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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2018

Rechtsprechung
   EuGH, 12.06.2018 - C-650/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,15448
EuGH, 12.06.2018 - C-650/16 (https://dejure.org/2018,15448)
EuGH, Entscheidung vom 12.06.2018 - C-650/16 (https://dejure.org/2018,15448)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juni 2018 - C-650/16 (https://dejure.org/2018,15448)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bevola und Jens W. Trock

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Körperschaftsteuer - Niederlassungsfreiheit - Gebietsansässige Gesellschaft - Steuerpflichtiger Gewinn - Steuerliche Entlastung - Abzug der Verluste gebietsansässiger Betriebsstätten - Bewilligung - Abzug der Verluste ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bevola und Jens W. Trock

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Körperschaftsteuer - Niederlassungsfreiheit - Gebietsansässige Gesellschaft - Steuerpflichtiger Gewinn - Steuerliche Entlastung - Abzug der Verluste gebietsansässiger Betriebsstätten - Bewilligung - Abzug der Verluste ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bevola und Jens W. Trock

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Körperschaftsteuer - Niederlassungsfreiheit - Gebietsansässige Gesellschaft - Steuerpflichtiger Gewinn - Steuerliche Entlastung - Abzug der Verluste gebietsansässiger Betriebsstätten - Bewilligung - Abzug der Verluste ...

  • Betriebs-Berater

    Niederlassungsfreiheit - Abzug der Verluste gebietsansässiger bzw. betriebsfremder Betriebsstätten

  • ra.de
  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    AEUV Art. 49; AEUV Art. 54
    Finale Verluste sind tot? - Es leben die finalen Verluste!

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 49
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Körperschaftsteuer - Niederlassungsfreiheit - Gebietsansässige Gesellschaft - Steuerpflichtiger Gewinn - Steuerliche Entlastung - Abzug der Verluste gebietsansässiger Betriebsstätten - Bewilligung - Abzug der Verluste ...

  • datenbank.nwb.de

    Niederlassungsfreiheit - Abzug der Verluste gebietsansässiger bzw. betriebsfremder Betriebsstätten

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verstoß gegen Niederlassungsfreiheit durch Ausschluss des Abzugs von Verlusten der ausländischen Betriebsstätte einer inländischen Muttergesellschaft ("Bevola und Jens W. Trock")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Bevola und Jens W. Trock

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Körperschaftsteuer - Niederlassungsfreiheit - Gebietsansässige Gesellschaft - Steuerpflichtiger Gewinn - Steuerliche Entlastung - Abzug der Verluste gebietsansässiger Betriebsstätten - Bewilligung - Abzug der Verluste ...

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Finale Verluste bei gebietsfremden Betriebsstätten

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Abzugsverbot für finale Verluste dänischer Betriebsstätten unionsrechtswidrig

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Vorlage: Neue Staffel zur unendlichen Geschichte der finalen Verluste

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 49
    Abzug von Verlusten, Zweigniederlassungen, internationale gemeinsame Besteuerung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Bevola und Jens W. Trock

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Ausland; Konzern; Niederlassung; Verlustabzug; Zweigniederlassung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Körperschaftsteuer - Niederlassungsfreiheit - Gebietsansässige Gesellschaft - Steuerpflichtiger Gewinn - Steuerliche Entlastung - Abzug der Verluste gebietsansässiger Betriebsstätten - Bewilligung - Abzug der Verluste ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 2070
  • BB 2018, 1697
 
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Wird zitiert von ... (37)Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 25.02.2010 - C-337/08

    X Holding - Art. 43 EG und 48 EG - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Aus einer …

    Auszug aus EuGH, 12.06.2018 - C-650/16
    Rn. 20 Eine Ungleichbehandlung, die sich aus einer mitgliedstaatlichen Steuerregelung zulasten von Gesellschaften ergibt, die ihre Niederlassungsfreiheit ausüben, stellt jedoch dann keine Beschränkung dieser Freiheit dar, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Ziel steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 20).

    Rn. 32 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels zu prüfen ist (…Urteile vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 38, vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 22, …und vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a., C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 28).

    Im Übrigen würde Art. 49 AEUV seines Sinnes entleert, wenn ein Mitgliedstaat in jedem Fall eine Ungleichbehandlung allein deshalb vornehmen könnte, weil sich die Betriebsstätte einer gebietsansässigen Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat befindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 23).

    Rn. 42 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es zur Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich sein kann, auf die wirtschaftliche Tätigkeit der in einem dieser Staaten niedergelassenen Gesellschaften sowohl in Bezug auf Gewinne als auch auf Verluste nur dessen Steuerrecht anzuwenden (Urteil vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 28).

    Rn. 43 Würde das Königreich Dänemark im vorliegenden Fall den gebietsansässigen Gesellschaften das Recht einräumen, die Verluste ihrer in anderen Mitgliedstaaten belegenen Betriebsstätten entweder in Dänemark oder in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Betriebsstätte befindet, abzuziehen, auch wenn sie nicht die internationale gemeinsame Besteuerung gewählt haben, wäre die ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten erheblich gefährdet, da die Steuerbemessungsgrundlage nach Wahl der Gesellschaft in einem Staat erweitert und in dem anderen Staat entsprechend verringert würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 29 und die angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso liefe eine der gebietsansässigen Gesellschaft eingeräumte Möglichkeit, den Umfang der internationalen gemeinsamen Besteuerung von einem Jahr zum anderen zu verändern, darauf hinaus, dass sie frei entscheiden könnte, in welchem Mitgliedstaat die Verluste der gebietsfremden Betriebsstätte zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 31 und 32).

  • EuGH, 17.12.2015 - C-388/14

    Timac Agro Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - …

    Auszug aus EuGH, 12.06.2018 - C-650/16
    Der Gerichtshof habe in den Urteilen vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), entschieden, dass sich eine Betriebsstätte, die in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist als dem des Sitzes der Gesellschaft, der sie gehört, nur dann in derselben Situation befinde wie eine in dem Mitgliedstaat des Sitzes belegene Betriebsstätte, wenn dieser letztere Staat sein Steuerrecht auch auf die gebietsfremde Betriebsstätte erstreckt und somit deren Einkünfte besteuert.

    Rn. 31 Die Europäische Kommission teilt zwar diese Lesart der Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), ist aber der Ansicht, dass diese der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofs widersprächen, die dem Grund für die Ungleichbehandlung keine Bedeutung zugemessen habe.

    Rn. 33 Entgegen dem Vorbringen der Kommission stellen die Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), keine Abkehr des Gerichtshofs von dieser Methode der Würdigung der Vergleichbarkeit der Sachverhalte dar, die im Übrigen in späteren Urteilen ausdrücklich angewandt wurde (…Urteile vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Daxima, C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 29…, vom 22. Juni 2017, Bechtel, C-20/16, EU:C:2017:488, Rn. 53, …und vom 22. Februar 2018, X und X, C-398/16 und C-399/16, EU:C:2018:110, Rn. 33).

    Rn. 34 In den Urteilen vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), hat der Gerichtshof lediglich festgestellt, dass für ihn keine Notwendigkeit besteht, sich mit dem Zweck der fraglichen nationalen Bestimmungen zu befassen, wenn diese für die im Ausland belegenen und für die im Inland belegenen Betriebsstätten dieselbe steuerliche Behandlung vorsehen.

    Rn. 35 Die Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), können aber nicht dahin verstanden werden, dass zwei Sachverhalte, die das nationale Steuerrecht unterschiedlich behandelt, nicht als vergleichbar angesehen werden können.

    Rn. 37 Insoweit hat der Gerichtshof zu Maßnahmen eines Mitgliedstaats, die der Vermeidung oder Abschwächung der Doppelbesteuerung der Gewinne einer gebietsansässigen Gesellschaft dienen, entschieden, dass sich Gesellschaften mit einer Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht in einer Situation befinden, die mit der Situation von Gesellschaften mit einer gebietsansässigen Betriebsstätte vergleichbar wäre (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 24, und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland, C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 27).

  • EuGH, 17.07.2014 - C-48/13

    Nordea Bank Danmark - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Nationale …

    Auszug aus EuGH, 12.06.2018 - C-650/16
    Der Gerichtshof habe in den Urteilen vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), entschieden, dass sich eine Betriebsstätte, die in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist als dem des Sitzes der Gesellschaft, der sie gehört, nur dann in derselben Situation befinde wie eine in dem Mitgliedstaat des Sitzes belegene Betriebsstätte, wenn dieser letztere Staat sein Steuerrecht auch auf die gebietsfremde Betriebsstätte erstreckt und somit deren Einkünfte besteuert.

    Rn. 31 Die Europäische Kommission teilt zwar diese Lesart der Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), ist aber der Ansicht, dass diese der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofs widersprächen, die dem Grund für die Ungleichbehandlung keine Bedeutung zugemessen habe.

    Rn. 33 Entgegen dem Vorbringen der Kommission stellen die Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), keine Abkehr des Gerichtshofs von dieser Methode der Würdigung der Vergleichbarkeit der Sachverhalte dar, die im Übrigen in späteren Urteilen ausdrücklich angewandt wurde (…Urteile vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Daxima, C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 29…, vom 22. Juni 2017, Bechtel, C-20/16, EU:C:2017:488, Rn. 53, …und vom 22. Februar 2018, X und X, C-398/16 und C-399/16, EU:C:2018:110, Rn. 33).

    Rn. 34 In den Urteilen vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), hat der Gerichtshof lediglich festgestellt, dass für ihn keine Notwendigkeit besteht, sich mit dem Zweck der fraglichen nationalen Bestimmungen zu befassen, wenn diese für die im Ausland belegenen und für die im Inland belegenen Betriebsstätten dieselbe steuerliche Behandlung vorsehen.

    Rn. 35 Die Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), können aber nicht dahin verstanden werden, dass zwei Sachverhalte, die das nationale Steuerrecht unterschiedlich behandelt, nicht als vergleichbar angesehen werden können.

    Rn. 37 Insoweit hat der Gerichtshof zu Maßnahmen eines Mitgliedstaats, die der Vermeidung oder Abschwächung der Doppelbesteuerung der Gewinne einer gebietsansässigen Gesellschaft dienen, entschieden, dass sich Gesellschaften mit einer Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht in einer Situation befinden, die mit der Situation von Gesellschaften mit einer gebietsansässigen Betriebsstätte vergleichbar wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 24, …und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland, C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 27).

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT, …

    Auszug aus EuGH, 12.06.2018 - C-650/16
    Der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763), verfolgte Ansatz sei auf die Situation von Bevola übertragbar.

    Steht Art. 49 AEUV einer nationalen Steuerregelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegen, die einen Abzug für Verluste von gebietsansässigen Zweigniederlassungen zulässt, einen Abzug für Verluste von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Zweigniederlassungen aber auch dann verwehrt, wenn die im Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 55 und 56), angeführten Voraussetzungen vorliegen, sofern der Konzern nicht unter den im Ausgangsverfahren beschriebenen Bedingungen die internationale gemeinsame Besteuerung gewählt hat?.

    Rn. 60 Um die Kohärenz des dänischen Steuersystems nicht zu gefährden, zu deren Wahrung die in Rede stehende Regelung insbesondere erlassen wurde, kann der Abzug solcher Verluste jedoch nur dann zugelassen werden, wenn die gebietsansässige Gesellschaft den Beweis erbringt, dass die Verluste, deren Verrechnung mit ihrem Ergebnis sie fordert, endgültig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 56, …und vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-172/13, EU:C:2015:50, Rn. 27).

    Rn. 61 Insoweit muss sie nachweisen, dass die in Rede stehenden Verluste den vom Gerichtshof in Rn. 55 des Urteils vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763), aufgestellten Anforderungen genügen, auf die das vorlegende Gericht in seiner Vorlagefrage zu Recht verweist.

    Rn. 63 Die Voraussetzung der Endgültigkeit der Verluste im Sinne von Rn. 55 des Urteils vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763), wurde in Rn. 36 des Urteils vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2015:50), erläutert.

  • EuGH, 03.02.2015 - C-172/13

    Die im Anschluss an das Urteil "Marks & Spencer" erlassenen Rechtsvorschriften …

    Auszug aus EuGH, 12.06.2018 - C-650/16
    Rn. 52 Darüber hinaus kann auch die Vermeidung der Gefahr einer doppelten Verlustberücksichtigung, auch wenn sich die dänische Regierung nicht ausdrücklich darauf berufen hat, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit wie die in der vorliegenden Rechtssache fragliche rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-172/13, EU:C:2015:50, Rn. 24).

    Rn. 60 Um die Kohärenz des dänischen Steuersystems nicht zu gefährden, zu deren Wahrung die in Rede stehende Regelung insbesondere erlassen wurde, kann der Abzug solcher Verluste jedoch nur dann zugelassen werden, wenn die gebietsansässige Gesellschaft den Beweis erbringt, dass die Verluste, deren Verrechnung mit ihrem Ergebnis sie fordert, endgültig sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 56, und vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-172/13, EU:C:2015:50, Rn. 27).

    Rn. 63 Die Voraussetzung der Endgültigkeit der Verluste im Sinne von Rn. 55 des Urteils vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763), wurde in Rn. 36 des Urteils vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2015:50), erläutert.

  • EuGH, 15.05.2008 - C-414/06

    Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung …

    Auszug aus EuGH, 12.06.2018 - C-650/16
    Rn. 17 Diese Erwägungen gelten auch dann, wenn eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft über eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat tätig ist (Urteil vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 20).

    Rn. 18 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, begründet eine Bestimmung, die die Berücksichtigung von Verlusten einer Betriebsstätte für die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns der Gesellschaft, der diese Betriebsstätte gehört, erlaubt, einen Steuervorteil (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 23).

    Diese Ungleichbehandlung könnte eine gebietsansässige Gesellschaft davon abhalten, ihre Tätigkeiten über eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 24 und 25).

  • EuGH, 22.06.2017 - C-20/16

    Bechtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - In …

    Auszug aus EuGH, 12.06.2018 - C-650/16
    Rn. 33 Entgegen dem Vorbringen der Kommission stellen die Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), keine Abkehr des Gerichtshofs von dieser Methode der Würdigung der Vergleichbarkeit der Sachverhalte dar, die im Übrigen in späteren Urteilen ausdrücklich angewandt wurde (…Urteile vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Daxima, C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 29, vom 22. Juni 2017, Bechtel, C-20/16, EU:C:2017:488, Rn. 53, …und vom 22. Februar 2018, X und X, C-398/16 und C-399/16, EU:C:2018:110, Rn. 33).
  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 12.06.2018 - C-650/16
    Der Gesetzgeber eines Mitgliedstaats erkennt nämlich dadurch, dass er diese beiden Niederlassungsformen bei der Besteuerung der von ihnen erzielten Gewinne gleich behandelt, an, dass zwischen ihnen in Bezug auf die Modalitäten und Voraussetzungen dieser Besteuerung kein Unterschied in der objektiven Situation besteht, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 1986, Kommission/Frankreich, 270/83, EU:C:1986:37, Rn. 20).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von …

    Auszug aus EuGH, 12.06.2018 - C-650/16
    Rn. 32 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels zu prüfen ist (Urteile vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 38…, vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 22, …und vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a., C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 28).
  • EuGH, 12.06.2014 - C-39/13

    SCA Group Holding u.a. - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - …

    Auszug aus EuGH, 12.06.2018 - C-650/16
    Rn. 32 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels zu prüfen ist (…Urteile vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 38…, vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 22, und vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a., C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 28).
  • EuGH, 22.01.2009 - C-377/07

    STEKO Industriemontage - Körperschaftsteuer - Übergangsbestimmungen - Abzug des …

  • EuGH, 30.06.2016 - C-123/15

    Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr - …

  • EuGH, 22.02.2018 - C-398/16

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV - Niederlassungsfreiheit …

  • EuGH, 21.12.2016 - C-593/14

    Masco Denmark und Damixa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit …

  • EuGH, 23.11.2017 - C-292/16

    A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung …

  • EuGH, 22.09.2022 - C-538/20

    W (Déductibilité des pertes définitives d'un établissement stable non-résident) - …

    Für den besonderen Fall, dass die Befreiung ausländischer Einkünfte in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sei, lasse sich aus der zuletzt auf das Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424), zurückgehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs nämlich keine eindeutige Antwort auf diese Frage entnehmen.

    Rn. 14 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist mit der in den Art. 49 und 54 AEUV garantierten Niederlassungsfreiheit für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424' Rn. 15).

    Diese Erwägungen gelten auch dann, wenn, wie hier, eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft über eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat tätig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424' Rn. 16 und 17 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Möglichkeit für Verluste einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte auszuschließen, begründet eine Ungleichbehandlung, die eine gebietsansässige Gesellschaft davon abhalten könnte, ihre Tätigkeiten über eine solche Betriebsstätte auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424' Rn. 18 und 19 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 18 Zulässig ist eine solche Ungleichbehandlung nur, wenn sie objektiv nicht miteinander vergleichbare Situationen betrifft oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis dazu steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424' Rn. 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 19 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Vergleichbarkeit eines innerstaatlichen Sachverhalts mit einem grenzüberschreitenden Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels zu prüfen (Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 20 Was Maßnahmen eines Mitgliedstaats betrifft, die der Vermeidung oder Abschwächung der Doppelbesteuerung der Gewinne einer gebietsansässigen Gesellschaft dienen, befinden sich Gesellschaften mit einer Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht in einer Situation, die mit der Situation von Gesellschaften mit einer gebietsansässigen Betriebsstätte vergleichbar wäre (Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 23 Durch das vom vorlegenden Gericht angeführte Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424), wurde dieses Ergebnis nicht in Frage gestellt.

    Er hat hinzugefügt, dass die Leistungsfähigkeit einer Gesellschaft mit einer gebietsfremden Betriebsstätte, die endgültige Verluste erlitten hat, in gleicher Weise beeinträchtigt ist wie die einer Gesellschaft, deren gebietsansässige Betriebsstätte Verluste erlitten hat, so dass diese beiden Situationen in dieser Hinsicht vergleichbar sind (Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 38 und 39).

  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften) - Vorlage zur …

    Rn. 64 Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Vergleichbarkeit einer grenzüberschreitenden Situation mit einer mitgliedstaatsinternen Situation das mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgte Ziel zu berücksichtigen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 38…, vom 1. April 2014, Felixstowe Dock and Railway Company u. a., C-80/12, EU:C:2014:200, Rn. 25, sowie vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 32).

    Rn. 68 Daher würde - unbeschadet der Prüfung, ob die im Ausgangsverfahren in Frage stehende Regelung möglicherweise durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist - Art. 63 Abs. 1 AEUV, der Beschränkungen des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs gerade verbietet, seines Inhalts entleert, wenn man Situationen allein deshalb für nicht vergleichbar hielte, weil der fragliche Investor an einer in einem Drittland ansässigen Gesellschaft beteiligt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-538/20

    W (Déductibilité des pertes définitives d'un établissement stable non-résident) - …

    {FN:4} Urteil vom 12. Juni 2018 (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 37 und 38).

    {FN:12} Urteil vom 12. Juni 2018 (C-650/16, EU:C:2018:424).

    {FN:14} Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:15} Urteile vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium (…C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 20), und vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 17).

    {FN:19} Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:20} Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:21} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:30} Urteil vom 12. Juni 2018 (C-650/16, EU:C:2018:424).

    {FN:31} Urteil vom 12. Juni 2018 (C-650/16, EU:C:2018:424).

    {FN:33} Urteil vom 12. Juni 2018 (C-650/16, EU:C:2018:424).

    {FN:35} Urteil vom 12. Juni 2018 (C-650/16, EU:C:2018:424).

    {FN:38} Urteil vom 12. Juni 2018 (C-650/16, EU:C:2018:424).

    {FN:44} Urteil vom 12. Juni 2018 (C-650/16, EU:C:2018:424).

    Vgl. auch Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 64).

  • EuGH, 20.09.2018 - C-685/16

    EV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 bis 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr …

    Rn. 51 Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Bestimmungen des Unionsrechts über die Niederlassungsfreiheit, auch wenn sie nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sicherstellen sollen, es ebenfalls verbieten, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (…Urteile vom 23. November 2017, A, C-292/16, EU:C:2017:888, Rn. 24, und vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 16).
  • BFH, 06.11.2019 - I R 32/18

    Abzug "finaler" Verluste einer Freistellungsbetriebsstätte aufgrund Unionsrechts

    Rn. 28 f) Ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist, erscheint indessen nach dem Urteil der Großen Kammer des EuGH Bevola und Jens W. Trock vom 12.06.2018 - C-650/16 (EU:C:2018:424, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2018, 1353) wieder zweifelhaft.

    Rn. 31 Zur Anwendung dieser Vorgaben auf den Ausgangsfall (Bevola und Jens W. Trock, EU:C:2018:424, DStR 2018, 1353) führt der EuGH weiter aus (Rz 36 bis 38 des Urteils), dass mit § 8 Abs. 2 DK-KStG bei dänischen Gesellschaften mit ausländischen Betriebsstätten eine Doppelbesteuerung der Gewinne und --symmetrisch dazu-- ein doppelter Abzug der Verluste vermieden werden solle.

    Rn. 33 g) Es könnte einiges dafür sprechen, dass auf der Grundlage der Ausführungen des Urteils Bevola und Jens W. Trock (EU:C:2018:424, DStR 2018, 1353) auch in der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Konstellation des auf der abkommensrechtlichen Symmetriethese basierenden Ausschlusses der Verlustberücksichtigung eine unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaft, die eine gebietsfremde Zweigniederlassung mit endgültigen Verlusten unterhält, mit der Situation einer unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaft, deren inländische Zweigniederlassung solche Verluste erlitten hat, vergleichbar ist (in diesem Sinne z.B. das vorinstanzliche Urteil des Hessischen FG; Heckerodt, IStR 2019, 171; Kraft, IStR 2018, 508; Kopec/Wellmann, Internationale Steuer-Rundschau --ISR-- 2019, 7; Kahlenberg, Die Unternehmensbesteuerung --Ubg-- 2018, 470; Kahle/Braun/Burger, Finanz-Rundschau --FR-- 2018, 717, 723; Schlücke, FR 2018, 648; Müller, ISR 2018, 281;… Schönfeld/Häck in Schönfeld/Ditz, DBA, 2. Aufl., Systematik Rz 141; tendenziell auch Brandis, DStR 2018, 2051).

    Rn. 34 Ein Teil der deutschen Literatur (Ismer/Kandel, IStR 2019, 717; Schulz-Trieglaff, IStR 2018, 777; Mitschke, Ubg 2018, 467; Behrens, Betriebs-Berater --BB-- 2018, 2983) und auch das dem vorliegenden Verfahren beigetretene BMF sehen hingegen einen wesentlichen Unterschied zwischen dem Sachverhalt, der dem EuGH-Urteil Bevola und Jens W. Trock (EU:C:2018:424, DStR 2018, 1353) zugrunde liegt, und der Konstellation des auf der abkommensrechtlichen Symmetriethese basierenden Ausschlusses der Verlustberücksichtigung in dem Umstand, dass es sich bei der dänischen Regelung des § 8 Abs. 2 DK-KStG im Fall Bevola und Jens W. Trock um eine unilaterale Bestimmung des dänischen nationalen Steuerrechts handelt, wohingegen die abkommensrechtliche Zuordnung der Betriebsstätteneinkünfte nach dem DBA-Methodenartikel eine bilaterale Regelung zum Zweck der zwischenstaatlichen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse ist.

    Rn. 35 Ob dieser Umstand im Hinblick auf die Prüfung des Merkmals der objektiven Vergleichbarkeit eine unterschiedliche Beurteilung im Vergleich zu der dem Ausgangsfall des EuGH-Urteils Bevola und Jens W. Trock (EU:C:2018:424, DStR 2018, 1353) zugrunde liegenden Konstellation rechtfertigt, ist aus Sicht des vorlegenden Senats offen.

    Rn. 36 h) Da der EuGH für das Merkmal der objektiven Vergleichbarkeit maßgeblich auf das mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgte Ziel abstellt (z.B. EuGH-Urteil Bevola und Jens W. Trock, EU:C:2018:424, DStR 2018, 1353, Rz 32), weist der vorlegende Senat auf Folgendes hin:.

    Rn. 39 bb) Soweit der EuGH im Rahmen seines Urteils Bevola und Jens W. Trock (EU:C:2018:424, DStR 2018, 1353, Rz 39) auch auf das Ziel der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit zu sprechen gekommen ist, so ist dieses allgemeine, abstrakte Besteuerungsprinzip aus Sicht des vorlegenden Senats nicht geeignet, der abkommensrechtlichen Freistellungsmethode einen zusätzlichen Normzweck beizugeben, der nicht bereits in den konkreten Zielen der Vermeidung von Doppelbesteuerung und doppelter Verlustberücksichtigung zum Ausdruck kommt.

  • FG Hessen, 04.09.2018 - 4 K 385/17

    Abzugsfähigkeit sog. finaler ausländischer Betriebsstättenverluste

    Die Klägerin sieht sich in dieser Ansicht durch die jüngste Entscheidung des EuGH vom 12.06.2018 C-650/16 "A/S Bevola und Jens W. Trock Aps" (im Folgenden "Bevola") bestätigt.

    a) Aus dem Urteil des EuGH vom 12.06.2018 C-650/16 "A/S Bevola und Jens W. Trock Aps" ergibt sich für den erkennenden Senat mit hinreichender Klarheit, dass es die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gebietet, dass von einem unbeschränkten Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat erzielte Verluste abgezogen werden können, wenn auf Grund der Einstellung der Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat dort dauerhaft kein Abzug der Verluste mehr möglich sein wird.

  • EuGH, 27.02.2020 - C-405/18

    AURES Holdings - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - …

    Rn. 27 Jede andere Auslegung würde nämlich gegen den Wortlaut der Bestimmungen des Unionsrechts über die Niederlassungsfreiheit verstoßen, die insbesondere die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sicherstellen sollen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant, C-9/02, EU:C:2004:138, Rn. 42, und vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 16).

    Rn. 37 Zum ersten in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Fall ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels zu prüfen ist (Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 43 In ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen haben die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Europäische Kommission gleichwohl im Wesentlichen vorgetragen, dass die Vergleichbarkeit der Situationen nach der auf das Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 38), zurückgehenden Rechtsprechung davon abhänge, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verlust endgültig sei.

    Rn. 44 Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass sich in Bezug auf Verluste einer gebietsfremden Betriebsstätte, die jede Tätigkeit eingestellt hat und deren Verluste nicht von ihrem steuerpflichtigen Gewinn in dem Mitgliedstaat, in dem sie tätig war, abgezogen werden konnten und nicht mehr abgezogen werden können, die Situation einer gebietsansässigen Gesellschaft, die eine solche Betriebsstätte hat, in Anbetracht des Ziels, den doppelten Abzug der Verluste zu vermeiden, nicht von der Situation einer gebietsansässigen Gesellschaft mit einer gebietsansässigen Betriebsstätte unterscheidet, obwohl die Situationen dieser beiden Gesellschaften grundsätzlich nicht vergleichbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 37 und 38).

    Rn. 50 Zweitens wäre, wie die Generalanwältin in den Nrn. 72 und 73 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, eine Übertragung der im Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 38), entwickelten Lösung auf den in Rn. 45 des vorliegenden Urteils genannten Fall auch nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Wegzugsbesteuerung vereinbar.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-607/17

    Memira Holding - Vorabentscheidungsersuchen - Nationale Steuergesetzgebung - …

    {FN:4} Ohne Anspruch auf Vollständigkeit: Urteile vom 4. Juli 2018, NN (C-28/17, EU:C:2018:526), vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424), vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2015:50), vom 7. November 2013, K (C-322/11, EU:C:2013:716), vom 21. Februar 2013, A (C-123/11, EU:C:2013:84), sowie vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium (C-414/06, EU:C:2008:278).

    {FN:5} Darauf deutet die ausdrückliche Übertragung der Marks & Spencer-Rechtsprechung in der Rechtssache Bevola (Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 63 und 64) auf ausländische Betriebsstättenverluste wohl hin.

    {FN:20} Urteile vom 4. Juli 2018, NN (…C-28/17, EU:C:2018:526, Rn. 31), vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 32), vom 22. Juni 2017, Bechtel (…C-20/16, EU:C:2017:488, Rn. 53), vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a. (…C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 28), und vom 25. Februar 2010, X Holding (…C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 22).

    {FN:25} Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 38 und 39).

    {FN:50} Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 61 ff.).

    {FN:51} Im Gegenteil - der Gerichtshof hat ausdrücklich das nationale Gericht damit beauftragt, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines finalen Verlusts überhaupt vorliegen - vgl. Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 65).

    {FN:52} Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 39 und 59); siehe auch Urteil vom 4. Juli 2018, NN (…C-28/17, EU:C:2018:526, Rn. 35).

  • FG Schleswig-Holstein, 13.03.2019 - 1 K 218/15

    Grenze; grenzüberschreitende Organschaft; Organschaft; Verlust; …

    Der EuGH habe nämlich für Betriebsstätten-Sachverhalte erkannt, dass es dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit widerspreche, wenn Verluste in keinem Staat steuerlich wirksam würden (Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 12. Juni 2018 C-650/16 - Bevola und Jens W. Trock, ABl EU 2018, Nr. C 276, 3).

    Auch sei dem EuGH Urteil vom 12. Juni 2018 C-650/16 (…Bevola und Jens W. Trock, ABl EU 2018, Nr C 276, 3, BFH/NV 2018, 927 ) entgegen der Sichtweise der Klägerin nicht zu entnehmen, dass zugunsten des Grundsatzes der Leistungsfähigkeit auf die Feststellung einer unionsrechtswidrigen Diskriminierung verzichtet werden könne, vielmehr habe der EuGH auch in dieser Entscheidung gerade das Gegenteil betont.

    gg.) Zwischenzeitlich hat der EuGH aber mit seinem in der Rechtssache Bevola und Jens W. Trock ergangenen Urteil vom 12. Juni 2018 C-650/16 (ABl EU 2018, Nr C 276, 3) klargestellt, dass seine Rechtsprechung nicht dahingehend verstanden werden könne, dass zwei Betriebsstätten, die das nationale Steuerrecht unterschiedlich behandle, schon deshalb nicht als vergleichbar angesehen werden könnten, weil der Mitgliedstaat auf diese Betriebsstätten unterschiedliche Steuerregelungen anwende (Besteuerung hinsichtlich der einen und Freistellung hinsichtlich der anderen).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-608/17

    Holmen - Vorabentscheidungsersuchen - Nationale Steuergesetzgebung - …

    {FN:4} Ohne Anspruch auf Vollständigkeit: Urteile vom 4. Juli 2018, NN (C-28/17, EU:C:2018:526), vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424), vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2015:50), vom 7. November 2013, K (C-322/11, EU:C:2013:716), vom 21. Februar 2013, A (C-123/11, EU:C:2013:84), sowie vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium (C-414/06, EU:C:2008:278).

    {FN:11} Urteile vom 4. Juli 2018, NN (…C-28/17, EU:C:2018:526, Rn. 31), vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 32), vom 22. Juni 2017, Bechtel (…C-20/16, EU:C:2017:488, Rn. 53), vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a. (…C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 28), und vom 25. Februar 2010, X Holding (…C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 22).

    {FN:16} Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 38 und 39).

    {FN:36} Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 61 ff.).

    {FN:37} Im Gegenteil - der Gerichtshof hat ausdrücklich das nationale Gericht damit beauftragt, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines finalen Verlustes überhaupt vorliegen - vgl. Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 65).

    {FN:38} Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 39 und 59); siehe auch Urteil vom 4. Juli 2018, NN (…C-28/17, EU:C:2018:526, Rn. 35).

  • BFH, 12.04.2023 - I R 44/22

    Nichtberücksichtigung "finaler" Verluste einer italienischen Betriebsstätte

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2019 - C-405/18

    AURES Holdings - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - …

  • EuGH, 04.07.2018 - C-28/17

    NN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Körperschaftsteuer - …

  • BFH, 18.12.2019 - I R 33/17

    Unionsrechtmäßigkeit der Fondsbesteuerung nach dem InvStG 2004

  • BFH, 22.02.2023 - I R 35/22

    Nichtberücksichtigung "finaler" ausländischer Betriebsstättenverluste

  • BFH, 11.07.2018 - I R 52/16

    Besteuerungsrückfall bei unterschiedlicher Abkommensanwendung

  • EuGH, 14.05.2020 - C-749/18

    B u.a. (Vertikale und horizontale steuerliche Integration) - Vorlage zur …

  • FG Niedersachsen, 28.11.2019 - 6 K 69/17

    Berücksichtigung von Verlusten einer Betriebsstätte im Ausland bei der …

  • FG Düsseldorf, 02.07.2025 - 2 K 3098/20

    Abzugsfähigkeit finaler Betriebsstättenverluste aus dem EU-Ausland

  • EuGH, 17.10.2019 - C-459/18

    Argenta Spaarbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-545/19

    AllianzGI-Fonds AEVN - Vorabentscheidungsersuchen - Direktes Steuerrecht und …

  • EuGH, 19.12.2024 - C-601/23

    Credit Suisse Securities (Europe) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV …

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-387/22

    Nord Vest Pro Sani Pro - Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten - …

  • FG Köln, 24.03.2021 - 4 K 2117/16

    Berücksichtigen von negativen Einkünften aus der Vermietung einer in Portugal …

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-342/20

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Exonération des fonds d'investissement …

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-75/18

    Vodafone Magyarország - Vorabentscheidungsersuchen - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-388/19

    Autoridade Tributária e Aduaneira (Impôt sur les plus-values immobilières) …

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2019 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak - Vorabentscheidungsersuchen - …

  • FG München, 10.07.2023 - 7 K 3340/18

    Finale Betriebsstättenverluste im Zusammenhang mit Währungsverlusten

  • EuGH, 21.12.2023 - C-340/22

    Cofidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 49 AEUV - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-15/22

    Finanzamt G (Projets d'aide au développement) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH, 25.02.2021 - C-712/19

    Novo Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Freier …

  • EuGH, 10.11.2022 - C-414/21

    VP Capital - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 und …

  • BFH, 13.11.2017 - I R 17/16
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-480/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Revenus versés par des OPCVM) - Vorlage zur …

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2026 - C-592/24

    Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten - Niederlassungsfreiheit - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-340/22

    Cofidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 49 AEUV - …

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2018 - C-650/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,317
Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2018 - C-650/16 (https://dejure.org/2018,317)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.01.2018 - C-650/16 (https://dejure.org/2018,317)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. Januar 2018 - C-650/16 (https://dejure.org/2018,317)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bevola und Jens W. Trock

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Körperschaftsteuer - Niederlassungsfreiheit - Konsolidierte Konzerne - Steuerregelung, die gebietsansässigen Gesellschaften den Abzug der Verluste gebietsansässiger Betriebsstätten gestattet, für gebietsfremde Betriebsstätten diese ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bevola und Jens W. Trock

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Körperschaftsteuer - Niederlassungsfreiheit - Konsolidierte Konzerne - Steuerregelung, die gebietsansässigen Gesellschaften den Abzug der Verluste gebietsansässiger Betriebsstätten gestattet, für gebietsfremde Betriebsstätten diese ...

  • Betriebs-Berater

    Niederlassungsfreiheit bei konsolidierten Konzernen

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 49
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Körperschaftsteuer - Niederlassungsfreiheit - Konsolidierte Konzerne - Steuerregelung, die gebietsansässigen Gesellschaften den Abzug der Verluste gebietsansässiger Betriebsstätten gestattet, für gebietsfremde Betriebsstätten diese ...

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Verluste ausländischer Betriebsstätten in Dänemark abzugsfähig?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (18)

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2014 - C-48/13

    Nordea Bank Danmark - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Nationale …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2018 - C-650/16
    Rn. 25 Die deutsche Regierung hat in der mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten, dass die Situation gebietsansässiger und die gebietsfremder Betriebsstätten nicht vergleichbar seien, und sich insoweit auf die Urteile Nordea Bank Danmark{FN-VERWEIS:7} und Timac Agro Deutschland{FN-VERWEIS:8} berufen.

    Der Gerichtshof habe jedoch vor Kurzem in den Urteilen Nordea Bank Danmark{FN-VERWEIS:10} und Timac Agro Deutschland{FN-VERWEIS:11} einen anderen Standpunkt eingenommen und sei dabei von einer Ungleichbehandlung ausgegangen.

    Gegenüber den Vorbehalten der Kommission{FN-VERWEIS:37} bezüglich der Lösung, zu der der Gerichtshof in den Urteilen Nordea Bank Danmark{FN-VERWEIS:38} und Timac Agro Deutschland{FN-VERWEIS:39} gelangt ist, spricht sich die Mehrheit der Regierungen, die sich an diesem Vorabentscheidungsverfahren beteiligt haben, dafür aus, sie ohne Weiteres anzuwenden.

    Rn. 60 Ich glaube nicht, dass diese Sichtweise im Widerspruch zu den Urteilen Nordea Bank Danmark{FN-VERWEIS:41} und Timac Agro Deutschland{FN-VERWEIS:42} steht.

    Rn. 61 Das dänische Recht scheint anders als in den Sachverhalten der Urteile Nordea Bank Danmark{FN-VERWEIS:43} und Timac Agro Deutschland{FN-VERWEIS:44} in Bezug auf die internationale gemeinsame Besteuerung nicht zu bezwecken, "zur Vermeidung oder Abschwächung einer Doppelbesteuerung der Gewinne einer gebietsansässigen Gesellschaft [zu] dienen".

    Genau dieses Kriterium wandte der Gerichtshof im Urteil Nordea Bank Danmark{FN-VERWEIS:45} an, um die Situationen objektiv vergleichen zu können.

    {FN:5} Sie beruft sich auf das Urteil vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 24).

    {FN:7} Urteil vom 17. Juli 2014 (C-48/13, EU:C:2014:2087).

    {FN:10} Urteil vom 17. Juli 2014 (C-48/13, EU:C:2014:2087).

    {FN:26} Ich erinnere daran, dass Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:153) eine Abkehr von der "traditionellen" Methode vorgeschlagen hatte, nach der "zu prüfen [ist], ob sich Gesellschaften mit einer inländischen Zweigniederlassung und solche mit einer Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat in einer objektiv vergleichbaren Situation befinden, und zwar unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels".

    {FN:28} C-48/13 (EU:C:2014:2087).

    {FN:31} C-48/13 (EU:C:2014:2087).

    {FN:37} In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission diese Vorbehalte abgeschwächt und ausgeführt, dass sie sich in Wirklichkeit auf Rn. 24 des Urteils vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), beschränkten, die in Rn. 65 des Urteils vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), angeführt worden sei.

    {FN:38} Urteil vom 17. Juli 2014 (C-48/13, EU:C:2014:2087).

    {FN:41} Urteil vom 17. Juli 2014 (C-48/13, EU:C:2014:2087).

    {FN:43} Urteil vom 17. Juli 2014 (C-48/13, EU:C:2014:2087).

    {FN:45} Urteil vom 17. Juli 2014 (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 24).

  • EuGH, 17.07.2014 - C-48/13

    Nordea Bank Danmark - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Nationale …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2018 - C-650/16
    {FN:5} Sie beruft sich auf das Urteil vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 24).

    {FN:7} Urteil vom 17. Juli 2014 (C-48/13, EU:C:2014:2087).

    {FN:10} Urteil vom 17. Juli 2014 (C-48/13, EU:C:2014:2087).

    Der Gerichtshof griff diesen Vorschlag in seinem in dieser Rechtssache ergangenen Urteil vom 17. Juli 2014 (EU:C:2014:2087) nicht auf und prüft die Vergleichbarkeit der steuerrechtlichen Situation (intern oder grenzüberschreitend) weiterhin im Licht des Zwecks der nationalen Bestimmung, mit der die Niederlassungsfreiheit beschränkt wurde.

    {FN:28} C-48/13 (EU:C:2014:2087).

    {FN:31} C-48/13 (EU:C:2014:2087).

    {FN:37} In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission diese Vorbehalte abgeschwächt und ausgeführt, dass sie sich in Wirklichkeit auf Rn. 24 des Urteils vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), beschränkten, die in Rn. 65 des Urteils vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), angeführt worden sei.

    {FN:38} Urteil vom 17. Juli 2014 (C-48/13, EU:C:2014:2087).

    {FN:41} Urteil vom 17. Juli 2014 (C-48/13, EU:C:2014:2087).

    {FN:43} Urteil vom 17. Juli 2014 (C-48/13, EU:C:2014:2087).

    {FN:45} Urteil vom 17. Juli 2014 (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 24).

  • EuGH, 17.12.2015 - C-388/14

    Timac Agro Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2018 - C-650/16
    Rn. 50 Im später ergangenen Urteil Timac Agro Deutschland{FN-VERWEIS:30} bestätigte der Gerichtshof auf der Linie des Urteils Nordea Bank Danmark{FN-VERWEIS:31}, dessen Rn. 24 er anführte, dass gebietsansässige Betriebsstätten und gebietsfremde Betriebsstätten grundsätzlich nicht gleichgestellt werden können.

    {FN:8} Urteil vom 17. Dezember 2015 (C-388/14, EU:C:2015:829).

    {FN:11} Urteil vom 17. Dezember 2015 (C-388/14, EU:C:2015:829).

    {FN:14} Urteil vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829).

    {FN:30} Urteil vom 17. Dezember 2015 (C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 27).

    {FN:32} Urteil vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 28).

    {FN:37} In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission diese Vorbehalte abgeschwächt und ausgeführt, dass sie sich in Wirklichkeit auf Rn. 24 des Urteils vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), beschränkten, die in Rn. 65 des Urteils vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), angeführt worden sei.

    {FN:39} Urteil vom 17. Dezember 2015 (C-388/14, EU:C:2015:829).

    {FN:42} Urteil vom 17. Dezember 2015 (C-388/14, EU:C:2015:829).

    {FN:44} Urteil vom 17. Dezember 2015 (C-388/14, EU:C:2015:829).

  • EuGH, 25.02.2010 - C-337/08

    X Holding - Art. 43 EG und 48 EG - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Aus einer …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2018 - C-650/16
    Rn. 46 Die insoweit erfolgte Gleichstellung von Tochtergesellschaften und Betriebsstätten, wie sie (implizit, aber definitiv) im Jahr 2008 im Urteil Lidl Belgium{FN-VERWEIS:24} erfolgte, wurde im Jahr 2010 durch das Urteil X Holding{FN-VERWEIS:25} wiederum relativiert.

    Rn. 47 Im Urteil X Holding hat der Gerichtshof ausgeführt, dass sich "Betriebsstätten in einem anderen Mitgliedstaat und gebietsfremde Tochtergesellschaften … im Hinblick auf die Aufteilung der Besteuerungsbefugnis, wie sie sich aus einer Übereinkunft wie dem Doppelbesteuerungsabkommen und insbesondere dessen Art. 7 Abs. 1 und 23 Abs. 2 ergibt, nicht in einer vergleichbaren Situation [befinden]"{FN-VERWEIS:27}.

    Im Urteil X Holding{FN-VERWEIS:47} führte er beispielsweise aus: "Dürften die Gesellschaften nämlich selbst entscheiden, ob ihre Verluste im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung oder in einem anderen Mitgliedstaat berücksichtigt werden, wäre die ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten erheblich gefährdet, da die Steuerbemessungsgrundlage im ersten Staat um die übertragenen Verluste erweitert und im zweiten Staat entsprechend verringert würde (…vgl. Urteile Marks & Spencer, Rn. 46, Oy AA, Rn. 55, und Lidl Belgium, Rn. 32).".

    {FN:25} Urteil vom 25. Februar 2010 (C-337/08, EU:C:2010:89).

    {FN:27} Urteil vom 25. Februar 2010 (C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 38), Hervorhebung nur hier.

    {FN:46} Urteile Marks & Spencer, Rn. 22 und 24, vom 25. Februar 2010, X Holding (C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 18 und 19), vom 2. September 2015, Groupe Steria (…C-386/14, EU:C:2015:524, Rn. 18 und 19), und vom 6. Oktober 2015, Finanzamt Linz (…C-66/14, EU:C:2015:661, Rn. 27 und 28).

    {FN:47} Urteil vom 25. Februar 2010 (C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 29).

  • EuGH, 15.05.2008 - C-414/06

    Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2018 - C-650/16
    {FN:12} Urteil vom 15. Mai 2008 (C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 51).

    {FN:23} Urteil vom 15. Mai 2008 (C-414/06, EU:C:2008:278).

    {FN:24} Urteil vom 15. Mai 2008 (C-414/06, EU:C:2008:278).

    {FN:34} Urteil vom 15. Mai 2008 (C-414/06, EU:C:2008:278).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2014 - C-172/13

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Art. …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2018 - C-650/16
    {FN:18} In ihren Schlussanträgen vom 3. Februar 2015 in der Rechtssache C-172/13, Kommission/Vereinigtes Königreich (EU:C:2014:2321), hat Generalanwältin Kokott ausgeführt, dass bislang "142 wissenschaftliche Veröffentlichungen registriert [worden sind], die sich unmittelbar mit den genannten Urteilen beschäftigen".

    {FN:19} Vgl. u. a. Danish, M., "What remains of the Marks & Spencer exception for final losses? - Examining the impact of Commission v. United Kingdom (Case C-172/13)", European taxation, Amsterdam, Bd. 55 (2015), Nr. 9, S. 417 bis 422, Cerioni, L., "The never-ending issue of cross-border loss compensation within the EU: reconciling balanced allocation of taxing rights and cross-border ability-to-pay", EC tax review, Alphen aan den Rijn, Bd. 24 (2015), Nr. 5, S. 268 bis 280, Lang, M., "Has the case law of the ECJ on final losses reached the end of the line?", European taxation, Amsterdam, Bd. 54 (2014), Nr. 12, S. 530 bis 540, Pinetz, E., und Spies, K., "'Final losses' after the decision in Commission v. UK ('Marks & Spencer II')", EC tax review, Alphen aan den Rijn, Bd. 24 (2015), Nr. 6, S. 309 bis 329.

    {FN:20} Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2015:50).

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT, …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2018 - C-650/16
    Steht Art. 49 AEUV einer nationalen Steuerregelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegen, die einen Abzug für Verluste von gebietsansässigen Betriebsstätten zulässt, einen Abzug für Verluste von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Betriebsstätten aber auch dann verwehrt, wenn die im Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 55 und 56), angeführten Voraussetzungen vorliegen, sofern der Konzern nicht unter den im Ausgangsverfahren beschriebenen Bedingungen die internationale gemeinsame Besteuerung gewählt hat?.

    Unter den im Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763), angeführten Voraussetzungen ist die Regelung eines Mitgliedstaats, nach der eine in diesem Staat ansässige Gesellschaft die Verluste einer nationalen Betriebsstätte von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer abziehen kann, nicht aber die einer Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie endgültig nicht angerechnet werden können, nicht mit Art. 49 AEUV vereinbar.

    {FN:2} Urteil vom 13. Dezember 2005 (C-446/03, EU:C:2005:763; im Folgenden: Urteil Marks & Spencer).

  • EuGH, 18.03.2010 - C-440/08

    Gielen - Direkte Besteuerung - Art. 43 EG - Gebietsfremder Steuerpflichtiger - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2018 - C-650/16
    {FN:4} Sie führt das Urteil vom 18. März 2010, Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 53), an.

    {FN:50} Urteil vom 18. März 2010, Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 53): "[Eine] die Niederlassungsfreiheit beschränkende nationale Regelung [ist] auch dann mit dem Unionsrecht unvereinbar, wenn ihre Anwendung fakultativ ist." Obgleich diese Rechtssache in einem anderen Kontext angesiedelt war als dem, der hier untersucht wird, hat der in diesem Urteil entwickelte Grundsatz über die besonderen Umstände des damals entschiedenen Rechtsstreits hinaus Gültigkeit.

  • EuGH, 06.09.2012 - C-18/11

    Philips Electronics UK - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2018 - C-650/16
    {FN:9} Urteile vom 6. September 2012, Philips Electronics UK (C-18/11, EU:C:2012:532, Rn. 19), vom 21. Februar 2013, A (…C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 35), und vom 1. April 2014, Felixstowe Dock and Railway Company u. a. (…C-80/12, EU:C:2014:200, Rn. 26).
  • EuGH, 14.12.2006 - C-170/05

    NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE DIE VON EINER GEBIETSFREMDEN MUTTERGESELLSCHAFT …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2018 - C-650/16
    Sodann stellte er jedoch fest, dass "das Königreich Dänemark dadurch, dass es die Gewinne der in Finnland, Schweden und Norwegen belegenen Betriebsstätten der dänischen Besteuerung unterworfen hat, diese Betriebsstätten den gebietsansässigen Betriebsstätten im Hinblick auf den Verlustabzug gleichgestellt [hat] (vgl. entsprechend Urteil Denkavit Internationaal und Denkavit France, C-170/05, EU:C:2006:783, Rn. 34 und 35)"{FN-VERWEIS:29}.
  • EuGH, 07.11.2013 - C-322/11

    K - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr …

  • EuGH, 21.02.2013 - C-123/11

    A - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Steuerrecht - Fusion einer in einem …

  • EuGH, 12.05.1998 - C-336/96

    Gilly / Directeur des services fiscaux du Bas-Rhin - Artikel 6, 48 und 220 …

  • EuGH, 23.02.2006 - C-513/03

    van Hilten-van der Heijden - Kapitalverkehr - Artikel 73b Absatz 1 EG-Vertrag …

  • EuGH, 03.02.2015 - C-172/13

    Die im Anschluss an das Urteil "Marks & Spencer" erlassenen Rechtsvorschriften …

  • EuGH, 02.09.2015 - C-386/14

    Die unterschiedliche Besteuerung von Dividendeneinkünften der …

  • EuGH, 01.04.2014 - C-80/12

    Die Steuerregelung des Vereinigten Königreichs verstößt insoweit gegen die …

  • EuGH, 06.10.2015 - C-66/14

    Finanzamt Linz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV, 54 AEUV, 107 AEUV …

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2018 - C-28/17

    NN - Vorabentscheidungsverfahren - Körperschaftsteuer - Niederlassungsfreiheit - …

    {FN:2} Beim Gerichtshof anhängige Rechtssache C-650/16, in der am 17. Januar 2018 (EU:C:2018:15) meine Schlussanträge vorgetragen wurden.

    {FN:16} Rechtssache C-650/16, EU:C:2018:15.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2019 - C-405/18

    AURES Holdings - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - …

    {FN:15} Vgl. dazu näher Kokott, J., Das Steuerrecht der Europäischen Union, München 2018, § 3, Rn. 48 ff., insbesondere Rn. 54 und 55, anders wohl Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona, Schlussanträge in der Rechtssache Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:15, Nrn. 37 und 38), der offenbar von einer weltweiten ("tatsächlichen") Leistungsfähigkeit ausgeht.
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