Rechtsprechung
| EuG, 17.12.2015 - T-242/12 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
SNCF / Kommission
Staatliche Beihilfen - Von Frankreich zugunsten der Sernam SCS verwendete Beihilfen - Beihilfen zur Umstrukturierung und Kapitalaufstockung, Garantien und Forderungsverzicht der SNCF zugunsten der Sernam - Beschluss, mit dem die Beihilfen als mit dem Binenmarkt ...
- Europäischer Gerichtshof
SNCF / Kommission
Staatliche Beihilfen - Von Frankreich zugunsten der Sernam SCS verwendete Beihilfen - Beihilfen zur Umstrukturierung und Kapitalaufstockung, Garantien und Forderungsverzicht der SNCF zugunsten der Sernam - Beschluss, mit dem die Beihilfen als mit dem Binnenmarkt ...
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Staatliche Beihilfen - Das Gericht der EU bestätigt, dass die von Frankreich gewährte und von der Kommission in einer früheren Entscheidung unter Bedingungen genehmigte staatliche Beihilfe für Sernam in Höhe von 503 Millionen Euro missbräuchlich verwendet worden ist
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Staatliche Beihilfe für Sernam missbräuchlich verwendet
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
EuG bestätigt Rückforderung rechtswidriger staatlicher Beihilfen für Logistikunternehmen Sernam in Höhe von 642 Millionen Euro - EuG bestätigt Rückforderung rechtswidriger staatlicher Beihilfen für Logistikunternehmen Sernam in Höhe von 642 Millionen Euro
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigerklärung des Beschlusses C (2012) 1616 final der Kommission vom 9. März 2012, mit dem die Beihilfen, die von der Republik Frankreich der Sernam SCS als Umstrukturierungsbeihilfe und in der Form einer Kapitalaufstockung, der Gewährung von Bürgschaften und des ...
Verfahrensgang
- EuG, 23.05.2014 - T-242/12
- EuG, 17.12.2015 - T-242/12
- Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-127/16
- EuGH, 07.03.2018 - C-127/16
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (47)
- EuGH, 29.04.2004 - C-277/00
Deutschland / Kommission
Auszug aus EuG, 17.12.2015 - T-242/12
Sie verwies dazu insbesondere auf die Urteile vom 8. Mai 2003, 1talien und SIM 2 Multimedia/Kommission (C-399/00 und C-328/99, Slg, im Folgenden: Urteil Seleco, EU:C:2003:252), vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission (C-277/00, Slg, im Folgenden: Urteil SMI, EU:C:2004:238), und vom 19. Oktober 2005, CDA Datenträger Albrechts/Kommission (T-324/00, Slg, im Folgenden: Urteil CDA, EU:T:2005:364).Rn. 120 Zweitens wäre nach Ansicht der Klägerin, wenn man dem Verkauf der Aktiva "en bloc" eine Maßnahme gegenüberstellen wollte, dies ein Verkauf, bei dem die Aktiva einzeln veräußert würden, und nicht der Verkauf der Sernam "im Ganzen" (Aktiva und Passiva), wie die Kommission selbst in den oben in Rn. 52 angeführten Rechtssachen SMI (EU:C:2004:238, Rn. 68 und 70) und CDA (…EU:T:2005:364, Rn. 73) ausgeführt habe.
Rn. 182 Die Klägerin weist darauf hin, dass nach den Urteilen SMI (oben in Rn. 52 angeführt, EU:C:2004:238) und CDA (…oben in Rn. 52 angeführt, EU:T:2005:364) der Umstand, dass der Verkauf von Aktiva erst nach fruchtlosen Verhandlungen mit einem anderen Unternehmen stattgefunden habe, ein "[Anhaltspunkt] dafür [ist], dass es sich um ein hinreichend offenes und transparentes Verfahren handelte" (Urteile SMI, oben in Rn. 52 angeführt, EU:C:2004:238, Rn. 95, und CDA, oben in Rn. 52 angeführt, EU:T:2005:364, Rn. 110).
Rn. 215 Erstens vertritt die Klägerin unter Berufung auf die Rn. 68 bis 70 des Urteils SMI (oben in Rn. 52 angeführt, EU:C:2004:238) und Rn. 73 des Urteils CDA (…oben in Rn. 52 angeführt, EU:T:2005:364) die Auffassung, dass der Verkauf der Aktiva "en bloc" sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich gesehen in Wirklichkeit untrennbar mit der Fortführung der Geschäftstätigkeit verbunden sei, im Gegensatz zum Verkauf der Aktiva, die einzeln veräußert würden, der eine Beendigung der gesamten oder eines Teils der Geschäftstätigkeit beinhalte.
Rn. 219 Schließlich ergibt sich aus den von der Klägerin angeführten Randnummern (Urteile SMI, oben in Rn. 52 angeführt, EU:C:2004:238, Rn. 68 bis 70, und CDA, oben in Rn. 52 angeführt, EU:T:2005:364, Rn. 73), in denen es um die Umgehung der Pflicht zur Rückzahlung staatlicher Beihilfen ging, dass die Kommission zwar darauf hingewiesen hat, dass "[g]roße Probleme entstünden …, wenn die Aktiva 'en bloc' verkauft worden seien, so dass der Erwerber die Tätigkeit der begünstigten Gesellschaft fortsetzen könne[, und dass i]n diesem Fall … die Fortsetzung der subventionierten Tätigkeit die Wettbewerbsverzerrung verstetigen [könnte], so dass besondere Wachsamkeit geboten sei, um zu verhindern, dass die Übertragung der Vermögensgegenstände der begünstigten Gesellschaft eine Umgehung der Rückerstattungspflicht ermögliche, indem die fraglichen Aktiva 'in Sicherheit gebracht' würden", doch hat sie daran erinnert, dass in diesem Fall "die Umgehung nur ausgeschlossen [sei], wenn die 'en bloc' erfolgte Übertragung der Vermögensgegenstände der begünstigten Gesellschaft nicht nur zum Marktpreis, sondern auch in einem nicht an Bedingungen geknüpften und allen Konkurrenten der begünstigten Gesellschaft offenstehenden Verfahren stattgefunden habe [und n]ur dann … die Erwerber nicht zur Rückerstattung der Beihilfen verpflichtet" seien (Urteile SMI, oben in Rn. 52 angeführt, EU:C:2004:238, Rn. 70, und CDA, oben in Rn. 52 angeführt, EU:T:2005:364, Rn. 73).
Rn. 244 Was den Zeitpunkt der Übertragung der Aktiva "en bloc" betrifft, trägt die Klägerin vor, in den oben in Rn. 52 angeführten Rechtssachen Seleco (EU:C:2003:252), SMI, (EU:C:2004:238) und CDA (EU:T:2005:364) seien die von der Kommission als "Umgehung" angesehenen Maßnahmen entweder während des förmlichen Prüfverfahrens oder aber zu einem Zeitpunkt ergriffen worden, zu dem die nationalen Behörden die Eröffnung eines Prüfverfahrens durch die Kommission erwartet hätten.
Vom Erwerber kann daher die Rückzahlung solcher Beihilfen nicht verlangt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil SMI, oben in Rn. 52 angeführt, EU:C:2004:238, Rn. 81).
Selbst wenn es sich bei dem Kaufpreis um einen Marktpreis gehandelt hätte, schlösse dies nicht aus, dass die Sernam Xpress, die wie oben dargelegt die von den gewährten staatlichen Beihilfen umfassten Geschäftstätigkeiten der Sernam fortführte, weiter von dem Vorteil profitierte, der sich aus allen in Rede stehenden staatlichen Beihilfen, darunter der Kapitalaufstockung in Höhe von 57 Mio. Euro netto, ergab (vgl. in diesem Sinne das oben in Rn. 52 angeführte Urteil SMI, EU:C:2004:238, Rn. 80 und 81).
- EuGH, 08.05.2003 - C-328/99
Italien und SIM 2 Multimedia / Kommission - "Nichtigkeitsklage - Entscheidung …
Auszug aus EuG, 17.12.2015 - T-242/12
Sie verwies dazu insbesondere auf die Urteile vom 8. Mai 2003, 1talien und SIM 2 Multimedia/Kommission (C-399/00 und C-328/99, Slg, im Folgenden: Urteil Seleco, EU:C:2003:252), vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission (C-277/00, Slg, im Folgenden: Urteil SMI, EU:C:2004:238), und vom 19. Oktober 2005, CDA Datenträger Albrechts/Kommission (T-324/00, Slg, im Folgenden: Urteil CDA, EU:T:2005:364).Erstens sei entgegen den Behauptungen der Kommission in den Erwägungsgründen 144 bis 148 des angefochtenen Beschlusses keines der Kriterien für eine wirtschaftliche Kontinuität im Sinne des Urteils Seleco (oben in Rn. 52 angeführt, EU:C:2003:252) im vorliegenden Fall erfüllt.
Rn. 235 Nach der Rechtsprechung zum Verkauf von Aktiva kann bei der Prüfung der Frage, ob die Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfe, die einer in Schwierigkeiten geratenen Gesellschaft gewährt wurde, auf eine neue Gesellschaft, auf die die erstgenannte Gesellschaft bestimmte Vermögenswerte übertragen hat, erstreckt werden kann, wenn diese Übertragung die Feststellung einer wirtschaftlichen Kontinuität zwischen den beiden Gesellschaften erlaubt, Folgendes berücksichtigt werden: der Gegenstand der Übertragung (Aktiva und Passiva, Fortbestand der Belegschaft, gebündelte Aktiva), der Übertragungspreis, die Identität der Aktionäre oder Eigentümer des erwerbenden und des ursprünglichen Unternehmens, der Zeitpunkt der Übertragung (nach Beginn der Untersuchung, der Verfahrenseinleitung oder der abschließenden Entscheidung) oder schließlich die ökonomische Logik der Transaktion (vgl. in diesem Sinne Urteile Seleco, oben in Rn. 52 angeführt, EU:C:2003:252, Rn. 78;… vom 13. September 2010, Griechenland u. a./Kommission, T-415/05, T-416/05 und T-423/05, Slg, EU:T:2010:386, Rn. 135, …und vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, Slg, EU:T:2012:164, Rn. 155).
Rn. 237 Die Klägerin ist der Ansicht, dass entgegen der Analyse der Kommission in den Erwägungsgründen 144 bis 148 des angefochtenen Beschlusses keines der Kriterien für die wirtschaftliche Kontinuität im Sinne des oben in Rn. 52 angeführten Urteils Seleco (EU:C:2003:252), nämlich Gegenstand der Übertragung, Übertragungspreis, Identität der Aktionäre oder Eigentümer des erwerbenden und des ursprünglichen Unternehmens, Zeitpunkt der Übertragung oder aber ökonomische Logik der Transaktion, im vorliegenden Fall erfüllt sei.
Rn. 244 Was den Zeitpunkt der Übertragung der Aktiva "en bloc" betrifft, trägt die Klägerin vor, in den oben in Rn. 52 angeführten Rechtssachen Seleco (EU:C:2003:252), SMI, (EU:C:2004:238) und CDA (EU:T:2005:364) seien die von der Kommission als "Umgehung" angesehenen Maßnahmen entweder während des förmlichen Prüfverfahrens oder aber zu einem Zeitpunkt ergriffen worden, zu dem die nationalen Behörden die Eröffnung eines Prüfverfahrens durch die Kommission erwartet hätten.
Denn nach ständiger Rechtsprechung wirkt es sich auf die Rückforderungspflicht nicht aus, wenn ein Anteilseigner einem Dritten Anteile an einer Gesellschaft verkauft, die durch eine rechtswidrige Beihilfe begünstigt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Seleco, oben in Rn. 52 angeführt, EU:C:2003:252, Rn. 83).
- EuG, 19.10.2005 - T-324/00
CDA Datenträger Albrechts / Kommission - Staatliche Beihilfen - Missbräuchliche …
Auszug aus EuG, 17.12.2015 - T-242/12
Sie verwies dazu insbesondere auf die Urteile vom 8. Mai 2003, 1talien und SIM 2 Multimedia/Kommission (C-399/00 und C-328/99, Slg, im Folgenden: Urteil Seleco, EU:C:2003:252), vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission (C-277/00, Slg, im Folgenden: Urteil SMI, EU:C:2004:238), und vom 19. Oktober 2005, CDA Datenträger Albrechts/Kommission (T-324/00, Slg, im Folgenden: Urteil CDA, EU:T:2005:364).Rn. 120 Zweitens wäre nach Ansicht der Klägerin, wenn man dem Verkauf der Aktiva "en bloc" eine Maßnahme gegenüberstellen wollte, dies ein Verkauf, bei dem die Aktiva einzeln veräußert würden, und nicht der Verkauf der Sernam "im Ganzen" (Aktiva und Passiva), wie die Kommission selbst in den oben in Rn. 52 angeführten Rechtssachen SMI (…EU:C:2004:238, Rn. 68 und 70) und CDA (EU:T:2005:364, Rn. 73) ausgeführt habe.
Rn. 182 Die Klägerin weist darauf hin, dass nach den Urteilen SMI (…oben in Rn. 52 angeführt, EU:C:2004:238) und CDA (oben in Rn. 52 angeführt, EU:T:2005:364) der Umstand, dass der Verkauf von Aktiva erst nach fruchtlosen Verhandlungen mit einem anderen Unternehmen stattgefunden habe, ein "[Anhaltspunkt] dafür [ist], dass es sich um ein hinreichend offenes und transparentes Verfahren handelte" (Urteile SMI, oben in Rn. 52 angeführt, EU:C:2004:238, Rn. 95, und CDA, oben in Rn. 52 angeführt, EU:T:2005:364, Rn. 110).
Rn. 215 Erstens vertritt die Klägerin unter Berufung auf die Rn. 68 bis 70 des Urteils SMI (…oben in Rn. 52 angeführt, EU:C:2004:238) und Rn. 73 des Urteils CDA (oben in Rn. 52 angeführt, EU:T:2005:364) die Auffassung, dass der Verkauf der Aktiva "en bloc" sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich gesehen in Wirklichkeit untrennbar mit der Fortführung der Geschäftstätigkeit verbunden sei, im Gegensatz zum Verkauf der Aktiva, die einzeln veräußert würden, der eine Beendigung der gesamten oder eines Teils der Geschäftstätigkeit beinhalte.
Rn. 219 Schließlich ergibt sich aus den von der Klägerin angeführten Randnummern (Urteile SMI, oben in Rn. 52 angeführt, EU:C:2004:238, Rn. 68 bis 70, und CDA, oben in Rn. 52 angeführt, EU:T:2005:364, Rn. 73), in denen es um die Umgehung der Pflicht zur Rückzahlung staatlicher Beihilfen ging, dass die Kommission zwar darauf hingewiesen hat, dass "[g]roße Probleme entstünden …, wenn die Aktiva 'en bloc' verkauft worden seien, so dass der Erwerber die Tätigkeit der begünstigten Gesellschaft fortsetzen könne[, und dass i]n diesem Fall … die Fortsetzung der subventionierten Tätigkeit die Wettbewerbsverzerrung verstetigen [könnte], so dass besondere Wachsamkeit geboten sei, um zu verhindern, dass die Übertragung der Vermögensgegenstände der begünstigten Gesellschaft eine Umgehung der Rückerstattungspflicht ermögliche, indem die fraglichen Aktiva 'in Sicherheit gebracht' würden", doch hat sie daran erinnert, dass in diesem Fall "die Umgehung nur ausgeschlossen [sei], wenn die 'en bloc' erfolgte Übertragung der Vermögensgegenstände der begünstigten Gesellschaft nicht nur zum Marktpreis, sondern auch in einem nicht an Bedingungen geknüpften und allen Konkurrenten der begünstigten Gesellschaft offenstehenden Verfahren stattgefunden habe [und n]ur dann … die Erwerber nicht zur Rückerstattung der Beihilfen verpflichtet" seien (Urteile SMI, oben in Rn. 52 angeführt, EU:C:2004:238, Rn. 70, und CDA, oben in Rn. 52 angeführt, EU:T:2005:364, Rn. 73).
Rn. 244 Was den Zeitpunkt der Übertragung der Aktiva "en bloc" betrifft, trägt die Klägerin vor, in den oben in Rn. 52 angeführten Rechtssachen Seleco (EU:C:2003:252), SMI, (EU:C:2004:238) und CDA (EU:T:2005:364) seien die von der Kommission als "Umgehung" angesehenen Maßnahmen entweder während des förmlichen Prüfverfahrens oder aber zu einem Zeitpunkt ergriffen worden, zu dem die nationalen Behörden die Eröffnung eines Prüfverfahrens durch die Kommission erwartet hätten.
- EuGH, 05.06.2012 - C-124/10
Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission …
Auszug aus EuG, 17.12.2015 - T-242/12
Diese Beurteilung erfolgt bei öffentlichen Unternehmen grundsätzlich unter Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers (Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, Slg, EU:C:2012:318, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 292 Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers letztlich davon abhängt, ob der betroffene Mitgliedstaat einem ihm gehörenden Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil in seiner Eigenschaft als Anteilseigner und nicht in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt gewährt (Urteile Kommission/EDF, oben in Rn. 291 angeführt, EU:C:2012:318, Rn. 81, …und vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep, C-224/12 P, Slg, EU:C:2014:213, Rn. 31).
Hierbei können insbesondere die Natur und der Gegenstand dieser Maßnahme, der Kontext, in den sie eingebettet ist, sowie das verfolgte Ziel und die Regeln, denen diese Maßnahme unterworfen ist, von Bedeutung sein (vgl. in diesem Sinne das vorgenannte Urteil Kommission/EDF, EU:C:2012:318, Rn. 86).
- EuGH, 11.12.2012 - C-610/10
Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur …
Auszug aus EuG, 17.12.2015 - T-242/12
In einem solchen Fall genügt die Aufnahme der Forderung, die sich auf die für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen bezieht, in die Forderungstabelle für sich genommen nicht zur Beseitigung der so entstandenen Wettbewerbsverzerrung (vgl. Urteile vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, Slg, EU:C:2012:781, Rn. 104 bis 107 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 24. Januar 2013, Kommission/Spanien, C-529/09, Slg, EU:C:2013:31, Rn. 107 und 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 273 Folglich ist die Kommission in Übereinstimmung mit der im Urteil Kommission/Spanien (oben in Rn. 234 angeführt, EU:C:2012:781) angeführten Rechtsprechung zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass im vorliegenden Fall die bloße Verbuchung der durch die Entscheidung Sernam 2 für rechtswidrig und unvereinbar erklärten Beihilfe auf der Passivseite der Liquidation nicht ausreichte, um die durch diese Beihilfe verursachte Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen.
Rn. 277 Gemäß der Rechtsprechung, die in dem oben in Rn. 234 genannten Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2012:781) angeführt worden ist, muss die Beihilfe von der Gesellschaft zurückgefordert werden, die die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, das ursprünglich von dem mit dem Erhalt staatlicher Beihilfen verbundenen Vorteil profitiert hat, fortführt und der folglich der tatsächliche Nutzen dieses Vorteils verblieben ist.
- EuGH, 21.03.1990 - 142/87
Belgien / Kommission
Auszug aus EuG, 17.12.2015 - T-242/12
Rn. 347 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Gewährung rechtlichen Gehörs in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts und muss auch dann sichergestellt werden, wenn eine besondere Regelung fehlt (vgl. Urteil vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, Slg, EU:C:1990:125, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, gebietet dieser Grundsatz, dass dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben werden muss, zu den Gesichtspunkten gebührend Stellung zu nehmen, auf die die Kommission ihre Beurteilung gestützt hat (vgl. in diesem Sinne entsprechend das vorgenannte Urteil Belgien/Kommission, EU:C:1990:125, Rn. 47).
- EuG, 13.01.2004 - T-67/01
JCB Service / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Vertriebsvereinbarungen
Auszug aus EuG, 17.12.2015 - T-242/12
Rn. 392 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung einer angemessenen Frist bei der Abwicklung der Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, dessen Wahrung der Unionsrichter zu sichern hat und der als Bestandteil des Rechts auf ordnungsgemäße Verwaltung durch Art. 41 Abs. 1 der Grundrechtecharta übernommen wurde (Urteil vom 13. Januar 2004, JCB Service/Kommission, T-67/01, Slg, EU:T:2004:3, Rn. 36).Rn. 395 Wie bereits ausgeführt, stellt es einen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung dar, dass die Kommission Entscheidungen, mit denen Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik abgeschlossen werden, innerhalb eines angemessenen Zeitraums erlässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 2003, Regione Siciliana/Kommission, T-190/00, Slg, EU:T:2003:316, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung, und JCB Service/Kommission, oben in Rn. 392 angeführt, EU:T:2004:3, Rn. 36).
- EuGH, 28.01.2003 - C-334/99
Deutschland / Kommission - "EGKS- und EG-Vertrag - Staatliche Beihilfen - …
Auszug aus EuG, 17.12.2015 - T-242/12
Rn. 283 Die Klägerin, unterstützt von der Französischen Republik, trägt vor, das Kriterium des privaten Investors sei auf die streitigen Maßnahmen anwendbar, da nach der ständigen Rechtsprechung zur Klärung der Frage, ob die Privatisierung eines Unternehmens im Fall eines negativen Kaufpreises Elemente staatlicher Beihilfe enthalte, zu prüfen sei, ob ein privater Investor von vergleichbarer Größe wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors unter den gleichen Umständen hätte veranlasst werden können, im Rahmen des Verkaufs des betreffenden Unternehmens Kapitalhilfen dieses Umfangs zu gewähren, oder ob er sich für die Liquidation des Unternehmens entschieden hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission, C-334/99, Slg, EU:C:2003:55, Rn. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung) (im Folgenden: Kriterium des privaten Investors im Sinne des Falls Gröditzer Stahlwerke).Die französischen Behörden seien nicht in der Lage gewesen, zu der Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Investors im Sinne des Urteils Deutschland/Kommission (oben in Rn. 283 angeführt, EU:C:2003:55) auf den vorliegenden Fall Stellung zu nehmen.
- EuG, 15.06.2005 - T-171/02
Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen - …
Auszug aus EuG, 17.12.2015 - T-242/12
Rn. 343 Wenn ein von einem Streithelfer geltend gemachtes Angriffsmittel, bei dem fraglich ist, ob es an den Streitgegenstand anknüpft, schon aus einem anderen Grund unzulässig oder unbegründet ist, kann der Gemeinschaftsrichter dieses zurückweisen, ohne darüber zu entscheiden, ob der Streithelfer über seine Rolle als Unterstützer der Anträge einer der Parteien hinausgegangen ist (vgl. Urteil vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-171/02, Slg, EU:T:2005:219, Rn. 155 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 419 Aufgrund aller dieser Erwägungen ist die Klage insgesamt abzuweisen, wobei es aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht erforderlich ist, zuvor über ihre Zulässigkeit zu entscheiden (Urteile vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C-23/00 P, Slg, EU:C:2002:118, Rn. 51 und 52, und Regione autonoma della Sardegna/Kommission, oben in Rn. 343 angeführt, EU:T:2005:219, Rn. 155).
- EuG, 28.03.2012 - T-123/09
Das Gericht bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen zwar das …
Auszug aus EuG, 17.12.2015 - T-242/12
Rn. 235 Nach der Rechtsprechung zum Verkauf von Aktiva kann bei der Prüfung der Frage, ob die Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfe, die einer in Schwierigkeiten geratenen Gesellschaft gewährt wurde, auf eine neue Gesellschaft, auf die die erstgenannte Gesellschaft bestimmte Vermögenswerte übertragen hat, erstreckt werden kann, wenn diese Übertragung die Feststellung einer wirtschaftlichen Kontinuität zwischen den beiden Gesellschaften erlaubt, Folgendes berücksichtigt werden: der Gegenstand der Übertragung (Aktiva und Passiva, Fortbestand der Belegschaft, gebündelte Aktiva), der Übertragungspreis, die Identität der Aktionäre oder Eigentümer des erwerbenden und des ursprünglichen Unternehmens, der Zeitpunkt der Übertragung (nach Beginn der Untersuchung, der Verfahrenseinleitung oder der abschließenden Entscheidung) oder schließlich die ökonomische Logik der Transaktion (…vgl. in diesem Sinne Urteile Seleco, oben in Rn. 52 angeführt, EU:C:2003:252, Rn. 78;… vom 13. September 2010, Griechenland u. a./Kommission, T-415/05, T-416/05 und T-423/05, Slg, EU:T:2010:386, Rn. 135, und vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, Slg, EU:T:2012:164, Rn. 155).Die Kommission ist jedoch nicht verpflichtet, alle diese Umstände zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne das vorgenannte Urteil Ryanair/Kommission, EU:T:2012:164, Rn. 156).
- EuG, 04.03.2009 - T-424/05
Italien / Kommission
- EuG, 20.10.2011 - T-579/08
Eridania Sadam SpA gegen Europäische Kommission.
- EuGH, 24.07.2003 - C-280/00
DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE …
- EuGH, 16.05.2002 - C-482/99
Frankreich / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Artikel 87 Absatz 1 EG - …
- EuGH, 15.11.2011 - C-106/09
Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der …
- EuG, 23.02.2006 - T-282/02
Cementbouw Handel & Industrie / Kommission - Wettbewerb - Kontrolle von …
- EuG, 06.03.2003 - T-228/99
DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER …
- EuGH, 22.12.2008 - C-487/06
British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - …
- EuGH, 15.05.1997 - C-355/95
TWD / Kommission
- EuG, 22.10.2008 - T-309/04
TV 2/Danmark / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen …
- EuGH, 20.09.2001 - C-390/98
Banks - "EGKS-Vertrag - Lizenzen für den Abbau von Rohkohle - Diskriminierungen …
- EuGH, 26.02.2002 - C-23/00
Rat / Boehringer - "Rechtsmittel - Zulässigkeit - Antrag auf Teilaufhebung eines …
- EuG, 25.06.1998 - T-371/94
British Airways u.a. / Kommission
- EuGH, 03.04.2014 - C-224/12
Der Gerichtshof bestätigt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der …
- EuG, 20.09.2011 - T-394/08
Regione autonoma della Sardegna u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - …
- EuG, 15.12.2009 - T-156/04
Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der …
- EuG, 30.11.2009 - T-427/04
DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIE RÜCKFORDERUNG …
- EuG, 16.12.2010 - T-231/06
Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, wonach das System der …
- EuG, 01.07.2010 - T-62/08
ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni / Kommission - Staatliche Beihilfen - …
- EuG, 13.09.2010 - T-415/05
Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen …
- EuGH, 20.05.2010 - C-138/09
Todaro Nunziatina & C. - Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfen - …
- EuGH, 11.03.1987 - 265/85
Van den Bergh en Jurgens / Kommission
- EuG, 23.10.2002 - T-269/99
Diputación Foral de Guipúzcoa / Kommission
- EuG, 01.07.2010 - T-53/08
DER STROMVORZUGSTARIF, DER DEN NACHFOLGEGESELLSCHAFTEN DES UNTERNEHMENS TERNI …
- EuG, 04.04.2001 - T-288/97
Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia / Kommission
- EuG, 27.11.2003 - T-190/00
Regione Siciliana / Kommission
- EuGH, 18.10.2007 - C-19/05
Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der …
- EuGH, 24.01.2013 - C-529/09
Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit dem …
- EuG, 30.06.2005 - T-347/03
Branco / Kommission - Europäischer Sozialfonds - Kürzung des Zuschusses - Vergabe …
- EuG, 30.06.2009 - T-444/07
CPEM / Kommission - ESF - Streichung eines Zuschusses - Bericht des OLAF
- EuG, 30.04.2014 - T-468/08
Tisza Erömü kft gegen Europäische Kommission.
- EuGH, 06.10.2009 - C-6/09
Kommission / Belgien
- EuGH, 03.03.2005 - C-32/03
Fini H - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Eigenschaft als Steuerpflichtiger - …
- EuGH, 21.02.2013 - C-243/11
RVS Levensverzekeringen - Direktversicherung (Lebensversicherung) - Jährliche …
- EuGH, 17.11.1983 - 292/82
Merck Hauptzollamt Hamburg-Jonas
- EuG, 11.05.2005 - T-111/01
Saxonia Edelmetalle / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierung - …
- EuG, 29.04.2009 - T-58/06
HALTE / Kommission
- EuG, 13.07.2022 - T-227/21
The General Court upholds the decisions of the Commission accepting a referral …
Der Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer kann jedoch die Nichtigerklärung eines Beschlusses nur dann rechtfertigen, wenn durch den Verstoß auch die Verteidigungsrechte des beteiligten Unternehmens verletzt worden sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Februar 2009, 0mya/Kommission, T-145/06, EU:T:2009:27, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Dezember 2015, SNCF/Kommission, T-242/12, EU:T:2015:1003, Rn. 392 und 393 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 24.09.2019 - T-121/15
Fortischem/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Chemische Industrie - Beschluss, …
Der Unionsrichter hat klargestellt, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, alle diese Umstände zu berücksichtigen, was durch den Gebrauch der Wendung "berücksichtigt werden können" belegt wird (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164, Rn. 156, und vom 17. Dezember 2015, SNCF/Kommission, T-242/12, EU:T:2015:1003, Rn. 235).Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie die Vermögensgegenstände des Unternehmens in Liquidation erwirbt, ohne dafür einen den Marktbedingungen entsprechenden Preis zu zahlen, oder wenn erwiesen ist, dass mit der Gründung einer derartigen Gesellschaft die Pflicht zur Rückzahlung der Beihilfen umgangen wurde, was insbesondere dann gilt, wenn die Zahlung eines den Marktbedingungen entsprechenden Preises nicht ausreichen würde, um den mit dem Erhalt der rechtswidrigen Beihilfen verbundenen Wettbewerbsvorteil zu neutralisieren (…Urteile vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 104 bis 107…, vom 24. Januar 2013, Kommission/Spanien, C-529/09, EU:C:2013:31' Rn. 107 und 109, und vom 17. Dezember 2015, SNCF/Kommission, T-242/12, EU:T:2015:1003' Rn. 234).
Rn. 249 Der Verweis der Klägerin auf eine Entscheidungspraxis ist zurückzuweisen, da die Entscheidungspraxis der Kommission in anderen Fällen nicht die Gültigkeit des angefochtenen Beschlusses berühren kann, die nur anhand der objektiven Normen des Vertrags zu beurteilen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C., C-138/09, EU:C:2010:291' Rn. 21, und vom 17. Dezember 2015, SNCF/Kommission, T-242/12, EU:T:2015:1003' Rn. 121).
- EuGH, 07.03.2018 - C-127/16
Frankreich muss einen Betrag von mehr als 642 Mio. Euro (ohne Zinsen) im Rahmen …
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die SNCF Mobilités, vormals Société nationale des chemins de fer français, (im Folgenden: SNCF) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Dezember 2015, SNCF/Kommission (T-242/12, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:1003), mit dem das Gericht ihre Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss 2012/398/EU der Kommission vom 9. März 2012 über die staatliche Beihilfe SA.12522 (C 37/08) - Frankreich - Anwendung der Entscheidung Sernam 2 (…ABl. 2012, L 195, S. 19, im Folgenden: Beschluss Sernam 3) abgewiesen hat.
- EuG, 01.02.2018 - T-423/14
Larko/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Griechenland gewährte Beihilfen - …
Rn. 182 Es ist daher bei Übernahme der Garantie und nicht erst dann, wenn die Garantie in Anspruch genommen wird oder aufgrund der Garantie Zahlungen erfolgen, festzustellen, ob es sich um eine staatliche Beihilfe handelt, und falls dies zutrifft, deren Höhe zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, SNCF/Kommission, T-242/12, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2015:1003, Rn. 332). - Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2026 - C-505/24
Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutscher Luftverkehrsmarkt - Von der …
{FN:44} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 2018, SNCF Mobilités/Kommission (…C-127/16 P, EU:C:2018:165, Rn. 29 ff.), und vom 17. Dezember 2015, SNCF/Kommission (T-242/12, EU:T:2015:1003, Rn. 88 ff.). - Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-127/16
SNCF Mobilités/ Kommission - Rechtsmittel - Von der Französischen Republik …
{FN:3} T-242/12, EU:T:2015:1003.
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Rechtsprechung
| EuG, 23.05.2014 - T-242/12 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
SNCF / Kommission
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
SNCF / Kommission
Verfahrensgang
- EuG, 23.05.2014 - T-242/12
- EuG, 17.12.2015 - T-242/12
- Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-127/16
- EuGH, 07.03.2018 - C-127/16
Wird zitiert von ... (4)
- Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2015 - C-33/14
Mory u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Nichtigkeitsklage - …
Dieser Beschluss ist Gegenstand einer vor dem Gericht anhängigen Nichtigkeitsklage der SNCF (Beschluss SNCF/Kommission, T-242/12, EU:T:2014:313).{FN:60} - Beschluss SNCF/Kommission (T-242/12, EU:T:2014:313).
- EuG, 15.03.2016 - T-725/14
Aalberts Industries / Europäische Union
Rn. 16 Ces dispositions présentant un caractère impératif, elles ne sont à la disposition ni des parties, ni même du juge (ordonnances du 28 avril 2005, Microsoft/Commission, T-201/04, Rec, EU:T:2005:149, point 42, et du 23 mai 2014, SNCF/Commission, T-242/12, EU:T:2014:313, point 44).Rn. 22 L'article 45, second alinéa, du statut de la Cour de justice, qui fait exception à ce principe et doit donc être interprété strictement, s'applique aux délais de procédure à caractère impératif dont l'expiration entraîne la déchéance du droit jusqu'alors ouvert à une personne physique ou morale d'introduire un recours ou de présenter une demande d'intervention (ordonnances Microsoft/Commission, point 16 supra, EU:T:2005:149, point 48, et SNCF/Commission, point 16 supra, EU:T:2014:313, point 51).
- EuG, 15.03.2016 - T-577/14
Gascogne Sack Deutschland und Gascogne / Union
Rn. 16 Ces dispositions présentant un caractère impératif, elles ne sont à la disposition ni des parties, ni même du juge (ordonnances du 28 avril 2005, Microsoft/Commission, T-201/04, Rec, EU:T:2005:149, point 42, et du 23 mai 2014, SNCF/Commission, T-242/12, EU:T:2014:313, point 44).Rn. 22 L'article 45, second alinéa, du statut de la Cour de justice, qui fait exception à ce principe et doit donc être interprété strictement, s'applique aux délais de procédure à caractère impératif dont l'expiration entraîne la déchéance du droit jusqu'alors ouvert à une personne physique ou morale d'introduire un recours ou de présenter une demande d'intervention (ordonnances Microsoft/Commission, point 16 supra, EU:T:2005:149, point 48, et SNCF/Commission, point 16 supra, EU:T:2014:313, point 51).
- EuG, 15.03.2016 - T-479/14
Kendrion / Europäische Union
Rn. 16 Ces dispositions présentant un caractère impératif, elles ne sont à la disposition ni des parties, ni même du juge (ordonnances du 28 avril 2005, Microsoft/Commission, T-201/04, Rec, EU:T:2005:149, point 42, et du 23 mai 2014, SNCF/Commission, T-242/12, EU:T:2014:313, point 44).Rn. 22 L'article 45, second alinéa, du statut de la Cour de justice, qui fait exception à ce principe et doit donc être interprété strictement, s'applique aux délais de procédure à caractère impératif dont l'expiration entraîne la déchéance du droit jusqu'alors ouvert à une personne physique ou morale d'introduire un recours ou de présenter une demande d'intervention (ordonnances Microsoft/Commission, point 16 supra, EU:T:2005:149, point 48, et SNCF/Commission, point 16 supra, EU:T:2014:313, point 51).
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