Rechtsprechung
| EuG, 20.12.2023 - T-59/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Eins energie in sachsen/ Kommission
Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und Gasmärkte - Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Begründungspflicht - Begriff "einziger Zusammenschluss" - Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Recht auf ...
- Europäischer Gerichtshof
Eins energie in sachsen/ Kommission
Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und Gasmärkte - Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Begründungspflicht - Begriff "einziger Zusammenschluss" - Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Recht auf ...
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Wettbewerb - Die Klagen, mit denen elf deutsche Stadtwerke sich dagegen wenden, dass die Kommission grünes Licht dafür gab, dass E.ON die Sparten Energieverteilung und -vertrieb sowie bestimmte Erzeugungsanlagen von Innogy erwirbt, werden abgewiesen
Verfahrensgang
- EuG, 06.09.2022 - T-59/21
- EuG, 20.12.2023 - T-59/21
- EuG, 27.05.2024 - T-59/21
- EuGH - C-175/24 (anhängig)
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (36)
- EuG, 07.05.2009 - T-151/05
NVV u.a. / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Märkte für den Ankauf …
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-59/21
Rn. 131 Diese Dritten haben auf entsprechenden Antrag ein Recht darauf, von der Kommission angehört zu werden, um zu den für sie nachteiligen Wirkungen des angemeldeten Zusammenschlussvorhabens Stellung zu nehmen, wobei aber dieses Recht mit der Beachtung der Verteidigungsrechte der am Zusammenschluss Beteiligten auf der einen und dem Hauptziel der Verordnung, der Sicherstellung einer wirksamen Kontrolle und der Rechtssicherheit für die der Verordnung unterliegenden Unternehmen, auf der anderen Seite in Einklang zu bringen ist (vgl. Urteil vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 202 und die dort angeführte Rechtsprechung).Sie müssen nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (…Urteile vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 39, und vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 54).
Rn. 193 Soweit die Vorlage einer Anlage nämlich nicht den Versuch darstellt, den der Kommission zuvor im Hinblick auf den Erlass des angefochtenen Beschlusses unterbreiteten rechtlichen und tatsächlichen Rahmen zu ändern, sondern eine Zusammenstellung von Argumenten im Rahmen der bloßen Wahrnehmung der Verteidigungsrechte, ist diese Anlage als zulässig anzusehen (Urteil vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 63).
Diese bloße Beweis- und Hilfsfunktion der Anlagen bedeutet, dass, soweit eine Anlage rechtliche Umstände enthält, auf die bestimmte in der Klageschrift vorgebrachte Klagegründe gestützt sind, diese Umstände unmittelbar in dem Schriftsatz, dem diese Anlage beigefügt ist, dargelegt oder in diesem Schriftsatz zumindest hinreichend bezeichnet werden müssen (Urteil vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 61).
Der Beachtung der durch die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährten Garantien durch die Kommission, zu denen die Sorgfaltspflicht gehört, die ihr auferlegt, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, kommt daher auf diesem Gebiet eine umso größere Bedeutung zu (vgl. Urteil vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Verpflichtung bedeutet, dass die Kommission erstens gehalten ist, sowohl die ihr von den Anmeldern als auch die ihr von am Verfahren aktiv beteiligten Dritten mitgeteilten Fakten und Informationen zu berücksichtigen, und dass sie zweitens diese Fakten gegebenenfalls durch Marktuntersuchungen oder an die Marktteilnehmer gerichtete Auskunftsverlangen ermitteln muss (Urteil vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 165).
Rn. 486 Allerdings ist auf diesem Gebiet das Erfordernis der Beachtung der durch die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährten Garantien, zu der die Kommission verpflichtet ist, und damit auch das Erfordernis der Beachtung der Sorgfaltspflicht ebenso wie das Erfordernis der Beachtung der Begründungspflicht im Einklang mit dem Beschleunigungsgebot auszulegen, das die allgemeine Systematik der Verordnung Nr. 139/2004 kennzeichnet und der Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens die Einhaltung strenger Fristen auferlegt (vgl. Urteil vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 10.07.2008 - C-413/06
DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM …
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-59/21
In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).Ein solches Erfordernis wäre nämlich schwerlich vereinbar mit dem Beschleunigungsgebot und den kurzen Verfahrensfristen, denen die Kommission bei der Ausübung ihrer Kontrollbefugnis hinsichtlich der Zusammenschlüsse nachkommen muss und die zu den besonderen Umständen eines Verfahrens zu deren Kontrolle gehören (Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 167).
Rn. 106 Daher ist, wenn die Kommission nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 einen Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, der Begründungspflicht genügt, wenn in dem Beschluss deutlich dargelegt ist, aus welchen Gründen die Kommission der Meinung ist, dass durch den fraglichen Zusammenschluss, gegebenenfalls nach entsprechenden Änderungen durch die beteiligten Unternehmen, wirksamer Wettbewerb im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich behindert würde, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 168).
Ferner muss die Begründung folgerichtig sein und darf insbesondere keine inneren Widersprüche aufweisen (Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169).
Rn. 149 In diesem Sinne ist die Mitteilung der Beschwerdepunkte eine vorbereitende Verfahrenshandlung, die, um die wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte zu ermöglichen, den Gegenstand des von der Kommission eingeleiteten Verwaltungsverfahrens festlegt und diese somit daran hindert, in ihrer das betreffende Verfahren abschließenden Entscheidung andere Beschwerdepunkte in Betracht zu ziehen (Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 63).
Rn. 169 Daher beschränkt sich die Kontrolle einer Entscheidung der Kommission im Bereich der Zusammenschlüsse durch die Unionsgerichte auf die Nachprüfung der materiellen Richtigkeit des Sachverhalts und das Fehlen offensichtlicher Beurteilungsfehler (vgl. Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 07.06.2013 - T-405/08
Spar Österreichische Warenhandels / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - …
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-59/21
Zur Überprüfung, ob sich die Kommission beim Erlass ihres Beschlusses zu Recht auf die genannte Bestimmung gestützt hat, ist somit zu prüfen, ob sie bei der Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb keinen offensichtlichen Fehler begangen hat (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 48).Rn. 179 Als Erstes ist zum Vorbringen der Klägerin, wonach sich die Kommission ausschließlich auf die Angaben der am Zusammenschluss Beteiligten gestützt habe, ohne diese kritisch zu prüfen, und weitere Erkenntnisquellen ausgeblendet habe, festzustellen, dass die Klägerin keine Rechtsvorschrift nennt, die es der Kommission untersagen würde, sich auf die von den am Zusammenschluss Beteiligten selbst im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gelieferten Daten zu stützen, oder die sie im Gegenteil dazu verpflichten würde, eine eigene, von den Daten der am Zusammenschluss Beteiligten unabhängige Marktuntersuchung durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 126).
Rn. 352 Nach Ziff. 17 der Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (…ABl. 2004, C 31, S. 5, im Folgenden: Leitlinien) können zum einen nur sehr hohe Marktanteile von 50 % oder mehr für sich allein ein Nachweis für das Vorhandensein einer beherrschenden Marktstellung sein und zum anderen bei einem Zusammenschluss mit einem Marktanteil von unter 50 % trotzdem Wettbewerbsbedenken hinsichtlich anderer Faktoren bestehen, wie z. B. die Stärke und Anzahl der Wettbewerber (Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 59).
Rn. 356 Hierzu hat das Gericht im Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission (T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 61), entschieden, dass die Kommission die Leitlinien nicht verkannt hat, als sie unter Berücksichtigung eines gemeinsamen Marktanteils der am Zusammenschluss Beteiligten sowohl von 35, 1 % als auch von 35, 5 % die Auffassung vertrat, dass der gemeinsame Marktanteil der am Zusammenschluss Beteiligten "moderat" sei.
Rn. 428 Es kann aber für den Nachweis, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, nicht genügen, dass die Klägerin andere Daten verwendet als die Kommission im angefochtenen Beschluss, ohne einen konkreten Anhaltspunkt zu liefern, aus dem sich ergäbe, dass die Berücksichtigung der Daten im angefochtenen Beschluss einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 156).
- EuG, 06.07.2010 - T-342/07
Das Verbot des Erwerbs von Aer Lingus durch Ryanair ist gültig
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-59/21
Die Prüfung und die entsprechende Begründung sind Gegenstand der vom Gericht über die Entscheidungen der Kommission im Fusionsbereich ausgeübten Rechtmäßigkeitskontrolle (Urteil vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission, T-342/07, EU:T:2010:280, Rn. 136).Rn. 168 Nach ständiger Rechtsprechung räumen außerdem die Grundregeln der Verordnung Nr. 139/2004 und insbesondere ihr Art. 2 der Kommission vor allem bei wirtschaftlichen Beurteilungen ein gewisses Ermessen ein, so dass die von den Gerichten vorzunehmende Kontrolle der Ausübung eines solchen - für die Aufstellung der Regeln über Zusammenschlüsse wesentlichen - Ermessens unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums erfolgen muss, der den Bestimmungen wirtschaftlicher Art, die Teil der Regelung von Zusammenschlüssen sind, zugrunde liegt (vgl. Urteil vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission, T-342/07, EU:T:2010:280, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Das Gericht prüft die Rechtmäßigkeit dieser Prüfung und ihre Begründung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission, T-342/07, EU:T:2010:280, Rn. 136).
Zu diesen Garantien gehören insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, das Recht des Betroffenen, seinen Standpunkt zu Gehör zu bringen, und das Recht auf eine ausreichende Begründung der Entscheidung (…Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission, T-342/07, EU:T:2010:280, Rn. 31).
- EuG, 18.05.2022 - T-251/19
Wieland-Werke/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Markt für …
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-59/21
Somit ist das Vorbringen der Klägerin, insofern es sich auf Analysen der Kommission in einem früheren Beschluss stützt, unbeachtlich (vgl. Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission, T-251/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:296, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).Es ist daher immer Sache des Klägers, nachzuweisen, inwiefern die im angefochtenen Beschluss enthaltenen Beurteilungen für sich genommen und unabhängig von jenen in dem früheren Beschluss falsch sind (Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission, T-251/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:296, Rn. 79).
Rn. 473 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Klägerin ist, darzulegen, inwiefern die im angefochtenen Beschluss enthaltenen Beurteilungen fehlerhaft sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission, T-251/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:296, Rn. 438).
Das Gleiche gilt für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge (vgl. Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission, T-251/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:296, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 20.10.2021 - T-240/18
Das Gericht weist die Klagen der Fluggesellschaft Polskie Linie Lotnicze "LOT" …
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-59/21
Denn auch wenn die der Kommission in einem solchen Verfahren obliegende Verpflichtung zur Durchführung einer sorgfältigen und unparteiischen Prüfung es ihr nicht erlaubt, sich auf Umstände oder Informationen zu stützen, die nicht als wahr angesehen werden können, hat das Beschleunigungsgebot doch zur Folge, dass sie die Glaubhaftigkeit und Zuverlässigkeit aller ihr übermittelten Informationen nicht selbst in allen Einzelheiten überprüfen kann, da das Fusionskontrollverfahren zwangsläufig in gewissem Maß Vertrauen voraussetzt (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2021, Polskie Linie Lotnicze "LOT"/Kommission, T-240/18, EU:T:2021:723, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).Es sind nämlich nicht nur die Anmelder gemäß Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 802/2004 ausdrücklich verpflichtet, der Kommission wahrheitsgemäß und vollständig die Tatsachen und Umstände mitzuteilen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, wobei diese Verpflichtung in Art. 14 der Verordnung Nr. 139/2004 mit Sanktionen bewehrt ist, sondern die Kommission kann die Entscheidung über die Vereinbarkeit gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. a und Art. 8 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung Nr. 139/2004 auch widerrufen, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind, oder wenn sie durch Irreführung herbeigeführt worden ist (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2021, Polskie Linie Lotnicze "LOT"/Kommission, T-240/18, EU:T:2021:723, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Um diesem Erfordernis zu genügen, muss der Kläger die betreffenden Märkte bezeichnen, die Wettbewerbslage ohne Zusammenschluss beschreiben und angeben, welche Auswirkungen ein Zusammenschluss vermutlich im Hinblick auf die Wettbewerbslage auf diesen Märkten hätte (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2021, Polskie Linie Lotnicze "LOT"/Kommission, T-240/18, EU:T:2021:723, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 15.02.2005 - C-12/03
DAS RECHTSMITTEL GEGEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ, MIT DEM DIE …
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-59/21
Sie müssen nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteile vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 39, …und vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 54).Diese Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung erfordert es, sich die verschiedenen Kausalketten vor Augen zu führen und von derjenigen mit der größten Wahrscheinlichkeit auszugehen (…Urteile vom 19. Juni 2009, Qualcomm/Kommission, T-48/04, EU:T:2009:212, Rn. 88, …und vom 9. März 2015, Deutsche Börse/Kommission, T-175/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:148, Rn. 62; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 43).
- EuG, 21.09.2005 - T-87/05
DAS GERICHT BESTÄTIGT DAS VERBOT DES ERWERBS VON GAS DE PORTUGAL DURCH ENERGIAS …
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-59/21
Rn. 192 Die Kommission kann sich indessen, um diese beiden Studien bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses außer Acht zu lassen, nicht allgemein auf die Rechtsprechung berufen, nach der bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses abzustellen ist (Urteil vom 21. September 2005, EDP/Kommission, T-87/05, EU:T:2005:333, Rn. 158).Rn. 195 Die Kommission kann sich in Bezug auf spezifische Punkte allerdings damit verteidigen, dass eine Anlage die ausdrücklichen Erklärungen oder die Auslassungen der Parteien im Verwaltungsverfahren verkennt (Urteil vom 21. September 2005, EDP/Kommission, T-87/05, EU:T:2005:333, Rn. 158).
- EuG, 09.03.2015 - T-175/12
Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der geplante …
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-59/21
Diese Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung erfordert es, sich die verschiedenen Kausalketten vor Augen zu führen und von derjenigen mit der größten Wahrscheinlichkeit auszugehen (…Urteile vom 19. Juni 2009, Qualcomm/Kommission, T-48/04, EU:T:2009:212, Rn. 88, und vom 9. März 2015, Deutsche Börse/Kommission, T-175/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:148, Rn. 62;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 43).Rn. 257 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass zwischen "technischen Beweisen" und "nicht technischen Beweisen" keine Rangordnung geschaffen werden soll, es aber Sache der Kommission ist, das Ergebnis des zur Beurteilung der Wettbewerbssituation herangezogenen Indizienbündels insgesamt zu bewerten, und dass in diesem Zusammenhang bestimmte Umstände privilegiert und andere außer Acht gelassen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2015, Deutsche Börse/Kommission, T-175/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:148, Rn. 133).
- EuG, 13.05.2015 - T-162/10
Niki Luftfahrt / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Luftverkehr - …
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-59/21
Rn. 186 Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Kommission ist, zu beurteilen, ob die ihr vorliegenden Informationen für die wettbewerbliche Bewertung ausreichen (Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 109), und das Ergebnis des zur Beurteilung der Wettbewerbssituation herangezogenen Indizienbündels insgesamt zu bewerten.Rn. 256 Es trifft zwar zu, dass die Kommission keine quantitative oder groß angelegte Analyse durchgeführt hat, die über die Antworten der Wettbewerber hinausging, jedoch ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Kommission ist, zu beurteilen, ob die ihr vorliegenden Informationen für die wettbewerbliche Bewertung ausreichen (Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 109).
- EuG, 23.02.2006 - T-282/02
Cementbouw Handel & Industrie / Kommission - Wettbewerb - Kontrolle von …
- EuGH, 07.09.2017 - C-248/16
Austria Asphalt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - …
- EuG, 17.09.2007 - T-201/04
Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - …
- EuGH, 28.06.2005 - C-189/02
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ …
- EuGH, 31.03.1971 - 22/70
Kommission / Rat
- EuGH, 18.07.2013 - C-501/11
Der Gerichtshof bestätigt die gegen die Schindler-Gruppe wegen ihrer Beteiligung …
- EuGH, 23.11.1999 - C-149/96
Portugal / Rat - Gemeinsame Handelspolitik - Marktzugang für Textilwaren - Waren …
- EuGH, 16.07.2009 - C-385/07
Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - …
- EuGH, 21.11.1991 - C-269/90
Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte
- EuG, 14.12.2005 - T-209/01
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DAS VERBOT DER ÜBERNAHME VON HONEYWELL DURCH …
- EuG, 11.12.2013 - T-79/12
Der Erwerb von Skype durch Microsoft ist mit dem Binnenmarkt vereinbar
- EuG, 04.07.2006 - T-177/04
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUM …
- EuG, 11.01.2017 - T-699/14
Topps Europe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch einer …
- EuG, 13.09.2010 - T-279/04
Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission vom 7. …
- EuG, 12.07.2018 - T-441/14
Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …
- EuG, 13.12.2017 - T-712/15
Die EZB ist befugt, eine Aufsicht über die Crédit mutuel-Gruppe durch die …
- EuG, 09.07.2007 - T-282/06
Sun Chemical Group u.a. / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - …
- EuG, 19.06.2009 - T-48/04
Qualcomm / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Markt für …
- EuG, 13.09.2012 - T-119/09
Protégé International / Kommission
- EuG, 23.05.2019 - T-370/17
KPN/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Niederländischer Markt für …
- EuG, 26.10.2017 - T-394/15
- EuG, 27.01.2021 - T-691/18
KPN/ Kommission
- EuGH, 11.06.2015 - C-100/14
EMA / Kommission
- EuGH, 29.03.2022 - C-717/21
Provident Polska
- EuG, 20.10.2021 - T-296/18
Das Gericht weist die Klagen der Fluggesellschaft Polskie Linie Lotnicze "LOT" …
- EuG, 12.12.2018 - T-411/16
Syriatel Mobile Telecom/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
- EuGH, 19.03.2026 - C-171/24
Der Gerichtshof bestätigt, wie zuvor das Gericht, die von der Kommission erteilte …
Rn. 1 Mit ihren Rechtsmitteln begehren die EVH GmbH (C-171/24 P), die Stadtwerke Leipzig GmbH (C-172/24 P), die TEAG Thüringer Energie AG (C-173/24 P), die Stadtwerke Hameln Weserbergland GmbH (C-174/24 P), die eins energie in sachsen GmbH & Co. KG (C-175/24 P), die EnergieVerbund Dresden GmbH (C-176/24 P) und die GGEW, Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße AG (C-177/24 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 20. Dezember 2023, EVH/Kommission (T-53/21, im Folgenden: UrteilG-08/76 , EU:T:2023:834), des Urteils des Gerichts vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, im Folgenden: Urteil G-00/76 , EU:T:2023:835), des Urteils des Gerichts vom 20. Dezember 2023, TEAG/Kommission (T-56/21, im Folgenden: Urteil G-01/76 , EU:T:2023:836), des Urteils des Gerichts vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Hameln Weserbergland/Kommission (T-58/21, im Folgenden: Urteil G-03/76 , EU:T:2023:837), des Urteils des Gerichts vom 20. Dezember 2023, eins energie in sachsen/Kommission (T-59/21, im Folgenden: Urteil G-04/76 , EU:T:2023:838), des Urteils des Gerichts vom 20. Dezember 2023, EnergieVerbund Dresden/Kommission (T-61/21, im Folgenden: Urteil G-16/76 , EU:T:2023:840) bzw. des Urteils des Gerichts vom 20. Dezember 2023, GGEW/Kommission (T-62/21, im Folgenden: Urteil G-17/76 , EU:T:2023:841) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 6530 final der Kommission vom 17. September 2019 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.8870 - E.ON/Innogy) (…ABl. 2020, C 379, S. 16, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat. Rn. 16 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 2 bis 24 der Urteile
G-08/76 , T-55/21, T-56/21 und T-62/21 sowie in den Rn. 2 bis 19 des Urteils T-58/21, in den Rn. 2 bis 21 des Urteils T-59/21 und in den Rn. 2 bis 22 des Urteils T-61/21 dargestellt worden. Rn. 48 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass das Gericht mit der in den Rn. 472 und 473 der Urteile
G-08/76 und T-55/21, in den Rn. 473 und 474 des Urteils T-56/21, in den Rn. 446 und 447 des Urteils T-58/21, in den Rn. 466 und 467 des Urteils T-59/21 sowie in den Rn. 470 und 471 der Urteile G-16/76 und T-62/21 getroffenen Feststellung, dass Art. 101 AEUV nicht anwendbar sei, einen Rechtsfehler begangen habe. Rn. 53 Im vorliegenden Fall hat das Gericht zunächst in den Rn. 469 und 471 der Urteile
G-08/76 und T-55/21, in den Rn. 470 und 472 des Urteils T-56/21, in den Rn. 443 und 445 des Urteils T-58/21, in den Rn. 463 und 465 des Urteils T-59/21 sowie in den Rn. 467 und 469 der Urteile G-16/76 und T-62/21 ausgeführt, dass die Rechtsmittelführerinnen geltend machten, RWE und E.ON hätten durch die Gesamttransaktion die Stufen der Wertschöpfungskette im Bereich Strom sowie den deutschen Strommarkt untereinander aufgeteilt, was eine gegen Art. 101 AEUV verstoßende Wettbewerbsbeschränkung darstelle, und sodann in Rn. 472 der Urteile G-08/76 und T-55/21, in Rn. 473 des Urteils T-56/21, in Rn. 446 des Urteils T-58/21, in Rn. 466 des Urteils T-59/21 und in Rn. 470 der Urteile G-16/76 und T-62/21 darauf hingewiesen, dass die Verordnung Nr. 139/2004, wie sich aus ihrem Art. 21 Abs. 1 ergebe, allein für Zusammenschlüsse im Sinne ihres Art. 3 gelte, auf die die Verordnung Nr. 1/2003 grundsätzlich nicht anwendbar sei. Rn. 54 In Rn. 473 der Urteile
G-08/76 und T-55/21, in Rn. 474 des Urteils T-56/21, in Rn. 447 des Urteils T-58/21, in Rn. 467 des Urteils T-59/21 sowie in Rn. 471 der Urteile G-16/76 und T-62/21 hat das Gericht weiter ausgeführt, es sei unstreitig, dass Gegenstand des streitigen Beschlusses ein Zusammenschluss sei. In dieser Randnummer ist es auch zu dem Ergebnis gelangt, dass das auf einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV gestützte Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen in Anbetracht seiner Erwägungen in Rn. 472 der Urteile
G-08/76 und T-55/21, in Rn. 473 des Urteils T-56/21, in Rn. 446 des Urteils T-58/21, in Rn. 466 des Urteils T-59/21 sowie in Rn. 470 der Urteile G-16/76 und T-62/21 ins Leere gehe. Rn. 56 In Rn. 473 der Urteile
G-08/76 und T-55/21, in Rn. 474 des Urteils T-56/21, in Rn. 447 des Urteils T-58/21, in Rn. 467 des Urteils T-59/21 sowie in Rn. 471 der Urteile G-16/76 und T-62/21 hat das Gericht die Anwendbarkeit von Art. 101 AEUV auf die Vereinbarungen zwischen RWE und E.ON für die Zwecke des Zusammenschlusses M.8871 nicht ausgeschlossen. Rn. 58 Damit hat das Gericht nicht gegen die anwendbare Regelung verstoßen und es hat in Rn. 472 der Urteile
G-08/76 und T-55/21, in Rn. 473 des Urteils T-56/21, in Rn. 446 des Urteils T-58/21, in Rn. 466 des Urteils T-59/21 sowie in Rn. 470 der Urteile G-16/76 und T-62/21 zu Recht auf die Rechtsprechung zu dieser Regelung in den Rn. 32 und 33 des Urteils Austria Asphalt Bezug genommen (…vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juni 2025, EVH u. a./Kommission, C-464/23 P, C-465/23 P, C-467/23 P, C-468/23 P und C-470/23 P, EU:C:2025:478, Rn. 56). Rn. 76 Zum anderen war das Gericht nicht verpflichtet, diese Argumente in seine Erwägungen aufzunehmen, da diese Argumente eine Rüge - und zwar die des Vorliegens eines gegen Art. 101 AEUV verstoßenden Kartells - betrafen, die das Gericht in den Rn. 469 bis 473 der Urteile
G-08/76 und T-55/21, in den Rn. 470 bis 474 des Urteils T-56/21, in den Rn. 443 bis 447 des Urteils T-58/21, in den Rn. 463 bis 467 des Urteils T-59/21 sowie in den Rn. 467 bis 471 der Urteile G-16/76 und T-62/21 zu Recht als ins Leere gehend angesehen hat. Rn. 82 Mit dem vorliegenden Teil, der die Rn. 77 bis 80 der Urteile
G-08/76 , T-55/21, T-56/21 und T-62/21, die Rn. 74 bis 77 der Urteile G-03/76 und T-59/21 sowie die Rn. 75 bis 78 des Urteils T-61/21 betrifft, werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht im Wesentlichen vor, nicht festgestellt zu haben, dass sich die Kommission im streitigen Beschluss zu ihrer Zuständigkeit hätte äußern und infolgedessen den Erwerb einer Minderheitsbeteiligung von RWE am Kapital von E.ON, d. h. den Zusammenschluss B8-28/19, förmlich in das den Zusammenschluss M.8870 betreffende Verfahren hätte einbeziehen müssen. Rn. 83 In Rn. 79 der Urteile
G-08/76 , T-55/21, T-56/21 und T-62/21, in Rn. 76 der Urteile G-03/76 und T-59/21 sowie in Rn. 77 des Urteils T-61/21 hat das Gericht ausgeführt, dass Gegenstand der bei ihm erhobenen Klagen formal der streitige Beschluss sei, mit dem der Zusammenschluss M.8870 für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt worden sei, und dass in diesem Beschluss, auch wenn er eine Fußnote enthalte, in der ausgeführt werde, dass die Kommission die Auswirkungen der von RWE an E.ON erworbenen Minderheitsbeteiligung im Rahmen der Beurteilung des Zusammenschlusses M.8871 geprüft habe, nicht ausdrücklich über diese Frage befunden worden sei und in weiterer Folge auch nicht über die Zuständigkeit der Kommission für die Entscheidung über die Vereinbarkeit dieses Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt. Rn. 84 Das Gericht hat ferner hervorgehoben, dass es den Rechtsmittelführerinnen, wenn sie der Ansicht gewesen wären, dass der Zusammenschluss B8-28/19 gemeinschaftsweite Bedeutung haben könne, oblegen hätte, eine Beschwerde an die Kommission zu richten (…Rn. 80 der Urteile
G-08/76 , T-55/21, T-56/21 und G-17/76 , Rn. 77 der Urteile G-03/76 und T-59/21 sowie Rn. 78 des Urteils T-61/21), woraufhin diese über ihre Zuständigkeit als Kontrollbehörde im Grundsatz hätte entscheiden müssen. Rn. 93 Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, der im Wesentlichen die Erwägungen des Gerichts in den Rn. 82 bis 103 der Urteile
G-08/76 , T-55/21, T-56/21 und T-62/21, in den Rn. 79 bis 100 der Urteile G-03/76 und T-59/21 sowie in den Rn. 80 bis 101 des Urteils T-61/21 betrifft, rügen die Rechtsmittelführerinnen die Auslegung des Begriffs "einziger Zusammenschluss" durch das Gericht. Rn. 98 In Rn. 82 der Urteile
G-08/76 , T-55/21, T-56/21 und T-62/21, in Rn. 79 der Urteile G-03/76 und T-59/21 sowie in Rn. 80 des Urteils T-61/21 hat das Gericht aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 in Verbindung mit dem 20. Erwägungsgrund dieser Verordnung daher zu Recht geschlossen, dass zwei oder mehr Erwerbsvorgänge nur dann als ein einziger Zusammenschluss im Sinne dieser Verordnung betrachtet werden können, wenn sie voneinander abhängig sind, so dass die einen nicht ohne die anderen durchgeführt werden, und wenn ihr Ergebnis darin besteht, dass einem oder mehreren Unternehmen die wirtschaftliche Kontrolle über die Tätigkeit eines oder mehrerer anderer Unternehmen übertragen wird. Rn. 99 In den Rn. 83 bis 87 der Urteile
G-08/76 , T-55/21, T-56/21 und T-62/21, in den Rn. 80 bis 84 der Urteile G-03/76 und T-59/21 sowie in den Rn. 81 bis 85 des Urteils T-61/21 hat das Gericht die Voraussetzung betreffend das Ergebnis geprüft. Rn. 103 Angesichts dieser Erwägungen ist das Gericht in den Rn. 87 und 102 der Urteile
G-08/76 , T-55/21, T-56/21 und T-62/21, in den Rn. 84 und 99 der Urteile G-03/76 und T-59/21 sowie in den Rn. 85 und 100 des Urteils T-61/21 zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass die Gesamttransaktion die Voraussetzung betreffend das Ergebnis nicht erfüllt. In den Rn. 88 bis 93 und 96 der Urteile
G-08/76 , T-55/21, T-56/21 und T-62/21, in den Rn. 85 bis 90 und 93 der Urteile G-03/76 und T-59/21 sowie in den Rn. 86 bis 91 und 94 des Urteils T-61/21 hat das Gericht ein Argument, das auf eine Praxis der Kommission mit der Bezeichnung "Prioritätsgrundsatz" gestützt war, nach dem die Kommission bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses den Auswirkungen eines Zusammenschlusses Rechnung trägt, der vor dem zu prüfenden Zusammenschluss angemeldet wurde, im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine solche Praxis jedenfalls nicht von Bedeutung sein kann, da im vorliegenden Fall der Zusammenschluss M.8870, der Gegenstand des Rechtsstreits ist, nach dem Zusammenschluss M.8871 angemeldet wurde. In den Rn. 97 und 98 der Urteile
G-08/76 , T-55/21, T-56/21 und T-62/21, in den Rn. 94 und 95 der Urteile G-03/76 und T-59/21 sowie in den Rn. 95 und 96 des Urteils T-61/21 hat das Gericht ferner ausgeführt, dass mit dem Begriff "einziger Zusammenschluss" das Ziel verfolgt wird, die gemeinsame Prüfung von Transaktionen zu ermöglichen, die letztlich auf dasselbe Ergebnis abzielen, nämlich den Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Kontrolle über die Tätigkeit eines oder mehrerer anderer Unternehmen durch ein oder mehrere Unternehmen. Wie vom Gericht in Rn. 99 der Urteile
G-08/76 , T-55/21, T-56/21 und T-62/21, in Rn. 96 der Urteile G-03/76 und T-59/21 sowie in Rn. 97 des Urteils T-61/21 festgestellt, ist dies jedoch im vorliegenden Fall nicht so, da mehrere verschiedene Unternehmen die Kontrolle über unterschiedliche Vermögenswerte erwerben, so dass bei jedem erwerbenden Unternehmen eine separate Zusammenlegung von Ressourcen erfolgt und jeder einzelne Kontrollerwerb andere Auswirkungen auf den Markt hat. In Rn. 100 der Urteile
G-08/76 , T-55/21, T-56/21 und T-62/21, in Rn. 97 der Urteile G-03/76 und T-59/21 sowie in Rn. 98 des Urteils T-61/21 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen zwei Zusammenschlüsse einen Zusammenhang aufweisen, der es ermöglicht, die wahrscheinlichen Auswirkungen jedes von ihnen auf den Markt vorherzusehen, die Kommission dies bei ihrer Gesamtbeurteilung des relevanten Sachverhalts, die sie für jeden dieser Zusammenschlüsse vornimmt, zu berücksichtigen hat. Wie vom Gericht in Rn. 101 der Urteile
G-08/76 , T-55/21, T-56/21 und T-62/21, in Rn. 98 der Urteile G-03/76 und T-59/21 sowie in Rn. 99 des Urteils T-61/21 dargelegt, folgt daraus, dass es nicht widersprüchlich ist, dass die Kommission die Zusammenschlüsse M.8870 und M.8871 getrennt prüft und dabei die Auswirkungen berücksichtigt, die sie auf den jeweils anderen Zusammenschluss haben. Rn. 107 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe Art. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 in den Rn. 250 bis 310 und 340 bis 387 der Urteile
G-08/76 und T-55/21, in den Rn. 251 bis 311 und 341 bis 388 des Urteils T-56/21, in den Rn. 224 bis 284 und 314 bis 361 des Urteils T-58/21, in den Rn. 244 bis 304 und 334 bis 381 des Urteils T-59/21 sowie in den Rn. 248 bis 308 und 338 bis 385 der Urteile G-16/76 und T-62/21 falsch ausgelegt und die offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission in Bezug auf die Definition des Marktes für Strom- und Gaslieferungen an Haushalts- und Kleingewerbekunden verkannt. Rn. 115 Mit dieser Rüge, die die Rn. 250 bis 278 der Urteile
G-08/76 und T-55/21, die Rn. 251 bis 279 des Urteils T-56/21, die Rn. 224 bis 252 des Urteils T-58/21, die Rn. 244 bis 272 des Urteils T-59/21 und die Rn. 248 bis 276 der Urteile G-16/76 und T-62/21 betrifft, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht mit der Entscheidung, dass die Kommission zwischen Grundversorgungsverträgen und Sonderverträgen unterscheiden dürfe, die entscheidenden Merkmale der Substituierbarkeit falsch gewichtet und folglich von einer falschen Definition des relevanten Produktmarktes ausgegangen sei. Rn. 117 Das Gericht hat in Rn. 255 der Urteile
G-08/76 und T-55/21, in Rn. 256 des Urteils T-56/21, in Rn. 229 des Urteils T-58/21, in Rn. 249 des Urteils T-59/21 und in Rn. 253 der Urteile G-16/76 und T-62/21 festgestellt, dass die Kommission diese Unterscheidung deshalb vorgenommen habe, weil die Nachfrage nicht substituierbar sei, da die Sondervertragstarife die Grundversorgungstarife sachlich nicht einschränkten, so dass folglich die zwei Arten von Verträgen zwei verschiedene Märkte darstellten. Rn. 118 In Rn. 256 der Urteile
G-08/76 und T-55/21, in Rn. 257 des Urteils T-56/21, in Rn. 230 des Urteils T-58/21, in Rn. 250 des Urteils T-59/21 sowie in Rn. 254 der Urteile G-16/76 und T-62/21 hat das Gericht ausgeführt, dass die Kommission einen großen Teil ihrer Analyse auf die Verbraucherträgheit gestützt habe, die sich dadurch auszeichne, dass nach der Liberalisierung des Strom- und Gasmarktes in Deutschland ein großer Teil der kleinen Kunden trotz neuer, konkurrenzfähigerer Angebote dem herkömmlichen Versorger treu geblieben sei. In Rn. 257 der Urteile
G-08/76 und T-55/21, in Rn. 258 des Urteils T-56/21, in Rn. 231 des Urteils T-58/21, in Rn. 251 des Urteils T-59/21 sowie in Rn. 255 der Urteile G-16/76 und T-62/21 hat das Gericht festgehalten, dass die Kommission angemerkt habe, dass im Jahr 2017 trotz der stetig sinkenden Zahl an Grundversorgungsverträgen und trotz allgemein günstigerer Bedingungen für Sonderverträge 28 % der Haushaltskunden weiterhin über Grundversorgungsverträge verfügten. Rn. 119 In den Rn. 258 und 259 der Urteile
G-08/76 und T-55/21, in den Rn. 259 und 260 des Urteils T-56/21, in den Rn. 232 und 233 des Urteils T-58/21, in den Rn. 252 und 253 des Urteils T-59/21 sowie in den Rn. 256 und 257 der Urteile G-16/76 und T-62/21 ist das Gericht zu dem Schluss gelangt, dass die Kommission eine gewisse Trägheit der Kunden mit Grundversorgungsverträgen aufgezeigt habe und dass sie im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums darauf hinweisen könne, dass es nach wie vor viele Grundversorgungsverträge gebe, was darauf hindeute, dass ein separater Produktmarkt bestehe. Rn. 120 In den Rn. 260 und 261 der Urteile
G-08/76 und T-55/21, in den Rn. 261 und 262 des Urteils T-56/21, in den Rn. 234 und 235 des Urteils T-58/21, in den Rn. 254 und 255 des Urteils T-59/21 sowie in den Rn. 258 und 259 der Urteile G-16/76 und T-62/21 hat das Gericht zur Rüge der Rechtsmittelführerinnen, dass der SSNIP-Test, der die Frage beantworten solle, inwieweit eine Preiserhöhung im Bereich von 5 % bis 10 % Grundversorgungskunden zu einem Umstieg auf Sonderverträge bewegen würde, falsch angewandt worden sei, ausgeführt, dass gemäß den Ausführungen der Kommission in Rn. 60 des streitigen Beschlusses fast 70 % der Wettbewerber, die auf die erste Marktbefragung geantwortet hätten, angegeben hätten, dass die Zunahme von Wechseln von Grundversorgungsverträgen zu Sonderverträgen wahrscheinlich geringfügig oder vernachlässigbar wäre. Rn. 121 Nach dem Hinweis, dass es Sache der Kommission sei, zu beurteilen, ob die ihr vorliegenden Informationen für die wettbewerbliche Bewertung ausreichten, und das Ergebnis des zur Beurteilung der Wettbewerbssituation herangezogenen Indizienbündels insgesamt zu bewerten, wobei bestimmte Umstände privilegiert und andere außer Acht gelassen werden könnten, ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission unter Berücksichtigung der Antworten der Mehrheit der Marktteilnehmer auf die erste Marktbefragung keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe (…Rn. 262 bis 264 der Urteile
G-08/76 und G-00/76 , Rn. 263 bis 265 des Urteils G-01/76 , Rn. 236 bis 238 des Urteils G-03/76 , Rn. 256 bis 258 des Urteils T-59/21 sowie Rn. 260 bis 262 der Urteile G-16/76 und T-62/21). Rn. 122 In Rn. 266 der Urteile
G-08/76 und T-55/21, in Rn. 267 des Urteils T-56/21, in Rn. 240 des Urteils T-58/21, in Rn. 260 des Urteils T-59/21 sowie in Rn. 264 der Urteile G-16/76 und T-62/21 hat das Gericht das Argument der Rechtsmittelführerinnen, wonach die Wechselquote nicht wegen der Trägheit der Kunden stagniert habe, sondern aufgrund der marktaufteilenden Übereinkunft zwischen E.ON und RWE, als unbelegt und jedenfalls durch die Analysen der Kommission widerlegt zurückgewiesen. Rn. 123 Zum Vorbringen, die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass E.ON und RWE die Grundversorgungs- und Sondertarife auf unterschiedliche Weisen bestimmten, obwohl sie in Wirklichkeit für beide Arten von Tarifen auf lokale Tarife setzten, hat das Gericht angesichts der Prüfung der speziell für die Grundversorgung geltenden regulatorischen Beschränkungen durch die Kommission entschieden, dass diese, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, zu dem Ergebnis gelangen konnte, dass sich die Tarifpolitik für Grundversorgungs- bzw. Sondertarife unterscheide (…Rn. 267 bis 269 der Urteile
G-08/76 und G-00/76 , Rn. 268 bis 270 des Urteils G-01/76 , Rn. 241 bis 243 des Urteils G-03/76 , Rn. 261 bis 263 des Urteils T-59/21 und Rn. 265 bis 267 der Urteile G-16/76 und T-62/21). Rn. 124 Das Gericht hat außerdem dargelegt, dass die Kommission basierend auf einem Bericht der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) ausgeführt habe, dass die geringe Ersparnis, die sich Verbraucher vom Wechsel des Versorgers erwarteten, das mangelnde Vertrauen in neue Versorger, die angenommene Komplexität des Vertragswechsels und die Zufriedenheit mit dem aktuellen Versorger die wichtigsten Faktoren der Wechselhemmungen der Verbraucher darstellten (…Rn. 271 der Urteile
G-08/76 und G-00/76 , Rn. 272 des Urteils G-01/76 , Rn. 245 des Urteils G-03/76 , Rn. 265 des Urteils T-59/21 und Rn. 269 der Urteile G-16/76 und T-62/21). Rn. 125 Schließlich hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission im vorliegenden Fall nicht von ihrer bisherigen Entscheidungspraxis abgewichen sei, wobei es darauf hingewiesen hat, dass bei der Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt eine Partei gegen die Feststellungen der Kommission nicht einwenden könne, dass sie von früher in einer anderen Sache getroffenen Feststellungen abwichen; die Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission könne nämlich nur aufgrund von Fehlern der Kommission in der zu prüfenden Entscheidung erfolgen, und weder die Kommission noch das Gericht seien durch Feststellungen in einer früheren Entscheidung gebunden (…Rn. 272 bis 276 der Urteile
G-08/76 und G-00/76 , Rn. 273 bis 277 des Urteils G-01/76 , Rn. 246 bis 250 des Urteils G-03/76 , Rn. 266 bis 270 des Urteils T-59/21 und Rn. 270 bis 274 der Urteile G-16/76 und T-62/21). Es nimmt in Rn. 255 der Urteile
G-08/76 und T-55/21, in Rn. 256 des Urteils T-56/21, in Rn. 229 des Urteils T-58/21, in Rn. 249 des Urteils T-59/21 sowie in Rn. 253 der Urteile G-16/76 und T-62/21 auf diesen Umstand Bezug. Rn. 132 Was das Vorbringen betrifft, dass das Gericht zu Unrecht festgestellt habe, dass die Kommission auf einen präzisen quantitativen Test wie den SSNIP-Test habe verzichten dürfen, ist zunächst festzustellen, dass die Kommission einen solchen Test durchgeführt hat, was vom Gericht in den Rn. 261 und 265 der Urteile
G-08/76 und T-55/21, in den Rn. 262 und 266 des Urteils T-56/21, in den Rn. 235 und 239 des Urteils T-58/21, in den Rn. 255 und 259 des Urteils T-59/21 und in den Rn. 259 und 263 der Urteile G-16/76 und T-62/21 dargelegt wurde. Sodann hat das Gericht in Rn. 262 der Urteile
G-08/76 und T-55/21, in Rn. 263 des Urteils T-56/21, in Rn. 236 des Urteils T-58/21, in Rn. 256 des Urteils T-59/21 und in Rn. 260 der Urteile G-16/76 und T-62/21 zum Umstand, dass die Kommission keine quantitative oder groß angelegte Analyse durchgeführt habe, die über die Antworten der Wettbewerber hinausgegangen sei, richtig darauf hingewiesen, dass es Sache der Kommission ist, zu beurteilen, ob die ihr vorliegenden Informationen für die wettbewerbliche Bewertung ausreichen. Rn. 133 Schließlich legen die Rechtsmittelführerinnen nicht dar, inwiefern der in Rn. 293 der Urteile
G-08/76 und T-55/21, in Rn. 294 des Urteils T-56/21, in Rn. 267 des Urteils T-58/21, in Rn. 287 des Urteils T-59/21 sowie in Rn. 291 der Urteile G-16/76 und T-62/21 genannte Umstand, auf den die Kommission in den Rn. 83 und 144 des streitigen Beschlusses eingegangen ist und wonach die Eigenschaft als herkömmlicher Versorger es den Versorgern im Rahmen der Grundversorgung (im Folgenden: Grundversorger) ermögliche, auf Sonderverträge höhere Tarife anzuwenden, zwangsläufig das Bestehen eines einheitlichen Produktmarktes impliziere. Rn. 141 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass entgegen dem, was die Rechtsmittelführerinnen mit ihrer die Rn. 279 bis 310 der Urteile
G-08/76 und T-55/21, die Rn. 280 bis 311 des Urteils T-56/21, die Rn. 253 bis 284 des Urteils T-58/21, die Rn. 273 bis 304 des Urteils T-59/21 und die Rn. 277 bis 308 der Urteile G-16/76 und T-62/21 betreffenden Rüge geltend zu machen scheinen, die Kommission im streitigen Beschluss den relevanten Markt nicht allgemein als nationalen Markt betrachtet hat. Wie vom Gericht in Rn. 279 der Urteile
G-08/76 und T-55/21, in Rn. 280 des Urteils T-56/21, in Rn. 253 des Urteils T-58/21, in Rn. 273 des Urteils T-59/21 und in Rn. 277 der Urteile G-16/76 und T-62/21 ausgeführt, hat die Kommission in den Rn. 90 und 147 des streitigen Beschlusses nur die Märkte für Strom- und Gaslieferungen an Haushaltskunden im Rahmen von Sonderverträgen als nationale Märkte betrachtet. Rn. 142 In den Rn. 281 bis 285 der Urteile
G-08/76 und T-55/21, in den Rn. 282 bis 286 des Urteils T-56/21, in den Rn. 255 bis 259 des Urteils T-58/21, in den Rn. 275 bis 279 des Urteils T-59/21 sowie in den Rn. 279 bis 283 der Urteile G-16/76 und T-62/21 hat das Gericht die Rüge der Rechtsmittelführerinnen geprüft und zurückgewiesen, mit der diese im Wesentlichen geltend gemacht haben, dass sich die Kommission darauf beschränkt habe, sich im Hinblick auf die Definition des geografischen Marktes der Ansicht von E.ON und von RWE anzuschließen, ohne diesbezüglich eine ausreichende Untersuchung durchzuführen. Rn. 143 In den Rn. 287 bis 292 der Urteile
G-08/76 und