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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021

Rechtsprechung
   EuGH, 12.05.2022 - C-377/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,10697
EuGH, 12.05.2022 - C-377/20 (https://dejure.org/2022,10697)
EuGH, Entscheidung vom 12.05.2022 - C-377/20 (https://dejure.org/2022,10697)
EuGH, Entscheidung vom 12. Mai 2022 - C-377/20 (https://dejure.org/2022,10697)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Servizio Elettrico Nazionale u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Missbräuchliche Ausnutzung - Art. 102 AEUV - Auswirkung einer Praxis auf das Wohl der Verbraucher und die Marktstruktur - Missbräuchliche Verdrängungspraxis - Eignung der Praxis, eine Verdrängungswirkung ...

  • Betriebs-Berater

    Missbräuchliche Verdrängungspraxis und Auswirkung auf das Wohl der Verbraucher und die Marktstruktur

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    Art. 102 AEUV
    Verdrängungswettbewerb nach ENEL-Unbundling: Kriterien des Marktmissbrauchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 267 ; AEUV Art. 102
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Missbräuchliche Ausnutzung - Art. 102 AEUV - Auswirkung einer Praxis auf das Wohl der Verbraucher und die Marktstruktur - Missbräuchliche Verdrängungspraxis - Eignung der Praxis, eine Verdrängungswirkung ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kartellrecht: Servizio Elettrico Nazionale u.a./Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato u.a.

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Der Gerichtshof erläutert die Kriterien, nach denen das Verhalten eines etablierten Anbieters im Umfeld der Liberalisierung des Strommarkts wegen wettbewerbswidriger Wirkungen als Missbrauch einer beherrschenden Stellung durch Verdrängungspraktiken ...

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    EuGH zum Marktmissbrauch im liberalisierten Strommarkt - EuGH zum Marktmissbrauch im liberalisierten Strommarkt

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 1563
  • EuZW 2022, 749
  • NZG 2022, 1159
 
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Wird zitiert von ... (34)Zitiert selbst (40)

  • EuGH, 30.01.2020 - C-307/18

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung zur …

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-377/20
    Rn. 44 Bei diesen Regeln besteht nach ständiger Rechtsprechung das speziell mit Art. 102 AEUV verfolgte Ziel darin, zu verhindern, dass die Verhaltensweisen eines beherrschenden Unternehmens zum Nachteil der Verbraucher die Aufrechterhaltung oder die Entwicklung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs durch den Einsatz von Mitteln oder Ressourcen behindern, die von denen eines normalen Wettbewerbs abweichen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 91…, vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 24, sowie vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus diesem Grund kann ein Unternehmen in beherrschender Stellung, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, dartun, dass ein Verdrängungsverhalten nicht unter das Verbot nach Art. 102 AEUV fällt, insbesondere, indem es nachweist, dass die durch dieses Verhalten möglicherweise hervorgerufenen Wirkungen durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar übertroffen werden, die im Hinblick insbesondere auf Preise, Auswahl, Qualität oder Innovation auch dem Verbraucher zugutekommen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 134 und 140, sowie vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 165 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 50 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die Verdrängungspraktiken, zu denen die in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten behaupteten Verhaltensweisen gehören, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, dass solche Praktiken namentlich nur dann als missbräuchlich eingestuft werden können, wenn sie geeignet sind, den Wettbewerb zu beschränken und insbesondere die beanstandeten Verdrängungswirkungen zu erzeugen (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 154 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 60 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV um einen objektiven Begriff handelt (vgl. u. a. Urteile vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 148, …sowie vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 41).

    Rn. 63 Für die Anwendung von Art. 102 AEUV ist der Nachweis einer wettbewerbswidrigen Absicht des Unternehmens in beherrschender Stellung zwar nicht erforderlich, stellt aber, auch wenn er für sich genommen nicht ausreicht, einen tatsächlichen Umstand dar, der bei der Feststellung des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung berücksichtigt werden kann (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 162 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 72 Ob dies der Fall war, ist angesichts dessen, dass die Missbräuchlichkeit einer Praxis nicht von ihrer Form abhängt, sondern voraussetzt, dass diese Praxis geeignet ist oder war, den Wettbewerb zu beschränken und insbesondere bei ihrer Anwendung die beanstandeten Verdrängungswirkungen zu entfalten, unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 154, …sowie vom 25. März 2021, Slovak Telekom/Kommission, C-165/19 P, EU:C:2021:239, Rn. 42).

    Rn. 84 Wenn eine Wettbewerbsbehörde feststellt, dass eine von einem Unternehmen in beherrschender Stellung vorgenommene Praxis geeignet ist, einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt zu beeinträchtigen, bleibt es diesem Unternehmen, damit die fragliche Praxis nicht als missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung angesehen wird, unbenommen, nachzuweisen, dass diese Praxis entweder durch bestimmte Umstände des Einzelfalls, die insbesondere außerhalb des Einflussbereichs des betreffenden Unternehmens liegen müssen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 31 und 75), oder, in Anbetracht des mit Art. 102 AEUV letztlich verfolgten Ziels, durch das Interesse der Verbraucher (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 165) objektiv gerechtfertigt ist oder war.

    Rn. 86 In einem solchen Fall kann das beherrschende Unternehmen Handlungen, die unter das Verbot des Art. 102 AEUV fallen können, dadurch rechtfertigen, dass es nachweist, dass die durch sein Verhalten möglicherweise hervorgerufene Verdrängungswirkung durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar übertroffen werden kann, die auch dem Verbraucher zugutekommen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2007, British Airways/Kommission, C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 86…, vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 140, sowie vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 165).

  • EuGH, 06.09.2017 - C-413/14

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission …

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-377/20
    Rn. 45 Dagegen verbietet es, wie der Gerichtshof bereits hervorgehoben hat, diese Bestimmung nicht, dass Wettbewerber, die weniger effizient und daher für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, aufgrund eines Leistungswettbewerbs vom relevanten Markt verschwinden oder auf diesem Markt bedeutungslos werden (Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus diesem Grund kann ein Unternehmen in beherrschender Stellung, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, dartun, dass ein Verdrängungsverhalten nicht unter das Verbot nach Art. 102 AEUV fällt, insbesondere, indem es nachweist, dass die durch dieses Verhalten möglicherweise hervorgerufenen Wirkungen durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar übertroffen werden, die im Hinblick insbesondere auf Preise, Auswahl, Qualität oder Innovation auch dem Verbraucher zugutekommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 134 und 140, …sowie vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 165 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 51 Macht ein beherrschendes Unternehmen im Verwaltungsverfahren, gestützt auf Beweise, geltend, dass sein Verhalten nicht geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken, hat die betreffende Wettbewerbsbehörde folglich zu prüfen, ob das fragliche Verhalten unter den Umständen des konkreten Falles tatsächlich geeignet war, den Wettbewerb zu beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 138 und 140).

    Der Wettbewerb wird nämlich nicht unbedingt durch jede Verdrängungswirkung verzerrt, denn Leistungswettbewerb kann definitionsgemäß dazu führen, dass Wettbewerber, die weniger effizient und daher für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, vom Markt verschwinden oder bedeutungslos werden (Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 133 und 134).

    Rn. 74 Unternehmen, die eine beherrschende Stellung innehaben, tragen jedoch unabhängig von den Ursachen einer solchen Stellung eine besondere Verantwortung dafür, dass sie durch ihr Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht beeinträchtigen (…vgl. u. a. Urteile vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, EU:C:1983:313, Rn. 57, und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 135).

    Rn. 86 In einem solchen Fall kann das beherrschende Unternehmen Handlungen, die unter das Verbot des Art. 102 AEUV fallen können, dadurch rechtfertigen, dass es nachweist, dass die durch sein Verhalten möglicherweise hervorgerufene Verdrängungswirkung durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar übertroffen werden kann, die auch dem Verbraucher zugutekommen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2007, British Airways/Kommission, C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 86, vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 140, …sowie vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 165).

  • EuGH, 25.03.2021 - C-152/19

    Die von der Slovak Telekom a.s. und der Deutschen Telekom AG gegen die Urteile …

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-377/20
    Rn. 60 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV um einen objektiven Begriff handelt (…vgl. u. a. Urteile vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 148, sowie vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 41).

    Er ist also auf die Ahndung von Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung gerichtet, die auf einem Markt, auf dem der Grad an Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades an Wettbewerb oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz von anderen Mitteln behindern als denjenigen eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer (…Urteile vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 91, und vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 41).

    Rn. 106 Aus dieser Entscheidung folgt, dass eine solche Einheit, wenn sie gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstößt, nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen hat (Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 73).

    Rn. 108 Werden rechtlich eigenständige Personen in Form einer Gruppe organisiert, bilden sie nach ständiger Rechtsprechung ein und dasselbe Unternehmen, wenn sie ihr Verhalten auf dem relevanten Markt nicht eigenständig bestimmen, sondern vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die sie mit einer Muttergesellschaft verbinden, den Wirkungen der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch diese Leitungseinheit unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 74 und 75).

    Rn. 111 Im Übrigen ergibt sich aus der oben angeführten Rechtsprechung, dass eine Muttergesellschaft, um mit ihrer Tochtergesellschaft ein und dasselbe Unternehmen zu bilden, das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft kontrollieren muss, was dadurch nachgewiesen werden kann, dass die Muttergesellschaft in der Lage ist, einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Tochtergesellschaft auszuüben, und einen solchen Einfluss auch tatsächlich ausgeübt hat, oder dadurch, dass die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten nicht selbständig bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Beziehungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (vgl. u. a. Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 94 und 95).

  • EuGH, 17.02.2011 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 102 AEUV - Missbrauch …

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-377/20
    Rn. 41 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 102 AEUV zu einer Reihe von Regeln gehört, die verhindern sollen, dass der Wettbewerb entgegen dem öffentlichen Interesse und zum Schaden der einzelnen Unternehmen und der Verbraucher verfälscht wird, und damit zum wirtschaftlichen Wohl in der Europäischen Union beitragen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 21 und 22).

    In diesem Sinne sollen mit dieser Bestimmung, wie der Gerichtshof festgestellt hat, nicht nur Verhaltensweisen geahndet werden, durch die den Verbrauchern ein unmittelbarer Schaden erwachsen kann, sondern auch solche, die ihnen durch einen Eingriff in eine Struktur wirksamen Wettbewerbs mittelbar Schaden zufügen (…vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 15. März 2007, British Airways/Kommission, C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 106 und 107, sowie vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 24).

    Insbesondere dürfen sie ihre beherrschende Stellung nicht dazu nutzen, um sich mit Mitteln, die nicht auf einem leistungsbasierten Wettbewerb beruhen, auf einen anderen Markt auszudehnen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 1985, CBEM, 311/84, EU:C:1985:394, Rn. 25…, vom 14. November 1996, Tetra Pak/Kommission, C-333/94 P, EU:C:1996:436, Rn. 25, und vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 87).

    Rn. 80 Was die erste dieser beiden Kategorien von Praktiken betrifft, die Treuerabatte, Niedrigpreispraktiken in Form von selektiven Preisen und Kampfpreisen sowie Margenbeschneidungen umfasst, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass diese in der Regel anhand des Kriteriums des sogenannten "ebenso effizienten Wettbewerbers" beurteilt werden, mit dem gerade die - abstrakt betrachtete - Fähigkeit eines solchen Wettbewerbers, das Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung nachzuahmen, beurteilt werden soll (vgl. u. a. Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 41 bis 43).

    Rn. 84 Wenn eine Wettbewerbsbehörde feststellt, dass eine von einem Unternehmen in beherrschender Stellung vorgenommene Praxis geeignet ist, einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt zu beeinträchtigen, bleibt es diesem Unternehmen, damit die fragliche Praxis nicht als missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung angesehen wird, unbenommen, nachzuweisen, dass diese Praxis entweder durch bestimmte Umstände des Einzelfalls, die insbesondere außerhalb des Einflussbereichs des betreffenden Unternehmens liegen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 31 und 75), oder, in Anbetracht des mit Art. 102 AEUV letztlich verfolgten Ziels, durch das Interesse der Verbraucher (…vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 165) objektiv gerechtfertigt ist oder war.

  • EuGH, 06.10.2015 - C-23/14

    Post Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 82 EG - Missbrauch einer …

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-377/20
    Rn. 70 Allerdings dürfen solche Wirkungen nicht rein hypothetisch sein (Urteil vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C-23/14, EU:C:2015:651, Rn. 65).

    Rn. 71 Für eine solche Einstufung genügt es vielmehr, dass diese Praxis in dem Zeitraum, in dem sie angewandt wurde, geeignet war, eine Verdrängungswirkung gegenüber zumindest ebenso effizienten Wettbewerbern wie das beherrschende Unternehmen zu entfalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C-23/14, EU:C:2015:651, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 81 Zwar ist dieses Kriterium nur eines von mehreren zur Feststellung, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung andere Mittel als die eines "normalen" Wettbewerbs eingesetzt hat, so dass die Wettbewerbsbehörden nicht verpflichtet sind, die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer preisbezogenen Praxis stets auf dieses Kriterium zu stützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C-23/14, EU:C:2015:651, Rn. 57).

  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53 …

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-377/20
    Rn. 117 Wenn in einer Entscheidung festgestellt wird, dass eine Gesellschaft zum maßgeblichen Zeitpunkt mit einer oder mehreren ihrer Tochtergesellschaften ein und dasselbe Unternehmen zur Durchführung einer wirtschaftlichen Tätigkeit bildete, muss diese Entscheidung daher, um als hinreichend begründet angesehen werden zu können, eine Darlegung der Gründe enthalten, die diese Feststellung rechtfertigen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2003, Aristrain/Kommission, C-196/99 P, EU:C:2003:529, Rn. 100, und vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 152).

    Rn. 118 Daraus folgt, wie der Generalanwalt in Nr. 160 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dass eine Wettbewerbsbehörde, wenn sie sich bei der Verhängung einer Geldbuße gegen eine Muttergesellschaft wegen des Verhaltens des Unternehmens, das die Muttergesellschaft zum maßgeblichen Zeitpunkt mit einer anderen Gesellschaft, die damals ihre Tochtergesellschaft war, bildete, auf die Vermutung eines bestimmenden Einflusses - die sich daraus ergab, dass diese Muttergesellschaft zum maßgeblichen Zeitpunkt das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital der anderen Gesellschaft hielt - stützte, obwohl die Muttergesellschaft im Verwaltungsverfahren konkrete Anhaltspunkte zur Widerlegung dieser Vermutung vorgebracht hatte, ihrer Begründungspflicht nur dann gerecht wird, wenn sie in angemessener Weise die Gründe darlegt, aus denen diese Anhaltspunkte die Vermutung nicht widerlegen konnten (Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 153).

  • EuGH, 03.10.1985 - 311/84

    CBEM / CLT und IPB

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-377/20
    Insbesondere dürfen sie ihre beherrschende Stellung nicht dazu nutzen, um sich mit Mitteln, die nicht auf einem leistungsbasierten Wettbewerb beruhen, auf einen anderen Markt auszudehnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 1985, CBEM, 311/84, EU:C:1985:394, Rn. 25…, vom 14. November 1996, Tetra Pak/Kommission, C-333/94 P, EU:C:1996:436, Rn. 25, …und vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 87).

    Rn. 93 Für die Ausgangsrechtsstreitigkeiten ergibt sich aus diesen Erwägungen, dass das Unternehmen, das zumindest SEN und EE gemeinsam gebildet haben sollen, die besondere Verantwortung dafür hatte, von jedem Verhalten auf dem geschützten Markt Abstand zu nehmen, das geeignet ist, eine Struktur wirksamen Wettbewerbs auf dem freien Markt zu beeinträchtigen und insbesondere die beherrschende Stellung, über die es auf dem geschützten Markt verfügte, unter Nutzung von Mitteln, die nicht dem Leistungswettbewerb entsprechen, auf den freien Markt auszudehnen (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 1985, CBEM, 311/84, EU:C:1985:394, Rn. 27).

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-377/20
    Rn. 44 Bei diesen Regeln besteht nach ständiger Rechtsprechung das speziell mit Art. 102 AEUV verfolgte Ziel darin, zu verhindern, dass die Verhaltensweisen eines beherrschenden Unternehmens zum Nachteil der Verbraucher die Aufrechterhaltung oder die Entwicklung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs durch den Einsatz von Mitteln oder Ressourcen behindern, die von denen eines normalen Wettbewerbs abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 91…, vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 24, …sowie vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er ist also auf die Ahndung von Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung gerichtet, die auf einem Markt, auf dem der Grad an Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades an Wettbewerb oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz von anderen Mitteln behindern als denjenigen eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer (Urteile vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 91, …und vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 41).

  • EuGH, 15.03.2007 - C-95/04

    DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON BRITISH AIRWAYS ZURÜCK

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-377/20
    In diesem Sinne sollen mit dieser Bestimmung, wie der Gerichtshof festgestellt hat, nicht nur Verhaltensweisen geahndet werden, durch die den Verbrauchern ein unmittelbarer Schaden erwachsen kann, sondern auch solche, die ihnen durch einen Eingriff in eine Struktur wirksamen Wettbewerbs mittelbar Schaden zufügen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 15. März 2007, British Airways/Kommission, C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 106 und 107, …sowie vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 24).

    Rn. 86 In einem solchen Fall kann das beherrschende Unternehmen Handlungen, die unter das Verbot des Art. 102 AEUV fallen können, dadurch rechtfertigen, dass es nachweist, dass die durch sein Verhalten möglicherweise hervorgerufene Verdrängungswirkung durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar übertroffen werden kann, die auch dem Verbraucher zugutekommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2007, British Airways/Kommission, C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 86…, vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 140, …sowie vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 165).

  • EuGH, 15.07.2021 - C-709/20

    The UK legislation on Universal Credit, which deprives of that benefit Union …

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-377/20
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 15. Juli 2021, The Department for Communities in Northern Ireland, C-709/20, EU:C:2021:602, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die Auslegung des Unionsrechts, um die er ersucht wird, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 15. Juli 2021, The Department for Communities in Northern Ireland, C-709/20, EU:C:2021:602, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-882/19

    Das Opfer einer von einer Muttergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung gegen das …

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • EuGH, 26.11.1998 - C-7/97

    DIE WEIGERUNG VON MEDIAPRINT, DIE TAGESZEITUNG "DER STANDARD" IN IHR …

  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

  • EuGH, 16.07.2015 - C-83/14

    Die Anbringung von Stromzählern in einer unzugänglichen Höhe in einem Stadtteil, …

  • EuGH, 06.12.2012 - C-457/10

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel des AstraZeneca-Konzerns zurück, der seine …

  • EuGH, 16.05.2017 - C-682/15

    Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines …

  • EuGH, 14.11.1996 - C-333/94

    Tetra Pak / Kommission

  • EuGH, 19.04.2012 - C-549/10

    Tomra u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Beherrschende Stellung - …

  • EuGH, 27.01.2021 - C-595/18

    The Goldman Sachs Group/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …

  • EuGH, 06.10.2021 - C-35/20

    Ein Mitgliedstaat kann seine Staatsangehörigen unter Androhung von Sanktionen …

  • EuGH, 02.10.2003 - C-196/99

    Aristrain / Kommission - "Rechtsmittel - Vereinbarungen und verabredete Praktiken …

  • EuGH, 08.05.2013 - C-508/11

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts zum Kartell auf den Märkten für …

  • EuGH, 17.07.2014 - C-553/12

    Kommission / DEI - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 82 EG und 86 Abs. 1 EG - …

  • EuGH, 27.04.2017 - C-516/15

    Akzo Nobel u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäische Märkte für …

  • EuGH, 24.11.2020 - C-225/19

    Ein Mitgliedstaat, der wegen des Einwands eines anderen Mitgliedstaats eine …

  • EuGH, 16.10.2019 - C-189/18

    Glencore Agriculture Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …

  • EuGH, 25.03.2021 - C-165/19

    Die von der Slovak Telekom a.s. und der Deutschen Telekom AG gegen die Urteile …

  • EuGH, 16.06.2016 - C-155/14

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG …

  • EuGH, 19.11.2013 - C-63/12

    Der Rat der EU durfte den auf die "Angleichungsmethode" gestützten Vorschlag der …

  • EuGH, 30.01.2020 - C-538/18

    České dráhy/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Verordnung (EG) …

  • EuGH - C-226/19 (anhängig)

    Minister van Buitenlandse Zaken

  • EuGH, 05.12.2013 - C-446/11

    Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel von an dem Kartell auf dem Markt für …

  • EuGH, 15.04.2021 - C-694/19

    Italmobiliare u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für …

  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen …

  • EuGH, 27.03.2012 - C-209/10

    Post Danmark - Art. 82 EG - Postunternehmen in beherrschender Stellung, das …

  • EuGH, 02.04.2009 - C-202/07

    DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON FRANCE TÉLÉCOM BETREFFEND DEN …

  • EuGH, 10.03.2016 - C-235/14

    Safe Interenvios - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des …

  • EuGH, 17.11.2011 - C-496/09

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des …

  • EuGH, 14.10.2021 - C-683/19

    Viesgo Infraestructuras Energéticas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame …

  • EuGH, 21.12.2023 - C-333/21

    Wettbewerb

    Rn. 124 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs soll dieser Artikel verhindern, dass der Wettbewerb zulasten des Allgemeininteresses, der einzelnen Unternehmen und der Verbraucher beeinträchtigt wird, indem Verhaltensweisen von Unternehmen in beherrschender Stellung geahndet werden, die den Leistungswettbewerb beschränken und somit geeignet sind, Letzteren einen unmittelbaren Schaden zuzufügen, oder die diesen Wettbewerb verhindern oder verfälschen und somit geeignet sind, ihnen einen mittelbaren Schaden zuzufügen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 22 und 24…, vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 20, und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 41 und 44).

    Rn. 125 Um solche Verhaltensweisen handelt es sich bei denjenigen, die auf einem Markt, auf dem der Grad des Wettbewerbs gerade wegen der Anwesenheit eines oder mehrerer Unternehmen in beherrschender Stellung bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz anderer Mittel als denen eines Leistungswettbewerbs zwischen den Unternehmen behindern (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 174 und 177…, vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 24, und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 68).

    Rn. 126 Dagegen soll Art. 102 AEUV weder verhindern, dass die Unternehmen auf einem oder mehreren Märkten durch eigene Leistung eine beherrschende Stellung erlangen, noch gewährleisten, dass sich Wettbewerber, die weniger effizient als die Unternehmen in beherrschender Stellung sind, weiterhin auf dem Markt halten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 21…, vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 133, und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 73).

    Rn. 127 Im Gegenteil kann Leistungswettbewerb definitionsgemäß dazu führen, dass Wettbewerber, die weniger effizient und daher für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Erzeugung, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, verschwinden oder bedeutungslos werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 22…, vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 134, und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 45).

    Rn. 129 Damit in einem konkreten Fall angenommen werden kann, dass ein Verhalten als "missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung" einzustufen ist, bedarf es in der Regel des Nachweises, dass dieses Verhalten durch den Einsatz anderer Mittel als derjenigen eines Leistungswettbewerbs zwischen Unternehmen tatsächlich oder potenziell eine Einschränkung dieses Wettbewerbs bewirkt, indem ebenso leistungsfähige Wettbewerber von dem oder den betroffenen Märkten verdrängt werden (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 25) oder indem ihre Entwicklung auf diesen Märkten verhindert wird, wobei es sich dabei sowohl um die Märkte handeln kann, auf denen die beherrschende Stellung eingenommen wird, als auch um verbundene oder benachbarte Märkte, auf denen dieses Verhalten seine aktuellen oder potenziellen Wirkungen hervorbringen kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 1996, Tetra Pak/Kommission, C-333/94 P, EU:C:1996:436, Rn. 25 bis 27…, vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 84 bis 86, und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 76).

    Rn. 201 Im logischen Zusammenhang mit Art. 101 Abs. 3 AEUV ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 102 AEUV, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung Verhaltensweisen, die möglicherweise unter das in diesem Artikel niedergelegte Verbot fallen, rechtfertigen kann (…Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 40, und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 46).

    Rn. 202 Ein solches Unternehmen kann dazu insbesondere den Nachweis erbringen, dass sein Verhalten objektiv notwendig ist oder dass die dadurch hervorgerufene Verdrängungswirkung durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar übertroffen werden kann, die auch den Verbrauchern zugutekommen (…Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 41, und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 46 und 86).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2025 - C-738/22

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof in der Sache Google Android vor, …

    {FN:4} Urteil vom 12. Mai 2022 (C-377/20, EU:C:2022:379).

    {FN:27} Urteile vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 72), vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt.

    {FN:28} Urteile vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 70), und vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt.

    {FN:44} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 98 bis 102).

    {FN:49} Vgl. in diese Richtung Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 78 und 91 ff.).

    {FN:52} Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 61), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2021:998, Nrn. 42 bis 46).

    {FN:53} Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2021:998, Nrn. 47 bis 50).

    {FN:54} Urteile vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 78), und vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt.

    {FN:55} Die Prüfung bezieht sich auf hypothetische ebenso leistungsfähige Wettbewerber und nicht auf die tatsächlichen Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmens, vgl. Urteile vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 78, 79, 82, 91 und 101), vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt.

    {FN:56} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 82), und vom 24. Oktober 2024, Kommission/Intel Corporation (…C-240/22 P, EU:C:2024:915, Rn. 181).

    Siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2021:998, Nr. 70).

    {FN:58} Vgl. Urteile vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 79 bis 83), und vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt.

    Operations (…C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 59); siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2021:998, Nrn. 68 bis 71).

    {FN:61} Vgl. Urteile vom 6. Oktober 2015, Post Danmark (…C-23/14, EU:C:2015:651, Rn. 57 und 58), vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 81), vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt.

    {FN:62} Vgl. Urteile vom 6. Oktober 2015, Post Danmark (…C-23/14, EU:C:2015:651, Rn. 57 bis 61), vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 82) ("sofern [dieses Kriterium] geprüft werden kann"), vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt.

    {FN:68} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 99); siehe auch Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (…T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 1069).

    {FN:69} Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 102).

  • EuGH, 10.09.2024 - C-48/22

    Geldbuße von 2,4 Mrd EURO der EU-Kommission gegen Alphabet / Google

    Rn. 257 In ihrer Erwiderung führen die Rechtsmittelführerinnen weiter aus, dass die Rn. 45 und 73 des Urteils vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2022:379), ihre Auffassung stützten, wonach die Kommission verpflichtet sei, im Rahmen von Art. 102 AEUV zu prüfen, ob das in Rede stehende Verhalten geeignet sei, ebenso leistungsfähige Wettbewerber zu verdrängen.
  • EuGH, 16.07.2026 - C-209/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - Wettbewerb - Profifußball - …

    Sie sollen vielmehr in erster Linie im Einklang mit den in Art. 3 Abs. 1 und 3 EUV genannten Zielen der Union gewährleisten, dass Unternehmen den Wettbewerb auf einem bestimmten Markt nicht zum Nachteil von Unternehmen und Verbrauchern sowie, im weiteren Sinne, des Wohlergehens der Völker der Union verfälschen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 41).

    Rn. 247 Unternehmen, die eine beherrschende Stellung innehaben, tragen nämlich unabhängig von den Ursachen einer solchen Stellung eine besondere Verantwortung dafür, dass sie durch ihr Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht beeinträchtigen (Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 74).

    Rn. 258 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die erste der zu prüfenden Voraussetzungen insbesondere dadurch erfüllt sein, dass dargetan wird, dass das Verhalten von einem hypothetischen ebenso leistungsfähigen, aber nicht beherrschenden Wettbewerber nicht nachgeahmt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 82), während die zweite Voraussetzung verlangt, dass das betreffende Verhalten bewirkt, dass ein hypothetischer ebenso leistungsfähiger Wettbewerber von dem oder den betroffenen Märkten verdrängt oder seine Entwicklung auf diesen Märkten verhindert wird (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.01.2023 - C-680/20

    Missbrauch einer beherrschenden Stellung: Ausschließlichkeitsklauseln in …

    Rn. 36 Dieser Begriff ist also auf die Ahndung von Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung gerichtet, die auf einem Markt, auf dem der Grad an Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung einer wirksamen Wettbewerbsstruktur behindern (Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Wettbewerb wird nämlich nicht unbedingt durch jede Verdrängungswirkung verzerrt, denn Leistungswettbewerb kann definitionsgemäß dazu führen, dass Wettbewerber, die weniger effizient und daher für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, vom Markt verschwinden oder bedeutungslos werden (Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 39 So kann ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung insbesondere dann nachgewiesen werden, wenn das vorgeworfene Verhalten für ebenso leistungsfähige Wettbewerber wie den Urheber dieses Verhaltens in Bezug auf die Kostenstruktur, die Innovationsfähigkeit oder die Qualität Verdrängungswirkung entfaltet hat oder wenn dieses Verhalten auf der Nutzung anderer Mittel als derjenigen beruhte, die zu einem "normalen" Wettbewerb, d. h. einem Leistungswettbewerb, gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 69, 71, 75 und 76 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 40 Insoweit obliegt es den Wettbewerbsbehörden, die Missbräuchlichkeit eines Verhaltens unter Berücksichtigung aller relevanten tatsächlichen Umstände des fraglichen Verhaltens nachzuweisen (…Urteile vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 18, und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 72), was diejenigen einschließt, die durch die vom Unternehmen in beherrschender Stellung zur Verteidigung vorgelegten Beweise hervorgehoben werden.

    Art. 102 AEUV soll nämlich die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen ahnden, unabhängig davon, ob sich eine solche Ausnutzung als erfolgreich erwiesen hat oder nicht (Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Nachweis einer solchen Absicht ist jedoch weder erforderlich noch für sich genommen ausreichend, um das Vorliegen des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung nachzuweisen, da der Begriff "missbräuchliche Ausnutzung" im Sinne von Art. 102 AEUV auf einer objektiven Beurteilung des fraglichen Verhaltens beruht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 19 und 21, sowie vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 61 und 62).

    Die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, was nach ständiger Rechtsprechung einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, verlangt nämlich von den Wettbewerbsbehörden, das Unternehmen in beherrschender Stellung anzuhören, was bedeutet, dass sie mit aller gebotenen Sorgfalt die Erklärungen dieses Unternehmens zur Kenntnis nehmen und sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls, insbesondere die von dem Unternehmen vorgelegten Beweise, untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 52).

    Insbesondere kann die Verwendung anderer Ressourcen als derjenigen, die den Leistungswettbewerb regeln, durch ein Unternehmen in beherrschender Stellung unter bestimmten Umständen ausreichen, um das Vorliegen eines solchen Missbrauchs festzustellen (vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 78).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-680/21

    Freizügigkeit

    Rn. 96 Diese Rechtsprechung, die auch bei anderen Verhaltensweisen als Vereinbarungen, gleichgültig, ob sie von Unternehmen oder von Unternehmensvereinigungen gezeigt werden, angewandt worden ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 1972, Vereeniging van Cementhandelaren/Kommission, 8/72, EU:C:1972:84, Rn. 23 bis 25 und 29, …sowie vom 16. September 2008, Sot. Lélos kai Sia u. a., C-468/06 bis C-478/06, EU:C:2008:504, Rn. 66), beruht darauf, dass, wie sich aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. b AEUV ergibt, die Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln integraler Bestandteil des Ziels der Schaffung dieses Marktes ist, das Art. 3 Abs. 3 EUV neben anderen der Union zuweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.07.2026 - C-738/22

    Google Android: Der Gerichtshof bestätigt die Geldbuße in Höhe von rund 4,1 …

    Wurde nämlich rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass die Art und Weise, wie sich die Verbraucher oder Nutzer entschieden haben, durch ein bestimmtes Verhalten verzerrt wurde, um das Unternehmen in beherrschender Stellung zum Nachteil seiner Wettbewerber zu begünstigen, stünde das Bestehen einer solchen Verzerrung der Feststellung entgegen, dass diese Entscheidung grundsätzlich auf die bessere Leistung des Unternehmens in beherrschender Stellung zurückgehe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 99 und 102).

    Rn. 229 Zur Berücksichtigung der wettbewerbsfördernden Auswirkungen ist zweitens darauf hinzuweisen, dass, wenn eine Wettbewerbsbehörde feststellt, dass ein Verhalten eines Unternehmens in beherrschender Stellung geeignet ist, einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt zu beeinträchtigen, es diesem Unternehmen, damit die fragliche Praxis nicht als missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung angesehen wird, unbenommen bleibt, nachzuweisen, dass dieses Verhalten entweder durch bestimmte Umstände des Einzelfalls, die insbesondere außerhalb des Einflussbereichs des betreffenden Unternehmens liegen müssen, oder, in Anbetracht des mit Art. 102 AEUV letztlich verfolgten Ziels, durch das Interesse der Verbraucher objektiv gerechtfertigt ist oder war (Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 84).

    Rn. 262 Nach ständiger Rechtsprechung besteht das speziell mit Art. 102 AEUV verfolgte Ziel darin, zu verhindern, dass die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung zum Nachteil der Verbraucher die Aufrechterhaltung oder die Entwicklung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs durch den Einsatz von Mitteln oder Ressourcen behindern, die von denen eines normalen Wettbewerbs abweichen (Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 61 und 103 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum Leistungswettbewerb gehören u. a. Verhaltensweisen, die dazu führen, dass die Verbraucher eine größere Auswahl haben, indem neue Produkte auf den Markt gebracht werden oder die Menge oder die Qualität der bereits angebotenen Waren erhöht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 85).

    Rn. 268 Möchte eine Wettbewerbsbehörde nachweisen, dass ein Verhalten vom Leistungswettbewerb abweicht, kann sie analysieren, ob ein hypothetischer ebenso leistungsfähiger Wettbewerber, der jedoch keine beherrschende Stellung innehat, dieses Verhalten nachstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 82).

  • EuGH, 01.12.2022 - C-370/21

    DOMUS-SOFTWARE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/7/EU - …

    Rn. 36 Dieser Begriff ist also auf die Ahndung von Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung gerichtet, die auf einem Markt, auf dem der Grad an Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung einer wirksamen Wettbewerbsstruktur behindern (Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Wettbewerb wird nämlich nicht unbedingt durch jede Verdrängungswirkung verzerrt, denn Leistungswettbewerb kann definitionsgemäß dazu führen, dass Wettbewerber, die weniger effizient und daher für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, vom Markt verschwinden oder bedeutungslos werden (Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 39 So kann ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung insbesondere dann nachgewiesen werden, wenn das vorgeworfene Verhalten für ebenso leistungsfähige Wettbewerber wie den Urheber dieses Verhaltens in Bezug auf die Kostenstruktur, die Innovationsfähigkeit oder die Qualität Verdrängungswirkung entfaltet hat oder wenn dieses Verhalten auf der Nutzung anderer Mittel als derjenigen beruhte, die zu einem "normalen" Wettbewerb, d. h. einem Leistungswettbewerb, gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 69, 71, 75 und 76 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 40 Insoweit obliegt es den Wettbewerbsbehörden, die Missbräuchlichkeit eines Verhaltens unter Berücksichtigung aller relevanten tatsächlichen Umstände des fraglichen Verhaltens nachzuweisen (…Urteile vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 18, und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 72), was diejenigen einschließt, die durch die vom Unternehmen in beherrschender Stellung zur Verteidigung vorgelegten Beweise hervorgehoben werden.

    Art. 102 AEUV soll nämlich die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen ahnden, unabhängig davon, ob sich eine solche Ausnutzung als erfolgreich erwiesen hat oder nicht (Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Nachweis einer solchen Absicht ist jedoch weder erforderlich noch für sich genommen ausreichend, um das Vorliegen des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung nachzuweisen, da der Begriff "missbräuchliche Ausnutzung" im Sinne von Art. 102 AEUV auf einer objektiven Beurteilung des fraglichen Verhaltens beruht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 19 und 21, sowie vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 61 und 62).

    Die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, was nach ständiger Rechtsprechung einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, verlangt nämlich von den Wettbewerbsbehörden, das Unternehmen in beherrschender Stellung anzuhören, was bedeutet, dass sie mit aller gebotenen Sorgfalt die Erklärungen dieses Unternehmens zur Kenntnis nehmen und sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls, insbesondere die von dem Unternehmen vorgelegten Beweise, untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 52).

    Insbesondere kann die Verwendung anderer Ressourcen als derjenigen, die den Leistungswettbewerb regeln, durch ein Unternehmen in beherrschender Stellung unter bestimmten Umständen ausreichen, um das Vorliegen eines solchen Missbrauchs festzustellen (vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 78).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-48/22

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, die gegen Google wegen …

    {FN:54} In diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 73).

    {FN:106} In diesem Sinne Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark (…C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 21 und 22), vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (…C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 134), und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 45).

    {FN:107} Siehe aber Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2021:998, Nr. 45), der diese Rechtsprechung dahin verstehen will, dass sie nur die leistungsfähigsten Unternehmen schützt, die als Impulsgeber für die Wettbewerbsfähigkeit des Marktes fungieren können, nicht aber die weniger fähigen und weniger effizienten Unternehmen.

    {FN:110} Urteile vom 6. Oktober 2015, Post Danmark (…C-23/14, EU:C:2015:651, Rn. 59), und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 101).

    {FN:111} Das Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 82), erlaubt kein anderes Verständnis.

    {FN:112} Urteile vom 6. Oktober 2015, Post Danmark (…C-23/14, EU:C:2015:651, Rn. 57 bis 61), vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 81 und 82), und vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt.

  • EuGH, 25.02.2025 - C-233/23

    Die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, die …

    Art. 102 AEUV soll nämlich die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen ahnden, unabhängig davon, ob sich eine solche Ausnutzung als erfolgreich erwiesen hat oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 58 Die Aufrechterhaltung des gleichen Grades an Wettbewerb auf dem betreffenden Markt oder sogar die Entwicklung des Wettbewerbs auf diesem Markt bedeutet nämlich nicht zwangsläufig, dass das in Rede stehende Verhalten nicht geeignet ist, wettbewerbswidrige Wirkungen zu erzeugen, da solche fehlenden Auswirkungen auf andere Gründe zurückzuführen sein können, insbesondere auf Veränderungen, die auf dem relevanten Markt seit Beginn dieses Verhaltens eingetreten sind, oder darauf, dass es dem beherrschenden Unternehmen nicht gelungen ist, die diesem Verhalten zugrunde liegende Strategie erfolgreich zu verfolgen (Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 54).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2024 - C-393/23

    Athenian Brewery und Heineken - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

  • EuGH, 24.10.2024 - C-240/22

    Der Gerichtshof bestätigt die vom Gericht ausgesprochene Nichtigerklärung der …

  • OLG Düsseldorf, 10.05.2024 - Kart 8/22

    Kein Suspensiveffekt einer Beschwerde gegen eine auf § 32 GWB gestützte …

  • LG Berlin II, 13.11.2025 - 16 O 195/19

    Schadensersatz wegen Missbrauch marktbeherrschender Stellung auf …

  • EuGH, 16.04.2026 - C-672/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und …

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-209/23

    Generalanwalt Emiliou: Wenn sich Sportverbände eigene Regelwerke geben, …

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-333/21

    Generalanwalt Rantos: Die FIFA/UEFA-Regeln, die jeden neuen Wettbewerb von einer …

  • EuG, 25.10.2023 - T-136/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach die …

  • EuGH, 18.12.2025 - C-161/24

    OSA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Missbrauch …

  • EuGH, 18.01.2024 - C-128/21

    Lietuvos notarų rūmai u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH, 10.11.2022 - C-385/21

    Zenith Media Communications - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-42/21

    Lietuvos geležinkeliai/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch …

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-233/23

    Generalanwältin Medina: Die Weigerung von Google, Dritten Zugang zur Plattform …

  • EuGH, 21.09.2023 - C-510/22

    Romaqua Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 102 und 106 AEUV - …

  • EuG, 18.09.2024 - T-671/19

    Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung: Das Gericht bestätigt weitgehend …

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-376/20

    Kontrolle von Zusammenschlüssen: Generalanwältin Kokott präzisiert die …

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2025 - C-672/23

    Electricity & Water Authority of the Government of Bahrain u. a. - Vorlage zur …

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2026 - C-14/24

    " Pourvoi - Concurrence - Abus de position dominante - Marché intérieur du gaz …

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-176/19

    Kommission/ Servier u. a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch …

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-680/20

    Unilever Italia Mkt. Operations - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-331/21

    EDP - Energias de Portugal u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2025 - C-245/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Missbrauch einer …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-25/21

    Repsol Comercial de Productos Petrolíferos - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-298/22

    Banco BPN/ BIC Português u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - …

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-377/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,49576
Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-377/20 (https://dejure.org/2021,49576)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.12.2021 - C-377/20 (https://dejure.org/2021,49576)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2021 - C-377/20 (https://dejure.org/2021,49576)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Servizio Elettrico Nazionale u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Missbräuchliche Ausnutzung - Art. 102 AEUV - Öffnung des Strommarkts für den Wettbewerb - Verwendung geschäftlich sensibler Informationen innerhalb einer beherrschenden Unternehmensgruppe - ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Missbräuchliche Ausnutzung - Art. 102 AEUV - Öffnung des Strommarkts für den Wettbewerb - Verwendung geschäftlich sensibler Informationen innerhalb einer beherrschenden Unternehmensgruppe - ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Advocate General Rantos sets out the criteria for classifying an exclusionary practice as an abuse of a dominant position

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (64)

  • EuGH, 06.10.2015 - C-23/14

    Post Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 82 EG - Missbrauch einer …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-377/20
    {FN:6} Urteil vom 6. Oktober 2015, Post Danmark (C-23/14, im Folgenden: Urteil Post Danmark II, EU:C:2015:651).

    {FN:20} Urteil Post Danmark II (…Rn. 65).

    {FN:28} Vgl. in diesem Sinne Urteile Post Danmark II (…Rn. 29) und Generics (UK) (…Rn. 151 und 154).

    {FN:53} Urteil Post Danmark II (…Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anwendung dieses Tests ist nämlich nicht sachgerecht, wenn die Struktur des Marktes den Eintritt eines ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers praktisch unmöglich macht, wie im Fall eines Marktes, der dadurch gekennzeichnet ist, dass zum einen ein sehr großer Marktanteil auf den Inhaber des gesetzlichen Monopols entfällt und zum anderen der Markt durch hohe Zugangsschranken geschützt ist (Urteil Post Danmark II [Rn. 57 bis 61]).

    {FN:55} Urteil Post Danmark II (…Rn. 53).

    {FN:60} Urteil Post Danmark II (…Rn. 47 und 65) und Nr. 41 der vorliegenden Schlussanträge.

    {FN:95} Urteil Post Danmark II (…Rn. 69, Hervorhebung nur hier).

    {FN:96} Urteil Post Danmark II (…Rn. 73 und 74, Hervorhebung nur hier).

    {FN:106} Urteil Post Danmark II (…Rn. 65) und Nr. 41 der vorliegenden Schlussanträge.

    Vgl. hierzu jedoch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Post Danmark (C-23/14, EU:C:2015:343, Nr. 82).

  • EuGH, 06.09.2017 - C-413/14

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-377/20
    {FN:7} Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, im Folgenden: Urteil Intel, EU:C:2017:632).

    {FN:99} Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nr. 115).

    {FN:107} Diese Frage wurde von Generalanwalt Wahl in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nrn. 117 und 118) untersucht.

    {FN:119} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nr. 128).

    {FN:123} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nr. 128).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-413/14

    Generalanwalt Wahl hält das Rechtsmittel von Intel gegen die Festsetzung einer …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-377/20
    {FN:99} Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nr. 115).

    {FN:107} Diese Frage wurde von Generalanwalt Wahl in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nrn. 117 und 118) untersucht.

    {FN:119} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nr. 128).

    {FN:123} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nr. 128).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2022 - C-252/21

    Generalanwalt Rantos ist der Auffassung, dass eine Wettbewerbsbehörde in Ausübung …

    Wenn nämlich nur Verhaltensweisen, die sowohl objektiv wettbewerbsbeschränkend als auch rechtlich nicht zulässig sind, als missbräuchlich im Sinne von Art. 102 AEUV anzusehen wären, würde dies bedeuteten, dass ein Verhalten allein wegen seiner Rechtmäßigkeit nicht nach Art. 102 AEUV geahndet werden könnte, selbst wenn es potenziell wettbewerbsschädigend wäre, was das Ziel dieser Bestimmung, ein System zu errichten, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt, gefährden würde (vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2021:998, Nr. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-680/20

    Unilever Italia Mkt. Operations - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - …

    Rn. 59 Bevor ich auf diese beiden Teilfragen eingehe, halte ich es für sinnvoll, darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Vorlagefrage die direkte Fortsetzung der dritten Vorlagefrage ist, die dasselbe Gericht in der Rechtssache, in der das Urteil SEN ergangen ist, gestellt hat.

    Rn. 60 Die in der Rechtssache SEN gestellte Frage war zwar allgemeinerer Art, aber die Untersuchung, die ich in meinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache vorgenommen habe, erlaubt es in Verbindung mit den Erkenntnissen aus dem Urteil SEN, die vorliegende Vorlagefrage in den Regelungsbereich von Art. 102 AEUV einzuordnen und die Unklarheiten des vorlegenden Gerichts teilweise zu beseitigen.

    Unter diesem Blickwinkel war der Gerichtshof im Urteil SEN der Ansicht, dass Beweise für das Fehlen konkreter Verdrängungswirkungen "ein Indiz dafür sein [können], dass das fragliche Verhalten nicht geeignet war, die behaupteten Verdrängungswirkungen zu entfalten", und dass "[dieser] Ansatz eines Beweises … jedoch vom betroffenen Unternehmen um Angaben ergänzt werden [muss], die belegen sollen, dass das Fehlen konkreter Wirkungen die Folge dessen war, dass dieses Verhalten nicht geeignet war, solche Wirkungen zu entfalten"{FN-VERWEIS:52}.

    {FN:9} Für eine Untersuchung der innerhalb einer Unternehmensgruppe anwendbaren Regeln für die Zurechenbarkeit vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, im Folgenden: Schlussanträge in der Rechtssache SEN, EU:C:2021:998, Nrn. 146 bis 152 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:16} Vgl. Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (…C-152/19 P, im Folgenden: Urteil Deutsche Telekom II, EU:C:2021:238, Rn. 73), und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, im Folgenden: Urteil SEN, EU:C:2022:379, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:47} Vgl. Urteil SEN (…Rn. 49 bis 58) und Schlussanträge in der Rechtssache SEN (Nrn. 109 bis 121).

    {FN:50} Vgl. Urteil SEN (…Rn. 52) und Schlussanträge in der Rechtssache SEN (Nr. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:52} Vgl. Urteil SEN (…Rn. 56).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2025 - C-738/22

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof in der Sache Google Android vor, …

    {FN:52} Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (…C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 61), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2021:998, Nrn. 42 bis 46).

    {FN:53} Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2021:998, Nrn. 47 bis 50).

    Siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2021:998, Nr. 70).

    Operations (…C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 59); siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2021:998, Nrn. 68 bis 71).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-333/21

    Generalanwalt Rantos: Die FIFA/UEFA-Regeln, die jeden neuen Wettbewerb von einer …

    {FN:64} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2021:998, Nrn. 58 und 59).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-48/22

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, die gegen Google wegen …

    {FN:107} Siehe aber Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2021:998, Nr. 45), der diese Rechtsprechung dahin verstehen will, dass sie nur die leistungsfähigsten Unternehmen schützt, die als Impulsgeber für die Wettbewerbsfähigkeit des Marktes fungieren können, nicht aber die weniger fähigen und weniger effizienten Unternehmen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-176/19

    Kommission/ Servier u. a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch …

    Vgl. ebenfalls in diesem Sinne zur Durchführung von Art. 102 AEUV Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-42/21

    Lietuvos geležinkeliai/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch …

    {FN:20} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Bronner (Nr. 58) und meine Schlussanträge in der Rechtssache Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2021:998, Nrn. 87 bis 108).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-331/21

    EDP - Energias de Portugal u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - …

    {FN:36} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2021:998, Nr. 110).
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