Rechtsprechung
| EuGH, 18.03.2021 - C-440/19 P |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Pometon/ Kommission
Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für Stahl-Strahlmittel - Beteiligung an bilateralen und multilateralen Kontakten zum Zweck der Abstimmung der Preise im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum - "Hybrides" Verfahren, das nacheinander zum Erlass eines ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für Stahl-Strahlmittel - Beteiligung an bilateralen und multilateralen Kontakten zum Zweck der Abstimmung der Preise im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum - "Hybrides" Verfahren, das nacheinander zum Erlass eines ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Pometon / Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Pometon / Kommission
Verfahrensgang
- EuG, 28.03.2019 - T-433/16
- Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-440/19
- EuGH, 18.03.2021 - C-440/19 P
Wird zitiert von ... (40) Zitiert selbst (18)
- EuGH, 21.01.2016 - C-603/13
Galp Energia España u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 81 EG - Kartelle - …
Auszug aus EuGH, 18.03.2021 - C-440/19
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld nur dann aufheben, herabsetzen oder erhöhen kann, wenn er den Rechtsstreit vor dem Gericht selbst endgültig entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 146 Diese Anforderungen gelten für das Gericht auch dann, wenn es von den von der Kommission in ihren Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen definierten Richtlinien abweicht, die die Unionsgerichte nicht binden können, sie aber bei der Ausübung ihrer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung leiten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 158 Damit ist in Anwendung der dem Gerichtshof durch Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 zuerkannten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über den Betrag der Pometon aufzuerlegenden Geldbuße zu entscheiden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 87).
Rn. 159 In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, da er nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 seiner Satzung endgültig über den Rechtsstreit entscheidet, im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen kann (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dies setzt nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 für jedes sanktionierte Unternehmen die Berücksichtigung der Schwere und der Dauer der betreffenden Zuwiderhandlung unter Wahrung der Grundsätze u. a. der Begründungspflicht, der Verhältnismäßigkeit, der individuellen Sanktionsfestsetzung und der Gleichbehandlung voraus, ohne dass der Gerichtshof durch die von der Kommission in ihren Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen definierten Richtlinien gebunden wäre, auch wenn diese die Unionsgerichte bei der Ausübung ihrer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung leiten können (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 89 und 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 05.09.2019 - C-377/18
AH u.a. (Unschuldsvermutung) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …
Auszug aus EuGH, 18.03.2021 - C-440/19
Folglich ist Art. 6 Abs. 2 und 3 EMRK nach Art. 52 Abs. 3 der Charta bei der Auslegung ihres Art. 48 als Mindestschutzstandard zu berücksichtigen (Urteil vom 5. September 2019, AH u. a. [Unschuldsvermutung], C-377/18, EU:C:2019:670, Rn. 41).In diesem Zusammenhang ist die Bedeutung hervorzuheben, die der Wortwahl der Justizbehörden sowie den besonderen Umständen, unter denen die Äußerung getätigt wurde, und der Art und dem Kontext des fraglichen Verfahrens zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, AH u. a. [Unschuldsvermutung], C-377/18, EU:C:2019:670, Rn. 43; vgl. in diesem Sinne auch EGMR, 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland, CE:ECHR:20140227JUD001710310, Nr. 63).
Außerdem ist die Begründung der Gerichtsentscheidungen in einer Art und Weise zu formulieren, die eine mögliche vorzeitige Beurteilung der Schuld der betroffenen Dritten vermeidet, die die faire Prüfung der gegen sie in einem gesonderten Verfahren erhobenen Vorwürfe gefährden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, AH u. a. [Unschuldsvermutung], C-377/18, EU:C:2019:670, Rn. 44; vgl. in diesem Sinne auch EGMR, 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland, CE:ECHR:20140227JUD001710310, Nrn. 64 und 65).
Jeder ausdrückliche Hinweis auf die fehlende Schuld der anderen Mitglieder des mutmaßlichen Kartells in einem Abschnitt dieses Beschlusses verlöre nämlich seinen Sinn, wenn andere Abschnitte dieses Beschlusses wie eine vorzeitige Feststellung ihrer Schuld verstanden werden könnten (vgl. entsprechend Urteil vom 5. September 2019, AH u. a. [Unschuldsvermutung], C-377/18, EU:C:2019:670, Rn. 46).
Rn. 77 Zweitens ist zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Hinweise auf Pometon im Vergleichsbeschluss darauf hinzuweisen, dass es die Kommission im Rahmen eines zum Erlass aufeinanderfolgender Beschlüsse führenden hybriden Verfahrens unter der Kontrolle des Gerichts vermeiden muss, mehr Informationen über die Beteiligung eines Dritten, wie Pometon, an einem solchen Beschluss zu geben, als es für die Bewertung der Verantwortlichkeit der Adressaten dieses Beschlusses erforderlich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 5. September 2019, AH u. a. [Unschuldsvermutung], C-377/18, EU:C:2019:670, Rn. 44).
- EuGH, 22.11.2012 - C-89/11
Der Gerichtshof bestätigt, dass die E.ON Energie AG eine Geldbuße in Höhe von 38 …
Auszug aus EuGH, 18.03.2021 - C-440/19
Rn. 59 Der Grundsatz der Unparteilichkeit, der zum Recht auf eine gute Verwaltung gehört, ist von dem Grundsatz der Unschuldsvermutung zu unterscheiden, der angesichts der Art der fraglichen Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen in Verfahren wegen Verletzung der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können, anwendbar ist (…Urteile vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C-199/92 P, EU:C:1999:358, Rn. 150, und vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 73).Rn. 60 Die Unschuldsvermutung ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der in Art. 48 Abs. 1 der Charta niedergelegt ist (Urteil vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 72).
Rn. 136 Das Gericht ist deshalb über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Geldbußen hinaus dazu ermächtigt, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (Urteil vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nur wenn der Gerichtshof der Ansicht wäre, dass die Höhe der Sanktion nicht nur unangemessen, sondern auch dermaßen überhöht ist, dass sie unverhältnismäßig wird, wäre somit ein Rechtsfehler des Gerichts wegen der unangemessenen Höhe einer Geldbuße festzustellen (Urteile vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 125 und 126 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 25. Juli 2018, 0range Polska/Kommission, C-123/16 P, EU:C:2018:590, Rn. 115).
- EuGH, 06.12.2012 - C-441/11
Der Gerichtshof hebt in Bezug auf das Unternehmen Coppens das Urteil des Gerichts …
Auszug aus EuGH, 18.03.2021 - C-440/19
Rn. 110 Zur Begründetheit dieses Rechtsmittelgrundes ist, soweit er für zulässig erachtet wurde, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass eine wettbewerbswidrige Verhaltensweise oder Vereinbarung in den meisten Fällen aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden muss, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 111 Derartige Indizien und Koinzidenzen können, insgesamt beurteilt, nicht nur Aufschluss über das Bestehen wettbewerbswidriger Verhaltensweisen oder Vereinbarungen geben, sondern auch über die Dauer eines fortgesetzten wettbewerbswidrigen Verhaltens und den Zeitraum der Anwendung einer unter Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln getroffenen Vereinbarung (Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im Rahmen einer Zuwiderhandlung, die sich über mehrere Jahre erstreckt, bleibt die Tatsache, dass sich das Kartell während verschiedener Zeitabschnitte manifestiert, die durch mehr oder weniger lange Zwischenräume voneinander getrennt sein können, ohne Einfluss auf den Bestand dieses Kartells, sofern mit den verschiedenen Maßnahmen, die Teil dieser Zuwiderhandlung sind, im Rahmen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung das gleiche Ziel verfolgt wird (Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Komplizenschaft stellt eine passive Form der Beteiligung an der Zuwiderhandlung dar und ist geeignet, die Verantwortlichkeit des betreffenden Unternehmens auszulösen (Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 10.11.2017 - T-180/15
Das Gericht der EU erklärt den Kommissionsbeschluss, der in den Kartellsachen …
Auszug aus EuGH, 18.03.2021 - C-440/19
Rn. 40 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht Pometon im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in den Rn. 63 bis 103 des angefochtenen Urteils Rechtsfehler begangen, indem es angenommen habe, dass die Kommission mit dem Erlass des streitigen Beschlusses den Grundsatz der Unparteilichkeit und die Unschuldsvermutung in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung, die sich insbesondere aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) vom 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland (CE:ECHR:2014:0227JUD001710310) und dem Urteil des Gerichts vom 10. November 2017, 1cap u. a./Kommission (T-180/15, EU:T:2017:795), ergebe, nicht verletzt habe.Außerdem unterscheide sich die vorliegende Rechtssache in diesem Punkt von der Rechtssache, in der das Urteil des Gerichts vom 10. November 2017, 1cap u. a./Kommission (T-180/15, EU:T:2017:795), ergangen sei.
Im Übrigen habe das Gericht im Urteil vom 10. November 2017, 1cap u. a./Kommission (T-180/15, EU:T:2017:795), festgestellt, dass die Kommission durch die Nennung eines Dritten in einem Vergleichsbeschluss gegen die Unschuldsvermutung verstoßen habe, obwohl die beanstandeten Passagen in dem Teil des betreffenden Beschlusses enthalten gewesen seien, der sich auf die Sachverhaltsdarstellung bezogen habe, und sie keine rechtliche Würdigung im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 AEUV enthalten hätten.
Rn. 86 Was schließlich das Vorbringen von Pometon zum Vergleich der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache, in der das Urteil des Gerichts vom 10. November 2017, 1cap u. a./Kommission (T-180/15, EU:T:2017:795), ergangen ist, anbelangt, genügt der Hinweis, dass, wie aus der in Rn. 66 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervorgeht, die Frage, ob die Kommission die Unschuldsvermutung missachtet hat, von den Vergleichsbeschlüssen des jeweiligen Einzelfalls, einschließlich ihrer Begründung, sowie von den besonderen Umständen abhängt, unter denen diese erlassen wurden.
- EGMR, 27.02.2014 - 17103/10
Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung gegenüber einem türkischen …
Auszug aus EuGH, 18.03.2021 - C-440/19
Rn. 40 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht Pometon im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in den Rn. 63 bis 103 des angefochtenen Urteils Rechtsfehler begangen, indem es angenommen habe, dass die Kommission mit dem Erlass des streitigen Beschlusses den Grundsatz der Unparteilichkeit und die Unschuldsvermutung in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung, die sich insbesondere aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) vom 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland (CE:ECHR:2014:0227JUD001710310) und dem Urteil des Gerichts vom 10. November 2017, 1cap u. a./Kommission (T-180/15, EU:T:2017:795), ergebe, nicht verletzt habe.Rn. 43 Als Zweites habe das Gericht, indem es in den Rn. 79, 81 und 83 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Kommission im Einklang mit dem Urteil des EGMR vom 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland (CE:ECHR:2014:0227JUD001710310), gehandelt habe, gegen die in Rn. 64 dieses Urteils aufgestellten Kriterien verstoßen.
Pometon trägt hierzu vor, aus den Nrn. 41 und 65 des Urteils des EGMR vom 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland (CE:ECHR:2014:0227JUD001710310), ergebe sich, dass die Unschuldsvermutung verletzt sei, wenn die Begründung eines Beschlusses die Annahme nahelege, dass die Kommission den Betroffenen als schuldig angesehen habe, oder eine solche Bezugnahme Zweifel an einer möglichen vorzeitigen Beurteilung der Schuld habe aufkommen lassen.
- EuGH, 12.11.2014 - C-580/12
Der Gerichtshof setzt die gegen Guardian wegen ihrer Beteiligung am …
Auszug aus EuGH, 18.03.2021 - C-440/19
Rn. 158 Damit ist in Anwendung der dem Gerichtshof durch Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 zuerkannten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über den Betrag der Pometon aufzuerlegenden Geldbuße zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 87).Rn. 164 Wie der Generalanwalt in Nr. 125 seiner Schlussanträge ausgeführt hat und wie auch Pometon geltend macht, darf bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße zwar sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der - wenn auch nur annähernd und unvollständig - etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch der Teil dieses Umsatzes berücksichtigt werden, der mit den Waren erzielt worden ist, hinsichtlich deren die Zuwiderhandlung begangen wurde, und der somit einen Anhaltspunkt für das Ausmaß dieser Zuwiderhandlung liefern kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 257, und vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 54), jedoch darf diesem Umsatz keine übermäßige Bedeutung im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien zugemessen werden (…Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 257).
- EuGH, 18.12.2014 - C-434/13
Kommission / Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin - Rechtsmittel - …
Auszug aus EuGH, 18.03.2021 - C-440/19
Die Ausübung einer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung darf nämlich nicht dazu führen, dass Unternehmen, die an einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsvorschriften beteiligt waren, bei der Ermittlung der Höhe ihrer Geldbußen ungleich behandelt werden (Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 142 In Anbetracht der in Rn. 138 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist ein solcher Rechtsmittelgrund entgegen dem Vorbringen der Kommission jedoch auch dann zulässig, wenn das Gericht selbst in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Höhe der Geldbuße festgesetzt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 77, 81, 85 und 86).
- EuGH, 12.01.2017 - C-411/15
Der Gerichtshof bestätigt die im Zusammenhang mit dem Phosphat-Kartell gegen die …
Auszug aus EuGH, 18.03.2021 - C-440/19
Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil vom 12. Januar 2017, Timab Industries und CFPR/Kommission, C-411/15 P, EU:C:2017:11, Rn. 153).Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2017, Timab Industries und CFPR/Kommission, C-411/15 P, EU:C:2017:11, Rn. 154 und 155 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 28.03.2019 - T-433/16
Pometon/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für …
Auszug aus EuGH, 18.03.2021 - C-440/19
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Pometon SpA die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 28. März 2019, Pometon/Kommission (T-433/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:201), mit dem das Gericht Art. 2 des Beschlusses C(2016) 3121 final der Kommission vom 25. Mai 2016 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39792 - Stahl-Strahlmittel, im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt und den Betrag der gegen Pometon verhängten Geldbuße auf 3 873 375 Euro festgesetzt hat.Die Nrn. 2 und 4 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 28. März 2019, Pometon/Kommission (T-433/16, EU:T:2019:201), werden aufgehoben..
- EuGH, 06.01.2004 - C-2/01
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EINE ANGEBLICHE …
- EuGH, 28.06.2005 - C-189/02
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ …
- EuGH, 08.07.1999 - C-199/92
Hüls / Kommission - Rechtsmittel - Verfahrensordnung des Gerichts - …
- EuGH, 11.07.2013 - C-439/11
Ziegler / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 EG und 53 …
- EuGH, 25.07.2018 - C-123/16
Orange Polska/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - …
- EuGH, 26.01.2017 - C-613/13
Kommission / Keramag Keramische Werke u.a. et Sanitec Europe - Rechtsmittel - …
- EuGH, 08.11.2016 - C-43/15
BSH / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Anmeldung der Bildmarke mit den …
- EuGH, 19.12.2019 - C-460/18
HK/ Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Statut der Beamten der …
- EuGH, 12.01.2023 - C-883/19
Wettbewerb im Bereich der Euro-Zinsderivate: Der Gerichtshof bestätigt die …
Dabei ist der Grundsatz der Unparteilichkeit, der zum Recht auf eine gute Verwaltung gehört, von der Unschuldsvermutung zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 58 und 59).Dieses Unparteilichkeitsgebot umfasst zum einen die subjektive Unparteilichkeit in dem Sinne, dass kein Mitglied des betroffenen Organs, das mit der Sache befasst ist, Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile an den Tag legen darf, und zum anderen die objektive Unparteilichkeit in dem Sinne, dass das Organ hinreichende Garantien bieten muss, um jeden berechtigten Zweifel in dieser Hinsicht auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dieser Grundsatz gilt angesichts der Art der fraglichen Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen in Verfahren wegen Verletzung der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 59 und 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
In diesem Zusammenhang ist die Bedeutung hervorzuheben, die der Wortwahl der Justizbehörden sowie den besonderen Umständen, unter denen die Äußerung getätigt wurde, und der Art und dem Kontext des fraglichen Verfahrens zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 61 und 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Außerdem ist die Begründung der Gerichtsentscheidungen in einer Art und Weise zu formulieren, die eine mögliche vorzeitige Beurteilung der Schuld der betroffenen Dritten vermeidet, die die faire Prüfung der gegen sie in einem gesonderten Verfahren erhobenen Vorwürfe gefährden könnte (Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 88 Die Unschuldsvermutung - so verstanden, wie in den Rn. 79 und 80 des vorliegenden Urteils dargelegt - gilt nämlich auch dann, wenn die Kommission in Bezug auf ein und dasselbe Kartell nacheinander im Anschluss an zwei unterschiedliche Verfahren zwei Beschlüsse mit verschiedenen Adressaten erlässt, nämlich erstens einen an die am Vergleich beteiligten Unternehmen gerichteten Beschluss nach Abschluss eines Vergleichsverfahrens und zweitens einen an die übrigen Kartellunternehmen gerichteten Beschluss nach Abschluss eines ordentlichen Verfahrens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 64).
Die Kommission muss jedoch sicherstellen, dass in dem das Vergleichsverfahren abschließenden Beschluss die Unschuldsvermutung zugunsten von Unternehmen, die den Vergleich abgelehnt haben und die Gegenstand eines ordentlichen Verfahrens sind, gewahrt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 65).
Jeder ausdrückliche Hinweis auf die fehlende Schuld der anderen Mitglieder des mutmaßlichen Kartells in einem Abschnitt dieses Beschlusses verlöre nämlich seinen Sinn, wenn andere Abschnitte des Beschlusses wie eine vorzeitige Feststellung ihrer Schuld verstanden werden könnten (Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 66).
Ebenso hat sie es im Einklang mit der in Rn. 80 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung unterlassen, irgendeine - und sei es auch nur eine potenzielle - Voreingenommenheit in Bezug auf diese Verantwortlichkeit zum Ausdruck zu bringen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 76).
Rn. 225 Was zweitens die Frage betrifft, ob die Bezugnahmen auf die HSBC-Gesellschaften im Vergleichsbeschluss erforderlich waren, so ist darauf hinzuweisen, dass es die Kommission im Rahmen eines zum Erlass aufeinanderfolgender Beschlüsse führenden hybriden Verfahrens unter der Kontrolle der Unionsgerichte vermeiden muss, mehr Informationen über die Beteiligung eines Dritten zu geben, als es für die Bewertung der Verantwortlichkeit der Adressaten dieses Beschlusses erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 21.01.2026 - T-93/24
Wettbewerb - Kartelle - Märkte für Bioethanol und Ethanol - Beschluss, mit dem …
Rn. 51 Das Unionsgericht ist davon ausgegangen, dass die Kommission in einem ersten Schritt einen Vergleichsbeschluss in Bezug auf die am Vergleich beteiligten Parteien und in einem zweiten Schritt in Bezug auf die nicht am Vergleich beteiligten Parteien einen Beschluss nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens erlassen kann, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie sicherstellt, dass beim Erlass des Vergleichsbeschlusses in Bezug auf die nicht am Vergleich beteiligten Parteien der Grundsatz der Unschuldsvermutung gewahrt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 64 und 65, …sowie vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u.a./Kommission, C-883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 88 und 89).Rn. 53 Im Übrigen kann es objektiv notwendig sein, dass die Kommission in dem das Vergleichsverfahren abschließenden Beschluss bestimmte Tatsachen und Verhaltensweisen in Bezug auf die Mitglieder des mutmaßlichen Kartells, gegen die ein ordentliches Verfahren anhängig ist, behandelt (Urteile vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 65, …und vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C-883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 89).
Rn. 54 Was zweitens ganz konkret die Unschuldsvermutung betrifft, ist diese ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der in Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) niedergelegt ist (…Urteile vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 72, und vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 60).
Folglich ist Art. 6 Abs. 2 und 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Art. 52 Abs. 3 der Charta bei der Auslegung ihres Art. 48 als Mindestschutzstandard zu berücksichtigen (…Urteile vom 5. September 2019, AH u. a. [Unschuldsvermutung], C-377/18, EU:C:2019:670, Rn. 41, und vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 61).
Rn. 57 Was des Weiteren speziell die Rüge betrifft, die von der Kommission bevorzugte Wahl des Verfahrens habe naturgemäß die Feststellung der Beteiligung der Klägerinnen an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung sowie ihrer Schuld hinsichtlich des im Vergleichsbeschluss angesprochenen Verhaltens impliziert, ist darauf hinzuweisen, dass ausweislich der im vorliegenden Fall entsprechend anwendbaren Rechtsprechung zu komplexen Strafverfahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 64) der Erlass eines Vergleichsbeschlusses in Bezug auf einen einzigen Beschuldigten, während das in diesem Beschluss angesprochene Verhalten eine gemeinsame Beteiligung voraussetzt, nicht schon an sich bedeutet, dass das Recht der anderen Personen, die nicht an dem Vergleichsverfahren teilgenommen haben, auf die Unschuldsvermutung verletzt wäre (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, AH u. a. [Unschuldsvermutung], C-377/18, EU:C:2019:670, Rn. 45, …und Beschluss vom 28. Mai 2020, UL und VM, C-709/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:411, Rn. 35).
Außerdem ist die Begründung der Gerichtsentscheidungen in einer Art und Weise zu formulieren, die eine mögliche verfrühte Beurteilung der Schuld der betroffenen Dritten vermeidet, die die faire Prüfung der gegen sie in einem gesonderten Verfahren erhobenen Vorwürfe gefährden könnte (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. September 2019, AH u. a. [Unschuldsvermutung], C-377/18, EU:C:2019:670, Rn. 44, vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 63, und EGMR, 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland, CE:ECHR:2014:0227JUD001710310, §§ 64 und 65).
Rn. 87 Wie oben in Rn. 57 ausgeführt worden ist, gilt die Unschuldsvermutung auch dann, wenn die Kommission nacheinander in Bezug auf ein und dasselbe Kartell im Anschluss an zwei gesonderte Verfahren zwei Beschlüsse mit verschiedenen Adressaten erlässt, nämlich erstens einen an die am Vergleich beteiligten Unternehmen gerichteten Beschluss nach Abschluss eines Vergleichsverfahrens und zweitens einen an die übrigen am Kartell beteiligten Unternehmen gerichteten Beschluss nach Abschluss eines ordentlichen Verfahrens (Urteile vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 64, …und vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C-883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 88).
Jeder ausdrückliche Hinweis auf die fehlende Schuld der anderen Mitglieder des mutmaßlichen Kartells in einem Abschnitt dieses Beschlusses verlöre nämlich seinen Sinn, wenn andere Abschnitte dieses Beschlusses wie eine verfrühte Feststellung ihrer Schuld verstanden werden könnten (Urteile vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 66, …und vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C-883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 90).
Rn. 92 Mithin ist zum einen zu prüfen, ob die Kommission im Vergleichsbeschluss hinreichend vorsichtige Formulierungen verwendet hat, um eine verfrühte Beurteilung der Beteiligung der Klägerinnen am Kartell zu vermeiden, und zum anderen, ob die im Vergleichsbeschluss enthaltenen Hinweise auf die Klägerinnen erforderlich waren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 68, …und vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C-883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 219).
Rn. 105 Im Übrigen ist anzumerken, dass die Kommission sowohl in der öffentlichen Fassung des Vergleichsbeschlusses, um den es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission (C-440/19 P, EU:C:2021:214), ergangen ist, als auch in der Fassung, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission (C-883/19 P, EU:C:2023:11), ergangen ist, die Sprachregelung "Parteien" verwendet hatte, um die Gesamtheit der von der Untersuchung betroffenen Unternehmen zu bezeichnen.
Zudem enthält der Vergleichsbeschluss im Gegensatz zu den Rn. 26, 28, 29 und 31 des Vergleichsbeschlusses, um den es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission (C-440/19 P, EU:C:2021:214), ergangen ist, im Rahmen der Beschreibung des rechtswidrigen Verhaltens keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Klägerinnen.
Rn. 109 Zudem ist die Erwähnung von Parteien, die nicht am Vergleichsverfahren teilgenommen haben, in dem der rechtlichen Beurteilung des in Rede stehenden Verhaltens gewidmeten Teil von den Unionsgerichten - und sei es nur stillschweigend - als zulässig angesehen worden (vgl. in diesem Sinne zum einen Rn. 50 bis 55 des Vergleichsbeschlusses, um den es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, ergangen ist, nämlich des Beschlusses C[2014] 2074 final der Kommission, und zum anderen Urteil vom 20. Dezember 2023, Crédit agricole und Crédit agricole Corporate and Investment Bank/Kommission, T-113/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2023:847, Rn. 96 [nicht veröffentlicht], in Bezug auf die Rn. 53 und 57 bis 59 des Vergleichsbeschlusses, um den es in der Rechtssache ging, in der auch das Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C-883/19 P, EU:C:2023:11, ergangen ist, nämlich des Beschlusses C[2013] 8512 final der Kommission).
Rn. 129 Insoweit ist die vorliegende Rechtssache von denen zu unterscheiden, in denen die Urteile vom 18. März 2021, Pometon/Kommission (C-440/19 P, EU:C:2021:214), und vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission (C-883/19 P, EU:C:2023:11), ergangen sind, in denen der verfügende Teil der Vergleichsbeschlüsse keine Erwähnung der Parteien enthielt, die nicht am Vergleichsverfahren teilgenommen hatten.
Rn. 130 Jedenfalls hängt die Frage, ob die Kommission das Recht der Klägerinnen auf die Unschuldsvermutung missachtet hat, von den Vergleichsbeschlüssen des jeweiligen Einzelfalls, einschließlich ihrer Begründung, sowie von den besonderen Umständen ab, unter denen diese erlassen wurden (Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 86).
- EuGH, 26.02.2026 - C-401/22
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - Beschluss der …
Die Würdigung der Tatsachen und Beweise ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die im Rechtsmittelverfahren als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (…Urteile vom 28. Mai 1998, Deere/Kommission, C-7/95 P, EU:C:1998:256, Rn. 22, und vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).Diese Auffassung sei nicht mit der umfangreichen Rechtsprechung des Gerichts zu vereinbaren, die vom Gerichtshof in dem Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission (C-440/19 P, EU:C:2021:214), implizit bestätigt worden sei.
Rn. 190 Cargolux kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf eine Rechtsprechung des Gerichts berufen, die dem entgegenstehe und vom Gerichtshof mit dem Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission (C-440/19 P, EU:C:2021:214), bestätigt worden sei.
Die Ausübung dieser Befugnis darf nämlich nicht dazu führen, dass Unternehmen, die an einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsvorschriften beteiligt waren, bei der Ermittlung der Höhe ihrer Geldbußen ungleich behandelt werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. November 2000, Sarrió/Kommission, C-291/98 P, EU:C:2000:631, Rn. 97, und vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 138).
Rn. 252 Nach ständiger Rechtsprechung muss das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung in den meisten Fällen aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (…Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 57, und vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 253 Derartige Indizien und Koinzidenzen können, insgesamt beurteilt, nicht nur Aufschluss über das Bestehen wettbewerbswidriger Verhaltensweisen oder Vereinbarungen geben, sondern auch über die Dauer eines fortgesetzten wettbewerbswidrigen Verhaltens und den Zeitraum der Anwendung einer unter Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln getroffenen Vereinbarung (…Urteile vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C-105/04 P, EU:C:2006:592, Rn. 95, und vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im Rahmen einer Zuwiderhandlung, die sich über mehrere Jahre erstreckt, bleibt die Tatsache, dass sich das Kartell während verschiedener Zeitabschnitte manifestiert, die durch mehr oder weniger lange Zwischenräume voneinander getrennt sein können, ohne Einfluss auf den Bestand dieses Kartells, sofern mit den verschiedenen Maßnahmen, die Teil dieser Zuwiderhandlung sind, im Rahmen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung das gleiche Ziel verfolgt wird (…Urteile vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C-113/04 P, EU:C:2006:593, Rn. 169, und vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 256 Die Kommission kann daher, selbst wenn sie für bestimmte Zeiträume nicht über Beweise für die Zuwiderhandlung verfügt, davon ausgehen, dass die Zuwiderhandlung oder die Beteiligung eines Unternehmens an der Zuwiderhandlung nicht unterbrochen wurde, wenn mit den verschiedenen Maßnahmen, die Teil der betreffenden Zuwiderhandlung sind, im Rahmen einer potenziell einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung das gleiche Ziel verfolgt wird und sich das betreffende Unternehmen nicht auf Indizien oder Beweise dafür gestützt hat, dass die Zuwiderhandlung - oder seine Beteiligung daran - während der genannten Zeiträume gerade nicht fortgedauert hat (Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 114).
- EuGH, 26.02.2026 - C-370/22
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - Beschluss der …
Die Würdigung der Tatsachen und Beweise ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die im Rechtsmittelverfahren als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (…Urteile vom 28. Mai 1998, Deere/Kommission, C-7/95 P, EU:C:1998:256, Rn. 22, und vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 168 Zwar darf die Ausübung einer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht dazu führen, dass Unternehmen, die sich an einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln beteiligt haben, bei der Ermittlung der Höhe ihrer Geldbußen ungleich behandelt werden (…Urteile vom 16. November 2000, Sarrió/Kommission, C-291/98 P, EU:C:2000:631, Rn. 97, und vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 138).
Rn. 179 Nach ständiger Rechtsprechung muss das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung in den meisten Fällen aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (…Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 57, und vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 180 Derartige Indizien und Koinzidenzen können, insgesamt beurteilt, nicht nur Aufschluss über das Bestehen wettbewerbswidriger Verhaltensweisen oder Vereinbarungen geben, sondern auch über die Dauer eines fortgesetzten wettbewerbswidrigen Verhaltens und den Zeitraum der Anwendung einer unter Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln getroffenen Vereinbarung (…Urteile vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C-105/04 P, EU:C:2006:592, Rn. 95, und vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im Rahmen einer Zuwiderhandlung, die sich über mehrere Jahre erstreckt, bleibt die Tatsache, dass sich das Kartell während verschiedener Zeitabschnitte manifestiert, die durch mehr oder weniger lange Zwischenräume voneinander getrennt sein können, ohne Einfluss auf den Bestand dieses Kartells, sofern mit den verschiedenen Maßnahmen, die Teil dieser Zuwiderhandlung sind, im Rahmen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung das gleiche Ziel verfolgt wird (…Urteile vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C-113/04 P, EU:C:2006:593, Rn. 169, und vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 183 Die Kommission kann daher, selbst wenn sie für bestimmte Zeiträume nicht über Beweise für die Zuwiderhandlung verfügt, davon ausgehen, dass die Zuwiderhandlung oder die Beteiligung eines Unternehmens an der Zuwiderhandlung nicht unterbrochen wurde, wenn mit den verschiedenen Maßnahmen, die Teil der betreffenden Zuwiderhandlung sind, im Rahmen einer potenziell einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung das gleiche Ziel verfolgt wird und sich das betreffende Unternehmen nicht auf Indizien oder Beweise dafür gestützt hat, dass die Zuwiderhandlung - oder seine Beteiligung daran - während der genannten Zeiträume gerade nicht fortgedauert hat (Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 114).
- EuGH, 02.07.2026 - C-738/22
Google Android: Der Gerichtshof bestätigt die Geldbuße in Höhe von rund 4,1 …
Diese Anforderungen gelten für das Gericht gleichermaßen, wenn es von den von der Kommission in ihren Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen definierten Richtlinien abweicht, die die Unionsgerichte nicht binden können, sie aber bei der Ausübung ihrer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung leiten können (Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 146). - EuGH, 26.02.2026 - C-369/22
Luftfrachtkartell: Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel von zwölf Fluggesel …
Rn. 129 Zwar darf die Ausübung einer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht dazu führen, dass Unternehmen, die sich an einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln beteiligt haben, bei der Ermittlung der Höhe ihrer Geldbußen ungleich behandelt werden (…Urteile vom 16. November 2000, Sarrió/Kommission, C-291/98 P, EU:C:2000:631, Rn. 97, und vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 138).Rn. 140 Nach ständiger Rechtsprechung muss das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung in den meisten Fällen aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (…Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 57, und vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 141 Derartige Indizien und Koinzidenzen können, insgesamt beurteilt, nicht nur Aufschluss über das Bestehen wettbewerbswidriger Verhaltensweisen oder Vereinbarungen geben, sondern auch über die Dauer eines fortgesetzten wettbewerbswidrigen Verhaltens und den Zeitraum der Anwendung einer unter Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln getroffenen Vereinbarung (…Urteile vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C-105/04 P, EU:C:2006:592, Rn. 95, und vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im Rahmen einer Zuwiderhandlung, die sich über mehrere Jahre erstreckt, bleibt die Tatsache, dass sich das Kartell während verschiedener Zeitabschnitte manifestiert, die durch mehr oder weniger lange Zwischenräume voneinander getrennt sein können, ohne Einfluss auf den Bestand dieses Kartells, sofern mit den verschiedenen Maßnahmen, die Teil dieser Zuwiderhandlung sind, im Rahmen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung das gleiche Ziel verfolgt wird (…Urteile vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C-113/04 P, EU:C:2006:593, Rn. 169, und vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 144 Die Kommission kann daher, selbst wenn sie für bestimmte Zeiträume nicht über Beweise für die Zuwiderhandlung verfügt, davon ausgehen, dass die Zuwiderhandlung oder die Beteiligung eines Unternehmens an der Zuwiderhandlung nicht unterbrochen wurde, wenn mit den verschiedenen Maßnahmen, die Teil der betreffenden Zuwiderhandlung sind, im Rahmen einer potenziell einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung das gleiche Ziel verfolgt wird und sich das betreffende Unternehmen nicht auf Indizien oder Beweise dafür gestützt hat, dass die Zuwiderhandlung - oder seine Beteiligung daran - während der genannten Zeiträume gerade nicht fortgedauert hat (Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 114).
Die Würdigung der Tatsachen und Beweise ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die im Rechtsmittelverfahren als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (…Urteile vom 28. Mai 1998, Deere/Kommission, C-7/95 P, EU:C:1998:256, Rn. 22, und vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 12.01.2023 - C-42/21
Missbrauch einer beherrschenden Stellung: Der Gerichtshof bestätigt das Urteil …
Rn. 152 Das Gericht ist deshalb über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Geldbußen hinaus dazu ermächtigt, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (…Urteile vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 136).Nur wenn der Gerichtshof der Ansicht wäre, dass die Höhe der Sanktion nicht nur unangemessen, sondern auch dermaßen überhöht ist, dass sie unverhältnismäßig wird, wäre somit ein Rechtsfehler des Gerichts wegen der unangemessenen Höhe einer Geldbuße festzustellen (…Urteile vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 125 und 126 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 137).
Rn. 154 Außerdem ist das Gericht nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch bestimmte Pflichten gebunden, zu denen die Begründungspflicht gemäß Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Gericht anwendbar ist, und der Gleichbehandlungsgrundsatz zählen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 138).
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-367/22
Air Canada/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer …
{FN:147} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission (C-440/19 P, EU:C:2021:214 Rn. 138 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:150} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission (C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass die Kommission, selbst wenn sie für bestimmte Zeiträume nicht über Beweise für die Zuwiderhandlung verfügt, davon ausgehen kann, dass die Zuwiderhandlung oder die Beteiligung eines Unternehmens an der Zuwiderhandlung nicht unterbrochen wurde, wenn mit den verschiedenen Maßnahmen, die Teil der betreffenden Zuwiderhandlung sind, im Rahmen einer potenziell einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung das gleiche Ziel verfolgt wird und sich das betreffende Unternehmen nicht auf Indizien oder Beweise dafür gestützt hat, dass die Zuwiderhandlung - oder seine Beteiligung daran - während der genannten Zeiträume gerade nicht fortgedauert hat (vgl. Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission [C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 113 und 114 sowie die dort angeführte Rechtsprechung]).
Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass in den meisten Fällen eine wettbewerbswidrige Verhaltensweise oder Vereinbarung aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden muss, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können und dass derartige Indizien und Koinzidenzen, insgesamt beurteilt, nicht nur Aufschluss über das Bestehen wettbewerbswidriger Verhaltensweisen oder Vereinbarungen geben können, sondern auch über die Dauer eines fortgesetzten wettbewerbswidrigen Verhaltens und den Zeitraum der Anwendung einer unter Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln getroffenen Vereinbarung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission [C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 110 und 111 sowie die dort angeführte Rechtsprechung]).
In diesem Zusammenhang ist die Bedeutung hervorzuheben, die der Wortwahl der Justizbehörden sowie den besonderen Umständen, unter denen die Äußerung getätigt wurde, und der Art und dem Kontext des fraglichen Verfahrens zukommt (vgl. Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission [C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung]).
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-403/22
SAS Cargo Group u.a./ Kommission
{FN:147} Voir, en ce sens, arrêt du 18 mars 2021, Pometon/Commission (C-440/19 P, EU:C:2021:214 point 138 et jurisprudence citée).{FN:150} Voir, en ce sens, arrêt du 18 mars 2021, Pometon/Commission (C-440/19 P, EU:C:2021:214, point 112 et jurisprudence citée).
Il découle de cette jurisprudence que la Commission peut considérer que l'infraction, ou la participation d'une entreprise à l'infraction, ne s'est pas interrompue, même si elle ne détient pas de preuves de l'infraction pour certaines périodes déterminées, lorsque les différentes actions qui font partie de cette infraction poursuivent une seule finalité et sont susceptibles de s'inscrire dans le cadre d'une infraction à caractère unique et continu et lorsque l'entreprise concernée n'a pas invoqué d'indices ou d'éléments de preuve établissant que, au contraire, l'infraction, ou sa participation à celle-ci, ne s'est pas poursuivie pendant ces périodes [voir arrêt du 18 mars 2021, Pometon/Commission (C-440/19 P, EU:C:2021:214, points 113 et 114 ainsi que jurisprudence citée)].
En effet, la Cour a jugé que, dans la plupart des cas, l'existence d'une pratique ou d'un accord anticoncurrentiel doit être inférée d'un certain nombre de coïncidences et d'indices qui, considérés ensemble, peuvent constituer, en l'absence d'une autre explication cohérente, la preuve d'une violation des règles de la concurrence et que de tels indices et coïncidences permettent, lorsqu'ils sont évalués globalement, de révéler non seulement l'existence de comportements ou d'accords anticoncurrentiels, mais également la durée d'un comportement anticoncurrentiel continu et la période d'application d'un accord conclu en violation des règles de concurrence [voir, en ce sens, arrêt du 18 mars 2021, Pometon/Commission (C-440/19 P, EU:C:2021:214, points 110 et 111 ainsi que jurisprudence citée)].
Dans ce contexte, il convient de souligner l'importance du choix des termes employés par les autorités judiciaires ainsi que des circonstances particulières dans lesquelles ceux-ci ont été formulés et de la nature et du contexte de la procédure en question [voir arrêt du 18 mars 2021, Pometon/Commission (C-440/19 P, EU:C:2021:214, point 62 et jurisprudence citée)].
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-370/22
Air France-KLM/ Kommission
{FN:147} Voir, en ce sens, arrêt du 18 mars 2021, Pometon/Commission (C-440/19 P, EU:C:2021:214 point 138 et jurisprudence citée).{FN:150} Voir, en ce sens, arrêt du 18 mars 2021, Pometon/Commission (C-440/19 P, EU:C:2021:214, point 112 et jurisprudence citée).
Il découle de cette jurisprudence que la Commission peut considérer que l'infraction, ou la participation d'une entreprise à l'infraction, ne s'est pas interrompue, même si elle ne détient pas de preuves de l'infraction pour certaines périodes déterminées, lorsque les différentes actions qui font partie de cette infraction poursuivent une seule finalité et sont susceptibles de s'inscrire dans le cadre d'une infraction à caractère unique et continu et lorsque l'entreprise concernée n'a pas invoqué d'indices ou d'éléments de preuve établissant que, au contraire, l'infraction, ou sa participation à celle-ci, ne s'est pas poursuivie pendant ces périodes [voir arrêt du 18 mars 2021, Pometon/Commission (C-440/19 P, EU:C:2021:214, points 113 et 114 ainsi que jurisprudence citée)].
En effet, la Cour a jugé que, dans la plupart des cas, l'existence d'une pratique ou d'un accord anticoncurrentiel doit être inférée d'un certain nombre de coïncidences et d'indices qui, considérés ensemble, peuvent constituer, en l'absence d'une autre explication cohérente, la preuve d'une violation des règles de la concurrence et que de tels indices et coïncidences permettent, lorsqu'ils sont évalués globalement, de révéler non seulement l'existence de comportements ou d'accords anticoncurrentiels, mais également la durée d'un comportement anticoncurrentiel continu et la période d'application d'un accord conclu en violation des règles de concurrence [voir, en ce sens, arrêt du 18 mars 2021, Pometon/Commission (C-440/19 P, EU:C:2021:214, points 110 et 111 ainsi que jurisprudence citée)].
Dans ce contexte, il convient de souligner l'importance du choix des termes employés par les autorités judiciaires ainsi que des circonstances particulières dans lesquelles ceux-ci ont été formulés et de la nature et du contexte de la procédure en question [voir arrêt du 18 mars 2021, Pometon/Commission (C-440/19 P, EU:C:2021:214, point 62 et jurisprudence citée)].
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-379/22
Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo/ Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-381/22
Japan Airlines / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-385/22
Koninklijke Luchtvaart Maatschappij / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-378/22
British Airways/ Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-382/22
Cathay Pacific Airways / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-375/22
LATAM Airlines Group und Lan Cargo/ Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-401/22
Cargolux Airlines/ Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-380/22
Deutsche Lufthansa u.a. / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-369/22
Air France / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-386/22
Martinair Holland / Kommission
- EuGH, 09.11.2023 - C-746/21
Altice Group Lux/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kontrolle von …
- EuGH, 27.06.2024 - C-201/19
Der Gerichtshof entscheidet über die Frage, ob auf dem Markt für Perindopril …
- EuG, 26.03.2025 - T-441/21
Kartell bei europäischen Staatsanleihen: Das Gericht bestätigt im Wesentlichen …
- EGMR, 25.11.2021 - 63703/19
MUCHA v. SLOVAKIA
- EuG, 06.11.2024 - T-386/21
Die Banken Crédit agricole und Credit Suisse haben sich an einem Kartell im …
- EuGH, 26.02.2026 - C-403/22
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - Beschluss der …
- EuGH, 22.06.2023 - C-513/21
DI/ EZB - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Personal der Europäischen …
- EuGH, 26.02.2026 - C-380/22
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - Beschluss der …
- EuGH, 23.03.2023 - C-640/20
PV/ Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Mobbing - Ärztliche …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-42/21
Lietuvos geležinkeliai/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-883/19
HSBC Holdings u.a./ Kommission
- EuGH, 26.02.2026 - C-379/22
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - Beschluss der …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-70/23
Westfälische Drahtindustrie u. a./ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - …
- EuGH, 21.12.2021 - C-586/20
P. Krücken Organic/ Kommission - Rechtsmittel - Institutionelles Recht - …
- EuGH, 26.02.2026 - C-386/22
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - Beschluss der …
- EuGH, 26.02.2026 - C-378/22
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - Beschluss der …
- EuGH, 26.02.2026 - C-385/22
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - Beschluss der …
- EuGH, 26.02.2026 - C-381/22
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - Beschluss der …
- EuGH, 26.02.2026 - C-382/22
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - Beschluss der …
- EGMR, 06.03.2025 - 47186/21
GOR? E v. SLOVENIA
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-440/19 P |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Pometon/ Kommission
Rechtsmittel - Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen - Europäischer Markt für Stahl-Strahlmittel - Beteiligung an bilateralen und multilateralen Kontakten zum Zweck der Abstimmung der Preise im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) - ...
- Europäischer Gerichtshof
Pometon/ Kommission
Rechtsmittel - Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen - Europäischer Markt für Stahl-Strahlmittel - Beteiligung an bilateralen und multilateralen Kontakten zum Zweck der Abstimmung der Preise im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) - ...
- rechtsportal.de
Rechtsmittel - Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen - Europäischer Markt für Stahl-Strahlmittel - Beteiligung an bilateralen und multilateralen Kontakten zum Zweck der Abstimmung der Preise im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) - ...
Verfahrensgang
- EuG, 28.03.2019 - T-433/16
- Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-440/19 P
- EuGH, 18.03.2021 - C-440/19
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (33)
- EuGH, 05.09.2019 - C-377/18
AH u.a. (Unschuldsvermutung) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-440/19
Rn. 62 In seinem Urteil vom 5. September 2019, AH u. a. (Unschuldsvermutung) (C-377/18, EU:C:2019:670), hat der Gerichtshof nämlich anerkannt, dass der EGMR im Urteil Karaman festgestellt hat, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt ist, wenn eine gerichtliche Entscheidung oder eine amtliche Erklärung über einen Angeklagten, ohne dass eine rechtskräftige Verurteilung vorläge, eine eindeutige Erklärung enthält, dass die Person die in Rede stehende Straftat begangen hat{FN-VERWEIS:13}.{FN:12} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, AH u. a. (Unschuldsvermutung) (C-377/18, EU:C:2019:670, Rn. 41).
{FN:13} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, AH u. a. (Unschuldsvermutung) (C-377/18, EU:C:2019:670, Rn. 43), und Urteil Karaman, Rn. 63.
{FN:14} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, AH u. a. (Unschuldsvermutung) (C-377/18, EU:C:2019:670, Rn. 44), und Urteil Karaman, Rn. 64.
{FN:15} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, AH u. a. (Unschuldsvermutung) (C-377/18, EU:C:2019:670, Rn. 43), und Urteil Karaman, Rn. 63.
{FN:16} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, AH u. a. (Unschuldsvermutung) (C-377/18, EU:C:2019:670, Rn. 44), und Urteil Karaman, Rn. 65.
{FN:18} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, AH u. a. (Unschuldsvermutung) (C-377/18, EU:C:2019:670, Rn. 45).
{FN:19} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, AH u. a. (Unschuldsvermutung) (C-377/18, EU:C:2019:670, Rn. 46).
{FN:22} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, AH u. a. (Unschuldsvermutung) (C-377/18, EU:C:2019:670, Rn. 44), und das Urteil Karaman, Rn. 65.
- EuGH, 11.07.2013 - C-439/11
Ziegler / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 EG und 53 …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-440/19
{FN:9} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission (C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 154).{FN:10} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission (C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 155).
{FN:44} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission (C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 132), und vom 26. Januar 2017, Zucchetti Rubinetteria/Kommission (…C-618/13 P, EU:C:2017:48, Rn. 38).
{FN:45} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission (C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 133), vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (…C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 62), und vom 26. Januar 2017, Zucchetti Rubinetteria/Kommission (…C-618/13 P, EU:C:2017:48, Rn. 38).
- EuGH, 22.11.2012 - C-89/11
Der Gerichtshof bestätigt, dass die E.ON Energie AG eine Geldbuße in Höhe von 38 …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-440/19
{FN:11} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission (C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 72 und 73), und vom 16. Februar 2017, Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb/Kommission (…C-90/15 P, EU:C:2017:123, Rn. 18).{FN:20} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission (C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 72 und 73), und vom 16. Februar 2017, Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb/Kommission (…C-90/15 P, EU:C:2017:123, Rn. 18).
{FN:38} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission (C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 125).
{FN:39} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission (C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 126), und vom 26. Januar 2017, Zucchetti Rubinetteria/Kommission (…C-618/13 P, EU:C:2017:48, Rn. 43).
- EuGH, 12.11.2014 - C-580/12
Der Gerichtshof setzt die gegen Guardian wegen ihrer Beteiligung am …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-440/19
{FN:40} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. April 2014, Kommission/Siemens Österreich u. a. und Siemens Transmission & Distribution u. a./Kommission (…C-231/11 P bis C-233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 105), vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 75), und vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin (…C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 77).{FN:45} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission (…C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 133), vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 62), und vom 26. Januar 2017, Zucchetti Rubinetteria/Kommission (…C-618/13 P, EU:C:2017:48, Rn. 38).
{FN:46} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2012, 0tis u. a. (…C-199/11, EU:C:2012:684, Rn. 62), und vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 78).
{FN:49} Siehe in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 54), vom 9. Juli 2015, 1nnoLux/Kommission (…C-231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 47), und vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission (…C-101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 17).
- EuGH, 26.01.2017 - C-618/13
Zucchetti Rubinetteria / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-440/19
{FN:39} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission (…C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 126), und vom 26. Januar 2017, Zucchetti Rubinetteria/Kommission (C-618/13 P, EU:C:2017:48, Rn. 43).{FN:41} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission (…C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 56), vom 26. Januar 2017, Zucchetti Rubinetteria/Kommission (C-618/13 P, EU:C:2017:48, Rn. 42), und vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission (…C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 196).
{FN:44} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission (…C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 132), und vom 26. Januar 2017, Zucchetti Rubinetteria/Kommission (C-618/13 P, EU:C:2017:48, Rn. 38).
{FN:45} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission (…C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 133), vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (…C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 62), und vom 26. Januar 2017, Zucchetti Rubinetteria/Kommission (C-618/13 P, EU:C:2017:48, Rn. 38).
- EuGH, 28.06.2005 - C-189/02
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-440/19
{FN:34} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (…C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 84 und 85), vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 143 und 144), und vom 26. Januar 2017, Duravit u. a./Kommission (…C-609/13 P, EU:C:2017:46, Rn. 136).{FN:50} Siehe in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 257).
- EuGH, 20.01.2016 - C-373/14
Toshiba Corporation / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-440/19
{FN:35} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission (C-373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 62).{FN:36} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission (C-373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 63).
- EuGH, 26.09.2018 - C-99/17
Infineon Technologies/ Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-440/19
{FN:41} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission (…C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 56), vom 26. Januar 2017, Zucchetti Rubinetteria/Kommission (…C-618/13 P, EU:C:2017:48, Rn. 42), und vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission (C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 196).{FN:42} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission (C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 196 und 198).
- EuGH, 14.12.2017 - C-61/16
Giant (China)/ EBMA - Rechtsmittel - Dumping - Verordnung (EU) Nr. 502/2013 - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-440/19
{FN:6} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2017, EBMA/Giant (China) (C-61/16 P, EU:C:2017:968, Rn. 33), und vom 13. September 2018, ANKO/Kommission (…C-173/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:718, Rn. 23).{FN:31} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2017, EBMA/Giant (China) (C-61/16 P, EU:C:2017:968, Rn. 33), und vom 13. September 2018, ANKO/Kommission (…C-173/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:718, Rn. 23).
- EuGH, 16.02.2017 - C-90/15
Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb / Kommission - Rechtsmittel - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-440/19
{FN:11} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission (…C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 72 und 73), und vom 16. Februar 2017, Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb/Kommission (C-90/15 P, EU:C:2017:123, Rn. 18).{FN:20} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission (…C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 72 und 73), und vom 16. Februar 2017, Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb/Kommission (C-90/15 P, EU:C:2017:123, Rn. 18).
- EGMR, 05.11.2020 - 173/17
X AND Y v. "THE FORMER YUGOSLAV REPUBLIC OF MACEDONIA"
- EuG, 10.11.2017 - T-180/15
Das Gericht der EU erklärt den Kommissionsbeschluss, der in den Kartellsachen …
- EuG, 28.03.2019 - T-433/16
Pometon/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für …
- EuGH, 07.01.2004 - C-204/00
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ …
- EuGH, 10.04.2014 - C-231/11
Der Gerichtshof gibt den Rechtsmitteln in den das Kartell auf dem Markt für …
- EuGH, 06.11.2012 - C-199/11
Die Grundrechtecharta hindert die Kommission nicht daran, im Namen der Union vor …
- EuGH, 18.01.2007 - C-229/05
und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HAT DIE AUFNAHME DER PKK IN …
- EuGH, 26.01.2017 - C-609/13
Duravit u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, …
- EuGH, 10.04.2014 - C-247/11
Areva u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für …
- EuGH, 08.12.2011 - C-386/10
Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
- EuGH, 18.12.2014 - C-434/13
Kommission / Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin - Rechtsmittel - …
- EuGH, 18.12.2008 - C-101/07
Coop de France bétail und viande / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - …
- EuGH, 16.01.2019 - C-265/17
United Parcel Service/ Kommission - Rechtsmittel - Kontrolle von …
- EuGH, 21.01.2016 - C-603/13
Galp Energia España u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 81 EG - Kartelle - …
- EuGH, 12.01.2017 - C-411/15
Der Gerichtshof bestätigt die im Zusammenhang mit dem Phosphat-Kartell gegen die …
- EuGH, 10.07.2019 - C-39/18
Kommission/ Icap u.a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der …
- EuGH, 07.09.2016 - C-101/15
Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Pilkington Group wegen …
- EuGH, 09.07.2015 - C-231/14
Der Gerichtshof bestätigt die Geldbuße in Höhe von 288 Mio. Euro, die gegen …
- EuG, 20.05.2015 - T-456/10
Das Gericht der EU nimmt hinsichtlich der Kartellabsprache über Phosphate …
- EuGH, 12.06.2014 - C-578/11
Deltafina / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Italienischer Markt für den …
- EuGH, 26.01.2017 - C-613/13
Kommission / Keramag Keramische Werke u.a. et Sanitec Europe - Rechtsmittel - …
- EuG, 19.05.2010 - T-18/05
IMI u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Kupfer-Installationsrohrbranche - …
- EGMR, 27.02.2014 - 17103/10
Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung gegenüber einem türkischen …
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