Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 8 - Dienstvertrag und ähnliche Verträge (§§ 611 - 630h)   
   Untertitel 1 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630)   
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Textdarstellung

  

§ 611
Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Amtlicher Hinweis zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 8 (§§ 611 - 630):

Dieser Titel dient der Umsetzung

1. der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40) und

2. der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26).

Rechtsprechung zu § 611 BGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 611 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
            Geschäftsbesorgungsvertrag
              § 675 I (Entgeltliche Geschäftsbesorgung)
    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Außervertragliche Schuldverhältnisse
            Art. 30 (weggefallen) (zu §§ 611 ff)
     
      Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        Art. 232 § 5 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse) (zu §§ 611 ff)
    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Aufsichtsrat
            § 114 (Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern)
    Insolvenzordnung (InsO) 
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
          §§ 108 ff. (Fortbestehen bestimmter Schuldverhältnisse) (zu §§ 611 ff)
    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Urheberrecht
        Rechtsverkehr im Urheberrecht
          Nutzungsrechte
            § 43 (Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen)
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