Rechtsprechung
| EuGH, 02.02.2023 - C-649/20 P, C-658/20 P, C-662/20 P |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Spanien/ Kommission
Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen für den Erwerb von Schiffen anwendbare Steuerregelung (spanisches True-Lease-Modell) - Voraussetzung der Selektivität - Begründungspflicht - Grundsatz des ...
- Betriebs-Berater
Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Voraussetzung der Selektivität - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Grundsatz der Rechtssicherheit - Rückforderung der Beihilfe
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen für den Erwerb von Schiffen anwendbare Steuerregelung (spanisches True-Lease-Modell) - Voraussetzung der Selektivität - Begründungspflicht - Grundsatz des ...
- datenbank.nwb.de
Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen für den Erwerb von Schiffen anwendbare Steuerregelung (spanisches True-Lease-Modell) - Voraussetzung der Selektivität - Begründungspflicht - Grundsatz des ...
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Staatliche Beihilfen - Staatliche Beihilfen: Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission betreffend das "spanische True-Lease-Modell" teilweise für nichtig
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Beschluss der EU-Kommission zu spanischem True-Lease-Steuersparmodell teilweise nichtig - Beschluss der EU-Kommission zu spanischem True-Lease-Steuersparmodell teilweise nichtig
Sonstiges (3)
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Spanien/ Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Spanien/ Kommission
Verfahrensgang
- EuG, 17.12.2015 - T-515/13
- EuGH, 21.12.2016 - C-128/16
- EuGH, 25.07.2018 - C-128/16
- EuG, 23.09.2020 - T-515/13
- EuG, 15.01.2021 - T-515/13
- EuGH, 02.08.2021 - C-662/20
- Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-649/20
- EuGH, 02.02.2023 - C-649/20 P, C-658/20 P, C-662/20 P
- EuGH - C-658/20 (anhängig)
Wird zitiert von ... (22) Zitiert selbst (32)
- EuGH, 25.07.2018 - C-128/16
Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts über das "spanische …
Auszug aus EuGH, 02.02.2023 - C-649/20
Rn. 14 Mit Urteil vom 25. Juli 2018, Kommission/Spanien u. a. (C-128/16 P, EU:C:2018:591), hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf, verwies die Sachen an das Gericht zurück, behielt die Kostenentscheidung vor und erlegte den am Rechtsmittelverfahren beteiligten Streithelferinnen ihre eigenen Kosten auf.Rn. 35 Insoweit vertritt das Königreich Spanien im Rahmen seines ersten Rechtsmittelgrundes die Auffassung, das Gericht habe missachtet, was der Gerichtshof in Rn. 71 des Urteils vom 25. Juli 2018, Kommission/Spanien u. a. (C-128/16 P, EU:C:2018:591), entschieden habe.
Rn. 38 Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 46 des Urteils vom 25. Juli 2018, Kommission/Spanien u. a. (C-128/16 P, EU:C:2018:591), entschieden hat, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hatte, indem es den WIV die Eigenschaft von Begünstigten der fraglichen steuerlichen Maßnahmen mit der Begründung abgesprochen hatte, dass diese Einrichtungen "steuerlich transparent" seien.
Rn. 40 Außerdem hat der Gerichtshof in Rn. 67 des Urteils vom 25. Juli 2018, Kommission/Spanien u. a. (C-128/16 P, EU:C:2018:591), in Bezug auf einen Rechtsmittelgrund der Kommission festgestellt, dass die Auffassung des Gerichts, dass die von Investoren, die an Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF beteiligt gewesen seien, erhaltenen Vorteile nicht als selektiv angesehen werden könnten, da diese Transaktionen unter denselben Bedingungen unterschiedslos jedem Unternehmen offengestanden hätten, auf derselben unzutreffenden Prämisse beruhte.
Rn. 41 Aus diesen Randnummern des Urteils vom 25. Juli 2018, Kommission/Spanien u. a. (C-128/16 P, EU:C:2018:591), geht hervor, dass der Gerichtshof entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien im vorliegenden Fall keine dreistufige Prüfung der Selektivität des SEAF verlangt hat.
Rn. 42 Das Vorbringen des Königreichs Spanien, das Gericht habe im angefochtenen Urteil missachtet, was der Gerichtshof im Urteil vom 25. Juli 2018, Kommission/Spanien u. a. (C-128/16 P, EU:C:2018:591), entschieden habe, ist folglich unbegründet.
Der vom Gericht angeführte Grund, nämlich der angeblich finanzielle Charakter der Tätigkeiten der WIV, stehe im Widerspruch zu der vom Gerichtshof im Urteil vom 25. Juli 2018, Kommission/Spanien u. a. (C-128/16 P, EU:C:2018:591), vorgenommenen Einstufung dieser Tätigkeiten.
Wie der Gerichtshof in Rn. 42 des Urteils vom 25. Juli 2018, Kommission/Spanien u. a. (C-128/16 P, EU:C:2018:591), festgestellt hat, ging nämlich aus der Beschreibung des SEAF hervor, dass die WIV eine Tätigkeit ausübten, die im Erwerb von Schiffen über Leasingverträge, insbesondere im Hinblick auf ihre Bareboat-Charter und ihren späteren Wiederverkauf, bestand, woraus sich ergibt, dass sie nicht lediglich Finanzgeschäften nachgingen.
- EuG, 17.12.2015 - T-515/13
Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, nach dem das spanische …
Auszug aus EuGH, 02.02.2023 - C-649/20
Rn. 1 Mit ihren Rechtsmitteln begehren das Königreich Spanien, die Lico Leasing SA und die Pequeños y Medianos Astilleros Sociedad de Reconversión (im Folgenden: PYMAR) SA sowie die Caixabank SA, die Asociación Española de Banca, die Unicaja Banco SA, die Liberbank SA, die Banco de Sabadell SA, die Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA, die Banco Santander SA, die Santander Investment SA, die Naviera Séneca AIE, die Industria de Diseño Textil SA (Inditex), die Naviera Nebulosa de Omega AIE, die Abanca Corporación Bancaria SA, die Ibercaja Banco SA, die Naviera Bósforo AIE, die Joyería Tous SA, die Corporación Alimentaria Guissona SA, die Naviera Muriola AIE, die Poal Investments XXI SL, die Poal Investments XXII SL, die Naviera Cabo Vilaboa C-1658 AIE, die Naviera Cabo Domaio C-1659 AIE, die Caamaño Sistemas Metálicos SL, die Blumaq SA, die Grupo Ibérica de Congelados SA, die RNB SL, die Inversiones Antaviana SL, die Banco de Albacete SA, die Bodegas Muga SL und die Aluminios Cortizo SAU (im Folgenden zusammen: Caixabank u. a.) die Aufhebung des Urteils vom 23. September 2020, Spanien u. a./Kommission (T-515/13 RENV und T-719/13 RENV, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:434), mit dem das Gericht die Nichtigkeitsklagen des Königreichs Spanien, von Lico Leasing und von PYMAR gegen den Beschluss 2014/200/EU der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.21233 C/11 (ex NN/11, ex CP 137/06) Spaniens - Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen anwendbares Steuersystem, das auch als spanisches True-Lease-Modell bezeichnet wird (…ABl. 2014, L 114, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.Rn. 12 Mit Urteil vom 17. Dezember 2015, Spanien u. a./Kommission (T-515/13 und T-719/13, EU:T:2015:1004), erklärte das Gericht den streitigen Beschluss für nichtig.
Rn. 20 Während Caixabank u. a. geltend machen, das Gericht habe sie zu Recht als Streithelferinnen im Verfahren nach Zurückverweisung zugelassen, so dass ihr Rechtsmittel zulässig sei, ist die Kommission der Ansicht, dass sie, abgesehen davon, dass sie nicht dargetan hätten, inwiefern das angefochtene Urteil sie unmittelbar betreffe, keine "Streithelfer" im Sinne von Art. 56 Abs. 2 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seien und, da ihnen in der Rechtssache T-719/13 RENV die Streithelfereigenschaft fehle, nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels befugt seien.
Rn. 123 Im vorliegenden Fall ist insbesondere angesichts des Umstands, dass die von den Rechtsmittelführern erhobenen Nichtigkeitsklagen, die Gegenstand der Rechtssachen T-515/13, T-515/13 RENV, T-719/13 und T-719/13 RENV waren, auf Klagegründe gestützt sind, die vor dem Gericht streitig erörtert wurden und deren Prüfung keine weitere prozessleitende Maßnahme oder Beweisaufnahme erfordert, davon auszugehen, dass diese Klagen insoweit, als sie nach der teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils noch zu prüfen sind, nämlich in Bezug auf die Verpflichtung, die fragliche Beihilfe von ihren Begünstigten zurückzufordern, entscheidungsreif sind und endgültig über sie zu entscheiden ist (…vgl. entsprechend Urteil vom 2. September 2021, NeXovation/Kommission, C-665/19 P, EU:C:2021:667, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 23. September 2020, Spanien u. a./Kommission (T-515/13 RENV und T-719/13 RENV, EU:T:2020:434), wird aufgehoben, soweit das Gericht die Klagen insoweit abgewiesen hat, als damit beantragt wurde, Art. 1 des Beschlusses 2014/200/EU der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.21233 C/11 (ex NN/11, ex CP 137/06) Spaniens - Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen anwendbares Steuersystem, das auch als spanisches True-Lease-Modell bezeichnet wird, für nichtig zu erklären, sofern darin die wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und ihre Investoren als die einzigen Begünstigten der von diesem Beschluss erfassten Beihilfe bezeichnet werden, und Art. 4 Abs. 1 dieses Beschlusses für nichtig zu erklären, sofern das Königreich Spanien damit verpflichtet wird, den gesamten Betrag der vom Beschluss erfassten Beihilfe gegenüber den davon begünstigten Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen zurückzufordern.
- EuGH, 21.12.2016 - C-20/15
Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen, …
Auszug aus EuGH, 02.02.2023 - C-649/20
In den Rn. 68 bis 71 dieses Urteils hat der Gerichtshof hinzugefügt, dass diese Auffassung im Übrigen nach Maßgabe des Urteils vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981), rechtsfehlerhaft war, da das Gericht nicht geprüft hatte, ob die Kommission nachgewiesen hatte, dass die fraglichen steuerlichen Maßnahmen durch ihre konkreten Wirkungen eine Ungleichbehandlung von Wirtschaftsteilnehmern eingeführt hatten, obwohl sich die von den Steuervorteilen begünstigten Wirtschaftsteilnehmer und diejenigen, die davon ausgeschlossen waren, im Hinblick auf das mit der Steuerregelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befanden.Rn. 47 Wenn die in Rede stehende Maßnahme als Beihilferegelung und nicht als eine Einzelbeihilfe beabsichtigt wird, obliegt es der Kommission, darzutun, dass die Maßnahme, obwohl sie einen allgemeinen Vorteil vorsieht, diesen allein bestimmten Unternehmen oder Branchen verschafft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 55).
- EuGH, 18.07.2013 - C-6/12
P - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Kriterium der …
Auszug aus EuGH, 02.02.2023 - C-649/20
Rn. 57 Das Gericht hat in Rn. 88 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass das Bestehen eines Genehmigungssystems für sich genommen nicht bedeutet, dass eine selektive Maßnahme vorliegt, und dass dies gilt, wenn das Ermessen der zuständigen Behörde auf die Prüfung von Voraussetzungen beschränkt ist, die aufgestellt wurden, um einem erkennbaren fiskalischen Zweck zu dienen, und die von dieser Behörde anzuwendenden Kriterien dem Steuersystem inhärent sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, P, C-6/12, EU:C:2013:525, Rn. 23 und 24).Das Gericht hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass hingegen dann, wenn die zuständigen Behörden über ein weites Ermessen verfügen, das es ihnen erlaubt, die Begünstigten und die Bedingungen der gewährten Maßnahme zu bestimmen, davon auszugehen ist, dass die Ausübung dieses Ermessens bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gegenüber anderen, die sich im Hinblick auf das verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, begünstigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, P, C-6/12, EU:C:2013:525, Rn. 27).
- EuGH, 21.12.2016 - C-524/14
Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
Auszug aus EuGH, 02.02.2023 - C-649/20
Rn. 46 Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die Voraussetzung der Selektivität des Vorteils, die ein Tatbestandsmerkmal der "staatlichen Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV bildet, da dieser Beihilfen verbietet, die bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Beurteilung dieser Voraussetzung die Feststellung erforderlich ist, ob im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung eine nationale Maßnahme geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).Insbesondere haben sie weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass das Gericht Feststellungen getroffen hat, die dem Inhalt der betreffenden Bestimmungen des nationalen Rechts offensichtlich zuwiderlaufen, oder dass es einer dieser Bestimmungen eine Tragweite beigemessen hat, die ihr gemessen an den anderen Aktenstücken offensichtlich nicht zukommt (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 21).
- EuGH, 06.10.2021 - C-50/19
Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts zurück, mit …
Auszug aus EuGH, 02.02.2023 - C-649/20
Eine Partei kann daher vor dem Gerichtshof nicht erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, da ihr damit letztlich gestattet würde, den Gerichtshof, dessen Befugnisse bei Rechtsmitteln begrenzt sind, mit einem weiter reichenden Rechtsstreit zu befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte (Urteil vom 6. Oktober 2021, Sigma Alimentos Exterior/Kommission, C-50/19 P, EU:C:2021:792, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 30 Allerdings kann ein Rechtsmittelführer zulässigerweise ein Rechtsmittel einlegen, mit dem er vor dem Gerichtshof Rechtsmittelgründe und Argumente geltend macht, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und mit denen dessen Stichhaltigkeit aus rechtlichen Erwägungen in Frage gestellt wird (Urteil vom 6. Oktober 2021, Sigma Alimentos Exterior/Kommission, C-50/19 P, EU:C:2021:792, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 23.09.2020 - T-515/13
Die spanische Steuerregelung für bestimmte von Werften geschlossene …
Auszug aus EuGH, 02.02.2023 - C-649/20
Rn. 1 Mit ihren Rechtsmitteln begehren das Königreich Spanien, die Lico Leasing SA und die Pequeños y Medianos Astilleros Sociedad de Reconversión (im Folgenden: PYMAR) SA sowie die Caixabank SA, die Asociación Española de Banca, die Unicaja Banco SA, die Liberbank SA, die Banco de Sabadell SA, die Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA, die Banco Santander SA, die Santander Investment SA, die Naviera Séneca AIE, die Industria de Diseño Textil SA (Inditex), die Naviera Nebulosa de Omega AIE, die Abanca Corporación Bancaria SA, die Ibercaja Banco SA, die Naviera Bósforo AIE, die Joyería Tous SA, die Corporación Alimentaria Guissona SA, die Naviera Muriola AIE, die Poal Investments XXI SL, die Poal Investments XXII SL, die Naviera Cabo Vilaboa C-1658 AIE, die Naviera Cabo Domaio C-1659 AIE, die Caamaño Sistemas Metálicos SL, die Blumaq SA, die Grupo Ibérica de Congelados SA, die RNB SL, die Inversiones Antaviana SL, die Banco de Albacete SA, die Bodegas Muga SL und die Aluminios Cortizo SAU (im Folgenden zusammen: Caixabank u. a.) die Aufhebung des Urteils vom 23. September 2020, Spanien u. a./Kommission (T-515/13 RENV und T-719/13 RENV, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:434), mit dem das Gericht die Nichtigkeitsklagen des Königreichs Spanien, von Lico Leasing und von PYMAR gegen den Beschluss 2014/200/EU der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.21233 C/11 (ex NN/11, ex CP 137/06) Spaniens - Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen anwendbares Steuersystem, das auch als spanisches True-Lease-Modell bezeichnet wird (…ABl. 2014, L 114, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 23. September 2020, Spanien u. a./Kommission (T-515/13 RENV und T-719/13 RENV, EU:T:2020:434), wird aufgehoben, soweit das Gericht die Klagen insoweit abgewiesen hat, als damit beantragt wurde, Art. 1 des Beschlusses 2014/200/EU der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.21233 C/11 (ex NN/11, ex CP 137/06) Spaniens - Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen anwendbares Steuersystem, das auch als spanisches True-Lease-Modell bezeichnet wird, für nichtig zu erklären, sofern darin die wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und ihre Investoren als die einzigen Begünstigten der von diesem Beschluss erfassten Beihilfe bezeichnet werden, und Art. 4 Abs. 1 dieses Beschlusses für nichtig zu erklären, sofern das Königreich Spanien damit verpflichtet wird, den gesamten Betrag der vom Beschluss erfassten Beihilfe gegenüber den davon begünstigten Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen zurückzufordern.
- EuGH, 03.06.2008 - C-308/06
DIE RICHTLINIE ÜBER DIE MEERESVERSCHMUTZUNG DURCH SCHIFFE, DIE UNTER ANDEREM IM …
Auszug aus EuGH, 02.02.2023 - C-649/20
Der Grundsatz der Rechtssicherheit, bei dem es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts handelt, soll seinerseits die Vorhersehbarkeit der aus dem Unionsrecht resultierenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen gewährleisten und verlangt, dass jede Maßnahme der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfaltet, klar und präzise ist, damit die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich entsprechend darauf einrichten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a., C-308/06, EU:C:2008:312, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 22.09.2020 - C-594/18
Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss, mit dem die Kommission die britischen …
Auszug aus EuGH, 02.02.2023 - C-649/20
Ebenso wenig wird diese Feststellung dadurch in Frage gestellt, dass die Kommission in anderen Entscheidungen mehrfach anerkannt haben soll, dass die Bareboat-Charter eine solche Tätigkeit darstellt, da die Frage, ob eine Beihilfe die tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV erfüllt, jedenfalls am Maßstab dieser Bestimmung zu prüfen ist und nicht im Hinblick auf eine frühere Praxis oder andere Entscheidungen der Kommission (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C., C-138/09, EU:C:2010:291, Rn. 21, und vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, EU:C:2020:742, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 29.06.1999 - C-256/97
DM Transport - "Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 …
Auszug aus EuGH, 02.02.2023 - C-649/20
Es ist hingegen nicht relevant, um die Selektivität einer vorteilhaften steuerlichen Maßnahme zu prüfen, deren Gewährung im Ermessen der Steuerverwaltung steht und die daher nicht als Maßnahme allgemeiner Art angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 1999, DM Transport, C-256/97, EU:C:1999:332, Rn. 27). - EuGH, 04.03.2021 - C-362/19
Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem der Beschluss der …
- EuGH, 21.12.2016 - C-164/15
Der Gerichtshof bestätigt, dass Irland von den Fluggesellschaften, die eine …
- EuGH, 05.07.2011 - C-263/09
Der Inhaber eines Namens kann dessen Benutzung als Gemeinschaftsmarke …
- EuGH, 26.10.2016 - C-590/14
Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer bestehenden staatlichen Beihilfe ist …
- EuGH, 02.03.2021 - C-425/19
Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil des …
- EuGH, 13.06.2013 - C-630/11
HGA u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen mit regionaler …
- EuGH, 16.12.2010 - C-537/08
Kahla Thüringen Porzellan / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
- EuGH, 20.12.2017 - C-66/16
Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die Rückforderung …
- EuGH, 20.09.2016 - C-105/15
EZB/ Malli - Rechtsmittel - Stabilitätshilfeprogramm Republik Zypern - Erklärung …
- EuGH, 16.07.2020 - C-714/18
ACTC/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - …
- EuGH, 22.04.2008 - C-408/04
Kommission / Salzgitter - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Genehmigung der …
- EuGH, 24.11.1987 - 223/85
RSV / Kommission
- EuGH, 14.09.2016 - C-519/15
Trafilerie Meridionali / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …
- EuGH, 09.11.2017 - C-649/15
TV2/ Danmark - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - …
- EuGH, 20.05.2010 - C-138/09
Todaro Nunziatina & C. - Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfen - …
- EuGH, 14.07.2005 - C-57/02
Acerinox / Kommission - Rechtsmittel - EGKS-Vertrag - Kartelle - …
- EuGH, 20.12.2017 - C-70/16
Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche …
- EuGH, 02.09.2021 - C-665/19
Die Kommission muss neu prüfen, ob der 2014 erfolgte Verkauf des Nürburgrings mit …
- EuGH, 01.08.2022 - C-74/22
Soudal und Esko-Graphics/ Magnetrol und Kommission - Rechtsmittel - Streithilfe - …
- EuGH, 05.05.2022 - C-54/20
Missir Mamachi di Lusignano/ Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - …
- EuGH, 17.08.2022 - C-4/22
SJM Coordination Center/ Magnetrol - Rechtsmittel - Streithilfe - Staatliche …
- EuGH, 21.12.2016 - C-128/16
Kommission / Spanien u.a.
- EuG, 21.02.2024 - T-29/14
Telefónica Gestión Integral de Edificios y Servicios/ Kommission - Staatliche …
- der Entscheidung vom 12. April 2022, das Verfahren bis zum Erlass der das Verfahren beendenden Entscheidung in den Rechtssachen auszusetzen, in denen das Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, EU:C:2023:60), ergangen ist,.- der prozessleitenden Maßnahme vom 22. Februar 2023, mit der die Parteien aufgefordert worden sind, zu den Konsequenzen Stellung zu nehmen, die aus dem Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, EU:C:2023:60), in Bezug auf die Behandlung der Rechtssachen zu ziehen sind,.
- der Antwort der Klägerin in der Rechtssache T-29/14 vom 16. März 2023, mit der sie das Gericht ersucht hat, über die Klagegründe zu entscheiden, über die im Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, EU:C:2023:60), nicht entschieden worden ist, und der Antwort der Klägerin in der Rechtssache T-31/14 vom 16. März 2023, mit der sie im Wesentlichen erklärt hat, dass sie einer von Amts wegen erfolgenden Feststellung durch das Gericht gemäß Art. 131 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, dass die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt sei, nicht widersprechen würde,.
- der Antwort der Kommission vom 16. März 2023, mit der sie im Wesentlichen ausgeführt hat, dass über alle im Rahmen der vorliegenden Klagen aufgeworfenen Fragen in den Klagen, die das Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, EU:C:2023:60), betreffe, entschieden worden sei und die Klagen als unbegründet abzuweisen seien, mit Ausnahme des jeweils vierten Klagegrundes, über den nicht mehr zu entscheiden sei, sobald die Kommission die Maßnahmen ergriffen habe, die sich aus diesem Urteil ergäben,.
Rn. 14 Mit Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, EU:C:2023:60), hob der Gerichtshof das Urteil vom 23. September 2020, Spanien u. a./Kommission (T-515/13 RENV und T-719/13 RENV, EU:T:2020:434), teilweise auf und erklärte durch endgültige Entscheidung in den beiden betreffenden Klagen den angefochtenen Beschluss teilweise für nichtig.
Rn. 15 Im Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, EU:C:2023:60), wies der Gerichtshof die Rechtsmittel zunächst in Bezug auf das Vorbringen der Rechtsmittelführer, das SEAF sei nicht selektiv, zurück.
Rn. 21 In ihrer Antwort auf die prozessleitende Maßnahme des Gerichts zu den Konsequenzen, die aus dem Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, EU:C:2023:60), in Bezug auf die Behandlung der Klagen zu ziehen sind, hat die Klägerin in der Rechtssache T-29/14 erklärt, dass sie den ersten und den dritten Klagegrund zurückziehe.
Rn. 27 Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof im Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, EU:C:2023:60), den angefochtenen Beschluss nur teilweise für nichtig erklärt.
Rn. 28 In den Rn. 138 und 139 des Urteils vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, EU:C:2023:60), hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Kommission bei der Bestimmung der Begünstigten der fraglichen Beihilfe einen Rechtsfehler begangen hat, da die WIV kraft rechtsverbindlicher Verträge mit den Reedereien, die der Steuerverwaltung vorgelegt wurden, verpflichtet waren, einen Teil des erlangten Steuervorteils an die Reedereien weiterzugeben.
Rn. 33 Selbst wenn die oben in Rn. 29 genannten Rügen rechtlich begründet wären, würden sie nämlich nicht zu einer Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses führen, die über diejenige hinausginge, die der Gerichtshof im Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, EU:C:2023:60), ausgesprochen hat.
Wie oben in den Rn. 16, 27 und 31 ausgeführt, hat der Gerichtshof im Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, EU:C:2023:60), diese Bestimmungen jedoch insoweit teilweise für nichtig erklärt.
Rn. 35 Darüber hinaus haben die Klägerinnen bezüglich ihres Vorbringens, mit dem sie beanstanden, dass die Werften vom Kreis der Begünstigten des SEAF und der von der Rückforderungsanordnung betroffenen Unternehmen ausgenommen worden seien, nicht nachgewiesen, dass dieses Vorbringen - wenn man seine Begründetheit unterstellt - geeignet ist, ihnen einen Vorteil zu verschaffen, der über den hinausgeht, den sie aus dem Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, EU:C:2023:60), ziehen.
Rn. 37 In Rn. 138 des Urteils vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, EU:C:2023:60), hat der Gerichtshof jedoch festgestellt, dass die WIV "nach den Regeln des auf die Verträge mit den Reedereien anwendbaren Rechts verpflichtet [waren], einen Teil des erlangten Steuervorteils an die Reedereien weiterzugeben".
Rn. 39 Vor diesem Hintergrund - und auch wenn der Gerichtshof im Rahmen der Rechtssachen, in denen das Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, EU:C:2023:60), ergangen ist, nicht mit der Frage befasst wurde, ob auch die Werften als Begünstigte des SEAF anzusehen waren, so dass er keine Gelegenheit hatte, sich dazu zu äußern - ist festzustellen, dass nichts im Vorbringen der Klägerinnen darauf hindeutet, dass der Betrag des Vorteils, der den Investoren zugutegekommen ist - nämlich 10 % bis 15 % der sich aus den Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF ergebenden Vorteile - und den sie dem Königreich Spanien zurückzahlen müssen, ein anderer wäre, wenn auch die Werften als Begünstigte des SEAF angesehen würden.
Somit ist die in den Erwägungsgründen 263 bis 269 des angefochtenen Beschlusses beschriebene Methode, soweit sie auf der nunmehr unzutreffenden Prämisse beruht, dass der gesamte Vorteil allein von den Investoren der WIV zurückzufordern sei, infolge des Urteils vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, EU:C:2023:60), hinfällig geworden.
Die in den Erwägungsgründen 263 bis 269 des angefochtenen Beschlusses beschriebene Methode beruht jedoch auf einer anderen Prämisse, die der Gerichtshof im Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, EU:C:2023:60), für unzutreffend befunden hat, nämlich, dass der gesamte unvereinbare Vorteil von den Investoren der WIV zurückzuzahlen sei.
Rn. 47 Mithin muss die Kommission nach Art. 266 AEUV, wonach sie die Konsequenzen aus dem Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, EU:C:2023:60), zu ziehen hat, insbesondere die Methode zur Berechnung der zurückzufordernden Beträge vollständig überprüfen.
Rn. 50 Hingegen ist noch über die Anträge der Klägerinnen zu entscheiden, soweit damit die Nichtigerklärung von Teilen des angefochtenen Beschlusses begehrt wird, die der Gerichtshof im Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, EU:C:2023:60), nicht für nichtig erklärt hat.
Rn. 51 Bestimmte Anträge der Klägerinnen sind nämlich auf eine Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses gerichtet, die über die vom Gerichtshof im Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, EU:C:2023:60), ausgesprochene hinausgeht.
Rn. 54 Würde nämlich dem jeweils zweiten und fünften Klagegrund stattgegeben, könnte dies dazu führen, dass Teile des angefochtenen Beschlusses für nichtig erklärt werden, die der Gerichtshof im Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, EU:C:2023:60), nicht für nichtig erklärt hat.
Rn. 56 Das Vorbringen der Klägerin in der Rechtssache T-31/14 beruht nämlich auf einer falschen Auslegung des Urteils vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, EU:C:2023:60).
Rn. 57 Mit dem Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, EU:C:2023:60), hat der Gerichtshof, wie oben in Rn. 16 ausgeführt, den angefochtenen Beschluss nur teilweise für nichtig erklärt, nämlich nur Art. 1, "soweit darin die [WIV] und ihre Investoren als die einzigen Begünstigten der von diesem Beschluss erfassten Beihilfe bezeichnet werden" (Nr. 3 des Tenors dieses Urteils), und Art. 4 Abs. 1, "soweit damit dem Königreich Spanien aufgegeben wird, den gesamten Betrag der von diesem Beschluss erfassten Beihilfe von den dadurch begünstigten Investoren der [WIV] zurückzufordern" (Nr. 4 des Tenors).
Ferner wurde in den Klagen, in denen das Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, EU:C:2023:60), ergangen ist, das Vorbringen der klagenden Parteien in diesen Rechtssachen zurückgewiesen, mit dem dargetan werden sollte, dass das SEAF keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zugunsten der WIV und ihrer Investoren dargestellt habe.
Rn. 61 Somit bleibt der angefochtene Beschluss infolge des Urteils vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, EU:C:2023:60), insoweit gültig, als er die Beihilfe, die zumindest die WIV und ihre Investoren begünstigt, für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und das Königreich Spanien verpflichtet, diese Beihilfe oder einen Teil davon von den Investoren zurückzufordern.
Diese Feststellung hat der Gerichtshof in den Rn. 71 und 72 des Urteils vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, EU:C:2023:60), bestätigt.
Rn. 70 Darüber hinaus hat der Gerichtshof im Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, EU:C:2023:60), implizit die Notwendigkeit bestätigt, dass das SEAF in seiner Gesamtheit als Beihilferegelung zu beurteilen ist.
Rn. 72 So hat der Gerichtshof, um näher auf die Rügen der Klägerinnen einzugehen, nämlich erstens die Rügen, mit denen die Selektivität bestimmter steuerlicher Maßnahmen, aus denen das SEAF besteht, insbesondere die Anwendung des Systems der vorzeitigen Abschreibung, die Anwendung des Tonnagesteuersystems auf die WIV und Art. 50 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum Körperschaftsteuergesetz, in Abrede gestellt wurde, in den Rn. 57 bis 74 des Urteils vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, EU:C:2023:60), die Beurteilung des Gerichts bestätigt, dass das Bestehen der Ermessensaspekte des SEAF geeignet war, die Begünstigten gegenüber anderen Steuerpflichtigen in vergleichbarer tatsächlicher und rechtlicher Lage zu bevorzugen, und er hat auch bestätigt, dass die vorzeitige Abschreibung somit selektiven Charakter hatte.
Rn. 75 Wie oben in Rn. 70 ausgeführt, hat der Gerichtshof in Rn. 137 des Urteils vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, EU:C:2023:60), den Schluss, dass die Kommission bei der Bestimmung der Begünstigten der fraglichen Beihilfe einen Rechtsfehler begangen hatte, jedoch festgestellt, dass das SEAF in seiner Gesamtheit eine Beihilferegelung darstellte, die sich aus der Anwendung des spanischen Steuerrechts und den von der spanischen Steuerverwaltung erteilten Genehmigungen ergab und die dazu bestimmt war, einen Vorteil insbesondere zugunsten der WIV und der Reedereien zu schaffen.
Durch diese Rückzahlung verliert nämlich der Begünstigte den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt (vgl. Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission, C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, EU:C:2023:60, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Rahmenverträge gehörten jedoch zu dem Komplex rechtsverbindlicher Verträge, die - wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, EU:C:2023:60, Rn. 138), ausgeführt hat - der Steuerverwaltung vorgelegt und von ihr berücksichtigt wurden, wenn sie die vorzeitige Abschreibung genehmigte.
Rn. 108 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein etwaiger derartiger Widerspruch infolge des Urteils des Gerichtshofs vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, EU:C:2023:60, Rn. 137 und 138), jedenfalls entfallen ist, da der Gerichtshof darin, wie oben in Rn. 103 ausgeführt, bestätigt hat, dass die Kommission bei der Beurteilung des SEAF in seiner Gesamtheit die Verträge zu berücksichtigen hatte, die der Steuerverwaltung vorgelegt und von ihr bei der Genehmigung der vorzeitigen Abschreibung berücksichtigt wurden.
Der teilweise Wegfall des Streitgegenstands ist die Folge eines von der Kommission begangenen Rechtsfehlers, den auch die Klägerinnen im Rahmen der vorliegenden Klagen geltend gemacht haben und der zur teilweisen Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses durch den Gerichtshof im Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, EU:C:2023:60), geführt hat.
- EuG, 06.12.2023 - T-3/14
Anudal Industrial/ Kommission
Rn. 14 Par arrêt du 2 février 2023, Espagne e.a./Commission (C-649/20 P, C-658/20 P et C-662/20 P, EU:C:2023:60), la Cour a partiellement annulé l'arrêt du 23 septembre 2020, Espagne e.a./Commission (T-515/13 RENV et T-719/13 RENV, EU:T:2020:434), et, statuant de manière définitive dans les deux recours concernés, elle a partiellement annulé la décision attaquée.Rn. 15 Dans l'arrêt du 2 février 2023, Espagne e.a./Commission (C-649/20 P, C-658/20 P et C-662/20 P, EU:C:2023:60), la Cour a, d'abord, rejeté les pourvois s'agissant de l'argumentation des parties requérantes concernant la prétendue absence de sélectivité du RELF.
Dans une telle hypothèse, elles concluent à ce que chaque partie supporte ses propres dépens, conformément à l'article 134, paragraphe 3, du règlement de procédure, étant donné que la Cour, dans son arrêt du 2 février 2023, Espagne e.a./Commission (C-649/20 P, C-658/20 P et C-662/20 P, EU:C:2023:60), a partiellement annulé la décision qui fait l'objet des présents recours, en accueillant un moyen qui a également été soulevé par les requérantes dans le présent litige.
Rn. 21 Par lettre déposée au greffe du Tribunal le 16 mars 2023, 1a Commission soutient que les recours doivent être rejetés comme étant non fondés, sauf en ce qui concerne les quatrièmes moyens, sur lesquels il n'y aura plus lieu de statuer lorsqu'elle aura adopté les mesures que comporte l'exécution de l'arrêt du 2 février 2023, Espagne e.a./Commission (C-649/20 P, C-658/20 P et C-662/20 P, EU:C:2023:60).
En ce qui concerne les dépens dans le cas d'un tel désistement, elle a demandé que les requérantes soient condamnées à supporter leurs propres dépens, ainsi que les trois quarts des dépens exposés par la Commission, comme il a été jugé par la Cour dans son arrêt du 2 février 2023, Espagne e.a./Commission (C-649/20 P, C-658/20 P et C-662/20 P, EU:C:2023:60).
Rn. 29 En l'espèce, il convient de constater que, dans l'arrêt du 2 février 2023, Espagne e.a./Commission (C-649/20 P, C-658/20 P et C-662/20 P, EU:C:2023:60), la Cour n'a annulé la décision attaquée que partiellement.
Rn. 30 Aux points 138 et 139 de l'arrêt du 2 février 2023, Espagne e.a./Commission (C-649/20 P, C-658/20 P et C-662/20 P, EU:C:2023:60), la Cour a précisé que la Commission avait commis une erreur de droit en ce qui concerne l'identification des bénéficiaires, dès lors que les GIE étaient tenus, en vertu de contrats juridiquement contraignants conclus avec les compagnies maritimes et soumis à l'administration fiscale, de transférer aux compagnies maritimes une partie de l'avantage fiscal obtenu.
Rn. 33 En effet, même à supposer que les griefs par lesquels les requérantes contestent l'exclusion des chantiers navals et des compagnies maritimes du cercle de bénéficiaires du RELF soient fondés en droit, ils ne conduiraient pas à une annulation de la décision attaquée allant au-delà de l'annulation de celle-ci prononcée par la Cour dans l'arrêt du 2 février 2023, Espagne e.a./Commission (C-649/20 P, C-658/20 P et C-662/20 P, EU:C:2023:60).
Or, comme rappelé aux points 16 et 29 ci-dessus, cet article a été partiellement annulé, dans cette mesure, par la Cour dans l'arrêt du 2 février 2023, Espagne e.a./Commission (C-649/20 P, C-658/20 P et C-662/20 P, EU:C:2023:60).
Rn. 34 Dans ces conditions, conformément à l'article 266, paragraphe 1, TFUE, il incombera à la Commission de prendre les mesures que comporte l'exécution de l'arrêt de la Cour du 2 février 2023, Espagne e.a./Commission (C-649/20 P, C-658/20 P et C-662/20 P, EU:C:2023:60), y compris en ce qui concerne la détermination du cercle des bénéficiaires du RELF.
Rn. 36 Le Tribunal constate qu'il y a, en revanche, toujours lieu de statuer sur les chefs de conclusions des requérantes en ce qu'ils visent l'annulation de parties de la décision attaquée n'ayant pas été annulées par la Cour dans l'arrêt du 2 février 2023, Espagne e.a./Commission (C-649/20 P, C-658/20 P et C-662/20 P, EU:C:2023:60).
Rn. 39 En effet, si ces autres moyens étaient accueillis, ils seraient susceptibles d'entraîner l'annulation de parties de la décision attaquée qui n'ont pas été annulées par la Cour dans l'arrêt du 2 février 2023, Espagne e.a./Commission (C-649/20 P, C-658/20 P et C-662/20 P, EU:C:2023:60).
Tel est le cas en l'espèce, puisque le Tribunal considère qu'il y a toujours lieu de statuer sur les chefs de conclusions des requérantes en ce qu'ils visent l'annulation de parties de la décision attaquée n'ayant pas été annulées par la Cour dans l'arrêt du 2 février 2023, Espagne e.a./Commission (C-649/20 P, C-658/20 P et C-662/20 P, EU:C:2023:60).
Rn. 45 Compte tenu des circonstances du cas d'espèce, et notamment du fait que le non-lieu à statuer partiel ainsi que les désistements résultent, en substance, de l'arrêt du 2 février 2023, Espagne e.a./Commission (C-649/20 P, C-658/20 P et C-662/20 P, EU:C:2023:60), lequel donne satisfaction, en partie, aux requérantes, il y a lieu de décider que chaque partie supportera ses propres dépens.
- EuGH, 21.09.2023 - C-478/21
China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic …
Somit ist die Würdigung dieser Tatsachen und Beweise, sofern kein Fall ihrer Verfälschung vorliegt, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen der Prüfung eines Rechtsmittels unterläge (Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission, C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, EU:C:2023:60, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 21.05.2026 - C-557/24
Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung - Wirtschafts- und Währungspolitik - …
Rn. 174 Da die Rechtsmittelführer mit dem fünften Teil dem Gericht vorwerfen, über ein vor ihm vorgebrachtes Argument nicht entschieden zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass es einen Verstoß gegen die Begründungspflicht darstellt, wenn das Gericht es unterlässt, über einen vor ihm geltend gemachten Klagegrund oder ein vor ihm vorgetragenes Argument zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission, C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, EU:C:2023:60, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erfahren, auf die sich das Gericht gestützt hat, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollaufgabe im Rahmen der Prüfung eines Rechtsmittels wahrnehmen kann (Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission, C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, EU:C:2023:60, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 26.02.2026 - C-403/22
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - Beschluss der …
Eine Partei kann daher vor dem Gerichtshof nicht erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, da ihr damit letztlich gestattet würde, den Gerichtshof, dessen Befugnisse bei Rechtsmitteln begrenzt sind, mit einem weiter reichenden Rechtsstreit zu befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte (…Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 34, und vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission, C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, EU:C:2023:60, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 119 Allerdings kann ein Rechtsmittelführer zulässigerweise ein Rechtsmittel einlegen, mit dem er vor dem Gerichtshof Rechtsmittelgründe und Argumente geltend macht, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und mit denen dessen Stichhaltigkeit aus rechtlichen Erwägungen in Frage gestellt wird (…Urteile vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, C-176/06 P, EU:C:2007:730, Rn. 17, und vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission, C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, EU:C:2023:60, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 26.02.2026 - C-370/22
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - Beschluss der …
Eine Partei kann daher vor dem Gerichtshof nicht erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, da ihr damit letztlich gestattet würde, den Gerichtshof, dessen Befugnisse bei Rechtsmitteln begrenzt sind, mit einem weiter reichenden Rechtsstreit zu befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte (…Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 34, und vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission, C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, EU:C:2023:60, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 204 Allerdings kann ein Rechtsmittelführer zulässigerweise ein Rechtsmittel einlegen, mit dem er vor dem Gerichtshof Rechtsmittelgründe und Argumente geltend macht, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und mit denen dessen Stichhaltigkeit aus rechtlichen Erwägungen in Frage gestellt wird (…Urteile vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, C-176/06 P, EU:C:2007:730, Rn. 17, und vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission, C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, EU:C:2023:60, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 26.02.2026 - C-369/22
Luftfrachtkartell: Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel von zwölf Fluggesel …
Eine Partei kann daher vor dem Gerichtshof nicht erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, da ihr damit letztlich gestattet würde, den Gerichtshof, dessen Befugnisse bei Rechtsmitteln begrenzt sind, mit einem weiter reichenden Rechtsstreit zu befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte (…Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 34, und vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission, C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, EU:C:2023:60, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 165 Allerdings kann ein Rechtsmittelführer zulässigerweise ein Rechtsmittel einlegen, mit dem er vor dem Gerichtshof Rechtsmittelgründe und Argumente geltend macht, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und mit denen dessen Stichhaltigkeit aus rechtlichen Erwägungen in Frage gestellt wird (…Urteile vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, C-176/06 P, EU:C:2007:730, Rn. 17, und vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission, C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, EU:C:2023:60, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 14.09.2023 - C-466/21
Land Rheinland-Pfalz/ Deutsche Lufthansa - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
Rn. 93 Insoweit ist zum einen festzustellen, dass sich im Rechtsmittelverfahren die Kontrolle durch den Gerichtshof insbesondere darauf richtet, zu prüfen, ob das Gericht auf alle vom Kläger vorgebrachten Argumente rechtlich hinreichend eingegangen ist, und zum anderen, dass mit dem Rechtsmittelgrund, mit dem geltend gemacht wird, das Gericht sei auf im ersten Rechtszug vorgebrachte Argumente nicht eingegangen, im Wesentlichen ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird, die sich aus Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 der Satzung für das Gericht entsprechend gilt, und Art. 117 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2010, Gogos/Kommission, C-583/08 P, EU:C:2010:287, Rn. 29…, vom 29. September 2022, ABLV Bank/SRB, C-202/21 P, EU:C:2022:734, Rn. 106, und vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission, C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, EU:C:2023:60, Rn. 118). - EuGH, 29.06.2023 - C-763/21
TUIfly/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen, die die …
Die Begründung kann daher auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, zu verstehen, weshalb das Gericht ihrem Vorbringen nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit er seine Kontrolle wahrnehmen kann (…Urteile vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 189, und vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission, C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, EU:C:2023:60, Rn. 113). - VG Hamburg, 03.04.2023 - 16 K 1791/22
Erfolglose Klage eines Kreuzschifffahrtsunternehmens auf Gewährung einer …
Rn. 76 3. Vor diesem Hintergrund konnte hier dahinstehen, ob die übrigen Fördervoraussetzungen mit Blick u.a. auf die nach Angaben der Klägerin "komplexe Unternehmensstruktur", namentlich in Form einer "Spanish Tax Lease"-Struktur (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 2.2.2023, C-649/20 u.a. [Spanien/Kommission], juris), die der Werftenfinanzierung diene und bei der das Schiff im Ergebnis auf eine in Spanien ansässige Gesellschaft ("SL") übertragen worden sei, deren Anteile sie sodann übernommen und von der sie das Schiff "zurückgechartert" habe, überhaupt erfüllt wären. - EuGH, 12.09.2024 - C-579/22
Anglo Austrian AAB/ EZB und Far East - Rechtsmittel - Wirtschafts- und …
- EuGH, 21.12.2023 - C-297/22
Beendigung des Fusionsvertrags UPS-TNT: Die von der Kommission begangene …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2023 - C-46/22
Jenkinson/ Rat u. a. - Rechtsmittel - Schiedsklausel - Bedienstete …
- EuGH, 20.06.2024 - C-801/21
EUIPO/ Indo European Foods - Rechtsmittel - Unionsmarke - Anmeldung der …
- EuG, 20.09.2023 - T-131/16
Steuervorbescheide (Tax rulings): Die Gesellschaften multinationaler Konzerne in …
- EuGH, 26.02.2026 - C-367/22
Luftfrachtkartell: Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel von zwölf Fluggesel …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-554/21
Hann-Invest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - …
- EuGH, 26.02.2026 - C-378/22
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - Beschluss der …
- EuG, 06.11.2024 - T-713/22
Portumo - Madeira u. a./ Kommission (Zone franche de Madère) - Staatliche …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-831/21
Fachverband Spielhallen und LM/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2025 - C-773/23
ECCA/ Kommission - Rechtsmittel - Nicht privilegierter Streithelfer - …
- EuG, 06.11.2024 - T-462/22
Millennium BCP und BCP África/ Kommission (Zone franche de Madère) - …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-649/20 P, C-658/20 P, C-662/20 P |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Spanien/ Kommission
Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Beihilfe der spanischen Behörden zugunsten bestimmter wirtschaftlicher Interessenvereinigungen (WIV) und deren Investoren - Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen für den Erwerb von Schiffen anwendbare ...
- rechtsportal.de
Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Beihilfe der spanischen Behörden zugunsten bestimmter wirtschaftlicher Interessenvereinigungen (WIV) und deren Investoren - Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen für den Erwerb von Schiffen anwendbare ...
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Staatliche Beihilfen - Generalanwalt Pikamäe schlägt vor, das Urteil des Gerichts teilweise aufzuheben und den Beschluss der Kommission über das "spanische True-Lease-Modell" teilweise für nichtig zu erklären
Verfahrensgang
- EuG, 17.12.2015 - T-515/13
- EuGH, 21.12.2016 - C-128/16
- EuGH, 25.07.2018 - C-128/16
- EuG, 23.09.2020 - T-515/13
- EuG, 15.01.2021 - T-515/13
- EuGH, 02.08.2021 - C-662/20
- Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-649/20 P, C-658/20 P, C-662/20 P
- EuGH, 02.02.2023 - C-649/20
- EuGH - C-658/20 (anhängig)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (29)
- EuGH, 29.06.1999 - C-256/97
DM Transport - "Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-649/20
Rn. 71 In der mündlichen Verhandlung haben Caixabank u. a. vorgetragen, mit dem Urteil DM Transport{FN-VERWEIS:21} sei entgegen den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen keine Auslegung vorgeschrieben worden, wonach sich die Selektivität einer Beihilferegelung aus dem bloßen Bestehen eines weiten Ermessens ergebe.{FN:10} Vgl. Urteile vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission (…C-241/94, EU:C:1996:353, Rn. 23), vom 29. Juni 1999, DM Transport (C-256/97, EU:C:1999:332, Rn. 27), und vom 1. Dezember 1998, Ecotrade (…C-200/97, EU:C:1998:579, Rn. 40).
{FN:21} Urteil vom 29. Juni 1999 (C-256/97, EU:C:1999:332).
{FN:22} Urteil vom 29. Juni 1999, DM Transport (C-256/97, EU:C:1999:332, Rn. 27 und 28); nach Auffassung des Gerichtshofs muss das fragliche Ermessen es dieser Einrichtung ermöglichen, "die Begünstigten oder die Bedingungen, unter denen die Maßnahme gewährt wird, zu bestimmen".
- EuGH, 21.12.2016 - C-164/15
Der Gerichtshof bestätigt, dass Irland von den Fluggesellschaften, die eine …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-649/20
{FN:31} Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity (C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:32} Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity (C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:42} Urteil vom 21. Dezember 2016 (C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990).
{FN:43} Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity (C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 92).
- EuG, 17.12.2015 - T-515/13
Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, nach dem das spanische …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-649/20
Rn. 1 Die vorliegenden verbundenen Rechtssachen haben die vom Königreich Spanien (Rechtssache C-649/20 P), von der Lico Leasing SA und der Pequeños y Medianos Astilleros Sociedad de Reconversión SA (im Folgenden: PYMAR) (Rechtssache C-658/20 P) bzw. von der Caixabank SA u. a. (Rechtssache C-662/20 P) eingelegten Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 23. September 2020, Spanien u. a./Kommission (T-515/13 RENV und T-719/13 RENV, EU:T:2020:434) (im Folgenden: angefochtenes Urteil) zum Gegenstand, mit dem das Gericht die Klage des Königreichs Spanien auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/200/EU der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.21233 C/11 (ex NN/11, ex CP 137/06) Spaniens - Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen anwendbares Steuersystem, das auch als spanisches True-Lease-Modell bezeichnet wird (im Folgenden: streitiger Beschluss){FN-VERWEIS:2}, sowie die Klage von Lico Leasing und PYMAR auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses, hilfsweise auf Nichtigerklärung der Anordnung der Rückforderung der staatlichen Beihilfe und weiter hilfsweise auf Nichtigerklärung der Rückforderungsanordnung, soweit es die Berechnung des Betrags der zurückzufordernden mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe betrifft, abgewiesen hat.Rn. 13 Mit Urteil vom 17. Dezember 2015, Spanien u. a./Kommission (T-515/13 und T-719/13, EU:T:2015:1004), erklärte das Gericht den streitigen Beschluss für nichtig.
Im vorliegenden Fall hat das Gericht zunächst die Rechtssachen T-515/13 RENV und T-719/13 RENV verbunden und anschließend ein einziges Urteil erlassen, mit dem es zu allen von den Verfahrensparteien vorgetragenen Angriffs- und Verteidigungsmitteln Stellung genommen hat, was bedeutet, dass das Königreich Spanien die Argumentation des Gerichts zum dritten von Lico Leasing und PYMAR in ihrer erstinstanzlichen Klage vorgebrachten Klagegrund beanstanden darf.
Rn. 133 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 23. September 2020, Spanien u. a./Kommission (T-515/13 RENV und T-719/13 RENV, EU:T:2020:434), teilweise aufzuheben, soweit das Gericht seine Begründungspflicht im Rahmen seiner Antwort auf den dritten von der Lico Leasing SA und der Pequeños y Medianos Astilleros Sociedad de Reconversión SA vorgebrachten Klagegrund verletzt hat, und den Beschluss 2014/200/EU der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.21233 C/11 (ex NN/11, ex CP 137/06) Spaniens - Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen anwendbares Steuersystem, das auch als spanisches True-Lease-Modell bezeichnet wird, teilweise für nichtig zu erklären, genauer gesagt die Rückforderungsanordnung in Bezug auf die Berechnung des Betrags der zurückzufordernden mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe.
- EuGH, 13.06.2002 - C-382/99
DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DER NIEDERLANDE AUF TEILWEISE NICHTIGERKLÄRUNG …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-649/20
Rn. 112 Im Urteil Niederlande/Kommission{FN-VERWEIS:35} ging es um eine Regelung, die die Gewährung einer Subvention an die niederländischen Betreiber der Tankstellen im Grenzgebiet, vor allem entlang der deutschen Grenze, vorsah, um den Unterschied zwischen den geltenden Verbrauchsteuersätzen in den Niederlanden und in Deutschland zu verringern.{FN:35} Urteil vom 13. Juni 2002 (C-382/99, EU:C:2002:363).
{FN:36} Urteil vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission (C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 62).
- EuGH, 19.09.2000 - C-156/98
Deutschland / Kommission - "Beihilfe für Unternehmen der neuen deutschen Länder - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-649/20
Rn. 111 Im Urteil Deutschland/Kommission{FN-VERWEIS:33} hatte der Gerichtshof ein System von Steuervergünstigungen zu beurteilen, das im deutschen Einkommensteuergesetz vorgesehen war und mit dem jedem Steuerpflichtigen ein Steuerabzug gewährt wurde, der Beteiligungen an Kapitalgesellschaften erworben hatte, die ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in den neuen Bundesländern oder in Berlin (Deutschland) hatten und nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigten.{FN:33} Urteil vom 19. September 2000 (C-156/98, EU:C:2000:467).
{FN:34} Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission (C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 26 und 27).
- EuGH, 06.10.2021 - C-51/19
World Duty Free Group/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-649/20
{FN:6} Urteil vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission (C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).Vgl. u. a. Urteil vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission (C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 95).
- EuGH, 01.12.1998 - C-200/97
Ecotrade / Altiforni e Ferriere di Servola - "Staatliche Beihilfen Begriff Ohne …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-649/20
{FN:10} Vgl. Urteile vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission (…C-241/94, EU:C:1996:353, Rn. 23), vom 29. Juni 1999, DM Transport (…C-256/97, EU:C:1999:332, Rn. 27), und vom 1. Dezember 1998, Ecotrade (C-200/97, EU:C:1998:579, Rn. 40).Vgl. insoweit auch Urteile vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission (…C-241/94, EU:C:1996:353, Rn. 23 und 24), und vom 1. Dezember 1998, Ecotrade (C-200/97, EU:C:1998:579, Rn. 39 und 40).
- EuGH, 26.09.1996 - C-241/94
Frankreich / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-649/20
{FN:10} Vgl. Urteile vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission (C-241/94, EU:C:1996:353, Rn. 23), vom 29. Juni 1999, DM Transport (…C-256/97, EU:C:1999:332, Rn. 27), und vom 1. Dezember 1998, Ecotrade (…C-200/97, EU:C:1998:579, Rn. 40).Vgl. insoweit auch Urteile vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission (C-241/94, EU:C:1996:353, Rn. 23 und 24), und vom 1. Dezember 1998, Ecotrade (…C-200/97, EU:C:1998:579, Rn. 39 und 40).
- EuG, 23.09.2020 - T-515/13
Die spanische Steuerregelung für bestimmte von Werften geschlossene …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-649/20
Rn. 1 Die vorliegenden verbundenen Rechtssachen haben die vom Königreich Spanien (Rechtssache C-649/20 P), von der Lico Leasing SA und der Pequeños y Medianos Astilleros Sociedad de Reconversión SA (im Folgenden: PYMAR) (Rechtssache C-658/20 P) bzw. von der Caixabank SA u. a. (Rechtssache C-662/20 P) eingelegten Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 23. September 2020, Spanien u. a./Kommission (T-515/13 RENV und T-719/13 RENV, EU:T:2020:434) (im Folgenden: angefochtenes Urteil) zum Gegenstand, mit dem das Gericht die Klage des Königreichs Spanien auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/200/EU der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.21233 C/11 (ex NN/11, ex CP 137/06) Spaniens - Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen anwendbares Steuersystem, das auch als spanisches True-Lease-Modell bezeichnet wird (im Folgenden: streitiger Beschluss){FN-VERWEIS:2}, sowie die Klage von Lico Leasing und PYMAR auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses, hilfsweise auf Nichtigerklärung der Anordnung der Rückforderung der staatlichen Beihilfe und weiter hilfsweise auf Nichtigerklärung der Rückforderungsanordnung, soweit es die Berechnung des Betrags der zurückzufordernden mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe betrifft, abgewiesen hat.Rn. 133 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 23. September 2020, Spanien u. a./Kommission (T-515/13 RENV und T-719/13 RENV, EU:T:2020:434), teilweise aufzuheben, soweit das Gericht seine Begründungspflicht im Rahmen seiner Antwort auf den dritten von der Lico Leasing SA und der Pequeños y Medianos Astilleros Sociedad de Reconversión SA vorgebrachten Klagegrund verletzt hat, und den Beschluss 2014/200/EU der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.21233 C/11 (ex NN/11, ex CP 137/06) Spaniens - Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen anwendbares Steuersystem, das auch als spanisches True-Lease-Modell bezeichnet wird, teilweise für nichtig zu erklären, genauer gesagt die Rückforderungsanordnung in Bezug auf die Berechnung des Betrags der zurückzufordernden mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe.
- EuGH, 21.12.2016 - C-20/15
Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen, …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-649/20
{FN:9} Urteil vom 21. Dezember 2016 (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981). - EuG, 15.07.2020 - T-778/16
The General Court of the European Union annuls the decision taken by the …
- EuGH, 18.07.2013 - C-6/12
P - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Kriterium der …
- EuGH, 21.12.2016 - C-524/14
Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
- EuGH, 28.07.2011 - C-403/10
Der Gerichtshof bestätigt, dass es sich bei den 2004 und 2005 für den Kauf von …
- EuGH, 04.03.2021 - C-362/19
Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem der Beschluss der …
- EuG, 24.09.2019 - T-760/15
The General Court annuls the Commission's decision on the aid measure implemented …
- EuG, 24.09.2019 - T-755/15
The General Court confirms the Commission's decision on the aid measure granted …
- EuGH, 04.06.2015 - C-15/14
Der Gerichtshof bestätigt - wie schon zuvor das Gericht -, dass der zwischen dem …
- EuGH, 26.03.2020 - C-244/18
Larko/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Kapitalzufuhr und …
- EuG, 15.06.2010 - T-177/07
Der italienische Zuschuss zum Kauf oder zur Anmietung digitaler terrestrischer …
- EuGH, 09.11.2017 - C-649/15
TV2/ Danmark - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - …
- EuGH, 20.09.2018 - C-114/17
Spanien/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Digitalfernsehen - …
- EuGH, 20.12.2017 - C-70/16
Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche …
- EuGH, 06.10.2021 - C-50/19
Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts zurück, mit …
- EuGH, 20.12.2017 - C-81/16
Spanien/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Digitalfernsehen - …
- EuGH, 14.10.2014 - C-12/13
Buono u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Fischereipolitik - Fangquoten …
- EuG, 12.11.2013 - T-499/10
Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission über die staatliche Beihilfe, …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-898/19
Irland/ Kommission u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe des …
- EuGH, 25.07.2018 - C-128/16
Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts über das "spanische …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-466/21
Land Rheinland-Pfalz/ Deutsche Lufthansa - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
{FN:46} Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Spanien u. a./Kommission (C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, EU:C:2022:744, Nrn. 114 und 115).
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Rechtsprechung
| EuGH - C-658/20 P |
Sonstiges (3)
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Lico Leasing und Pequeños y Medianos Astilleros Sociedad de Reconversión / Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Lico Leasing und Pequeños y Medianos Astilleros Sociedad de Reconversión / Kommission
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