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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 15.05.2003 - C-300/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,964
EuGH, 15.05.2003 - C-300/01 (https://dejure.org/2003,964)
EuGH, Entscheidung vom 15.05.2003 - C-300/01 (https://dejure.org/2003,964)
EuGH, Entscheidung vom 15. Mai 2003 - C-300/01 (https://dejure.org/2003,964)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Freier Kapitalverkehr - Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) - Verfahren der vorherigen Genehmigung des Erwerbs von Baugrundstücken - Rein interner Sachverhalt - Artikel 70 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich - Begriff der ...

  • Judicialis

    EGV Art. 56; ; EGV Art. 73b Abs. 1; ; Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich Art. 70; ; EWR-Abkommen Anhang XII Nr. 1 Buchst. e

  • Europäischer Gerichtshof

    Salzmann

    "Freier Kapitalverkehr - Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) - Verfahren der vorherigen Genehmigung des Erwerbs von Baugrundstücken - Rein interner Sachverhalt - Artikel 70 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich - Begriff der ...

  • EU-Kommission PDF

    Doris Salzmann.

    Artikel 234 EG
    1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Frage

  • EU-Kommission

    Doris Salzmann

    Freier Kapitalverkehr

  • Deutsches Notarinstitut

    GrdStVG; EGV Art. 56 (ex-Art. 73b)
    Vorherige Grundstückserwerbsgenehmigung verstößt gegen Freien Kapitalverkehr nach EG-Gemeinschaftsrecht

  • Wolters Kluwer

    Auslegung von Art. 56 EG und Anhang XII Nummer 1 Buchstabe e des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ; Verfahren der vorherigen Genehmigung des Erwerbs von Baugrundstücken; Unvereinbarkeit eines vorherigen Genehmigungsverfahren mit Artikel 73b Absatz 1 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Frage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vorherige Grundstückserwerbsgenehmigung verstößt gegen EG-Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    GrdStVG; EGV Art. 56 EG (Ex-Art. 73b EGV)
    Vorherige Grundstückserwerbsgenehmigung nach Vorarlberger GrdVG verstößt gegen freien Kapitalverkehr nach EG-Gemeinschaftsrecht

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Salzmann

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Feldkirch - Auslegung des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet des freien Kapitalverkehrs, insbesondere des Artikels 73 b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) - Anwendung auf Transaktionen zwischen Inländern - Nationale ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2003, I-4899
 
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Wird zitiert von ... (53)Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 01.06.1999 - C-302/97

    Konle - "Niederlassungsfreiheit Freier Kapitalverkehr Artikel 52 EG-Vertrag (nach …

    Auszug aus EuGH, 15.05.2003 - C-300/01
    Zweitens seien, falls sich die Rekurswerberin auf diese Bestimmung berufen könne, die drei kumulativen Gültigkeitsvoraussetzungen zu prüfen, die der Gerichtshof im Urteil vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-302/97 (Konle, Slg. 1999, I-3099, Randnr. 40) genannt habe.

    Denn der Gerichtshof kann nur in dem Ausnahmefall, dass die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, von einer Entscheidung absehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Konle, Randnr. 33, Angonese, Randnr. 18, und Reisch u. a., Randnr. 25).

    Vorab ist festzustellen, dass die Regelung des Grundeigentums, auch wenn sie zu den Zuständigkeiten gehört, die nach Artikel 222 EG-Vertrag (jetzt Artikel 295 EG) den einzelnen Mitgliedstaaten vorbehalten sind, doch nicht den Grundprinzipien des EG-Vertrags entzogen ist (Urteil Konle, Randnr. 38).

    Innerstaatliche Regelungen des Grundstückserwerbs wie die im Ausgangsrechtsstreit fraglichen, durch die in bestimmten Gebieten die Errichtung von Zweitwohnungen untersagt wird, müssen sich im Rahmen der Vorschriften des EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr halten (Urteile Konle, Randnr. 22, und Reisch u. a., Randnr. 28).

    Eine solche Maßnahme kann gleichwohl zugelassen werden, wenn sie einem im Allgemeininteresse liegenden Ziel dient, in nicht diskriminierender Weise angewandt wird und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet, d. h. geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist (Urteile Konle, Randnr. 40; vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 33, und Reisch u. a., Randnr. 33).

    Der Motivenbericht zu § 8 Absätze 1 und 3 VGVG (Sitzungsbericht des XXVI. Vorarlberger Landtages, 1997), dessen Bedeutung für die Auslegung und Anwendung des Gesetzes in Österreich der Gerichtshof eingeräumt habe (Urteil Konle, Randnr. 41), lasse die Befürchtungen des Vorarlberger Landtages erkennen.

    Hierzu ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung, dass Beschränkungen der Errichtung von Zweitwohnungen in einem bestimmten geografischen Gebiet, die ein Mitgliedstaat in Verfolgung raumplanerischer Ziele zur Erhaltung einer dauerhaft ansässigen Bevölkerung und einer vom Tourismus unabhängigen Wirtschaftstätigkeit verfügt, als Beitrag zu einem im Allgemeininteresse liegenden Ziel angesehen werden können (vgl. Urteile Konle, Randnr. 40, und Reisch u. a., Randnr. 34).

    Es ist jedoch festzustellen, dass eine Maßnahme wie § 8 Absatz 3 VGVG, da sie dem Erwerber den Beweis für die künftige Nutzung des zu erwerbenden Grundstücks auferlegt, den zuständigen Behörden einen weiten Beurteilungsspielraum lässt, der einem freien Ermessen sehr nahe kommen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Konle, Randnr. 41).

    Insoweit ist einzuräumen, dass mit einem Anmeldeverfahren allein das vom Staat mit dem Verfahren der vorherigen Genehmigung angestrebte Ziel nicht stets zu erreichen sein wird (Urteil Konle, Randnr. 46).

    Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass ein bloßes Anmeldeverfahren, sofern es mit angemessenen rechtlichen Möglichkeiten verbunden ist, das Erfordernis der vorherigen Genehmigung entbehrlich machen kann, ohne dass dadurch die wirksame Verfolgung der vom Staat angestrebten Ziele beeinträchtigt würde (Urteile vom 14. Dezember 1995 in den Rechtssachen C-163/94, C-165/94 und C-250/94, Sanz de Lera u. a., Slg. 1995, I-4821, Randnr. 27, und Konle, Randnrn.

    Im vorliegenden Fall kann angesichts der der Verwaltung durch ein Verfahren der vorherigen Anmeldung eröffneten Möglichkeit zur Kontrolle, ob Grunderwerbs- und Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan entsprechen, und angesichts des Bestehens finanzieller Sanktionen, einer besonderen Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Kaufvertrags nach § 25 Absatz 2 VGVG und einer Sanktion in Form der Zwangsversteigerung des fraglichen Grundstücks, die nach § 28 VGVG angeordnet werden kann, das vorherige Genehmigungsverfahren nicht als Maßnahme angesehen werden, die absolut unerlässlich wäre, um das raumplanerische Ziel zu erreichen, das mit der im Ausgangsrechtsstreit fraglichen innerstaatlichen Regelung angestrebt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Konle, Randnr. 47, und Reisch u. a., Randnr. 38).

    Er könne daher nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Urteilen Konle (Randnr. 52) sowie Beck und Bergdorf (Randnr. 34) in den Anwendungsbereich von Artikel 70 der Beitrittsakte fallen.

    Sie fällt unter die Ausnahmeregelung, wenn sie im Wesentlichen mit der früheren Regelung übereinstimmt oder nur ein Hindernis, das nach der früheren Regelung der Ausübung der gemeinschaftlichen Rechte und Freiheiten entgegenstand, abmildert oder beseitigt (Urteile Konle, Randnr. 52, sowie Beck und Bergdorf, Randnr. 34).

    So kann Artikel 70 der Beitrittsakte nicht auf eine frühere Rechtsvorschrift ausgedehnt werden, die gegenüber den im Zeitpunkt des Beitritts bestehenden Rechtsvorschriften mehrere erhebliche Unterschiede aufweist (Urteil Konle, Randnr. 53).

  • EuGH, 05.03.2002 - C-515/99

    Reisch u.a. - "Freier Kapitalverkehr - Artikel 56 EG - Verfahren der Anzeige und …

    Auszug aus EuGH, 15.05.2003 - C-300/01
    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass das Verfahren gemäß Artikel 234 EG ein Instrument der gerichtlichen Zusammenarbeit ist, mittels dessen der Gerichtshof den nationalen Gerichten die Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand geben kann, die ihnen bei der Beurteilung der Wirkungen einer nationalen Rechtsvorschrift in dem von ihnen zu entscheidenden Rechtsstreit nützlich sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Januar 2000 in der Rechtssache C-254/98, TK Heimdienst, Slg. 2000, I-151, Randnr. 12, und vom 5. März 2002 in den Rechtssachen C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99, Reisch u. a., Slg. 2002, I-2157, Randnr. 22).

    Zudem ist es nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich allein Sache der nationalen Gerichte, unter Berücksichtigung des jeweiligen Sachverhalts sowohl die Erforderlichkeit der Vorlage einer Frage als auch deren Erheblichkeit zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile Guimont, Randnr. 22, und Reisch u. a., Randnr. 25).

    Denn der Gerichtshof kann nur in dem Ausnahmefall, dass die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, von einer Entscheidung absehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Konle, Randnr. 33, Angonese, Randnr. 18, und Reisch u. a., Randnr. 25).

    Der Gerichtshof hat in einer solchen Situation vielmehr bereits entschieden, dass seine Antwort dem nationalen Gericht nützlich sein kann (Urteil Reisch u. a., Randnr. 26).

    Innerstaatliche Regelungen des Grundstückserwerbs wie die im Ausgangsrechtsstreit fraglichen, durch die in bestimmten Gebieten die Errichtung von Zweitwohnungen untersagt wird, müssen sich im Rahmen der Vorschriften des EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr halten (Urteile Konle, Randnr. 22, und Reisch u. a., Randnr. 28).

    § 8 Absatz 3 VGVG enthält zwar seinem Wortlaut nach keine förmliche Diskriminierung zwischen den österreichischen und den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des EWR, doch beschränkt das durch diese Bestimmung eingeführte Verfahren der vorherigen Genehmigung bereits durch seinen Gegenstand den freien Kapitalverkehr (vgl. in diesem Sinne Urteil Reisch u. a., Randnr. 32).

    Eine solche Maßnahme kann gleichwohl zugelassen werden, wenn sie einem im Allgemeininteresse liegenden Ziel dient, in nicht diskriminierender Weise angewandt wird und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet, d. h. geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist (Urteile Konle, Randnr. 40; vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 33, und Reisch u. a., Randnr. 33).

    Hierzu ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung, dass Beschränkungen der Errichtung von Zweitwohnungen in einem bestimmten geografischen Gebiet, die ein Mitgliedstaat in Verfolgung raumplanerischer Ziele zur Erhaltung einer dauerhaft ansässigen Bevölkerung und einer vom Tourismus unabhängigen Wirtschaftstätigkeit verfügt, als Beitrag zu einem im Allgemeininteresse liegenden Ziel angesehen werden können (vgl. Urteile Konle, Randnr. 40, und Reisch u. a., Randnr. 34).

    Im vorliegenden Fall kann angesichts der der Verwaltung durch ein Verfahren der vorherigen Anmeldung eröffneten Möglichkeit zur Kontrolle, ob Grunderwerbs- und Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan entsprechen, und angesichts des Bestehens finanzieller Sanktionen, einer besonderen Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Kaufvertrags nach § 25 Absatz 2 VGVG und einer Sanktion in Form der Zwangsversteigerung des fraglichen Grundstücks, die nach § 28 VGVG angeordnet werden kann, das vorherige Genehmigungsverfahren nicht als Maßnahme angesehen werden, die absolut unerlässlich wäre, um das raumplanerische Ziel zu erreichen, das mit der im Ausgangsrechtsstreit fraglichen innerstaatlichen Regelung angestrebt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Konle, Randnr. 47, und Reisch u. a., Randnr. 38).

  • EuGH, 15.06.1999 - C-321/97

    Andersson und Wåkerås-Andersson - "Artikel 234 EG (früher Artikel 177) …

    Auszug aus EuGH, 15.05.2003 - C-300/01
    Die österreichische Regierung, die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde tragen vor, der Gerichtshof habe im Urteil vom 15. Juni 1999 in der Rechtssache C-321/97 (Andersson und Wåkerås-Andersson, Slg. 1999, I-3551, Randnrn.

    Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof grundsätzlich zur Vorabentscheidung über die Auslegung des EWR-Abkommens befugt ist, wenn eine solche Frage vor einem Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aufgeworfen wird (Urteil Andersson und Wåkerås-Andersson, Randnr. 27).

    Der Gerichtshof ist also zur Auslegung dieses Abkommens im Hinblick auf seine Anwendung in den EFTA-Staaten nicht befugt (Urteil Andersson und Wåkerås-Andersson, Randnr. 28).

    Das EWR-Abkommen enthält keine Bestimmung, die eine parallele Zuständigkeit des Gerichtshofes vorsieht (Urteil Andersson und Wåkerås-Andersson, Randnr. 29).

    Dass der betreffende EFTA-Staat danach Mitgliedstaat der Europäischen Union geworden ist und die Frage somit von einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt wird, kann keine Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Auslegung des EWR-Abkommens im Hinblick auf dessen Anwendung auf Sachverhalte bewirken, die nicht der Gemeinschaftsrechtsordnung unterliegen (Urteil Andersson und Wåkerås-Andersson, Randnr. 30).

    Die Zuständigkeiten des Gerichtshofes umfassen nämlich die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, dessen integrierender Bestandteil das EWR-Abkommen ist, in Bezug auf die Anwendung dieses Rechts in den neuen Mitgliedstaaten vom Zeitpunkt des Beitritts an (Urteil Andersson und Wåkerås-Andersson, Randnr. 31).

  • EuGH, 07.09.1999 - C-355/97

    Beck und Bergdorf - Artikel 70 der Akte über den Beitritt Österreichs - …

    Auszug aus EuGH, 15.05.2003 - C-300/01
    Daraus ergibt sich, dass für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen eines nationalen Gerichts in dem sachlichen und rechtlichen Rahmen, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat, eine Vermutung besteht (Urteil vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-355/97, Beck und Bergdorf, Slg. 1999, I-4977, Randnrn.

    Sie fällt unter die Ausnahmeregelung, wenn sie im Wesentlichen mit der früheren Regelung übereinstimmt oder nur ein Hindernis, das nach der früheren Regelung der Ausübung der gemeinschaftlichen Rechte und Freiheiten entgegenstand, abmildert oder beseitigt (Urteile Konle, Randnr. 52, sowie Beck und Bergdorf, Randnr. 34).

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob § 8 Absatz 3 VGVG nur bewirkt, dass am 1. Januar 1995 geltende Vorschriften betreffend Zweitwohnungen in Kraft bleiben, oder ob er erhebliche Unterschiede aufweist, die ihn von der Anwendung der Ausnahme des Artikels 70 der Beitrittsakte ausschließen (vgl. in diesem Sinne, Urteil Beck und Bergdorf, Randnr. 36).

  • EuGH, 06.06.2000 - C-281/98

    EIN PRIVATUNTERNEHMEN DARF ALS VORAUSSETZUNG FÜR DIE EINSTELLUNG NICHT DEN BESITZ …

    Auszug aus EuGH, 15.05.2003 - C-300/01
    Die EFTA-Überwachungsbehörde fügt dem hinzu, der Gerichtshof habe allgemeiner seine Zuständigkeit im Vorabentscheidungsverfahren bejaht, wenn das nationale Recht vorschreibe, dass einem Inländer die gleichen Rechte zustünden, die den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten in der gleichen Lage kraft Gemeinschaftsrechts zustünden (Urteile vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-281/98, Angonese, Slg. 2000, I-4139, Randnrn.

    Denn der Gerichtshof kann nur in dem Ausnahmefall, dass die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, von einer Entscheidung absehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Konle, Randnr. 33, Angonese, Randnr. 18, und Reisch u. a., Randnr. 25).

  • EuGH, 05.12.2000 - C-448/98

    DIE FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEZEICHNUNG "EMMENTALER" VERSTOSSEN …

    Auszug aus EuGH, 15.05.2003 - C-300/01
    14 und 18, und vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssache C-448/98, Guimont, Slg. 2000, I-10663, Randnr. 23).

    Zudem ist es nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich allein Sache der nationalen Gerichte, unter Berücksichtigung des jeweiligen Sachverhalts sowohl die Erforderlichkeit der Vorlage einer Frage als auch deren Erheblichkeit zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile Guimont, Randnr. 22, und Reisch u. a., Randnr. 25).

  • EuGH, 22.01.2002 - C-390/99

    Canal Satélite Digital - "Artikel 30 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt …

    Auszug aus EuGH, 15.05.2003 - C-300/01
    Eine solche Maßnahme kann gleichwohl zugelassen werden, wenn sie einem im Allgemeininteresse liegenden Ziel dient, in nicht diskriminierender Weise angewandt wird und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet, d. h. geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist (Urteile Konle, Randnr. 40; vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 33, und Reisch u. a., Randnr. 33).
  • EuGH, 15.01.2002 - C-43/00

    Andersen og Jensen - "Rechtsangleichung - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames …

    Auszug aus EuGH, 15.05.2003 - C-300/01
    Im Übrigen besteht, wenn sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach den im Gemeinschaftsrecht getroffenen Regelungen richten, um u. a. zu verhindern, dass es zu Benachteiligungen der eigenen Staatsangehörigen kommt, ein klares Interesse der Gemeinschaft daran, dass die aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (vgl. Urteil vom 15. Januar 2002, Andersen og Jensen, C-43/00, Slg. 2002, I-379, Randnr. 18).
  • EuGH, 14.12.1995 - C-163/94

    Strafverfahren gegen Sanz de Lera u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.05.2003 - C-300/01
    Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass ein bloßes Anmeldeverfahren, sofern es mit angemessenen rechtlichen Möglichkeiten verbunden ist, das Erfordernis der vorherigen Genehmigung entbehrlich machen kann, ohne dass dadurch die wirksame Verfolgung der vom Staat angestrebten Ziele beeinträchtigt würde (Urteile vom 14. Dezember 1995 in den Rechtssachen C-163/94, C-165/94 und C-250/94, Sanz de Lera u. a., Slg. 1995, I-4821, Randnr. 27, und Konle, Randnrn.
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.05.2003 - C-300/01
    Da die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59).
  • EuGH, 07.05.1997 - C-321/94

    FREIER WARENVERKEHR

  • EuGH, 13.01.2000 - C-254/98

    TK-Heimdienst - Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) - …

  • EuGH, 14.06.2001 - C-178/99

    Salzmann - "Vorabentscheidungsersuchen - Eintragung von Immobiliengeschäften im …

  • EuGH, 05.03.2002 - C-524/99

    Reisch - Freier Kapitalverkehr

  • EuGH, 05.03.2002 - C-526/99

    Reisch - Freier Kapitalverkehr

  • EuGH, 16.12.2008 - C-210/06

    Cartesio - Ein Mitgliedstaat kann die Verlegung des Sitzes einer nach seinem …

    Rn. 59 Daher ist das Berufungsgericht in einem solchen Fall grundsätzlich als Gericht im Sinne von Art. 234 EG anzusehen, das zur Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens befugt ist (vgl. zu diesen Fallkonstellationen insbesondere Urteil vom 15. Mai 2003, Salzmann, C-300/01, Slg. 2003, I-4899, Urteil SEVIC Systems und Urteil vom 11. Oktober 2007, Möllendorf u. a., C-117/06, Slg. 2007, I-8361).
  • EuGH, 04.12.2003 - C-448/01

    EVN und Wienstrom - Richtlinie 93/36/EWG - Öffentliche Lieferaufträge - Begriff …

    Das Verfahren nach Artikel 234 EG ist ein Instrument der gerichtlichen Zusammenarbeit, mittels dessen der Gerichtshof den nationalen Gerichten die Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben kann, die ihnen bei der Beurteilung der Wirkungen einer nationalen Rechtsvorschrift in dem von ihnen zu entscheidenden Rechtsstreit nützlich sein können (vgl. u. a. Urteil vom 15. Mai 2003 in der Rechtssache C-300/01, Salzmann, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).
  • EuGH, 01.12.2005 - C-213/04

    Burtscher - Freier Kapitalverkehr - Artikel 56 EG - Verfahren der Erklärung des …

    Dieser habe im Urteil vom 15. Mai 2003 in der Rechtssache C-300/01 (Salzmann, Slg. 2003, I-4899) entschieden, dass die durch das VGVG eingeführte Regelung der vorherigen Genehmigung der durch Artikel 56 Absatz 1 EG gewährleisteten Kapitalverkehrsfreiheit widerspreche.

    34 Zudem ist es nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich allein Sache der nationalen Gerichte, unter Berücksichtigung des jeweiligen Sachverhalts sowohl die Erforderlichkeit der Vorlage einer Frage als auch deren Erheblichkeit zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 5. März 2002 in den Rechtssachen C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99, Reisch u. a., Slg. 2002, I-2157, Randnr. 25, und Salzmann, Randnr. 30).

    22 bis 24, und Salzmann, Randnr. 31).

    39 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, muss sich eine Regelung wie das im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende VGVG, mit dem der Grundstückserwerb zum Zwecke der Errichtung von Zweitwohnungen untersagt oder von speziellen Voraussetzungen abhängig gemacht werden soll, in den Grenzen der Vorschriften des EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr halten (vgl. in diesem Sinne Urteile Konle, Randnr. 22, Reisch u. a., Randnr. 28, und Salzmann, Randnr. 39).

    44 Derartige Beschränkungen können jedoch zugelassen werden, wenn mit den betreffenden nationalen Maßnahmen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, sie in nicht diskriminierender Weise angewandt werden und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, d. h. geeignet sind, die Erreichung des angestrebten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Konle, Randnr. 40, vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 33, Reisch u. a., Randnr. 33, und Salzmann, Randnr. 42).

    46 Hierzu ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass Beschränkungen der Errichtung von Zweitwohnungen in einem bestimmten geografischen Gebiet, die ein Mitgliedstaat in Verfolgung raumplanerischer Ziele zur Erhaltung einer dauerhaft ansässigen Bevölkerung und einer vom Tourismus unabhängigen Wirtschaftstätigkeit verfügt, als Beitrag zu einem im Allgemeininteresse liegenden Ziel angesehen werden können (vgl. Urteile Konle, Randnr. 40, Reisch u. a., Randnr. 34, und Salzmann, Randnr. 44).

    46 und 47, und Salzmann, Randnr. 50).

    57 Zwar hat der Gerichtshof anerkannt, dass eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Kaufvertrags im Rahmen einer Regelung der vorherigen Erklärung eine angemessene Sanktionsmaßahme darstellen kann (Urteil Salzmann, Randnr. 51).

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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 14.06.2001 - C-178/99

    Salzmann - "Vorabentscheidungsersuchen - Eintragung von Immobiliengeschäften im …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2003 - C-300/01
    Mit Beschluss vom 29. Dezember 1998 legte das Bezirksgericht Bregenz dem Gerichtshof in der Rechtssache C-178/99 mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor.

    Mit Urteil vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache C-178/99(13) stellte der Gerichtshof fest, dass er für die Beantwortung dieser Fragen nicht zuständig sei, da das Bezirksgericht Bregenz im Ausgangsfall eine Tätigkeit mit verwaltendem Charakter ausgeübt habe.

    Das Landesgericht Feldkirch hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die mit den Vorlagefragen in der Rechtssache C-178/99 nahezu identisch sind.

    Anders als das Bezirksgericht Bregenz in der Rechtssache C-178/99 ist das Landesgericht Feldkirch mit einem Rechtsstreit befasst und muss über ihn in einem Verfahren, das durch eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzuschließen ist, als nationales Gericht letztinstanzlich urteilen(14).

  • EuGH, 20.02.2001 - C-205/99

    Analir u.a. - "Freier Dienstleistungsverkehr - Seekabotage - Erteilung und …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2003 - C-300/01
    51: - Vgl. zur Erbringung regelmäßiger Seekabotagedienste Urteil vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache C-205/99 (Analir u. a., Slg. 2001, I-1271, Randnr. 36).

    56: - Randnr. 41.57: - Urteile Analir u. a. (Randnr. 38), Kommission/Portugal (Randnr. 50) und Canal Satélite Digital (Randnr. 35).

  • EuGH, 04.06.2002 - C-483/99

    Besondere Rechte des französischen Staates an der Société Nationale Elf-Aquitaine …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2003 - C-300/01
    34: - Urteile vom 4. Juni 2002 in den Rechtssachen C-367/98 (Kommission/Portugal, Slg. 2002, I-4731, Randnr. 49), C-483/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-4781, Randnr. 45) und C-503/99 (Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-4809, Randnr. 45).

    38: - Z. B. Urteile vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-154/89 (Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-659, Randnr. 15) und vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-288/89 (Collectieve Antennevoorziening Gouda, Slg. 1991, I-4007, Randnr. 14).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2003 - C-452/01

    Ospelt und Schlössle Weissenberg

    56: - Schlussanträge vom 30. Januar 2003 in der Rechtssache C-300/01 (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nrn. 67 ff.).
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