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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024

Rechtsprechung
   EuGH, 05.09.2024 - C-603/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,22023
EuGH, 05.09.2024 - C-603/22 (https://dejure.org/2024,22023)
EuGH, Entscheidung vom 05.09.2024 - C-603/22 (https://dejure.org/2024,22023)
EuGH, Entscheidung vom 05. September 2024 - C-603/22 (https://dejure.org/2024,22023)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    M.S. u. a. (Droits procéduraux d'une personne mineure)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie (EU) 2016/800 - Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind - Anwendungsbereich - Art. 2 Abs. 3 - Personen, die ...

  • Europäischer Gerichtshof

    M.S. u.a. (Droits procéduraux d'une personne mineure)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie (EU) 2016/800 - Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind - Anwendungsbereich - Art. 2 Abs. 3 - Personen, die ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Faires Verfahren: Strafrechtlich verfolgte Minderjährige müssen die konkrete und effektive Möglichkeit haben, sich von einem Rechtsbeistand unterstützen zu lassen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Strafrechtlich verfolgte Minderjährige müssen die konkrete und effektive Möglichkeit haben, sich von einem Rechtsbeistand unterstützen zu lassen

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Pflichtverteidigung: "Pflichti" für Minderjährige, Rechtsbeistand schon für erste polizeilicher Befragung

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Faires Verfahren für Minderjährige: Rechtsbeistand ab erster polizeilicher Befragung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Minderjährige Verdächtige haben bei erster Befragung Recht auf Beistand - EuGH stärkt die Rechte strafrechtlich verfolgter Minderjähriger

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 09.01.2024 - C-181/21

    G. (Nomination des juges de droit commun en Pologne) - Vorlage zur …

    Auszug aus EuGH, 05.09.2024 - C-603/22
    Rn. 63 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein solches beschleunigtes Verfahren ein Verfahrensinstrument ist, mit dem auf eine außerordentliche Dringlichkeitssituation reagiert werden soll (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gleiches gilt für den Umstand, dass eine große Zahl von Rechtsunterworfenen potenziell von den Entscheidungen betroffen ist, die von polnischen Gerichten auf der Grundlage von Bestimmungen über das polnische Strafverfahren erlassen werden, deren Gültigkeit im Hinblick auf das Unionsrecht in Zweifel gezogen wird (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 55).

    Rn. 75 Angesichts der vorstehend wiedergegebenen Ausführungen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen, und dass die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen liegt, sondern darin, dass es für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 76 Nach dem Wortlaut von Art. 267 AEUV muss die beantragte Vorabentscheidung "erforderlich" sein, um dem vorlegenden Gericht den "Erlass seines Urteils" in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 77 Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau von Art. 267 AEUV folgt nämlich, dass das Vorabentscheidungsverfahren insbesondere voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das im Vorabentscheidungsverfahren ergangene Urteil berücksichtigt werden kann (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 78 In einem solchen Verfahren muss also ein Bezug zwischen dem fraglichen Rechtsstreit und den Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, bestehen, so dass diese Auslegung einem objektiven Erfordernis für die Entscheidung entspricht, die das nationale Gericht zu treffen hat (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 92 Diese Frage entspricht somit keinem für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens objektiv notwendigen Erfordernis, sondern zielt darauf ab, vom Gerichtshof eine von dieser Rechtssache losgelöste allgemeine Beurteilung der nationalen Regelung zu erhalten (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 78).

  • EuGH - C-269/21 (anhängig)

    BC und DC

    Auszug aus EuGH, 05.09.2024 - C-603/22
    Rn. 63 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein solches beschleunigtes Verfahren ein Verfahrensinstrument ist, mit dem auf eine außerordentliche Dringlichkeitssituation reagiert werden soll (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gleiches gilt für den Umstand, dass eine große Zahl von Rechtsunterworfenen potenziell von den Entscheidungen betroffen ist, die von polnischen Gerichten auf der Grundlage von Bestimmungen über das polnische Strafverfahren erlassen werden, deren Gültigkeit im Hinblick auf das Unionsrecht in Zweifel gezogen wird (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 55).

    Rn. 75 Angesichts der vorstehend wiedergegebenen Ausführungen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen, und dass die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen liegt, sondern darin, dass es für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 76 Nach dem Wortlaut von Art. 267 AEUV muss die beantragte Vorabentscheidung "erforderlich" sein, um dem vorlegenden Gericht den "Erlass seines Urteils" in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 77 Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau von Art. 267 AEUV folgt nämlich, dass das Vorabentscheidungsverfahren insbesondere voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das im Vorabentscheidungsverfahren ergangene Urteil berücksichtigt werden kann (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 78 In einem solchen Verfahren muss also ein Bezug zwischen dem fraglichen Rechtsstreit und den Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, bestehen, so dass diese Auslegung einem objektiven Erfordernis für die Entscheidung entspricht, die das nationale Gericht zu treffen hat (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 92 Diese Frage entspricht somit keinem für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens objektiv notwendigen Erfordernis, sondern zielt darauf ab, vom Gerichtshof eine von dieser Rechtssache losgelöste allgemeine Beurteilung der nationalen Regelung zu erhalten (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 78).

  • EuGH, 19.09.2019 - C-467/18

    Rayonna prokuratura Lom - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

    Auszug aus EuGH, 05.09.2024 - C-603/22
    Art. 3 der Richtlinie sieht dementsprechend vor, dass "[d]ie Mitgliedstaaten sicher[stellen], dass Verdächtige oder beschuldigte Personen umgehend … über … Verfahrensrechte … belehrt werden, um die wirksame Ausübung dieser Rechte zu ermöglichen" (Urteil vom 19. September 2019, Rayonna prokuratura Lom, C-467/18, EU:C:2019:765, Rn. 50).

    Außerdem besteht im Zeitraum unmittelbar nach Beginn des Freiheitsentzugs das größte Risiko dafür, dass missbräuchlich Geständnisse erlangt werden, so dass es "unerlässlich [ist], dass Verdächtige oder Beschuldigte unmittelbar, d. h. ohne Verzögerung nach ihrer Festnahme, und möglichst wirksam … über [ihre Rechte] belehrt werden", wie aus Rn. 24 des der Richtlinie 2012/13 zugrunde liegenden Richtlinienvorschlags der Kommission vom 20. Juli 2010 (KOM[2010] 392 endgültig) hervorgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2019, Rayonna prokuratura Lom, C-467/18, EU:C:2019:765, Rn. 51 und 52).

    Die Belehrung über diese Rechte muss spätestens vor der ersten Befragung der Kinder durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörde erfolgen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. September 2019, Rayonna prokuratura Lom, C-467/18, EU:C:2019:765, Rn. 53).

    Rn. 151 Insoweit hat der Unionsgesetzgeber, was Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 betrifft, den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, zu gewährleisten, dass die Rechtsbelehrung "entweder mündlich oder schriftlich in einfacher und verständlicher Sprache erfolgt, wobei etwaige besondere Bedürfnisse schutzbedürftiger Verdächtiger oder schutzbedürftiger beschuldigter Personen berücksichtigt werden" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2019, Rayonna prokuratura Lom, C-467/18, EU:C:2019:765, Rn. 47).

  • EuGH, 08.03.2022 - C-205/20

    Entsendung von Arbeitnehmern: Das nationale Gericht muss sich versichern, dass …

    Auszug aus EuGH, 05.09.2024 - C-603/22
    Rn. 116 Dabei ist angesichts der Zweifel des vorlegenden Gerichts darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts zur Gewährleistung der Wirksamkeit sämtlicher Bestimmungen des Unionsrechts u. a. den nationalen Gerichten auferlegt, ihr nationales Recht so weit wie möglich unionsrechtskonform auszulegen (Urteil vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 117 Die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts hat jedoch bestimmte Grenzen und darf insbesondere nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Urteil vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 118 Es ist auch darauf hinzuweisen, dass ein nationales Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat und eine nationale Regelung nicht im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts auslegen kann, nach dem Grundsatz des Vorrangs verpflichtet ist, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - nationale Regelung oder Praxis, die einer Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung entgegensteht, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser nationalen Regelung oder Praxis auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (Urteil vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.04.2024 - C-670/22

    EncroChat: Der Gerichtshof präzisiert die Voraussetzungen für die Übermittlung …

    Auszug aus EuGH, 05.09.2024 - C-603/22
    Rn. 169 Daraus folgt, dass es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts grundsätzlich allein Sache des nationalen Rechts ist, die Vorschriften für die Zulässigkeit von unter Verletzung der durch die Richtlinie 2016/800 verliehenen Rechte erlangten Beweisen im Rahmen eines Strafverfahrens festzulegen (Urteil vom 30. April 2024, M. N. [EncroChat], C-670/22, EU:C:2024:372, Rn. 128).

    Rn. 170 Mangels einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften ist es nämlich nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu regeln, wobei sie jedoch nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 30. April 2024, M. N. [EncroChat], C-670/22, EU:C:2024:372, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.03.2021 - C-746/18

    Grenzen für Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus EuGH, 05.09.2024 - C-603/22
    Dieses Ziel kann aber im nationalen Recht nicht nur durch ein Verbot der Verwertung solcher Informationen und Beweise erreicht werden, sondern auch durch nationale Vorschriften und Praktiken für die Würdigung und Gewichtung der Informationen und Beweise oder durch eine Berücksichtigung ihrer Rechtswidrigkeit im Rahmen der Strafzumessung (Urteil vom 2. März 2021, Prokuratuur [Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation], C-746/18, EU:C:2021:152, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 172 Ob es erforderlich ist, Informationen und Beweise auszuschließen, die unter Verstoß gegen unionsrechtliche Vorschriften erlangt wurden, ist insbesondere anhand der Gefahr zu beurteilen, die mit der Zulässigkeit solcher Informationen und Beweise für die Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens und damit für das Recht auf ein faires Verfahren verbunden ist (Urteil vom 2. März 2021, Prokuratuur [Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation], C-746/18, EU:C:2021:152, Rn. 44).

  • EuGH, 27.02.2018 - C-64/16

    Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas …

    Auszug aus EuGH, 05.09.2024 - C-603/22
    Für den Fall, dass eine der Fragen 1 bis 12 bejaht wird, und insbesondere für den Fall der Bejahung von Frage 13: Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV (Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes) in Verbindung mit Art. 2 EUV, insbesondere im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Achtung der Rechtsstaatlichkeit in seiner Auslegung durch den Gerichtshof (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034), und der in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und in Art. 47 der Charta verankerte Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit in seiner Auslegung durch den Gerichtshof (Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117) dahin auszulegen, dass diese Grundsätze wegen der Möglichkeit, mittelbaren Druck auf die Richter auszuüben, und der Möglichkeit, dass der Prokurator Generalny (Generalstaatsanwalt) den nachgeordneten Staatsanwälten in diesem Bereich verbindliche Weisungen erteilt, einer nationalen Gesetzgebung entgegenstehen, die eine Abhängigkeit der Staatsanwaltschaft von einem Exekutivorgan wie dem Justizminister erkennen lässt, sowie einer nationalen Regelung, die die Unabhängigkeit der Gerichte und die Unabhängigkeit des Staatsanwalts bei der Anwendung des Unionsrechts einschränkt, insbesondere:.
  • EuGH, 21.12.2021 - C-357/19

    Das Unionsrecht steht der Anwendung einer Rechtsprechung des …

    Auszug aus EuGH, 05.09.2024 - C-603/22
    Für den Fall, dass eine der Fragen 1 bis 12 bejaht wird, und insbesondere für den Fall der Bejahung von Frage 13: Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV (Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes) in Verbindung mit Art. 2 EUV, insbesondere im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Achtung der Rechtsstaatlichkeit in seiner Auslegung durch den Gerichtshof (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034), und der in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und in Art. 47 der Charta verankerte Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit in seiner Auslegung durch den Gerichtshof (Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117) dahin auszulegen, dass diese Grundsätze wegen der Möglichkeit, mittelbaren Druck auf die Richter auszuüben, und der Möglichkeit, dass der Prokurator Generalny (Generalstaatsanwalt) den nachgeordneten Staatsanwälten in diesem Bereich verbindliche Weisungen erteilt, einer nationalen Gesetzgebung entgegenstehen, die eine Abhängigkeit der Staatsanwaltschaft von einem Exekutivorgan wie dem Justizminister erkennen lässt, sowie einer nationalen Regelung, die die Unabhängigkeit der Gerichte und die Unabhängigkeit des Staatsanwalts bei der Anwendung des Unionsrechts einschränkt, insbesondere:.
  • EuGH, 08.12.2020 - C-584/19

    Im Gegensatz zum Europäischen Haftbefehl kann eine Europäische …

    Auszug aus EuGH, 05.09.2024 - C-603/22
    Rn. 65 Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich die beträchtliche Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen, die möglicherweise von der Entscheidung betroffen sind, die ein vorlegendes Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der die Anwendung eines beschleunigten Verfahrens rechtfertigen könnte (Urteil vom 8. Dezember 2020, Staatsanwaltschaft Wien [Gefälschte Überweisungsaufträge], C-584/19, EU:C:2020:1002, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-487/19

    Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen …

    Auszug aus EuGH, 05.09.2024 - C-603/22
    Rn. 83 Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall eine Antwort des Gerichtshofs auf die Fragen 1 bis 12 erforderlich erscheint, um es dem vorlegenden Gericht zu ermöglichen, über Vorfragen zu entscheiden, bevor es im Ausgangsverfahren gegebenenfalls in der Sache entscheiden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.06.2018 - C-612/15

    Kolev u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 325 AEUV - Betrügereien oder …

  • EuGH, 12.03.2020 - C-659/18

    VW (Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand bei Nichterscheinen vor Gericht) - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-811/19

    FQ u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen Interessen der …

  • EuGH, 01.08.2022 - C-242/22

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle …

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-379/19

    DNA- Serviciul Teritorial Oradea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Entscheidung …

  • EuGH, 11.04.2024 - C-114/23

    Sapira - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Erforderlichkeit der …

  • EuGH, 09.11.2023 - C-175/22

    BK (Requalification de l'infraction) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH, 08.05.2025 - C-530/23

    Barało - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Rn. 77 In diesem Rahmen ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts die nationalen Gerichte, um die Wirksamkeit sämtlicher Bestimmungen des Unionsrechts zu gewährleisten, u. a. verpflichtet, ihr innerstaatliches Recht so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und des Zwecks des betreffenden Unionsrechtsakts auszulegen, um ein Ergebnis zu erzielen, das mit dem von ihm verfolgten Ziel im Einklang steht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 119…, vom 29. Juni 2017, Popławski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 31, und vom 5. September 2024, M. S. u. a. [Verfahrensrechte einer minderjährigen Person], C-603/22, EU:C:2024:685, Rn. 116).

    Rn. 78 Die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts hat jedoch bestimmte Grenzen und darf insbesondere nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2017, Popławski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 33, und vom 5. September 2024, M. S. u. a. [Verfahrensrechte einer minderjährigen Person], C-603/22, EU:C:2024:685, Rn. 117).

    Hierzu muss das Gericht erforderlichenfalls jede - auch spätere - nationale Regelung oder Praxis, die gegen eine Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung verstößt, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lassen, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser nationalen Regelung oder Praxis auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2024, M. S. u. a. [Verfahrensrechte einer minderjährigen Person], C-603/22, EU:C:2024:685, Rn. 118).

    Rn. 104 Daraus folgt, dass das Unionsrecht den Mitgliedstaaten nicht auferlegt, vorzusehen, dass ein Gericht belastende Beweise, die aus Aussagen einer schutzbedürftigen Person während einer von der Polizei oder einer anderen Strafverfolgungsbehörde unter Verletzung der in den Richtlinien 2013/48 und 2016/1919 vorgesehenen Rechte durchgeführten Befragung gewonnen wurden, für unzulässig erklären kann, allerdings unter der Voraussetzung, dass das Gericht im Strafverfahren in der Lage ist, zu überprüfen, dass diese Rechte im Licht von Art. 47 und Art. 48 Abs. 2 der Charta gewahrt wurden, und alle Konsequenzen zu ziehen, die sich aus der Rechtsverletzung ergeben, insbesondere in Bezug auf den Beweiswert der unter diesen Umständen erlangten Beweise (vgl. entsprechend Urteil vom 5. September 2024, M. S. u. a. [Verfahrensrechte einer minderjährigen Person], C-603/22, EU:C:2024:685, Rn. 174).

    Rn. 116 Nach ständiger Rechtsprechung ist das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren aber ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen, und die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens liegt nicht in der Erstattung von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass es für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1981, Foglia, 244/80, EU:C:1981:302, Rn. 18…, vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, EU:C:1990:360, Rn. 33…, vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 44, und vom 5. September 2024, M. S. u. a. [Verfahrensrechte einer minderjährigen Person], C-603/22, EU:C:2024:685, Rn. 75).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2024 - C-530/23

    Barało - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    {FN:38} Dies wurde vom Gerichtshof in Bezug auf die Richtlinie 2016/800 im Urteil vom 5. September 2024, M. S. u. a. (Verfahrensrechte einer minderjährigen Person ) (C-603/22, EU:C:2024:685, Rn. 169 bis 174) bestätigt.

    {FN:40} Für die gleiche Feststellung in Bezug auf die Richtlinie 2016/800, wo es sich bei den schutzbedürftigen Personen um Kinder handelt, vgl. Urteil vom 5. September 2024, M. S. u. a. (Verfahrensrechte einer minderjährigen Person) (C-603/22, EU:C:2024:685, Rn. 167, 168, und 174).

    {FN:53} Urteile vom 5. Februar 1963, van Gend & Loos (26/62, EU:C:1963:1, S. 25 ff.), vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Unmittelbare Wirkung) (…C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 37), und vom 5. September 2024, M. S u. a. (Verfahrensrechte einer minderjährigen Person) (C-603/22, EU:C:2024:685, Rn. 118).

  • LG Cottbus, 11.02.2026 - 23 Qs 2/26

    Pflichtverteidiger, Jugendlicher, Unfähigkeit zur Selbstverteidigung, …

    In dem Schreiben wird Bezug genommen auf die Entscheidung des EuGH vom 05.09.2024, Az. C-603/22.

    Aus der in der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Entscheidung des EuGH vom 05.09.2024, Az. C-603/22, folgt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein unmittelbarer Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2026 - C-681/24

    Generalanwältin Ćapeta: Ungarn und die Tschechische Republik verstoßen …

    Vgl. auch Urteil vom 5. September 2024, M. S. u. a. (Verfahrensrechte einer minderjährigen Person) (C-603/22, EU:C:2024:685, Rn. 106), und meine Schlussanträge in dieser Rechtssache (C-603/22, EU:C:2024:157, Nrn. 67 bis 71).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2026 - C-660/24

    Generalanwältin Ćapeta: Ungarn und die Tschechische Republik verstoßen …

    Vgl. auch Urteil vom 5. September 2024, M. S. u. a. (Verfahrensrechte einer minderjährigen Person) (C-603/22, EU:C:2024:685, Rn. 106), und meine Schlussanträge in dieser Rechtssache (C-603/22, EU:C:2024:157, Nrn. 67 bis 71).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2026 - C-748/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …

    {FN:48} Vgl. Urteil vom 5. September 2024, M. S. u. a. (Verfahrensrechte einer minderjährigen Person) (C-603/22, EU:C:2024:685, Rn. 170).
  • LG Mannheim, 06.05.2026 - 7 Qs 11/26

    Beiordnung von Verteidiger in Jugendstrafsachen

    Rn. 5 Schließlich gebietet auch nicht das Urteil des EuGH vom 05.09.2024 (Az.: C-603/22) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2016/800 die Beiordnung eines Verteidigers.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-603/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,2860
Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-603/22 (https://dejure.org/2024,2860)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.02.2024 - C-603/22 (https://dejure.org/2024,2860)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. Februar 2024 - C-603/22 (https://dejure.org/2024,2860)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    M.S. u. a. (Droits procéduraux d'une personne mineure)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie (EU) 2016/800 - Verfahrensgarantien für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind - Art. 4 der Richtlinie 2016/800 - Auskunftsrecht - Art. 6 der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (43)

  • EuGH, 26.03.2020 - C-558/18

    Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-603/22
    {FN:24} Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 43 und 45).

    {FN:27} Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 51).

  • EuGH, 17.06.1999 - C-295/97

    Piaggio - "Staatliche Beihilfen Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-603/22
    {FN:20} Urteile vom 17. Juni 1999, Piaggio (C-295/97, EU:C:1999:313, Rn. 29), und vom 15. Januar 2013, Križan u. a. (…C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 58).

    {FN:22} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 1999, Piaggio (C-295/97, EU:C:1999:313, Rn. 32).

  • EuGH - C-563/18 (anhängig)

    Prokuratura Okregowa w Plocku

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-603/22
    {FN:24} Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 43 und 45).

    {FN:27} Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2026 - C-681/24

    Generalanwältin Ćapeta: Ungarn und die Tschechische Republik verstoßen …

    {FN:3} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache BK (Neubeurteilung der Straftat) (C-175/22, EU:C:2023:436, insbesondere Nrn. 22 und 23) und in der Rechtssache M. S. u. a. (Verfahrensrechte einer minderjährigen Person) (C-603/22, EU:C:2024:157, insbesondere Nrn. 26 bis 31).

    {FN:12} Vgl. hierzu Schlussanträge von Generalanwalt Bobek in der Rechtssache VW (Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand bei Nichterscheinen vor Gericht) (C-659/18, EU:C:2019:940, Nr. 2) und meine Schlussanträge in der Rechtssache M. S. u. a. (Verfahrensrechte einer minderjährigen Person) (C-603/22, EU:C:2024:157, Nr. 63).

    Vgl. auch Urteil vom 5. September 2024, M. S. u. a. (Verfahrensrechte einer minderjährigen Person) (…C-603/22, EU:C:2024:685, Rn. 106), und meine Schlussanträge in dieser Rechtssache (C-603/22, EU:C:2024:157, Nrn. 67 bis 71).

    {FN:32} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache BK (Neubeurteilung der Straftat) (C-175/22, EU:C:2023:436, Nrn. 53 bis 76) und in der Rechtssache M. S. u. a. (Verfahrensrechte einer minderjährigen Person) (C-603/22, EU:C:2024:157, Nr. 62).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2026 - C-660/24

    Generalanwältin Ćapeta: Ungarn und die Tschechische Republik verstoßen …

    {FN:3} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache BK (Neubeurteilung der Straftat) (C-175/22, EU:C:2023:436, insbesondere Nrn. 22 und 23) und in der Rechtssache M. S. u. a. (Verfahrensrechte einer minderjährigen Person) (C-603/22, EU:C:2024:157, insbesondere Nrn. 26 bis 31).

    {FN:12} Vgl. hierzu Schlussanträge von Generalanwalt Bobek in der Rechtssache VW (Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand bei Nichterscheinen vor Gericht) (C-659/18, EU:C:2019:940, Nr. 2) und meine Schlussanträge in der Rechtssache M. S. u. a. (Verfahrensrechte einer minderjährigen Person) (C-603/22, EU:C:2024:157, Nr. 63).

    Vgl. auch Urteil vom 5. September 2024, M. S. u. a. (Verfahrensrechte einer minderjährigen Person) (…C-603/22, EU:C:2024:685, Rn. 106), und meine Schlussanträge in dieser Rechtssache (C-603/22, EU:C:2024:157, Nrn. 67 bis 71).

    {FN:33} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache BK (Neubeurteilung der Straftat) (C-175/22, EU:C:2023:436, Nrn. 53 bis 76) und in der Rechtssache M. S. u. a. (Verfahrensrechte einer minderjährigen Person) (C-603/22, EU:C:2024:157, Nr. 62).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2024 - C-530/23

    Barało - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    {FN:5} Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Moro (C-646/17, EU:C:2019:95, Fn. 15); Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Spetsializirana prokuratura (Erklärung der Rechte) (C-649/19, EU:C:2020:758, Nrn. 53 und 81); Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache K. B. und F. S. (Prüfung von Amts wegen im Strafverfahren) (C-660/21, EU:C:2023:52, Fn. 58); Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta in der Rechtssache M. S. u. a. (Verfahrensrechte einer minderjährigen Person) (C-603/22, EU:C:2024:157, Fn. 14 und 34); Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache 1Dream, 1Dream u. a. und Lireva Investments und FORTRESS FINANCE (C-767/22, C-49/23 und C-161/23, EU:C:2024:608, Nr. 55).

    {FN:37} Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta in der Rechtssache M. S. u. a. (Verfahrensrechte Minderjähriger) (C-603/22, EU:C:2024:157, Nrn. 118 bis 127).

    {FN:48} Meine Schlussanträge in der Rechtssache M. S. u. a. (Verfahrensrechte Minderjähriger) (C-603/22, EU:C:2024:157, Nrn. 128 bis 135).

    Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache M. S. u. a. (Verfahrensrechte Minderjähriger) (C-603/22, EU:C:2024:157, Nrn. 54 bis 59).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2026 - C-230/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …

    {FN:9} Für nähere Erläuterungen vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta in der Rechtssache M. S. u. a. (Verfahrensrechte Minderjähriger) (C-603/22, EU:C:2024:157, Nrn. 26 bis 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-15/24

    Stachev - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - …

    {FN:16} Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta in der Rechtssache M. S. u. a. (Verfahrensrechte Minderjähriger) (C-603/22, EU:C:2024:157, Nrn. 1 und 26).
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