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Rechtsprechung
   BGH, 18.02.2002 - II ZR 331/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,116
BGH, 18.02.2002 - II ZR 331/00 (https://dejure.org/2002,116)
BGH, Entscheidung vom 18.02.2002 - II ZR 331/00 (https://dejure.org/2002,116)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 2002 - II ZR 331/00 (https://dejure.org/2002,116)
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Verklagte ARGE [Kostenentscheidung]

§§ 705 ff, 14 Abs. 2 BGB, Änderung der Rechtsprechung zur (Teil-)Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft durch BGH, «verklagte ARGE» erfordert keine Vorlage nach § 132 Abs. 3, Abs. 4 GVG oder nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG (Rechtssprechungsänderung zur Parteifähigkeit betrifft - zunächst - nur den Zivilprozeß, § 50 ZPO);

§§ 239 ff, 246, 86 Halbs. 1 ZPO gelten sinngemäß bei Übergang des Vermögens einer GbR oder OHG ohne Liquidation auf den letzten verbliebenen Gesellschafter (hier nach § 728 Abs. 2 BGB, § 84 Abs. 2 InsO i.V.m. dem Gesellschaftsvertrag);

§§ 331, 338 ZPO, Geltendmachung der Inexistenz des Beklagten durch Einspruch gegen ein Versäumnisurteil des Revisionsgerichts (BGH)

Volltextveröffentlichungen (11)

  • Judicialis

    ZPO § 91 a; ; ZPO § 246; ; ZPO §§ 239 ff.; ; ZPO § 86 Halbs. 1; ; GVG § 132 Abs. 4; ; GVG § 132 Abs. 3 Satz 1; ; RsprEinhG § 2 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Wechselprozess - Versäumnisurteil - Erledigungserklärung - Divergenzvorlage

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 705 ff.
    Rechtsfähigkeit der GbR

  • ra.de
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Rechtsfortbildung und Verfahrensrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 239 246 § 86 Hs. 2
    Fortführung eines Prozesses für eine wegen Vermögenslosigkeit eines Gesellschafters erloschene BGB -Gesellschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Rechts- und Parteifähigkeit einer GbR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1207
  • ZIP 2002, 614
  • NZA 2002, 405
  • NZI 2002, 278
  • NZI 2002, 44
  • NZM 2002, 271
  • ZMR 2002, 412
  • BB 2002, 1015
  • DB 2002, 837
  • NZG 2002, 322
 
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Wird zitiert von ... (102)Zitiert selbst (7)

  • GemSOGB, 17.04.1984 - GmS-OGB 2.83

    Fehlende schriftliche Prozeßvollmacht

    Auszug aus BGH, 18.02.2002 - II ZR 331/00
    Die Anrufung des Gemeinsamen Senats ist nur dann zulässig, wenn ein oberster Gerichtshof des Bundes in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs abweichen will (§ 2 Abs. 1 RsprEinhG) und die Rechtsfrage sowohl für den erkennenden Senat in der anhängigen Sache als auch für den divergierenden Senat in der bereits entschiedenen Sache entscheidungserheblich ist (GmS-OGB 1/83, BGHZ 88, 353, 357; GmS-OGB 2/83 BGHZ 91, 111, 114; GmS-OGB 2/75, BFHE 121, 1, 2; ebenso etwa: Pietzner in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Stand: Januar 2001, Anh. "Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes/RsprEinhG" Nr. 13).
  • GemSOGB, 24.10.1983 - GmS-OGB 1/83

    Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels

    Auszug aus BGH, 18.02.2002 - II ZR 331/00
    Die Anrufung des Gemeinsamen Senats ist nur dann zulässig, wenn ein oberster Gerichtshof des Bundes in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs abweichen will (§ 2 Abs. 1 RsprEinhG) und die Rechtsfrage sowohl für den erkennenden Senat in der anhängigen Sache als auch für den divergierenden Senat in der bereits entschiedenen Sache entscheidungserheblich ist (GmS-OGB 1/83, BGHZ 88, 353, 357; GmS-OGB 2/83 BGHZ 91, 111, 114; GmS-OGB 2/75, BFHE 121, 1, 2; ebenso etwa: Pietzner in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Stand: Januar 2001, Anh. "Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes/RsprEinhG" Nr. 13).
  • BVerwG, 24.11.1992 - 1 C 9.91

    Fahrschule; BGB -Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 18.02.2002 - II ZR 331/00
    cc) Eine Abweichung der Entscheidung des Senats von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 1992 (1 C 9.91, DVBl. 1993, 721 ff., 722/723) kommt von vornherein nicht in Betracht.
  • BAG, 06.07.1989 - 6 AZR 771/87

    Arbeitgeberstellung im Falle des Abschlusses von Arbeitsverträgen durch die …

    Auszug aus BGH, 18.02.2002 - II ZR 331/00
    aa) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 6. Juli 1989 (6 AZR 771/87, NJW 1989, 3034/3035), in der das Bundesarbeitsgericht die Frage, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Arbeitgeber sein kann, verneint hat:.
  • GemSOGB, 09.11.1976 - GmS-OGB 2/75

    Fehlerhafte Zustellung durch die Post

    Auszug aus BGH, 18.02.2002 - II ZR 331/00
    Die Anrufung des Gemeinsamen Senats ist nur dann zulässig, wenn ein oberster Gerichtshof des Bundes in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs abweichen will (§ 2 Abs. 1 RsprEinhG) und die Rechtsfrage sowohl für den erkennenden Senat in der anhängigen Sache als auch für den divergierenden Senat in der bereits entschiedenen Sache entscheidungserheblich ist (GmS-OGB 1/83, BGHZ 88, 353, 357; GmS-OGB 2/83 BGHZ 91, 111, 114; GmS-OGB 2/75, BFHE 121, 1, 2; ebenso etwa: Pietzner in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Stand: Januar 2001, Anh. "Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes/RsprEinhG" Nr. 13).
  • BSG, 12.11.1986 - 9b RU 8/84

    Inanspruchnahme als Mitunternehmer wegen rückständiger Betragsforderungen einer …

    Auszug aus BGH, 18.02.2002 - II ZR 331/00
    bb) Entsprechende Erwägungen gelten im Hinblick auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. November 1986 (Az. 9b RU 8/84, BSGE 61, 15, 17), in dem das Bundessozialgericht in einem Streit um sozialrechtliche Verbindlichkeiten aus einem Maurerbetrieb im Zusammenhang mit der insoweit entscheidungserheblichen Frage, wer im sozialrechtlichen Sinne als Unternehmer des fraglichen Maurerbetriebes angesehen werden muß, in seiner Begründung davon ausgegangen ist, daß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht Unternehmer im sozialrechtlichen Sinne sein könne.
  • BFH, 20.11.1979 - VII R 97/77

    Unrechtmäßige Pfändung - Überweisung einer Forderung - Gesellschaft des …

    Auszug aus BGH, 18.02.2002 - II ZR 331/00
    dd) Ein Divergenzfall im Sinne von § 2 Abs. 1 RsprEinhG ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 20. November 1979 (VII R 97/77, BFHE 129, 526, 528/529), in dem der Bundesfinanzhof in den Entscheidungsgründen im Zusammenhang mit einem steuerrechtlichen Erstattungsanspruch auf die nach seiner Begründung nicht entscheidungserhebliche Frage der Beteiligtenfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingegangen ist und diese für den Fall von Erstattungsansprüchen nach unberechtigter Pfändung wegen Steuerforderungen gegen einen Dritten verneint hat.
  • BGH, 07.07.2008 - II ZR 37/07

    Rechtsfolgen des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters einer BGB …

    Haben die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, wenn ein Gesellschafter ausscheidet, wächst bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters - soweit im Gesellschaftsvertrag für diesen Fall nichts Abweichendes geregelt ist - dem letzten verbleibenden Gesellschafter das Vermögen der GbR an, d.h. die Aktiva und Passiva gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ihn über, ohne dass es eines Übertragungsaktes oder einer Übernahmeerklärung bedarf (st.Rspr.; BGHZ 32, 307, 314 ff.;… Sen.Urt. v. 13. Dezember 1965 - II ZR 10/64, WM 1966, 62 f.; v. 27. Januar 1966 - II ZR 54/64, WM 1966, 513; v. 9. März 1992 - II ZR 195/90, NJW 1992, 2757, 2758; v. 12. Juli 1999 - II ZR 4/98, ZIP 1999, 1526, 1527; Beschl. v. 18. Februar 2002 - II ZR 331/00, ZIP 2002, 614, 615;… siehe auch BGH, Urt. v. 22. September 1993 - IV ZR 183/92, WM 1993, 2259, 2260).
  • BGH, 14.02.2019 - IX ZR 149/16

    Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen einen Gesellschafter einer …

    Auf den Übergang des Vermögens einer offenen Handelsgesellschaft ohne Liquidation auf den letzten verbliebenen Gesellschafter sind die Regeln der §§ 239 ff, 246 ZPO sinngemäß anzuwenden (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2002 - II ZR 331/00, NJW 2002, 1207).
  • BGH, 15.03.2004 - II ZR 247/01

    Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der …

    Prozessual sind auf diesen Rechtsübergang während des Rechtsstreits die §§ 239, 246 ZPO sinngemäß anzuwenden (vgl. Sen.Beschl. v. 18. Februar 2002 - II ZR 331/00, ZIP 2002, 614 f.).
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Rechtsprechung
   BGH, 18.03.2002 - II ZR 363/00   

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https://dejure.org/2002,406
BGH, 18.03.2002 - II ZR 363/00 (https://dejure.org/2002,406)
BGH, Entscheidung vom 18.03.2002 - II ZR 363/00 (https://dejure.org/2002,406)
BGH, Entscheidung vom 18. März 2002 - II ZR 363/00 (https://dejure.org/2002,406)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    GmbHG §§ 7, 8 Abs. 2, 55 - 57
    Leistung der Bareinlage bei Kapitalerhöhung auch bei Einzahlung auf Debetkonto der Gesellschaft

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GmbHG §§ 7, 8 Abs. 2, §§ 55-57
    Leistung einer Bareinlage im Rahmen einer Kapitalerhöhung zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführung mit Erlangung uneingeschränkter Verfügungsmacht ohne Rückflüsse an den Einleger

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anmeldung, Geschäftsführer, Gesellschaftsrecht, Handelsregister, Inferent, Kapitalerhöhung, Versicherung

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    GmbH - Kapitalerhöhung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Gesellschaftsrecht; Kapitalerhöhung zur freien Verfügung der Geschäftsführung

Besprechungen u.ä.

  • beck.de (Entscheidungsanmerkung)

    Leistung der Bareinlage einer Kapitalerhöhung auf ein debitorisch geführtes Konto der Gesellschaft

Papierfundstellen

  • BGHZ 150, 197
  • NJW 2002, 1716
  • ZIP 2002, 799
  • MDR 2002, 1076
  • DNotZ 2002, 808
  • NZI 2002, 339
  • NZI 2002, 44
  • NJ 2002, 481
  • WM 2002, 963
  • BB 2002, 957
  • NZG 2002, 522
 
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Wird zitiert von ... (27)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.07.1992 - II ZR 263/91

    Verfügung über angeforderten Betrag zur Durchführung einer Kapitalerhöhung; …

    Auszug aus BGH, 18.03.2002 - II ZR 363/00
    b) Bei einer Kapitalerhöhung ist die Bareinlage schon dann zur (endgültig) freien Verfügung der Geschäftsführung geleistet worden, wenn sie nach dem Kapitalerhöhungsbeschluß in ihren uneingeschränkten Verfügungsbereich gelangt ist und nicht an den Einleger zurückfließt (Aufgabe von BGHZ 119, 177 - Leitsätze a + b).

    Die Leistung zur freien Verfügung der Geschäftsführung scheitert auch nicht daran, daß im Zeitpunkt des Antrages auf Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister möglicherweise die Voraussetzung der wertgleichen Deckung des Einlagebetrages durch damit angeschaffte aktivierungsfähige Güter (vgl. BGHZ 119, 177) nicht mehr vorgelegen hat.

    Anders ist das lediglich zu beurteilen in den Fällen verdeckter Sacheinlagen, bei denen die Gesellschaft lediglich Durchgangsstation einer Leistung des Einlegers an sich selbst ist (vgl. dazu BGHZ 113, 335) sowie bei der unmittelbaren Leistung an einen Gesellschaftsgläubiger, bei der jegliche Einwirkungsmöglichkeit des Geschäftsführers ausgeschlossen wird (BGHZ 119, 177, 188 f.).

  • BGH, 18.02.1991 - II ZR 104/90

    Kapitalerhöhung bei nur vorübergehendem Zurverfügungstellen von Barmitteln

    Auszug aus BGH, 18.03.2002 - II ZR 363/00
    Anders ist das lediglich zu beurteilen in den Fällen verdeckter Sacheinlagen, bei denen die Gesellschaft lediglich Durchgangsstation einer Leistung des Einlegers an sich selbst ist (vgl. dazu BGHZ 113, 335) sowie bei der unmittelbaren Leistung an einen Gesellschaftsgläubiger, bei der jegliche Einwirkungsmöglichkeit des Geschäftsführers ausgeschlossen wird (BGHZ 119, 177, 188 f.).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines …

    Auszug aus BGH, 18.03.2002 - II ZR 363/00
    Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 82).
  • BGH, 03.12.1990 - II ZR 215/89

    Zahlung der Einlage auf ein debitorisches Bankkonto

    Auszug aus BGH, 18.03.2002 - II ZR 363/00
    Denn in diesem Falle steht der Gesellschaft weiterhin Liquidität in Höhe des gezahlten Einlagebetrages zur Verfügung (…BGH, Urt. v. 24. September 1990 - II ZR 203/89, ZIP 1990, 1400, 1401; Urt. v. 3. Dezember 1990 - II ZR 215/89, ZIP 1991, 445;… vgl. auch Urt. v. 10. Juni 1996 - II ZR 98/95, ZIP 1996, 1466, 1467).
  • BGH, 24.09.1990 - II ZR 203/89

    Leistung der Bareinlage auf ein debitorisch geführtes Bankkonto der Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 18.03.2002 - II ZR 363/00
    Denn in diesem Falle steht der Gesellschaft weiterhin Liquidität in Höhe des gezahlten Einlagebetrages zur Verfügung (BGH, Urt. v. 24. September 1990 - II ZR 203/89, ZIP 1990, 1400, 1401;… Urt. v. 3. Dezember 1990 - II ZR 215/89, ZIP 1991, 445;… vgl. auch Urt. v. 10. Juni 1996 - II ZR 98/95, ZIP 1996, 1466, 1467).
  • BGH, 10.06.1996 - II ZR 98/95

    Einordnung einer Einzahlung als Voreinlage auf eine Einlageforderung aus einer …

    Auszug aus BGH, 18.03.2002 - II ZR 363/00
    Denn in diesem Falle steht der Gesellschaft weiterhin Liquidität in Höhe des gezahlten Einlagebetrages zur Verfügung (…BGH, Urt. v. 24. September 1990 - II ZR 203/89, ZIP 1990, 1400, 1401;… Urt. v. 3. Dezember 1990 - II ZR 215/89, ZIP 1991, 445; vgl. auch Urt. v. 10. Juni 1996 - II ZR 98/95, ZIP 1996, 1466, 1467).
  • BGH, 07.01.2008 - II ZR 283/06

    Bareinlagen einer Aktiengesellschaft - Haftung der Bank für die Richtigkeit einer …

    Diese Formulierung entspricht vielmehr dem gewandelten Verständnis der Erklärungen der Anmelder (§ 37 Abs. 1 Satz 1 AktG) im Lichte der Rechtsprechung des Senats, die dahin geht, dass die auf eine beschlossene Kapitalerhöhung einzuzahlenden Beträge zwar zu endgültig freier Verfügung des Vorstandes ohne Rückfluss an den Inferenten einbezahlt werden, nicht aber bis zur Registeranmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung (§ 188 AktG) unangetastet bleiben müssen (vgl. BGHZ 119, 177, 187 f.; 150, 197;… Sen.Urt. v. 26. September 2005 - II ZR 380/03, ZIP 2005, 2012, 2014 zu II 2 a).

    Dementsprechend betrifft auch eine im Präsens gefasste Erklärung der Anmelder (§ 188 Abs. 1, 2, § 37 Abs. 1 Satz 1 AktG) lediglich die Erfüllungswirkung der Einlagenzahlung in Bezug auf die Einlageschuld (…vgl. Sen.Urt. v. 26. September 2005 aaO m.w.Nachw.) und hat den Sinngehalt, dass der gegenüber den Zeichnern eingeforderte Einlagebetrag zu freier Verfügung des Vorstandes einbezahlt und auch in der Folge nicht an den Einleger zurückgezahlt worden ist (vgl. BGHZ 150, 197, 201).

    Träfe das zu, müsste die Bank in entsprechendem Umfang auch dann haften, wenn das ordnungsgemäß aufgebrachte Kapital zuvor in zulässiger Weise für Gesellschaftszwecke verwendet (vgl. BGHZ 119, 177, 187 f.; 150, 197, 200) oder auch nur auf ein Konto der Gesellschaft bei einer anderen Bank transferiert worden ist.

  • BGH, 26.09.2005 - II ZR 380/03

    Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs wegen unrichtiger Angaben in …

    c) Die Angabe darüber, dass der auf eine Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft eingezahlte Betrag sich endgültig in der freien Verfügung des Vorstandes befinde (§§ 188 Abs. 2, 37 Abs. 1 AktG), bezieht sich nur auf die Voraussetzungen für die Erfüllung der Einlageschuld und besagt nicht, dass die Einlage noch unverändert im Gesellschaftsvermögen vorhanden sei (vgl. BGHZ 150, 197; BGH, Beschl. v. 30. November 1995 - 1 StR 358/95, NStZ 1996, 238).

    Nach der jetzigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 150, 197 ff.) genügt es für eine ordnungsgemäße Kapitalaufbringung in diesem Zusammenhang sogar, dass der Einlagebetrag für die Zwecke der Gesellschaft zur endgültigen freien Verfügung der Geschäftsleitung eingezahlt wird, solange er in der Folge nicht an den Einleger zurückfließt.

    Die ältere Kommentarliteratur zu diesem Thema (…z.B. Geilen in Kölner Komm.z.AktG 1. Aufl. § 399 Rdn. 64) ist nicht erst seit der Rechtsprechungsänderung in BGHZ 150, 197 - erst recht aber mit dieser - überholt.

    Soweit die Einzahlungen - wie hier - zeitlich nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss (§ 182 AktG) mit der Zweckbestimmung als "Einlagen" geleistet worden sind, liegt darin (anders als im Fall BGHZ 51, 157) auch keine unwirksame Vorausleistung auf eine künftige Einlageschuld (vgl. BGHZ 150, 197, 201;… Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 210/01, ZIP 2004, 849).

    Insofern dürfte die Erklärung des Vorstandes der T. AG gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1, 2 AktG selbst nach den - unmittelbar nur für die Kapitalerhöhung geltenden - Grundsätzen in BGHZ 150, 197 ff. (dazu oben II 2 a) unrichtig i.S. von § 399 Abs. 1 Nr. 1 AktG gewesen sein.

  • BGH, 02.12.2002 - II ZR 101/02

    Leistung der Einlageschuld zur freier Verfügung der Geschäftsführung bei Rückfluß …

    Anders ist es aber, wenn die Abrede (auch) dahin geht, die Einlagemittel unter (objektiver) Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln mittelbar oder gar unmittelbar wieder an den Einleger zurückfließen zu lassen (Senat aaO, Urt. v. 18. März 2002 - II ZR 363/00, ZIP 2002, 799, 801).
  • BGH, 11.06.2013 - II ZB 25/12

    Handelsregisteranmeldung einer Kapitalerhöhung bei der GmbH: Erfordernis der …

    Die Versicherung des Geschäftsführers hat dahin zu lauten, dass der Betrag der Einzahlung zur freien Verfügung der Geschäftsführung für die Zwecke der Gesellschaft eingezahlt und auch in der Folge nicht an den Einleger zurückgezahlt worden ist (BGH, Versäumnisurteil vom 18. März 2002 - II ZR 363/00, BGHZ 150, 197, 201).

    Das zur Deckung der erhöhten Kapitalziffer dienende Vermögen soll bei der Kapitalerhöhung unmittelbar der Gesellschaft zufließen und in den Entscheidungs- und Handlungsbereich des geschäftsführenden Organs gelangen (BGH, Versäumnisurteil vom 18. März 2002 - II ZR 363/00, BGHZ 150, 197, 200).

  • BGH, 15.03.2004 - II ZR 210/01

    Erfüllung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses durch Voreinzahlungen auf die …

    Im Kapitalaufbringungssystem des GmbHG bildet der Kapitalerhöhungsbeschluß die maßgebende Zäsur, nach der sich nicht nur bestimmt, in welcher Weise der Gesellschafter, der zur Übernahme des neu geschaffenen Geschäftsanteils zugelassen wird, seine Einlage zu erfüllen hat, sondern von der ab der Geschäftsführer auch ihm aufgrund dieses Beschlusses zugegangene Einlageleistungen für Zwecke der Gesellschaft - etwa zur Tilgung einer Kreditschuld - verwenden darf, ohne daß der Gesellschafter Gefahr läuft, von seiner Einlageverpflichtung nicht frei zu werden (s. BGHZ 150, 197 ff.).

    Gerade der zu entscheidende Fall macht die dadurch eintretenden Schwierigkeiten nachdrücklich deutlich, wenn die Parteien nach Jahren darum streiten, ob der Beklagte als alleiniger Geschäftsführer aufgrund der Überweisung vom 19. Dezember 1996 über einen Zuwachs an Liquidität hat verfügen können, weil die Hausbank der Gemeinschuldnerin nach der Verrechnung der Voreinzahlung weitere Verfügungen über das Konto zugelassen hat, oder ob der eingezahlte Betrag sogar mittelbar an den beklagten Inferenten zurückgezahlt worden ist und aus diesem Grund die Einlageschuld nicht getilgt worden ist (vgl. BGHZ 150, 197 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 12.05.2022 - 3 Wx 3/22

    Anmeldung der Erhöhung des Stammkapitals einer Gesellschaft zum Handelsregister …

    Bei einer Kapitalerhöhung kommt es in zeitlicher Hinsicht darauf an, dass der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt des Erhöhungsbeschlusses als solcher noch im Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist (BGH…, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 210/01, Rn. 5; Versäumnisurteil vom 18. März 2002 - II ZR 363/00, Rn. 15, beide juris).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung für die Kapitalerhöhung bei der regulären GmbH ausdrücklich aufgegeben (BGH, Versäumnisurteil vom 18. März 2002 - II ZR 363/00, Rn. 14;… Urteil vom 08. November 2004 - II ZR 362/02, Rn. 13, juris).

    Bei dieser Sachlage hätte der Wortlaut der Vorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 1 GmbHG eine überschießende Tendenz, die durch teleologische Reduktion auf den zutreffenden und erforderlichen Regelungsbereich zurückzuführen sei (BGH, Versäumnisurteil vom 18. März 2002 - II ZR 363/00, Rn. 14, juris).

    Selbst wenn man vorliegend den Vorbehalt wertgleicher Deckung im Zeitpunkt der Anmeldung auf die Versicherung gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 GmbHG nicht für anwendbar hielte, verlangt der Bundesgerichtshof im Falle jeder Kapitalerhöhung, dass die Versicherung des Geschäftsführers dahin zu lauten hat, dass der Betrag der Einlage zur freien Verfügung der Geschäftsführung für die Zwecke der Gesellschaft eingezahlt und auch in der Folge nicht an den Einleger zurückgezahlt worden ist (BGH, Versäumnisurteil vom 18. März 2002 - II ZR 363/00, Rn. 15, juris;… Scholz/Veil, a.a.O., § 8 Rn. 28; s. Formulierungsvorschlag bei Ries/Schulte, NZG 2018, 571, 575, beck-online).

  • BGH, 26.06.2006 - II ZR 43/05

    Rechtswirkung von Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung

    Da der Kapitalerhöhungsbeschluss, mit dem die förmliche Übernahme üblicherweise verbunden wird, die maßgebliche Zäsur bildet (BGHZ 150, 197, 201;… Sen.Urt. v. 8. November 2004 - II ZR 362/02, ZIP 2005, 121 f.), kann grundsätzlich erst nach Eintritt dieser Voraussetzung die Einlage geleistet werden (Ehlke, ZGR 1995, 426, 428; Kort, DStR 2002, 1223, 1227).
  • BGH, 12.04.2011 - II ZR 17/10

    GmbH: Verdeckte Sacheinlage bei Tilgung eines vom Ehegatten des Inferenten …

    Rn. 12 Bei der unmittelbaren Leistung der Einlage an Dritte liegt nach der Rechtsprechung des Senats keine Leistung der Mindesteinlage zur freien Verfügung der Geschäftsführung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) vor (BGH, Urteil vom 18. März 2002 - II ZR 363/00, BGHZ 150, 197, 200).

    Wenn mit der Bareinlage ein Darlehen abgelöst wird, für dessen Rückzahlung sich der Inferent verbürgt hat, leistet er nicht verdeckt eine Sacheinlage (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2002 - II ZR 363/00, ZIP 2002, 799, 801, insoweit nicht in BGHZ 150, 197 abgedruckt; offengelassen bei BGH, Urteil vom 24. September 1990 - II ZR 203/89, ZIP 1990, 1400, 1401).

  • BGH, 12.06.2006 - II ZR 334/04

    Wirksamkeit einer durch Her- und Hinzahlen bewirkten Kapitalerhöhung

    Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die von der Beklagten zu 1 übernommene Einlageverbindlichkeit aus der am 13. März 1995 beschlossenen Kapitalerhöhung bei der P. in Höhe von 950.000,00 DM selbst dann nicht durch die ursprüngliche (Vor-)Einzahlung vom 1. März 1995 getilgt worden ist, wenn dieser Betrag - wovon auszugehen ist - zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses (vgl. hierzu BGHZ 150, 197, 201) noch der Geschäftsleitung der P. nach dessen Verbuchung als "Erhöhung der Stammeinlage" zur Verfügung stand.
  • BGH, 08.11.2004 - II ZR 362/02

    Bindung an die Feststellungen eines Urteils im Kaduzierungsverfahren bei …

    Eine wertgleiche Deckung bis zu der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister ist nicht erforderlich (BGHZ 150, 197, 199 ff.; anders noch BGHZ 119, 177;… anders für Zahlungen vor dem Kapitalerhöhungsbeschluß Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 210/01, ZIP 2004, 849).

    Es reicht vielmehr aus, daß die Geschäftsführung infolge der Einzahlung in die Lage versetzt wird, erneut Kredit in Höhe des eingezahlten Betrages in Anspruch zu nehmen, mag das auch auf einer nur stillschweigenden Gestattung der Bank beruhen (…Sen.Urt. v. 3. Dezember 1990 - II ZR 215/89, ZIP 1991, 445 f.; mißverständlich Sen.Urt. v. 21. Juni 1996 - II ZR 98/95, ZIP 1996, 1466, 1467, vgl. BGHZ 150, 197, 199 ff.).

  • OLG Jena, 13.10.2020 - 2 W 340/20
  • OLG Dresden, 10.03.2004 - 18 U 1227/03

    Anspruch auf Einzahlung des mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der GmbH …

  • OLG Dresden, 10.03.2004 - 18 U 1314/03

    Anspruch auf Erfüllung einerübernommenen Einlageverpflichtung; Leistung der …

  • OLG Nürnberg, 13.10.2010 - 12 U 1528/09

    Kapitalerhöhung der GmbH: Tilgung der Einlageschuld durch Voreinzahlung auf eine …

  • OLG Jena, 14.06.2006 - 6 U 1021/05

    Verlangen seitens des Insolvenzverwalters i.R.d. Einzahlung der Stammeinlage aus …

  • OLG Schleswig, 23.01.2003 - 5 U 68/02
  • OLG Oldenburg, 17.07.2008 - 1 U 49/08

    Erfüllung der Einlageverpflichtung bei einem Konto einer GmbH mit stark …

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2024 - 3 Wx 24/24

    Antrag einer durch einen Einzelgesellschafter vertretenen Gesellschaft auf …

  • OLG Oldenburg, 09.12.2004 - 1 U 62/04

    Versicherung des vollständig zur freien Verfügung stehenden Kapitals im Fall der …

  • OLG Stuttgart, 08.11.2006 - 14 U 60/05

    Rechtlich selbstständige Verträge über die Beteiligung einer Vielzahl von …

  • OLG Jena, 27.09.2006 - 6 W 287/06

    Gründerhaftung bei Mantelverwendung

  • KG, 23.04.2007 - 23 U 75/06

    Leistung der Bareinlage in einer GmbH: Wirksamkeit der Erfüllung einer …

  • OLG Düsseldorf, 04.03.2010 - 6 U 49/09

    Rückforderung von Einlagen auf eine nicht zustande gekommene Kapitalerhöhung

  • OLG Hamburg, 14.02.2005 - 11 W 93/04

    Mutwilligkeit einer Klage des Insolvenzverwalters gegen die Gesellschafter auf …

  • OLG Düsseldorf, 26.10.2006 - 6 U 141/05

    Leistung der Bareinlage auf neues Stammkapital

  • LG Oldenburg, 05.10.2005 - 5 O 3981/04
  • LG Ulm, 05.02.2009 - 10 T 1/09

    Geschäftsführerversicherung bei Kapitalerhöhung und Euroumstellung

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Rechtsprechung
   BGH, 06.02.2002 - VIII ZR 185/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,912
BGH, 06.02.2002 - VIII ZR 185/00 (https://dejure.org/2002,912)
BGH, Entscheidung vom 06.02.2002 - VIII ZR 185/00 (https://dejure.org/2002,912)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 2002 - VIII ZR 185/00 (https://dejure.org/2002,912)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    64 Satz 1 GmbHG, Darlegungs- und Beweislast, Erkennbarkeit Insolvenzreife, Innenhaftung, Insolvenzreife, Zahlung nach Insolvenzreife, Zahlungsunfähigkeit

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Aufklärungspflichten des Verkäufers über Verbindlichkeiten

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Verkauf einer zahlungsunfähigen GmbH

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kaufvertragsrecht; Unternehmenskauf und Nachweis der Überschuldung

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 35 (Entscheidungsbesprechung)

    § 286 ZPO
    Unternehmenskaufvertrag - Zahlungsunfähigkeit - Substantiierung des Klägervorbringens - Beweiswürdigung

  • hammermann-ehlers.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    § 286 ZPO
    Kaufvertrag über ein zahlungsunfähiges Unternehmen

Papierfundstellen

  • ZIP 2002, 853
  • MDR 2002, 832
  • NZI 2002, 341
  • NZI 2002, 44
  • NJ 2002, 475
  • WM 2002, 1839
  • BB 2002, 903
  • DB 2002, 942
  • NZG 2002, 644
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.04.2001 - VIII ZR 32/00

    Aufklärungspflicht des Verkäufers bei der Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen

    Auszug aus BGH, 06.02.2002 - VIII ZR 185/00
    Rückstände bei Sozialversicherungsbeiträgen sind ein Indiz für eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende Zahlungsunfähigkeit (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00, WM 2001, 1118 unter II 3 c aa).

    Eine Mitteilung kann vom Verkäufer nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung jedoch für solche Umstände erwartet werden, die nur dem Verkäufer bekannt sind und von denen er weiß oder wissen muß, daß sie für den Käufer von wesentlicher Bedeutung für den Vertragsschluß sind, etwa deshalb, weil sie den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteile vom 4. März 1998 - VIII ZR 378/96, NJW-RR 1998, 1406 unter II 1 und vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00, WM 2001, 1117 unter II 3 b).

    Bei einem Unternehmenskauf, wie er hier bei der Abtretung sämtlicher Geschäftsanteile anzunehmen ist, hat darum der Verkäufer dem Käufer ungefragt sämtliche Verbindlichkeiten des Unternehmens zu offenbaren, wenn diese dazu führen können, daß die Überlebensfähigkeit der Gesellschaft ernsthaft gefährdet ist, weil ihr Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung droht (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2001 aaO …und vom 4. März 1998 aaO; vgl. auch Stengel/Scholderer NJW 1994, 158, 161 unter 2 d).

  • BGH, 04.03.1998 - VIII ZR 378/96

    Verbürgung für eine Firmendarlehen nach Gründung einer GmbH - Zahlung des …

    Auszug aus BGH, 06.02.2002 - VIII ZR 185/00
    Eine Mitteilung kann vom Verkäufer nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung jedoch für solche Umstände erwartet werden, die nur dem Verkäufer bekannt sind und von denen er weiß oder wissen muß, daß sie für den Käufer von wesentlicher Bedeutung für den Vertragsschluß sind, etwa deshalb, weil sie den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteile vom 4. März 1998 - VIII ZR 378/96, NJW-RR 1998, 1406 unter II 1 und vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00, WM 2001, 1117 unter II 3 b).

    Bei einem Unternehmenskauf, wie er hier bei der Abtretung sämtlicher Geschäftsanteile anzunehmen ist, hat darum der Verkäufer dem Käufer ungefragt sämtliche Verbindlichkeiten des Unternehmens zu offenbaren, wenn diese dazu führen können, daß die Überlebensfähigkeit der Gesellschaft ernsthaft gefährdet ist, weil ihr Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung droht (…vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2001 aaO und vom 4. März 1998 aaO; vgl. auch Stengel/Scholderer NJW 1994, 158, 161 unter 2 d).

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines …

    Auszug aus BGH, 06.02.2002 - VIII ZR 185/00
    Inhaltlich beruht die Entscheidung allerdings nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes (BGH 37, 79, 81).
  • BGH, 17.05.2001 - IX ZR 188/98

    Zahlungseinstellung und Kenntnis des Gläubigers

    Auszug aus BGH, 06.02.2002 - VIII ZR 185/00
    Dieser Vortrag des Klägers, auf den er mit seiner Berufungsbegründung ausdrücklich Bezug genommen hat, genügt den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung offener Verbindlichkeiten, zumal die Beklagte die Entstehung der Forderungen im wesentlichen nicht bestritten hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - IX ZR 188/98, WM 2001, 1225 = NJW-RR 2001, 1204 unter II. 3. a)-c) ).
  • BGH, 30.04.1992 - IX ZR 176/91

    Zahlungsunfähigkeit bei Kreditsperre - Anfechtbarkeit der Verrechnung bei …

    Auszug aus BGH, 06.02.2002 - VIII ZR 185/00
    a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne der §§ 60, 63 GmbHG (in der bei Vertragsschluß am 13. Februar 1998 geltenden Fassung) voraussetzt, daß der Schuldner dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, einen wesentlichen Teil seiner fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, und die Liquidität auch nicht durch die kurzfristige Aufnahme von Krediten wiederhergestellt werden kann (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 5. November 1957 - III ZR 139/55, WM 1957, 67 unter II und BGHZ 118, 171, 174;… Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, GmbHG, 17. Aufl., § 64 Rdn. 5, Kilger/Schmidt, Insolvenzgesetze, § 30 KO Anm. 5).
  • BGH, 19.02.1991 - XI ZR 202/89

    Darlegungs- und Beweislast für aus der Sicherungsabrede abgeleitete Einwendungen …

    Auszug aus BGH, 06.02.2002 - VIII ZR 185/00
    Sollte es aufgrund erneuter Verhandlung bei der Durchführung des Kaufvertrages verbleiben, wird ferner der Erwägung der Revision nachzugehen sein, der Kläger könne sich gegenüber der Vollstreckung aus dem Titel jedenfalls in Höhe geleisteter 30.000 DM auf den Einwand der (teilweisen) Erfüllung berufen (BGH, Urteil vom 19. Februar 1991 - XI ZR 202/89, NJW-RR 1991, 759 unter II. 3.).
  • BGH, 05.11.1956 - III ZR 139/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.02.2002 - VIII ZR 185/00
    a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne der §§ 60, 63 GmbHG (in der bei Vertragsschluß am 13. Februar 1998 geltenden Fassung) voraussetzt, daß der Schuldner dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, einen wesentlichen Teil seiner fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, und die Liquidität auch nicht durch die kurzfristige Aufnahme von Krediten wiederhergestellt werden kann (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 5. November 1957 - III ZR 139/55, WM 1957, 67 unter II und BGHZ 118, 171, 174;… Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, GmbHG, 17. Aufl., § 64 Rdn. 5, Kilger/Schmidt, Insolvenzgesetze, § 30 KO Anm. 5).
  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 236/06

    Aufklärungspflichten des Verkäufers beim Verkauf einer Solarheizungsanlage zur …

    Vom Verkäufer kann nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung eine Mitteilung über solche Umstände erwartet werden, die nur ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen und von denen er weiß oder wissen muss, dass sie für den Käufer von wesentlicher Bedeutung für den Vertragsschluss sind (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - VIII ZR 185/00, WM 2002, 1839, unter III 2 b, m.w.N.).
  • OLG Köln, 19.09.2003 - 12 U 80/02

    Anfechtung eines Kaufvertrages wegen unterlassener Aufklärung über …

    Es besteht wegen der widerstreitenden Interessen keine Rechtspflicht für ein Verkäufer, den Käufer über alle - auch erheblichen - Umstände von sich aus umfassend aufzuklären, die für dessen Vertragsentschluss von Bedeutung sein können (BGH ZIP 2002, 853, 856).

    Eine Mitteilung kann vom Verkäufer nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung bei Vertragsverhandlungen, auch wenn die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, aber ebenfalls für solche Umstände erwartet werden, die nur dem Verkäufer bekannt sind und von denen er weiß oder wissen muss, dass sie für den Käufer von wesentlicher Bedeutung für den Vertragsschluss sind, etwa deshalb, weil sie den Vertragszweck vereiteln können (BGH NJW 1996, 451, 452; NJW 2001, 2163, 2164; ZIP 2002 853, 856;… Erman/Palm, a.a.O., § 123 BGB, Rdz. 18;… Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 123 BGB, Rdz. 5b).

    Auch in diesem Fall wäre Voraussetzung eine Täuschung (vgl. nur BGH ZIP 2002, 853, 854), die aber gerade zu verneinen ist.

  • OLG Köln, 29.09.2004 - 2 U 1/04

    Anfechtung von Verrechnungen auf dem Kontokorrentkonto des Insolvenzschuldners

    Rn. 87 Das Urteil des 8. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2002 - VIII ZR 185/00 (ZIP 2002, 853 ff) ist hier nicht einschlägig.
  • KG, 14.10.2005 - 6 U 217/04

    Arrest im Insolvenzverfahren: Voraussetzungen eines Arrestanspruchs bei …

    Gewichtiges Indiz für eine Zahlungseinstellung, bei deren Vorliegen gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 InsO anzunehmen ist, dass Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist es, dass der Schuldner über längere Zeit Verbindlichkeiten nicht begleicht, deren Erfüllung für das Unternehmen von existentieller Bedeutung ist (vgl. BGH ZIP 2002, 853, 855; OLG Hamburg GmbHR 2004, 797, 798;… Müller in Jaeger, InsO, 2004, § 17, Rn. 32).

    Die Nichterfüllung gerade dieser Verbindlichkeiten spricht im besonderen Maße für das Vorliegen der fehlenden Fähigkeit der Beklagten zu 1. hierzu, weil sie gemäß § 266a StGB unter Strafandrohung steht, und daher in aller Regel der Geschäftsführer einer GmbH bemüht sein wird, vor anderen Verbindlichkeiten zunächst diese zu begleichen (vgl. zur besonderen Indizwirkung von Rückständen bei Sozialversicherungsbeiträgen: BGH ZIP 2002, 853, 855).

  • OLG Brandenburg, 10.06.2009 - 4 U 164/07

    Rangrücktritt bezüglich Altschulden einer vormaligen LPG: Auslegung einer …

    Um einen solchen Unternehmenskauf handelte es sich hier, denn die Beklagten zu 1. bis 4., die alleinige Gesellschafter der K. waren, haben mit dem Vertrag vom 31. März 2001 sämtliche Geschäftsanteile der K. an die Klägerin abgetreten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - VIII ZR 185/00); weitere Vermögenswerte - außer der Milchreferenzmenge -, die entsprechend den gesetzlichen Vorschriften hätten übertragen werden müssen, sollte die K. nicht haben.
  • OLG Karlsruhe, 10.05.2017 - 14 U 108/15

    Muss der Auftragnehmer auf Optimierungsmöglichkeiten hinweisen?

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht generell bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die geeignet sind, den Vertragszweck zu vereiteln oder sonst für den Vertragspartner erkennbar von wesentlicher Bedeutung sind, so dass dieser Mitteilung erwarten durfte (BGH, Urteil v. 13.06.2007 - VIII ZR 236/06; BGH Urteil v. 06.02.2002 - VIII ZR 185/00 BGH, Urteil v. 04.04.2001 - VIII ZR 32/00).
  • VG Gießen, 09.07.2008 - 8 E 4072/07

    Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband

    Zwar kann insoweit durchaus ein Wissensvorsprung des Erklärungsempfängers resultieren (vgl. BGH, U. v. 06.02.2002 - VIII ZR 185/00 -, juris, Rdnrn. 23 f.;… BGH, U. v. 04.04.2001 - VIII ZR 33/00 -, juris, Rdnr. 19), wodurch grundsätzlich auch eine entsprechende Aufklärungspflicht hervorgerufen werden kann.
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Rechtsprechung
   BGH, 28.01.2002 - II ZR 259/00   

Zitiervorschläge
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BGH, 28.01.2002 - II ZR 259/00 (https://dejure.org/2002,1870)
BGH, Entscheidung vom 28.01.2002 - II ZR 259/00 (https://dejure.org/2002,1870)
BGH, Entscheidung vom 28. Januar 2002 - II ZR 259/00 (https://dejure.org/2002,1870)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG § 64 Abs. 3, § 65 Abs. 1
    Inanspruchnahme eines früheren Aktionärs wegen rückständiger Einlageforderung nur nach Verlustigerklärung der Rechte des Aktieninhabers ("AKJ Lebensversicherung AG")

Papierfundstellen

  • ZIP 2002, 478
  • MDR 2002, 651
  • NZI 2002, 44
  • WM 2002, 555
  • BB 2002, 537
  • DB 2002, 889
  • NZG 2002, 333
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines …

    Auszug aus BGH, 28.01.2002 - II ZR 259/00
    Das Urteil beruht jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).
  • OLG Jena, 08.06.2007 - 6 U 311/07

    Fälligstellung der Stammeinlagen einer insolventen GmbH durch den …

    Die strikte Einhaltung der ordnungsgemäßen Kaduzierungsschritte des § 21 GmbHG ist aber auch insbesondere im Interesse des Rechtsvorgängers des auszuschließenden Gesellschafters erforderlich, weil die Gesellschaft anderenfalls dem in Anspruch genommenen Rechtsvorgänger den kaduzierten Anteil nicht zuwenden könnte, wozu sie aber gemäß § 22 Abs. 4 GmbHG gegen Zahlung der noch offenen Einlage verpflichtet ist (für die AG: BGH WM 2002, 555 m. zust. Anm. Bayer/Pielka, WuB II A. § 65 AktG 1.02).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 12.11.2001 - 3 Wx 157/00, 3 Wx 239/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4178
OLG Düsseldorf, 12.11.2001 - 3 Wx 157/00, 3 Wx 239/00 (https://dejure.org/2001,4178)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.11.2001 - 3 Wx 157/00, 3 Wx 239/00 (https://dejure.org/2001,4178)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. November 2001 - 3 Wx 157/00, 3 Wx 239/00 (https://dejure.org/2001,4178)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    Selbstkontrahieren des Notgeschäftsführers

  • rechtsportal.de

    BGB § 29 § 181 ; GmbHG § 46 Nr. 5

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Notgeschäftsführer; Abberufung eines gerichtlich bestellten Notgeschäftsführers; Satzung einer GmbH; Befreiung des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers

Verfahrensgang

  • LG Düsseldorf - 36 T 2/99
  • OLG Düsseldorf, 12.11.2001 - 3 Wx 157/00, 3 Wx 239/00

Papierfundstellen

  • ZIP 2002, 481
  • NZI 2002, 44
  • DB 2002, 576
  • NZG 2002, 338
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.01.1997 - V ZR 285/95

    Geltendmachung eines Verzugsschadens neben dem Nichterfüllungsschaden; …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.11.2001 - 3 Wx 157/00
    Soweit der Beteiligte zu 3. rügt, das Amtsgericht habe zu Unrecht mit seiner Abberufung die Neubestellung eines Notgeschäftsführers verbunden, ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn die Notlage, die zur Bestellung eines Notgeschäftsführers (hier des Beteiligten zu 3.) geführt hat, fortbesteht, eine Abberufung des Notgeschäftsführers überhaupt nur in Verbindung mit der gleichzeitigen Neubestellung eines anderen Notgeschäftsführers in Betracht kommen kann (vgl. OLG Düsseldorf ZIP 1997, 646, 647).
  • OLG Frankfurt, 19.09.1998 - 5 W 22/98

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Widerruf der Geschäftsführerbestellung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.11.2001 - 3 Wx 157/00
    Zwar muss grundsätzlich das Amtsgericht die Geschäftsführungsbefugnis eines Notgeschäftsführers auf das Notwendigste beschränken, weil die Bestellung eines Notgeschäftsführers durch das Gericht einen wesentlichen Eingriff in das Bestellungsrecht der Gesellschafter nach § 46 Nr. 5 GmbHG bedeutet (vgl. BayObLG GmbHR 1998, 1126).
  • OLG Düsseldorf, 18.04.1997 - 3 Wx 584/96
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.11.2001 - 3 Wx 157/00
    Ein gemäß § 29 BGB - diese Vorschrift findet auch für die GmbH Anwendung (vgl. BayObLG 1976, 129;… Müko/Reuter, BGB 3. Aufl., Rn. 1 zu § 29;… Rowedder/Koppensteiner, GmbHG, 3. Aufl., Rn. 64 zu § 35) - gerichtlich bestellter Notgeschäftsführer einer GmbH kann auf Antrag eines Gesellschafters trotz weiter bestehender Notlage durch das Gericht abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund in seiner Person oder in seinem Verhalten als Notgeschäftsführer vorliegt (OLG Düsseldorf, GmbHR 1997, 549; BayObLG GmbHR 1994, 306).
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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 19.02.2002 - 2 U 2916/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,15354
OLG Dresden, 19.02.2002 - 2 U 2916/01 (https://dejure.org/2002,15354)
OLG Dresden, Entscheidung vom 19.02.2002 - 2 U 2916/01 (https://dejure.org/2002,15354)
OLG Dresden, Entscheidung vom 19. Februar 2002 - 2 U 2916/01 (https://dejure.org/2002,15354)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Owlit
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung der restlichen Stammeinlage durch den Insolvenzverwalter; Konkludente, auf die Erfüllung einer Stammeinlagenpflicht gerichtete Leistungszweckbestimmung einer "Privateinlage"; Erfüllungswirkung einer über die Einlagenforderung getroffenen ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    GmbHG § 19 § 46 Nr. 2
    Anforderungen an den Nachweis der Erbringung der Stammeinlage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2002, 44
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (10)

  • OLG Düsseldorf, 25.11.1999 - 6 U 166/98

    Wirkung der Zahlung auf Stammeinlagen einer GmbH vor beabsichtigter …

    Auszug aus OLG Dresden, 19.02.2002 - 2 U 2916/01
    Im Ausgangspunkt ist dem Beklagten zwar darin beizutreten, dass eine auf die Erfüllung einer Stammeinlagenpflicht gerichtete Leistungszweckbestimmung auch konkludent erfolgen kann (vgl. BGH ZIP 2001, 1997 [1998] ; OLG Köln ZIP 2001, 1243 [1 244] ; OLG Düsseldorf ZIP 2000, 837 [839]; OLG Dresden GmbHR 1999, 233 [OLG Dresden 14.12.1998 - 2 U 2679/98] [234]).

    Dahinstehen kann deshalb, in welchem Umfang der Gutschriftsbetrag am 07.11.1995 zur freien Verfügbarkeit der Gemeinschuldnerin gestanden hat (vgl. dazu: BGH ZIP 1996, 1466 [1467]; OLG Naumburg NZG 2001, 230; OLG Düsseldorf ZIP 2000, 837 [838] ; OLG Dresden GmbHR 1 999, 1035 [1036]).

    Nach gefestigter Rechtsprechung kommt aber auch einer über die Einlagenforderung getroffenen Aufrechnungsvereinbarung Erfüllungswirkung nur zu, wenn die Gegenforderung - hier also der mutmaßliche Darlehensrückzahlungsanspruch des Beklagten - liquide, fällig und vollwertig ist (vgl. BGHZ 125,. 141 [143]; BGH ZIP 1992, 992 [995]; OLG Düsseldorf ZIP 2000, 837 [838]; Senatsurteil vom 31.01-2002 - 2 U 2417/01 -).

  • BGH, 17.09.2001 - II ZR 275/99

    Erfüllung der Einlageschuld durch Hin- und Herübereisung des Einlagebetrages …

    Auszug aus OLG Dresden, 19.02.2002 - 2 U 2916/01
    Im Ausgangspunkt ist dem Beklagten zwar darin beizutreten, dass eine auf die Erfüllung einer Stammeinlagenpflicht gerichtete Leistungszweckbestimmung auch konkludent erfolgen kann (vgl. BGH ZIP 2001, 1997 [1998] ; OLG Köln ZIP 2001, 1243 [1 244] ; OLG Düsseldorf ZIP 2000, 837 [839]; OLG Dresden GmbHR 1999, 233 [OLG Dresden 14.12.1998 - 2 U 2679/98] [234]).

    Hiermit vertrüge sich bereits nicht ohne Weiteres, dass der Beklagte eine Zahlung von DM 30.000,00 entrichtet hat, obwohl die offene Stammeinlage lediglich DM 19.000,00 betrug und damit jedenfalls der gesamte Überweisungsbetrag von vornherein nicht auf die Stammeinlage bezogen sein konnte (vgl. BGH ZIP 2001, 513 [515]; zur Abgrenzung: BGH ZIP 2001, 1997 [1998]).

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 183/00

    Anmeldung einer Anteilsübertragung gegenüber der Gesellschaft; Leistung der …

    Auszug aus OLG Dresden, 19.02.2002 - 2 U 2916/01
    Der Beklagte hat den ihm obliegenden Beweis (vgl. BGH ZIP 2001, 513 [515]; OLG Naumburg NZG 2001, 230; OLG Dresden ZInsO 2000, 673[OLG Dresden 08.05.2000 - 17 U 3742/99] [674]) für eine durch die Kontengutschrift vom 07.11.1995 (vgl. Anl. B 3, Bl. 48 dA) bewirkte Erfüllungshandlung nicht geführt.

    Hiermit vertrüge sich bereits nicht ohne Weiteres, dass der Beklagte eine Zahlung von DM 30.000,00 entrichtet hat, obwohl die offene Stammeinlage lediglich DM 19.000,00 betrug und damit jedenfalls der gesamte Überweisungsbetrag von vornherein nicht auf die Stammeinlage bezogen sein konnte (vgl. BGH ZIP 2001, 513 [515]; zur Abgrenzung: BGH ZIP 2001, 1997 [1998]).

  • OLG Dresden, 14.12.1998 - 2 U 2679/98

    Nachweis der Zahlung der Einlageverpflichtung durch den Gesellschafter

    Auszug aus OLG Dresden, 19.02.2002 - 2 U 2916/01
    Im Ausgangspunkt ist dem Beklagten zwar darin beizutreten, dass eine auf die Erfüllung einer Stammeinlagenpflicht gerichtete Leistungszweckbestimmung auch konkludent erfolgen kann (vgl. BGH ZIP 2001, 1997 [1998] ; OLG Köln ZIP 2001, 1243 [1 244] ; OLG Düsseldorf ZIP 2000, 837 [839]; OLG Dresden GmbHR 1999, 233 [OLG Dresden 14.12.1998 - 2 U 2679/98] [234]).

    Die Höhe des Zahlungsbetrages und die sonstigen Begleitumstände sprechen weit mehr gegen als für die Erbringung der Stammeinlage (vgl. OLG Dresden GmbHR 1999, 233 [OLG Dresden 14.12.1998 - 2 U 2679/98] [234]).

  • OLG Naumburg, 24.11.2000 - 7 U (Hs) 98/99
    Auszug aus OLG Dresden, 19.02.2002 - 2 U 2916/01
    Der Beklagte hat den ihm obliegenden Beweis (vgl. BGH ZIP 2001, 513 [515]; OLG Naumburg NZG 2001, 230; OLG Dresden ZInsO 2000, 673[OLG Dresden 08.05.2000 - 17 U 3742/99] [674]) für eine durch die Kontengutschrift vom 07.11.1995 (vgl. Anl. B 3, Bl. 48 dA) bewirkte Erfüllungshandlung nicht geführt.

    Dahinstehen kann deshalb, in welchem Umfang der Gutschriftsbetrag am 07.11.1995 zur freien Verfügbarkeit der Gemeinschuldnerin gestanden hat (vgl. dazu: BGH ZIP 1996, 1466 [1467]; OLG Naumburg NZG 2001, 230; OLG Düsseldorf ZIP 2000, 837 [838] ; OLG Dresden GmbHR 1 999, 1035 [1036]).

  • BGH, 26.03.1984 - II ZR 14/84

    Fortgeltung der Regeln zu Eigenkapitalersatz nach Einführung der §§ 32a, 32b …

    Auszug aus OLG Dresden, 19.02.2002 - 2 U 2916/01
    schlechthin nicht derart gewendet haben, dass sie - wie für die Vollwertigkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs erforderlich (vgl. BGHZ 90, 370 [373]) - sämtliche gegen sie gerichteten fälligen Ansprüche hätte befriedigen können.
  • BGH, 15.06.1992 - II ZR 229/91

    Pfändung einer Einlageforderung im Liquidationsstadium

    Auszug aus OLG Dresden, 19.02.2002 - 2 U 2916/01
    Nach gefestigter Rechtsprechung kommt aber auch einer über die Einlagenforderung getroffenen Aufrechnungsvereinbarung Erfüllungswirkung nur zu, wenn die Gegenforderung - hier also der mutmaßliche Darlehensrückzahlungsanspruch des Beklagten - liquide, fällig und vollwertig ist (vgl. BGHZ 125,. 141 [143]; BGH ZIP 1992, 992 [995]; OLG Düsseldorf ZIP 2000, 837 [838]; Senatsurteil vom 31.01-2002 - 2 U 2417/01 -).
  • BGH, 10.06.1996 - II ZR 98/95

    Einordnung einer Einzahlung als Voreinlage auf eine Einlageforderung aus einer …

    Auszug aus OLG Dresden, 19.02.2002 - 2 U 2916/01
    Dahinstehen kann deshalb, in welchem Umfang der Gutschriftsbetrag am 07.11.1995 zur freien Verfügbarkeit der Gemeinschuldnerin gestanden hat (vgl. dazu: BGH ZIP 1996, 1466 [1467]; OLG Naumburg NZG 2001, 230; OLG Düsseldorf ZIP 2000, 837 [838] ; OLG Dresden GmbHR 1 999, 1035 [1036]).
  • OLG Köln, 17.05.2001 - 18 U 17/01

    Leistungsbestimmung bei Zahlung auf Stammeinlage

    Auszug aus OLG Dresden, 19.02.2002 - 2 U 2916/01
    Im Ausgangspunkt ist dem Beklagten zwar darin beizutreten, dass eine auf die Erfüllung einer Stammeinlagenpflicht gerichtete Leistungszweckbestimmung auch konkludent erfolgen kann (vgl. BGH ZIP 2001, 1997 [1998] ; OLG Köln ZIP 2001, 1243 [1 244] ; OLG Düsseldorf ZIP 2000, 837 [839]; OLG Dresden GmbHR 1999, 233 [OLG Dresden 14.12.1998 - 2 U 2679/98] [234]).
  • OLG Dresden, 08.05.2000 - 17 U 3742/99

    Anforderungen an den Nachweis der Leistung der Stammeinlage durch den …

    Auszug aus OLG Dresden, 19.02.2002 - 2 U 2916/01
    Der Beklagte hat den ihm obliegenden Beweis (vgl. BGH ZIP 2001, 513 [515]; OLG Naumburg NZG 2001, 230; OLG Dresden ZInsO 2000, 673[OLG Dresden 08.05.2000 - 17 U 3742/99] [674]) für eine durch die Kontengutschrift vom 07.11.1995 (vgl. Anl. B 3, Bl. 48 dA) bewirkte Erfüllungshandlung nicht geführt.
  • OLG Karlsruhe, 18.11.2013 - 7 W 45/13

    Geltendmachung einer Stammeinlageforderung gegen den Gründungsgesellschafter …

    Rn. 4 a) Der Antragsteller ist als Insolvenzverwalter zur Geltendmachung der restlichen Stammeinlage berechtigt, ohne hierzu des in § 46 Nr. 2 GmbHG vorgesehenen Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Gemeinschuldnerin zu bedürfen (BGH, NJW 1982, 2822, juris Tz. 5; OLG Dresden, ZInsO 2002, 328 f., juris Tz. 4;… Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 19 Rn. 29).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 16.07.2001 - 8 W 165/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4537
OLG Brandenburg, 16.07.2001 - 8 W 165/01 (https://dejure.org/2001,4537)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.07.2001 - 8 W 165/01 (https://dejure.org/2001,4537)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16. Juli 2001 - 8 W 165/01 (https://dejure.org/2001,4537)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Insolvenz; Beschwerde; Beschwerdegründe; Rechtsmittelfrist; Frist; Zustellung

Verfahrensgang

  • AG Potsdam - 35 IN 732/00
  • LG Potsdam - 5 T 400/01
  • OLG Brandenburg, 16.07.2001 - 8 W 165/01

Papierfundstellen

  • NZI 2002, 44
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 25.02.1988 - 2 BvR 1289/87

    Beschwerdegrund - Rechtliches Gehör - Vorinstanz

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.07.2001 - 8 W 165/01
    Spätestens seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.02.1988 (NJW 88, 1773) ist klargestellt, daß der Richter eine von der Partei sich selbst gesetzte Frist zur Äußerung abzuwarten hat, falls er der Partei nicht eine kürzere Äußerungsfrist - die er selbstverständlich ebenfalls abzuwarten hätte - setzt.
  • OLG Celle, 28.04.1999 - 2 W 36/99

    Zulassung einer sofortigen weiteren Beschwerde im Insolvenzverfahren; Begriff der …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.07.2001 - 8 W 165/01
    Zwar hat das OLG Celle zu seinem Beschluß vom 24.04.1999 (ZIP 99, 1605; ähnlich LG Rostock ZInsO 2000, 340) einen Leitsatz formuliert, der die angefochtene Entscheidung tragen würde.
  • OLG Stuttgart, 30.09.1999 - 8 W 111/99
    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.07.2001 - 8 W 165/01
    Auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 30.09.1999 - NJW-RR 2000, 199 - kann in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht abgestellt werden, weil sie nicht als Rechtsbeschwerdeentscheidung gem. § 7 InsO, sondern zum Anwendungsbereich der KO ergangen ist, wenngleich sie sich auch auf Vorschriften der InsO beruft.
  • LG Rostock, 22.03.2000 - 2 T 47/00

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Erstellung eines …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.07.2001 - 8 W 165/01
    Zwar hat das OLG Celle zu seinem Beschluß vom 24.04.1999 (ZIP 99, 1605; ähnlich LG Rostock ZInsO 2000, 340) einen Leitsatz formuliert, der die angefochtene Entscheidung tragen würde.
  • AG Duisburg, 03.11.1994 - 43 N 231/94
    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.07.2001 - 8 W 165/01
    Dem steht auch nicht die Entscheidung des Amtsgerichts Duisburg vom 03.11.1994 (ZIP 95, 582) entgegen, das befunden hat, der einmal zulässig gestellte Antrag könne nur von demjenigen Geschäftsführer wirksam zurückgenommen werden, der ihn gestellt habe, nicht aber von seinem Nachfolger im Amte.
  • BGH, 10.07.2008 - IX ZB 122/07

    Rücknahme des Insolvenzantrags nach Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers

    Ob dies auch dann gilt, wenn der antragstellende Geschäftsführer - wie im vorliegenden Fall - vor der Rücknahme des Eröffnungsantrages abberufen worden ist, ist wiederum streitig (dafür insbesondere LG Dortmund ZIP 1985, 1341, 1342; AG Duisburg ZIP 1995, 582 f; NZI 2002, 209; AG Magdeburg ZInsO 1998, 43;… Braun/Bußhardt, InsO 3. Aufl. § 13 Rn. 20;… MünchKomm-InsO/Schmahl, aaO § 15 Rn. 82;… FK-InsO/Schmerbach, aaO § 15 Rn. 21;… Kübler/Prütting/Pape, aaO § 13 Rn. 122 ff; für ein Rücknahmerecht des neu bestellten oder noch verbliebenen vertretungsberechtigten Organmitglieds OLG Brandenburg NZI 2002, 44, 48; LG Berlin KTS 1974, 182, 184;… Jaeger/Müller, aaO § 15 Rn. 58;… HK-InsO/Kirchhof, aaO § 13 Rn. 16;… Smid, aaO § 13 Rn. 21;… Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, aaO § 64 Rn. 43;… HmbKomm-InsO/Wehr, 2. Aufl. § 13 Rn. 54;… Uhlenbruck in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch aaO § 10 Rn. 5).
  • LG Tübingen, 27.01.2006 - 5 T 18/06

    Sofortige Beschwerde des Insolvenzschuldners gegen die Insolvenzeröffnung: …

    Obwohl diese Frage in der obergerichtlichen Rechtsprechung früher mit etwas divergierender Begründung überwiegend bejaht wurde (vgl. z.B. OLG Frankfurt, KTS 1971, 219; OLG Hamm, ZIP 1993, 777; OLG Karlsruhe, ZIP 1989, 1070) und vereinzelt dieses Auffassung wohl auch jetzt noch in der Rechtsprechung vertreten wird (so vom OLG Brandenburg, NZI 2002, 44 für bestimmte Konstellationen und Begründungen) sowie in der Kommentarliteratur relativ häufig anzutreffen ist (…vgl. HK-Kirchhof, 3. Aufl., RNr. 9 und Hess, RNr. 23 je zu § 34 InsO m.w.N.), folgt die Kammer der Auffassung, dass die Insolvenzschuldnerin sich gegen den Eröffnungsbeschluss nicht mit diesem Ziel wenden kann.
  • LG Bremen, 14.06.2007 - 4 T 870/06
    Die Gegenauffassung (vgl. OLG Brandenburg, ZInsO 2001, 1155 ;… Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht, Rdnr. 341;… Uhlenbruck, Insolvenzordnung, § 13 Rdnr. 294;… Fuchs in Graf-Schlicker, InsO, § 13 Rdnr. 31 ff;… Müller in Jaeger, Insolvenzordnung, § 15 Rdnr. 57 ff), welche auf die allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Vertretungsvorschriften verweist, wonach es auf eine Rücknahmeerklärung des aktuellen Vertretungsberechtigten ankomme, berücksichtigt die insolvenzrechtlichen Besonderheiten nicht hinreichend.
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