Rechtsprechung
| EuGH, 30.04.2026 - C-133/24 CD T |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Profifußball - Vereinbarung eines nationalen Sportverbands und einer Gruppe von Vereinen über einen Verzicht auf Abwerbung von Spielern nach Aussetzung der Spielsaison 2019/2020 aufgrund der Covid-19-Pandemie - Art. 101 Abs. 1 ...
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Wettbewerb: Die von den portugiesischen Fußballvereinen während der Covid-19-Pandemie geschlossene Vereinbarung über den Verzicht auf die Abwerbung von Spielern könnte mit dem Unionsrecht vereinbar sein
- beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)
EuGH zu Abwerbeverzicht im Profifußball - Wie darf man die Integrität des Fußballs schützen?
- cmshs-bloggt.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Kartellrecht & Arbeitsmärkte: No-Poach-Abreden im Visier der Kartellbehörden
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
CD Tondela u. a.
- EUR-Lex (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Concorrência, Regulação e Supervisão (Portugal), eingereicht am 16. Februar 2024 - CD Tondela - Futebol, SAD u. a./Autoridade da Concorrência
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
CD Tondela u. a.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-133/24
- EuGH, 30.04.2026 - C-133/24 CD T
Papierfundstellen
- NZA 2026, 890
- SpuRt 2026, 388
Corona: Rechtsprechungsübersichten 
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (16)
- EuGH, 21.12.2023 - C-333/21
Wettbewerb
Auszug aus EuGH, 30.04.2026 - C-133/24
Rn. 29 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung eines Sports, soweit sie eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, unter die für eine solche Tätigkeit geltenden Bestimmungen des Unionsrechts fällt (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 75).Dies ist insbesondere der Fall bei Regeln über den Ausschluss ausländischer Spieler bei der Aufstellung von Mannschaften, die an Wettbewerben zwischen Mannschaften, die ihr Land vertreten, teilnehmen, oder bei Regeln über die Festlegung der Rangordnungskriterien, die bei der Auswahl der an Einzelwettbewerben teilnehmenden Sportler zum Einsatz kommen (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 76).
Rn. 31 Mit Ausnahme dieser speziellen Regeln fallen die von den Sportverbänden aufgestellten Regeln und, allgemeiner, das Verhalten dieser Verbände unter die Vorschriften des AEU-Vertrags über das Wettbewerbsrecht, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschriften erfüllt sind (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 78).
Rn. 32 Im vorliegenden Fall gehören Maßnahmen wie die in den von der LPFP am 7. und 8. April 2020 veröffentlichten, in den Rn. 10 bis 12 des vorliegenden Urteils genannten Pressemitteilungen aufgeführten Maßnahmen nicht zu denen, auf die die in Rn. 30 des vorliegenden Urteils genannte Ausnahme angewandt werden könnte, die, wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, auf ihren eigenen Zweck beschränkt bleiben muss und nicht herangezogen werden kann, um eine sportliche Tätigkeit im Ganzen vom Geltungsbereich der Bestimmungen des AEU-Vertrags über das Wirtschaftsrecht der Union auszuschließen (vgl. entsprechend Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 79).
Rn. 36 Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass, damit in einem konkreten Fall davon ausgegangen werden kann, dass eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise unter das Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nachgewiesen werden muss, dass das Verhalten eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder eine solche Wirkung hat (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 158 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 124).
Nur wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass mit ihm ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, ist daher in einem zweiten Schritt seine Wirkung zu prüfen (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 159 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 125).
Rn. 38 Der Begriff des wettbewerbswidrigen "Zwecks" ist, auch wenn er keine Ausnahme im Verhältnis zum Begriff der wettbewerbswidrigen "Wirkung" darstellt, gleichwohl eng auszulegen (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 161 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 126).
Bestimmte Formen der Koordination zwischen Unternehmen können nämlich schon ihrem Wesen nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 162 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 127).
Derartige Verhaltensweisen sind nämlich geeignet, eine Erhöhung der Preise oder eine Verringerung der Produktion und damit des Angebots nach sich zu ziehen, was eine Fehlallokation von Ressourcen zum Nachteil der verbrauchenden Unternehmen und der Verbraucher zur Folge hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 163 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dies gilt etwa für bestimmte Arten anderer horizontaler Vereinbarungen als Kartelle, z. B. für diejenigen, die zum Ausschluss von Wettbewerbern vom Markt führen, oder auch für bestimmte Arten von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 128).
Rn. 43 Für die Feststellung, ob in einem konkreten Fall eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise eine Form der Koordinierung darstellt, die an sich als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen ist, ist es erforderlich, erstens den Inhalt der Vereinbarung, des Beschlusses oder der Verhaltensweise, die in Rede stehen, zweitens den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie stehen, und drittens die Ziele, die mit ihnen erreicht werden sollen, zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 165 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 29. Juli 2024, Banco BPN/BIC Português u. a., C-298/22, EU:C:2024:638, Rn. 44).
Dagegen ist es nicht erforderlich, die Auswirkungen dieses Verhaltens auf den Wettbewerb, seien sie real oder potenziell und negativ oder positiv, zu prüfen, und sie müssen erst recht nicht nachgewiesen werden (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 27. Juni 2024, Kommission/Servier u. a., C-176/19 P, EU:C:2024:549, Rn. 288 und 453, …sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 131).
Dagegen sind der Umstand, dass die beteiligten Unternehmen ohne die subjektive Absicht, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, gehandelt haben, und die Tatsache, dass sie bestimmte legitime Zwecke verfolgt haben, für die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht entscheidend (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 167 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 132).
Rn. 51 Darüber hinaus muss die Berücksichtigung aller erforderlichen Umstände jedenfalls die genauen Gründe erkennen lassen, aus denen das fragliche Verhalten den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt, um die Annahme zu rechtfertigen, dass es seine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung bezweckt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 168 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 133).
Rn. 57 Was als Zweites den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang betrifft, in dem das in Rede stehende Verhalten steht, ist erstens darauf hinzuweisen, dass bei der konkreten Prüfung des tatsächlichen Zusammenhangs, in den sich die mit der Ausübung eines Sports verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeiten einfügen, neben anderen Gesichtspunkten und soweit diese Besonderheiten relevant sind, die Art, die Organisation oder auch die Funktionsweise des betreffenden Sports, die Form, in der er ausgeübt wird, die Art und Weise, in der die verschiedenen an ihm beteiligten Interessengruppen interagieren, sowie die Rolle zu berücksichtigen sein können, die die für ihn auf allen Ebenen verantwortlichen Strukturen oder Einrichtungen spielen, mit denen die Union gemäß Art. 165 Abs. 3 AEUV die Zusammenarbeit fördert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 104 und 105 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 60 Diese Sportwettbewerbe zeichnen sich u. a. dadurch aus, dass, auch wenn die Teilnahme an ihnen Mannschaften vorbehalten ist, die bestimmte sportliche Ergebnisse erzielt haben, und ihr Ablauf auf dem Aufeinandertreffen sowie dem schrittweisen Ausscheiden dieser Mannschaften und somit auf sportlichen Leistungen gründet, ihr gutes Funktionieren, ihr Fortbestand und ihr Erfolg auch auf der Aufrechterhaltung eines gewissen sportlichen und finanziellen Gleichgewichts sowie einer gewissen Chancengleichheit zwischen den an ihnen teilnehmenden Profifußballvereinen unter Berücksichtigung der zwischen ihnen bestehenden wechselseitigen Abhängigkeit beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 143 und 235 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 62 Zweitens hat der Gerichtshof wiederholt darauf hingewiesen, dass es angesichts dieser verschiedenen Besonderheiten legitim ist, dass nationale und internationale Sportverbände, die für eine bestimmte Sportart verantwortlich sind, im Rahmen ihrer rechtlichen Autonomie gemeinsame Regeln insbesondere zur Organisation von Wettbewerben in dieser Sportart, zu deren geordnetem Ablauf und zur Teilnahme von Sportlern an ihnen aufstellen, anwenden und durchsetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 75 und 142 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Bestimmung stellt nämlich keine Sonderregel dar, die den Sport von allen anderen Bestimmungen des Primärrechts der Union, die auf ihn angewandt werden könnten, oder von einem Teil von ihnen ausnehmen würde oder die dazu verpflichten würde, ihn im Rahmen dieser Anwendung besonders zu behandeln (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 101).
Rn. 87 Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Erklärungen der Beklagten des Ausgangsverfahrens und der Kommission ist hinzuzufügen, dass sich eine solche Situation grundlegend von der Situation unterscheidet, in der mit einem Verhalten, das auf ein objektiv wettbewerbswidriges Ziel gerichtet ist, gleichzeitig andere Ziele verfolgt werden, die legitim sein können, aber wettbewerbsneutral sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 167 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Prüfung des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem einige dieser Vereinbarungen und einige dieser Beschlüsse stehen, kann nämlich zu der Feststellung führen, dass sie erstens durch die Verfolgung eines oder mehrerer dem Gemeinwohl dienender legitimer Ziele gerechtfertigt sind, die als solche keinen wettbewerbswidrigen Charakter haben, dass zweitens die konkreten Mittel, die zur Verfolgung dieser Ziele eingesetzt werden, zu diesem Zweck tatsächlich erforderlich sind und dass drittens, selbst wenn sich herausstellt, dass diese Mittel inhärent - zumindest potenziell - eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirken, diese inhärente Wirkung nicht über das Erforderliche hinausgeht, insbesondere durch die Ausschaltung jedes Wettbewerbs (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 183 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 149).
Rn. 92 Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht auf Verhaltensweisen Anwendung finden, die keineswegs nur die inhärente "Wirkung" haben, den Wettbewerb durch die Beschränkung der Handlungsfreiheit bestimmter Unternehmen zumindest potenziell einzuschränken, sondern den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, um die Annahme zu rechtfertigen, dass sie dessen Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung gerade "bezwecken" (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 186, …und vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 150).
Rn. 93 Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken, können daher nur in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 AEUV und nur dann, wenn alle in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, in den Genuss einer Freistellung vom Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV kommen (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 187, …und vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 151).
Dabei ist zu beachten, dass es der Partei, die sich auf diese Rechtsprechung beruft, obliegt, mit überzeugenden Argumenten und Beweisen darzutun, dass alle entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 130, 191 und 205 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 95 In Anbetracht der Ausführungen in der Vorlageentscheidung und der diesbezüglichen Erklärungen der Parteien des Ausgangsverfahrens und der anderen am vorliegenden Verfahren Beteiligten ist jedoch erstens festzustellen, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verhalten, auch wenn es sich dabei um eine Vereinbarung handelt, die von Profifußballvereinen unter Mitwirkung des betreffenden nationalen Sportverbands und damit von Unternehmen geschlossen wurde, die im Einvernehmen mit einer Unternehmensvereinigung gehandelt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 90), unter die in Rn. 91 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung fallen kann.
- EuGH, 04.10.2024 - C-650/22
FIFA - Tansferregeln verstoßen gegen EU-Recht
Auszug aus EuGH, 30.04.2026 - C-133/24
Rn. 29 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung eines Sports, soweit sie eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, unter die für eine solche Tätigkeit geltenden Bestimmungen des Unionsrechts fällt (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 75).Dies ist insbesondere der Fall bei Regeln über den Ausschluss ausländischer Spieler bei der Aufstellung von Mannschaften, die an Wettbewerben zwischen Mannschaften, die ihr Land vertreten, teilnehmen, oder bei Regeln über die Festlegung der Rangordnungskriterien, die bei der Auswahl der an Einzelwettbewerben teilnehmenden Sportler zum Einsatz kommen (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 76).
Rn. 31 Mit Ausnahme dieser speziellen Regeln fallen die von den Sportverbänden aufgestellten Regeln und, allgemeiner, das Verhalten dieser Verbände unter die Vorschriften des AEU-Vertrags über das Wettbewerbsrecht, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschriften erfüllt sind (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 78).
Rn. 32 Im vorliegenden Fall gehören Maßnahmen wie die in den von der LPFP am 7. und 8. April 2020 veröffentlichten, in den Rn. 10 bis 12 des vorliegenden Urteils genannten Pressemitteilungen aufgeführten Maßnahmen nicht zu denen, auf die die in Rn. 30 des vorliegenden Urteils genannte Ausnahme angewandt werden könnte, die, wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, auf ihren eigenen Zweck beschränkt bleiben muss und nicht herangezogen werden kann, um eine sportliche Tätigkeit im Ganzen vom Geltungsbereich der Bestimmungen des AEU-Vertrags über das Wirtschaftsrecht der Union auszuschließen (…vgl. entsprechend Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 79).
Rn. 33 Da die Zusammensetzung der Mannschaften einen der wesentlichen Parameter der Wettbewerbe darstellt, bei denen sich die Profifußballklubs gegenüberstehen, und da diese Wettbewerbe zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit führen, ist vielmehr davon auszugehen, dass sich Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Einstellung, den etwaigen Transfer und die Aussichten auf eine mögliche berufliche Mobilität der Spieler betreffen, unmittelbar auf die Bedingungen für die Ausübung dieser wirtschaftlichen Tätigkeit und auf den Wettbewerb zwischen den sie ausübenden Profifußballvereinen auswirken (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 81).
Rn. 36 Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass, damit in einem konkreten Fall davon ausgegangen werden kann, dass eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise unter das Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nachgewiesen werden muss, dass das Verhalten eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder eine solche Wirkung hat (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 158 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 124).
Nur wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass mit ihm ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, ist daher in einem zweiten Schritt seine Wirkung zu prüfen (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 159 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 125).
Rn. 38 Der Begriff des wettbewerbswidrigen "Zwecks" ist, auch wenn er keine Ausnahme im Verhältnis zum Begriff der wettbewerbswidrigen "Wirkung" darstellt, gleichwohl eng auszulegen (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 161 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 126).
Bestimmte Formen der Koordination zwischen Unternehmen können nämlich schon ihrem Wesen nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 162 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 127).
Dies gilt etwa für bestimmte Arten anderer horizontaler Vereinbarungen als Kartelle, z. B. für diejenigen, die zum Ausschluss von Wettbewerbern vom Markt führen, oder auch für bestimmte Arten von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 128).
Das kollusive Verhalten dieser Unternehmen kann somit beispielsweise darin bestehen, Lieferanten untereinander aufzuteilen, ihre kollektive Marktmacht zu nutzen, um den Preis festzusetzen, zu dem sie ihre Betriebsmittel kaufen, oder auch darin, den wesentlichen Parameter des Wettbewerbs zu beschränken oder zu kontrollieren, der in bestimmten Sektoren oder auf bestimmten Märkten in der Verpflichtung von hochqualifizierten Arbeitnehmern wie bereits ausgebildeten Spielern im Profifußballsektor bestehen kann (Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dagegen ist es nicht erforderlich, die Auswirkungen dieses Verhaltens auf den Wettbewerb, seien sie real oder potenziell und negativ oder positiv, zu prüfen, und sie müssen erst recht nicht nachgewiesen werden (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 27. Juni 2024, Kommission/Servier u. a., C-176/19 P, EU:C:2024:549, Rn. 288 und 453, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 131).
Dagegen sind der Umstand, dass die beteiligten Unternehmen ohne die subjektive Absicht, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, gehandelt haben, und die Tatsache, dass sie bestimmte legitime Zwecke verfolgt haben, für die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht entscheidend (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 167 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 132).
Rn. 51 Darüber hinaus muss die Berücksichtigung aller erforderlichen Umstände jedenfalls die genauen Gründe erkennen lassen, aus denen das fragliche Verhalten den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt, um die Annahme zu rechtfertigen, dass es seine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung bezweckt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 168 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 133).
Eine solche Vereinbarung, die einer Vereinbarung über einen Abwerbeverzicht entspricht, stellt eine offensichtliche Beschränkung eines Wettbewerbsparameters dar, der im Bereich des hochqualifizierten Berufssports eine wesentliche Rolle spielt, nämlich der Möglichkeit, von einem bestimmten Verein bereits verpflichtete Spieler anzuwerben, wobei gerade das Fehlen dieser Beschränkung den Vereinen die Möglichkeit gibt, auf dem fraglichen Markt miteinander zu konkurrieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 138, 145 und 146).
Rn. 54 Vereinbarungen über einen Abwerbeverzicht sind aber mit horizontalen Vereinbarungen über die Aufteilung der "Versorgungsquellen" im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Buchst. c AEUV vergleichbar, die, wie sich aus Rn. 42 des vorliegenden Urteils ergibt, wettbewerbsschädlich sind, da sie darauf abzielen, die Aufteilung der "Ressource" Arbeitnehmer unter den beteiligten Unternehmen künstlich einzufrieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 146), was zu einer potenziell ineffizienten Allokation dieser Ressourcen auf dem Markt führt.
Rn. 63 Solche gemeinsamen Regeln, die dazu dienen, die Homogenität und die Koordinierung der Wettbewerbe innerhalb eines Gesamtspielplans zu gewährleisten sowie, allgemeiner, die Abhaltung von auf Chancengleichheit und Leistung beruhenden Wettbewerben angemessen und wirksam zu fördern, können u. a. rechtmäßig darauf abzielen, die Bedingungen festzulegen, unter denen Profifußballvereine Mannschaften bilden können, die an solchen Wettbewerben teilnehmen, sowie die Bedingungen, unter denen die Spieler selbst an diesen Wettbewerben teilnehmen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 64 Insbesondere kann es, da der jährliche oder saisonale Ablauf von Vereinswettbewerben im Profifußball, wie in Rn. 60 des vorliegenden Urteils erwähnt, durch das Aufeinandertreffen und schrittweise Ausscheiden der teilnehmenden Mannschaften bestimmt wird und daher im Wesentlichen auf der sportlichen Leistung beruht, die nur gewährleistet werden kann, wenn alle Mannschaften unter einheitlichen rechtlichen und technischen Bedingungen aufeinandertreffen, die eine gewisse Chancengleichheit gewährleisten, für einen Sportverband legitim sein, zu versuchen, in einem gewissen Maß die Stabilität der Zusammensetzung der Spielerkader zu gewährleisten, die als Pool für die Mannschaften dienen, die von den Vereinen innerhalb einer bestimmten Spielzeit zusammengestellt werden, beispielsweise durch das Verbot der einseitigen Vertragsauflösung während einer Spielzeit oder eines bestimmten Jahres (Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 85 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 57 bis 59 seiner Schlussanträge im Kern ausgeführt hat, setzt diese Form des Wettbewerbs, in dem die Vereine stehen können, notwendigerweise voraus, dass die Integrität des sportlichen Wettbewerbs und die Stabilität der Zusammensetzung der Spielerkader, aus denen die Vereine die Mannschaften zusammenstellen können, die sie im Lauf eines bestimmten Wettbewerbs oder einer bestimmten Saison aufstellen, gewahrt bleiben, was in der Praxis bedeutet, dass Spielertransfers, die zu einem späten Zeitpunkt erfolgen und den sportlichen Wert einer Mannschaft im Verlauf eines Wettbewerbs erheblich verändern können, vermieden und einseitige Kündigungen von Arbeitsverträgen während der Saison untersagt werden müssen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine, C-176/96, EU:C:2000:201, Rn. 53 und 54, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 100 und 144), es sei denn, diese beruhen auf berechtigten Gründen wie der Nichtzahlung des Gehalts eines Spielers durch seinen Verein oder einem Disziplinarvergehen, das eine solche Kündigung rechtfertigen kann.
Die Prüfung des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem einige dieser Vereinbarungen und einige dieser Beschlüsse stehen, kann nämlich zu der Feststellung führen, dass sie erstens durch die Verfolgung eines oder mehrerer dem Gemeinwohl dienender legitimer Ziele gerechtfertigt sind, die als solche keinen wettbewerbswidrigen Charakter haben, dass zweitens die konkreten Mittel, die zur Verfolgung dieser Ziele eingesetzt werden, zu diesem Zweck tatsächlich erforderlich sind und dass drittens, selbst wenn sich herausstellt, dass diese Mittel inhärent - zumindest potenziell - eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirken, diese inhärente Wirkung nicht über das Erforderliche hinausgeht, insbesondere durch die Ausschaltung jedes Wettbewerbs (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 183 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 149).
Rn. 92 Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht auf Verhaltensweisen Anwendung finden, die keineswegs nur die inhärente "Wirkung" haben, den Wettbewerb durch die Beschränkung der Handlungsfreiheit bestimmter Unternehmen zumindest potenziell einzuschränken, sondern den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, um die Annahme zu rechtfertigen, dass sie dessen Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung gerade "bezwecken" (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 186, und vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 150).
Der Grad der Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch diese Verhaltensweisen, d. h. der unmittelbare oder mittelbare Schaden, den sie den Nutzern und den Zwischen- oder Endverbrauchern in den verschiedenen betroffenen Sektoren oder Märkten zufügen können, ist zu groß, um sie als gerechtfertigt und verhältnismäßig ansehen zu können (Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824' Rn. 150).
Rn. 93 Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken, können daher nur in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 AEUV und nur dann, wenn alle in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, in den Genuss einer Freistellung vom Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV kommen (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 187, und vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 151).
Rn. 96 Was zweitens das Vorliegen eines dem Gemeinwohl dienenden legitimen Ziels betrifft, hat der Gerichtshof bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass das Ziel, den ordnungsgemäßen Ablauf von Sportwettbewerben zu gewährleisten, ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel ist, dem im Fußball besondere Bedeutung zukommt und das insbesondere - grundsätzlich und unbeschadet ihres konkreten Inhalts - das Aufstellen von Regeln über Spielertransferfristen während eines Wettbewerbs sowie von Regeln rechtfertigen kann, die die Wahrung eines gewissen Grades an Stabilität der Zusammensetzung der Spielerkader gewährleisten sollen, aus denen die Vereine die Mannschaften zusammenstellen können, die sie bei einem bestimmten Wettbewerb aufstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 100 bis 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 29.07.2024 - C-298/22
Der mehr als zehn Jahre andauernde Informationsaustausch zwischen 14 …
Auszug aus EuGH, 30.04.2026 - C-133/24
Rn. 43 Für die Feststellung, ob in einem konkreten Fall eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise eine Form der Koordinierung darstellt, die an sich als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen ist, ist es erforderlich, erstens den Inhalt der Vereinbarung, des Beschlusses oder der Verhaltensweise, die in Rede stehen, zweitens den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie stehen, und drittens die Ziele, die mit ihnen erreicht werden sollen, zu untersuchen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 165 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. Juli 2024, Banco BPN/BIC Português u. a., C-298/22, EU:C:2024:638, Rn. 44).Rn. 44 Insoweit erfordert die Prüfung des Inhalts der Vereinbarung, des Beschlusses einer Unternehmensvereinigung oder der abgestimmten Verhaltensweise, die in einem bestimmten Fall in Rede stehen, zunächst unter Berücksichtigung ihrer verschiedenen Aspekte die Feststellung, ob die sich daraus ergebende Abstimmung Merkmale aufweist, anhand deren sie mit einer Form der Koordinierung zwischen Unternehmen in Verbindung gebracht werden kann, die an sich als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen ist, was insbesondere dann der Fall ist, wenn eine Koordinierung mit diesen Merkmalen gerade wegen dieser Merkmale dazu angetan ist, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die nicht den normalen Bedingungen des relevanten Sektors oder Marktes entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, Banco BPN/BIC Português u. a., C-298/22, EU:C:2024:638, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Umgekehrt kann die Berücksichtigung dieses Zusammenhangs zu der Feststellung führen, dass besondere Umstände dieses Verhaltens zum Nachweis dafür dienen können, dass es nicht hinreichend schädlich ist, um eine solche Einstufung zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, Banco BPN/BIC Português u. a., C-298/22, EU:C:2024:638, Rn. 48).
- EuGH, 18.07.2006 - C-519/04
DIE DOPINGKONTROLLREGELN DES INTERNATIONALEN OLYMPISCHEN KOMITEES UNTERLIEGEN DEM …
Auszug aus EuGH, 30.04.2026 - C-133/24
Rn. 27 Schließlich sei zu klären, ob eine Vereinbarung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende unabhängig von der Frage, ob sie den Wettbewerb hinreichend beeinträchtige, um als Vereinbarung, die eine Wettbewerbsbeschränkung "bezwecke", eingestuft werden zu können, den Verhaltensweisen gleichgestellt werden könne, hinsichtlich deren der Gerichtshof u. a. in den Urteilen vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98), und vom 18. Juli 2006, Meca Medina und Majcen/Kommission (C-519/04 P, EU:C:2006:492), anerkannt habe, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen möglicherweise nicht unter das Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV fielen.Stellt eine Vereinbarung, die am 7. April 2020 auf elektronischem Weg über die Plattformen Zoom oder Microsoft Teams zwischen allen Profifußballgesellschaften der Ersten Liga geschlossen wurde, der sich am unmittelbar darauffolgenden Tag auf demselben Weg die Mehrheit der Profifußballgesellschaften der Zweiten Liga eines Mitgliedstaats angeschlossen hat - jeweils nach Absprache mit dem Verband, der in diesem Mitgliedstaat für die Gewährleistung und Regelung der Aktivitäten des Profifußballs zuständig ist - und nach der keine Profifußballspieler dieser Ligen von den jeweils anderen Gesellschaften unter Vertrag genommen werden dürfen, die ihren Arbeitsvertrag aufgrund von Umständen einseitig gekündigt haben, die durch die Covid-19-Pandemie oder durch in diesem Zusammenhang getroffene außergewöhnliche Entscheidungen hervorgerufen wurden, darunter insbesondere die Verlängerung der Spielsaison, unter den in diesem Vorabentscheidungsersuchen beschriebenen Umständen eine sportliche Regelung im Sinne des Urteils vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C-519/04 P, EU:C:2006:492), dar?.
Ist im Sinne der Rechtsprechung in den Urteilen vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (…C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 97), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 42), eine Regelung, die sich aus einer am 7. April 2020 auf elektronischem Weg über die Plattformen Zoom oder Microsoft Teams zwischen allen Profifußballgesellschaften der Ersten Liga geschlossenen Vereinbarung ergibt, der sich am unmittelbar darauffolgenden Tag auf demselben Weg die Mehrheit der Profifußballgesellschaften der Zweiten Liga eines Mitgliedstaats angeschlossen hat - jeweils nach Absprache mit dem Verband, der in diesem Mitgliedstaat für die Gewährleistung und Regelung der Aktivitäten des Profifußballs zuständig ist -, nach der keine Profifußballspieler dieser Ligen von den jeweils anderen Gesellschaften unter Vertrag genommen werden dürfen, die ihren Arbeitsvertrag aufgrund von Umständen einseitig gekündigt haben, die durch die Covid-19-Pandemie oder durch in diesem Zusammenhang getroffene außergewöhnliche Entscheidungen hervorgerufen wurden, darunter insbesondere die Verlängerung der Spielsaison, und die die in diesem Vorabentscheidungsersuchen geschilderten Merkmale aufweist, den in diesem Ersuchen genannten Zielen dient und unter den in diesem Ersuchen dargestellten Umständen getroffen wurde, als verhältnismäßig und angemessen und damit im Hinblick auf Art. 165 AEUV als mit Art. 101 Abs. 1 AEUV vereinbar anzusehen?.
- EuGH, 19.02.2002 - C-309/99
DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN …
Auszug aus EuGH, 30.04.2026 - C-133/24
Rn. 27 Schließlich sei zu klären, ob eine Vereinbarung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende unabhängig von der Frage, ob sie den Wettbewerb hinreichend beeinträchtige, um als Vereinbarung, die eine Wettbewerbsbeschränkung "bezwecke", eingestuft werden zu können, den Verhaltensweisen gleichgestellt werden könne, hinsichtlich deren der Gerichtshof u. a. in den Urteilen vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98), und vom 18. Juli 2006, Meca Medina und Majcen/Kommission (C-519/04 P, EU:C:2006:492), anerkannt habe, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen möglicherweise nicht unter das Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV fielen.Ist im Sinne der Rechtsprechung in den Urteilen vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 97), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (…C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 42), eine Regelung, die sich aus einer am 7. April 2020 auf elektronischem Weg über die Plattformen Zoom oder Microsoft Teams zwischen allen Profifußballgesellschaften der Ersten Liga geschlossenen Vereinbarung ergibt, der sich am unmittelbar darauffolgenden Tag auf demselben Weg die Mehrheit der Profifußballgesellschaften der Zweiten Liga eines Mitgliedstaats angeschlossen hat - jeweils nach Absprache mit dem Verband, der in diesem Mitgliedstaat für die Gewährleistung und Regelung der Aktivitäten des Profifußballs zuständig ist -, nach der keine Profifußballspieler dieser Ligen von den jeweils anderen Gesellschaften unter Vertrag genommen werden dürfen, die ihren Arbeitsvertrag aufgrund von Umständen einseitig gekündigt haben, die durch die Covid-19-Pandemie oder durch in diesem Zusammenhang getroffene außergewöhnliche Entscheidungen hervorgerufen wurden, darunter insbesondere die Verlängerung der Spielsaison, und die die in diesem Vorabentscheidungsersuchen geschilderten Merkmale aufweist, den in diesem Ersuchen genannten Zielen dient und unter den in diesem Ersuchen dargestellten Umständen getroffen wurde, als verhältnismäßig und angemessen und damit im Hinblick auf Art. 165 AEUV als mit Art. 101 Abs. 1 AEUV vereinbar anzusehen?.
- EuGH, 26.09.2013 - C-509/11
Bahnreisende haben bei erheblichen Verspätungen auch dann Anspruch auf teilweise …
Auszug aus EuGH, 30.04.2026 - C-133/24
Rn. 74 Zwar ist der Eintritt eines Ereignisses wie der Covid-19-Pandemie als solcher nicht geeignet, eine Ausnahme von der zwingenden Bestimmung zu rechtfertigen, die Art. 101 Abs. 1 AEUV darstellt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 26. September 2013, ÖBB-Personenverkehr, C-509/11, EU:C:2013:613, Rn. 49 und 50, …sowie vom 8. Juni 2023, UFC - Que choisir und CLCV, C-407/21, EU:C:2023:449, Rn. 57). - EuGH, 13.07.2006 - C-295/04
Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe …
Auszug aus EuGH, 30.04.2026 - C-133/24
Rn. 69 Hierzu ist festzustellen, dass es zwar letztlich Sache des vorlegenden Gerichts ist, eine Bewertung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vereinbarung im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 AEUV vorzunehmen, dass der Gerichtshof jedoch bei seiner Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren auf der Grundlage der ihm vorliegenden Akten bestimmte Punkte klarstellen kann, um dem vorlegenden Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben und ihm die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 48, …sowie vom 25. Januar 2024, Em akaunt BG, C-438/22, EU:C:2024:71, Rn. 27). - EuGH, 21.12.2023 - C-680/21
Freizügigkeit
Auszug aus EuGH, 30.04.2026 - C-133/24
Darüber hinaus darf die Anwendung dieser Regeln die Ausübung der Rechte und Freiheiten, die das Unionsrecht den Einzelnen verleiht, nicht beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 27.06.2024 - C-176/19
Der Gerichtshof entscheidet über die Frage, ob auf dem Markt für Perindopril …
Auszug aus EuGH, 30.04.2026 - C-133/24
Dagegen ist es nicht erforderlich, die Auswirkungen dieses Verhaltens auf den Wettbewerb, seien sie real oder potenziell und negativ oder positiv, zu prüfen, und sie müssen erst recht nicht nachgewiesen werden (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 27. Juni 2024, Kommission/Servier u. a., C-176/19 P, EU:C:2024:549, Rn. 288 und 453, …sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 131). - EuGH, 20.11.2008 - C-209/07
Beef Industry Development und Barry Brothers - Wettbewerb - Art. 81 Abs. 1 EG - …
Auszug aus EuGH, 30.04.2026 - C-133/24
Rn. 71 Da außerdem Art. 101 Abs. 1 AEUV jede Form der Koordinierung verbieten soll, durch die bewusst eine praktische Zusammenarbeit zwischen Unternehmen an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs gesetzt wird, und da im weiteren Sinne die Wettbewerbsvorschriften des AEU-Vertrags auf der Prämisse beruhen, dass jeder Wirtschaftsteilnehmer autonom zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Markt zu betreiben gedenkt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1981, Züchner, 172/80, EU:C:1981:178, Rn. 13, und vom 20. November 2008, Beef Industry Development Society und Barry Brothers, C-209/07, EU:C:2008:643, Rn. 34), kann ein derartiges Verhalten nicht mit solchen Regeln gleichgesetzt werden. - EuGH, 13.04.2000 - C-176/96
EINE REGELUNG, DIE BERUFSSPORTLER AN DER TEILNAHME AN WETTKÄMPFEN HINDERT, WENN …
- EuGH, 14.07.1981 - 172/80
Züchner / Bayerische Vereinsbank
- EuGH, 20.01.2016 - C-373/14
Toshiba Corporation / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. …
- EuGH, 26.10.2023 - C-331/21
EDP - Energias de Portugal u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 101 AEUV …
- EuGH, 08.06.2023 - C-407/21
Pauschalreisen und Covid-19-Pandemie: Eine nationale Regelung, nach der die …
- EuGH, 25.01.2024 - C-438/22
Em akaunt BG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Art. 101 …
- EuGH, 16.07.2026 - C-209/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - Wettbewerb - Profifußball - …
Rn. 67 Dagegen kann in Art. 165 AEUV keine Sonderregel gesehen werden, die den Sport von allen anderen Bestimmungen des Primärrechts der Union, die auf ihn angewandt werden könnten, oder von einem Teil von ihnen ausnehmen würde oder die dazu verpflichten würde, ihn im Rahmen dieser Anwendung besonders zu behandeln (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 101, und vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 75).Rn. 80 Diese verschiedenen Besonderheiten erlauben die Annahme, dass es legitim ist, die Organisation und den Ablauf internationaler, europäischer und nationaler Wettbewerbe gemeinsamen Regeln zu unterwerfen, die dazu dienen, die Homogenität und die Koordinierung dieser Wettbewerbe innerhalb eines Gesamtspielplans zu gewährleisten sowie, allgemeiner, die Abhaltung von auf Chancengleichheit und sportlicher Leistung beruhenden Sportwettbewerben angemessen und wirksam zu fördern (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 144, und vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 62 bis 64).
Nur wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass mit ihm ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, ist daher in einem zweiten Schritt seine Wirkung zu prüfen (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 159 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 37).
Rn. 100 Der Begriff des wettbewerbswidrigen "Zwecks" ist, auch wenn er keine Ausnahme im Verhältnis zum Begriff der wettbewerbswidrigen "Wirkung" darstellt, gleichwohl eng auszulegen (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 161 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 38).
Bestimmte Formen der Koordinierung zwischen Unternehmen können nämlich schon ihrem Wesen nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 162 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 39).
Rn. 109 Dass die beteiligten Unternehmen ohne die subjektive Absicht, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, gehandelt haben, bzw. dass sie bestimmte legitime Zwecke verfolgt haben, ist indessen für die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht entscheidend (…vgl. Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 167 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 50).
Rn. 110 Die zu diesem Zweck durchgeführte Prüfung muss jedenfalls die genauen Gründe erkennen lassen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Vereinbarung zwischen Unternehmen, der Beschluss der Unternehmensvereinigung oder die abgestimmte Verhaltensweise ganz oder teilweise eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, 1nternational Skating Union/Kommission, C-124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 108…, vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 168, und vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 51).
Rn. 178 Der Grad der Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch diese Verhaltensweisen, d. h. der unmittelbare oder mittelbare Schaden, den sie den Nutzern und den Zwischen- oder Endverbrauchern in den verschiedenen betroffenen Sektoren oder Märkten zufügen können, ist nämlich zu groß, um sie als gerechtfertigt und verhältnismäßig ansehen zu können (Urteil vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 92).
Schließlich ist festzustellen, ob die durch die erlassenen Maßnahmen hervorgerufenen beschränkenden Wirkungen nicht außer Verhältnis zu diesem Ziel stehen, insbesondere indem jeglicher Wettbewerb auf dem betreffenden Markt ausgeschaltet wird (Urteile vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 98, …und vom 9. Juli 2026, ROGON u. a., C-428/23, EU:C:2026:563, Rn. 38).
Rn. 186 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es ebenso wie bei allen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der in Rn. 176 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung der Partei, die sich auf das Vorliegen von dem Gemeinwohl dienenden legitimen Zielen beruft, obliegt, deren tatsächliches Vorliegen mit überzeugenden Argumenten und Beweisen darzutun (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Gleiches gilt für das Ziel der Stärkung der Vertragsstabilität, soweit es die notwendige Gewährleistung der Stabilität der Mannschaften während einer laufenden Spielsaison betrifft (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 100 bis 102, und vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 96).
- EuGH, 09.07.2026 - C-428/23
Das DFB-Reglement für Spielervermittlung könnte unter eine Ausnahme vom …
Rn. 21 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung eines Sports, soweit sie eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, unter die für eine solche Tätigkeit geltenden Bestimmungen des Unionsrechts fällt (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 29).Dies ist insbesondere der Fall bei Regeln über den Ausschluss ausländischer Spieler bei der Aufstellung von Mannschaften, die an Wettbewerben zwischen Mannschaften, die ihr Land vertreten, teilnehmen, oder bei Regeln über die Festlegung der Rangordnungskriterien, die bei der Auswahl der an Einzelwettbewerben teilnehmenden Sportler zum Einsatz kommen (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 30).
Rn. 23 Mit Ausnahme dieser speziellen Regeln fallen die von Sportverbänden aufgestellten Regeln und, allgemeiner, das Verhalten dieser Verbände unter die Vorschriften des AEU-Vertrags über das Wettbewerbsrecht, wenn deren Tatbestand erfüllt ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 31).
Rn. 24 Das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelwerk gehört nicht zu den Regeln, auf die die in Rn. 22 des vorliegenden Urteils genannte Ausnahme angewandt werden könnte, die, wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, auf ihren eigenen Zweck beschränkt bleiben muss und nicht herangezogen werden kann, um eine sportliche Tätigkeit im Ganzen vom Geltungsbereich der Bestimmungen des AEU-Vertrags über das Wirtschaftsrecht der Union auszuschließen (…vgl. entsprechend Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 32).
Die Prüfung des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem einige dieser Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen stehen, kann nämlich zu der Feststellung führen, dass sie erstens durch die Verfolgung eines oder mehrerer dem Gemeinwohl dienender legitimer Ziele gerechtfertigt sind, die als solche keinen wettbewerbswidrigen Charakter haben, dass zweitens die konkreten Mittel, die zur Verfolgung dieser Ziele eingesetzt werden, zu diesem Zweck tatsächlich erforderlich sind und dass drittens, selbst wenn sich herausstellt, dass diese Mittel inhärent - zumindest potenziell - eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirken, diese inhärente Wirkung nicht über das Erforderliche hinausgeht, insbesondere durch die Ausschaltung jedes Wettbewerbs (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 183 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 91).
Rn. 37 Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht auf Verhaltensweisen Anwendung finden, die keineswegs allein in einer inhärenten "Wirkung" in Form einer zumindest potenziellen Einschränkung des Wettbewerbs durch die Beschränkung der Handlungsfreiheit bestimmter Unternehmen bestehen, sondern diesen Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, um die Annahme zu rechtfertigen, dass sie dessen Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung gerade "bezwecken" (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 186 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 92).
Schließlich ist zu prüfen, ob die durch die getroffenen Maßnahmen hervorgerufenen wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen nicht außer Verhältnis zu diesem Ziel stehen, insbesondere durch die Ausschaltung jedes Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt (Urteil vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 98).
Rn. 47 Was die dritte der in Rn. 40 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen angeht, so muss schon nach dem Wortlaut von Art. 101 Abs. 1 AEUV nachgewiesen werden, dass das Verhalten eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder eine solche Wirkung hat, damit in einem konkreten Fall festgestellt werden kann, dass eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise unter das Verbot dieser Bestimmung fällt (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 158 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 36).
- BGH, 28.07.2026 - KZR 11/24
Rundholz BW - Kartellrechtliche Beurteilung der gemeinsamen Rundholzvermarktung …
Stellt sich heraus, dass mit dem Verhalten ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, braucht nicht geprüft zu werden, wie es sich auf den Wettbewerb auswirkt (…vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2023 - C-333/21, juris Rn. 159 - European Superleague Company;… vom 29. Juli 2024 - C-298/22, WM 2024, 1749 Rn. 42 - Banco BPN; vom 30. April 2026 - C-133/24, juris Rn. 37 - LPFP, jeweils mwN).Dies beruht darauf, dass einige Formen der Kollusion zwischen Unternehmen schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden können (…EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2023 - C-333/21, juris Rn. 162 - European Superleague Company;… vom 29. Juli 2024 - C-298/22, WM 2024, 1749 Rn. 43 - Banco BPN; vom 30. April 2026 - C-133/24, juris Rn. 39 - LPFP).
Sie können daher als derart geeignet angesehen werden, negative Auswirkungen auf insbesondere den Preis, die Menge oder die Qualität der Waren oder Dienstleistungen zu haben, dass für die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV und seine Vorgängernormen der Nachweis, dass sie konkrete Auswirkungen auf den Markt haben, als überflüssig erachtet werden kann (…vgl. EuGH, Urteile vom 11. September 2014 - C-67/13 P, WM 2015, 386 Rn. 49 ff. - Cartes Bancaires; vom 30. April 2026 - C-133/24, juris Rn. 40 ff. - LPFP).
Rn. 49 Für die Feststellung, ob in einem konkreten Fall eine Vereinbarung oder eine abgestimmte Verhaltensweise eine Form der Koordinierung darstellt, die an sich als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen und daher als "bezweckte" Wettbewerbsbeschränkung einzuordnen ist, sind nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs der Inhalt ihrer Bestimmungen, der wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhang, in dem sie steht, sowie die mit ihr verfolgten Ziele zu untersuchen (…EuGH, WM 2024, 1749 Rn. 44 - Banco BPN; Urteil vom 30. April 2026 - C-133/24, juris Rn. 43 ff. - LPFP).
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Koordinierung mit diesen Merkmalen gerade wegen dieser Merkmale dazu angetan ist, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die nicht den normalen Bedingungen des relevanten Sektors oder Marktes entsprechen (vgl. EuGH, Urteil vom 30. April 2026 - C-133/24, juris Rn. 43 f. - LPFP).
Bei der Prüfung des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem das fragliche Verhalten steht, sind die Art der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes zu berücksichtigen (…vgl. EuGH, WM 2015, 386 Rn. 53 - Cartes Bancaires; Urteil vom 30. April 2026 - C-133/24, juris Rn. 45 - LPFP).
Der Grad der Berücksichtigung dieses Zusammenhangs hängt von der Art des in Rede stehenden Verhaltens ab und kann bei für den Wettbewerb besonders schädlichen Verhaltensweisen auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 30. April 2026 - C-133/24, juris Rn. 46 f. - LPFP, mwN; vgl. zu Vermarktungsvereinbarungen Leitlinien der Kommission zur Anwendbarkeit des Artikels 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit [2023/C 259/01] - Horizontal-Leitlinien - S. 328 ff., 336 ff.).
- EuGH, 16.07.2026 - C-424/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Disziplinarsanktionen im Bereich des Sports - …
Rn. 72 Insoweit ist, wie der Generalanwalt in den Nrn. 67 und 68 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, davon auszugehen, dass mit Regeln, die durch Disziplinarsanktionen die tatsächliche Einhaltung der für Fußballvereine geltenden Finanz- und Rechnungslegungsstandards sowie die Richtigkeit und Redlichkeit der von den Funktionären dieser Vereine abgegebenen oder genehmigten Erklärungen zum Finanz- und Rechnungswesen gewährleisten sollen, das legitime im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt werden kann, den ordnungsgemäßen Ablauf von Sportwettbewerben - etwa Fußballwettbewerben - zu gewährleisten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 100 und 101, sowie vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 96).Rn. 73 Sportwettbewerbe zeichnen sich nämlich u. a. dadurch aus, dass, auch wenn die Teilnahme an ihnen Mannschaften vorbehalten ist, die bestimmte sportliche Ergebnisse erzielt haben, und ihr Ablauf auf dem Aufeinandertreffen sowie dem schrittweisen Ausscheiden dieser Mannschaften und somit auf sportlichen Leistungen gründet, ihr reibungsloser Ablauf, ihr Fortbestand und ihr Erfolg auch auf der Aufrechterhaltung eines gewissen sportlichen und finanziellen Gleichgewichts sowie einer gewissen Chancengleichheit zwischen den an ihnen teilnehmenden Profifußballvereinen unter Berücksichtigung der zwischen ihnen bestehenden wechselseitigen Abhängigkeit beruht (Urteil vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Dies gilt umso mehr, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein solches Gebaren im Finanz- und Rechnungswesen Spielertransfers betrifft, mithin Vorgänge, die sich unmittelbar auf die Zusammensetzung der Mannschaften auswirken, die einen der wesentlichen Parameter der Wettbewerbe darstellt, unter denen Profifußballvereine aufeinandertreffen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 61, sowie vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 33).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-209/23 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
RRC Sports
Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Binnenmarkt - Von internationalen Sportverbänden eingeführte Regelungen - Professioneller Fußballsport - Sport-Weltverband - Regelungen über Spielervermittler - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Begriff wettbewerbswidriger "Zweck" - ...
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Binnenmarkt - Von internationalen Sportverbänden eingeführte Regelungen - Professioneller Fußballsport - Sport-Weltverband - Regelungen über Spielervermittler - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Begriff wettbewerbswidriger 'Zweck' - ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Binnenmarkt - Von internationalen Sportverbänden eingeführte Regelungen - Professioneller Fußballsport - Sport-Weltverband - Regelungen über Spielervermittler - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Begriff wettbewerbswidriger ,Zweck' - ...
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Wettbewerb - Generalanwalt Emiliou: Wenn sich Sportverbände eigene Regelwerke geben, unterliegen sie Schranken, falls die Auswirkung der Regelungen auf vom Unionsrecht geregelte Bereiche erheblich ist
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Luxemburg prüft Spielervermittler-Regularien: Nicht jeder Schritt ist ein Fortschritt
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 24.10.2019 - 3 O 517/18
- OLG Frankfurt, 30.11.2021 - 11 U 172/19
- LG Mainz, 30.03.2023 - 9 O 129/21
- LG Mainz, 20.04.2023 - 9 O 129/21
- BGH, 13.06.2023 - KZR 71/21
- Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-209/23
- Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-428/23
- EuGH, 09.07.2026 - C-428/23
- EuGH, 16.07.2026 - C-209/23
Papierfundstellen
- SpuRt 2025, 378
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (81)
- EuGH, 11.04.2000 - C-51/96
DIE AUSWAHLREGELN DER SPORTVERBÄNDE FÜR INTERNATIONALE TURNIERE VERSTOSSEN FÜR …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-209/23
Später bestätigt u. a. in den Urteilen vom 15. Dezember 1995, Bosman (…C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 76, im Folgenden: Urteil Bosman), und vom 11. April 2000, Deliège (C-51/96 und C-191/97, EU:C:2000:199, Rn. 43, im Folgenden: Urteil Dèliege).{FN:30} Vgl. ähnlich Urteil Deliège (…Rn. 64 bis 66), in dem der Gerichtshof sich auf Regelungen eines Sportverbands bezog, die "zwangsläufig die Zahl der Teilnehmer an einem Wettkampf [beschränken]", wobei diese Wirkung jedoch "unausweichlich auf bestimmten Regeln oder Auswahlkriterien beruht[, die] notwendig mit der Durchführung eines hochrangigen internationalen Wettkampfes verbunden [sind]".
{FN:34} Vgl. in diesem Sinne Urteile Deliège (…Rn. 67 und 68) und TopFit (…Rn. 60).
- EuGH, 18.01.2024 - C-128/21
Lietuvos notarų rūmai u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-209/23
{FN:18} Vgl. z. B. Urteile vom 1. Juli 2008, MOTOE (…C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 24, im Folgenden: Urteil MOTOE), und vom 18. Januar 2024, Lietuvos notarų rūmai u. a. (C-128/21, EU:C:2024:49, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:47} Vgl. Urteile vom 18. Januar 2024, Lietuvos notarų rūmai u. a. (C-128/21, EU:C:2024:49, Rn. 97 bis 105), und vom 25. Januar 2024, Em akaunt BG (…C-438/22, EU:C:2024:71, Rn. 21 bis 35 und 42 bis 54).
{FN:51} Zu diesen Vereinbarungen vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 2024, Lietuvos notarų rūmai u. a. (C-128/21, EU:C:2024:49, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 25. Januar 2024, Em akaunt BG (…C-438/22, EU:C:2024:71, Rn. 50 bis 53).
- EuGH, 21.09.1999 - C-67/96
Albany - Pflichtmitgliedschaft in einem Betriebsrentenfonds - Vereinbarkeit mit …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-209/23
{FN:20} Vgl. insbesondere Urteil vom 21. September 1999, Albany (C-67/96, EU:C:1999:430, Rn. 59 und 60).Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Albany (C-67/96, EU:C:1999:28, Nr. 182) und des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache FNV Kunsten Informatie en Media (C-413/13, EU:C:2014:2215, Nrn. 31 bis 35).
- EuGH, 15.12.1994 - C-250/92
Gøttrup-Klim und others Grovvareforeninger / Dansk Landbrugs Grovvareselskab
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-209/23
{FN:49} Urteile vom 15. Dezember 1994, DLG (C-250/92, EU:C:1994:413), vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a. (C-228/18, EU:C:2020:265), und vom 29. Juni 2023, Super Bock Bebidas (C-211/22, EU:C:2023:529).{FN:63} Vgl. Urteil vom 15. Dezember 1994, DLG (C-250/92, EU:C:1994:413, Rn. 28 bis 45).
- EuGH, 23.02.2006 - C-171/05
Piau - Spielervermittler-Reglement der FIFA
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-209/23
Vgl. auch Beschluss vom 23. Februar 2006, Piau/Kommission (C-171/05 P, EU:C:2006:149, Rn. 38).Vgl. im Rechtsmittelverfahren Beschluss vom 23. Februar 2006, Piau/Kommission (C-171/05 P, EU:C:2006:149, Rn. 38).
- EuGH, 25.01.2024 - C-438/22
Em akaunt BG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Art. 101 …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-209/23
{FN:47} Vgl. Urteile vom 18. Januar 2024, Lietuvos notarų rūmai u. a. (…C-128/21, EU:C:2024:49, Rn. 97 bis 105), und vom 25. Januar 2024, Em akaunt BG (C-438/22, EU:C:2024:71, Rn. 21 bis 35 und 42 bis 54).{FN:51} Zu diesen Vereinbarungen vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 2024, Lietuvos notarų rūmai u. a. (…C-128/21, EU:C:2024:49, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 25. Januar 2024, Em akaunt BG (C-438/22, EU:C:2024:71, Rn. 50 bis 53).
- Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2024 - C-650/22
Generalanwalt Szpunar: Bestimmte Regeln der FIFA über den Transfer von Spielern …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-209/23
{FN:40} Vgl. hierzu auch einige ergänzende Erwägungen in den Schlussanträgen des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache FIFA (C-650/22, EU:C:2024:375, Nrn. 31 bis 34).{FN:85} Vgl. das in den Schlussanträgen des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache FIFA (C-650/22, EU:C:2024:375, Nr. 35) angeführte Beispiel.
- EuGH, 04.07.2019 - C-377/17
Verbindliche Honorare mit Mindest- und Höchstsätzen in HOAI für …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-209/23
{FN:53} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2019, Kommission/Deutschland (C-377/17, EU:C:2019:562, Rn. 77, 80 und 94), und Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache Kommission/Italien (C-565/08, EU:C:2010:403, Nr. 34). - EuGH, 04.07.2023 - C-252/21
Eine nationale Wettbewerbsbehörde kann im Rahmen der Prüfung, ob eine …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-209/23
{FN:150} Vgl. insbesondere Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. (Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks) (C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 116). - EuGH, 09.01.2025 - C-394/23
DSGVO und Schienentransport: Die Geschlechtsidentität des Kunden ist keine für …
- EuGH, 20.02.1979 - 120/78
Cassis de Dijon (Rewe / Bundesmonopolverwaltung für Branntwein)
- EuGH, 15.12.1995 - C-415/93
Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.
- EuGH, 18.07.2006 - C-519/04
DIE DOPINGKONTROLLREGELN DES INTERNATIONALEN OLYMPISCHEN KOMITEES UNTERLIEGEN DEM …
- EuGH, 14.02.1978 - 27/76
United Brands / Kommission
- EuGH, 04.06.2009 - C-8/08
EIN EINZIGES TREFFEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN KANN EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE …
- EuGH, 25.10.1977 - 26/76
Metro / Kommission
- EuGH, 12.12.1974 - 36/74
Walrave und Koch / Association Union Cycliste Internationale u.a.
- EuGH, 13.12.2012 - C-226/11
Expedia - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Kartell - Spürbarkeit einer …
- EuGH, 10.09.2024 - C-48/22
Geldbuße von 2,4 Mrd EURO der EU-Kommission gegen Alphabet / Google
- EuGH, 19.02.2002 - C-309/99
DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN …
- EuGH, 04.10.2024 - C-621/22
Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …
- EuGH, 01.07.2008 - C-49/07
MOTOE - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff "Unternehmen" - Vereinigung ohne …
- EuGH, 11.07.2006 - C-205/03
FENIN / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Einrichtungen, die das spanische …
- EuGH, 11.09.2014 - C-382/12
Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts und billigt damit die …
- EuGH, 24.03.1994 - C-275/92
H.M. Customs und Excise / Schindler
- EuGH, 22.10.2015 - C-194/14
AC-Treuhand / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäische …
- EuGH, 06.10.2009 - C-501/06
DIE KOMMISSION MUSS ERNEUT PRÜFEN, OB DIE ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN VON …
- EuGH, 18.06.2020 - C-78/18
Die von Ungarn erlassenen Beschränkungen der Finanzierung von Organisationen der …
- EuG, 26.01.2005 - T-193/02
DAS REGLEMENT DER FIFA ZUR REGELUNG DER TÄTIGKEIT DER VERMITTLER VON …
- EuGH, 23.11.2006 - C-238/05
ASNEF-EQUIFAX - Wettbewerb - Artikel 81 EG - System zum Informationsaustausch …
- EuGH, 12.09.2000 - C-180/98
Pavlov u.a. - "Pflichtmitgliedschaft in einem Berufsrentenfonds - Vereinbarkeit …
- EuGH, 12.05.2022 - C-377/20
Der Gerichtshof erläutert die Kriterien, nach denen das Verhalten eines …
- EuGH, 04.06.2009 - C-142/05
Mickelsson und Roos - Richtlinie 94/25/EG - Rechtsangleichung - Sportboote - …
- EuGH, 29.06.2023 - C-211/22
Super Bock Bebidas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Art. …
- EuGH, 14.07.1976 - 13/76
Dona ./. Mantero - Fußballprofi, Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit
- EuGH, 19.04.2018 - C-525/16
Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuG, 06.10.1994 - T-83/91
Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- EuGH, 02.04.2020 - C-228/18
Budapest Bank u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Art. …
- EuGH, 25.02.2025 - C-233/23
Die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, die …
- EuGH, 28.02.2013 - C-1/12
Nach dem Unionsrecht darf eine berufsständische Vertretung für ihre Mitglieder …
- EuGH, 19.01.2023 - C-680/20
Missbrauch einer beherrschenden Stellung: Ausschließlichkeitsklauseln in …
- EuGH, 13.06.2019 - C-22/18
Der teilweise Ausschluss der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten von …
- EuGH, 05.10.1988 - 196/87
Steymann / Staatssecretaris van Justitie
- EuGH, 31.05.1989 - 344/87
Bettray / Staatssecretaris van Justitie
- EuGH, 14.09.2017 - C-177/16
Biedrība "Autortiesību un komunicēšanās …
- EuGH, 12.01.2023 - C-883/19
Wettbewerb im Bereich der Euro-Zinsderivate: Der Gerichtshof bestätigt die …
- EuGH, 19.02.2002 - C-35/99
DIE VERBINDLICHE GEBÜHRENORDNUNG DER ITALIENISCHEN RECHTSANWÄLTE VERSTÖSST NICHT …
- EuGH, 29.03.2011 - C-565/08
Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und …
- EuGH, 14.07.1994 - C-379/92
Strafverfahren gegen Peralta
- EuGH, 07.03.1990 - 69/88
Krantz / Ontvanger der Directe Belastingen
- EuGH, 30.01.1974 - 127/73
BRT / SABAM
- EuGH, 22.12.2022 - C-83/21
Kurzzeitvermietung von Immobilien: Das Unionsrecht steht weder der Verpflichtung …
- EuGH, 23.11.1989 - 145/88
Torfaen Borough Council / B & Q PLC
- EuGH, 11.06.2020 - C-262/18
Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss der Kommission, wonach die unter der …
- EuGH, 08.05.2003 - C-438/00
DER GERICHTSHOF LEGT DAS IM ASSOZIIERUNGSABKOMMEN EUROPÄISCHE …
- EuGH, 26.05.2005 - C-20/03
Burmanjer u.a. - Freier Warenverkehr - Artikel 28 EG - Maßnahmen gleicher Wirkung …
- EuGH, 25.11.2020 - C-372/19
SABAM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - …
- EuGH, 05.12.2024 - C-606/23
Tallinna Kaubamaja Grupp und KIA Auto - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuG, 07.11.2019 - T-240/17
Campine und Campine Recycling/ Kommission
- EuGH, 05.04.1984 - 177/82
Van de Haar
- Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-360/15
X - Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassung von Dienstleistungserbringern - …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1999 - C-67/96
Albany International BV gegen Stichting Bedrijfspensioenfonds Textielindustrie. - …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2005 - C-205/03
FENIN / Kommission - Rechtsmittel - Einrichtungen, die das spanische nationale …
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- Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2004 - C-442/02
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- Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2006 - C-142/05
Mickelsson und Roos - Angleichung der Rechtsvorschriften - Sportboote - …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1993 - C-292/92
Ruth Hünermund und andere gegen Landesapothekerkammer Baden-Württemberg. - Freier …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1993 - C-275/92
Her Majesty's Customs and Excise gegen Gerhart Schindler und Jörg Schindler. - …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2010 - C-565/08
Kommission / Italien - Rechtsanwälte - Gebühren - Verpflichtung, zwingende …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-468/20
Fastweb u.a. (Périodicités de facturation) - Vorabentscheidungsersuchen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-372/19
SABAM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Missbrauch …
- EuGH, 21.12.2023 - C-333/21
Wettbewerb
- EuGH, 04.10.2024 - C-650/22
FIFA - Tansferregeln verstoßen gegen EU-Recht
- EuGH, 21.12.2023 - C-124/21
Wettbewerb
- EuGH, 21.12.2023 - C-680/21
Freizügigkeit
- Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-474/24
Die Veröffentlichung des Namens jedes Berufssportlers, der gegen …
Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou in der Rechtssache RRC Sports (C-209/23, EU:C:2025:362, Nrn. 22 bis 28).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-133/24 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
CD Tondela u. a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - Professioneller Fußballsport - Nationalliga - Begriffe des wettbewerbswidrigen "Zwecks" und der wettbewerbswidrigen "Wirkung" - COVID-19-Pandemie - Abwerbeverbotsvereinbarung - Urteil Meca-Medina (C-519/04 P)
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - Professioneller Fußballsport - Nationalliga - Begriffe des wettbewerbswidrigen 'Zwecks' und der wettbewerbswidrigen 'Wirkung' - Covid-19-Pandemie - Abwerbeverbotsvereinbarung - Urteil Meca-Medina (C-519/04 P)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-133/24
- EuGH, 30.04.2026 - C-133/24
Papierfundstellen
- SpuRt 2025, 379
Corona: Rechtsprechungsübersichten 
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (35)
- EuGH, 04.10.2024 - C-650/22
FIFA - Tansferregeln verstoßen gegen EU-Recht
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-133/24
So hat der Gerichtshof im Urteil FIFA ein möglicherweise als bezweckte Beschränkung anzusehendes kollusives Verhalten darin gesehen, dass in bestimmten Sektoren oder auf bestimmten Märkten "die Verpflichtung von hochqualifizierten Arbeitnehmern" beschränkt oder kontrolliert wird{FN-VERWEIS:47}.Der Gerichtshof hat im Urteil FIFA bereits anerkannt, dass "es für [Fußballverbände] legitim sein [kann], zu versuchen, in einem gewissen Maß die Stabilität der Zusammensetzung der Spielerkader zu gewährleisten, die als Pool für die Mannschaften dienen, die von den Vereinen innerhalb einer bestimmten Spielzeit zusammengestellt werden, beispielsweise durch das Verbot der einseitigen Vertragsauflösung während einer Spielzeit oder eines bestimmten Jahres …"{FN-VERWEIS:50}.
Rn. 59 Hinzufügen möchte ich insoweit, dass mich das Vorbringen der Wettbewerbsbehörde und der Kommission zu einer angeblichen relativen Ähnlichkeit der im Urteil FIFA geprüften Regelungen{FN-VERWEIS:52}, deren wettbewerbswidriger Zweck vom Gerichtshof tatsächlich festgestellt wurde, und der Vereinbarung, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, nicht überzeugt.
Im Urteil FIFA waren die Regelungen zunächst "äußerst allgemein und ungenau formuliert …, so dass [ihre] Anwendung ermessensabhängig und damit unvorhersehbar und schwer kontrollierbar [war]"{FN-VERWEIS:53} und sie missbräuchlich herangezogen werden konnten{FN-VERWEIS:54}.
Rn. 79 Konkret hat der Gerichtshof im Urteil FIFA festgestellt, dass i) "das Ziel, den ordnungsgemäßen Ablauf von Sportwettbewerben zu gewährleisten, ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel darstellt, das von einem Sportverband verfolgt werden kann, z. B. durch den Erlass von Regeln, die Fristen für Spielertransfers festsetzen, um Transfers zu vermeiden, die zu einem späten Zeitpunkt erfolgen und den sportlichen Wert einer Mannschaft im Verlauf eines Wettbewerbs erheblich verändern und damit die Vergleichbarkeit der Ergebnisse der verschiedenen am Wettbewerb beteiligten Mannschaften und so in der Folge auch den geordneten Ablauf dieses Wettbewerbs insgesamt beeinträchtigen können", und ii) "[d]ie Aufrechterhaltung eines gewissen Grades an Stabilität in [den] Kadern und damit einer gewissen Kontinuität der entsprechenden Verträge … als eines der möglichen Mittel [anzusehen ist], um zur Verfolgung des dem Gemeinwohl dienenden legitimen Ziels beizutragen, den ordnungsgemäßen Ablauf von Klubwettbewerben zu gewährleisten"{FN-VERWEIS:73}.
{FN:5} Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA (C-650/22, EU:C:2024:824) (im Folgenden: Urteil FIFA).
{FN:45} Vgl. die angeführte Rechtsprechung bei Polden, D. J., "No-poach agreements: An overview of US, EU, and national case law", 1. Februar 2024, e-Competitions, Art. No 116824, und bei Posner, E. A., und Volpin, C., "No-poach agreements: An overview of EU and national case law", 4. Mai 2023, e-Competitions, Art. 112194. Zu den Unionsgerichten vgl. z. B. jüngst Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache FIFA (C-650/22, EU:C:2024:375, Fn. 34) (im Folgenden: Schlussanträge in der Rechtssache FIFA).
{FN:53} Urteil FIFA (…Rn. 135 und 139).
{FN:56} Vgl. Urteil FIFA (…Rn. 136).
{FN:60} Vgl. in diesem Sinne Urteile FIFA (…Rn. 107) und Royal Antwerp (…Rn. 107).
{FN:73} Urteil FIFA (…Rn. 100 und 102).
- EuGH, 30.01.2020 - C-307/18
Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung zur …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-133/24
{FN:12} Vgl. z. B. Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission (…C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 58) (im Folgenden: Urteil CB), vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a. (…C-228/18, EU:C:2020:265, Rn. 54) (im Folgenden: Urteil Budapest Bank), und vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 67) (im Folgenden: Urteil Generics).{FN:18} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nr. 163) (im Folgenden: Schlussanträge in der Rechtssache Generics).
- EuGH, 11.09.2014 - C-67/13
Nach Auffassung des Gerichtshofs ist das Gericht zu Unrecht zu dem Ergebnis …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-133/24
{FN:12} Vgl. z. B. Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission (C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 58) (im Folgenden: Urteil CB), vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a. (…C-228/18, EU:C:2020:265, Rn. 54) (im Folgenden: Urteil Budapest Bank), und vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (…C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 67) (im Folgenden: Urteil Generics).Vgl. hierzu Urteil CB (…Rn. 54) und Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache CB/Kommission (C-67/13 P, EU:C:2014:1958, Nr. 107) (im Folgenden: Schlussanträge in der Rechtssache CB).
- EuGH, 27.06.2024 - C-201/19
Der Gerichtshof entscheidet über die Frage, ob auf dem Markt für Perindopril …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-133/24
{FN:40} Vgl. u. a. Urteile Generics (…Rn. 76), Lundbeck (…Rn. 129 bis 132) und vom 27. Juni 2024, Servier u. a./Kommission (C-201/19 P, EU:C:2024:552, Rn. 144).{FN:63} Vgl. Urteil Lundbeck (…Rn. 131) und Urteil vom 27. Juni 2024, Servier u. a./Kommission (C-201/19 P, EU:C:2024:552, Rn. 87, 144, 277 und 292).
- EuGH, 25.01.2024 - C-438/22
Em akaunt BG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Art. 101 …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-133/24
{FN:43} Vgl. u. a. Urteil vom 25. Januar 2024, Em akaunt BG (C-438/22, EU:C:2024:71, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:68} Vgl. Urteile vom 18. Januar 2024, Lietuvos notarų rūmai u. a. (…C-128/21, EU:C:2024:49, Rn. 97 bis 105), und vom 25. Januar 2024, Em akaunt BG (C-438/22, EU:C:2024:71, Rn. 21 bis 35 und 42 bis 54).
- EuGH, 04.10.2011 - C-403/08
Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das …
- EuGH, 18.07.2006 - C-519/04
DIE DOPINGKONTROLLREGELN DES INTERNATIONALEN OLYMPISCHEN KOMITEES UNTERLIEGEN DEM …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-133/24
{FN:6} Unter Verweis auf das Urteil vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C-519/04 P, EU:C:2006:492) (im Folgenden: Urteil Meca-Medina). - EuGH, 19.02.2002 - C-309/99
DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-133/24
{FN:67} Urteil vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98) (im Folgenden: Urteil Wouters). - EuGH, 21.09.1999 - C-67/96
Albany - Pflichtmitgliedschaft in einem Betriebsrentenfonds - Vereinbarkeit mit …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-133/24
{FN:66} Vgl. z. B. Urteile vom 21. September 1999, Albany (C-67/96, EU:C:1999:430), und vom 4. Dezember 2014, FNV Kunsten Informatie en Media (C-413/13, EU:C:2014:2411). - EGMR, 23.11.2006 - 73053/01
JUSSILA v. FINLAND
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-133/24
{FN:24} Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache KME Germany u. a./Kommission (C-272/09 P, EU:C:2011:63, Nr. 67) mit Verweis auf das Grundsatzurteil Jussila, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 23. November 2006, Jussila/Finnland, CE:ECHR:2006:1123JUD007305301, § 43. - EuGH, 06.12.2012 - C-457/10
Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel des AstraZeneca-Konzerns zurück, der seine …
- EuGH, 04.12.2014 - C-413/13
FNV Kunsten Informatie en Media - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - …
- EuGH, 29.06.2023 - C-211/22
Super Bock Bebidas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Art. …
- EuGH, 11.04.2000 - C-51/96
DIE AUSWAHLREGELN DER SPORTVERBÄNDE FÜR INTERNATIONALE TURNIERE VERSTOSSEN FÜR …
- EuGH, 02.04.2020 - C-228/18
Budapest Bank u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Art. …
- EuGH, 20.11.2008 - C-209/07
Beef Industry Development und Barry Brothers - Wettbewerb - Art. 81 Abs. 1 EG - …
- EuGH, 29.07.2024 - C-298/22
Der mehr als zehn Jahre andauernde Informationsaustausch zwischen 14 …
- EuGH, 25.03.2021 - C-591/16
Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel mehrerer Arzneimittelhersteller zurück, …
- EuGH, 13.04.2000 - C-176/96
EINE REGELUNG, DIE BERUFSSPORTLER AN DER TEILNAHME AN WETTKÄMPFEN HINDERT, WENN …
- EuGH, 08.12.2011 - C-272/09
Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts und die Entscheidungen der …
- EuGH, 20.01.2016 - C-373/14
Toshiba Corporation / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-333/21
Generalanwalt Rantos: Die FIFA/UEFA-Regeln, die jeden neuen Wettbewerb von einer …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2020 - C-307/18
Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass ein …
- EuGH, 18.01.2024 - C-128/21
Lietuvos notarų rūmai u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2024 - C-650/22
Generalanwalt Szpunar: Bestimmte Regeln der FIFA über den Transfer von Spielern …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.09.1995 - C-415/93
Union royale belge des sociétés de football association ASBL gegen Jean-Marc …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-591/16
Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, die Geldbuße von fast 94 Mio. …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2011 - C-272/09
KME Germany u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell zur …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-228/18
Budapest Bank u.a. - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Kartelle - "Bezweckte" …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2014 - C-67/13
CB / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für die Ausgabe von …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-883/19
HSBC Holdings u.a./ Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-373/14
Toshiba Corporation / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für …
- EuGH, 21.12.2023 - C-333/21
Wettbewerb
- EuGH, 21.12.2023 - C-124/21
Wettbewerb
- EuGH, 21.12.2023 - C-680/21
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