Rechtsprechung
| BGH, 07.12.2016 - XII ZB 422/15 |
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BGB §§ 313, 1601, 1606 Abs. 3 Satz 1; FamFG § 238; SGB VIII §§ 59, 60
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Unterhaltsabänderungsklage gegen ein volljährig gewordenes Kind: Außergerichtliche Ersetzung eines gerichtlichen oder urkundlichen Unterhaltstitels durch einen neuen Vollstreckungstitel; Bindung an die Unterhaltsvereinbarung; Beweislast des Kindes hinsichtlich der auf ...
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 313 BGB, § 1601 BGB, § 1606 Abs 3 S 1 BGB, § 238 FamFG, § 239 Abs 1 S 1 FamFG
Unterhaltsabänderungsklage gegen ein volljährig gewordenes Kind: Außergerichtliche Ersetzung eines gerichtlichen oder urkundlichen Unterhaltstitels durch einen neuen Vollstreckungstitel; Bindung an die Unterhaltsvereinbarung; Beweislast des Kindes hinsichtlich der auf ... - IWW
§ 239 Abs. 1 FamFG, § ... 113 Abs. 1 FamFG, § 767 ZPO, §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 60 SGB VIII, § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, §§ 238 ff. FamFG, §§ 238 Abs. 3 Satz 2, 240 Abs. 2 Satz 3 FamFG, § 71 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 FamFG, § 74 Abs. 3 Satz 2 FamFG, § 559 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 781 BGB, §§ 59 Abs. 1 Nr. 3, § 239 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 239 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 239 Abs. 2 FamFG, § 313 BGB, § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 242 BGB, § 1570 Abs. 1 BGB, § 1615 l Abs. 2 BGB, § 1601 BGB, § 235 Abs. 1 FamFG, § 138 Abs. 3 ZPO, § 138 Abs. 2 ZPO
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 313, 1601, 1606 Abs. 3 S. 1; FamFG § 238; SGB VIII §§ 59, 60; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5
- Wolters Kluwer
Abänderung einer Jugendamtsurkunde über Kindesunterhalt; Abänderung der Urkunde wegen nachträglicher Veränderungen nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage; Außergerichtliche Ersetzung eines bestehenden Unterhaltstitels durch einen neuen ...
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Abänderung einer Jugendamtsurkunde über Kindesunterhalt; Abänderung der Urkunde wegen nachträglicher Veränderungen nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage; Außergerichtliche Ersetzung eines bestehenden Unterhaltstitels durch einen neuen ...
- datenbank.nwb.de
Unterhaltsabänderungsklage gegen ein volljährig gewordenes Kind: Außergerichtliche Ersetzung eines gerichtlichen oder urkundlichen Unterhaltstitels durch einen neuen Vollstreckungstitel; Bindung an die Unterhaltsvereinbarung; Beweislast des Kindes hinsichtlich der auf ...
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Jugendamtsurkunde über Kindesunterhalt und die Abänderung
- famrz.de (Kurzinformation)
Abänderung der Unterhaltsvereinbarung
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Abänderung eines Unterhaltstitels durch Jugendamtsurkunde
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Abänderung einer auf Unterhaltsvereinbarung beruhenden Jugendamtsurkunde
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Beweislast des volljährigen Kindes im Abänderungsverfahren
Verfahrensgang
- AG Lahr, 11.09.2013 - 1 F 108/11
- OLG Karlsruhe, 13.08.2015 - 5 UF 238/13
- BGH, 07.12.2016 - XII ZB 422/15
Papierfundstellen
- NJW 2017, 1317
- NJW 2017, 32
- MDR 2017, 525
- MDR 2019, 1532
- FamRZ 2017, 370
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (27)
- BGH, 02.03.1994 - XII ZR 215/92
Unterhaltsanspruch des noch in der Ausbildung befindlichen, volljährigen Kindes
Auszug aus BGH, 07.12.2016 - XII ZB 422/15
Auch in solchen Fällen bleibt allerdings zu prüfen, ob der Vereinbarung Elemente entnommen werden können, die trotz der tiefgreifenden Änderung der Verhältnisse nach dem erkennbaren Parteiwillen weiterwirken sollen (Senatsurteil vom 2. März 1994 - XII ZR 215/92 - FamRZ 1994, 696, 697 f.).Rn. 31 Etwas anderes mag - ausnahmsweise - dann gelten, wenn die Beteiligten mit der in der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes getroffenen Unterhaltsregelung schon eine Vereinbarung für die Zeit nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes und damit für den Zeitraum der Mithaftung beider Elternteile treffen wollten (vgl. Senatsurteil vom 2. März 1994 - XII ZR 215/92 - FamRZ 1994, 696, 698;… vgl. auch Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 10 Rn. 247).
Rn. 32 bb) Lässt sich bei Abschluss der Vereinbarung über Unterhaltsleistungen an ein minderjähriges Kind kein besonderer Parteiwille für die Bemessung des dem Kind nach Eintritt der Volljährigkeit zustehenden Unterhalts ermitteln, so ist dieser grundsätzlich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften festzulegen (vgl. Senatsurteil vom 2. März 1994 - XII ZR 215/92 - FamRZ 1994, 696, 698).
- BGH, 04.05.2011 - XII ZR 70/09
Gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern: Abänderung einer …
Auszug aus BGH, 07.12.2016 - XII ZB 422/15
Beruht die Erstellung einer vollstreckbaren Jugendamtsurkunde auf einer Unterhaltsvereinbarung der Beteiligten, sind diese an den Inhalt der Vereinbarung materiell-rechtlich gebunden; eine Abänderung der Urkunde kommt für beide Beteiligte grundsätzlich nur in Betracht, wenn dies wegen nachträglicher Veränderungen nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage geboten ist (Fortführung der Senatsurteile vom 4. Mai 2011, XII ZR 70/09, BGHZ 189, 284 = FamRZ 2011, 1041 und vom 2. Oktober 2002, XII ZR 346/00, FamRZ 2003, 304).Dann kommt eine Abänderung der Urkunde - und zwar für beide Beteiligte - nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur in Betracht, wenn dies wegen nachträglicher Veränderungen nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) geboten ist (Senatsurteile BGHZ 189, 284 = FamRZ 2011, 1041 Rn. 23 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 346/00 - FamRZ 2003, 304, 306).
Der Unterhaltspflichtige kann sich im Rahmen eines Abänderungsverfahrens von dem einseitigen Anerkenntnis seiner laufenden Unterhaltspflicht nur dann lösen, wenn sich die maßgebenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Nachhinein so verändert haben, dass ihm die Zahlung des titulierten Unterhalts ganz oder zumindest teilweise nicht mehr zuzumuten ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 189, 284 = FamRZ 2011, 1041 Rn. 26 und Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 171/06 - FamRZ 2007, 715 Rn. 11).
- BGH, 02.10.2002 - XII ZR 346/00
Abgrenzung von Abänderungs- und Korrekturklage in Fällen des übergangsrechtlichen …
Auszug aus BGH, 07.12.2016 - XII ZB 422/15
Beruht die Erstellung einer vollstreckbaren Jugendamtsurkunde auf einer Unterhaltsvereinbarung der Beteiligten, sind diese an den Inhalt der Vereinbarung materiell-rechtlich gebunden; eine Abänderung der Urkunde kommt für beide Beteiligte grundsätzlich nur in Betracht, wenn dies wegen nachträglicher Veränderungen nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage geboten ist (Fortführung der Senatsurteile vom 4. Mai 2011, XII ZR 70/09, BGHZ 189, 284 = FamRZ 2011, 1041 und vom 2. Oktober 2002, XII ZR 346/00, FamRZ 2003, 304).Auch der Senat hat in der Vergangenheit keine grundlegenden rechtlichen Bedenken gegen die Annahme getragen, dass sich der Unterhaltspflichtige beim Vorliegen eines solchen Einvernehmens in einer Jugendamtsurkunde auch unter "Abänderung" einer vorherigen Jugendamtsurkunde zur Zahlung eines höheren Kindesunterhalts an den Unterhaltsberechtigten verpflichten und der auf diese Weise erstellte ersetzende Unterhaltstitel Gegenstand eines Abänderungsantrags sein kann (vgl. Senatsurteile vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 346/00 - FamRZ 2003, 304, 305 …und vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 - FamRZ 2009, 314 Rn. 13).
Dann kommt eine Abänderung der Urkunde - und zwar für beide Beteiligte - nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur in Betracht, wenn dies wegen nachträglicher Veränderungen nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) geboten ist (…Senatsurteile BGHZ 189, 284 = FamRZ 2011, 1041 Rn. 23 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 346/00 - FamRZ 2003, 304, 306).
- BGH, 15.10.1986 - IVb ZR 78/85
Berücksichtigung von vor Schluß der mündlichen Verhandlung eingetretenen …
Auszug aus BGH, 07.12.2016 - XII ZB 422/15
Rn. 38 (2) Die vorbenannten Senatsentscheidungen tragen dem Grundsatz Rechnung, dass der Abänderungsantragsteller im Abänderungsverfahren die Darlegungs- und Beweislast für eine Veränderung derjenigen Verhältnisse trägt, die für die Unterhaltsbemessung in dem früheren Titel maßgeblich waren (vgl. Senatsurteile vom 31. Januar 1990 - XII ZR 36/89 - FamRZ 1990, 496, 497 und vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 78/85 - FamRZ 1987, 259, 260).Rn. 44 Stellt das Kind in einem Abänderungsverfahren die substantiierte Behauptung auf, dass das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils um einen bestimmten Betrag angestiegen sei, kann es unter Umständen Aufgabe des in Anspruch genommenen Elternteils sein, sich zu dieser Behauptung substantiiert im Sinne von § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 138 Abs. 2 ZPO mit Angaben über die Höhe seines jetzigen Einkommens zu erklären (Senatsurteil vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 78/85 - FamRZ 1987, 259, 260).
- BGH, 31.01.1990 - XII ZR 36/89
Darlegungs- und Beweislast bei Wegfall eines Unterhaltstatbestandes
Auszug aus BGH, 07.12.2016 - XII ZB 422/15
Rn. 37 (1) Der Senat hat zum nachehelichen Unterhalt bereits entschieden, dass der unterhaltsberechtigte Abänderungsantragsgegner die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen trägt, die aufgrund anderer Unterhaltstatbestände die Aufrechterhaltung des Unterhaltstitels rechtfertigen, wenn im Abänderungsverfahren bereits feststeht, dass der dem abzuändernden Titel zugrunde gelegte Unterhaltstatbestand aufgrund veränderter Umstände weggefallen ist (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 1990 - XII ZR 36/89 - FamRZ 1990, 496, 497).Rn. 38 (2) Die vorbenannten Senatsentscheidungen tragen dem Grundsatz Rechnung, dass der Abänderungsantragsteller im Abänderungsverfahren die Darlegungs- und Beweislast für eine Veränderung derjenigen Verhältnisse trägt, die für die Unterhaltsbemessung in dem früheren Titel maßgeblich waren (vgl. Senatsurteile vom 31. Januar 1990 - XII ZR 36/89 - FamRZ 1990, 496, 497 und vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 78/85 - FamRZ 1987, 259, 260).
- OLG Köln, 31.07.2012 - 4 UF 57/12
Darlegungs- und Beweislast im Unterhaltsabänderungsverfahren
Auszug aus BGH, 07.12.2016 - XII ZB 422/15
Nach der wohl überwiegenden Auffassung verbleibt es bei den allgemeinen Regeln der Beweislast, wenn der abzuändernde Titel aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes stammt, so dass das volljährig gewordene Kind als Abänderungsantragsgegner auch im Abänderungsverfahren den Fortbestand seines Unterhaltsanspruchs und damit auch die auf die jeweiligen Elternteile entfallenden Haftungsanteile dartun und beweisen muss (vgl. KG FamRZ 2016, 379, 380 und FamRZ 1994, 765; OLG Naumburg NJW-RR 2015, 197, 198; OLG Bremen FamRZ 2012, 383, 384; OLG Köln Beschluss vom 31. Juli 2012 - 4 UF 57/12 - juris Rn. 6 und NJWE-FER 2000, 144, 145; OLG Brandenburg FamRZ 2004, 552, 553 und FamRZ 2003, 48, 49; OLG Hamm FamRZ 2000, 904;… Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 578;… Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 6 Rn. 746;… Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 10 Rn. 247;… Norpoth in Heiß/Born Unterhaltsrecht [Stand: Juli 2016] 12. Kap. Rn. 125;… Haußleiter/Fest FamFG § 239 Rn. 11;… Prütting/Helms/Bömelburg FamFG 3. Aufl. § 238 Rn. 114;… FA-FamR/Seiler 10. Aufl. Kap. 6 Rn. 292;… Soyka Das Abänderungsverfahren im Unterhaltsrecht 3. Aufl. Rn. 71).Rn. 42 Daraus folgt, dass der früher allein barunterhaltspflichtige Elternteil insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist, als er ein gegenüber den Verhältnissen bei der Erstellung des Ausgangstitels über den Minderjährigenunterhalt rückläufiges Einkommen behauptet (zutreffend OLG Köln Beschluss vom 31. Juli 2012 - 4 UF 57/12 - juris Rn. 9).
- BGH, 17.06.2009 - XII ZR 102/08
Verlängerung des nachehelichen Betreuungsunterhalts über die Vollendung des …
Auszug aus BGH, 07.12.2016 - XII ZB 422/15
Ebenso hat der Senat ausgesprochen, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil, dessen Anspruch auf Unterhalt wegen Kindesbetreuung (§ 1570 Abs. 1 BGB oder § 1615 l Abs. 2 BGB) in den ersten drei Lebensjahren des Kindes tituliert worden ist, in einem Abänderungsverfahren auch als Abänderungsantragsgegner wie bei der Erstfestsetzung diejenigen - kindbezogenen oder elternbezogenen - Gründe darlegen und beweisen muss, die eine Verlängerung des titulierten Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus rechtfertigen sollen (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391 Rn. 29). - BGH, 10.07.2013 - XII ZB 298/12
Kindesunterhaltsanspruch: Kostentragungspflicht für berechtigten Mehrbedarf des …
Auszug aus BGH, 07.12.2016 - XII ZB 422/15
Rn. 33 d) Verlangt das volljährige Kind erstmalig Ausbildungsunterhalt von einem seiner beiden Elternteile, hat es nach allgemeiner Ansicht grundsätzlich auch die Haftungsanteile gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB - und damit das beiderseitige Elterneinkommen - darzulegen und zu beweisen (…vgl. Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 578;… Menne in Büte/Poppen/Menne Unterhaltsrecht 3. Aufl. § 1606 BGB Rn. 9 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 298/12 - FamRZ 2013, 1563 Rn. 16). - OLG Naumburg, 16.09.2014 - 4 UF 43/14
Antrag des Unterhaltsverpflichteten auf Abänderung einer Jugendamtsurkunde über …
Auszug aus BGH, 07.12.2016 - XII ZB 422/15
Nach der wohl überwiegenden Auffassung verbleibt es bei den allgemeinen Regeln der Beweislast, wenn der abzuändernde Titel aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes stammt, so dass das volljährig gewordene Kind als Abänderungsantragsgegner auch im Abänderungsverfahren den Fortbestand seines Unterhaltsanspruchs und damit auch die auf die jeweiligen Elternteile entfallenden Haftungsanteile dartun und beweisen muss (vgl. KG FamRZ 2016, 379, 380 und FamRZ 1994, 765; OLG Naumburg NJW-RR 2015, 197, 198; OLG Bremen FamRZ 2012, 383, 384;… OLG Köln Beschluss vom 31. Juli 2012 - 4 UF 57/12 - juris Rn. 6 und NJWE-FER 2000, 144, 145; OLG Brandenburg FamRZ 2004, 552, 553 und FamRZ 2003, 48, 49; OLG Hamm FamRZ 2000, 904;… Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 578;… Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 6 Rn. 746;… Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 10 Rn. 247;… Norpoth in Heiß/Born Unterhaltsrecht [Stand: Juli 2016] 12. Kap. Rn. 125;… Haußleiter/Fest FamFG § 239 Rn. 11;… Prütting/Helms/Bömelburg FamFG 3. Aufl. § 238 Rn. 114;… FA-FamR/Seiler 10. Aufl. Kap. 6 Rn. 292;… Soyka Das Abänderungsverfahren im Unterhaltsrecht 3. Aufl. Rn. 71). - BGH, 21.09.2011 - XII ZR 173/09
Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt: Vorliegen einer …
Auszug aus BGH, 07.12.2016 - XII ZB 422/15
Dieser ist Geltungsgrund der Vereinbarung und entscheidet darüber, welche Verhältnisse zur Grundlage der Vereinbarung gehören und wie die Vertragsparteien diese Verhältnisse bewertet haben (Senatsurteile vom 21. September 2011 - XII ZR 173/09 - FamRZ 2012, 699 Rn. 29 und vom 15. März 1995 - XII ZR 257/93 - FamRZ 1995, 665, 666). - OLG Brandenburg, 14.01.2003 - 10 UF 302/01
Darlegungs- und Beweislast im Verfahren zur Abänderung eines Titels betreffend …
- BGH, 14.02.2007 - XII ZB 171/06
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die einstimmige Verwerfung der Berufung …
- OLG Bremen, 29.06.2011 - 4 WF 51/11
Darlegungs- und Beweislast zum Fortbestehen des Unterhaltsanspruchs des …
- BGH, 15.03.1995 - XII ZR 257/93
Zeitliche Begrenzung eines durch Prozeßvergleich titulierten Unterhaltsanspruchs
- BGH, 21.03.1984 - IVb ZR 72/82
Abänderungsklage des volljährig gewordenen Kindes
- OLG Naumburg, 18.02.2008 - 4 WF 127/07
Darlegungs- und Beweislast bei Abänderung eines Unterhaltstitels nach Eintritt …
- OLG Zweibrücken, 15.12.1999 - 5 UF 114/99
Auskunftsverlangen eines Abänderung verlangenden Unterhaltsschuldners von dem …
- OLG Brandenburg, 23.10.2001 - 10 WF 145/01
Eintritt der Volljährigkeit als wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne …
- OLG Hamm, 25.02.2000 - 11 UF 264/99
Abänderungsklage - Darlegungs- und Beweislast - Wegfall des …
- KG, 08.12.1993 - 16 WF 7542/93
Unterhalt; Abänderung; Klage; Volljährigkeit; Unterhaltsabänderungsklage; Kind; …
- OLG Hamburg, 30.07.1993 - 12 UF 87/91
Herabsetzungs-(Abänderungs-)Klage des Unterhaltsschuldners gegen das volljährig …
- BGH, 03.12.2008 - XII ZR 182/06
Familienrecht - Zurechnung fiktiver Einkünfte
- BGH, 21.06.1999 - II ZR 47/98
Anforderungen an Gesellschafterbeschluß zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen …
- OLG Karlsruhe, 13.08.2015 - 5 UF 238/13
Antrag des Unterhaltsschuldners auf Abänderung einer Jugendamtsurkunde über …
- BGH, 02.04.1991 - VI ZR 241/90
Berücksichtigung einer nach der letzten Tatsachenverhandlung geschlossenen …
- OLG Hamm, 20.09.2010 - 13 WF 207/10
Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Abänderung einer …
- BGH, 28.01.1987 - IVb ZR 12/86
Unterhalt - Abänderungsklage - Mehrforderung - Regelung von Trennungsunterhalt in …
- BGH, 16.09.2020 - XII ZB 499/19
Kindesunterhalt: Auskunftsverpflichtung des "unbegrenzt leistungsfähigen" …
Insoweit bedarf die Antragstellerin der Einkommensauskunft, um die mögliche Haftungsquote berechnen zu können, welche zudem in ihre Darlegungslast fällt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 422/15 - FamRZ 2017, 370 Rn. 39 mwN). - BGH, 18.05.2022 - XII ZB 325/20
Kindesunterhalt: Ausgleich der kostenfreien Zurverfügungstellung von Wohnraum im …
Der Unterhaltsberechtigte kann dann ohne Bindung an die vorliegende Urkunde im Wege des Abänderungsantrags eine Erhöhung des titulierten Unterhalts verlangen (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 422/15 - FamRZ 2017, 370 Rn. 25 mwN), so dass es auch im Rahmen der Zuständigkeit keines weiteren Vortrags zu einer Abänderung bedarf. - BGH, 07.02.2018 - XII ZB 338/17
Kindesunterhaltsverfahren: Zulässigkeit eines Drittwiderantrags zur …
Rn. 15 aa) Über den Antrag der minderjährigen Kinder auf weiteren Unterhalt im Umfang ihrer Krankenversicherungsbeiträge war ohne materiell-rechtliche Bindung an die vom Antragsgegner einseitig erstellten Jugendamtsurkunden zu entscheiden (Senatsurteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 - FamRZ 2009, 314 Rn. 14 und Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 422/15 - FamRZ 2017, 370 Rn. 25).
- BGH, 29.01.2020 - XII ZB 580/18
Abänderung eines Unterhaltsvergleichs bei konkurrierenden gleichrangigen …
Diese besteht in einer unter Wahrung der unveränderten Grundlagen des Vergleichs gebotenen Neubeurteilung des Unterhaltsanspruchs (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 422/15 - FamRZ 2017, 370 Rn. 29; vgl. auch Senatsurteil vom 28. November 1990 - XII ZR 26/90 - FamRZ 1991, 542, 543;… MünchKommBGB/Finkenauer 8. Aufl. § 313 Rn. 89). - BSG, 08.02.2017 - B 14 AS 22/16 R
Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - Anfechtungs- und …
Etwaige praktische Schwierigkeiten der Handhabung insbesondere bei schwankendem Einkommen und notwendigen Änderungen von Jugendamtsurkunden (zum Verfahren vgl etwa BGH Urteil vom 4.5.2011 - XII ZR 70/09 - BGHZ 189, 284 RdNr 19 ff; OLG Köln Beschluss vom 31.3.2015 - II-26 WF 7/15, 26 WF 7/15 - FamRZ 2016, 1001; zur Möglichkeit der rückwirkenden Änderung OLG Naumburg Beschluss vom 10.9.2014 - 4 UF 43/14 - NJW-RR 2015, 197; zur einvernehmlichen Änderung BGH Beschluss vom 7.12.2016 - XII ZB 422/15 - FamRZ 2017, 370 RdNr 11) durfte der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund als nachrangig ansehen. - OLG Frankfurt, 03.08.2020 - 8 UF 165/19
Keine Verwirkung des Unterhalts für volljähriges Kind bei Kontaktverweigerung
Ein Unterhaltspflichtiger kann sich im Rahmen eines Abänderungsverfahrens von dem einseitigen Anerkenntnis seiner laufenden Unterhaltspflicht nur dann lösen, wenn sich die maßgebenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Nachhinein so verändert haben, dass ihm die Zahlung des titulierten Unterhalts ganz oder zumindest teilweise nicht mehr zuzumuten ist (BGH, Beschluss vom 07.12.2016 - XII ZB 422/15, NJW 2017, 1317, Rn. 25).Dies allein genügt als Tatsachenvortrag für eine Abänderung einer Jugendamtsurkunde nach Eintritt der Volljährigkeit jedenfalls dann, wenn zwischen den Beteiligten - wie hier - keine anderweitige Vereinbarung zugrunde lag, wonach von der Jugendamtsurkunde auch die Zeit der Volljährigkeit erfasst sein soll (BGH, Beschluss vom 07.12.2016 - XII ZB 422/15, NJW 2017, 1317, Rn. 30).
Aufgrund diesen wesentlichen Änderungen, insbesondere des Hinzutretens der Haftung der Mutter der Antragsgegnerin, ist der Unterhalt nach den Grundsätzen der Neuberechnung auf Grundlage der gesetzlichen Vorschriften festzulegen (BGH, Beschluss vom 07.12.2016 - XII ZB 422/15, NJW 2017, 1317, Rn. 32; BGH, Urteil vom 02.03.1994 - XII ZR 215/92, NJW 1994, 1530, Ziff. 2 lit. b, cc).
- OLG Brandenburg, 27.12.2019 - 13 UF 74/15
Ehegattenunterhalt: Abänderung eines Vergleichs über Trennungsunterhalt; …
Hierbei ist der geänderte Unterhaltsanspruch unter Einarbeitung der geänderten Elemente anhand des bisherigen Rechenweges und unter Beibehaltung der unveränderten Elemente zu ermitteln (vgl. BGH FamRZ 2017, 370 m.w.N.).Danach ist der geänderte Unterhaltsanspruch unter Einarbeitung der geänderten Elemente anhand des bisherigen Rechenweges und unter Beibehaltung der unveränderten Elemente zu ermitteln (vgl. BGH FamRZ 2017, 370 m.w.N.).
- OLG Brandenburg, 01.12.2021 - 13 UF 166/20
Ausbildungsunterhalt
Gegenüber einem auf die Volljährigkeit des Berechtigten gestützten Abänderungsbegehren eines Unterhaltsverpflichteten, der aufgrund eines Unterhaltstitels zur Zahlung von Tabellenminderjährigenunterhalt verpflichtet ist, ist der Berechtigte umfassend für das Fortbestehen seiner Bedürftigkeit und den Haftungsanteil des Verpflichteten, mithin für den Fortbestand des unbegrenzt titulierten Minderjährigenunterhalt darlegungs- und beweisbelastet (BGH FamRZ 2017, 370;… Wendtland in BeckOGK BGB, a. a. O. § 1610 BGB Rn. 208;… Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020 § 238 Rn. 14, 90;… Schmitz in Wendl/Dose, a. a. O. § 10 Rn. 247). - BGH, 18.07.2018 - XII ZB 637/17
Familiensache: Wert der Beschwer für die Beschwerde gegen einen zur Auskunft und …
Rn. 19 3. Für das weitere Verfahren wird die Antragstellerin auf den Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 422/15 - FamRZ 2017, 370 Rn. 39 hingewiesen. - BGH, 25.09.2019 - XII ZB 29/18
Vollstreckbarkeit eines polnischen Unterhaltstitels: Zeitpunkt der Einleitung des …
Auch wenn der Kindesunterhalt nach polnischem Recht - der deutschen Rechtslage entsprechend (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 422/15 - FamRZ 2017, 370 Rn. 40) - als einheitlicher Anspruch anzusehen ist, handelt es sich bei dem Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung und dem Unterhalt für die Dauer des Scheidungsverfahrens aufgrund der zeitlichen Abschichtung um verschiedene Streitgegenstände. - OLG Koblenz, 16.09.2020 - 9 UF 213/20
Kindesunterhalt: Anforderungen an die Darlegung nachhaltiger Bewerbungsbemühungen …
- OLG Brandenburg, 08.10.2020 - 9 UF 11/19
- OLG Brandenburg, 16.09.2022 - 13 UF 14/22
Abänderung eines Vergleichs über die Zahlung von Trennungsunterhalt; Nicht …
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Rechtsprechung
| BGH, 16.02.2017 - IX ZR 165/16 |
Volltextveröffentlichungen (17)
- Doctrine
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Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
BGB § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2, § 675 Abs. 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Rechtsanwaltsvertrag: Vergütungsanspruch des Revisionsanwalts bei Mandatskündigung wegen fehlender Erfolgsaussichten der vom Mandanten gewünschten Nichtzulassungsbeschwerde
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 628 Abs 1 S 2 Alt 2 BGB, § 675 Abs 1 BGB
Rechtsanwaltsvertrag: Vergütungsanspruch des Revisionsanwalts bei Mandatskündigung wegen fehlender Erfolgsaussichten der vom Mandanten gewünschten Nichtzulassungsbeschwerde - IWW
§ 626 BGB, § ... 627 BGB, § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 627 Abs. 1 BGB, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, § 267 BGB, § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB, § 611 BGB, § 675 BGB, §§ 1, 3 Abs. 1 BRAO, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB
- Wolters Kluwer
Vergütungsanspruch eines Revisionsanwalts aufgrund der Kündigung des Mandats nach Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussichten
- Anwaltsblatt
§ 628 BGB
BGH-Anwalt darf Honorar nach Mandatskündigung meist behalten - Anwaltsblatt
§ 628 BGB
BGH-Anwalt darf Honorar nach Mandatskündigung meist behalten - ra.de
- degruyter.com
- anwaltsblatt-datenbank.de
- rechtsportal.de
Vergütungsanspruch eines Revisionsanwalts aufgrund der Kündigung des Mandats nach Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussichten
- datenbank.nwb.de
- ibr-online
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Verliert der Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch, wenn er die Durchführung eines aussichtlosen Rechtsmittels ablehnt?
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts bei berechtigter Kündigung des Mandats
Verfahrensgang
- AG Karlsruhe, 03.08.2015 - 5 C 529/14
- LG Karlsruhe, 10.06.2016 - 9 S 262/15
- BGH, 16.02.2017 - IX ZR 165/16
Papierfundstellen
- NJW 2017, 32
- NJW 2017, 3376
- MDR 2017, 731
- FamRZ 2017, 1156
- VersR 2017, 1213
- WM 2018, 1982
- DB 2017, 1258
- AnwBl 2017, 786
- AnwBl Online 2017, 433
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (16)
- BGH, 26.09.2013 - IX ZR 51/13
Rechtsanwaltsvertrag: Vergütungsanspruch bei Vornahme der vom Anwalt abgelehnten …
Auszug aus BGH, 16.02.2017 - IX ZR 165/16
Vielmehr gingen sie selbst, wie ihre Empfehlung, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzunehmen, belegt, auch nach Erstellung des Gutachtens vom Fortbestand ihres Mandats aus (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2013 - IX ZR 51/13, WM 2014, 89 Rn. 8).Ein vertragswidriges, die Kündigung des Vertragspartners veranlassendes Verhalten im Sinne des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt eine schuldhafte Verletzung einer Vertragspflicht voraus (BGH…, Urteil vom 30. März 1995, aaO S. 1955; vom 26. September 2013 - IX ZR 51/13, WM 2014, 89 Rn. 10 mwN).
Darum hat der Anwalt von der Durchführung eines erfolglosen Rechtsmittels ebenso abzuraten wie von der Führung eines von vornherein aussichtslosen Rechtsstreits (BGH, Urteil vom 26. September 2013 - IX ZR 51/13, WM 2014, 89 Rn. 11; LG Hamburg, AnwBl 1985, 261).
Schließlich ist das unvernünftige Hinwegsetzen über den begründeten Vorschlag des Anwalts geeignet, die Vertrauensgrundlage des Mandatsverhältnisses nachhaltig zu erschüttern (BGH, Urteil vom 26. September 2013 - IX ZR 51/13, WM 2014, 89 Rn. 13; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1994, 1084, 1085;… vgl. Staudinger/Preis, BGB, 2016, § 628 Rn. 26;… Rinkler in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 1 Rn. 113;… Erman/Belling, BGB, 14. Aufl., § 628 Rn. 12; Pabst, MDR 1978, 449, 451;… a. A. MünchKomm-BGB/Henssler, 7. Aufl., § 628 Rn. 26).
- OLG Karlsruhe, 08.03.1994 - 3 U 45/93
Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts trotz Mandatsniederlegung
Auszug aus BGH, 16.02.2017 - IX ZR 165/16
Schließlich ist das unvernünftige Hinwegsetzen über den begründeten Vorschlag des Anwalts geeignet, die Vertrauensgrundlage des Mandatsverhältnisses nachhaltig zu erschüttern (BGH…, Urteil vom 26. September 2013 - IX ZR 51/13, WM 2014, 89 Rn. 13; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1994, 1084, 1085;… vgl. Staudinger/Preis, BGB, 2016, § 628 Rn. 26;… Rinkler in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 1 Rn. 113;… Erman/Belling, BGB, 14. Aufl., § 628 Rn. 12; Pabst, MDR 1978, 449, 451;… a. A. MünchKomm-BGB/Henssler, 7. Aufl., § 628 Rn. 26).Rn. 25 1. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ein weiteres Interesse an der bisherigen Leistung im Sinne des § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB eingreifen kann, wenn ein anwaltliches Gutachten die objektive Rechtslage nach Inhalt und Ergebnis zutreffend darstellt und davon ausgehend dem Mandanten geeignete, keine zusätzliche Kosten verursachende Handlungsoptionen aufzeigt (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1994, 1084, 1085;… Soergel/Kraft, BGB, 12. Aufl., § 628 Rn. 8;… Erman/Belling, BGB, 14. Aufl., § 628 Rn. 12).
- BGH, 04.02.2010 - IX ZR 18/09
Vereinbarung eines die gesetzlichen Gebühren überschreitenden …
Auszug aus BGH, 16.02.2017 - IX ZR 165/16
Für die Voraussetzungen dieses Anspruchs trifft die Klägerin die Beweislast, somit auch für das Nichtbestehen eines Rechtsgrundes der erbrachten Leistung (BGH, Urteil vom 5. Februar 2003 - VIII ZR 111/02, BGHZ 154, 5, 9; vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 81).Unter dieser Voraussetzung wäre wegen der durch das fehlerhafte Gutachten verursachten Vermögensnachteile ein Schadensersatzanspruch des Mandanten gegen seinen Rechtsanwalt begründet (BGH…, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 142/05, WM 2007, 1425 Rn. 17), der auch auf Befreiung von der Vergütungsforderung gerichtet ist (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 56).
- BGH, 30.03.1995 - IX ZR 182/94
Gebührenanspruch des Prozeßbevollmächtigten nach Notwendigkeit der Mandatierung …
Auszug aus BGH, 16.02.2017 - IX ZR 165/16
Nach der Vorschrift des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB, die durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht ausgeschlossen wird, kann der dienstverpflichtete Rechtsanwalt, der den Dienstvertrag kündigt, ohne durch vertragswidriges Verhalten des Mandanten dazu veranlasst zu sein, die Vergütung insoweit nicht beanspruchen, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Mandanten kein Interesse haben (BGH, Urteil vom 30. März 1995 - IX ZR 182/94, NJW 1995, 1954; vom 17. Oktober 1996 - IX ZR 37/96, NJW 1997, 188, 189;… vom 29. September 2011 - IX ZR 170/10, WM 2011, 2110 Rn. 13).Ein vertragswidriges, die Kündigung des Vertragspartners veranlassendes Verhalten im Sinne des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt eine schuldhafte Verletzung einer Vertragspflicht voraus (BGH, Urteil vom 30. März 1995, aaO S. 1955;… vom 26. September 2013 - IX ZR 51/13, WM 2014, 89 Rn. 10 mwN).
- BGH, 29.03.2011 - VI ZR 133/10
Zahnärztlicher Behandlungsvertrag: Verlust des Vergütungsanspruchs wegen …
Auszug aus BGH, 16.02.2017 - IX ZR 165/16
Aus objektiver Warte hat ein inhaltlich beanstandungsfreies Gutachten für den Mandanten auch dann Interesse, wenn er sich über den darin zum Ausdruck kommenden Rat hinwegsetzt (vgl. BGH, Urt. vom 29. März 2011 - VI ZR 133/10, NJW 2011, 1674 Rn. 18;… Staudinger/Preis, BGB, 2016, § 628 Rn. 27). - BGH, 07.06.1984 - III ZR 37/83
Annehmung der Interessen eines Dritten gegen den Auftraggeber eines Rechtsanwalts
Auszug aus BGH, 16.02.2017 - IX ZR 165/16
Rn. 28 2. Ein Interessewegfall tritt dagegen in der Konstellation einer unzutreffenden Begutachtung ein, die für den Mandanten keinen Nutzen hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1984 - III ZR 37/83, NJW 1985, 41). - BGH, 24.05.2007 - IX ZR 142/05
Rechtsstellung des anwaltlichen Beklagtenvertreters in einem Zivilprozess; …
Auszug aus BGH, 16.02.2017 - IX ZR 165/16
Unter dieser Voraussetzung wäre wegen der durch das fehlerhafte Gutachten verursachten Vermögensnachteile ein Schadensersatzanspruch des Mandanten gegen seinen Rechtsanwalt begründet (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 142/05, WM 2007, 1425 Rn. 17), der auch auf Befreiung von der Vergütungsforderung gerichtet ist (BGH…, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 56). - BGH, 05.03.2015 - IX ZR 133/14
Qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung im Rahmen einer Mezzanine-Finanzierung …
Auszug aus BGH, 16.02.2017 - IX ZR 165/16
Anderes kann nach dem Grundsatz einer beiderseits interessengerechten Vertragsauslegung (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14, BGHZ 204, 231 Rn. 21) nur dann gelten, wenn der Mandant bereits die Erteilung des Mandats davon abhängig macht, dass die begehrte Rechtsverfolgung - gleich ob es sich um die Abgabe einer Willenserklärung, die Erhebung einer Klage oder die Einlegung eines Rechtsmittels handelt - ungeachtet des Ergebnisses einer Rechtsprüfung des Anwalts in jedem Fall durchgeführt werden soll. - BGH, 29.09.2011 - IX ZR 170/10
Rechtsanwaltsvertrag: Vergütungsanspruch bei Kündigung des Mandatsverhältnisses …
Auszug aus BGH, 16.02.2017 - IX ZR 165/16
Nach der Vorschrift des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB, die durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht ausgeschlossen wird, kann der dienstverpflichtete Rechtsanwalt, der den Dienstvertrag kündigt, ohne durch vertragswidriges Verhalten des Mandanten dazu veranlasst zu sein, die Vergütung insoweit nicht beanspruchen, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Mandanten kein Interesse haben (BGH, Urteil vom 30. März 1995 - IX ZR 182/94, NJW 1995, 1954; vom 17. Oktober 1996 - IX ZR 37/96, NJW 1997, 188, 189; vom 29. September 2011 - IX ZR 170/10, WM 2011, 2110 Rn. 13). - BGH, 28.11.1990 - XII ZR 130/89
Bereicherungsausgleich im Dreiecksverhältnis; Rückforderung einer an den …
Auszug aus BGH, 16.02.2017 - IX ZR 165/16
Im Falle einer derartigen Drittzahlung durch einen Versicherer erwirbt, wenn die zu tilgende Schuld nicht bestand, dieser und nicht sein Versicherungsnehmer den Anspruch auf Bereicherungsausgleich gegen den Zahlungsempfänger (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1990 - XII ZR 130/89, BGHZ 113, 62, 68 f; vom 29. Februar 2000 - VI ZR 47/99, NJW 2000, 1718, 1719). - BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60
Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines …
- BGH, 17.10.1996 - IX ZR 37/96
Abtretung der Honorarforderung eines Rechtsanwalts; Darlegungs- und Beweislast …
- BGH, 29.02.2000 - VI ZR 47/99
Rückforderungsanspruch des Haftpflichtversicherers
- BGH, 05.02.2003 - VIII ZR 111/02
Rückforderung von Leistungen an ein Energieversorgungsunternehmen
- BGH, 20.10.1964 - VI ZR 101/63
Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Rechtsanwälte
- LG Hamburg, 20.06.1984 - 17 S 123/83
- BGH, 31.01.2018 - VIII ZR 39/17
Unmittelbarer Rückforderungsanspruch eines Jobcenters gegen Vermieter wegen …
Rn. 25 (a) Der Kläger hat auch nicht etwa eine Leistung auf fremde Schuld erbracht, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs namentlich im Versicherungsrecht für den Fall der (rechtsgrundlosen) Zahlung der Versicherungsleistung durch den Versicherer an den (vermeintlich) Geschädigten angenommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1990 - XII ZR 130/89, BGHZ 113, 62, 65 f., 68 ff.; vgl. auch BGH…, Beschluss vom 27. September 2017 - IV ZR 39/16, juris Rn. 17; Urteile vom 17. Oktober 2002 - III ZR 58/02, NJW 2002, 3772 unter 2; vom 16. Februar 2017 - IX ZR 165/16, NJW 2017, 3376 Rn. 11 mwN;… aA MünchKommBGB/Schwab, 7. Aufl., § 812 Rn. 188 f. [auch insoweit die Anwendung der für die Anweisungsfälle geltenden Grundsätze befürwortend]). - LG Münster, 09.06.2017 - 8 KLs 5/15
Parteiverrat, wenn der Rechtsanwalt gegen die ausdrückliche Weisung des Mandanten …
Der Angeklagte ging dabei zwar noch zutreffend davon aus, dass er einer - von ihm für unsinnig gehaltenen - Weisung, eine streitige Entscheidung über Befahrensbeschränkungen herbeizuführen, nicht gegen seine Überzeugung nachkommen musste (vgl. zuletzt: BGH, Versäumnisurteil vom 16. Februar 2017, Az.: IX ZR 165/16 - juris Rn. 17).Der Rechtsanwalt und seine Organstellung werden dadurch geschützt, dass der Rechtsanwalt befugt (und ggf. sogar gehalten) ist, das Mandat bei einem unüberbrückbaren Gegensatz zwischen "subjektivem" und "objektivem Mandanteninteresse" niederzulegen (nach BGH, Versäumnisurteil vom 16. Februar 2017, Az.: IX ZR 165/16 -juris Rn. 17 sogar, ohne Schadensersatzansprüche fürchten zu müssen).
- OLG Köln, 14.07.2022 - 15 U 137/21
Anspruch gegen einen Rechtsanwalt auf Ersatz immaterieller Schäden wegen …
- BGH, 07.03.2019 - IX ZR 221/18
Dienstvertrag: Voraussetzung einer Kündigung aufgrund vertragswidrigen …
- KG, 08.06.2018 - 9 U 41/16
Wegfall des Teilvergütungsanspruchs des gekündigten Dienstverpflichteten: …
Rn. 30 Ein vertragswidriges Verhalten im Sinne dieser Vorschrift setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Versäumnisurteil vom 16. Februar 2017 - IX ZR 165/16 -, Rn. 16, juris;… Urteil vom 29. März 2011 - VI ZR 133/10 -, Rn. 11 ff., juris) lediglich schuldhaftes Verhalten voraus. - LG Karlsruhe, 16.02.2021 - 5 O 271/19
Revisionsanwalt muss regelmäßig nur Erfolgsaussichten der …
Deswegen muss der Anwalt einer der objektiven Rechtslage zuwiderlaufenden Weisung des Mandanten zur Fortsetzung eines objektiv aussichtslosen Rechtsstreits nicht nachkommen (BGH, Versäumnisurteil vom 16. Februar 2017 - IX ZR 165/16, Rn. 17).Übernimmt ein Rechtsanwalt ein ihm unter diesem Vorbehalt angetragenes Mandat, hat er es ungeachtet der objektiven Rechtslage - soweit das ihm auferlegte Vorgehen als solches in Einklang mit der Rechtsordnung steht - im Sinne des Mandanten wahrzunehmen (BGH, Versäumnisurteil vom 16. Februar 2017 - IX ZR 165/16, Rn. 17).
Schließlich ist das unvernünftige Hinwegsetzen über den begründeten Vorschlag des Anwalts geeignet, die Vertrauensgrundlage des Mandatsverhältnisses nachhaltig zu erschüttern (BGH, Versäumnisurteil vom 16. Februar 2017 - IX ZR 165/16, Rn. 21; OLG Karlsruhe, Urteil vom 08. März 1994 - 3 U 45/93).
Innerhalb der laufenden Rechtsmittelbegründungsfrist entsprach die Kündigung vielmehr der Interessenlage des Klägers, möglichst frühzeitig frei darüber zu entscheiden, entgegen dem Rat des Beklagten einen anderen Anwalt mit der fristgemäßen Durchführung des Rechtsmittels zu betrauen (BGH, Versäumnisurteil vom 16. Februar 2017 - IX ZR 165/16, Rn. 21).
- OLG Stuttgart, 28.03.2018 - 3 U 168/17
Insolvenzanfechtung der Begleichung von Mietzinsforderungen gegen eine insolvente …
Insoweit unterscheidet sich die vorliegende "schlichte" Drittzahlung von der Leistung eines Versicherers, welcher in Erfüllung seiner Freistellungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer eine fremde Schuld nach § 267 BGB tilgt und damit eine eigene Tilgungsbestimmung trifft (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.1990 - XII ZR 130/89, BGHZ 113, 62, 68 f.; vom 29.02.2000 - VI ZR 47/99, NJW 2000, 1718, 1719; vom 16.02.2017 - IX ZR 165/16, NJW 2017, 3376 Rn. 11). - OLG Rostock, 12.12.2019 - 25 U 1/16
Rechtsanwaltshaftung: Aufklärungspflichten hinsichtlich der Geltendmachung des …
Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts bleibt folglich durch die Kündigung seines Mandanten unberührt (BGH, Versäumnisurteil vom 16. Februar 2017 - IX ZR 165/16 -, Rn. 19, juris). - OLG Frankfurt, 13.12.2018 - 20 VA 16/17
Zu den Voraussetzungen der Veröffentlichung von Entscheidungen betreffend die …
Er hat mit Schriftsatz vom 07.02.2018 (Bl. 135 f. d. A.) auf eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 14.12.2017, Az. IX ZR 165/16) zum erforderlichen Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe eines Vergütungsbeschlusses nach § 64 Abs. 2 InsO Bezug genommen. - LG Hagen, 12.07.2019 - 7 S 46/17 Rn. 64 Eine Kürzung des Anspruches kommt nach § 628 Abs. 1 S. 2 BGB entgegen dem Falschzitat der Klägerseite auf Bl. 66 d. A. nicht allein wegen der Kündigung in Betracht, sondern u.a. nur dann, wenn dies ohne vertragswidriges Verhalten des Klägers erfolgt ist und der Kläger infolge der Beendigung kein Interesse mehr an der Leistung hat (vgl. auch BGH NJW 2017, 3376 Rn. 15;… BGH NJW-RR 2012, 294 Rn. 13).
- AG Würzburg, 15.07.2020 - 16 C 2756/19
Leistungen, Dienstleistungen, Streitwert, Erblasser, Verletzung, Ablehnung, …
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