Rechtsprechung
| BGH, 27.06.2007 - XII ZB 114/06 |
Volltextveröffentlichungen (18)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zuständigkeit der Oberlandesgerichte (OLG) für die Einlegung einer Berufung; Anwendbarkeit des § 119 Abs. 1 Nr. 1b Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) bei Vorliegen einer in der Rechtsform der Limited Company organisierten Schein-Auslandsgesellschaft; Allgemeiner Gerichtsstand ...
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Gerichtsstand der Berufung bei Schein-Auslandsgesellschaft
- riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Art. 60 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO), § 119 GVG
Doppelter allgemeiner Gerichtsstand einer englischen Ltd. mit Hauptverwaltung in Deutschland - Landgericht als Berufungsinstanz - grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b; Brüssel I-VO Art. 60
OLG-Zuständigkeit für Berufung in Mietsachen; ausländischer Wohnsitz; Wohnsitzwechsel in der Berufung - reise-recht-wiki.de
Gerichtsstand ausländischer Gesellschaft im Inland
- ra.de
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im Berufungsverfahren bei allgemeinem Gerichtsstand einer ausländischen Gesellschaft im Inland
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Schein-Auslandsgesellschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)
Keine Berufungszuständigkeit des OLG bei Scheingesellschaft im Inland
- iprspr.mpipriv.de (Auszüge)
EGV-Amsterdam Art. 12; EGV-Amsterdam Art. 43; EGV-Amsterdam Art. 48; EGV-Amsterdam Art. 249; EUGVVO 44/2001 Art. 2; EUGVVO 44/2001 Art. 59; EUGVVO 44/2001 Art. 60; GVG § ... 72; GVG § 119; ZPO § 17; ZPO § 21; ZPO § 522; ZPO § 574
Zuständigkeit --> Durchführung des Verfahrens-->; Juristische Personen und Gesellschaften --> Gesellschaftsstatut, insbesondere Rechts- und Parteifähigkeit
Verfahrensgang
- AG Düsseldorf, 10.01.2006 - 36 C 10916/05
- LG Düsseldorf, 23.05.2006 - 23 S 37/06
- BGH, 27.06.2007 - XII ZB 114/06
Papierfundstellen
- NJW-RR 2008, 551
- ZIP 2007, 1626
- MDR 2007, 1333
- EuZW 2007, 580
- NZI 2008, 704 (Ls.)
- BB 2007, 868
- GmbHR 2007, 1048
- NZG 2007, 752
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (9)
- BGH, 13.05.2003 - VI ZR 430/02
Zuständigkeit des Oberlandesgerichts bei Zurücknahme der Berufung des einzigen …
Auszug aus BGH, 27.06.2007 - XII ZB 114/06
Der Streitfall müsse von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 155, 46 abgegrenzt werden, wonach die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts auch dann gegeben ist, wenn nur einer der Streitgenossen bei Klageerhebung seinen Wohnsitz im Ausland hatte.Nach der Gegenansicht ist hingegen auch die EuGVVO zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 155, 46, 49; BayObLG MDR 2005, 1243;… Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 28. Aufl. § 119 GVG Rdn. 8 a;… Kissel/Mayer GVG 4. Aufl. § 119 Rdn. 27 b).
- EuGH, 30.09.2003 - C-167/01
Inspire Art - "Artikel 43 EG, 46 EG und 48 EG - Gesellschaft, die in einem …
Auszug aus BGH, 27.06.2007 - XII ZB 114/06
Denn die Beklagte zu 1, die ihre durch Artt. 43, 48 EG garantierte Niederlassungsfreiheit im Binnenmarkt ausübt (vgl. EuGH Urteil vom 30. September 2003, C-167/01, Slg. 2003 I-10155 Rdn. 138 - Inspire Art = NJW 2003, 3331, 3334), hat nach Art. 12 EG ein Recht auf Gleichbehandlung (…vgl. EuGH Urteil vom 26. September 1996, C-43/95, Slg. 1996, I-4661 Rdn. 12 - Data Delecta = NJW 1996, 3407). - BGH, 13.03.2003 - VII ZR 370/98
Die Rechtsfähigkeit einer niederländischen Gesellschaft (BV) nach Verlegung ihres …
Auszug aus BGH, 27.06.2007 - XII ZB 114/06
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs davon auszugehen, dass die in einem Mitgliedstaat nach dessen Vorschriften gegründete Gesellschaft in einem anderen Mitgliedsstaat unabhängig vom Ort ihres Verwaltungssitzes in der Rechtsform anzuerkennen ist, in der sie gegründet wurde (BGHZ 154, 185, 189; BGH Urteil vom 14. März 2005 - II ZR 5/03 - NJW 2005, 1648, 1649 m.N.).
- BGH, 14.03.2005 - II ZR 5/03
Haftung des Geschäftsführers einer in England gegründeten private limited company
Auszug aus BGH, 27.06.2007 - XII ZB 114/06
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs davon auszugehen, dass die in einem Mitgliedstaat nach dessen Vorschriften gegründete Gesellschaft in einem anderen Mitgliedsstaat unabhängig vom Ort ihres Verwaltungssitzes in der Rechtsform anzuerkennen ist, in der sie gegründet wurde (BGHZ 154, 185, 189; BGH Urteil vom 14. März 2005 - II ZR 5/03 - NJW 2005, 1648, 1649 m.N.). - BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92
Impliziter Einspruch
Auszug aus BGH, 27.06.2007 - XII ZB 114/06
Diese am Wortlaut orientierte Auslegung ist vorzuziehen, weil sie eher für Rechtssicherheit sorgt und für die Parteien den Zugang zur Berufungsinstanz klarer regelt und somit den verfassungsrechtlichen Anforderungen (noch) entspricht (vgl. BVerfGE 88, 118, 123 ff.; BGH Beschluss vom 28. März 2006 - VIII ZB 100/04 - NJW 2006, 1808;… Zöller/Gummer aaO). - BGH, 01.07.2002 - II ZR 380/00
Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft ausländischen Rechts nach Verlegung des …
Auszug aus BGH, 27.06.2007 - XII ZB 114/06
Zwar wurde in der Rechtsprechung ursprünglich die Meinung vertreten, dass eine ausländische rechtsfähige Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz aus einem anderen Mitgliedstaat der EG nach Deutschland verlegt, hier nicht als ausländische juristische Person anzuerkennen, sondern als rechtsfähige Personengesellschaft deutschen Rechts zu behandeln sei (vgl. BGHZ 151, 204). - BGH, 28.03.2006 - VIII ZB 100/04
Funktionelle Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Berufung bei …
Auszug aus BGH, 27.06.2007 - XII ZB 114/06
Diese am Wortlaut orientierte Auslegung ist vorzuziehen, weil sie eher für Rechtssicherheit sorgt und für die Parteien den Zugang zur Berufungsinstanz klarer regelt und somit den verfassungsrechtlichen Anforderungen (noch) entspricht (vgl. BVerfGE 88, 118, 123 ff.; BGH Beschluss vom 28. März 2006 - VIII ZB 100/04 - NJW 2006, 1808;… Zöller/Gummer aaO). - EuGH, 26.09.1996 - C-43/95
Data Delecta Aktiebolag und Forsberg
Auszug aus BGH, 27.06.2007 - XII ZB 114/06
Denn die Beklagte zu 1, die ihre durch Artt. 43, 48 EG garantierte Niederlassungsfreiheit im Binnenmarkt ausübt (…vgl. EuGH Urteil vom 30. September 2003, C-167/01, Slg. 2003 I-10155 Rdn. 138 - Inspire Art = NJW 2003, 3331, 3334), hat nach Art. 12 EG ein Recht auf Gleichbehandlung (vgl. EuGH Urteil vom 26. September 1996, C-43/95, Slg. 1996, I-4661 Rdn. 12 - Data Delecta = NJW 1996, 3407). - BayObLG, 03.08.2005 - 1Z AR 147/05
Inländischer Gerichtsstand einer nach englischem Recht gegründeten Limited
Auszug aus BGH, 27.06.2007 - XII ZB 114/06
Nach der Gegenansicht ist hingegen auch die EuGVVO zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 155, 46, 49; BayObLG MDR 2005, 1243;… Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 28. Aufl. § 119 GVG Rdn. 8 a;… Kissel/Mayer GVG 4. Aufl. § 119 Rdn. 27 b).
- BGH, 14.11.2017 - VI ZR 73/17
Internationale Zuständigkeit nach der Brüssel Ia-VO: Begriff des satzungsmäßigen …
Rn. 12 b) Die Anknüpfungspunkte satzungsmäßiger Sitz, Hauptverwaltung und Hauptniederlassung sind verordnungs-autonom in Anlehnung an die entsprechenden Begriffe in Art. 54 Abs. 1 AEUV/Art. 48 Abs. 1 EGV auszulegen (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06, NJW-RR 2008, 551 Rn. 11;… BAG, Urteile vom 24. September 2009 - 8 AZR 306/08, BAGE 132, 182 Rn. 31;… vom 23. Januar 2008 - 5 AZR 60/07, NJW 2008, 2797 Rn. 16; Ringe, IPrax 2007, 388, 389;… Rauscher/Staudinger, EuZPR/EuIPR 4. Aufl., Art. 63 Brüssel Ia-VO Rn. 1;… MüKo-ZPO/Gottwald, 5. Aufl., Art. 63 Brüssel Ia-VO Rn. 1, 9).Solche Tätigkeiten sollen ersichtlich nur von Bedeutung sein, soweit sie eine Hauptverwaltung (Art. 63 Abs. 1 lit. b EuGVVO nF/Art. 60 Abs. 1 lit. b EuGVVO aF) oder eine Hauptniederlassung (Art. 63 Abs. 1 lit. c EuGVVO nF/Art. 60 Abs. 1 lit. c EuGVVO aF) begründen (vgl. zur Hauptverwaltung BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06, NJW-RR 2008, 551 Rn. 11;… BAG, Urteile vom 24. September 2009 - 8 AZR 306/08, BAGE 132, 182 Rn. 31;… vom 23. Januar 2008 - 5 AZR 60/07, NJW 2008, 2797 Rn. 16; zur Hauptniederlassung BAG…, Urteil vom 24. September 2009 - 8 AZR 306/08, BAGE 132, 182 Rn. 34).
- BGH, 10.03.2009 - VIII ZB 105/07
Anwendung der Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG …
a) Die - mit Wirkung zum 1. September 2009 aufgehobene - Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG ist nicht anwendbar, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen allgemeinen Gerichtsstand jedenfalls auch im Inland hat (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06, ZIP 2007, 1626).Dabei liegen die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG nicht vor, wenn eine Partei neben einem allgemeinen Gerichtsstand im Ausland auch einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06, ZIP 2007, 1626, Tz. 13 f.).
aa) Der allgemeine Gerichtsstand gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG ist nach den Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO und im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) nach Art. 2, 59 f. EuGVVO zu beurteilen (BGHZ 155, 46, 49; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007, aaO, Tz. 9 m. w. N.).
Der Anwendungsbereich der EuGVVO ist vorliegend aber nicht eröffnet, weil es im Streitfall nicht auf den allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei (Art. 2 Abs. 1 EuGVVO), sondern auf den der klagenden Partei ankommt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007, aaO, Tz. 8).
- BGH, 04.07.2013 - V ZB 197/12
Freiwillige Gerichtsbarkeit: Begründung von Revision oder Rechtsbeschwerde mit …
Eine in einem Vertragsstaat nach dessen Vorschriften wirksam gegründete Gesellschaft ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in einem anderen Vertragsstaat in der Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet worden ist, und zwar unabhängig von dem Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes (vgl. EuGH, Slg. 1999, I-1459-1498, Centros; Slg. 2002 - I-9919-9976, Überseering; Slg. 2003 - I-10155-10238, Inspire Art; BGH, Urteil vom 13. März 2003 - VII ZR 370/98, BGHZ 154, 185 ff.; Urteil vom 14. März 2005 - II ZR 5/03, NJW 2005, 1648, 1649; Beschluss vom 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06, NJW-RR 2008, 551 Rn. 10).
- BGH, 15.03.2010 - II ZR 27/09
Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die Berufung gegen Entscheidungen der …
Rn. 10 1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG a.F. dann nicht anwendbar ist, wenn die Partei neben einem allgemeinen Gerichtsstand im Ausland auch einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06, NJW-RR 2008, 551 Tz. 12 ff.; v. 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610 Tz. 8).Maßgebend ist allein, dass die tatsächlichen Umstände, die die Tatbestandsvoraussetzungen eines allgemeinen inländischen Gerichtsstands erfüllen, in erster Instanz unstreitig waren und unstreitig sind (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06, NJW-RR 2008, 551 Tz. 11).
- BGH, 10.11.2009 - VI ZB 25/09
Zuständigkeit des Oberlandesgerichts bei bestehendem inländischem Gerichtsstand …
Die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG sind indessen nicht erfüllt, wenn eine Partei neben einem allgemeinen Gerichtsstand im Ausland auch einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06 - NJW-RR 2008, 551, 552).Der allgemeine Gerichtsstand gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG ist nach den Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO und im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) nach Art. 2, 59 f. EuGVVO zu beurteilen (Senatsbeschluss BGHZ 155, 46, 49; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06 - a.a.O., S. 551).
Der Anwendungsbereich der EuGVVO ist vorliegend aber nicht eröffnet, weil es im Streitfall nicht auf den allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei (Art. 2 Abs. 1 EuGVVO), sondern auf den der klagenden Partei ankommt (BGH…, Beschluss vom 10. März 2009 - VIII ZB 105/07 - a.a.O., S. 1611; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06 - a.a.O.).
- BAG, 23.01.2008 - 5 AZR 60/07
Internationale Zuständigkeit - Hauptverwaltung
Die in einem Mitgliedstaat nach dessen Vorschriften gegründete Gesellschaft oder juristische Person ist in einem anderen Mitgliedstaat unabhängig vom Ort ihres Verwaltungssitzes in der Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet wurde (vgl. BGH 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06 - ZIP 2007, 1626, 1627; 14. März 2005 - II ZR 5/03 - WM 2005, 889, 890).Danach ist die Hauptverwaltung der Ort, an dem die Willensbildung und die eigentliche unternehmerische Leitung der juristischen Person erfolgt, also meist der Sitz der Organe (BGH 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06 - ZIP 2007, 1626, 1627, zu II 2 c der Gründe;… Geimer/Schütze A 1 Art. 60 Rn. 6;… Rauscher/Staudinger EuZPR 2. Aufl. Art. 60 Brüssel I-VO Rn. 1;… Kropholler Europäisches Zivilprozeßrecht 8. Aufl. Art. 60 EuGVVO Rn. 2;… Troberg/Tiedje in von der Groeben/Schwarze Art. 48 EG Rn. 9).
- OLG Frankfurt, 03.02.2010 - 21 U 54/09
EU-Zivilprozess: Internationale Zuständigkeit für eine Feststellungsklage zur …
Rn. 42 Der Beschluss vom 27.06.2007 (Az. XII ZB 114/06, zitiert nach juris) befasst sich nicht mit einer mit der vorliegenden vergleichbaren Fallkonstellation. - LG Dessau-Roßlau, 08.04.2011 - 2 O 760/09
Verjährung: Hemmung der Verjährung durch Mahnantrag einer als …
Daran fehlt es, wenn ein Mahnantrag für eine Limited gestellt wird, welche zwar in England ihren satzungsmäßigen Sitz hat, während die Geschäftstätigkeit von einem inländischen Ort aus wahrgenommen ist und die Gesellschaft deshalb als Schein-Auslandsgesellschaft zu qualifizieren ist (vergleiche BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2007, XII ZB 114/06 und vom 10. März 2009 - VIII ZB 105/07).Hat jedoch eine ausländische Kapitalgesellschaft lediglich ihren satzungsmäßigen Sitz im Gründungsstaat, während die Geschäftsführung von einem inländischen Ort aus wahrgenommen wird, d.h. dort die zentralen unternehmerischen Entscheidungen getroffen und in Geschäftsführungsakte umgesetzt werden, begründet letzterer Ort einen allgemeinen Gerichtsstand (BGH, Beschluss vom 27.06.2007 - XII ZB 114/06-; ZIP 2007, 1626 = ZinsO 2007, 890 = GmbHR 2007, 1048 = NJW-RR 2008, 551; ferner Beschluss vom 10.03.2009 - VIII ZB 105/07-; NJW 2009, 1610).
- LG Nürnberg-Fürth, 03.03.2009 - 14 S 6718/08
Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Berufung gegen eine Entscheidung des …
Die Aussagen des BGH (BGH NJW-RR 2008, 551) für die Anwendung des Art. 60 EuGVVO gegenüber der des § 17 ZPO gelten für diesen Fall entsprechend.9 b) Die Hauptverwaltung einer juristischen Person befindet sich an dem Ort, an dem die leitenden Organe ihren Tätigkeitsschwerpunkt haben und an dem die Willensbildung und die eigentliche unternehmerische Leitung der Gesellschaft erfolgt (BGH NJW-RR 2008, 551 f.;… Geiger : EUV/EGV, 4. Aufl 2004, Art. 48 EGV Rn. 8;… Kropholler : Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 60 EuGVVO Rn. 2;… Geimer/ Schütze: Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl. 2004, Art. 60 EuGVVO, Rn. 6).
Im Gegensatz zu dem durch den BGH entschiedenen Sachverhalt (BGH NJW-RR 2008, 551 f.), handelt es sich vorliegend bei der Adresse im Ausland gerade nicht nur um eine Briefkastenfirma, sondern um eine auch real existierende und durch den Verwaltungsrat als Entscheidungsgremium verkörperte Gesellschaft.
- LG Nürnberg-Fürth, 03.03.2009 - 14 S 6781/08 Die Aussagen des BGH ( BGH NJW-RR 2008, 551) für die Anwendung des Art. 60 EuGVVO gegenüber der des § 17 ZPO gelten für diesen Fall entsprechend.
Die Hauptverwaltung einer juristischen Person befindet sich an dem Ort, an dem die leitenden Organe ihren Tätigkeitsschwerpunkt haben und an dem die Willensbildung und die eigentliche unternehmerische Leitung der Gesellschaft erfolgt ( BGH NJW-RR 2008, 551 f.;… Geiger. EUV/EGV, 4. Aufl 2004, Art. 48 EGV Rn. 8;… Kropholler. Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 60 EuGV-VO Rn. 2;… Geimer /Schütze: Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl. 2004, Art. 60 EuGVVO, Rn. 6).
Im Gegensatz zu dem durch den BGH entschiedenen Sachverhalt ( BGH NJW-RR 2008, 551 f.), handelt es sich vorliegend bei der Adresse im Ausland gerade nicht nur um eine Briefkastenfirma, sondern um eine auch real existierende und durch den Verwaltungsrat als Entscheidungsgremium verkörperte Gesellschaft.
- OLG Frankfurt, 11.10.2010 - 21 U 56/08
Bereicherungsrechtliche Rückforderung der Versicherungsleistung eines …
- BGH, 22.10.2009 - IX ZB 294/08
Maßgeblichkeit einer unbeanstandeten ausländischen Anschrift für die Bestimmung …
- OLG Hamm, 01.02.2011 - 7 U 27/10
Wirksamkeit der Kündigung eines Geschäftsraum-Mietverhältnisses durch den …
- AG Hagen, 27.09.2007 - 7-5016590-01-N
Mahnverfahren
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Rechtsprechung
| EuGH, 28.06.2007 - C-466/03 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Nationale Regelung, die für die Beurkundung der Übertragung von Geschäftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Erhebung von Notargebühren vorsieht - Gebührenbescheid - Einstufung ...
- Judicialis
Richtlinie 69/335/EWG Art. 10; ; Richtlinie 69/335/EWG Art. 12; ; EG Art. 234
- Europäischer Gerichtshof
Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft
Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Nationale Regelung, die für die Beurkundung der Übertragung von Geschäftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Erhebung von Notargebühren vorsieht - Gebührenbescheid - Einstufung ...
- EU-Kommission
Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft
Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Nationale Regelung, die für die Beurkundung der Übertragung von Geschäftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Erhebung von Notargebühren vorsieht - Gebührenbescheid - Einstufung ...
- EU-Kommission
Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft
Abgaben
- Deutsches Notarinstitut
Einem Beamtennotar persönlich verbleibender Gebührenanteil ist keine unzulässige Steuer; ebensowenig an den Staat abgeführter Teil, wenn er den tatsächlichen Kosten entspricht
Richtlinie 69/335/EWG; BNotO §§ 17, 116; KostO § 26 Abs. 4 a.F.; LJKG BW §§ 10, 11, 12 - Wolters Kluwer
Rechtsstreit über die Zahlung von Notargebühren für die Beurkundung der Übertragung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital; Anwendbarkeit des Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 69/335 auf ...
- riw-online.de
Gesellschaftsteuerrichtlinie: Notargebühren eines Amtsnotars für die Beurkundung der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen als Einlage im Rahmen einer Kapitalerhöhung sind unzulässig, wenn sie (teilweise) dem Staat für die Bestreitung öffentlicher Kosten zufließen
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft
Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Nationale Regelung, die für die Beurkundung der Übertragung von Geschäftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Erhebung von Notargebühren vorsieht - Gebührenbescheid - Einstufung ...
Besprechungen u.ä.
- badischernotarverein.de
(Entscheidungsanmerkung)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Baden-Baden - Auslegung des Artikels 10 Buchstabe c der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) in der Fassung der Richtlinie ...
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 2007, 3051
- ZIP 2007, 1655
- EuZW 2007, 477
- BB 2007, 875
- DB 2007, 1524
- GmbHR 2007, 1048
- NZG 2007, 626
Wird zitiert von ... (18) Zitiert selbst (17)
- EuGH, 21.03.2002 - C-264/00
Gründerzentrum - "Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Ansammlung von Kapital …
Auszug aus EuGH, 28.06.2007 - C-466/03
Rn. 40 Nach der Rechtsprechung sind Notargebühren als "Steuer" im Sinne der Richtlinie 69/335 zu qualifizieren, wenn sie für einen unter diese Richtlinie fallenden Vorgang von Notaren erhoben werden, die Beamte sind, und zumindest teilweise dem Staat für die Bestreitung öffentlicher Kosten zufließen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. März 2002, Gründerzentrum, C-264/00, Slg. 2002, I-3333, Randnr. 27; Urteile vom 30. Juni 2005, Längst, C-165/03, Slg. 2005, I-5637, Randnr. 37, und vom 7. September 2006, 0rganon Portuguesa, C-193/04, Slg. 2006, I-7271, Randnr. 17).Rn. 41 Was die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Gebühren betrifft, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Voraussetzungen bei dem im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe (zu dem das Amtsgericht Baden-Baden gehört) zuvor geltenden System erfüllt waren, in dem die Notare Beamte waren und ein Teil der für die Beurkundung vereinnahmten Gebühren dem Staat für die Finanzierung seiner Aufgaben zufloss (vgl. in diesem Sinne Beschluss Gründerzentrum, Randnr. 28).
30 und 31, sowie Fantask u. a., Randnr. 22), die Beurkundung eines Vertrags über die Gründung einer Gesellschaft (Beschluss Gründerzentrum, Randnr. 30), die Eintragung der Erhöhung des Gesellschaftskapitals (Urteile Fantask u. a., Randnr. 22, vom 26. September 2000, IGI, C-134/99, Slg. 2000, I-7717, Randnr. 25, und vom 21. Juni 2001, SONAE, C-206/99, Slg. 2001, I-4679, Randnr. 31), die Beurkundung einer Erhöhung des Gesellschaftskapitals (Urteil Modelo I, Randnr. 26) sowie die Beurkundung der Zahlung des noch nicht eingezahlten Gesellschaftskapitals (Urteil Solred, Randnr. 23).
41 und 42, und Beschluss Gründerzentrum, Randnr. 31).
- EuGH, 15.06.2006 - C-264/04
Badischer Winzerkeller - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die …
Auszug aus EuGH, 28.06.2007 - C-466/03
Rn. 50 Dieses Verbot, das neben die in Art. 10 Buchst. a und b der Richtlinie genannten Verbote, die sich auf die in Art. 4 der Richtlinie beschriebenen Fallgestaltungen beziehen, tritt, ist dadurch gerechtfertigt, dass diese Steuern oder Abgaben zwar nicht auf die Kapitalzuführungen als solche, wohl aber wegen der wesentlichen Formalitäten im Zusammenhang mit der Rechtsform der Gesellschaft, also des Instruments zur Kapitalansammlung, erhoben werden, so dass die Beibehaltung dieser Steuern und Abgaben auch die Erreichung der mit der Richtlinie verfolgten Ziele gefährden würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2006, Badischer Winzerkeller, C-264/04, Slg. 2006, I-5275, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 51 Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 69/335 grundsätzlich weit auszulegen ist, und zwar dahin, dass er nicht nur die formalen, der Ausübung der Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft vorangehenden Verfahren erfasst, sondern auch die Formalitäten, die eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung der Tätigkeit einer solchen Gesellschaft darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 1997, Fantask u. a., C-188/95, Slg. 1997, I-6783, Randnr. 22, vom 5. März 1998, Solred, C-347/96, Slg. 1998, I-937, Randnr. 22, und Badischer Winzerkeller, Randnr. 25).
Rn. 52 Dazu hat der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass, wenn ein von einer Kapitalgesellschaft durchgeführter Vorgang, wie z. B. die Erhöhung ihres Gesellschaftskapitals, die Änderung ihrer Satzung oder der Erwerb von Immobilien aufgrund eines Zusammenschlusses, nach nationalem Recht zwingend eine rechtliche Formalität erfordert, diese Formalität eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung der Tätigkeit dieser Gesellschaft darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Badischer Winzerkeller, Randnrn. 26 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 20.04.1993 - C-71/91
Ponente Carni und Cispadana Costruzioni / Amministrazione delle finanze dello …
Auszug aus EuGH, 28.06.2007 - C-466/03
Rn. 48 Art. 10 der Richtlinie 69/335 verbietet nach deren letztem Erwägungsgrund Steuern, die die gleichen Merkmale aufweisen wie die Gesellschaftsteuer (vgl. u. a. Urteile vom 20. April 1993, Ponente Carni und Cispadana Costruzioni, C-71/91 und C-178/91, Slg. 1993, I-1915, Randnr. 29, und vom 11. Juni 1996, Denkavit Internationaal u. a., C-2/94, Slg. 1996, I-2827, Randnr. 23).Rn. 53 Für rechtswidrig im Sinne des Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 69/335 gehalten hat der Gerichtshof z. B. Abgaben auf die Eintragung einer neuen Gesellschaft (Urteile Ponente Carni und Cispadana Costruzioni, Randnrn.
Dagegen ist ein Entgelt, dessen Höhe keinen Zusammenhang mit den tatsächlichen Aufwendungen für diese konkrete Leistung aufweist oder sich nicht nach den Kosten des Vorgangs, für den sie die Gegenleistung darstellt, sondern nach den gesamten Betriebs- und Investitionskosten der Verwaltung richtet, als eine nach den Art. 10 und 11 der Richtlinie 69/335 verbotene Abgabe anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Ponente Carni und Cispadana Costruzioni, Randnrn.
- EuGH, 02.12.1997 - C-188/95
Fantask u.a.
Auszug aus EuGH, 28.06.2007 - C-466/03
Rn. 51 Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 69/335 grundsätzlich weit auszulegen ist, und zwar dahin, dass er nicht nur die formalen, der Ausübung der Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft vorangehenden Verfahren erfasst, sondern auch die Formalitäten, die eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung der Tätigkeit einer solchen Gesellschaft darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 1997, Fantask u. a., C-188/95, Slg. 1997, I-6783, Randnr. 22, vom 5. März 1998, Solred, C-347/96, Slg. 1998, I-937, Randnr. 22, und Badischer Winzerkeller, Randnr. 25).30 und 31, sowie Fantask u. a., Randnr. 22), die Beurkundung eines Vertrags über die Gründung einer Gesellschaft (Beschluss Gründerzentrum, Randnr. 30), die Eintragung der Erhöhung des Gesellschaftskapitals (Urteile Fantask u. a., Randnr. 22, vom 26. September 2000, IGI, C-134/99, Slg. 2000, I-7717, Randnr. 25, und vom 21. Juni 2001, SONAE, C-206/99, Slg. 2001, I-4679, Randnr. 31), die Beurkundung einer Erhöhung des Gesellschaftskapitals (Urteil Modelo I, Randnr. 26) sowie die Beurkundung der Zahlung des noch nicht eingezahlten Gesellschaftskapitals (Urteil Solred, Randnr. 23).
- EuGH, 26.09.2000 - C-134/99
IGI - "Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - …
Auszug aus EuGH, 28.06.2007 - C-466/03
30 und 31, sowie Fantask u. a., Randnr. 22), die Beurkundung eines Vertrags über die Gründung einer Gesellschaft (Beschluss Gründerzentrum, Randnr. 30), die Eintragung der Erhöhung des Gesellschaftskapitals (Urteile Fantask u. a., Randnr. 22, vom 26. September 2000, IGI, C-134/99, Slg. 2000, I-7717, Randnr. 25, und vom 21. Juni 2001, SONAE, C-206/99, Slg. 2001, I-4679, Randnr. 31), die Beurkundung einer Erhöhung des Gesellschaftskapitals (Urteil Modelo I, Randnr. 26) sowie die Beurkundung der Zahlung des noch nicht eingezahlten Gesellschaftskapitals (Urteil Solred, Randnr. 23).Auch wenn in bestimmten Fällen ein Zusammenhang zwischen der Komplexität der von der Verwaltung erbrachten Leistung und dem Wert des zugrunde liegenden wirtschaftlichen Vorgangs bestehen mag, steht doch die Höhe einer solchen Abgabe in der Regel in keinem Verhältnis zu den konkreten Aufwendungen der Verwaltung (vgl. in diesem Sinne Urteile Modelo I, Randnr. 30, und IGI, Randnr. 31).
- EuGH, 05.03.1998 - C-347/96
Solred / Administración General del Estado - Richtlinie 69/335/EWG - Abgabe auf …
Auszug aus EuGH, 28.06.2007 - C-466/03
Rn. 51 Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 69/335 grundsätzlich weit auszulegen ist, und zwar dahin, dass er nicht nur die formalen, der Ausübung der Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft vorangehenden Verfahren erfasst, sondern auch die Formalitäten, die eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung der Tätigkeit einer solchen Gesellschaft darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 1997, Fantask u. a., C-188/95, Slg. 1997, I-6783, Randnr. 22, vom 5. März 1998, Solred, C-347/96, Slg. 1998, I-937, Randnr. 22, und Badischer Winzerkeller, Randnr. 25).30 und 31, sowie Fantask u. a., Randnr. 22), die Beurkundung eines Vertrags über die Gründung einer Gesellschaft (Beschluss Gründerzentrum, Randnr. 30), die Eintragung der Erhöhung des Gesellschaftskapitals (Urteile Fantask u. a., Randnr. 22, vom 26. September 2000, IGI, C-134/99, Slg. 2000, I-7717, Randnr. 25, und vom 21. Juni 2001, SONAE, C-206/99, Slg. 2001, I-4679, Randnr. 31), die Beurkundung einer Erhöhung des Gesellschaftskapitals (Urteil Modelo I, Randnr. 26) sowie die Beurkundung der Zahlung des noch nicht eingezahlten Gesellschaftskapitals (Urteil Solred, Randnr. 23).
- EuGH, 19.03.2002 - C-426/98
Kommission / Griechenland - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 28.06.2007 - C-466/03
Rn. 39 Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass der Begriff der "Steuer" im Sinne der Richtlinie 69/335 im Hinblick auf die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele grundsätzlich weit auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2002, Kommission/Griechenland, C-426/98, Slg. 2002, I-2793, Randnr. 25, und vom 10. März 2005, 0ptiver u. a., C-22/03, Slg. 2005, I-1839, Randnrn.Rn. 61 "Abgaben mit Gebührencharakter" sind Abgaben, die als Entgelt für eine erbrachte Leistung erhoben werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2002, Kommission/Griechenland, C-426/98, Slg. 2002, I-2793, Randnr. 36).
- EuGH, 30.06.2005 - C-165/03
Längst - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital …
Auszug aus EuGH, 28.06.2007 - C-466/03
Rn. 40 Nach der Rechtsprechung sind Notargebühren als "Steuer" im Sinne der Richtlinie 69/335 zu qualifizieren, wenn sie für einen unter diese Richtlinie fallenden Vorgang von Notaren erhoben werden, die Beamte sind, und zumindest teilweise dem Staat für die Bestreitung öffentlicher Kosten zufließen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. März 2002, Gründerzentrum, C-264/00, Slg. 2002, I-3333, Randnr. 27; Urteile vom 30. Juni 2005, Längst, C-165/03, Slg. 2005, I-5637, Randnr. 37, und vom 7. September 2006, 0rganon Portuguesa, C-193/04, Slg. 2006, I-7271, Randnr. 17).Der Sachverhaltsschilderung im Urteil Längst lässt sich zwar entnehmen, dass der Staat ungefähr 66 % der Gebühren erhielt; der Gerichtshof hat jedoch nicht darauf hingewiesen, dass dieser Umstand für die Einstufung relevant wäre.
- EuGH, 21.06.2001 - C-206/99
SONAE - "Ansammlung von Kapital - Richtlinie 69/335/EWG - Abgaben mit …
Auszug aus EuGH, 28.06.2007 - C-466/03
30 und 31, sowie Fantask u. a., Randnr. 22), die Beurkundung eines Vertrags über die Gründung einer Gesellschaft (Beschluss Gründerzentrum, Randnr. 30), die Eintragung der Erhöhung des Gesellschaftskapitals (Urteile Fantask u. a., Randnr. 22, vom 26. September 2000, IGI, C-134/99, Slg. 2000, I-7717, Randnr. 25, und vom 21. Juni 2001, SONAE, C-206/99, Slg. 2001, I-4679, Randnr. 31), die Beurkundung einer Erhöhung des Gesellschaftskapitals (Urteil Modelo I, Randnr. 26) sowie die Beurkundung der Zahlung des noch nicht eingezahlten Gesellschaftskapitals (Urteil Solred, Randnr. 23). - EuGH, 19.02.2002 - C-309/99
DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN …
Auszug aus EuGH, 28.06.2007 - C-466/03
Rn. 29 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Art. 61 seiner Verfahrensordnung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien anordnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, Slg. 2002, I-1577, Randnr. 42, und vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 25). - EuGH, 10.01.2006 - C-344/04
DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST …
- EuGH, 14.12.2004 - C-210/03
Swedish Match - Richtlinie 2001/37/EG - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von …
- EuGH, 29.09.1999 - C-56/98
Modelo / Director-Geral dos Registos e Notariado - Richtlinie 69/335/EWG - …
- EuGH, 11.06.1996 - C-2/94
Denkavit Internationaal u.a.
- EuGH, 21.09.2000 - C-19/99
Modelo - "Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von …
- EuGH, 10.03.2005 - C-22/03
Optiver u.a. - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Besteuerung der Ansammlung von …
- EuGH, 07.09.2006 - C-193/04
Organon Portuguesa - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - …
- EuGH, 04.06.2026 - C-837/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Indirekte Steuern auf die …
Rn. 32 Was die Auslegung des Begriffs "indirekte Steuer" betrifft, so ist nach ständiger Rechtsprechung in Anbetracht des mit der Richtlinie 2008/7 verfolgten Ziels, auf das in Rn. 25 des vorliegenden Urteils eingegangen worden ist, deren Art. 5 weit auszulegen, um zu verhindern, dass dem von ihm ausgesprochenen Besteuerungsverbot die praktische Wirksamkeit genommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2007, Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft, C-466/03, EU:C:2007:385, Rn. 39…, vom 19. Oktober 2017, Air Berlin, C-573/16, EU:C:2017:772, Rn. 31, …sowie vom 5. Juni 2025, Corner and Border, C-685/23, EU:C:2025:398, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 03.07.2014 - C-524/13
Braun - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Richtlinie 69/335/EWG - …
Rn. 25 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 10 der Richtlinie 69/335 in Verbindung mit ihrem achten Erwägungsgrund Steuern verbietet, die die gleichen Merkmale aufweisen wie die Gesellschaftsteuer (vgl. u. a. Urteile Ponente Carni und Cispadana Costruzioni, C-71/91 und C-178/91, EU:C:1993:140, Rn. 29, Denkavit Internationaal u. a., C-2/94, EU:C:1996:229, Rn. 23, und Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft, C-466/03, EU:C:2007:385, Rn. 48).Rn. 26 So erfasst Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 69/335 u. a. jene Abgaben, die ungeachtet ihrer Form auf die Eintragung oder jedwede andere der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Formalität, der eine Gesellschaft aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann, erhoben werden (Urteil Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2007:385, Rn. 49).
Rn. 27 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in Rechtssachen, die die im Land Baden-Württemberg geltende Regelung betreffen, bereits klargestellt, dass Notargebühren, die beamtete Notare für einen unter die Richtlinie 69/335 fallenden Vorgang erheben, eine Steuer im Sinne der Richtlinie darstellen, wenn diese Gebühren zumindest teilweise dem Staat zufließen, der Dienstherr der beamteten Notare ist, und zur Finanzierung von dessen Aufgaben verwendet werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss Gründerzentrum, C-264/00, EU:C:2002:201, Rn. 27 und 28, Urteile Längst, C-165/03, EU:C:2005:412, Rn. 37 und 41, und Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2007:385, Rn. 40).
Rn. 28 In Bezug auf die Frage, ob Notargebühren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden für "die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalität, der eine Gesellschaft … auf Grund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann", im Sinne von Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 69/335 erhoben werden, geht aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass diese Bestimmung weit auszulegen ist, und zwar dahin, dass sie nicht nur die formalen, der Ausübung der Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft vorangehenden Verfahren erfasst, sondern auch die Formalitäten, die eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung der Tätigkeit einer solchen Gesellschaft darstellen (vgl. Urteil Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2007:385, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 29 Dazu hat der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass, wenn ein von einer Kapitalgesellschaft durchgeführter Vorgang, wie insbesondere die Erhöhung ihres Gesellschaftskapitals, die Änderung ihrer Satzung oder der Erwerb von Immobilien aufgrund eines Zusammenschlusses, nach nationalem Recht zwingend eine rechtliche Formalität erfordert, diese Formalität eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung der Tätigkeit dieser Gesellschaft darstellt (Urteil Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2007:385, Rn. 52;… vgl. in diesem Sinne ferner Urteile Kommission/Griechenland, C-426/98, EU:C:2002:180, Rn. 12 und 30, sowie Badischer Winzerkeller, C-264/04, EU:C:2006:402, Rn. 26 bis 29).
Da eine solche Umwandlung nach der Regelung des Landes Baden-Württemberg notariell beurkundet werden muss, ist diese Pflicht als eine Formalität anzusehen, die eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung der Tätigkeit der so umgewandelten Kapitalgesellschaft darstellt (vgl. entsprechend Urteil Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2007:385, Rn. 54).
- EuGH, 26.06.2008 - C-284/06
Burda - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG - …
Rn. 37 Nach der Rechtsprechung kann der Gerichtshof gemäß Art. 61 seiner Verfahrensordnung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. Urteile vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 25, vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, Slg. 2006, I-11519, Randnr. 27, und vom 28. Juni 2007, Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft, C-466/03, Slg. 2007, I-5357, Randnr. 29).
- OLG Karlsruhe, 10.04.2008 - 14 Wx 58/07
Gebühren eines badischen Amtsnotars: Wertberechnung bei einem Schenkungsvertrag …
Dieses Verständnis entspricht der bisherigen Rechtsprechung des EuGH und steht auch mit dessen neuerer Rechtsprechung (Urteil vom 15.06.2006, C-264/04 - "Badischer Winzerkeller"; Urteil vom 28.06.2007, C-466/03 - "Albert R... Beteiligungsgesellschaft m.b.H.") im Einklang.- Entsprechendes gilt für das von der Kostenschuldnerin in der Begründung ihrer weiteren Beschwerde angesprochene Urteil des EuGH vom 28.06.2007, C-466/03 - "Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft m.b.H." - (NJW 2007, S. 3051 ff.).
(3) Für die Entscheidung des vorliegenden Falls kann dahingestellt bleiben, welche Bedeutung der sich in Tz. 51 des Urteils vom 28.06.2007 - C-466/03 - findenden, als die Entscheidung nicht tragendes obiter dictum ergangenen Bemerkung beizumessen ist.
- BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 889/08
Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung durch baden-württembergische Amtsnotare
Dabei verneint das Oberlandesgericht in ausführlicher Auseinandersetzung mit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Juni 2006 (…Rs. C-264/04, NJW 2006, S. 2972) und 28. Juni 2007 (Rs. C-466/03, NJW 2007, S. 3051) die Frage, ob sich aus dieser Rechtsprechung etwas anderes ergebe.Das Bundesverfassungsgericht hat nicht zu entscheiden, ob diese Auslegung der Gesellschaftsteuerrichtlinie angesichts der zum Entscheidungszeitpunkt bekannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. insbesondere die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 27. Oktober 1998, Rs. C-152/97, BeckRS 2004, 74482, vom 29. September 1999, Rs. C-56/98, Slg. I 1999-8/9 , S. 6449, vom 21. März 2002, Rs. C-264/00, Slg. I 2002-3 , S. 3335…, vom 30. Juni 2005, Rs. C-165/03, DStRE 2005, S. 980, vom 15. Juni 2006, Rs. C-264/04, NJW 2006, 'S. 2972 und vom 28. Juni 2007, Rs. C-466/03, NJW 2007, S. 3051) zutreffend ist.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2008 - 17 A 1506/05
Nichtvereinbarkeit eines erhobenen IHK-Beitrages mit der …
Der Senat hat unter Berücksichtigung der umfangreichen und gefestigten Rechtsprechung des EuGH, vgl. nur: Urteile vom 28.6.2007 - C-466/03 -, juris und Urteil vom 11.6.1996 - C-2/94 -, GewArch 1996, 472, keinen Zweifel daran, dass der IHK-Beitrag nicht vom Anwendungsbereich des Art. 10 der Richtlinie erfasst wird.EuGH, Urteile vom 28.6.2007, a.a.O., und vom 11.6.1996, a.a.O..
zum Prüfungsaufbau auch EuGH, Urteil vom 28.6.2007, a.a.O., Rdn. 38.
- BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2450/07
Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung durch baden-württembergische Amtsnotare
Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 28. Juni 2007 (Rs. C-466/03, NJW 2007, S. 3051) gehe fehl.Das Bundesverfassungsgericht hat nicht zu entscheiden, ob diese Auslegung der Gesellschaftsteuerrichtlinie angesichts der zum Entscheidungszeitpunkt bekannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (…vgl. insbesondere die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Oktober 1998, Rs. C-152/97, BeckRS 2004, S. 74482, vom 29. September 1999, Rs. C-56/98, Slg. I 1999-8/9 , S. 6449, vom 21. März 2002, Rs. C-264/00, Slg. I 2002-3 , S. 3335…, vom 30. Juni 2005, Rs. C-165/03, DStRE 2005, S. 980, vom 15. Juni 2006, Rs. C-264/04, NJW 2006, S. 2972 und vom 28. Juni 2007, Rs. C-466/03, NJW 2007, S. 3051) zutreffend ist.
- EuGH, 10.07.2008 - C-484/06
Koninklijke Ahold - Vorabentscheidungsersuchen - Erste und Sechste …
Rn. 20 Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof von Amts wegen oder auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Art. 61 seiner Verfahrensordnung anordnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. Beschluss vom 4. Februar 2000, Emesa Sugar, C-17/98, Slg. 2000, I-665, Randnr. 18, sowie Urteile vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 25, vom 28. Juni 2007, Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft, C-466/03, Slg. 2007, I-5357, Randnr. 29, und vom 8. Mai 2008, Danske Svineproducenter, C-491/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 21). - OLG Karlsruhe, 10.04.2008 - 14 Wx 26/06
Notarkosten: Vereinbarkeit von Kostenansätzen mit der …
- Entsprechendes gilt für das Urteil des EuGH vom 28.06.2007, C-466/03 - "Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft m.b.H." - (NJW 2007, S. 3051 ff.).cc) Für die Entscheidung des vorliegenden Falles kann dahingestellt bleiben, welche Bedeutung der sich in Tz. 51 des Urteils vom 28.06.2007 - C-466/03 - findenden, als die Entscheidung nicht tragendes obiter dictum ergangenen Bemerkung beizumessen ist.
- EuGH, 19.04.2012 - C-443/09
Grillo Star Fallimento - Richtlinie 2008/7/EG - Indirekte Steuern auf die …
Rn. 31 Dieses Verbot ist dadurch gerechtfertigt, dass die fraglichen Steuern zwar nicht auf die Kapitalzuführungen als solche, wohl aber wegen der Formalitäten im Zusammenhang mit der Rechtsform der Gesellschaft, also des Instruments zur Kapitalansammlung, erhoben werden, so dass ihre Beibehaltung auch die Erreichung der mit der Richtlinie 2008/7 verfolgten Ziele gefährden würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2007, Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft, C-466/03, Slg. 2007, I-5357, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 32 Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/7 ist grundsätzlich weit auszulegen, und zwar dahin, dass er nicht nur die formalen, der Ausübung der Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft vorangehenden Verfahren erfasst, sondern auch die Formalitäten, die eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung der Tätigkeit einer solchen Gesellschaft darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- OLG Karlsruhe, 20.12.2010 - 19 Wx 8/09
Notarkosten: Gebührenerhebung baden-württembergischer Amtsnotare für …
- EuGH, 08.05.2008 - C-491/06
DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE AUSLEGUNG DER GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ÜBER …
- OLG Hamm, 25.10.2007 - 15 W 361/06
Eintragungsgebühr bei BGB-Gesellschafterwechsel
- FG Rheinland-Pfalz, 17.03.2010 - 1 K 2406/07
Voraussetzungen für den Abzug von Verlusten einer ausländischen …
- EuGH, 19.10.2017 - C-573/16
Air Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Indirekte Steuern - Ansammlung von …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2026 - C-837/24
Vorabentscheidungsersuchen - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - …
- EuGH, 27.02.2008 - C-99/06
Raiffeisenbank Mutlangen - Streichung
- Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2009 - C-569/07
HSBC Holdings und Vidacos Nominees - Indirekte Steuern - Ansammlung von Kapital - …
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Rechtsprechung
| KG, 23.04.2007 - 23 U 75/06 |
Volltextveröffentlichungen (3)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Eine einem entgeltlichen Erwerb einer Gesellschafterleistung dienende bare Kapitalerhöhung als Verletzung des Kapitalerbringungsgrundsatzes; Dienstleistungen als sacheinlagefähige Gegenstände; Faktische Unmöglichkeit des Verfügens über eine Kapitaleinlage als ...
Verfahrensgang
- LG Berlin, 17.03.2006 - 103 O 29/05
- KG, 23.04.2007 - 23 U 75/06
- BGH, 16.02.2009 - II ZR 120/07
Papierfundstellen
- GmbHR 2007, 1048
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (13)
- OLG Düsseldorf, 18.11.1994 - 17 U 87/94
Auszug aus KG, 23.04.2007 - 23 U 75/06
Der Grundsatz der realen Kapitalaufbringung erfordert vielmehr, dass im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung keine Vermögenswerte an den Einlageschuldner zurückfließen (OLG Düsseldorf in DB 1995, Seite 135).Dabei ist es gleichgültig, in welcher Form dies geschieht: ob solche Leistungen der Gesellschaft an den Einleger auf einem Austauschvertrag beruhen, eine Gegenleistung erfolgt ist oder geschuldet wurde und ob diese Gegenleistung mehr oder weniger wert war als die Leistung der Gesellschaft an den Einlageschuldner, weil insofern keinerlei Wertkontrolle durch die Gesellschaft stattgefunden hat (OLG Düsseldorf, DB 1995, Seite 135).
Dieser Auffassung folgt der Senat, auch wenn sie Rechtsgeschäfte zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung erschweren kann, weil die Mitgesellschafter und der Rechtsverkehr vor bekanntgemachten Barkapitalerhöhungen, denen real keine oder nur eine geringe Liquiditätszufuhr zugrunde liegt, geschützt werden müssen (so auch OLG Düsseldorf, DB 1995, Seite 135).
- BGH, 22.06.1992 - II ZR 30/91
Bareinlageverpflichtung bei Zahlung der Stammeinlage vor GmbH-Gründung - …
Auszug aus KG, 23.04.2007 - 23 U 75/06
Die Gesellschafter haben auch nicht bei der Kapitalerhöhung bereits eine feste Zweckbestimmung für das einzuzahlende Kapital vereinbart, auf die die Zahlung der Beklagten geflossen wäre, was der BGH für grundsätzlich zulässig gehalten hat (NJW 1992, 2698; NJW 1990, 226).Der BGH hat dazu in seiner Entscheidung vom 22. Juni 1992, veröffentlicht in NJW 1992, Seite 2698, 2700, ausgeführt:.
- BGH, 09.01.2006 - II ZR 72/05
Keine Verdoppelung der Einlagepflicht der Gesellschafter einer "auf Vorrat" …
Auszug aus KG, 23.04.2007 - 23 U 75/06
Denn bei Dienstleistungen handelt es sich zweifelsfrei um nicht sacheinlagefähige Gegenstände, wie sich bereits aus dem in § 27 Abs. 2 AktG normierten Grundsatz ergibt und was der herrschenden Meinung entspricht (Überblick mit weiteren Nennungen bei Hoffmann, NZG 2001, Seite 433 ff; BGH vom 9. Januar 2006 zu dem Aktenzeichen II ZR 72/05).Auch im Falle einer mit einer Treuhandabrede verbundenen Hin- und Herzahlung ist das geschuldete Kapital nicht erbracht (BGH vom 9. Januar 2006 zu dem Aktenzeichen II ZR 72/05), weil auch dann der geschuldete Betrag der Gesellschafterin nicht zur Verfügung steht.
- BGH, 21.02.1994 - II ZR 60/93
Verdeckte Sacheinlage durch Tilgung einer Darlehensforderung eines …
Auszug aus KG, 23.04.2007 - 23 U 75/06
Das gilt auch für den Tatbestand des Hin- und Herzahlens (…BGH, aaO, Seite 3775; BGH IN NJW 1994, Seite 1477).Ein beweiskräftiges Indiz für eine Abrede über den Rückfluss der Einlage stellt der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen den streitgegenständlichen Zahlungen dar (BGH in NJW 1994, Seite 1477: 6 Tage; BGH in NJW 1996, Seite 1286).
- BGH, 24.09.1990 - II ZR 203/89
Leistung der Bareinlage auf ein debitorisch geführtes Bankkonto der Gesellschaft
Auszug aus KG, 23.04.2007 - 23 U 75/06
Gleichermaßen hat der BGH in seiner Entscheidung in NJW 1991, Seite 226 ausgeführt:. - BGH, 21.09.1978 - II ZR 214/77
Anforderungen an die Wirksamkeit der Übernahme einer Stammanlage - Fälligkeit des …
Auszug aus KG, 23.04.2007 - 23 U 75/06
Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit darin, dass die Gesellschafter gerade nicht die Aufrechnung gegenüber der Kapitaleinlageschuld der Beklagten mit den von der Beklagten in Zukunft zu erbringenden Leistungen vereinbart haben (so die Konstellation bei der von dem BGH für nichtig erachteten Abrede in dem der Entscheidung NJW 1979, Seite 216 f zugrunde liegenden Fall). - BGH, 16.01.2006 - II ZR 76/04
Cash-Pool
Auszug aus KG, 23.04.2007 - 23 U 75/06
Das alles gilt auch für Cash-Pool-Gesellschaften (BGH vom 16. Januar 2006 zu II ZR 76/04). - BGH, 21.11.2005 - II ZR 140/04
Rechtsfolgen der Hin- und Herzahlung einer Bareinlage
Auszug aus KG, 23.04.2007 - 23 U 75/06
Das gilt auch dann, wenn die Herzahlung als Darlehen bezeichnet wird (BGH in NJW 2006, Seite 509: am gleichen Tag mit weiteren Nennungen). - BGH, 18.03.2002 - II ZR 363/00
Leistung der Bareinlage aus einer Kapitalerhöhung auf ein debitorisch geführtes …
Auszug aus KG, 23.04.2007 - 23 U 75/06
Die Bareinlageverpflichtung ist dagegen erfüllt, auch wenn der überwiesene Betrag einen Debetsaldo zurückführt und nicht an den Einleger zurückfließt (BGH in NJW 2002, 1716). - BGH, 02.12.2002 - II ZR 101/02
Leistung der Einlageschuld zur freier Verfügung der Geschäftsführung bei Rückfluß …
Auszug aus KG, 23.04.2007 - 23 U 75/06
Die Hin- und Herüberweisung des Einlagebetrages innerhalb weniger Tage tilgt die Einlageschuld nicht, weil in einem solchen Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Leistung der Geschäftsführung zu endgültigen freien Verfügung gestanden hat (BGH in NJW 2001, Seite 3781: 11 Tage; BGH in NJW 2003, 825: 1 Tag). - BGH, 17.09.2001 - II ZR 275/99
Erfüllung der Einlageschuld durch Hin- und Herübereisung des Einlagebetrages …
- BGH, 18.09.2002 - IV ZR 287/01
Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Testamentsvollstrecker
- BGH, 04.03.1996 - II ZR 89/95
Verdeckte Sacheinlage durch Abtretung eines Geschäftsanteils an einer GmbH
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