrs, in dem sie ausgeschüttet wurden, nur unter der Bedingung besteuert werden, dass die Gesellschaft in diesem Geschäftsjahr einen Gewinn erzielte, wobei sie unter Umständen nie besteuert werden, falls die Gesellschaft ihre Tätigkeit einstellt, ohne seit dem Bezug der Dividenden Gewinne erzielt zu haben.
Insofern stehen das EuGH-Urteil vom 22. November 2018 (C-575/17 - Sofina, juris) und das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 12. April 2018 (6 K 1390/16, EFG 2019, 1095) auch nicht im Widerspruch.
- EuGH, 16.06.2022 - C-572/20
ACC Silicones - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - …
- EuGH, 17.03.2022 - C-545/19
AllianzGI-Fonds AEVN
- EuGH, 30.01.2020 - C-156/17
Köln-Aktienfonds Deka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und …
- FG Köln, 20.04.2023 - 2 K 2018/19
Erstattung und Verzinsung von Kapitalertragsteuer
- Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-257/20
"Viva Telecom Bulgaria"
- EuGH, 16.12.2021 - C-274/20
Prefettura di Massa Carrara - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - …
- BFH, 03.06.2025 - VIII R 21/22
Erstattung von Kapitalertragsteuer an japanische Mutterkapitalgesellschaften
- FG Köln, 22.09.2023 - 2 K 1788/17
Kapitalertragsteuererstattung: Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 32 Abs. …
- BFH, 26.03.2025 - I R 6/22
Vorabentscheidungsersuchen zum Bestehen eines unionsrechtlichen Anspruchs auf …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-480/19
Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Revenus versés par des OPCVM) - Vorlage zur …
- FG Köln, 22.09.2023 - 2 K 1792/17
Kapitalertragsteuererstattung: Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 32 Abs. …
- EuGH, 07.04.2022 - C-342/20
Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Exonération des fonds d'investissement …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-545/19
AllianzGI-Fonds AEVN - Vorabentscheidungsersuchen - Direktes Steuerrecht und …
- EuGH, 10.09.2020 - C-41/20
Wallonische Region (Zulassung eines entliehenen Fahrzeugs) - Vorlage zur …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2026 - C-241/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Besteuerung von Dividenden - Art. …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2023 - C-461/21
Cartrans Preda - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-575/17 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Sofina u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Quellensteuer auf den Bruttobetrag von Dividenden nationalen Ursprungs, die an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttet werden - Abweichende, auf dem Nettoergebnis basierende Besteuerung von Dividenden, die an ...
- Europäischer Gerichtshof
Sofina u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Quellensteuer auf den Bruttobetrag von Dividenden nationalen Ursprungs, die an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttet werden - Abweichende, auf dem Nettoergebnis basierende Besteuerung von Dividenden, die an ...
- Betriebs-Berater
Quellensteuer auf den Bruttobetrag von Dividenden nationalen Ursprungs, die an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttet werden
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-575/17
- EuGH, 22.11.2018 - C-575/17
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (30)
- EuGH, 13.07.2016 - C-18/15
Brisal und KBC Finance Ireland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-575/17
Rn. 67 Drittens obliegt, worauf der Gerichtshof in Rn. 43 seines Urteils vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland (C-18/15, EU:C:2016:549), hingewiesen hat, dem gebietsfremden Steuerpflichtigen, der Dividenden bezieht, "die Entscheidung, ob er es für opportun erachtet, Mittel in die Erstellung und Übersetzung von Dokumenten zu investieren, die die Richtigkeit und die tatsächliche Höhe der Betriebsausgaben, deren Abzug er beantragt, darlegen sollen".{FN:16} Vgl. Urteile vom 31. März 2011, Schröder (…C-450/09, EU:C:2011:198, Rn. 40), vom 17. September 2015, Miljoen u. a. (…C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 57), sowie vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland (C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 44 und 45).
{FN:17} Vgl. Urteile vom 22. November 2012, Kommission/Deutschland (…C-600/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:737, Rn. 20), vom 17. September 2015, Miljoen u. a. (…C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 58 und 59), sowie vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland (C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 46).
Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 12. Juni 2003, Gerritse (…C-234/01, EU:C:2003:340, Rn. 27 und 28), vom 15. Februar 2007, Centro Equestre da Lezíria Grande (…C-345/04, EU:C:2007:96, Rn. 23), vom 8. November 2012, Kommission/Finnland (…C-342/10, EU:C:2012:688, Rn. 37 [dieses Urteil bezieht sich auf Dividenden]), sowie vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland (C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 45).
{FN:21} Vgl. Urteil vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland (C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 33).
{FN:23} Vgl. u. a. Urteile vom 3. Oktober 2006, FKP Scorpio Konzertproduktionen (…C-290/04, EU:C:2006:630, Rn. 35 und 36), sowie vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland (C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 39).
{FN:30} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland (C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 41).
{FN:31} Vgl. Urteil vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland (C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 42).
- EuGH, 19.11.2015 - C-632/13
Hirvonen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Gleichbehandlung - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-575/17
Rn. 58 Im vorliegenden Fall trägt die französische Regierung unter Berufung auf die Rn. 46 und 47 des Urteils vom 19. November 2015, Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765), vor, die Weigerung, den Abzug der Aufwendungen zuzulassen, sei als inhärenter Bestandteil der Quellensteuerregelung anzusehen, die darauf abziele, sowohl die Arbeit der Steuerverwaltung des Quellenmitgliedstaats zu vereinfachen als auch den gebietsfremden Steuerpflichtigen zu entlasten.Rn. 60 Erstens betraf die Rechtssache, in der das Urteil vom 19. November 2015, Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765), ergangen ist - abgesehen davon, dass dieses Urteil von den Urteilen vom 18. März 2010, Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148), und vom 28. Februar 2013, Beker und Beker (C-168/11, EU:C:2013:117), abwich, in denen die Tatsache, dass eine nationale Regelung gebietsfremden Steuerpflichtigen auf Antrag ein alternatives und mit dem Unionsrecht vereinbares Steuersystem bot, nicht als Rechtfertigung für eine Diskriminierung anerkannt wurde - einen ganz anderen Sachverhalt als den hier in Rede stehenden{FN-VERWEIS:25}.
Rn. 61 In der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. November 2015, Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765), ergangen ist, ging es um ein schwedisches Gesetz, das dazu diente, die im Urteil vom 1. Juli 2004, Wallentin (C-169/03, EU:C:2004:403), festgestellte Beschränkung zulasten gebietsfremder Steuerpflichtiger zu beseitigen, indem ihnen die Möglichkeit eingeräumt wurde, entweder die für Gebietsansässige geschaffene normale Besteuerungsregelung oder die für Gebietsfremde bestimmte Quellensteuerregelung zu wählen.
Darüber hinaus erscheinen mir die Erwägungen des Gerichtshofs im Urteil vom 19. November 2015, Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765), anfechtbar, da die Frage, ob eine Diskriminierung vorliegt, nicht vom Gesamtergebnis für den Steuerpflichtigen abhängt und "eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Gruppen von Steuerpflichtigen als Diskriminierung im Sinne des [AEU-]Vertrags angesehen werden [kann], wenn kein objektiver Unterschied zwischen den beiden Gruppen von Steuerpflichtigen besteht, der eine solche unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnte"{FN-VERWEIS:28}.
Rn. 64 Im Übrigen dürfte der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. November 2015, Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765), eingenommene Standpunkt vermutlich auf die Besorgnis zurückzuführen gewesen sein, einem gebietsfremden Steuerpflichtigen nicht zu gestatten, sich die "Rosinen herauszupicken", d. h. die günstigsten Elemente der beiden gesonderten Steuerregelungen für sich zu beanspruchen.
{FN:25} Vgl. Urteil vom 19. November 2015, Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765, Rn. 37 bis 40).
{FN:26} Vgl. Urteil vom 19. November 2015, Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765, Rn. 43).
{FN:27} Urteil vom 19. November 2015, Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765, Rn. 49).
- EuGH, 10.05.2012 - C-338/11
Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-575/17
Rn. 32 Mit anderen Worten sind, wie der Gerichtshof im Urteil vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286), entschieden hat, "die Art. 63 AEUV und 65 AEUV dahin auszulegen …, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die die Dividenden inländischer Herkunft einer Quellensteuer unterwirft, wenn sie von in einem anderen Staat ansässigen [Steuerpflichtigen] bezogen werden, während solche Dividenden, die von im ersten Staat ansässigen [Steuerpflichtigen] bezogen werden, von der Steuer befreit sind"{FN-VERWEIS:8}.{FN:4} Vgl. Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation (…C-374/04, EU:C:2006:773, Rn. 68), vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France (…C-170/05, EU:C:2006:783, Rn. 35), vom 8. November 2007, Amurta (…C-379/05, EU:C:2007:655, Rn. 38), vom 20. Mai 2008, 0range European Smallcap Fund (…C-194/06, EU:C:2008:289, Rn. 78 und 79), und vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 44).
{FN:7} Vgl. Urteile vom 22. Dezember 2008, Truck Center (…C-282/07, EU:C:2008:762, Rn. 38 bis 50), und vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 43).
{FN:10} Urteil vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 44).
{FN:11} Vgl. Urteil vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:12} Vgl. Urteil vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:13} Vgl. entsprechend Urteil vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 49).
- EuGH, 17.09.2015 - C-10/14
Miljoen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 63 AEUV und …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-575/17
Rn. 31 Dies war ferner der Fall in der Rechtssache, in der das Urteil vom 17. September 2015, Miljoen u. a. (C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608), ergangen ist.{FN:16} Vgl. Urteile vom 31. März 2011, Schröder (…C-450/09, EU:C:2011:198, Rn. 40), vom 17. September 2015, Miljoen u. a. (C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 57), sowie vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland (…C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 44 und 45).
{FN:17} Vgl. Urteile vom 22. November 2012, Kommission/Deutschland (…C-600/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:737, Rn. 20), vom 17. September 2015, Miljoen u. a. (C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 58 und 59), sowie vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland (…C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 46).
{FN:18} Vgl. Urteile vom 31. März 2011, Schröder (…C-450/09, EU:C:2011:198, Rn. 40), und vom 17. September 2015, Miljoen u. a. (C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 57).
- EuGH, 02.06.2016 - C-252/14
Pensioenfonds Metaal en Techniek - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-575/17
{FN:3} Urteil vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek (C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:19} Urteil vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek (C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:20} Urteil vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek (C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 65).
- EuGH, 18.03.2010 - C-440/08
Gielen - Direkte Besteuerung - Art. 43 EG - Gebietsfremder Steuerpflichtiger - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-575/17
Rn. 60 Erstens betraf die Rechtssache, in der das Urteil vom 19. November 2015, Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765), ergangen ist - abgesehen davon, dass dieses Urteil von den Urteilen vom 18. März 2010, Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148), und vom 28. Februar 2013, Beker und Beker (C-168/11, EU:C:2013:117), abwich, in denen die Tatsache, dass eine nationale Regelung gebietsfremden Steuerpflichtigen auf Antrag ein alternatives und mit dem Unionsrecht vereinbares Steuersystem bot, nicht als Rechtfertigung für eine Diskriminierung anerkannt wurde - einen ganz anderen Sachverhalt als den hier in Rede stehenden{FN-VERWEIS:25}.Rn. 63 Meiner Meinung nach sollte an der Rechtsprechung in den Urteilen vom 18. März 2010, Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148), und vom 28. Februar 2013, Beker und Beker (C-168/11, EU:C:2013:117), festgehalten werden.
{FN:28} Vgl. Urteil vom 18. März 2010, Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 14.12.2006 - C-170/05
NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE DIE VON EINER GEBIETSFREMDEN MUTTERGESELLSCHAFT …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-575/17
{FN:4} Vgl. Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation (…C-374/04, EU:C:2006:773, Rn. 68), vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France (C-170/05, EU:C:2006:783, Rn. 35), vom 8. November 2007, Amurta (…C-379/05, EU:C:2007:655, Rn. 38), vom 20. Mai 2008, 0range European Smallcap Fund (…C-194/06, EU:C:2008:289, Rn. 78 und 79), und vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (…C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 44).{FN:5} Urteil vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France (C-170/05, EU:C:2006:783, Rn. 39).
- EuGH, 31.03.2011 - C-450/09
Schröder - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung von …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-575/17
{FN:16} Vgl. Urteile vom 31. März 2011, Schröder (C-450/09, EU:C:2011:198, Rn. 40), vom 17. September 2015, Miljoen u. a. (…C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 57), sowie vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland (…C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 44 und 45).{FN:18} Vgl. Urteile vom 31. März 2011, Schröder (C-450/09, EU:C:2011:198, Rn. 40), und vom 17. September 2015, Miljoen u. a. (…C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 57).
- EuGH, 08.11.2007 - C-379/05
Amurta - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Nationale …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-575/17
{FN:4} Vgl. Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation (…C-374/04, EU:C:2006:773, Rn. 68), vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France (…C-170/05, EU:C:2006:783, Rn. 35), vom 8. November 2007, Amurta (C-379/05, EU:C:2007:655, Rn. 38), vom 20. Mai 2008, 0range European Smallcap Fund (…C-194/06, EU:C:2008:289, Rn. 78 und 79), und vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (…C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 44).{FN:6} Vgl. Urteile vom 8. November 2007, Amurta (C-379/05, EU:C:2007:655, Rn. 61), und vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha (…C-303/07, EU:C:2009:377, Rn. 76).
- EuGH, 28.02.2013 - C-168/11
Beker - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Einkünfte aus Kapitalvermögen - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-575/17
Rn. 60 Erstens betraf die Rechtssache, in der das Urteil vom 19. November 2015, Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765), ergangen ist - abgesehen davon, dass dieses Urteil von den Urteilen vom 18. März 2010, Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148), und vom 28. Februar 2013, Beker und Beker (C-168/11, EU:C:2013:117), abwich, in denen die Tatsache, dass eine nationale Regelung gebietsfremden Steuerpflichtigen auf Antrag ein alternatives und mit dem Unionsrecht vereinbares Steuersystem bot, nicht als Rechtfertigung für eine Diskriminierung anerkannt wurde - einen ganz anderen Sachverhalt als den hier in Rede stehenden{FN-VERWEIS:25}.Rn. 63 Meiner Meinung nach sollte an der Rechtsprechung in den Urteilen vom 18. März 2010, Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148), und vom 28. Februar 2013, Beker und Beker (C-168/11, EU:C:2013:117), festgehalten werden.
- EuGH, 16.06.2015 - C-62/14
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- EuGH, 26.02.2013 - C-399/11
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- EuGH, 03.10.2006 - C-290/04
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- EuGH, 12.06.2003 - C-234/01
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- EuGH, 18.06.2009 - C-303/07
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- EuGH, 12.12.2006 - C-374/04
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- EuGH, 20.05.2008 - C-194/06
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- EuGH, 22.11.2012 - C-600/10
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- EuGH, 08.11.2012 - C-342/10
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Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …
- EuGH, 01.07.2004 - C-169/03
Wallentin
- EuGH, 12.07.2012 - C-384/11
Tate & Lyle Investments
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