Rechtsprechung
| EuGH, 12.06.2014 - C-118/13 |
Volltextveröffentlichungen (16)
- lexetius.com
"Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Bezahlter Jahresurlaub - Abgeltung im Todesfall"
- Europäischer Gerichtshof
Bollacke
Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Bezahlter Jahresurlaub - Abgeltung im Todesfall
- EU-Kommission
Gülay Bollacke gegen K + K Klaas & Kock B.V. & Co. KG.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Landesarbeitsgericht Hamm - Deutschland. Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Bezahlter Jahresurlaub - Abgeltung im Todesfall.
- IWW
- zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Vererblichkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs ("Bollacke")
- arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de
Urlaubsabgeltung auch im Todesfall
- Betriebs-Berater
Kein Untergang des Jahresurlaubsanspruchs mit dem Tod des Arbeitnehmers
- hensche.de
Urlaubsabgeltung: Vererblichkeit, Urlaub: Tod des Arbeitnehmers
- Betriebs-Berater
"Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Bezahlter Jahresurlaub - Abgeltung im Todesfall"
- Techniker Krankenkasse
- Deutsche Rentenversicherung
- arbeitsrecht-hessen.de
Urlaubsabgeltung auch im Todesfall
- aufrecht.de
Urlaubsabgeltung auch im Todesfall
- hensche.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Bezahlter Jahresurlaub - Abgeltung im Todesfall
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (42)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
SOPO - Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht mit seinem Tod nicht unter
- lawblog.de (Kurzinformation)
Urlaub ist seit heute vererbbar
- raheinemann.de (Kurzinformation)
Kein Untergang des Urlaubsanspruchs durch Tod des Arbeitnehmers
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Jahresurlaub geht auch mit dem Tod nicht unter
- lto.de (Kurzinformation)
Abgeltung von Urlaub auch nach dem Tod - Auch Tote haben Anspruch auf bezahlten Urlaub
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Postmortale Urlaubsabgeltung
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht mit seinem Tod nicht unter
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht mit seinem Tod nicht unter
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
EuGH kippt BAG-Rechtsprechung zur Vererblichkeit von Urlaubsansprüchen
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub gilt über den Tod hinaus
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Urlaubsabgeltungen nach dem Tod beitragsfrei
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Urlaubsabgeltung beim Tod des Arbeitnehmers
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Der Jahresurlaub geht auch mit dem Tod nicht unter
- erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)
Urlaubsabgeltungsanspruch gegen Arbeitgeber ist vererblich
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Kein Untergang des Jahresurlaubsanspruchsmit dem Tod des Arbeitnehmers
- lutzabel.com (Kurzinformation)
Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs
- dreher-partner.de (Kurzinformation)
Arbeitsrecht: Urlaubsanspruch erlischt nicht mit Tod des Arbeitnehmers
- channelpartner.de (Kurzinformation)
Finanzieller Ausgleich ist rechtens - Urlaubsanspruch bleibt nach Tod bestehen
- aerztezeitung.de (Pressemeldung)
Urlaub kann vererbt werden
- kanzlei-zink.de (Kurzinformation)
Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist vererblich
- arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)
Urlaub: deutsches Recht
- schrittmacher-kanzlei.de (Kurzinformation)
Urlaub-Vererblich
- haufe.de (Kurzinformation)
Bezahlter Urlaub auch nach dem Tod
- aerztezeitung.de (Pressemeldung, 26.06.2014)
Urlaub kann vererbt werden
- deutscheranwaltspiegel.de (Kurzinformation)
Urlaubsabgeltung post mortem? - Urlaubsrecht
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Urlaubsanspruch ist vererbbar
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht mit seinem Tod nicht unter!
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub besteht auch nach dem Tod des Arbeitnehmers
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht mit seinem Tod nicht unter!
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Erbrecht: Witwe/r erhält Abgeltung für nicht genommenen Jahresurlaub
- seufert-law.de (Kurzinformation)
Erben erben alles - sogar den Urlaub
- rofast.de (Kurzinformation)
Nicht genommener Urlaub ist vererbbar
- anwalt.de (Kurzinformation)
Erbrecht: Witwe/r erhält Abgeltung für nicht genommenen Jahresurlaub
- anwalt.de (Kurzinformation)
Nicht genommener Urlaub ist vererbbar
- anwalt.de (Kurzinformation)
Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis
- heuking.de (Kurzinformation)
Kein Erlöschen des Urlaubsanspruches mit dem Tod des Arbeitnehmers
- arbeitsrecht-weltweit.de (Kurzinformation)
Urlaubsabgeltung auch für verstorbene Arbeitnehmer?
- rae-sh.com (Kurzinformation)
Vererbung des Urlaubanspruch eines Arbeitnehmers
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Erbrecht: Witwe/r erhält Abgeltung für nicht genommenen Jahresurlaub
- juraforum.de (Kurzinformation)
Witwe erhält finanzielle Abgeltung für offene Urlaubstage ihres toten Ehemanns
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Anspruch auf Abgeltung bezahlten Jahresurlaubs bleibt auch im Falle des Todes eines Arbeitnehmers erhalten - Ausschluss der Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub im Falle des Todes nicht mit Unionsrecht vereinbar
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Anspruch auf Abgeltung des bezahlten Jahresurlaubs ist vererblich
Besprechungen u.ä. (6)
- cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)
Urlaubsanspruch auch für Tote
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Erben haben Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach dem Tod des Arbeitnehmers
- labourlawjournals.com
, S. 27 (Entscheidungsbesprechung)
Abgeltung für nicht genommenen Urlaub im Todesfall
- goerg.de (Entscheidungsbesprechung)
Kein Untergang des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub mit dem Tod des Arbeitnehmers
- deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)
Zur Vererblichkeit des Urlaubsanspruchs
- hensche.de (Entscheidungsbesprechung)
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist vererblich
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Bollacke
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Landesarbeitsgericht Hamm - Auslegung von Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) - Jahresurlaub - ...
Verfahrensgang
- ArbG Bocholt - 3 Ca 310/11
- LAG Hamm, 14.02.2013 - 16 Sa 1511/12
- EuGH, 12.06.2014 - C-118/13
- LAG Hamm - 16 Sa 1511/12 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Papierfundstellen
- NJW 2014, 2415
- ZIP 2014, 1348
- EuZW 2014, 590
- NZA 2014, 651
- BB 2014, 1727
- DB 2014, 1437
Wird zitiert von ... (75) Zitiert selbst (8)
- EuGH, 20.01.2009 - C-350/06
Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit
Auszug aus EuGH, 12.06.2014 - C-118/13
Rn. 15 Zunächst ist an die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zu erinnern, wonach der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die in der durch die Richtlinie 2003/88 kodifizierten Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (…ABl. L 307, S. 18) selbst ausdrücklich gezogen werden (vgl. Urteile Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 22, KHS, C-214/10, EU:C:2011:761, Rn. 23, und Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 16).Rn. 16 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass zum einen Art. 7 der Richtlinie 2003/88 nicht zu den Vorschriften gehört, von denen die Richtlinie ausdrücklich Abweichungen zulässt (vgl. Urteil Schultz-Hoff u. a., EU:C:2009:18, Rn. 24), und dass zum anderen diese Richtlinie die Ansprüche auf Jahresurlaub und auf Bezahlung während des Urlaubs als zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs behandelt.
Rn. 17 Schließlich hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass der Arbeitnehmer, wenn das Arbeitsverhältnis geendet hat und es deshalb nicht mehr möglich ist, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 Anspruch auf eine Vergütung hat, um zu verhindern, dass ihm wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, selbst in finanzieller Form, vorenthalten wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Schultz-Hoff u. a., EU:C:2009:18, Rn. 56, sowie Neidel, C-337/10, EU:C:2012:263, Rn. 29).
Rn. 18 Der Gerichtshof hat daher befunden, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht wahrnehmen konnte (Urteil Schultz-Hoff u. a., EU:C:2009:18, Rn. 62).
Rn. 20 Dazu ist festzustellen, dass der Anspruch auf Jahresurlaub nur einen der beiden Aspekte eines wesentlichen Grundsatzes des Sozialrechts der Union darstellt und dass dieser Grundsatz auch den Anspruch auf Bezahlung umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil Schultz-Hoff u. a., EU:C:2009:18, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Mit anderen Worten muss der Arbeitnehmer in dieser Ruhe- und Entspannungszeit das gewöhnliche Entgelt weiterbeziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, EU:C:2006:177, Rn. 50, Schultz-Hoff u. a., EU:C:2009:18, Rn. 58, und Lock, C-539/12, EU:C:2014:351, Rn. 16).
- EuGH, 22.11.2011 - C-214/10
KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach …
Auszug aus EuGH, 12.06.2014 - C-118/13
Rn. 15 Zunächst ist an die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zu erinnern, wonach der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die in der durch die Richtlinie 2003/88 kodifizierten Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (…ABl. L 307, S. 18) selbst ausdrücklich gezogen werden (vgl. Urteile Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 22, KHS, C-214/10, EU:C:2011:761, Rn. 23, und Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 16). - EuGH, 13.06.2013 - C-415/12
Brandes - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub
Auszug aus EuGH, 12.06.2014 - C-118/13
Rn. 22 Um sicherzustellen, dass dieses im Unionsrecht verankerte grundlegende Arbeitnehmerrecht beachtet wird, darf der Gerichtshof Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 nicht auf Kosten der Rechte, die dem Arbeitnehmer nach dieser Richtlinie zustehen, restriktiv auslegen (…vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Heimann und Toltschin, C-229/11 und C-230/11, EU:C:2012:693, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss Brandes, C-415/12, EU:C:2013:398, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 08.11.2012 - C-229/11
Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub kann bei in einem Sozialplan vereinbarter …
Auszug aus EuGH, 12.06.2014 - C-118/13
Rn. 22 Um sicherzustellen, dass dieses im Unionsrecht verankerte grundlegende Arbeitnehmerrecht beachtet wird, darf der Gerichtshof Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 nicht auf Kosten der Rechte, die dem Arbeitnehmer nach dieser Richtlinie zustehen, restriktiv auslegen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Heimann und Toltschin, C-229/11 und C-230/11, EU:C:2012:693, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie Beschluss Brandes, C-415/12, EU:C:2013:398, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 03.05.2012 - C-337/10
Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle …
Auszug aus EuGH, 12.06.2014 - C-118/13
Rn. 17 Schließlich hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass der Arbeitnehmer, wenn das Arbeitsverhältnis geendet hat und es deshalb nicht mehr möglich ist, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 Anspruch auf eine Vergütung hat, um zu verhindern, dass ihm wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, selbst in finanzieller Form, vorenthalten wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Schultz-Hoff u. a., EU:C:2009:18, Rn. 56, sowie Neidel, C-337/10, EU:C:2012:263, Rn. 29). - EuGH, 24.01.2012 - C-282/10
Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung …
Auszug aus EuGH, 12.06.2014 - C-118/13
Rn. 15 Zunächst ist an die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zu erinnern, wonach der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die in der durch die Richtlinie 2003/88 kodifizierten Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (…ABl. L 307, S. 18) selbst ausdrücklich gezogen werden (vgl. Urteile Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 22, KHS, C-214/10, EU:C:2011:761, Rn. 23, und Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 16). - EuGH, 22.05.2014 - C-539/12
Das Arbeitsentgelt, das Verkaufsberatern hinsichtlich des Jahresurlaubs gezahlt …
Auszug aus EuGH, 12.06.2014 - C-118/13
Mit anderen Worten muss der Arbeitnehmer in dieser Ruhe- und Entspannungszeit das gewöhnliche Entgelt weiterbeziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, EU:C:2006:177, Rn. 50, Schultz-Hoff u. a., EU:C:2009:18, Rn. 58, und Lock, C-539/12, EU:C:2014:351, Rn. 16). - EuGH, 16.03.2006 - C-131/04
EIN IN DEN STUNDEN- ODER TAGESLOHN EINBEZOGENES ENTGELT FÜR DEN JAHRESURLAUB …
Auszug aus EuGH, 12.06.2014 - C-118/13
Mit anderen Worten muss der Arbeitnehmer in dieser Ruhe- und Entspannungszeit das gewöhnliche Entgelt weiterbeziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, EU:C:2006:177, Rn. 50, Schultz-Hoff u. a., EU:C:2009:18, Rn. 58, und Lock, C-539/12, EU:C:2014:351, Rn. 16).
- EuGH, 06.11.2018 - C-619/16
Kreuziger - Vergütung von Resturlaub geht auch ohne Urlaubsantrag
Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus der Richtlinie und kann nicht von anderen Voraussetzungen als den in ihr ausdrücklich vorgesehenen abhängen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 23 und 28, …sowie vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 27).Rn. 28 Insoweit ist zunächst zu beachten, dass das Recht jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die in der Richtlinie 2003/88 selbst ausdrücklich gezogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Um zu verhindern, dass dem Arbeitnehmer wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in finanzieller Form, vorenthalten wird, sieht Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für die nicht genommenen Urlaubstage hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dabei hat der Gerichtshof insbesondere betont, dass, wenn die Pflicht zur Auszahlung einer solchen Vergütung wegen der durch den Tod des Arbeitnehmers bedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlöschen würde, dieser Umstand zur Folge hätte, dass ein unwägbares Vorkommnis rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub selbst, wie er in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verankert ist, führen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 25, 26 und 30).
Rn. 38 Zweitens darf zwar nach ständiger Rechtsprechung Art. 7 der Richtlinie 2003/88, um sicherzustellen, dass das im Unionsrecht verankerte Grundrecht des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub beachtet wird, nicht auf Kosten der Rechte, die dem Arbeitnehmer nach dieser Richtlinie zustehen, restriktiv ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 06.11.2018 - C-684/16
Max-Planck-Gesellschaft - Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf …
Es stelle sich insbesondere die Frage, ob der Arbeitgeber gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 verpflichtet sei, den Erholungsurlaub von sich aus einseitig zeitlich festzulegen, oder ob das Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke (C-118/13, EU:C:2014:1755), dahin zu verstehen sei, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auch dann nicht mit Ablauf des Bezugsjahres oder des Übertragungszeitraums erlöschen dürfe, wenn der Arbeitnehmer in der Lage gewesen sei, den Urlaubsanspruch wahrzunehmen.Rn. 19 Zunächst ist zu beachten, dass das Recht jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die in der Richtlinie 2003/88 selbst ausdrücklich gezogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Um zu verhindern, dass dem Arbeitnehmer wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in finanzieller Form, vorenthalten wird, sieht Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für die nicht genommenen Urlaubstage hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dabei hat der Gerichtshof insbesondere betont, dass, wenn die Pflicht zur Auszahlung einer solchen Vergütung wegen der durch den Tod des Arbeitnehmers bedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlöschen würde, dieser Umstand zur Folge hätte, dass ein unwägbares Vorkommnis rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub selbst führen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 25, 26 und 30).
Rn. 31 Zweitens darf zwar nach ständiger Rechtsprechung Art. 7 der Richtlinie 2003/88, um sicherzustellen, dass das im Unionsrecht verankerte Grundrecht des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub beachtet wird, nicht auf Kosten der Rechte, die dem Arbeitnehmer nach dieser Richtlinie zustehen, restriktiv ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 06.11.2018 - C-569/16
Bauer - Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem …
Rn. 13 In den Vorlageentscheidungen, die in diesen beiden Rechtssachen ergangen sind, führt das vorlegende Gericht aus, der Gerichtshof habe zwar im Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke (C-118/13, EU:C:2014:1755), bereits entschieden, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen sei, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegenstehe, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub untergehe, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers ende.Zum einen habe der Gerichtshof im Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke (C-118/13, EU:C:2014:1755), bereits entschieden, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88 einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen Regelung entgegenstehe, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Anspruchs auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub untergehe, wenn der Arbeitnehmer sterbe.
Rn. 22 Dass der Gerichtshof Art. 7 der Richtlinie 2003/88 im Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke (C-118/13, EU:C:2014:1755), bereits im Hinblick auf dieselbe nationale Regelung, wie sie auch in den Ausgangsverfahren in Rede steht, ausgelegt hat, kann daher nicht zur Unzulässigkeit der Vorlagefragen in den vorliegenden Rechtssachen führen.
Rn. 25 Zum Argument von Frau Broßonn, wonach die in den Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung im Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke (C-118/13, EU:C:2014:1755), ausgelegt werden könne, ist festzustellen, dass sich zwar die Frage, ob eine nationale Bestimmung wegen Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht unangewendet bleiben muss, nur stellt, wenn keine unionsrechtskonforme Auslegung dieser Bestimmung möglich ist (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 23).
Seiner Ansicht nach ist nämlich § 7 Abs. 4 BUrlG in Verbindung mit § 1922 Abs. 1 BGB einer Auslegung, die mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke (C-118/13, EU:C:2014:1755), im Einklang steht, nicht zugänglich.
Rn. 31 Als Erstes möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und Art. 31 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, und ob nicht insoweit die vom Gerichtshof im Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke (C-118/13, EU:C:2014:1755), vorgenommene Auslegung überdacht oder differenziert werden sollte.
Rn. 36 Zu Art. 7 der Richtlinie 2003/88 ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, wie das vorlegende Gericht ausführt, im Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke (C-118/13, EU:C:2014:1755), das in einer Rechtssache ergangen ist, die eine ähnliche Fallgestaltung wie die vorliegenden verbundenen Rechtssachen aufwies und in der es um dieselbe nationale Regelung wie die in den Ausgangsverfahren fragliche ging, in Rn. 30 entschieden hat, dass diese Vorschrift des Unionsrechts dahin auszulegen ist, dass sie einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet.
Rn. 38 Insoweit ist zunächst zu beachten, dass das Recht jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die in der Richtlinie 2003/88 selbst ausdrücklich gezogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Um sicherzustellen, dass dieses im Unionsrecht verankerte Grundrecht beachtet wird, darf Art. 7 der Richtlinie 2003/88 zudem nicht auf Kosten der Rechte, die dem Arbeitnehmer nach dieser Richtlinie zustehen, restriktiv ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Mit anderen Worten muss der Arbeitnehmer in dieser Ruhe- und Entspannungszeit das gewöhnliche Entgelt weiterbeziehen (Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 20 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Um zu verhindern, dass dem Arbeitnehmer wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in finanzieller Form, verwehrt wird, sieht Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für die nicht genommenen Urlaubstage hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 56, vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 17, …sowie vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 27).
Rn. 44 Diese Bestimmung stellt für das Entstehen des Anspruchs auf finanzielle Vergütung keine andere Voraussetzung auf als diejenige, dass zum einen das Arbeitsverhältnis beendet ist und dass zum anderen der Arbeitnehmer nicht den gesamten bezahlten Jahresurlaub genommen hat, auf den er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 23).
Doch ist nicht anzunehmen, dass dieser Umstand rückwirkend zum vollständigen Verlust des einmal erworbenen Anspruchs führt, der, wie in Rn. 39 des vorliegenden Urteils ausgeführt, einen zweiten Aspekt von gleicher Bedeutung umfasst, nämlich den Anspruch auf Bezahlung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 25).
Rn. 50 Daher erweist sich, wenn das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers geendet hat, ein finanzieller Ausgleich als unerlässlich, um die praktische Wirksamkeit des dem Arbeitnehmer zustehenden Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 24).
Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus der Richtlinie und kann nicht von anderen Voraussetzungen als den in ihr ausdrücklich vorgesehenen abhängen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 28).
- BAG, 13.12.2016 - 9 AZR 541/15
Pflicht des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung
Ein Teil der nationalen Rechtsprechung versteht die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Urteil vom 12. Juni 2014 (- C-118/13 - [Bollacke]) so, dass der Mindestjahresurlaub gemäß Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG auch dann nicht mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums verfallen darf, wenn der Arbeitnehmer in der Lage war, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen (vgl. LAG Köln 22. April 2016 - 4 Sa 1095/15 - zu II 3 der Gründe). - BAG, 22.01.2019 - 9 AZR 45/16
Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis
Rn. 10 1. Für den gesetzlichen Mindesturlaub ergibt dies die richtlinienkonforme Auslegung der §§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG (vgl. Arnold/Zeh NZA 2019, 1, 5;… ErfK/Gallner 19. Aufl. BUrlG § 1 Rn. 23; Joussen RdA 2015, 305, 321; Kamanabrou RdA 2017, 162, 164 f.; Pötters Anm. EuZW 2014, 590, 592; Ricken NZA 2014, 1361, 1362 f.; Schneider ZESAR 2017, 79, 82 f.; Worm/Thelen NJW 2016, 1764, 1765).Rn. 13 c) Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 6. November 2018 (- C-569/16 und C-570/16 - [Bauer und Willmeroth]) in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. dazu insb. EuGH 12. Juni 2014 - C-118/13 - [Bollacke]) erkannt, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers der von ihm erworbene, vor seinem Tod nicht mehr genommene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub untergeht, ohne dass ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht, der im Wege der Erbfolge auf die Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers übergehen könnte (EuGH 6. November 2018 - C-569/16 und C-570/16 - [Bauer und Willmeroth]).
- EuGH, 29.11.2017 - C-214/16
Ein Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nicht ausgeübte Ansprüche auf …
Somit ist es, was das Ausgangsverfahren betrifft, irrelevant, ob Herr King im Laufe der Jahre bezahlten Jahresurlaub beantragt hat oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 27 und 28). - LAG Berlin-Brandenburg, 12.06.2014 - 21 Sa 221/14
Verantwortung des Arbeitgebers für die Urlaubsgewährung, Schadensersatz, …
Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Organisationsmacht verpflichtet, seinen Betrieb so zu organisieren, dass die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden (Kothe, FS f. Schwerdtner, S. 115;… HK-ArbSchR-Hinrichs, Urlaubs- und Gesundheitsschutz Rn. 14 m. w. N.;… vgl. auch Staudinger-Oetker, § 618 Rn. 20 und 123 ff.; LAG Hamm, Vorlagebeschluss vom 14.02.2013 - 16 Sa 1511/12 - Rn. 85, AuR 2013, 362, dazu jetzt auch EuGH vom 12.06.2014 - C-118/13 (Bollacke) -, NZA 2014, 651). - Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-569/16
Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass das …
Rn. 17 In den in diesen beiden Rechtssachen ergangenen Vorlagebeschlüssen führt das vorlegende Gericht aus, der Gerichtshof habe zwar in seinem Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke (C-118/13, EU:C:2014:1755, im Folgenden: Urteil Bollacke), bereits entschieden, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen sei, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegenstehe, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub untergehe, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers ende.Rn. 23 Ich erinnere daran, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Bollacke im Hinblick auf dieselben Vorschriften des deutschen Rechts bereits entschieden hat, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Anspruchs auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet.
Rn. 26 Nach meinem Dafürhalten können diese Umstände die Lösung, für die sich der Gerichtshof in seinem Urteil Bollacke entschieden hat, nicht in Frage stellen.
Rn. 28 Im Übrigen gibt es mehrere Anhaltspunkte dafür, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Bollacke die erbrechtlichen Aspekte seiner Entscheidung berücksichtigt hat.
Rn. 30 Zudem geht aus der Sachverhaltsdarstellung im Urteil Bollacke hervor, dass dem Gerichtshof durchaus bekannt war, dass es deshalb zum Ausgangsrechtsstreit gekommen war, weil der Arbeitgeber den Anspruch von Frau Bollacke auf finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub ihres Ehemanns mit der Begründung zurückgewiesen hatte, er bezweifle, dass es sich um einen vererbbaren Anspruch handle{FN-VERWEIS:21}.
Rn. 33 Diesen Feststellungen entnehme ich, dass die Fragestellungen, auf denen die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen beruhen, bereits Gegenstand der Rechtssache waren, in der das Urteil Bollacke ergangen ist.
Rn. 34 Folglich ist die vom Gerichtshof im Urteil Bollacke vorgenommene Auslegung zu bestätigen, der zufolge Art. 7 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Anspruchs auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub untergeht und die Zahlung einer solchen Vergütung an die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers somit ausgeschlossen ist.
Rn. 46 Was speziell Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 betrifft, so dürfte sich die Anerkennung seiner unmittelbaren Wirkung aus dem Urteil Bollacke ergeben, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass diese Bestimmung "für die Eröffnung des Anspruchs auf finanzielle Vergütung keine andere Voraussetzung auf[stellt] als diejenige, dass zum einen das Arbeitsverhältnis beendet ist und dass zum anderen der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat, auf den er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte"{FN-VERWEIS:37}.
Wie der Gerichtshof nämlich in seinem Urteil Bollacke im Kern festgestellt hat, führen solche nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten "rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub selbst"{FN-VERWEIS:87}.
{FN:15} Vgl. Urteil Bollacke (…Rn. 16 und 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:16} Vgl. in diesem Sinne Urteil Bollacke (…Rn. 17).
{FN:17} Vgl. Urteil Bollacke (…Rn. 24).
{FN:18} Vgl. Urteil Bollacke (…Rn. 26).
{FN:19} Vgl. Urteil Bollacke (…Rn. 25).
{FN:20} Vgl. Urteil Bollacke (…Rn. 6 und 7).
{FN:21} Urteil Bollacke (…Rn. 11).
{FN:22} Urteil Bollacke (…Rn. 12).
{FN:37} Vgl. Urteil Bollacke (…Rn. 23).
{FN:38} Vgl. Urteil Bollacke (…Rn. 28).
{FN:87} Vgl. Urteil Bollacke (…Rn. 25).
- BAG, 18.10.2016 - 9 AZR 196/16
Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis - …
Rn. 18 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zwar mit Urteil vom 12. Juni 2014 (- C-118/13 - [Bollacke] Rn. 24 und 30) angenommen, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne finanziellen Ausgleich untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. - EuGH, 20.07.2016 - C-341/15
Beendet ein Arbeitnehmer von sich aus sein Arbeitsverhältnis, hat er Anspruch auf …
Auch sind die durch Art. 7 der Richtlinie 2003/88 zuerkannten Ansprüche unmittelbar anwendbar (…vgl. Urteile vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 34 bis 36, und vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 28).Rn. 26 Wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde und es deshalb nicht mehr möglich ist, bezahlten Jahresurlaub tatsächlich zu nehmen, hat der Arbeitnehmer nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 Anspruch auf eine finanzielle Vergütung, um zu verhindern, dass ihm wegen dieser fehlenden Möglichkeit jeder Genuss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, selbst in finanzieller Form, vorenthalten wird (…vgl. Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 56…, vom 3. Mai 2012, Neidel, C-337/10, EU:C:2012:263, Rn. 29, sowie vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 17).
Rn. 27 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof keine andere Voraussetzung für die Eröffnung des Anspruchs auf finanzielle Vergütung aufstellt als die, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat, auf den er zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte (Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 23).
- LAG Köln, 22.04.2016 - 4 Sa 1095/15
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Kein Urlaubs(abgeltungs)anspruch für Zeitraum einer rechtswidrigen …
- VG Minden, 19.12.2019 - 12 K 4720/17
- Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-217/20
Staatssecretaris van Financiën (Rémunération pendant le congé annuel payé) - …
- VG Köln, 31.08.2020 - 15 K 8349/18
- VGH Bayern, 19.01.2016 - 6 ZB 14.2519
Kein unionsrechtlicher Urlaubsabgeltungsanspruch
- VGH Bayern, 25.11.2015 - 6 ZB 15.2167
Anspruch auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses …
- ArbG Wesel, 15.07.2015 - 6 Ca 703/15
Tod des Arbeitnehmers - Urlaubsabgeltung
- VG Kassel, 10.03.2015 - 1 K 1994/14
Urlaubsabgeltung bei Tod des Beamten
- VG Ansbach, 18.11.2020 - AN 16 K 19.02192
Verfall des Urlaubsanspruchs bei langjähriger, dauerhafter Dienstunfähigkeit
- VG Köln, 18.01.2016 - 19 K 5267/14
- VG Magdeburg, 28.11.2017 - 8 A 173/17
Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit
- VG Chemnitz, 27.11.2014 - 3 K 751/12
Anspruch eines Beamten auf finanziellen Ausgleich für krankheitsbedingt nicht …
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