Rechtsprechung
| EuGH, 17.05.2022 - C-693/19, C-831/19 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
SPV Project 1503
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Äquivalenzgrundsatz - Effektivitätsgrundsatz - Verfahren zum Erlass eines Mahnbescheids und eines Pfändungsbeschlusses gegenüber Dritten - Die Gültigkeit der ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Äquivalenzgrundsatz - Effektivitätsgrundsatz - Verfahren zum Erlass eines Mahnbescheids und eines Pfändungsbeschlusses gegenüber Dritten - Die Gültigkeit der Klauseln des ...
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Rechtsangleichung - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze dürfen unionsrechtliche Rechte Einzelner nicht behindern
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
SPV Project 1503
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
SPV Project 1503
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19
- EuGH, 17.05.2022 - C-693/19, C-831/19
- EuGH - C-693/19 (anhängig)
Papierfundstellen
- ZIP 2022, 1176
- WM 2022, 1434
Wird zitiert von ... (18) Zitiert selbst (16)
- EuGH, 26.01.2017 - C-421/14
Banco Primus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verträge …
Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-693/19
Rn. 38 Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof in Rn. 49 des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), für Recht erkannt habe, dass die Richtlinie 93/13 einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegenstehe, die es dem nationalen Gericht untersage, die Missbräuchlichkeit der Klauseln eines mit einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrags von Amts wegen erneut zu prüfen, wenn bereits durch eine rechtskräftige Entscheidung über die Vereinbarkeit aller Klauseln des Vertrags mit der Richtlinie entschieden worden sei.Rn. 51 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs beruht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (vgl. u. a. Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (…vgl. u. a. Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 53 und 55, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 41).
Rn. 53 Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (…Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 58, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 43).
Wie der Gerichtshof klargestellt hat, sollten nämlich zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (…vgl. u. a. Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 35 und 36, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 46).
Rn. 63 Folglich dürfen die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das Recht, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, das den Verbrauchern nach dieser Bestimmung in der Auslegung durch die u. a. oben in Rn. 53 angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs zuerkannt wird, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen (…Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 71, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 51).
- EuGH - C-831/19 (anhängig)
Banco di Desio e della Brianza u.a.
Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-693/19
In den verbundenen Rechtssachen C-693/19 und C-831/19.ZW (C-831/19).
Rn. 41 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Februar 2021 sind die Rechtssachen C-693/19 und C-831/19 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
Rn. 50 Mit seinen Fragen in der Rechtssache C-693/19 und in der Rechtssache C-831/19, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der, wenn ein von einem Gericht auf Antrag eines Gläubigers erlassener Mahnbescheid vom Schuldner nicht mit einem Widerspruch angefochten worden ist, später das Vollstreckungsgericht die diesem Mahnbescheid zugrunde liegenden Vertragsklauseln nicht auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit hin überprüfen darf, weil die Rechtskraft dieses Mahnbescheids implizit die Gültigkeit dieser Klauseln umfasst, wodurch eine Prüfung von deren Gültigkeit ausgeschlossen wird.
In der Rechtssache C-831/19 möchte es außerdem wissen, ob insoweit dem Umstand Bedeutung zukommt, dass dem Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mahnbescheid unanfechtbar geworden ist, nicht bewusst war, dass er als "Verbraucher" im Sinne dieser Richtlinie eingestuft werden konnte.
Rn. 68 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auf die in den Rechtssachen C-693/19 und C-831/19 vorgelegten Fragen zu antworten ist, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der, wenn ein von einem Gericht auf Antrag eines Gläubigers erlassener Mahnbescheid vom Schuldner nicht mit einem Widerspruch angefochten worden ist, später das Vollstreckungsgericht die diesem Mahnbescheid zugrunde liegenden Vertragsklauseln nicht auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit hin überprüfen darf, weil die Rechtskraft dieses Mahnbescheids implizit die Gültigkeit dieser Klauseln umfasst, wodurch eine Prüfung von deren Gültigkeit ausgeschlossen wird.
- EuGH, 21.12.2016 - C-154/15
Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von …
Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-693/19
Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (vgl. u. a. Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 53 und 55, …und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 41).Rn. 53 Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (…Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 58, …und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 43).
Insbesondere hat er befunden, dass das Unionsrecht es einem nationalen Gericht nicht gebietet, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß gegen eine Bestimmung gleich welcher Art der Richtlinie 93/13 abgestellt werden könnte (…vgl. u. a. Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 37, und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 68), wobei nach der oben in Rn. 55 angeführten Rechtsprechung allerdings Voraussetzung ist, dass der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz gewahrt sind.
Rn. 63 Folglich dürfen die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das Recht, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, das den Verbrauchern nach dieser Bestimmung in der Auslegung durch die u. a. oben in Rn. 53 angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs zuerkannt wird, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 71, …und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 51).
- EuGH, 14.08.2015 - C-307/15
Palacios Martínez
Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-693/19
Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (vgl. u. a. Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 53 und 55, …und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 41).Rn. 53 Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (…Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 58, …und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 43).
Insbesondere hat er befunden, dass das Unionsrecht es einem nationalen Gericht nicht gebietet, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß gegen eine Bestimmung gleich welcher Art der Richtlinie 93/13 abgestellt werden könnte (…vgl. u. a. Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 37, und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 68), wobei nach der oben in Rn. 55 angeführten Rechtsprechung allerdings Voraussetzung ist, dass der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz gewahrt sind.
Rn. 63 Folglich dürfen die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das Recht, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, das den Verbrauchern nach dieser Bestimmung in der Auslegung durch die u. a. oben in Rn. 53 angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs zuerkannt wird, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 71, …und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 51).
- EuGH, 06.10.2009 - C-40/08
Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - …
Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-693/19
Rn. 33 Insoweit führt das vorlegende Gericht aus, dass sich nach Ansicht der Gläubiger der Umstand, dass es in diesem Stadium nicht möglich sei, die Missbräuchlichkeit dieser Klauseln geltend zu machen, weil ZW keinen Widerspruch eingelegt habe, auch aus dem Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615), ergebe.Rn. 34 Das vorlegende Gericht weist allerdings darauf hin, dass im Ausgangsrechtsstreit ZW anders als der Verbraucher in der Rechtssache, in der das Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615), ergangen sei, ihren Willen zum Ausdruck gebracht habe, die Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln geltend zu machen, und damit ihre Untätigkeit beendet habe, in der sie bis zum Eintritt der für Vollstreckungstitel geltenden impliziten Rechtskraft verharrt sei.
Wie der Gerichtshof klargestellt hat, sollten nämlich zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 35 und 36, …und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 46).
Insbesondere hat er befunden, dass das Unionsrecht es einem nationalen Gericht nicht gebietet, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß gegen eine Bestimmung gleich welcher Art der Richtlinie 93/13 abgestellt werden könnte (vgl. u. a. Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 37, …und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 68), wobei nach der oben in Rn. 55 angeführten Rechtsprechung allerdings Voraussetzung ist, dass der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz gewahrt sind.
- EuGH, 26.06.2019 - C-407/18
Addiko Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in …
Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-693/19
Rn. 54 Ferner verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird (Urteil vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2019:537, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 55 Zwar hat der Gerichtshof bereits in mehrfacher Hinsicht und unter Berücksichtigung der Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dargelegt, wie das nationale Gericht den Schutz der den Verbrauchern nach dieser Richtlinie zustehenden Rechte sicherstellen muss, doch sind die Verfahren zur Prüfung, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, im Prinzip nicht unionsrechtlich harmonisiert und unterliegen damit gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, vorausgesetzt allerdings, dass diese Verfahren nicht ungünstiger sind als diejenigen, die für gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte gelten (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. u. a. Urteil vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2019:537, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 14.06.2012 - C-618/10
Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen …
Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-693/19
Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 44 Ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts kann demnach nur dann zurückgewiesen werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits in keinem Zusammenhang steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 10.06.2021 - C-776/19
Einem Verbraucher, der ein Darlehen in Fremdwährung aufgenommen hat und dem die …
Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-693/19
Rn. 61 Außerdem hat der Gerichtshof präzisiert, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Effektivität der Rechte sicherzustellen, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen, insbesondere für die Rechte aus der Richtlinie 93/13 das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes impliziert, wie es in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie bekräftigt worden und auch in Art. 47 der Charta verankert ist; dieser Schutz gilt u. a. für die Festlegung der Verfahrensmodalitäten für Klagen, die sich auf solche Rechte stützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 14.03.2013 - C-415/11
Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem …
Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-693/19
Rn. 53 Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 58, …und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 43). - EuGH, 22.04.2021 - C-485/19
Profi Credit Slovakia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-693/19
Rn. 60 Zum Effektivitätsgrundsatz hat der Gerichtshof entschieden, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens sowie gegebenenfalls der Grundsätze, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens, zu prüfen ist (Urteil vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia, C-485/19, EU:C:2021:313, Rn. 53). - EuGH, 30.05.2013 - C-488/11
Asbeek Brusse und de Man Garabito - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche …
- EuGH, 01.10.2015 - C-32/14
ERSTE Bank Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …
- EuGH, 04.06.2020 - C-495/19
Kancelaria Medius - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
- EuGH, 09.11.2010 - C-137/08
VB Pénzügyi Lízing - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in …
- EuGH, 19.11.2015 - C-74/15
Tarcău - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …
- EuGH, 14.09.2016 - C-534/15
Dumitraş - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
- EuGH, 11.04.2024 - C-173/23
Air Europa Líneas Aéreas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - …
Rn. 27 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs beruht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (…Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores, C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 25, sowie vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 51).Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (…Urteile vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 36, sowie vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 52).
Rn. 29 Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, wenn es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 30 Ferner verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird (…Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 68, sowie vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 54).
Diese unterliegen damit gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, vorausgesetzt allerdings, dass diese Verfahren nicht ungünstiger sind als diejenigen, die für gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte gelten (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2019:537, Rn. 45 und 46, sowie vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 55).
Rn. 37 Zweitens hat der Gerichtshof zum Effektivitätsgrundsatz entschieden, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens sowie gegebenenfalls der Grundsätze, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens, zu prüfen ist (…Urteile vom 14. Dezember 1995, Peterbroeck, C-312/93, EU:C:1995:437, Rn. 14, sowie vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 60).
- BGH, 27.03.2025 - I ZB 68/24
Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters bei Nichteinholung einer …
Rn. 20 cc) Keine andere Beurteilung folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, nach der nationale Verfahrensvorschriften, die die Bindungswirkung nationaler Entscheidungen vorsehen, unter bestimmten Voraussetzungen erweiternd ausgelegt oder unangewendet bleiben müssen, um den Erfordernissen des Verbraucherschutzes nach der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen gerecht zu werden (vgl. EuGH…, Urteil vom 26. Oktober 2006 - C-168/05, Slg. 2006, 10421 = NJW 2007, 135 [juris Rn. 25 bis 39] - Mostaza Claro;… Urteil vom 18. Februar 2016 - C-49/14, juris Rn. 54 - Finanmadrid EFC; Urteil vom 17. Mai 2022 - C-693/19 und C-831/19, ZIP 2022, 1176 [juris Rn. 66 bis 68] - SPV Project 1503 Srl u.a.;… EuGH, NJW 2022, 2247 [juris Rn. 38 bis 40] - Unicaja Banco;… WM 2022, 1320 [juris Rn. 48 bis 52] - Ibercaja Banco;… NJW 2024, 1795 [juris Rn. 68 bis 84] - Profi Credit Polska;… WRP 2025, 59 [juris Rn. 35 bis 42] - ERB New Europe Funding II;… Graf von Westphalen, NJW 2022, 2237 Rn. 26 bis 30;… BeckOK.BGB/H. Schmidt, 73. Edition [Stand 1. Februar 2025], § 306 Rn. 3 bis 3a). - EuGH, 18.12.2025 - C-320/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in …
Rn. 22 Nach ständiger Rechtsprechung beruht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 24 Insoweit muss das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (…Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46, und vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 53).
Rn. 25 Ferner verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1, ausgelegt im Licht ihres 24. Erwägungsgrundes, ergibt, die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird (…Urteile vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2019:537, Rn. 44, und vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 54).
- Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-660/21
K.B. und F.S. (Relevé d'office dans le domaine pénal) - Vorlage zur …
{FN:53} Urteile vom 11. März 2020, Lintner (…C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 23), sowie vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 51 und 52).{FN:54} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 53 bis 55 und 58).
{FN:55} Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (…C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 47 [AdÜ: Im Original wird Rn. 41 angeführt, vermutlich Redaktionsversehen]), vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 60), sowie vom 30. Juni 2022, Profi Credit Bulgaria (Verrechnung von Amts wegen im Fall einer missbräuchlichen Klausel) (…C-170/21, EU:C:2022:518, Rn. 48).
- Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2025 - C-80/24
Zwrotybankowe.pl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/48/EG - …
{FN:11} Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores (…C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 25), und vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 51).{FN:12} Urteile vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (…C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 36), und vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 52).
{FN:13} Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:27} Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 60).
- Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21
Všeobecná úverová banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
{FN:44} Urteile vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco (…C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 45), vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 61), und vom 17. Mai 2022, 1mpuls Leasing România (…C-725/19, EU:C:2022:396, Rn. 43).{FN:45} Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 66).
- EuGH, 18.01.2024 - C-531/22
Getin Noble Bank u. a. (Contrôle d'office du caractère abusif des clauses) - …
Rn. 20 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts wirft das Ausgangsverfahren die Frage auf, ob die etwaige Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verbraucherverträgen, auf deren Grundlage ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet wird, von Amts wegen zu prüfen sei - eine ähnliche Frage wie in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395), und vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco (C-600/19, EU:C:2022:394), ergangen sind.Rn. 58 In einem Fall, in dem eine von Amts wegen erfolgte Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln als durchgeführt und in Rechtskraft erwachsen galt, jedoch ohne, dass diese Prüfung begründet worden wäre, hat der Gerichtshof entschieden, dass die an einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu stellende Anforderung verlangt, dass das Vollstreckungsgericht - auch erstmals - beurteilen darf, ob Vertragsklauseln womöglich missbräuchlich sind, die als Grundlage für einen von einem Gericht auf Antrag eines Gläubigers erlassenen Mahnbescheid gedient haben, gegen den der Schuldner keinen Widerspruch eingelegt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 65 und 66).
- Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2023 - C-721/21
Eco Advocacy - Vorabentscheidungsersuchen - Verfahrensautonomie der …
{FN:21} Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores (…C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 26), vom 14. März 2013, Aziz (…C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46), und vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 53).{FN:22} Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores (…C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 26), vom 14. März 2013, Aziz (…C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 45), und vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 52).
- EuGH, 24.11.2022 - C-289/21
Varhoven administrativen sad (Abrogation de la disposition contestée) - Vorlage …
Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 25 Ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts kann demnach nur dann zurückgewiesen werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits in keinem Zusammenhang steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 24.06.2025 - C-351/23
Der Verbraucherschutz und das Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen …
Rn. 53 Die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Effektivität der Rechte sicherzustellen, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen, impliziert insbesondere für die Rechte aus der Richtlinie 93/13 das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, wie es in Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie bekräftigt worden und auch in Art. 47 der Charta verankert ist; dieser Schutz gilt u. a. für die Festlegung der Verfahrensmodalitäten für Klagen, die sich auf solche Rechte stützen (Urteile vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 17. Mai 2022, 1mpuls Leasing România, C-725/19, EU:C:2022:396, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2026 - C-393/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Verbraucherkredit - …
- EuGH, 09.10.2025 - C-80/24
Zwrotybankowe.pl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherkreditverträge - …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2026 - C-17/25
Vorabentscheidungsersuchen - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-582/21
Profi Credit Polska (Réouverture de la procédure terminée par une décision …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2025 - C-582/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-450/22
Generalanwältin Medina: Die Transparenz von Mindestzinssatzklauseln in …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2025 - C-320/24
Soledil - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-242/22
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 2010/64/EU und 2012/13/EU - …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19, C-831/19 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
SPV Project 1503
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 - Effektivitätsgrundsatz - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Mahnverfahren - Vollstreckungsverfahren - ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 - Effektivitätsgrundsatz - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Mahnverfahren - Vollstreckungsverfahren - ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19, C-831/19
- EuGH, 17.05.2022 - C-693/19
- EuGH - C-693/19 (anhängig)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (45)
- EuGH - C-831/19 (anhängig)
Banco di Desio e della Brianza u.a.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19
Rechtssache C-831/19, Banco di Desio e della Brianza u. a..Rn. 32 In der Rechtssache C-693/19 haben die spanische, die italienische und die ungarische Regierung sowie die Kommission und in der Rechtssache C-831/19 die BDB, ZW{FN-VERWEIS:8}, die spanische und die italienische Regierung sowie die Kommission schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht.
Rn. 34 Die BDB macht geltend, die Vorlage in der Rechtssache C-831/19 sei unzulässig, weil ZW keine Verbraucherin sei, so dass die Richtlinie 93/13 keine Anwendung finde.
Rn. 35 ZW trägt vor, es sei in der Rechtssache C-831/19 offenkundig, dass sie eine Verbraucherin im Sinne der Richtlinie 93/13 sei.
In der Rechtssache C-831/19 ändere der Umstand, dass der Gerichtshof bei Eintritt der Rechtskraft des Mahnbescheids noch nicht über die Kriterien entschieden habe, nach denen ein Bürge als Verbraucher anzusehen sei, nichts am Standpunkt der Regierung.
In der Rechtssache C-831/19 sei es irrelevant, dass es die Unions- und nationale Rechtsprechung, wonach ein Bürge Verbrauchereigenschaft habe, bei Erlass des Mahnbescheids noch nicht gegeben habe, denn das Gericht hätte vom Vorabentscheidungsverfahren Gebrauch machen können.
Rn. 41 In der Rechtssache C-831/19 sollten beide Fragen nach Ansicht der Kommission zusammen dahin beantwortet werden, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 der streitigen nationalen Regelung nicht entgegenstünden, sofern das Vollstreckungsgericht danach die etwaige Missbräuchlichkeit einer Klausel prüfen und diese Klausel somit außer Acht lassen dürfe.
Rn. 42 Mit seiner Frage in der Rechtssache C-693/19, die im Wesentlichen der ersten Frage in der Rechtssache C-831/19 entspricht, möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und Art. 47 der Charta nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die das Vollstreckungsgericht daran hindern, einen in Rechtskraft erwachsenen Mahnbescheid inhaltlich zu prüfen und sich über die Wirkungen der impliziten Rechtskraft hinwegzusetzen, wenn der Verbraucher die Absicht bekundet hat, die Missbräuchlichkeit einer Klausel des Vertrags geltend zu machen, auf dessen Grundlage der Mahnbescheid ergangen war.
Rn. 43 Mit seiner zweiten Frage in der Rechtssache C-831/19 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und Art. 47 der Charta nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die das mit einem Widerspruch des Verbrauchers gegen die Vollstreckung befasste Vollstreckungsgericht aufgrund der impliziten Rechtskraft daran hindern, die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen, wenn nach dem bei Eintritt der Rechtskraft geltenden nationalen Recht die Beurteilung missbräuchlicher Klauseln ausgeschlossen war, weil der Bürge nicht als Verbraucher eingestuft werden konnte.
Rn. 46 Zur Beantwortung dieser Fragen werde ich zunächst auf das Vorbringen der BDB zur Zulässigkeit der Vorlage in der Rechtssache C-831/19 eingehen (Abschnitt A).
Mit Blick auf die materiell-rechtliche Problematik der Rechtssachen C-693/19 und C-831/19 werde ich sodann einige Vorbemerkungen zur verspäteten Feststellung der Verbrauchereigenschaft von ZW in der Rechtssache C-831/19 und zur möglichen Bedeutung von Art. 47 der Charta in diesem Kontext machen (Abschnitt B).
Rn. 47 Aufgrund dieser Prüfung halte ich die Vorlage in der Rechtssache C-831/19 für zulässig und meine, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht des Effektivitätsgrundsatzes nationalen Rechtsvorschriften wie den hier streitigen entgegenstehen.
Zulässigkeit der Vorlage in der Rechtssache C-831/19.
Rn. 48 Die BDB hält die Vorlage in der Rechtssache C-831/19 für unzulässig, weil ZW keine Verbraucherin sei und die Richtlinie 93/13 somit keine Anwendung finde.
Rn. 55 Daher halte ich die Vorlagefrage in der Rechtssache C-831/19 für zulässig.
Rn. 56 Die zweite Frage in der Rechtssache C-831/19 enthält ein zusätzliches Element, das damit zusammenhängt, dass ZW als Bürgin bei Eintritt der Rechtskraft des Mahnbescheids, der Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens war, offensichtlich keine Kenntnis von ihrer Verbrauchereigenschaft haben konnte und daher nicht in der Lage war, sich innerhalb der Widerspruchsfrist auf die Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln zu berufen.
- EuGH, 26.01.2017 - C-421/14
Banco Primus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verträge …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19
{FN:7} C-421/14, EU:C:2017:60 (im Folgenden: Urteil Banco Primus).{FN:37} Vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 46).
{FN:42} Vgl. Urteil vom 26. Januar 2017 (C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 49 bis 54).
{FN:46} Vgl. Urteil vom 26. Januar 2017 (C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 49 bis 54).
- EuGH, 09.07.2020 - C-698/18
Eine nationale Rechtsvorschrift darf eine Verjährungsfrist für die auf eine …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19
{FN:11} Vgl. Urteile vom 2. April 2020, Condominio di Milano, via Meda (…C-329/19, EU:C:2020:263, Rn. 24), und vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale (C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 70).{FN:24} Vgl. Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale (C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 52).
{FN:43} Vgl. Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale (C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 46).
- EuGH, 04.06.2020 - C-495/19
Kancelaria Medius - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19
{FN:27} Vgl. Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (…C-243/08, EU:C:2009:350, Rn. 31 und 32), und vom 4. Juni 2020, Kancelaria Medius (C-495/19, EU:C:2020:431, Rn. 37).{FN:44} Vgl. Urteil vom 4. Juni 2020, Kancelaria Medius (C-495/19, EU:C:2020:431, Rn. 49 bis 51).
{FN:45} Vgl. Urteil vom 4. Juni 2020, Kancelaria Medius (C-495/19, EU:C:2020:431, Rn. 35).
- EuGH, 21.12.2016 - C-154/15
Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19
{FN:36} Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 68).{FN:39} Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 71).
- EuGH, 06.10.2009 - C-40/08
Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - …
- EuGH, 11.03.2020 - C-511/17
Ein Gericht, vor dem ein Verbraucher die Missbräuchlichkeit bestimmter …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19
Vgl. Urteil vom 11. März 2020, Lintner (C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 24).{FN:26} Vgl. Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing (…C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 48), und vom 11. März 2020, Lintner (C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 25).
- EuGH, 10.09.2014 - C-34/13
Der Gerichtshof nimmt eine Klarstellung des Umfangs des Verbraucherschutzes im …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19
{FN:17} Vgl. hierzu Urteil vom 10. September 2014, Kušionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 47); vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2015:746, Nrn. 83 und 84).{FN:20} Vgl. u. a. Urteile vom 14. März 2013, Aziz (…C-415/11, EU:C:2013:164, insbesondere Rn. 59), vom 10. September 2014, Kušionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, insbesondere Rn. 45, 47 und 66), und vom 21. Dezember 2016, Biuro podróży "Partner" (…C-119/15, EU:C:2016:987, Rn. 23 bis 47); vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Pohotovosť (…C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 36 bis 57).
- EuGH, 22.04.2021 - C-485/19
Profi Credit Slovakia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
- EuGH, 30.05.2013 - C-488/11
Asbeek Brusse und de Man Garabito - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19
{FN:10} Vgl. Urteil vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito (C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 29), und Beschluss vom 27. April 2017, Bachman (…C-535/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:321, Rn. 32).{FN:12} Vgl. Urteile vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito (C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 30), und vom 3. September 2015, Costea (…C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 17).
- EuGH, 14.08.2015 - C-307/15
Palacios Martínez
- EuGH, 20.09.2018 - C-448/17
EOS KSI Slovensko - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherverträge - …
- EuGH, 19.11.2015 - C-74/15
Tarcău - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …
- EuGH, 14.09.2016 - C-534/15
Dumitraş - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
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Einem Verbraucher, der ein Darlehen in Fremdwährung aufgenommen hat und dem die …
- EuGH, 14.03.2013 - C-415/11
Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem …
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DAS NATIONALE GERICHT MUSS DIE MISSBRÄUCHLICHKEIT EINER KLAUSEL IN EINEM VERTRAG …
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Océano Grupo Editorial und Salvat Editores - Richtlinie 93/13/EWG - …
- EuGH, 27.01.2021 - C-229/19
Dexia Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
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Nationale Vorschriften eines Mitgliedstaats, die dem Premierminister eine …
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Costea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 2 Buchst. b …
- EuGH, 03.03.2020 - C-125/18
Die spanischen Gerichte müssen die Klausel in Hypothekendarlehensverträgen, der …
- EuGH, 29.04.2021 - C-19/20
Bank BPH - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
- EuGH, 03.09.2009 - C-2/08
Fallimento Olimpiclub - Mehrwertsteuer - Vorrang des Gemeinschaftsrechts - …
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Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, von …
- EuGH, 02.04.2020 - C-370/17
CRPNPAC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale Sicherheit …
- EuGH, 09.11.2010 - C-137/08
VB Pénzügyi Lízing - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in …
- EuGH, 26.03.2019 - C-70/17
Abanca Corporación Bancaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
- EuGH, 17.10.2018 - C-167/17
Klohn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Umweltverträglichkeitsprüfung …
- EuGH, 01.10.2015 - C-32/14
ERSTE Bank Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …
- EuGH, 18.02.2016 - C-49/14
Finanmadrid EFC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …
- EuGH, 27.02.2014 - C-470/12
Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherkreditvertrag - …
- EuGH, 21.02.2013 - C-472/11
Banif Plus Bank - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in …
- EuGH, 31.01.2019 - C-225/17
Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a./ Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame …
- EuGH, 13.09.2018 - C-176/17
Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
- EuGH, 26.06.2019 - C-407/18
Addiko Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in …
- EuGH, 02.04.2020 - C-329/19
Condominio di Milano, via Meda - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuGH, 21.12.2016 - C-119/15
Biuro podróży Partner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14
Sánchez Morcillo und Abril García - Vorabentscheidungsersuchen - …
- EuGH, 21.03.2019 - C-590/17
Pouvin und Dijoux - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …
- EuGH, 29.06.2010 - C-526/08
Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit - …
- EuGH, 16.07.2020 - C-424/19
UR (Mehrwertsteuerpflicht von Rechtsanwälten) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuGH, 16.07.2015 - C-539/14
Sánchez Morcillo und Abril García - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 99 …
- EuGH, 27.04.2017 - C-535/16
Bachman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-179/17
Bankia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherschutz …
- BGH, 07.01.2025 - III ZR 284/20
Sittenwidrigkeit von häufig abgeschalteter KSR-Regelung
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich mit Urteil vom 17. Dezember 2020 (C-693/19, NJW 2021, 1216) erstmals mit dieser Auslegung befasst. - Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-869/19
Unicaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …
Rn. 3 Die vorliegende Rechtssache wird vom Gerichtshof parallel zu vier anderen Rechtssachen (C-600/19, C-693/19, C-725/19 und C-831/19) verhandelt, in denen meine Schlussanträge heute verlesen werden.Rn. 38 Wie ich in den Nrn. 59 und 60 meiner parallelen Schlussanträge in den Sachen C-693/19 und C-831/19 im Einzelnen ausführe, stehen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 93/13 Art. 47 der Charta und der Effektivitätsgrundsatz, der auch eine Pflicht der Mitgliedstaaten, den gerichtlichen Schutz der aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte sicherzustellen, beinhaltet (siehe Nr. 45 dieser Schlussanträge), in einem besonderen Verhältnis{FN-VERWEIS:15}.
- Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2025 - C-582/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - …
Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in den verbundenen Rechtssachen SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2021:615, Nrn. 71 und 72), sowie Beschluss vom 28. November 2018, PKO Bank Polski (…C-632/17, EU:C:2018:963, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-600/19
Ibercaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …
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Rechtsprechung
| EuGH - C-831/19 |
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Banco di Desio e della Brianza u.a.
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Banco di Desio e della Brianza u.a.
Wird zitiert von ... (19)
- Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19
SPV Project 1503 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …
Rechtssache C-831/19, Banco di Desio e della Brianza u. a..Rn. 32 In der Rechtssache C-693/19 haben die spanische, die italienische und die ungarische Regierung sowie die Kommission und in der Rechtssache C-831/19 die BDB, ZW{FN-VERWEIS:8}, die spanische und die italienische Regierung sowie die Kommission schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht.
Rn. 34 Die BDB macht geltend, die Vorlage in der Rechtssache C-831/19 sei unzulässig, weil ZW keine Verbraucherin sei, so dass die Richtlinie 93/13 keine Anwendung finde.
Rn. 35 ZW trägt vor, es sei in der Rechtssache C-831/19 offenkundig, dass sie eine Verbraucherin im Sinne der Richtlinie 93/13 sei.
In der Rechtssache C-831/19 ändere der Umstand, dass der Gerichtshof bei Eintritt der Rechtskraft des Mahnbescheids noch nicht über die Kriterien entschieden habe, nach denen ein Bürge als Verbraucher anzusehen sei, nichts am Standpunkt der Regierung.
In der Rechtssache C-831/19 sei es irrelevant, dass es die Unions- und nationale Rechtsprechung, wonach ein Bürge Verbrauchereigenschaft habe, bei Erlass des Mahnbescheids noch nicht gegeben habe, denn das Gericht hätte vom Vorabentscheidungsverfahren Gebrauch machen können.
Rn. 41 In der Rechtssache C-831/19 sollten beide Fragen nach Ansicht der Kommission zusammen dahin beantwortet werden, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 der streitigen nationalen Regelung nicht entgegenstünden, sofern das Vollstreckungsgericht danach die etwaige Missbräuchlichkeit einer Klausel prüfen und diese Klausel somit außer Acht lassen dürfe.
Rn. 42 Mit seiner Frage in der Rechtssache C-693/19, die im Wesentlichen der ersten Frage in der Rechtssache C-831/19 entspricht, möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und Art. 47 der Charta nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die das Vollstreckungsgericht daran hindern, einen in Rechtskraft erwachsenen Mahnbescheid inhaltlich zu prüfen und sich über die Wirkungen der impliziten Rechtskraft hinwegzusetzen, wenn der Verbraucher die Absicht bekundet hat, die Missbräuchlichkeit einer Klausel des Vertrags geltend zu machen, auf dessen Grundlage der Mahnbescheid ergangen war.
Rn. 43 Mit seiner zweiten Frage in der Rechtssache C-831/19 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und Art. 47 der Charta nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die das mit einem Widerspruch des Verbrauchers gegen die Vollstreckung befasste Vollstreckungsgericht aufgrund der impliziten Rechtskraft daran hindern, die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen, wenn nach dem bei Eintritt der Rechtskraft geltenden nationalen Recht die Beurteilung missbräuchlicher Klauseln ausgeschlossen war, weil der Bürge nicht als Verbraucher eingestuft werden konnte.
Rn. 46 Zur Beantwortung dieser Fragen werde ich zunächst auf das Vorbringen der BDB zur Zulässigkeit der Vorlage in der Rechtssache C-831/19 eingehen (Abschnitt A).
Mit Blick auf die materiell-rechtliche Problematik der Rechtssachen C-693/19 und C-831/19 werde ich sodann einige Vorbemerkungen zur verspäteten Feststellung der Verbrauchereigenschaft von ZW in der Rechtssache C-831/19 und zur möglichen Bedeutung von Art. 47 der Charta in diesem Kontext machen (Abschnitt B).
Rn. 47 Aufgrund dieser Prüfung halte ich die Vorlage in der Rechtssache C-831/19 für zulässig und meine, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht des Effektivitätsgrundsatzes nationalen Rechtsvorschriften wie den hier streitigen entgegenstehen.
Zulässigkeit der Vorlage in der Rechtssache C-831/19.
Rn. 48 Die BDB hält die Vorlage in der Rechtssache C-831/19 für unzulässig, weil ZW keine Verbraucherin sei und die Richtlinie 93/13 somit keine Anwendung finde.
Rn. 55 Daher halte ich die Vorlagefrage in der Rechtssache C-831/19 für zulässig.
Rn. 56 Die zweite Frage in der Rechtssache C-831/19 enthält ein zusätzliches Element, das damit zusammenhängt, dass ZW als Bürgin bei Eintritt der Rechtskraft des Mahnbescheids, der Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens war, offensichtlich keine Kenntnis von ihrer Verbrauchereigenschaft haben konnte und daher nicht in der Lage war, sich innerhalb der Widerspruchsfrist auf die Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln zu berufen.
- EuGH, 17.05.2022 - C-693/19
Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze …
In den verbundenen Rechtssachen C-693/19 und C-831/19.ZW (C-831/19).
Rn. 41 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Februar 2021 sind die Rechtssachen C-693/19 und C-831/19 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
Rn. 50 Mit seinen Fragen in der Rechtssache C-693/19 und in der Rechtssache C-831/19, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der, wenn ein von einem Gericht auf Antrag eines Gläubigers erlassener Mahnbescheid vom Schuldner nicht mit einem Widerspruch angefochten worden ist, später das Vollstreckungsgericht die diesem Mahnbescheid zugrunde liegenden Vertragsklauseln nicht auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit hin überprüfen darf, weil die Rechtskraft dieses Mahnbescheids implizit die Gültigkeit dieser Klauseln umfasst, wodurch eine Prüfung von deren Gültigkeit ausgeschlossen wird.
In der Rechtssache C-831/19 möchte es außerdem wissen, ob insoweit dem Umstand Bedeutung zukommt, dass dem Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mahnbescheid unanfechtbar geworden ist, nicht bewusst war, dass er als "Verbraucher" im Sinne dieser Richtlinie eingestuft werden konnte.
Rn. 68 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auf die in den Rechtssachen C-693/19 und C-831/19 vorgelegten Fragen zu antworten ist, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der, wenn ein von einem Gericht auf Antrag eines Gläubigers erlassener Mahnbescheid vom Schuldner nicht mit einem Widerspruch angefochten worden ist, später das Vollstreckungsgericht die diesem Mahnbescheid zugrunde liegenden Vertragsklauseln nicht auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit hin überprüfen darf, weil die Rechtskraft dieses Mahnbescheids implizit die Gültigkeit dieser Klauseln umfasst, wodurch eine Prüfung von deren Gültigkeit ausgeschlossen wird.
- EuGH, 11.04.2024 - C-173/23
Air Europa Líneas Aéreas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - …
Rn. 27 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs beruht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (…Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores, C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 25, sowie vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 51).Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (…Urteile vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 36, sowie vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 52).
Rn. 29 Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, wenn es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 30 Ferner verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird (…Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 68, sowie vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 54).
Diese unterliegen damit gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, vorausgesetzt allerdings, dass diese Verfahren nicht ungünstiger sind als diejenigen, die für gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte gelten (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2019:537, Rn. 45 und 46, sowie vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 55).
Rn. 37 Zweitens hat der Gerichtshof zum Effektivitätsgrundsatz entschieden, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens sowie gegebenenfalls der Grundsätze, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens, zu prüfen ist (…Urteile vom 14. Dezember 1995, Peterbroeck, C-312/93, EU:C:1995:437, Rn. 14, sowie vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 60).
- Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2025 - C-320/24
Soledil - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - …
Rn. 35 Zweitens kam der Gerichtshof im Urteil SPV Project 1503 im Wesentlichen zu dem Schluss, dass das Vollstreckungsgericht befugt sein muss, die etwaige Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen, wenn gegen einen Mahnbescheid kein Widerspruch eingelegt wurde und dieser (implizit) rechtskräftig geworden ist{FN-VERWEIS:12}.Rn. 38 Die italienische Regierung ist der Ansicht, dass entgegen den Umständen, die insbesondere zu den Urteilen SPV Project 1503 und Ibercaja Banco geführt haben, die Umstände des Ausgangsverfahrens es nicht erforderlich machen (und auch nicht zulassen) würden, dass die Rechtskraft außer Acht gelassen wird.
{FN:3} Es wird insbesondere auf die Urteile des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, im Folgenden: Urteil SPV Project 1503, EU:C:2022:395), vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco (C-869/19, im Folgenden: Urteil Unicaja Banco, EU:C:2022:397), und vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco (C-600/19, im Folgenden: Urteil Ibercaja Banco, EU:C:2022:394) verwiesen (im Folgenden zusammen: rechtskräftige Urteile vom 17. Mai 2022).
{FN:12} Urteil SPV Project 1503 (…Rn. 68) (…vgl. auch Rn. 22 für den verfahrensrechtlichen Zusammenhang).
{FN:36} Vgl. z. B. das Urteil SPV Project 1503 (…Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2025 - C-582/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - …
{FN:25} Vgl. u. a. Urteile vom 16. März 2006, Kapferer (…C-234/04, EU:C:2006:178, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (…C-40/08, im Folgenden: Urteil Asturcom, EU:C:2009:615, Rn. 35 und 36), vom 26. Januar 2017, Banco Primus (…C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 46), sowie vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, im Folgenden: Urteil SPV Project 1503, EU:C:2022:395, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in den verbundenen Rechtssachen SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2021:615, Nrn. 71 und 72), sowie Beschluss vom 28. November 2018, PKO Bank Polski (…C-632/17, EU:C:2018:963, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:28} Vgl. Urteil SPV Project 1503 (…Rn. 65).
{FN:30} Vgl. in diesem Sinne Urteile SPV Project 1503 (…Rn. 65 und 66) sowie vom 18. Januar 2024, Getin Noble Bank u. a. (Prüfung der Missbräuchlichkeit von Klauseln von Amts wegen) (…C-531/22, EU:C:2024:58, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 18.12.2025 - C-320/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in …
Rn. 22 Nach ständiger Rechtsprechung beruht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 24 Insoweit muss das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (…Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46, und vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 53).
Rn. 25 Ferner verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1, ausgelegt im Licht ihres 24. Erwägungsgrundes, ergibt, die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird (…Urteile vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2019:537, Rn. 44, und vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 54).
- Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-660/21
K.B. und F.S. (Relevé d'office dans le domaine pénal) - Vorlage zur …
{FN:53} Urteile vom 11. März 2020, Lintner (…C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 23), sowie vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 51 und 52).{FN:54} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 53 bis 55 und 58).
{FN:55} Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (…C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 47 [AdÜ: Im Original wird Rn. 41 angeführt, vermutlich Redaktionsversehen]), vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 60), sowie vom 30. Juni 2022, Profi Credit Bulgaria (Verrechnung von Amts wegen im Fall einer missbräuchlichen Klausel) (…C-170/21, EU:C:2022:518, Rn. 48).
- Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2026 - C-393/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Verbraucherkredit - …
Rn. 37 In der Rechtssache, die dem Urteil SPV Project zugrunde lag, hatte der Gerichtshof eine Regelung zu prüfen, die es untersagte, von Amts wegen im Stadium der Vollstreckung die etwaige Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln, auf denen ein Mahnbescheid beruhte, zu prüfen, weil eine solche Prüfung als durchgeführt und als selbst dann von der Rechtskraft erfasst gelte, wenn die Entscheidung, mit der der Mahnbescheid erlassen worden sei, insoweit keine Begründung enthalte.{FN:14} Vgl. Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, im Folgenden: Urteil SPV Project, EU:C:2022:395, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:21} Urteil SPV Project (…Rn. 65 und 66).
- Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2025 - C-80/24
Zwrotybankowe.pl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/48/EG - …
{FN:11} Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores (…C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 25), und vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 51).{FN:12} Urteile vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (…C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 36), und vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 52).
{FN:13} Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:27} Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 60).
- Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21
Všeobecná úverová banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
{FN:44} Urteile vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco (…C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 45), vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 61), und vom 17. Mai 2022, 1mpuls Leasing România (…C-725/19, EU:C:2022:396, Rn. 43).{FN:45} Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 66).
- EuGH, 18.01.2024 - C-531/22
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- Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2023 - C-721/21
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- EuGH, 24.11.2022 - C-289/21
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- EuGH, 24.06.2025 - C-351/23
Der Verbraucherschutz und das Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen …
- EuGH, 09.10.2025 - C-80/24
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- Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2026 - C-17/25
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Profi Credit Polska (Réouverture de la procédure terminée par une décision …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-450/22
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- Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-725/19
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