(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vom 20.11.2015
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 26.11.2015 | Gesetz zur Bekämpfung der Korruption | 20.11.2015 |
vergütung § 338(weggefallen) § 339Rechtsbeugung § 340Körperverletzung im Amt § 341- § 342 (weggefallen) § 343Aussageerpressung § 344Verfolgung Unschuldiger § 345Vollstreckung gegen Unschuldige § 346- § 347 (weggefallen) § 348Falschbeurkundung im Amt § 349- § 351 (weggefallen) § 352Gebührenüberhebung § 353Abgabenüberhebung; Leistungskürzung § 353aVertrauensbruch im auswärtigen Dienst § 353bVerletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungs-
pflicht § 353c(weggefallen) § 353dVerbotene Mitteilungen über Gerichts-
verhandlungen § 354(weggefallen) § 355Verletzung des Steuergeheimnisses § 356Parteiverrat § 357Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat § 358Nebenfolgen
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Rechtsprechung zu § 331 StGB
643 Entscheidungen zu § 331 StGB in unserer Datenbank:
- OLG Oldenburg, 20.07.2026 - 1 Ws 159/26
Auskehrung des Verwertungserlöses aus einer angeordneten Einziehung; ...
- BGH, 31.08.2023 - 5 StR 447/22
Revisionen der Staatsanwaltschaft führen zur Urteilsaufhebung in der sogenannten ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 08.04.2022 - 622 KLs 4/20
Prozess um Rolling-Stones-Karten: Freispruch und Geldstrafen
- LG Hamburg, 08.04.2022 - 622 KLs 4/20
- VG Saarlouis, 20.01.2020 - 7 K 167/18
Aberkennung des Ruhegehalts
- VG Potsdam, 10.02.2023 - 17 K 2710/18
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 30.06.2025 - 2 B 40.24
Dienstvergehen durch Annahme von Essenseinladungen
- BVerwG, 30.06.2025 - 2 B 40.24
- BGH, 18.11.2020 - 2 StR 317/19
Bestechlichkeit und Bestechung (Begriff der Diensthandlung: Maßstab, Abgrenzung ...
- VG Regensburg, 20.08.2019 - RO 10A DS 19.1307
Vorläufige Dienstenthebung eines Oberbürgermeisters
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 28.10.2019 - 16a DS 19.1720
Vorläufige Suspendierung des Regensburger Oberbürgermeisters ist rechtmäßig
- VGH Bayern, 28.10.2019 - 16a DS 19.1720
- OLG Hamm, 29.06.2026 - 5 ORs 38/26
Amtsträger; für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete; Geheimnis; ...
§ 331 StGB in Nachschlagewerken
- § 331 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vorteilsannahme
Querverweise
Auf § 331 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Allgemeine Pflichten und Rechte
- § 67 (Verschwiegenheitspflicht)
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- § 37 (Verschwiegenheitspflicht)
Redaktionelle Querverweise zu § 331 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 11 I Nr. 2 (Personen- und Sachbegriffe)
- Die Tat
- Täterschaft und Teilnahme
- § 28 (Besondere persönliche Merkmale)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
- § 108e (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) (zu §§ 331 ff)
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Allgemeine Pflichten und Rechte
- § 71 (Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen) (zu §§ 331 ff)
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- § 42 (Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen) (zu §§ 331 ff)