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Rechtsprechung
   EuG, 17.12.2015 - T-486/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,38582
EuG, 17.12.2015 - T-486/11 (https://dejure.org/2015,38582)
EuG, Entscheidung vom 17.12.2015 - T-486/11 (https://dejure.org/2015,38582)
EuG, Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - T-486/11 (https://dejure.org/2015,38582)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Orange Polska / Kommission

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Polnischer Telekommunikationsmarkt - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV festgestellt wird - Vom historischen Betreiber aufgestellte Voraussetzungen für die Genehmigung des entgeltlichen Zugangs ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Orange Polska / Kommission

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Polnischer Telekommunikationsmarkt - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV festgestellt wird - Vom historischen Betreiber aufgestellte Voraussetzungen für die Genehmigung des entgeltlichen Zugangs ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Orange Polska / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C (2011) 4378 final der Kommission vom 22. Juni 2011 in einem Verfahren nach Art. 102 AEUV betreffend den polnischen Telekommunikationsmarkt und die von der Klägerin gegenüber neuen Betreibern gemachten Auflagen für die Gewährung des ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (34)

  • EuGH, 08.12.2011 - C-272/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts und die Entscheidungen der …

    Auszug aus EuG, 17.12.2015 - T-486/11
    Nach der Rechtsprechung gehören jedoch zu den Faktoren, die bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen berücksichtigt werden können, neben den besonderen Umständen der Sache, ihrem Kontext und der Abschreckungswirkung der Geldbußen das Verhalten des betroffenen Unternehmens, die Rolle, die es bei der Einführung der in Rede stehenden Praxis gespielt hat, der Gewinn, den es aus ihr ziehen konnte, seine Größe und der Wert der betroffenen Waren sowie die Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Ziele der Union bedeuten (…Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, Slg, EU:C:2010:603, Rn. 273 und 274; vgl. auch Urteil vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C-272/09 P, Slg, EU:C:2011:810, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 112 Für die Höhe der Geldbußen sind auch objektive Gesichtspunkte wie Inhalt und Dauer der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, deren Zahl und Intensität, der Umfang des betroffenen Marktes und die Schädigung der öffentlichen Wirtschaftsordnung zu berücksichtigen, ebenso der Marktanteil der verantwortlichen Unternehmen sowie ein etwaiger Wiederholungsfall (vgl. Urteil KME Germany u. a./Kommission, oben in Rn. 111 angeführt, EU:C:2011:810, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei dieser Kontrolle kann der Richter weder hinsichtlich der Wahl der Gesichtspunkte, die bei der Anwendung der in den Leitlinien genannten Kriterien berücksichtigt wurden, noch hinsichtlich ihrer Bewertung auf den Ermessensspielraum der Kommission verweisen, um auf eine gründliche rechtliche wie tatsächliche Kontrolle zu verzichten (Urteil KME Germany u. a./Kommission, oben in Rn. 111 angeführt, EU:C:2011:810, Rn. 102).

    Rn. 176 Zudem ist, was die Beurteilung des Grundbetrags der Geldbuße im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angeht, erstens darauf hinzuweisen, dass sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Höhe der Geldbuße nicht nur nach der Dauer der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, deren Zahl und Intensität, sondern auch nach der Art der Zuwiderhandlung, dem Umfang des betroffenen Marktes und der Schädigung der öffentlichen Wirtschaftsordnung sowie der relativen Bedeutung und dem Marktanteil der verantwortlichen Unternehmen richtet (vgl. in diesem Sinne Urteil KME Germany u. a./Kommission, oben in Rn. 111 angeführt, EU:C:2011:810, Rn. 96 und 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 08.09.2010 - T-29/05

    Das Gericht setzt die gegen Deltafina wegen ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens …

    Auszug aus EuG, 17.12.2015 - T-486/11
    Nach der Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil vom 8. September 2010, Deltafina/Kommission (T-29/05, Slg, EU:T:2010:355, Rn. 248), müsse die Kommission in einem solchen Fall konkrete, glaubwürdige und hinreichende Indizien vorlegen, auf deren Grundlage der tatsächliche Einfluss, den die Zuwiderhandlung auf den Wettbewerb auf dem betreffenden Markt möglicherweise gehabt habe, beurteilt werden könne.

    Rn. 161 Dazu ist erstens festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin auf der Prämisse beruht, dass die in dem Urteil Deltafina/Kommission (oben in Rn. 158 angeführt, EU:T:2010:355, Rn. 248) im Zusammenhang mit der Anwendung der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [KS] festgesetzt werden (…ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien von 1998) aufgestellte Regel auf die Leitlinien von 2006 übertragbar ist.

    Im Urteil Deltafina/Kommission (oben in Rn. 158 angeführt, EU:T:2010:355, Rn. 248), aber auch im Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission (…oben in Rn. 65 angeführt, EU:C:2009:505, Rn. 81 und 82) hat der Unionsrichter entschieden, dass der konkrete Einfluss der Zuwiderhandlung auf den relevanten Markt grundsätzlich nur ein fakultatives Element für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung darstellt, das es der Kommission gegebenenfalls ermöglicht, den Ausgangsbetrag der Geldbuße über den Mindestbetrag hinaus zu erhöhen.

    Nach ihrer Ansicht hat sich die Kommission im angefochtenen Beschluss damit begnügt, die wahrscheinlichen Auswirkungen dieser Zuwiderhandlung zu prüfen, und daher in Anbetracht des Urteils Deltafina/Kommission (oben in Rn. 158 angeführt, EU:T:2010:355, Rn. 248) keine ausreichende Begründung für das Vorliegen der tatsächlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung gegeben.

  • EuG, 30.04.2009 - T-13/03

    Nintendo und Nintendo of Europe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

    Auszug aus EuG, 17.12.2015 - T-486/11
    Daher seien diese Investitionen als Maßnahme zur Heilung des von der TP begangenen Zuwiderhandlung zu qualifizieren, ähnlich der Maßnahme, die das Gericht in seinem Urteil vom 30. April 2009, Nintendo und Nintendo of Europe/Kommission (T-13/03, Slg, EU:T:2009:131), als mildernden Umstand anerkannt habe.

    Rn. 199 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist erstens festzustellen, dass die von der TP getätigten Investitionen nicht als Abhilfemaßnahmen betrachtet werden können, die denen vergleichbar sind, welche die Kommission in der Entscheidung, die Gegenstand des Urteils Nintendo und Nintendo of Europe/Kommission, oben in Rn. 193 angeführt (EU:T:2009:131), ist, anerkannt hat.

    Rn. 200 Im Unterschied zu den Ausgleichsmaßnahmen in der Rechtssache, in der das Urteil Nintendo und Nintendo of Europe/Kommission, oben in Rn. 193 angeführt (EU:T:2009:131), ergangen ist, durch welche die Dritten entschädigt werden sollten, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte als diejenigen ermittelt worden waren, die durch die rechtswidrigen Verhaltensweisen der beschuldigten Unternehmen finanziell geschädigt wurden, dienten die Herstellung neuer Anschlüsse und die damit verbundenen Investitionen nicht dem Ausgleich möglicher Schäden der AB, sondern der Beseitigung der relevanten Märkte, auf denen die TP als mit beträchtlicher Marktmacht ausgestatteter Betreiber tätig war, was der Präsident der UKE als einen Zustand umschrieb, der durch "Fehlen eines wirksamen Wettbewerbs [auf] Dauer" gekennzeichnet sei.

    Die Beiträge der betroffenen Schulen zu diesem treuhänderischen Fonds können mit den Zahlungen verglichen werden, die in der Rechtssache geleistet wurden, in der das Urteil Nintendo und Nintendo of Europe/Kommission, oben in Rn. 193 angeführt (EU:T:2009:131), ergangen ist.

  • EuG, 29.03.2012 - T-336/07

    Das Gericht bestätigt die von der Kommission gegen Telefónica wegen Missbrauchs …

    Auszug aus EuG, 17.12.2015 - T-486/11
    Rn. 184 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht bei der Anwendung der Leitlinien von 1998, die eine Unterscheidung zwischen besonders schweren, schweren und weniger schweren Zuwiderhandlungen vorsahen, die Beurteilung der Kommission bestätigt hat, wonach die Anwendung der Kosten-Preis-Schere durch einen historischen nationalen Telekommunikationsbetreiber als besonders schwere Zuwiderhandlung und eindeutiger Missbrauch einer beherrschenden Stellung einzustufen ist (Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España, T-336/07, Slg, EU:T:2012:172, Rn. 382 bis 387).

    Hinzuzufügen ist, dass das Gericht die Einstufung der Zuwiderhandlung als "besonders schwer" für den gesamten betreffenden Zuwiderhandlungszeitraum bestätigt hat, obwohl die Kommission eingeräumt hatte, dass die Zuwiderhandlung nicht während der gesamten Dauer von gleicher Schwere war (Urteil Telefónica und Telefónica de España/Kommission, oben angeführt, EU:T:2012:172, Rn. 417 bis 419).

    In der Rechtssache Telefónica und Telefónica de España/Kommission (oben in Rn. 184 angeführt, EU:T:2012:172) wurde die Einstufung als besonders schwere Zuwiderhandlung im Kern auf drei Umstände gestützt: die Tatsache, dass der Klägerin die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens nicht unbekannt gewesen sein konnte, den vorsätzlichen Charakter dieses Verhaltens und den Umstand, dass der historische Betreiber ein faktisches Monopol auf dem Vorleistungsmarkt für den Breitbandzugang und eine sehr starke beherrschende Stellung auf den Endkundenmärkten innegehabt hatte.

  • EuGH, 18.07.2013 - C-501/11

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen die Schindler-Gruppe wegen ihrer Beteiligung …

    Auszug aus EuG, 17.12.2015 - T-486/11
    Rn. 83 Auf die vom Gericht im Wege prozessleitender Maßnahmen gestellte Frage, welche Konsequenzen für diesen Klagegrund aus den Urteilen vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission (…C-386/10 P, Slg, EU:C:2011:815, Rn. 62, 63 und 81), und vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission (C-501/11 P, Slg, EU:C:2013:522, Rn. 33 bis 38), zu ziehen sind, hat die Klägerin den Klagegrund fallen gelassen, was in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll genommen worden ist.

    Rn. 115 Da die in den Verträgen vorgesehene Kontrolle, deren Konturen von der oben in den Rn. 65 bis 67 und 114 angeführten Rechtsprechung festgelegt worden sind, bedeutet, dass der Unionsrichter sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht eine Kontrolle vornimmt und befugt ist, die Beweise zu würdigen, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären und die Höhe der Geldbußen zu ändern, steht sie entgegen dem ursprünglichen Vorbringen der Klägerin im Einklang mit den Erfordernissen des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, der in Art. 47 der Grundrechtecharta verankert ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Schindler Holding u. a./Kommission, oben in Rn. 83 angeführt, EU:C:2013:522, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 05.10.2011 - T-39/06

    Transcatab / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Italienischer Markt für den …

    Auszug aus EuG, 17.12.2015 - T-486/11
    Rn. 109 Im Rahmen der von der Kommission zur Ahndung der Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln eingeleiteten Verfahren bedeutet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Kommission die Geldbuße verhältnismäßig nach den Gesichtspunkten festsetzen muss, die sie für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt hat, und dass sie diese Gesichtspunkte dabei schlüssig und objektiv gerechtfertigt bewerten muss (…Urteile Telefónica und Telefónica de España/Kommission, oben in Rn. 67 angeführt, EU:C:2014:2062, Rn. 196, und vom 5. Oktober 2011, Transcatab/Kommission, T-39/06, Slg, EU:T:2011:562, Rn. 189).

    Drittens muss die Höhe der gegen ein Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Wettbewerbsbereich verhängten Geldbuße im rechten Verhältnis zu der in ihrer Gesamtheit beurteilten Zuwiderhandlung stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Transcatab/Kommission, oben in Rn. 109 angeführt, EU:T:2011:562, Rn. 189).

  • EuG, 27.09.2012 - T-357/06

    Koninklijke Wegenbouw Stevin / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …

    Auszug aus EuG, 17.12.2015 - T-486/11
    Der Unionsrichter hat daraus gefolgert, dass sich die Kommission darauf beschränken kann, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte ohne weitere Erläuterungen darauf hinzuweisen, dass sie berücksichtigen werde, welche Rolle die einzelnen Unternehmen bei den fraglichen Vereinbarungen gespielt hätten, und dass etwaige erschwerende oder mildernde Umstände ihren Niederschlag in der Höhe der Geldbuße finden würden, da in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen im Einzelnen angegeben wird, welche Umstände als erschwerend oder mildernd anzusehen sind (vgl. Urteil vom 27. September 2012, Koninklijke Wegenbouw Stevin/Kommission, T-357/06, Slg, EU:T:2012:488, Rn. 217 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 93 Vor dieser Prüfung ist erstens noch klarzustellen, dass die im Urteil Koninklijke Wegenbouw Stevin/Kommission (oben in Rn. 91 angeführt, EU:T:2012:488) aufgestellten Regeln sowohl für erschwerende Umstände als auch für mildernde Umstände gelten.

  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España …

    Auszug aus EuG, 17.12.2015 - T-486/11
    Rn. 67 Erst nachdem der Unionsrichter anhand der ihm vorgetragenen Klagegründe wie auch gegebenenfalls der von Amts wegen zu berücksichtigenden Gründe die Rechtmäßigkeit der ihm unterbreiteten Entscheidung überprüft hat, obliegt es ihm, sofern diese Entscheidung nicht vollständig für nichtig erklärt wird, seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auszuüben, um zum einen die Konsequenzen aus seiner Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zu ziehen und zum anderen anhand der ihm zur Prüfung vorgetragenen Umstände (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C-389/10 P, Slg, EU:C:2011:816, Rn 131, und vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, Slg, EU:C:2014:2062, Rn 213) zu entscheiden, ob er zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine Entscheidung erlässt (…Urteile vom 11. Juli 2014, Esso u. a./Kommission, T-540/08, Slg, EU:T:2014:630, Rn 133, Sasol u. a./Kommission, T-541/08, Slg, EU:T:2014:628, Rn. 438, sowie RWE und RWE Dea/Kommission, T-543/08, Slg, EU:T:2014:627, Rn. 257), seine eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Kommission zu setzen hat, damit der Betrag der Geldbuße angemessen ist.

    Rn. 109 Im Rahmen der von der Kommission zur Ahndung der Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln eingeleiteten Verfahren bedeutet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Kommission die Geldbuße verhältnismäßig nach den Gesichtspunkten festsetzen muss, die sie für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt hat, und dass sie diese Gesichtspunkte dabei schlüssig und objektiv gerechtfertigt bewerten muss (Urteile Telefónica und Telefónica de España/Kommission, oben in Rn. 67 angeführt, EU:C:2014:2062, Rn. 196, …und vom 5. Oktober 2011, Transcatab/Kommission, T-39/06, Slg, EU:T:2011:562, Rn. 189).

  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …

    Auszug aus EuG, 17.12.2015 - T-486/11
    Rn. 65 Die ihm durch Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 eingeräumte Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung nach Art. 261 AEUV ermächtigt das Gericht, über die bloße Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus, die nur die Abweisung der Nichtigkeitsklage oder die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts zulässt, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene zu ersetzen und demgemäß den angefochtenen Rechtsakt, auch ohne ihn für nichtig zu erklären, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände abzuändern und insbesondere die verhängte Geldbuße anders festzusetzen, wenn ihm die Frage nach deren Höhe zur Beurteilung vorgelegt worden ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, Slg, EU:C:2007:88, Rn. 61 und 62, vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, Slg, EU:C:2009:505, Rn. 86, …und vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06, Slg, EU:T:2011:560, Rn. 265).

    Im Urteil Deltafina/Kommission (…oben in Rn. 158 angeführt, EU:T:2010:355, Rn. 248), aber auch im Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission (oben in Rn. 65 angeführt, EU:C:2009:505, Rn. 81 und 82) hat der Unionsrichter entschieden, dass der konkrete Einfluss der Zuwiderhandlung auf den relevanten Markt grundsätzlich nur ein fakultatives Element für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung darstellt, das es der Kommission gegebenenfalls ermöglicht, den Ausgangsbetrag der Geldbuße über den Mindestbetrag hinaus zu erhöhen.

  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen …

    Auszug aus EuG, 17.12.2015 - T-486/11
    Nach der Rechtsprechung gehören jedoch zu den Faktoren, die bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen berücksichtigt werden können, neben den besonderen Umständen der Sache, ihrem Kontext und der Abschreckungswirkung der Geldbußen das Verhalten des betroffenen Unternehmens, die Rolle, die es bei der Einführung der in Rede stehenden Praxis gespielt hat, der Gewinn, den es aus ihr ziehen konnte, seine Größe und der Wert der betroffenen Waren sowie die Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Ziele der Union bedeuten (Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, Slg, EU:C:2010:603, Rn. 273 und 274;… vgl. auch Urteil vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C-272/09 P, Slg, EU:C:2011:810, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.03.2012 - C-209/10

    Post Danmark - Art. 82 EG - Postunternehmen in beherrschender Stellung, das …

  • EuG, 13.07.2011 - T-138/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen mehrere Gesellschaften der …

  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE …

  • EuGH, 25.06.2014 - C-37/13

    Nexans und Nexans France / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Verordnung …

  • EuG, 17.05.2011 - T-299/08

    Das Gericht erhält die gegen Elf Aquitaine und Arkema France wegen Beteiligung an …

  • EuGH, 26.09.2013 - C-679/11

    Alliance One International / Kommission

  • EuGH, 03.05.2012 - C-289/11

    Der Gerichtshof hält die Geldbuße in Höhe von 46,8 Mio. Euro aufrecht, die der …

  • EuG, 16.06.2011 - T-191/06

    FMC Foret / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Perborat …

  • EuG, 19.05.2010 - T-19/05

    Boliden u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …

  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN …

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    Kommission / Sytraval und Brink's France - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

  • EuGH, 02.03.1983 - 7/82

    GLV / Kommission

  • EuGH, 08.12.2011 - C-389/10

    KME Germany u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse - …

  • EuG, 16.11.2006 - T-120/04

    Peróxidos Orgánicos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Organische …

  • EuG, 11.07.2014 - T-543/08

    RWE und RWE Dea / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse - …

  • EuG, 06.10.2005 - T-22/02

    Sumitomo Chemical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der …

  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Italienischer Markt für …

  • EuG, 11.07.2014 - T-540/08

    Esso u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse - Markt …

  • EuG, 09.11.2004 - T-252/03

    Fédération nationale de l'industrie und des commerces en gros des viandes / …

  • EuG, 06.02.2014 - T-40/10

    Elf Aquitaine SA gegen Europäische Kommission.

  • EuG, 16.10.2014 - T-308/11

    Eurallumina / Kommission

  • EuGH, 17.12.1959 - Gutachten 1/59

    Macchiorlati Dalmas & Figli gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für …

  • EuG, 22.09.2021 - T-425/18

    Das Gericht weist die Klage von Altice Europe gegen den Beschluss der Kommission …

    Rn. 352 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter erst nachdem er anhand der ihm vorgetragenen Klagegründe wie auch der von ihm gegebenenfalls von Amts wegen berücksichtigten Gründe die Rechtmäßigkeit der ihm unterbreiteten Entscheidung überprüft hat, sofern diese Entscheidung nicht vollständig für nichtig erklärt wird, seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auszuüben hat, um zum einen die Konsequenzen aus seiner Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zu ziehen und zum anderen anhand der ihm zur Prüfung vorgetragenen Umstände zu entscheiden, ob er zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine Entscheidung erlässt, seine eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Kommission zu setzen hat, damit die Höhe der Geldbuße angemessen ist (vgl. Urteile vom 17. Dezember 2015, 0range Polska/Kommission, T-486/11, EU:T:2015:1002, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 12. Juli 2019, Hitachi-LG Data Storage und Hitachi-LG Data Storage Korea/Kommission, T-1/16, EU:T:2019:514, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.11.2022 - T-667/19

    Das Gericht bestätigt die Sanktionen in Höhe von 2,2 bis 5,1 Mio. Euro, die die …

    Rn. 645 Da der angefochtene Beschluss keinen Rechtsverstoß bzw. keine Unregelmäßigkeit aufweist (…siehe oben, Rn. 530, 606 und 643), kann dem Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße nicht stattgegeben werden, soweit mit ihm vom Gericht verlangt wird, die Konsequenzen aus solchen Rechtsverstößen oder Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Betrag der Geldbuße zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, 0range Polska/Kommission, T-486/11, EU:T:2015:1002, Rn. 226).

    Rn. 649 Insoweit ist anhand des gesamten Akteninhalts, insbesondere der von der Klägerin hervorgehobenen Teile, zu prüfen, ob das Gericht aufgrund seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung den von der Kommission festgesetzten Betrag der Geldbuße mit der Begründung zu ersetzen hat, dass dieser nicht angemessen ist (Urteil vom 17. Dezember 2015, 0range Polska/Kommission, T-486/11, EU:T:2015:1002, Rn. 227).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-123/16

    Orange Polska/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - …

    Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Orange Polska SA (im Folgenden: Orange), das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Dezember 2015, 0range Polska/Kommission (T-486/11, EU:T:2015:1002) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), aufzuheben, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2011) 4378 endg.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2018 - C-123/16

    Orange Polska/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer …

    Rn. 1 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Orange Polska S.A. (im Folgenden: Orange) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Dezember 2015, 0range Polska/Kommission (T-486/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:1002), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2011) 4378 endg.

    - das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Dezember 2015, 0range Polska/Kommission (T-486/11, EU:T:2015:1002), aufzuheben, soweit das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es die von der Orange Polska S.A. im Rahmen des zweiten Teils des dritten Klagegrundes vorgetragenen Argumente nicht geprüft hat, mit denen gerügt wird, dass die Kommission bei ihren Schlussfolgerungen zum Einfluss der Zuwiderhandlung auf die relevanten Märkte Fehler begangen und somit gegen die Grundsätze des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und der Verhältnismäßigkeit der Geldbuße verstoßen habe;.

  • EuG, 18.11.2020 - T-814/17

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der Missbrauch einer …

    Rn. 389 Vorab ist daran zu erinnern, dass erst, nachdem der Unionsrichter anhand der ihm vorgetragenen Klagegründe wie auch gegebenenfalls der von Amts wegen zu berücksichtigenden Gründe die Rechtmäßigkeit der ihm unterbreiteten Entscheidung überprüft hat, es ihm obliegt, sofern diese Entscheidung nicht vollständig für nichtig erklärt wird, seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auszuüben, um zum einen die Konsequenzen aus seiner Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zu ziehen und zum anderen anhand der ihm zur Prüfung vorgetragenen Umstände zu entscheiden, ob er zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine Entscheidung erlässt, seine eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Kommission zu setzen hat, damit der Betrag der Geldbuße angemessen ist (vgl. Urteile vom 17. Dezember 2015, 0range Polska/Kommission, T-486/11, EU:T:2015:1002, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 12. Juli 2019, Hitachi-LG Data Storage und Hitachi-LG Data Storage Korea/Kommission, T-1/16, EU:T:2019:514, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.01.2022 - T-610/19

    Das Gericht spricht der Deutschen Telekom eine Entschädigung in Höhe von ca. 1,8 …

    Die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung stellt eine zusätzliche Garantie dar, die den Unternehmen zugutekommt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 445…, vom 6. Oktober 1994, Tetra Pak/Kommission, T-83/91, EU:T:1994:246, Rn. 235, und vom 17. Dezember 2015, 0range Polska/Kommission, T-486/11, EU:T:2015:1002, Rn. 91).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-377/20

    Advocate General Rantos sets out the criteria for classifying an exclusionary …

    {FN:3} Vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission (C-202/07 P, im Folgenden: Urteil France Télécom, EU:C:2009:214), vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission (C-280/08 P, im Folgenden: Urteil Deutsche Telekom I, EU:C:2010:603), vom 27. März 2012, Post Danmark (C-209/10, im Folgenden: Urteil Post Danmark I, EU:C:2012:172), vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C-152/19 P, im Folgenden: Urteil Deutsche Telekom II, EU:C:2021:238), sowie des Gerichts vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (T-336/07, EU:T:2012:172), und vom 17. Dezember 2015, 0range Polska/Kommission (T-486/11, EU:T:2015:1002).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-70/23

    Westfälische Drahtindustrie u. a./ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - …

    {FN:30} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2015, 0range Polska/Kommission (T-486/11, EU:T:2015:1002, Rn. 65 und 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 25. Januar 2023, GEA Group/Kommission (…T-640/16 RENV, EU:T:2023:18, Rn. 263).
  • EuG, 08.07.2020 - T-576/18

    Das Gericht erlässt seine ersten vier Urteile zu Beschlüssen der Europäischen …

    Das mit einem solchen Antrag befasste Gericht müsste nämlich feststellen, ob es zu dem Zeitpunkt, zu dem es seine Entscheidung erlässt, die Beurteilung der EZB durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen hat, damit die Höhe der Sanktion angemessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, 0range Polska/Kommission, T-486/11, EU:T:2015:1002, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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   EuG, 03.09.2013 - T-486/11   

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EuG, 03.09.2013 - T-486/11 (https://dejure.org/2013,46488)
EuG, Entscheidung vom 03.09.2013 - T-486/11 (https://dejure.org/2013,46488)
EuG, Entscheidung vom 03. September 2013 - T-486/11 (https://dejure.org/2013,46488)
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  • EuGH, 17.06.1997 - C-151/97

    National Power und PowerGen / British Coal und Kommission - "Rechtsmittel - …

    Auszug aus EuG, 03.09.2013 - T-486/11
    Rn. 13 Conformément à une jurisprudence constante, l'association représentative ayant pour objet la protection de ses membres, qui demande à intervenir dans un litige soulevant des questions de principe de nature à affecter ces derniers, justifie d'un tel intérêt [voir, en ce sens, ordonnances du président de la Cour du 17 juin 1997, National Power et PowerGen/British Coal et Commission, C-151/97 P(I) et C-157/97 P(I), Rec.
  • EuG, 25.02.2003 - T-15/02

    BASF / Kommission - Streithilfe

    Auszug aus EuG, 03.09.2013 - T-486/11
    Rn. 12 La notion d'intérêt à la solution du litige doit se définir au regard de l'objet même du litige et s'entendre comme un intérêt direct et actuel au sort réservé aux conclusions elles-mêmes, et non comme un intérêt par rapport aux moyens et aux arguments soulevés (voir, en ce sens, ordonnance de la Cour du 12 avril 1978, Amylum e.a./Conseil et Commission, 116/77, 124/77 et 143/77, Rec. p. 893, points 7 et 9, et ordonnance du Tribunal du 25 février 2003, BASF/Commission, T-15/02, Rec.
  • EuGH, 28.09.1998 - C-151/98

    Pharos / Kommission - Streithilfe

    Auszug aus EuG, 03.09.2013 - T-486/11
    p. I-3491, point 66, et du 28 septembre 1998, Pharos/Commission, C-151/98 P, Rec.
  • EuGH, 17.06.1997 - C-157/97

    Rechtsmittel gegen die Zurückweisung von Streithilfeanträgen; Berechtigtes …

    Auszug aus EuG, 03.09.2013 - T-486/11
    Rn. 13 Conformément à une jurisprudence constante, l'association représentative ayant pour objet la protection de ses membres, qui demande à intervenir dans un litige soulevant des questions de principe de nature à affecter ces derniers, justifie d'un tel intérêt [voir, en ce sens, ordonnances du président de la Cour du 17 juin 1997, National Power et PowerGen/British Coal et Commission, C-151/97 P(I) et C-157/97 P(I), Rec.
  • EuG, 26.02.2007 - T-253/03

    Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals / Kommission - Streithilfe - Zulassung …

    Auszug aus EuG, 03.09.2013 - T-486/11
    Plus particulièrement, une association peut être admise à intervenir dans une affaire si elle est représentative d'un nombre important d'opérateurs actifs dans le secteur concerné, ses objets incluent celui de la protection des intérêts de ses membres, l'affaire peut soulever des questions de principe affectant le fonctionnement du secteur concerné et, donc, les intérêts de ses membres peuvent être affectés dans une mesure importante par l'arrêt à venir (voir ordonnance du président de la première chambre du Tribunal du 26 février 2007, Akzo Nobel Chemicals et Akcros Chemicals/Commission, T-253/03, Rec.
  • EuG, 09.03.2005 - T-201/04

    Microsoft / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.09.2013 - T-486/11
    Cette interprétation large du droit d'intervention vise à permettre de mieux apprécier le cadre des affaires tout en évitant une multiplicité d'interventions individuelles qui compromettraient l'efficacité et le bon déroulement de la procédure (ordonnance du président de la quatrième chambre du Tribunal du 9 mars 2005, Microsoft/Commission, T-201/04, non publiée au Recueil, point 31).
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   EuG, 07.11.2012 - T-486/11   

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EuG, 07.11.2012 - T-486/11 (https://dejure.org/2012,59285)
EuG, Entscheidung vom 07.11.2012 - T-486/11 (https://dejure.org/2012,59285)
EuG, Entscheidung vom 07. November 2012 - T-486/11 (https://dejure.org/2012,59285)
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  • EuGH, 17.06.1997 - C-151/97

    National Power und PowerGen / British Coal und Kommission - "Rechtsmittel - …

    Auszug aus EuG, 07.11.2012 - T-486/11
    9 According to settled case-law, representative associations whose object is to protect their members in cases raising questions of principle liable to affect those members have such an interest (see, to that effect, orders of the President of the Court of Justice in Joined Cases C-151/97 P(I) and C-157/97 P(I) National Power and PowerGen v British Coal and Commission [1997] ECR I-3491, paragraph 66, and in Case C-151/98 P Pharos v Commission [1998] ECR I-5441, paragraph 6).
  • EuGH, 17.06.1997 - C-157/97

    Rechtsmittel gegen die Zurückweisung von Streithilfeanträgen; Berechtigtes …

    Auszug aus EuG, 07.11.2012 - T-486/11
    9 According to settled case-law, representative associations whose object is to protect their members in cases raising questions of principle liable to affect those members have such an interest (see, to that effect, orders of the President of the Court of Justice in Joined Cases C-151/97 P(I) and C-157/97 P(I) National Power and PowerGen v British Coal and Commission [1997] ECR I-3491, paragraph 66, and in Case C-151/98 P Pharos v Commission [1998] ECR I-5441, paragraph 6).
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