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Rechtsprechung
   EuG, 31.03.2009 - T-405/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,26975
EuG, 31.03.2009 - T-405/06 (https://dejure.org/2009,26975)
EuG, Entscheidung vom 31.03.2009 - T-405/06 (https://dejure.org/2009,26975)
EuG, Entscheidung vom 31. März 2009 - T-405/06 (https://dejure.org/2009,26975)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    ArcelorMittal Luxembourg u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Trägermarkt der Gemeinschaft - Entscheidung, mit der nach Auslaufen des EGKS-Vertrags gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS festgestellt wird - Zuständigkeit der Kommission - Zurechnung des ...

  • EU-Kommission PDF

    ArcelorMittal Luxembourg u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Trägermarkt der Gemeinschaft - Entscheidung, mit der nach Auslaufen des EGKS-Vertrags gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS festgestellt wird - Zuständigkeit der Kommission - Zurechnung des ...

  • EU-Kommission

    ArcelorMittal Luxembourg u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Trägermarkt der Gemeinschaft - Entscheidung, mit der nach Auslaufen des EGKS-Vertrags gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS festgestellt wird - Zuständigkeit der Kommission - Zurechnung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    ArcelorMittal Luxembourg u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Trägermarkt der Gemeinschaft - Entscheidung, mit der nach Auslaufen des EGKS-Vertrags gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS festgestellt wird - Zuständigkeit der Kommission - Zurechnung des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 27. Dezember 2006 - Arcelor u. a. / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 5342 endg. der Kommission vom 8. November 2006 in einem Verfahren über die Anwendung von Art. 65 EGKS (Sache COMP/F/38.907 - Stahlträger) betreffend Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen europäischer ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2009, II-789
 
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Wird zitiert von ... (20)Zitiert selbst (55)

  • EuG, 12.09.2007 - T-25/04

    González y Díez / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zur …

    Auszug aus EuG, 31.03.2009 - T-405/06
    Rn. 59 Zwar wurde dadurch, dass der rechtliche Rahmen des EG-Vertrags an die Stelle des rechtlichen Rahmens des EGKS-Vertrags getreten ist, ab dem 24. Juli 2002 eine Änderung der für Sachverhalte, die zuvor durch den EGKS-Vertrag geregelt wurden, geltenden Rechtsgrundlagen, Verfahren und materiell-rechtlichen Vorschriften bewirkt, doch ist diese Änderung im Zusammenhang mit der Einheit und der Kontinuität der gemeinschaftlichen Rechtsordnung und ihrer Ziele zu sehen (Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, González y Díez/Kommission, T-25/04, Slg. 2007, II-3121, Randnr. 55).

    Das Streben nach einem unverfälschten Wettbewerb wird also in den Bereichen, die ursprünglich zum Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl gehörten, durch das Auslaufen des EGKS-Vertrags nicht unterbrochen, denn dieses Ziel wird auch im Rahmen des EG-Vertrags von demselben Organ verfolgt, nämlich von der Kommission als der Verwaltungsbehörde, die im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft mit der Umsetzung und Entwicklung der Wettbewerbspolitik betraut ist (vgl. entsprechend Urteil González y Díez/Kommission, Randnr. 55).

    Dies ist umso mehr deshalb geboten, weil die Wirkungen einer sich aus der Nichtbeachtung der kartellrechtlichen Regelungen ergebenden Wettbewerbsverzerrung in der Zeit nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags unter der Geltung des EG-Vertrags weiter zum Tragen kommen könnten (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, Slg. 2007, I-6199, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil González y Díez/Kommission, Randnr. 56).

    Rn. 64 Nach alledem sind die Verordnung Nr. 1/2003 und insbesondere ihr Art. 7 Abs. 1 und ihr Art. 23 Abs. 2 entgegen dem Vorbringen der Klägerin dahin auszulegen, dass sie die Kommission ermächtigen, nach dem 23. Juli 2002 Unternehmenskartelle in Bereichen, die sachlich und zeitlich unter den EGKS-Vertrag fielen, festzustellen und zu ahnden (vgl. entsprechend Urteil González y Díez/Kommission, Randnr. 57), obwohl die genannten Vorschriften der Verordnung nicht ausdrücklich auf Art. 65 KS Bezug nehmen.

    Der Umstand, dass der fragliche rechtliche Rahmen aufgrund des Auslaufens des EGKS-Vertrags zum Zeitpunkt der Würdigung des Sachverhalts nicht mehr gilt, ändert daran nichts, denn sie bezieht sich auf eine Rechtslage, die zu einer Zeit, als die auf der Grundlage des EGKS-Vertrags erlassenen materiell-rechtlichen Vorschriften anwendbar waren, endgültig feststand (Urteil González y Díez/Kommission, Randnr. 59).

    Da die angefochtene Entscheidung nach Auslaufen des EGKS-Vertrags erlassen wurde, hat sich die Kommission zu Recht auf die in der Verordnung Nr. 1/2003 enthaltenen Vorschriften gestützt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil González y Díez/Kommission, Randnr. 60, und, im Umkehrschluss, Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2007, SP u. a./Kommission, T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03, Slg. 2007, II-4331).

  • EuG, 11.03.1999 - T-137/94

    ARBED / Kommission

    Auszug aus EuG, 31.03.2009 - T-405/06
    Rn. 22 Mit Urteil vom 11. März 1999, ARBED/Kommission (T-137/94, Slg. 1999, II-303), wies das Gericht die Nichtigkeitsklage von ARBED gegen die ursprüngliche Entscheidung weitgehend ab und setzte die Höhe der in Art. 4 dieser Entscheidung gegen ARBED verhängten Geldbuße auf 10 000 000 Euro herab.

    In der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht in der Rechtssache T-137/94 hat der Rechtsanwalt der Klägerin klargestellt, dass [TradeARBED] eine Vertriebsgesellschaft ist, die die von [ARBED] hergestellten Stahlprodukte, insbesondere Träger, vertreibt … Zudem befand sich der Gesellschaftssitz von [ARBED] unter der gleichen Adresse wie der von [TradeARBED], und beide Gesellschaften verfügten über die gleiche Telefonzentrale und die gleiche Fernschreibernummer.

    In der Verwaltungsanhörung vom 11. bis 14. Januar 1993 standen [TradeARBED] zwei Vertreter von [ARBED] bei [Urteil vom 11. März 1999, ARBED/Kommission, Randnrn.

    Am 11. März 1999 erließ das Gericht sein Urteil in der Rechtssache T-137/94, ARBED/Kommission.

    Am 2. Oktober 2003 hob der Gerichtshof das Urteil T-137/94 auf.

    Rn. 127 Betreffend ARBED weisen die Klägerinnen darauf hin, dass diese kein Auskunftsverlangen erhalten habe, nicht Adressatin der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 6. Mai 1992 gewesen sei und ihr aus diesem Grund ein Recht auf Akteneinsicht verweigert worden sei (Urteil vom 2. Oktober 2003, ARBED/Kommission, Randnr. 22).

  • EuGH, 11.12.2007 - C-280/06

    DIE VERANTWORTLICHKEIT FÜR EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN KANN …

    Auszug aus EuG, 31.03.2009 - T-405/06
    Rn. 108 Diese Zurechnung ist nämlich im Hinblick auf das durch die Rechtsprechung insbesondere in Fällen von Umstrukturierungen oder sonstigen Änderungen innerhalb einer Unternehmensgruppe entwickelte Kriterium der wirtschaftlichen Kontinuität gerechtfertigt (vgl. hierzu Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C-280/06, Slg. 2007, I-10893, Randnrn.

    354 bis 359, sowie ETI u. a., Randnr. 48; Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, Slg. 2006, II-3435, Randnrn.

    Rn. 110 Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass eine solche Handhabung der Sanktion insbesondere dann zulässig ist, wenn diese Einrichtungen der Kontrolle derselben Person unterstanden und in Anbetracht der zwischen ihnen auf wirtschaftlicher und organisatorischer Ebene bestehenden engen Bindungen im Wesentlichen dieselben geschäftlichen Leitlinien anwandten (Urteil ETI u. a., Randnr. 49).

    So könnte etwa der ursprüngliche Betreiber des Unternehmens infolge einer gruppeninternen Umstrukturierung zu einer "leeren Hülse" werden (Urteil ETI u. a., Randnr. 41, und Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in dieser Rechtssache, Nr. 79).

    Rn. 114 Nach dieser Rechtsprechung betrifft nämlich das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft die Tätigkeit von Unternehmen (Urteil ETI u. a., Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.12.2007 - T-112/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER GEGEN FÜNF …

    Auszug aus EuG, 31.03.2009 - T-405/06
    Rn. 87 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Unternehmens im Sinne von Art. 81 EG wirtschaftliche Einheiten umfasst, die jeweils in einer einheitlichen Organisation persönlicher, materieller und immaterieller Mittel bestehen, mit der dauerhaft ein bestimmter wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird; eine solche Organisation kann an einer Zuwiderhandlung im Sinne dieser Vorschrift beteiligt sein (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, T-112/05, Slg. 2007, II-5049, derzeit in der Rechtsmittelinstanz anhängig, Randnr. 57; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T-9/99, Slg. 2002, II-1487, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht stellen nämlich verschiedene Gesellschaften, die zum selben Konzern gehören, eine wirtschaftliche Einheit und somit ein Unternehmen im Sinne der Art. 81 EG und 82 EG dar, wenn sie ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmen (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 58; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T-203/01, Slg. 2003, II-4071, Randnr. 290).

    Rn. 89 In dem speziellen Fall, dass ein Mutterunternehmen 100 % des Kapitals seines Tochterunternehmens hält, das eine Zuwiderhandlung begangen hat, besteht eine widerlegbare Vermutung, dass dieses Mutterunternehmen einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten seines Tochterunternehmens ausübt (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 60; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission, 107/82, Slg. 1983, 3151, Randnr. 50, und Urteil des Gerichts vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, "PVC II", T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Slg. 1999, II-931, Randnrn.

    Dass der Gerichtshof die Würdigung des Gerichts in dieser Rechtssache bestätigt hat, kann somit nicht zu einer Änderung des in Randnr. 50 des Urteils AEG-Telefunken/Kommission aufgestellten Grundsatzes führen (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 61).

    524 und 525, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 62, sowie Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 62; vgl. in diesem Sinne entsprechend auch Urteile des Gerichtshofs vom 6. März 1974, 1stituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, 6/73 und 7/73, Slg. 1974, 223, Randnr. 41, sowie vom 16. November 2000, Metsä-Serla u. a./Kommission, C-294/98 P, Slg. 2000, I-10065, Randnrn.

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN …

    Auszug aus EuG, 31.03.2009 - T-405/06
    961 und 984) und dass beide daher ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG darstellen (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 59).

    524 und 525, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 62, sowie Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 62; vgl. in diesem Sinne entsprechend auch Urteile des Gerichtshofs vom 6. März 1974, 1stituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, 6/73 und 7/73, Slg. 1974, 223, Randnr. 41, sowie vom 16. November 2000, Metsä-Serla u. a./Kommission, C-294/98 P, Slg. 2000, I-10065, Randnrn.

    Ein Unternehmen im Sinne dieser Vorschriften kann somit aus mehreren Rechtssubjekten bestehen (vgl. Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.09.1999 - C-310/97

    Kommission / AssiDomän Kraft Products u.a. - Rechtsmittel - Drittwirkung eines …

    Auszug aus EuG, 31.03.2009 - T-405/06
    Sie berufen sich hierzu auf den allgemeinen Grundsatz, wonach der Gemeinschaftsrichter nicht ultra petita entscheiden dürfe, auf die Wirkung inter partes gerichtlicher Verfahren und auf die Folgen, die nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1999, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a. (C-310/97 P, Slg. 1999, I-5363, Randnrn.

    Rn. 132 Nach Auffassung der Kommission kann die auf das Urteil Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a. (siehe oben, Randnrn. 122 bis 124) gestützte Argumentation der Klägerinnen nicht auf den Fall des Ruhens der Verjährung übertragen werden.

    Im Gegenteil schließen in diesem Fall die Inter-partes-Wirkung gerichtlicher Verfahren und die Folgen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs u. a. im Urteil Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a. (Randnrn. 49 ff.) mit dieser Wirkung verbunden sind, es grundsätzlich aus, dass die Klage eines Unternehmens, das Adressat der angefochtenen Entscheidung ist, die Situation der anderen Adressaten beeinflusst.

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ …

    Auszug aus EuG, 31.03.2009 - T-405/06
    (472) In der Rechtssache 'Zement' [Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnrn.

    Rn. 109 Nach dieser Rechtsprechung kann, wenn sämtliche wirtschaftlichen Tätigkeiten oder ein Teil davon von einer rechtlichen Einheit auf eine andere übertragen werden, die Verantwortung für die vom ursprünglichen Betreiber im Rahmen dieser Tätigkeiten begangene Zuwiderhandlung dem neuen Betreiber zugerechnet werden, sofern dieser mit jenem in Bezug auf die Anwendung der Wettbewerbsregeln eine wirtschaftliche Einheit bildet, selbst wenn der ursprüngliche Betreiber noch als rechtliche Einheit besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnrn.

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 31.03.2009 - T-405/06
    Rn. 87 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Unternehmens im Sinne von Art. 81 EG wirtschaftliche Einheiten umfasst, die jeweils in einer einheitlichen Organisation persönlicher, materieller und immaterieller Mittel bestehen, mit der dauerhaft ein bestimmter wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird; eine solche Organisation kann an einer Zuwiderhandlung im Sinne dieser Vorschrift beteiligt sein (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, T-112/05, Slg. 2007, II-5049, derzeit in der Rechtsmittelinstanz anhängig, Randnr. 57; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T-9/99, Slg. 2002, II-1487, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 104 Schließlich durften ARBED und TradeARBED in Anwendung des Unternehmensbegriffs gesamtschuldnerisch für das ihnen zur Last gelegte Verhalten haftbar gemacht werden, wobei die Handlungen der einen Gesellschaft der anderen zuzurechnen und als von ihr begangen anzusehen waren (vgl. in diesem Sinne Urteile HFB u. a./Kommission, Randnrn.

  • EuG, 11.03.1999 - T-141/94

    Thyssen Stahl / Kommission

    Auszug aus EuG, 31.03.2009 - T-405/06
    Rn. 60 Die Errichtung und die Erhaltung eines Systems des freien Wettbewerbs, bei dem die normalen Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sind und das u. a. den Regeln über Unternehmenskartelle zugrunde liegt, stellt eines der Hauptziele sowohl des EG-Vertrags (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C-308/04 P, Slg. 2006, I-5977, Randnr. 31) als auch des EGKS-Vertrags (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/61 des Gerichtshofs vom 13. Dezember 1961, Slg. 1961, 505, 519, und Urteil des Gerichts vom 11. März 1999, Thyssen Stahl/Kommission, T-141/94, Slg. 1999, II-347, Randnrn.

    Rn. 61 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die kartellrechtlichen Regelungen des EGKS-Vertrags und des EG-Vertrags zwar in gewissem Maß voneinander abweichen, die Begriffe "Vereinbarung" und "verabredete Praktiken" nach Art. 65 § 1 KS jedoch den Begriffen "Vereinbarung" und "abgestimmte Verhaltensweisen" im Sinne des Art. 81 EG entsprechen und diese beiden Bestimmungen vom Gemeinschaftsrichter in gleicher Weise ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Thyssen Stahl/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 05.04.2006 - T-351/02

    Deutsche Bahn / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beschwerde eines …

    Auszug aus EuG, 31.03.2009 - T-405/06
    (467) Nach ständiger Rechtsprechung [Urteile des Gerichtshofs vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 181, und vom 13. April 2000, Karlsson u. a., C-292/97, Slg. 2000, I-2737, Randnr. 39; Urteile des Gerichts vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, Slg. 2003, II-435, Randnr. 272, und vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission, T-351/02, Slg. 2006, II-1047] verbietet es der Gleichheitssatz, 'vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln und dadurch bestimmte Betroffene gegenüber anderen zu benachteiligen, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist'.

    Diese Zurechnung hat keineswegs eine Benachteiligung von ARBED zur Folge, sondern steht in vollem Einklang mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, der nach ständiger Rechtsprechung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld, C-303/05, Slg. 2007, I-3633, Randnr. 56, und des Gerichts vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission, T-351/02, Slg. 2006, II-1047, Randnr. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-294/98

    Metsä-Serla Oyj u.a. / Kommission - "Rechtsmittel -Artikel 15 Absatz 2 der …

  • EuGH, 14.12.1991 - Gutachten 1/91

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der …

  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 06.03.1974 - 6/73

    Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

  • EuGH, 18.07.2007 - C-119/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT …

  • EuGH, 03.05.2007 - C-303/05

    DER RAHMENBESCHLUSS ÜBER DEN EUROPÄISCHEN HAFTBEFEHL UND DIE ÜBERGABEVERFAHREN …

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER …

  • EuGH, 29.06.2006 - C-308/04

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden …

  • EuGH, 13.04.2000 - C-292/97

    Karlsson u.a. - "Zusätzliche Abgabe für Milch - Milchquotenregelung in Schweden - …

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT …

  • EuGH, 02.10.2003 - C-196/99

    Aristrain / Kommission - "Rechtsmittel - Vereinbarungen und verabredete Praktiken …

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81 …

  • EuG, 27.09.2006 - T-314/01

    Avebe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG - …

  • EuGH, 21.09.2006 - C-113/04

    CEF City Electrical Factors und CEF Holdings / Nederlandse Federatieve Vereniging …

  • EuGH, 19.04.2007 - C-282/05

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der …

  • EuGH, 24.06.2004 - C-278/02

    Handlbauer

  • EuG, 19.02.1998 - T-42/96

    Eyckeler & Malt / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-339/94

    Metsä-Serla / Kommission

  • EuG, 18.12.2008 - T-85/06

    General Química, SA, Repsol Química, SA und Repsol YPF, SA gegen Kommission der …

  • EuG, 04.07.2006 - T-304/02

    Hoek Loos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Markt für …

  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 114/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 116/85
  • EuG, 25.10.2007 - T-27/03

    SP / Kommission - Kartelle - Hersteller von Bewehrungsrundstahl - Entscheidung, …

  • EuGH, 10.02.1982 - 21/81

    Bout

  • EuGH, 25.02.1969 - 23/68

    Klomp / Inspectie der belastingen

  • EuG, 01.07.2008 - T-276/04

    Compagnie maritime belge / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer kollektiven …

  • EuG, 27.06.1991 - T-120/89

    Stahlwerke Peine-Salzgitter AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. …

  • EuG, 11.03.1999 - T-145/94

    Unimétal / Kommission

  • EuGH, 13.12.1961 - Gutachten 1/61

    Änderung des Artikel 65 des Vertrages Europäischen Gemeinschaft für Kohle und …

  • EuGH, 03.05.2005 - C-387/02

    Berlusconi, Adelchi, Dell'Utri - Richtlinie wirkt nicht strafbarkeitsbegründend

  • EuGH, 24.10.1996 - C-73/95

    Viho / Kommission

  • EuGH, 12.07.1984 - 170/83

    Hydrotherm

  • EuGH, 16.11.2000 - C-286/98

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission - "Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel …

  • EuGH, 16.03.2000 - C-395/96

    Compagnie Maritime Belge Transports u.a. / Kommission - Wettbewerb - …

  • EuG, 10.03.1992 - T-11/89

    Shell International Chemical Company Ltd gegen Kommission der Europäischen …

  • EuG, 12.01.1995 - T-102/92

    VIHO Europe BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …

  • EuGH, 12.11.1981 - 212/80

    Salumi

  • EuGH, 02.10.2003 - C-176/99

    DER GERICHTSHOF WEIST SECHS DER ACHT VON STAHLUNTERNEHMEN UND IHRER …

  • EuGH, 06.07.1993 - C-121/91

    CT Control (Rotterdam) und JCT Benelux / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-472/09

    SP / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Bewehrungsrundstahl in Form …

    Rn. 123 Zweitens wurde mit den Gemeinschaftsverträgen entgegen dem Vorbringen der Klägerin eine einheitliche Rechtsordnung eingeführt, in deren Rahmen der EGKS-Vertrag - wie sich an Art. 305 Abs. 1 EG zeigt - eine spezifische, von den allgemeinen Regelungen des EG-Vertrags abweichende Regelung darstellte (vgl. Urteile des Gerichts vom 31. März 2009, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, T-405/06, Slg. 2009, II-789, Rn. 57, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher wurde der Geltungsbereich der allgemeinen Regelung des EG-Vertrags am 24. Juli 2002 auf die Bereiche ausgedehnt, die ursprünglich durch den EGKS-Vertrag geregelt waren (Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 123 angeführt, Rn. 58, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 79, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 59 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 70 und 73).

    Rn. 128 Obwohl dadurch, dass der rechtliche Rahmen des EG-Vertrags an die Stelle des rechtlichen Rahmens des EGKS-Vertrags getreten ist, ab dem 24. Juli 2002 eine Änderung der anwendbaren Rechtsgrundlagen, Verfahren und materiell-rechtlichen Vorschriften bewirkt wurde, ist diese Änderung im Zusammenhang mit der Einheit und der Kontinuität der gemeinschaftlichen Rechtsordnung und ihrer Ziele zu sehen (Urteile des Gerichts vom 12. September 2007, González y Díez/Kommission, T-25/04, Slg. 2007, II-3121, Rn. 55, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 123 angeführt, Rn. 59, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 80, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 60 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 71 und 73).

    Rn. 129 Die Errichtung und die Erhaltung eines Systems des freien Wettbewerbs, bei dem die normalen Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sind und das den Regeln über staatliche Beihilfen und Unternehmenskartelle zugrunde liegt, stellt eines der Hauptziele sowohl des EG-Vertrags als auch des EGKS-Vertrags dar (vgl. Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 123 angeführt, Rn. 60, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 60 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 71 und 73).

    Das Streben nach einem unverfälschten Wettbewerb wird also in den Bereichen, die ursprünglich zum Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl gehörten, durch das Auslaufen des EGKS-Vertrags nicht unterbrochen, denn dieses Ziel besteht auch im Rahmen des EG-Vertrags und wird von demselben Organ verfolgt, nämlich von der Kommission als der Verwaltungsbehörde, die im allgemeinen Interesse der Europäischen Gemeinschaft mit der Umsetzung und Entwicklung der Wettbewerbspolitik betraut ist (vgl. Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 123 angeführt, Rn. 61, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 60 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 71 und 73).

    Dies ist umso mehr deshalb geboten, weil die Wirkungen einer sich aus der Nichtbeachtung der kartellrechtlichen Regelungen ergebenden Wettbewerbsverzerrung in der Zeit nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags unter der Geltung des EG-Vertrags weiter zum Tragen kommen könnten (vgl. Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 123 angeführt, Rn. 63, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 62 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 72 und 73).

    Rn. 138 Nach alledem sind die Verordnung Nr. 1/2003 und insbesondere ihr Art. 7 Abs. 1 und ihr Art. 23 Abs. 2 entgegen dem Vorbringen der Klägerin dahin auszulegen, dass sie die Kommission ermächtigen, nach dem 23. Juli 2002 Kartelle in Bereichen, die sachlich und zeitlich unter den EGKS-Vertrag fielen, festzustellen und zu ahnden, und dies obwohl die genannten Vorschriften der Verordnung nicht ausdrücklich Bezug auf Art. 65 KS nehmen (vgl. Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 123 angeführt, Rn. 64, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 74, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 72, 73 und 87).

    Diese sind nämlich, um die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu gewährleisten, so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (…Urteile des Gerichtshofs vom 12. November 1981, Meridionale Industria Salumi u. a., 212/80 bis 217/80, Slg. 1981, 2735, Rn. 9, …sowie vom 10. Februar 1982, Bout, 21/81, Slg. 1982, 381, Rn. 13; Urteile des Gerichts vom 19. Februar 1998, Eyckeler & Malt/Kommission, T-42/96, Slg. 1998, II-401, Rn. 55, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 123 angeführt, Rn. 65, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 85, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 79).

    Der Umstand, dass der fragliche rechtliche Rahmen aufgrund des Auslaufens des EGKS-Vertrags zum Zeitpunkt der rechtlichen Würdigung nicht mehr gilt, ändert nichts an dieser Beurteilung, denn sie bezieht sich auf eine Rechtslage, die eindeutig zu einem Zeitpunkt bestand, als die auf der Grundlage des EGKS-Vertrags erlassenen materiell-rechtlichen Vorschriften anwendbar waren (Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 123 angeführt, Rn. 66, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 86, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 79;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil Ferriere Nord/Kommission, oben in Rn. 126 angeführt, Rn. 96).

    Da dem seit dem 24. Juli 2002 geltenden materiellen Wettbewerbsrecht keine Rückwirkung zukommt, stellt Art. 65 § 1 KS die anwendbare und von der Kommission in der ersten Entscheidung tatsächlich angewandte materiell-rechtliche Regelung dar, denn gerade aus dem auf Art. 305 EG beruhenden Wesen des EG-Vertrags als lex generalis gegenüber dem EGKS-Vertrag ergibt sich, dass die spezifische, auf den EGKS-Vertrag und dessen Durchführungsbestimmungen gestützte Regelung nach dem Grundsatz lex specialis derogat legi generali nur auf vor dem 24. Juli 2002 entstandene Sachverhalte anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 123 angeführt, Rn. 68, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 89, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 77, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 79).

  • EuG, 27.06.2012 - T-372/10

    Bolloré / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

    Die Kommission habe daher das Urteil des Gerichts vom 31. März 2009, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission (T-405/06, Slg. 2009, II-771, Randnrn. 143 bis 145), missachtet.

    Zudem sei die Verweisung auf das Urteil ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission (oben in Randnr. 186 angeführt) fehl am Platz, und es sei unerheblich, dass Copigraph gegen die Entscheidung 2004/337 keine Klage erhoben habe.

    Rn. 200 So hat das Gericht im Urteil ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission (oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 143) ausgeführt, "[u]nter 'an der Zuwiderhandlung beteiligtes Unternehmen' im Sinne [von Art. 25 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003] ist … jedes Unternehmen zu verstehen, das in einer Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung geahndet wird, als solches identifiziert wird".

    Rn. 204 In diesem Sinne hat das Gericht im Urteil ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission (oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 145) zu den Unternehmen, gegenüber denen die Verjährung unterbrochen wird, festgestellt, dass sich die Wendung "an der Zuwiderhandlung beteiligt" auf einen objektiven tatsächlichen Umstand, nämlich die Teilnahme an der Zuwiderhandlung, bezieht, der von einem subjektiven, vom jeweiligen Betrachter abhängigen Umstand wie dem der Identifizierung dieses Unternehmens im Verfahren verschieden ist.

    Das Vorbringen der Klägerin, wonach das Gericht im Urteil ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission (oben in Randnr. 186 angeführt) entschieden haben soll, dass Ermittlungshandlungen gegen Dritte nicht die Verjährung gegenüber Unternehmen unterbrächen, die die Kommission kenne und deren Beteiligung an der Zuwiderhandlung sie aufgrund in ihrem Besitz befindlicher Unterlagen kennen müsse, liegt ein falsches Verständnis sowohl der Regelung von Art. 25 Abs. 3 und Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 als auch des Wortlauts des in Rede stehenden Urteils zugrunde (siehe oben, Randnr. 204).

    Rn. 211 Schließlich ist zu der Behauptung, in der Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofs habe eine "Entwicklung zugunsten einer effektiven Anwendung der Verjährungsvorschriften" stattgefunden, indem entschieden worden sei, dass das Ruhen der Verjährung infolge Erhebung einer Klage nicht erga omnes, sondern nur gegenüber den Klägern wirke (Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 158, sowie ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnrn. 141 bis 149), festzustellen, dass die Lösung des Unionsrichters in diesen Urteilen jedenfalls nur den Fall des Ruhens der Verjährung (Art. 25 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003) betrifft.

    Im Übrigen hat das Gericht in seinem Urteil ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission (oben in Randnr. 186 angeführt) eindeutig die Regelung der Verjährungsunterbrechung, für die die Wirkung erga omnes in Art. 25 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 "ausdrücklich vorgesehen" ist, von der Regelung des Ruhens der Verjährung unterschieden, für die die Frage "nicht geklärt" war (Randnr. 153 Satz 1 des Urteils).

  • EuG, 09.12.2014 - T-91/10

    Lucchini / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Bewehrungsrundstahl in …

    Rn. 131 Zweitens wurde mit den Gemeinschaftsverträgen eine einheitliche Rechtsordnung eingeführt, in deren Rahmen der EGKS-Vertrag - wie sich an Art. 305 Abs. 1 EG zeigt - eine spezifische, von den allgemeinen Regelungen des EG-Vertrags abweichende Regelung darstellte (vgl. Urteile des Gerichts vom 31. März 2009, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, T-405/06, Slg. 2009, II-789, Rn. 57, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher wurde der Geltungsbereich der allgemeinen Regelung des EG-Vertrags am 24. Juli 2002 auf die Bereiche ausgedehnt, die ursprünglich durch den EGKS-Vertrag geregelt waren (Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 131 angeführt, Rn. 58, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 79, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 59 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 70 und 73).

    Rn. 136 Auch wenn dadurch, dass der rechtliche Rahmen des EG-Vertrags an die Stelle des rechtlichen Rahmens des EGKS-Vertrags getreten ist, ab dem 24. Juli 2002 eine Änderung der anwendbaren Rechtsgrundlagen, Verfahren und materiell-rechtlichen Vorschriften bewirkt wurde, ist diese Änderung im Zusammenhang mit der Einheit und der Kontinuität der gemeinschaftlichen Rechtsordnung und ihrer Ziele zu sehen (Urteile des Gerichts vom 12. September 2007, González y Díez/Kommission, T-25/04, Slg. 2007, II-3121, Rn. 55, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 131 angeführt, Rn. 59, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 80, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 60 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 71 und 73).

    Rn. 137 Die Errichtung und die Erhaltung eines Systems des freien Wettbewerbs, bei dem die normalen Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sind und das den Regeln über staatliche Beihilfen und Unternehmenskartelle zugrunde liegt, stellt eines der Hauptziele sowohl des EG-Vertrags als auch des EGKS-Vertrags dar (vgl. Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 131 angeführt, Rn. 60, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 60 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 71 und 73).

    Das Streben nach einem unverfälschten Wettbewerb wird also in den Bereichen, die ursprünglich zum Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl gehörten, durch das Auslaufen des EGKS-Vertrags nicht unterbrochen, denn dieses Ziel besteht auch im Rahmen des EG-Vertrags und wird von demselben Organ verfolgt, nämlich von der Kommission als der Verwaltungsbehörde, die im allgemeinen Interesse der Europäischen Gemeinschaft mit der Umsetzung und Entwicklung der Wettbewerbspolitik betraut ist (vgl. Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 131 angeführt, Rn. 61, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 60 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 71 und 73).

    Dies ist umso mehr deshalb geboten, weil die Wirkungen einer sich aus der Nichtbeachtung der kartellrechtlichen Regelungen ergebenden Wettbewerbsverzerrung in der Zeit nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags unter der Geltung des EG-Vertrags weiter zum Tragen kommen könnten (vgl. Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 131 angeführt, Rn. 63, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 62 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 72 und 73).

  • EuG, 29.02.2016 - T-265/12

    Schenker / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Internationale Speditionsdienste …

    Rn. 192 Wenn eine für eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verantwortliche Gesellschaft die wirtschaftliche Tätigkeit auf dem relevanten Markt auf eine andere Gesellschaft zu einem Zeitpunkt überträgt, zu dem diese beiden Gesellschaften zu ein und demselben Unternehmen gehören, kann die Gesellschaft, auf welche die Tätigkeit übertragen worden ist, wegen der strukturellen Verbindungen, die damals zwischen diesen beiden Gesellschaften bestanden, verantwortlich gemacht werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg, EU:C:2004:6, Rn. 354 bis 360, und vom 31. März 2009, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, T-405/06, Slg, EU:T:2009:90, Rn. 106 bis 119).

    Rn. 201 Zweitens führt die Klägerin aus, aus Rn. 109 des Urteils ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission (oben in Rn. 192 angeführt, EU:T:2009:90) gehe hervor, dass im Fall der Übertragung sämtlicher wirtschaftlicher Tätigkeiten oder eines Teils davon von einer rechtlichen Einheit auf eine andere der neue Betreiber für die vom ursprünglichen Betreiber im Rahmen dieser Tätigkeiten begangene Zuwiderhandlung nur dann verantwortlich gemacht werden könne, wenn beide für die Zwecke der Anwendung der Wettbewerbsregeln eine wirtschaftliche Einheit gebildet hätten.

    Rn. 202 Dazu ist festzustellen, dass der dem Urteil ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission (oben in Rn. 192 angeführt, EU:T:2009:90) zugrunde liegende Fall, d. h. der oben in Rn. 192 erwähnte, nicht der einzige ist, in dem ein wirtschaftlicher Nachfolger verantwortlich gemacht werden kann.

    Rn. 203 Außerdem ist, was die Heranziehung des Urteils ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission (oben in Rn. 192 angeführt EU:T:2009:90) betrifft, jedenfalls festzustellen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Tätigkeiten der Bax Global (UK) auf die Klägerin übertragen wurden, beide Gesellschaften der DB-Gruppe angehörten.

  • EuGH, 29.03.2011 - C-201/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen …

    Rn. 1 Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die ArcelorMittal Luxembourg SA, vormals Arcelor Luxembourg SA (C-201/09 P), und die Europäische Kommission (C-216/09 P) sowie im Wege eines Anschlussrechtsmittels die ArcelorMittal Belval & Differdange SA, vormals Arcelor Profil Luxembourg SA, und die ArcelorMittal International SA, vormals Arcelor International SA (C-216/09 P), die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 31. März 2009, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission (T-405/06, Slg. 2009, II-771, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung K(2006) 5342 endg.
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-434/13

    Kommission / Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin - Rechtsmittel - …

    {FN:6} - Vgl. Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission (…C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 356 bis 359), ETI u. a. (C-280/06, EU:C:2007:775), Jungbunzlauer/Kommission (T-43/02, EU:T:2006:270), ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission (T-405/06, EU:T:2009:90) und im Rechtsmittelverfahren ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. (C-201/09 P und C-216/09 P, EU:C:2011:190).

    {FN:26} - EU:T:2009:90.

    {FN:48} - Vgl. Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission (T-405/06, EU:T:2009:90, Rn. 112 bis 117 und die dort angeführte Rechtsprechung, die vom Gerichtshof in der Rechtsmittelinstanz im Urteil ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. bestätigt wurde) und Hoechst/Kommission (…T-161/05, EU:T:2009:366, Rn. 64, wonach "die Zurechnung einer Zuwiderhandlung des früheren Betreibers an den neuen Betreiber eine der Kommission nach der Rechtsprechung unter bestimmten Umständen eröffnete Möglichkeit und keine Verpflichtung" ist).

  • EuG, 16.09.2013 - T-373/10

    Villeroy & Boch u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, …

    Rn. 327 Die gesamtschuldnerische Haftung ist somit eine normale Folge, wenn einer Gesellschaft die Verantwortung für das Verhalten einer anderen Gesellschaft zugerechnet wird, insbesondere wenn diese beiden Gesellschaften ein einheitliches Unternehmen bilden (Urteil des Gerichts vom 31. März 2009, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, T-405/06, Slg. 2009, II-771, Randnr. 117).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2010 - C-201/09

    ArcelorMittal Luxembourg / Kommission und Commission / ArcelorMittal Luxembourg …

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 31. März 2009, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission (T-405/06), wird aufgehoben, soweit das Gericht festgestellt hat,.

    {FN:5} - T-405/06 (Slg. 2009, II-771, im Folgenden: angefochtenes Urteil).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2010 - C-216/09

    Kommission / ArcelorMittal Luxembourg u.a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle …

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 31. März 2009, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission (T-405/06), wird aufgehoben, soweit das Gericht festgestellt hat,.

    {FN:5} - T-405/06 (Slg. 2009, II-771, im Folgenden: angefochtenes Urteil).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2010 - C-352/09

    ThyssenKrupp Nirosta / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle auf dem …

    {FN:6} - T-405/06 (Slg. 2009, II-771).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-231/11

    Kommission / Siemens Österreich u.a. et Siemens Transmission & Distribution u.a. …

  • EuG, 27.02.2014 - T-91/11

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen InnoLux und LG Display wegen …

  • EuG, 30.03.2022 - T-340/17

    Kartell auf dem Luftfrachtmarkt: Das Gericht entscheidet über die Klagen mehrerer …

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2016 - C-361/14

    Kommission / McBride u.a. - Rechtsmittel - Auslegung von Art. 266 AEUV - Art. 4 …

  • EuG, 15.07.2015 - T-45/10

    GEA Group / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für …

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-516/15

    Akzo Nobel u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für …

  • EuG, 15.02.2023 - T-492/21

    Aquind u.a./ ACER - Energie - Zuständigkeit der ACER - Austritt des Vereinigten …

  • EuG, 14.01.2013 - T-25/10

    BASF Schweiz und BASF Lampertheim / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 08.11.2011 - T-43/10

    Elementis u.a. / Kommission

  • EuG, 08.11.2011 - T-25/10

    BASF Schweiz und BASF Lampertheim / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte …

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