Rechtsprechung
| EuGH, 20.09.2018 - C-685/16 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Europäischer Gerichtshof
EV
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 bis 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Kürzung steuerpflichtiger Gewinne - Beteiligungen einer Muttergesellschaft an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz in einem Drittstaat - An die Muttergesellschaft ausgeschüttete ...
- Europäischer Gerichtshof
EV
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 bis 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Kürzung steuerpflichtiger Gewinne - Beteiligungen einer Muttergesellschaft an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz in einem Drittstaat - An die Muttergesellschaft ausgeschüttete ...
- Europäischer Gerichtshof
EV
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 bis 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Kürzung steuerpflichtiger Gewinne - Beteiligungen einer Muttergesellschaft an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz in einem Drittstaat - An die Muttergesellschaft ausgeschüttete ...
- Betriebs-Berater
Kürzung steuerpflichtiger Gewinne - Beteiligungen einer Muttergesellschaft an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz in einem Drittstaat
- ra.de
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
AStG §§ 7 ff.; KStG § 8b Abs. 1; AEUV Art. 63; AEUV Art. 64; AEUV Art. 65; GewStG 2002 § 9 Nr. 7
Kürzungsvorschrift für Dividenden aus Drittstaaten (§ 9 Nr. 7 GewStG) ist unionsrechtswidrig - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 bis 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Kürzung steuerpflichtiger Gewinne - Beteiligungen einer Muttergesellschaft an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz in einem Drittstaat - An die Muttergesellschaft ausgeschüttete ...
- datenbank.nwb.de
Kürzung steuerpflichtiger Gewinne - Beteiligungen einer Muttergesellschaft an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz in einem Drittstaat
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Verstoß gegen Kapitalverkehrsfreiheit durch gewerbesteuerliche Behandlung von Drittstaatendividenden ("EV")
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
EV
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 bis 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Kürzung steuerpflichtiger Gewinne - Beteiligungen einer Muttergesellschaft an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz in einem Drittstaat - An die Muttergesellschaft ausgeschüttete ...
- zbb-online.com (Leitsatz)
Verstoß gegen Kapitalverkehrsfreiheit durch gewerbesteuerliche Behandlung von Drittstaatendividenden ("EV")
- pwc.de (Kurzinformation)
Gewerbesteuerliches Schachtelprivileg verstößt gegen EU-Recht
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Gewerbesteuerpflicht von Drittstaatendividenden verstößt gegen Europarecht
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Gewerbeertrag
- Ermittlung des Gewerbeertrags
- Kürzungen nach § 9 GewStG
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
EV
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
Anteil; Betriebsstätte; Gewerbesteuer; Hinzurechnung; Inland; Kapitalgesellschaft; Kapitalverkehrsfreiheit; Kürzung; Steuerbefreiung
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- FG Münster, 20.09.2016 - 9 K 3911/13
- Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2018 - C-685/16
- EuGH, 20.09.2018 - C-685/16
Papierfundstellen
- ZIP 2019, 168
- BStBl II 2019, 111
- NZG 2018, 1271
- StB 2018, 324
Wird zitiert von ... (26) Zitiert selbst (17)
- EuGH, 24.11.2016 - C-464/14
SECIL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 bis 65 …
Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-685/16
Bei der Beantwortung der Frage, ob eine nationale Regelung unter die eine oder die andere Verkehrsfreiheit fällt, ist auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (Urteil vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 34 In den Anwendungsbereich von Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) fällt eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (Urteil vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 35 Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (Urteil vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 36 Im Kontext der steuerlichen Behandlung von Dividenden mit Herkunft aus einem Drittstaat hat der Gerichtshof entschieden, dass die Prüfung des Gegenstands einer nationalen Regelung für die Beurteilung ausreicht, ob die steuerliche Behandlung solcher Dividenden unter die Bestimmungen des Vertrags über den freien Kapitalverkehr fällt (Urteil vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft kann sich folglich unabhängig vom Umfang ihrer Beteiligung an der in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaft, die die Dividenden ausschüttet, auf diese Bestimmung berufen, um die Rechtmäßigkeit einer solchen Regelung in Frage zu stellen (Urteil vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Da nämlich Kapitaleinkünfte aus Drittstaaten steuerlich ungünstiger behandelt werden als Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften ausgeschüttet werden, sind Aktien von Gesellschaften, die in Drittstaaten ansässig sind, für die gebietsansässigen Anleger weniger attraktiv als Aktien gebietsansässiger Gesellschaften (vgl. entsprechend Urteil vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Aus der Aufzählung der "Direktinvestitionen" in der ersten Rubrik dieser Nomenklatur und den zugehörigen Begriffsbestimmungen ergibt sich, dass er sich auf Investitionen jeder Art durch natürliche oder juristische Personen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und direkter Beziehungen zwischen denjenigen, die die Mittel bereitstellen, und den Unternehmen bezieht, für die die Mittel zum Zweck der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmt sind (Urteil vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 68 Bei Beteiligungen an neuen oder bereits bestehenden Unternehmen in Form von Aktiengesellschaften setzt das Ziel der Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen, wie auch aus den in der vorstehenden Randnummer genannten Begriffsbestimmungen hervorgeht, voraus, dass die Aktien ihrem Inhaber entweder nach den nationalen aktienrechtlichen Vorschriften oder aus anderen Gründen die Möglichkeit geben, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (Urteil vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 69 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erfassen die Beschränkungen des Kapitalverkehrs im Zusammenhang mit einer Niederlassung oder Direktinvestitionen im Sinne von Art. 64 Abs. 1 AEUV nicht nur nationale Maßnahmen, die bei ihrer Anwendung auf den Kapitalverkehr mit Drittstaaten die Niederlassung oder Investitionen beschränken, sondern auch solche, die die sich daraus ergebenden Dividendenzahlungen beschränken (Urteil vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 70 Eine Beschränkung des Kapitalverkehrs wie die ungünstigere steuerliche Behandlung von Dividenden aus ausländischen Quellen fällt somit unter Art. 64 Abs. 1 AEUV, wenn sie sich auf Beteiligungen bezieht, die zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und unmittelbarer Wirtschaftsbeziehungen zwischen dem Anteilseigner und der betroffenen Gesellschaft erworben wurden und die es dem Anteilseigner ermöglichen, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (Urteil vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 10.04.2014 - C-190/12
Ein Mitgliedstaat darf Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an …
Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-685/16
Rn. 73 Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dem in Art. 64 Abs. 1 AEUV aufgestellten zeitlichen Kriterium muss zwar grundsätzlich das nationale Gericht den Inhalt der Rechtsvorschriften feststellen, die zu einem in einem Unionsrechtsakt festgelegten Zeitpunkt bestehen; es ist aber Sache des Gerichtshofs, die Kriterien für die Auslegung des unionsrechtlichen Begriffs zu liefern, der den Bezugspunkt für die Anwendung einer unionsrechtlichen Ausnahmeregelung auf die zu einem festgelegten Zeitpunkt "bestehenden" nationalen Rechtsvorschriften darstellt (Urteil vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).Beruht eine Regelung hingegen auf einem anderen Grundgedanken als das frühere Recht und schafft sie neue Verfahren, so kann sie den Rechtsvorschriften, die zu dem im betreffenden Unionsrechtsakt genannten Zeitpunkt bestanden, nicht gleichgestellt werden (Urteil vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die in Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Art. 65 Abs. 3 AEUV eingeschränkt, wonach die in Abs. 1 dieses Artikels genannten nationalen Vorschriften "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 63 [AEUV] darstellen [dürfen]" (Urteil vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 55 und 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 02.06.2016 - C-252/14
Pensioenfonds Metaal en Techniek - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier …
Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-685/16
Rn. 55 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteil vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek, C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 88 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich zum einen, dass die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels sowie ihres Zwecks und ihres Inhalts zu prüfen ist (Urteil vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek, C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 89 Zum anderen sind bei der Beurteilung, ob die unterschiedliche Behandlung aufgrund einer derartigen Regelung einen objektiven Unterschied der Situationen widerspiegelt, nur die in der betreffenden Regelung aufgestellten maßgeblichen Unterscheidungskriterien zu berücksichtigen (…Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 28, sowie vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek, C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 49).
- EuGH, 10.05.2012 - C-338/11
Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für …
Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-685/16
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine nationale Steuerregelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche aber nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die Ungleichbehandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 89 Zum anderen sind bei der Beurteilung, ob die unterschiedliche Behandlung aufgrund einer derartigen Regelung einen objektiven Unterschied der Situationen widerspiegelt, nur die in der betreffenden Regelung aufgestellten maßgeblichen Unterscheidungskriterien zu berücksichtigen (Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 28, …sowie vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek, C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 49).
- EuGH, 12.06.2018 - C-650/16
Bevola und Jens W. Trock - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - …
Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-685/16
Rn. 51 Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Bestimmungen des Unionsrechts über die Niederlassungsfreiheit, auch wenn sie nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sicherstellen sollen, es ebenfalls verbieten, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (…Urteile vom 23. November 2017, A, C-292/16, EU:C:2017:888, Rn. 24, und vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 16). - EuGH, 17.10.2013 - C-181/12
Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG bis 58 EG - Erbschaftsteuern - …
Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-685/16
Rn. 80 Hierzu ist festzustellen, dass Art. 64 Abs. 1 AEUV als Ausnahme vom Grundprinzip des freien Kapitalverkehrs eng auszulegen ist (Urteil vom 17. Oktober 2013, Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 29). - EuGH, 13.11.2012 - C-35/11
Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf …
Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-685/16
Rn. 52 Das Kapitel des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit enthält jedoch keine Vorschrift, die den Anwendungsbereich seiner Bestimmungen auf Sachverhalte erstreckt, die die Niederlassung einer Gesellschaft eines Mitgliedstaats in einem Drittstaat oder einer Gesellschaft eines Drittstaats in einem Mitgliedstaat betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 12.12.2006 - C-446/04
Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier …
Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-685/16
Rn. 92 In Bezug auf eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die eine Doppelbesteuerung verhindern soll, indem sie den Abzug der Dividenden aus Anteilen an einer oder mehreren Kapitalgesellschaften von der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer zulässt, ist aber die Situation einer Gesellschaft, die von gebietsansässigen Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden erhält, mit der einer Gesellschaft vergleichbar, die Einkünfte aus Beteiligungen an nicht gebietsansässigen Gesellschaften bezieht (vgl. entsprechend Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 62, …und vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 113). - EuGH, 07.09.2017 - C-6/16
Eqiom und Enka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - …
Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-685/16
Rn. 95 In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass einer nationalen Regelung nur dann der Zweck beigemessen werden kann, Steuerhinterziehungen und Missbräuche zu verhindern, wenn ihr spezifisches Ziel in der Verhinderung von Verhaltensweisen liegt, die darin bestehen, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktionen zu dem Zweck zu errichten, ungerechtfertigt einen Steuervorteil zu nutzen (…Urteile vom 5. Juli 2012, SIAT, C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 40, und vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 10.02.2011 - C-436/08
Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - …
Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-685/16
Rn. 92 In Bezug auf eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die eine Doppelbesteuerung verhindern soll, indem sie den Abzug der Dividenden aus Anteilen an einer oder mehreren Kapitalgesellschaften von der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer zulässt, ist aber die Situation einer Gesellschaft, die von gebietsansässigen Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden erhält, mit der einer Gesellschaft vergleichbar, die Einkünfte aus Beteiligungen an nicht gebietsansässigen Gesellschaften bezieht (…vgl. entsprechend Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 62, und vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 113). - EuGH, 23.11.2017 - C-292/16
A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung …
- EuGH, 05.07.2012 - C-318/10
SIAT - Freier Dienstleistungsverkehr - Steuerrecht - Abzug der für die Vergütung …
- EuGH, 05.05.2011 - C-384/09
Prunus und Polonium - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Art. 64 AEUV …
- EuGH, 19.07.2012 - C-48/11
A - Direkte Besteuerung - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - …
- EuGH, 15.02.2017 - C-317/15
X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 64 AEUV - …
- EuGH, 16.01.2009 - C-437/08
Österreichische Salinen - Verbindung
- EuGH, 20.12.2017 - C-504/16
Deister Holding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - …
- EuGH, 26.02.2019 - C-135/17
X (In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften) - Vorlage zur …
Desgleichen sind die Voraussetzungen, die nationale Rechtsvorschriften erfüllen müssen, um trotz einer späteren Änderung des einzelstaatlichen Rechtsrahmens als am 31. Dezember 1993 "bestehend" angesehen werden zu können, ebenfalls eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2018, EV, C-685/16, EU:C:2018:743, Rn. 80 und 81). - BFH, 10.04.2019 - I R 15/16
Einlagenrückgewähr durch eine Drittstaatengesellschaft
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union --früher: Europäischer Gerichtshof-- (EuGH) gehören zu den beschränkenden Maßnahmen i.S. des Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (EuGH-Urteil EV vom 20. September 2018 - C-685/16, EU:C:2018:743, Rz 55, BStBl II 2019, 111).Dabei obliegt es dem nationalen Gericht, den Inhalt einer solchen beschränkenden Regelung zu bestimmen (EuGH-Urteil EV, EU:C:2018:743, Rz 73, BStBl II 2019, 111).
- BFH, 22.05.2019 - I R 11/19
Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall
Dabei sind die Voraussetzungen, die nationale Rechtsvorschriften erfüllen müssen, um trotz einer späteren Änderung des einzelstaatlichen Rechtsrahmens als am 31. Dezember 1993 "bestehend" angesehen werden zu können, eng auszulegen (EuGH-Urteile X, EU:C:2019:136, DStR 2019, 489, Rz 42; EV vom 20.09.2018 - C-685/16, EU:C:2018:743, BStBl II 2019, 111, Rz 80 f.).
- EuGH, 13.11.2019 - C-641/17
College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier …
Wäre dies anders, könnte ein Mitgliedstaat nämlich jederzeit die Beschränkungen des Kapitalverkehrs mit Drittstaaten, die in der nationalen Rechtsordnung am 31. Dezember 1993 bestanden, aber nicht aufrechterhalten worden sind, wieder einführen (…Urteile vom 5. Mai 2011, Prunus und Polonium, C-384/09, EU:C:2011:276, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. September 2018, EV, C-685/16, EU:C:2018:743, Rn. 74).Beruhen Rechtsvorschriften dagegen auf einem anderen Grundgedanken als das frühere Recht und führen sie neue Verfahren ein, so können sie den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rechtsvorschriften nicht gleichgestellt werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249' Rn. 48, vom 20. September 2018, EV, C-685/16, EU:C:2018:743' Rn. 75, …und vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136' Rn. 37 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Bei dieser Beurteilung wird das vorlegende Gericht zu berücksichtigen haben, dass die Voraussetzungen, die nationale Rechtsvorschriften erfüllen müssen, um trotz einer späteren Änderung des einzelstaatlichen Rechtsrahmens als am 31. Dezember 1993 "bestehend" angesehen werden zu können, eng auszulegen sind (Urteile vom 20. September 2018, EV, C-685/16, EU:C:2018:743' Rn. 81, …und vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136' Rn. 42).
- BFH, 01.07.2021 - VIII R 9/19
Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen "Spin-Off"- ertragsteuerliche …
Rn. 19 bbb) Ein Ausschluss von Auslandsfällen aus dem Anwendungsbereich des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG wäre geeignet, Inländer von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten und würde ausländische Gesellschaften und deren Gesellschafter im Vergleich zu rein inländischen Sachverhalten bei Kapitalmaßnahmen der Gesellschaft ohne Geldzahlungen --im vorliegenden Fall der Abspaltung-- benachteiligen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union EV vom 20.09.2018 - C-685/16, EU:C:2018:743, Rz 55, BStBl II 2019, 111). - BFH, 14.08.2019 - I R 44/17
Abgrenzung zwischen beteiligungs- und obligationsähnlichen Genussrechten
Zwar lagen die Voraussetzungen einer Kürzung gemäß § 9 Nr. 7 GewStG selbst dann nicht vor, wenn diese Vorschrift unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union EV vom 20.09.2018 - C-685/16 (EU:C:2018:743, BStBl II 2019, 111) an die für inländische Dividenden geltenden Kürzungsvoraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG angepasst wird (so gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25.01.2019, BStBl I 2019, 91), da die X-H GmbH die Class-B Shares erst im Streitjahr erworben hatte und sie somit zu Beginn des Erhebungszeitraums 2005 nicht in Höhe von mindestens 10 % am Nennkapital der X-B beteiligt war. - AGH Bayern, 20.04.2023 - BayAGH III - 4 - 20/21
Vorabentscheidungsersuchen - Widerruf der Zulassung einer …
Maßstab hierfür sind insbesondere der Umfang der zu erwerbenden Geschäftsanteile und die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags (…Calliess/Ruffert - Korte a.a.O. Art. 49 Rn. 39; EuGH, Urt. v. 20.9.2018 - C-685/16). - BFH, 03.06.2025 - VIII R 21/22
Erstattung von Kapitalertragsteuer an japanische Mutterkapitalgesellschaften
Rn. 56 Es handelt sich im Streitfall bei der Beteiligung an der GmbH um eine sogenannte Direktinvestition im Sinne des Art. 64 Abs. 1 AEUV (EuGH-Urteile SECIL vom 24.11.2016 - C-464/14, EU:C:2016:896, Rz 75 folgende --ff.--; EV vom 20.09.2018 - C-685/16, EU:C:2018:743, Bundessteuerblatt Teil II --BStBl II-- 2019, 111, Rz 67 bis 69).Rn. 57 Eine ungünstigere Behandlung von Dividenden, die an gebietsfremde Gesellschaften gezahlt werden, als von Dividenden, die an gebietsansässige Gesellschaften gezahlt werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen die nicht gebietsansässigen Gesellschaften nach der Rechtsprechung des EuGH davon abhalten, im erstgenannten Mitgliedstaat zu investieren (EuGH-Urteile Credit Suisse Securities (Europe) vom 19.12.2024 - C-601/23, EU:C:2024:1048, Rz 31; XX (Contrats dits unit-linked) vom 07.11.2024 - C-782/22, EU:C:2024:932, Rz 32, m.w.N.; ACC Silicones vom 16.06.2022 - C-572/20, EU:C:2022:469, Rz 33; EV vom 20.09.2018 - C-685/16, EU:C:2018:743, BStBl II 2019, 111, Rz 67 bis 69).
Rn. 63 cc) Der EuGH hat zur Abgrenzung der Grundfreiheiten im Zusammenhang mit Drittstaatengesellschaften Kriterien entwickelt, die auf Bezüge von Dividenden einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft von einer Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat anzuwenden sind (EuGH-Urteile Test Claimants in the Fii Group Litigation vom 13.11.2012 - C-35/11, EU:C:2012:707, Rz 89 ff.; X (in Drittländern ansässige Zwischengesellschaften) vom 26.02.2019 - C-135/17, EU:C:2019:136; Kronos International/Finanzamt Leverkusen vom 11.09.2014 - C-47/12, EU:C:2014:2200 sowie SECIL vom 24.11.2016 - C-464/14, EU:C:2016:896 und EV vom 20.09.2018 - C-685/16, EU:C:2018:743, BStBl II 2019, 111).
- BFH, 18.05.2021 - I R 12/18
Sog. Typenvergleich zur Qualifizierung von Ausschüttungen einer ausländischen …
Rn. 56 b) Dass der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil EV vom 20.09.2018 - C-685/16 (EU:C:2018:743, BStBl II 2019, 111) die Unionsrechtswidrigkeit des § 9 Nr. 7 GewStG in der für das Jahr 2009 geltenden Fassung festgestellt hat, soweit darin für Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften aus Drittstaaten strengere Voraussetzungen als nach § 9 Nr. 2a GewStG für Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften vorgesehen sind, ist für den Streitfall unerheblich. - BFH, 24.04.2024 - I R 41/20
Zur Behandlung von Währungskursverlusten bei darlehensähnlichen …
Rn. 49 a) Zur Beantwortung der Frage, ob eine nationale Regelung in den Tatbestandsbereich der einen oder der anderen Grundfreiheit fällt, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- (z.B. Urteil EV vom 20.09.2018 - C-685/16, EU:C:2018:743, BStBl II 2019, 111, m.w.N.) auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen.Rn. 50 Sogenannte neutrale Vorschriften, die nicht ausschließlich für Situationen gelten, in denen die Muttergesellschaft einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft und deren Tätigkeiten ausüben kann, sind im Drittstaatenfall anhand der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 Abs. 1 AEUV zu beurteilen; auf die tatsächliche Höhe der Beteiligung kommt es hier nicht an (EuGH-Urteil EV vom 20.09.2018 - C-685/16, EU:C:2018:743, BStBl II 2019, 111).
- BFH, 01.07.2021 - VIII R 15/20
Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen "Spin-Off" - ertragsteuerliche …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2019 - C-641/17
College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- FG Düsseldorf, 25.06.2021 - 2 K 622/18
Hinzurechnung des Gewinnanteils eines aus einer AG entstandenen und in einem …
- BFH, 26.02.2025 - I R 33/21
Zur gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung der Gewinnanteile eines in den USA …
- BFH, 28.06.2022 - I R 43/18
Gewerbesteuerrechtliches Schachtelprivileg bei doppelt ansässigen …
- BFH, 18.12.2024 - I R 12/21
Missbräuchliche Inanspruchnahme eines abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs
- EuGH, 07.04.2022 - C-342/20
Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Exonération des fonds d'investissement …
- FG Münster, 27.11.2020 - 13 K 401/17
Voraussetzungen für eine Kürzung des Gewerbeertrags um einen Hinzurechnungsbetrag …
- EuGH, 13.05.2026 - C-322/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Allgemeines System für verbrauchsteuerpflichtige …
- EuGH, 29.04.2021 - C-480/19
Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Revenus versés par des OPCVM) - Vorlage zur …
- FG Düsseldorf, 02.03.2022 - 7 K 1424/18
Erstattung von Kapitalertragsteuer aufgrund einer möglichen Verletzung der …
- OLG Schleswig, 12.05.2021 - 9 U 72/20
Haftung eines Vorstandsmitglieds bei Zahlungen nach Insolvenzreife
- FG Köln, 08.11.2018 - 13 K 552/17
Gewerbesteuer: AStG-Hinzurechnungsbetrag ist in sogenannten Altfällen (hier: bis …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-707/20
Gallaher - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49, 63 und 64 AEUV - …
- EuG, 25.03.2026 - T-221/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
- FG Nürnberg, 09.01.2024 - 1 K 1366/22
Ausschüttungen von gewerbesteuerbefreiten Tochterkapitalgesellschaften
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Rechtsprechung
| BFH, 19.07.2018 - IV R 39/10 |
Volltextveröffentlichungen (14)
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GewStG § 7 S 2 Nr 2, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1, EStG § 15 Abs 3 Nr 1 Alt 2, EStG § 52 Abs 32a, GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, GG Art 3 Abs 1
Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft (§ 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG)
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Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft (§ 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG
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§ 7 S 2 Nr 2 GewStG vom 23.07.2002, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 EStG 2002, § 15 Abs 3 Nr 1 Alt 2 EStG vom 13.12.2006, § 52 Abs 32a EStG vom 13.12.2006, Art 2 Abs 1 GG
(Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft (§ 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG)) - IWW
§ 7 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes, Art. 5 Nr. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderun... g des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen, § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung, § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG, § 7 Satz 2 GewStG, § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 52 Abs. 32a EStG, § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 121 Satz 1 FGO, § 126 Abs. 2 FGO, § 7 Satz 1 GewStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG, Art. 1 Nr. 11 JStG 2007, Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG), § 2 Abs. 2 GewStG, § 7 Satz 2 letzter Halbsatz GewStG, § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG, § 35 EStG, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
- Betriebs-Berater
Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft (§ 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG)
- ra.de
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- Owlit
GewStG § 7 S. 2 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2; EStG § 52 Abs. 32a
GewSt-Pflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft (§ 7 S. 2 Nr. 2 GewStG) - rechtsportal.de
Ertragsbesteuerung einer doppelstöckigen Personengesellschaft
- ZIP-online.de
Einbeziehung des Gewinns der Obergesellschaft einer doppelstöckigen Personengesellschaft aus Veräußerung ihres Mitunternehmeranteils in Gewerbeertrag der Untergesellschaft
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Veräußerungsgewinne bei der doppelstöckigen Personengesellschaft - und die Gewerbesteuerpflicht
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Veräußerungsgewinne aus Mitunternehmeranteilen
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft (§ 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Gewerbeertrag einer Untergesellschaft nach dem Gewerbesteuergesetz
- pwc.de (Kurzinformation)
Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Gewerbesteuer bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils bei doppelstöckiger Personengesellschaft
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft
Sonstiges (3)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
GewStG § 7 S 2, EStG § 15 Abs 3 Nr 1, GG Art 20 Abs 3
Mitunternehmer, Veräußerungsgewinn, Gewerbesteuer, Vermögensverwaltung, Abfärbetheorie, Rückwirkung - nwb.de (Verfahrensmitteilung)
Abfärbetheorie; Gewerbesteuer; Mitunternehmer; Rückwirkung; Veräußerungsgewinn; Vermögensverwaltung
- juris (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Bremen, 18.08.2010 - 2 K 94/09
- BFH, 19.07.2018 - IV R 39/10
Papierfundstellen
- BFHE 262, 149
- ZIP 2018, 2325
- BB 2018, 2453
- DB 2018, 2477
- BStBl II 2019, 77
- NZG 2019, 437
- StB 2018, 324
Wird zitiert von ... (17) Zitiert selbst (14)
- BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus …
Auszug aus BFH, 19.07.2018 - IV R 39/10
Rn. 10 Der erkennende Senat hat das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 3. Dezember 2013 bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die gegen das BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 IV R 29/07 (BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511) erhobene Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen des BVerfG 1 BvR 1236/11) ausgesetzt.Mit Urteil vom 10. April 2018 1 BvR 1236/11 (BStBl II 2018, 303) hat das BVerfG jene Verfassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
Rn. 20 a) Der im Streitfall anzuwendende § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG ist verfassungsgemäß (BVerfG-Urteil in BStBl II 2018, 303).
Anders als die Klägerin meint, wird sie hierdurch jedoch nicht in ihrem verfassungsrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) geschützten Vertrauen verletzt, nicht mit in unzulässiger Weise rückwirkenden Gesetzen belastet zu werden (ausführlich dazu BVerfG-Urteil in BStBl II 2018, 303, Rz 132 ff.).
Es sollte vermieden werden, dass die breitere, schon bisher Veräußerungsgewinne erfassende gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage bei Kapitalgesellschaften dadurch umgangen wird, dass die zu veräußernden Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG steuerneutral vor ihrer Veräußerung auf eine Personengesellschaft übertragen werden und anschließend die Beteiligung an der Personengesellschaft gewerbesteuerfrei veräußert wird (…vgl. BTDrucks 14/6882, S. 41; zur --zunächst durch ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers geprägten-- Entstehungsgeschichte und Begründung der Norm ausführlich BVerfG-Urteil in BStBl II 2018, 303, Rz 11 ff.).
So wird in BTDrucks 14/7344, S. 12 ausgeführt, dass --soweit eine natürliche Person mittelbar beteiligt ist-- eine Entlastung um die Gewerbesteuer durch die Steuerermäßigung nach § 35 EStG erfolge (zur gleichheitsrechtlichen, für die Bestimmung des Gesetzeszwecks allerdings nicht maßgeblichen Bewertung dieser Gesetzesbegründung BVerfG-Urteil in BStBl II 2018, 303, Rz 118).
Wie das BVerfG mit Urteil in BStBl II 2018, 303 (Rz 112 ff.) entschieden hat, wird Art. 3 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG den Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebsanteils eines Mitunternehmers der Gewerbesteuer unterwirft, davon aber den Veräußerungsgewinn ausnimmt, der auf natürliche Personen entfällt, die unmittelbar an der Mitunternehmerschaft beteiligt sind.
Ausgehend von der legitimen Zielsetzung, steuerliche Umgehungsstrategien in diesem Bereich zu unterbinden, durfte der Gesetzgeber bei unmittelbar beteiligten natürlichen Personen ein von vornherein geringeres Umgehungspotential als bei Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften annehmen (näher BVerfG-Urteil in BStBl II 2018, 303, Rz 119 ff.; BFH-Urteil in BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511, Rz 53 ff.).
- BFH, 25.02.1991 - GrS 7/89
1. Zur Mitunternehmerstellung von Personengesellschaften - 2. Keine Anwendung des …
Auszug aus BFH, 19.07.2018 - IV R 39/10
Rn. 17 a) Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßenden und damit den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen war die W-KG als Mitunternehmerin (vgl. nur Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Februar 1991 GrS 7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691, unter C.III.3.) an der gewerblich tätigen A-KG beteiligt (doppelstöckige Personengesellschaft).Schließt danach auch die mittelbare Beteiligung einer natürlichen Person an einer Untergesellschaft die Rechtsfolge des § 7 Satz 2 GewStG nicht aus, so steht dies auch im Einklang mit dem in der Rechtsprechung des BFH vertretenen Grundsatz, mittelbare Beteiligungen unmittelbaren nicht gleichzusetzen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691, unter C.III.3.b aa).
Vielmehr bedarf es zu einer solchen Gleichstellung einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift, es sei denn, dass sich die Gleichstellung aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift eindeutig ergibt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691, unter C.III.3.b aa).
- BFH, 22.07.2010 - IV R 29/07
§ 7 Satz 2 GewStG verfassungsgemäß - Vermeidung von Steuerumgehungen - …
Auszug aus BFH, 19.07.2018 - IV R 39/10
Rn. 10 Der erkennende Senat hat das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 3. Dezember 2013 bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die gegen das BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 IV R 29/07 (BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511) erhobene Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen des BVerfG 1 BvR 1236/11) ausgesetzt.Soweit der Gewinn auf eine beteiligte Personengesellschaft (Obergesellschaft) entfällt, ist er hingegen Teil des Gewerbeertrags (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511, Rz 52).
Ausgehend von der legitimen Zielsetzung, steuerliche Umgehungsstrategien in diesem Bereich zu unterbinden, durfte der Gesetzgeber bei unmittelbar beteiligten natürlichen Personen ein von vornherein geringeres Umgehungspotential als bei Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften annehmen (näher BVerfG-Urteil in BStBl II 2018, 303, Rz 119 ff.; BFH-Urteil in BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511, Rz 53 ff.).
- BFH, 06.10.2004 - IX R 53/01
Keine Abfärbung gewerblicher Beteiligungseinkünfte einer vermögensverwaltenden KG …
Auszug aus BFH, 19.07.2018 - IV R 39/10
Vielmehr fänden die im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Oktober 2004 IX R 53/01 (BFHE 207, 466, BStBl II 2005, 383) vertretenen Rechtsgrundsätze Anwendung, wonach allein die Beteiligung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (Obergesellschaft) an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft bei der Obergesellschaft nicht zu insgesamt gewerblichen Einkünften führe.Die gesetzliche Neuregelung entspricht einer bis zu dem BFH-Urteil in BFHE 207, 466, BStBl II 2005, 383, auf das sich die Klägerin beruft, geübten langjährigen Rechtspraxis.
Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass sich ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand der in dem BFH-Urteil in BFHE 207, 466, BStBl II 2005, 383 niedergelegten Rechtsauffassung bilden konnte (vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom 15. Oktober 2008 1 BvR 1138/06, BVerfGK 14, 338, unter III.1.).
- BFH, 18.12.2014 - IV R 59/11
Gewerbesteuerpflicht eines nach § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG als laufender Gewinn zu …
Auszug aus BFH, 19.07.2018 - IV R 39/10
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1. August 2013 IV R 19/11, Rz 15; vom 18. Dezember 2014 IV R 59/11, Rz 12; vom 19. Juli 2018 IV R 31/15, jeweils m.w.N.) sind zwar für solche Gewerbebetriebe, deren Tätigkeit nicht nach § 2 Abs. 2 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt, Bestandteile des Gewerbeertrags, die nicht mit dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer übereinstimmen (wie z.B. Gewinne, die nicht --auch nicht nach § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG-- dem laufenden Betrieb, sondern dessen Aufgabe oder Veräußerung zuzuordnen sind), grundsätzlich aus dem Gewerbeertrag i.S. von § 7 Satz 1 GewStG herauszurechnen.Rn. 25 Die Einführung von § 7 Satz 2 GewStG sollte die Gefahr von Missbrauch beseitigen, die durch einkommen- und körperschaftsteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten entsteht (vgl. auch z.B. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2014 IV R 59/11, Rz 14, m.w.N.).
- FG Bremen, 18.08.2010 - 2 K 94/09
Gewerbesteuerpflicht des von einer KG zum 1.1.2002 erzielten Gewinns aus der …
Auszug aus BFH, 19.07.2018 - IV R 39/10
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 18. August 2010 2 K 94/09 (5) wird als unbegründet zurückgewiesen.Rn. 5 Die dagegen mit Zustimmung des FA W erhobene Sprungklage wies das Finanzgericht (FG) Bremen mit Urteil vom 18. August 2010 2 K 94/09 (5) ab.
- BFH, 02.12.2015 - V R 25/13
Organschaft mit Tochterpersonengesellschaft - teleologische Extension
Auszug aus BFH, 19.07.2018 - IV R 39/10
Rn. 27 aa) "Teleologische Extension" --im Ergebnis eine erweiternde Gesetzesauslegung oder Analogie (vgl. dazu Drüen in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 4 AO Rz 365)-- setzt eine Regelungslücke voraus (z.B. BFH-Urteil vom 2. Dezember 2015 V R 25/13, BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547, Rz 37, m.w.N.). - BFH, 12.12.2007 - X R 31/06
Reichweite des Ausschlussgrunds des § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG im Fall …
Auszug aus BFH, 19.07.2018 - IV R 39/10
Eine teleologische Reduktion zielt darauf ab, den Geltungsbereich einer Norm mit Rücksicht auf ihren Gesetzeszweck gegenüber dem zu weit gefassten Wortlaut einzuschränken (z.B. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2007 X R 31/06, BFHE 219, 498, BStBl II 2008, 344, unter II.2.b bb, m.w.N.). - BFH, 19.07.2018 - IV R 31/15
Umfang der Gewerbesteuerbarkeit eines Gewinns aus der Veräußerung eines …
Auszug aus BFH, 19.07.2018 - IV R 39/10
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1. August 2013 IV R 19/11, Rz 15; vom 18. Dezember 2014 IV R 59/11, Rz 12; vom 19. Juli 2018 IV R 31/15, jeweils m.w.N.) sind zwar für solche Gewerbebetriebe, deren Tätigkeit nicht nach § 2 Abs. 2 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt, Bestandteile des Gewerbeertrags, die nicht mit dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer übereinstimmen (wie z.B. Gewinne, die nicht --auch nicht nach § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG-- dem laufenden Betrieb, sondern dessen Aufgabe oder Veräußerung zuzuordnen sind), grundsätzlich aus dem Gewerbeertrag i.S. von § 7 Satz 1 GewStG herauszurechnen. - BFH, 01.08.2013 - IV R 19/11
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01. 08. 2013 IV R 18/11 - Keine …
Auszug aus BFH, 19.07.2018 - IV R 39/10
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1. August 2013 IV R 19/11, Rz 15; vom 18. Dezember 2014 IV R 59/11, Rz 12; vom 19. Juli 2018 IV R 31/15, jeweils m.w.N.) sind zwar für solche Gewerbebetriebe, deren Tätigkeit nicht nach § 2 Abs. 2 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt, Bestandteile des Gewerbeertrags, die nicht mit dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer übereinstimmen (wie z.B. Gewinne, die nicht --auch nicht nach § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG-- dem laufenden Betrieb, sondern dessen Aufgabe oder Veräußerung zuzuordnen sind), grundsätzlich aus dem Gewerbeertrag i.S. von § 7 Satz 1 GewStG herauszurechnen. - BVerfG, 15.10.2008 - 1 BvR 1138/06
Zulässigkeit einer rückwirkenden Regelung auf dem Gebiet des Steuerrechts
- BFH, 26.06.2014 - IV R 5/11
Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG bei Beteiligung an einer …
- BFH, 16.12.2009 - IV R 48/07
Sonderabschreibungen nach dem FördG auch auf Umlaufvermögen
- FG Düsseldorf, 02.08.2007 - 14 V 1366/07
Verletzung der grundrechtlichen Freiheit zur Vornahme einer wirtschaftlichen …
- FG Münster, 15.09.2022 - 1 K 2751/20
Gewinn aus der Veräußerung eines mit atypischer Unterbeteiligung belasteten …
Damit sieht § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG bei wörtlicher Auslegung Gewinne, die nicht dem laufenden Betrieb, sondern dessen Aufgabe oder Veräußerung zuzuordnen sind, als Gewerbeertrag an (Urteil des Bundesfinanzhofs, BFH, vom 19.07.2018 IV R 39/10,BStBl. II 2019, 77).Aus seinem vorgenannten Wortlaut (§ 7 Satz 2 letzter Halbsatz GewStG) folgt, dass der Gewinn im Sinne des § 7 Satz 2 GewStG nur insoweit nicht zum Gewerbeertrag einer Mitunternehmerschaft gehört, als er auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt (BFH-Urteil vom 19.07.2018 IV R 39/10, BStBl. II 2019, 77).
Soweit also der Gewinn auf eine beteiligte Personengesellschaft (Obergesellschaft) entfällt, ist er Teil des Gewerbeertrags (vgl. auch BFH-Urteile vom 22.07.2010 IV R 29/07, BStBl. II 2011, 511 und vom 19.07.2018 IV R 39/10, BStBl. II 2019, 77).
Dies gilt selbst dann, wenn bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft an der veräußernden Obergesellschaft ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind (BFH-Urteil vom 19.07.2018 IV R 39/10,BStBl. II 2019, 77).
Eine derartige Sonderregelung einer Gleichstellung von unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen ist dem Wortlaut des § 7 Satz 2 GewStG jedoch gerade nicht zu entnehmen (BFH-Urteil vom 19.07.2018 IV R 39/10, BStBl. II 2019, 77).
Rn. 108 (2) Nach der Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat folgt, lässt sich auch aus dem vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 7 Satz 2 GewStG verfolgten Zweck keine Gleichstellung von unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen natürlicher Personen herleiten (BFH-Urteil vom 19.07.2018 IV R 39/10,BStBl. II 2019, 77).
Rn. 109 § 7 Satz 2 GewStG zielt außerdem auf eine Verwaltungsvereinfachung ab (vgl. auch BFH-Urteil vom 19.07.2018 IV R 39/10, BStBl. II 2019, 77).
Bei mehrstufigen Personengesellschaften ist es für das Betriebsfinanzamt regelmäßig nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten feststellbar, ob und in welchem Umfang eine natürliche Person mittelbar an dem Veräußerungsgewinn der Personengesellschaft beteiligt ist (…vgl. BT-Drucks 14/7344, S. 12; vgl. auch BFH-Urteil vom 19.07.2018 IV R 39/10, BStBl. II 2019, 77).
Wie der BFH zur Beteiligung über eine Obergesellschaft, die, von ihren gewerblichen Beteiligungseinkünften abgesehen, "vermögensverwaltend" tätig ist, entschieden hat, setzt eine teleologische Extension eine Regelungslücke voraus (vgl. BFH-Urteil vom 19.072018 IV R 39/10, BStBl. II 2019, 77, m.w.N.).
Eine teleologische Reduktion ziele darauf ab, den Geltungsbereich einer Norm mit Rücksicht auf ihren Gesetzeszweck gegenüber dem zu weit gefassten Wortlaut einzuschränken (BFH-Urteil vom 19.07.2018 IV R 39/10, BStBl. II 2019, 77, m.w.N.).
Der erkennende Senat folgt auch insoweit der Rechtsprechung des BFH, wonach es der Normzweck der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt, nicht weiter zu prüfen, welchen Tätigkeiten eine mitunternehmerisch beteiligte Personengesellschaft ihrerseits nachgeht (BFH-Urteil vom 19.07.2018 IV R 39/10, BStBl. II 2019, 77).
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass eine einschränkende Auslegung des § 7 Satz 2 GewStG auch vor dem Hintergrund, dass die Norm zur Missbrauchsbekämpfung eingeführt wurde, nicht geboten ist, da nicht ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber bei mitunternehmerisch beteiligten Personengesellschaften noch weiter nach der Qualifikation der von diesen selbst ausgeübten Tätigkeiten differenzieren wollte (BFH-Urteil vom 19.07.2018 IV R 39/10, BStBl II 2019, 77).
Letztere Fallgestaltung hat zur Folge, dass zum Gewerbeertrag der Untergesellschaft nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG auch der Gewinn der Obergesellschaft aus der Veräußerung ihres Mitunternehmeranteils gehört (vgl. BFH-Urteil vom 19.07.2018 IV R 39/10, BStBl. II 2019, 77).
- BFH, 05.09.2023 - IV R 24/20
Zur Mitunternehmerstellung einer GbR; Abfärbung gewerblicher …
Der in § 52 Abs. 32a EStG 2007 angeordnete zeitliche Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG 2007, der in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG fortwirkt, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Bestätigung des BFH-Urteils vom 19.07.2018 - IV R 39/10, BFHE 262, 149, BStBl II 2019, 77).Die Regelung verstößt insbesondere nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (so bereits BFH-Urteil vom 19.07.2018 - IV R 39/10, BFHE 262, 149, BStBl II 2019, 77, Rz 18, zur Vorgängerregelung; noch offen gelassen in BFH-Urteil vom 26.06.2014 - IV R 5/11, BFHE 246, 319, BStBl II 2014, 972, Rz 10, 28; so auch Blischke/Desens in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 15 Rz E 23;… zustimmend Schmidt/Wacker, EStG, 42. Aufl., § 15 Rz 189; Füssenich in Bordewin/Brandt, § 15 EStG Rz 3149; anderer Ansicht z.B. Niehus, Ubg 2018, 713, 718; HHR/Stapperfend, § 15 EStG Rz 1400, Stand Mai 2013 --Lfg.
Die Norm ist nicht dahin auszulegen, dass eine als Mitunternehmerin an einer anderen Personengesellschaft beteiligte, im Übrigen ihrerseits nur "vermögensverwaltend" tätige Personengesellschaft nicht vom Regelungsgehalt dieser Norm erfasst wird (BFH-Urteil vom 19.07.2018 - IV R 39/10, BFHE 262, 149, BStBl II 2019, 77).
Dementsprechend ist --trotz fehlender gewerbesteuerrechtlicher Abfärbung auf die laufenden Einkünfte der vermögensverwaltenden Obergesellschaft-- der Gewinn der Obergesellschaft aus der Veräußerung ihres Mitunternehmeranteils an der Untergesellschaft gemäß § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG dem Gewerbeertrag der Untergesellschaft zuzurechnen, wenn die Obergesellschaft nur infolge ihrer gewerblichen Beteiligungseinkünfte insgesamt gewerbliche Einkünfte erzielt (BFH-Urteil vom 19.07.2018 - IV R 39/10, BFHE 262, 149, BStBl II 2019, 77).
- BFH, 27.06.2019 - IV R 44/16
Keine Gewährung der erweiterten Kürzung bei Beteiligung einer …
Zudem rechtfertigt es der Normzweck der Verwaltungsvereinfachung, dass nicht weiter zu prüfen ist, welchen Tätigkeiten das Beteiligungsunternehmen (Untergesellschaft) seinerseits nachgeht und ob es allein wegen seiner Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt (vgl. BFH-Urteil vom 19.07.2018 - IV R 39/10, BFHE 262, 149, BStBl II 2019, 77, Rz 28, zu der vergleichbaren Frage, ob das Beteiligungsunternehmen im Rahmen des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG die Verhältnisse des an ihm beteiligten Unternehmens zu prüfen hat).
- BFH, 11.12.2018 - VIII R 11/16
Umqualifizierung eines Gewinnanteils aus einer gewerblich geprägten …
Erzielt die Untergesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb, führt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG der Gewinnanteil aus der Untergesellschaft bei der Obergesellschaft zu Einkünften aus Gewerbebetrieb in Form von Beteiligungserträgen, auch wenn die Obergesellschaft sonst keiner eigenen Tätigkeit nachgeht (BFH-Urteil vom 19. Juli 2018 IV R 39/10, BFHE 262, 149, BStBl II 2019, 77, Rz 17). - BFH, 11.12.2025 - III R 38/22
Kein Gewerbeertrag einer GmbH aus der Veräußerung ihres Mitunternehmeranteils an …
Nach diesen Grundsätzen kommt die Veräußerungsgewinne betreffende teleologische Reduktion des § 7 Satz 1 GewStG (s. dazu BFH-Urteil vom 25.05.1962 - I 78/61 S, BFHE 75, 467, BStBl III 1962, 438) nicht zur Anwendung und findet auch keine Kürzung nach § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG statt, wenn sich die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile an den Objektgesellschaften bei einer auf Ebene der Obergesellschaft vorgenommenen Gesamtbetrachtung als laufender Gewinn der Obergesellschaft darstellen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 05.06.2008 - IV R 81/06, BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974, unter II.2.;… vom 29.06.2011 - X R 39/07, BFH/NV 2012, 16, Leitsatz und Rz 23 f., und vom 22.08.2012 - X R 24/11, BFHE 238, 180, BStBl II 2012, 865, Rz 17 ff.; vgl. auch BFH-Urteil vom 19.07.2018 - IV R 39/10, BFHE 262, 149, BStBl II 2019, 77, Rz 22).Wegen dieser Gesetzesänderung sind nun Veräußerungsgewinne grundsätzlich --in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11, BVerfGE 148, 217, BStBl II 2018, 303)-- im Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft (Untergesellschaft) zu erfassen, deren Anteile veräußert wurden (z.B. BFH-Urteile vom 08.05.2025 - IV R 40/22, BStBl II 2025, 603, Rz 31; vom 08.05.2025 - IV R 9/23, BStBl II 2025, 610, Rz 35 --dort wurde die Mitunternehmerschaft im Hinblick auf die doppelstöckige Struktur in den Fällen, in denen es um die vom BFH abgelehnte "Durchstockung" ging, als "Obergesellschaft" bezeichnet, hier "Untergesellschaft"--;… vom 19.07.2018 - IV R 31/15, BFH/NV 2018, 1282, und vom 19.07.2018 - IV R 39/10, BFHE 262, 149, BStBl II 2019, 77).
- BFH, 19.09.2019 - IV R 50/16
Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Aufgabe des Anteils an einer …
Die Vorschrift enthält eine gewerbesteuerliche Sonderregelung für Mitunternehmerschaften, wonach Gewinne, die nicht dem laufenden Betrieb, sondern dessen Aufgabe oder Veräußerung zuzuordnen sind, ausnahmsweise nicht aus dem Gewerbeertrag i.S. des § 7 Satz 1 GewStG herauszurechnen sind (näher Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19.07.2018 - IV R 39/10, BFHE 262, 149, BStBl II 2019, 77, Rz 22 f.; vom 19.07.2018 - IV R 31/15, Rz 14).Es sollte vermieden werden, dass die breitere, schon bisher Veräußerungsgewinne erfassende gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage bei Kapitalgesellschaften dadurch umgangen wird, dass die zu veräußernden Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerneutral vor ihrer Veräußerung auf eine Personengesellschaft übertragen werden und anschließend die Beteiligung an der Personengesellschaft gewerbesteuerfrei veräußert wird (z.B. BFH-Urteil in BFHE 262, 149, BStBl II 2019, 77, Rz 25, unter Hinweis auf BTDrucks 14/6882, S. 41; zur Entstehungsgeschichte und Begründung der Norm ausführlich Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11, BStBl II 2018, 303, Rz 11 ff.).
- BFH, 21.11.2024 - IV R 26/22
Gewerbesteuerrechtliche Behandlung der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, …
Vielmehr ist der Gewinn Teil des Gewerbeertrags der Untergesellschaft, soweit er auf eine als Mitunternehmer beteiligte Personengesellschaft (Obergesellschaft) entfällt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19.07.2018 - IV R 39/10, BFHE 262, 149, BStBl II 2019, 77, Rz 21, m.w.N.).§ 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass für das Betriebsfinanzamt bei mehrstufigen Personengesellschaften regelmäßig nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten feststellbar ist, ob und in welchem Umfang eine natürliche Person mittelbar an dem Veräußerungsgewinn der Personengesellschaft beteiligt ist (BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11, BVerfGE 148, 217, Rz 120 ff.; BFH-Urteil vom 19.07.2018 - IV R 39/10, BFHE 262, 149, BStBl II 2019, 77, Rz 25).
Deshalb ist auch im Streitfall die Höhe des Gewerbeertrags der Klägerin ungeachtet der Gewinnfeststellung der Klägerin für das Streitjahr eigenständig zu prüfen (z.B. BFH-Urteil vom 19.07.2018 - IV R 39/10, BFHE 262, 149, BStBl II 2019, 77, Rz 14).
- BFH, 20.02.2025 - IV R 23/22
Bestimmung des Beginns der sachlichen Gewerbesteuerpflicht einer …
Diese Norm will die Gefahr bestimmter Gestaltungsmöglichkeiten beseitigen: Es soll vermieden werden, dass die --Veräußerungsgewinne erfassende-- gewerbesteuerrechtliche Bemessungsgrundlage bei Kapitalgesellschaften dadurch umgangen wird, dass die zu veräußernden Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG steuerneutral vor ihrer Veräußerung auf eine Personengesellschaft übertragen werden und anschließend die Beteiligung an der Personengesellschaft gewerbesteuerfrei veräußert wird (vgl. BFH-Urteil vom 19.07.2018 - IV R 39/10, BFHE 262, 149, BStBl II 2019, 77, Rz 25).Denn bei mehrstufigen Personengesellschaften ist für das Betriebsfinanzamt regelmäßig nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten feststellbar, ob und in welchem Umfang eine natürliche Person mittelbar an dem Veräußerungsgewinn der Personengesellschaft beteiligt ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 19.07.2018 - IV R 39/10, BFHE 262, 149, BStBl II 2019, 77, Rz 25).
- FG Köln, 26.06.2020 - 4 K 3437/11
Vorliegen eines Gewerbebetriebs beim Bezug von Einkünften aus der Beteiligung an …
Rn. 76 Soweit der BFH nunmehr mit Urteil vom 19. Juli 2018 - IV R 39/10 -, BFHE 262, 149, die Auffassung vertreten habe, dass der in § 52 Abs. 32a EStG 2007 angeordnete zeitliche Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG 2007 nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoße, weil die gesetzliche Regelung einer bis zu dem BFH-Urteil vom 06. Oktober 2004 IX R 53/01 geübten langjährigen Rechtspraxis entspreche, werde bereits nicht dargelegt, worauf diese Erkenntnis beruhe.Auch der BFH hat mit Urteil vom 19. Juli 2018 IV R 39/10, BFHE 262, 149, entschieden, dass der in § 52 Abs. 32a EStG i.d.F. des JStG 2007 angeordnete zeitliche Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG i.d.F. des JStG 2007 nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt.
- BFH, 27.06.2019 - IV R 45/16
Inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil vom 27.06.2019 IV R 44/16 - Keine Gewährung der …
Zudem rechtfertigt es der Normzweck der Verwaltungsvereinfachung, dass nicht weiter zu prüfen ist, welchen Tätigkeiten das Beteiligungsunternehmen (Untergesellschaft) seinerseits nachgeht und ob es allein wegen seiner Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt (vgl. BFH-Urteil vom 19.07.2018 - IV R 39/10, BFHE 262, 149, BStBl II 2019, 77, Rz 28, zu der vergleichbaren Frage, ob das Beteiligungsunternehmen im Rahmen des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG die Verhältnisse des an ihm beteiligten Unternehmens zu prüfen hat). - BFH, 10.02.2022 - IV R 6/19
Gewerbesteuerrechtliche Nichterfassung des Veräußerungsgewinns einer GmbH & Co. …
- BFH, 10.10.2024 - IV R 10/22
Verlustausgleichsvolumen durch Einlagen trotz sogenannter Mehrentnahmen in …
- FG Hamburg, 22.02.2019 - 4 K 53/18
Anspruch auf Prozesszinsen nach § 236 AO - Keine unzulässige teleologische …
- FG Thüringen, 19.09.2023 - 2 K 535/20
Ablaugen der Zellstoffherstellung als nicht mehr anerkannter Biomassestoff gem. § …
- FG Berlin-Brandenburg, 06.09.2016 - 6 K 6066/13
Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbetrags 2009; gesonderter Feststellung des …
- FG Rheinland-Pfalz, 26.11.2024 - 3 K 1469/20
Erfassung eines Veräußerungsgewinns nach § 7 Satz 2 GewStG als Gewerbeertrag …
- FG Münster, 19.04.2012 - 3 K 1450/09
Wert des Betriebsvermögens bei Abtretung eines Teilgeschäftsanteils mit …
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Rechtsprechung
| BFH, 26.06.2018 - VII R 47/17 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine
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- Bundesfinanzhof
EGRL 112/2006 Art 98 Abs 3, EGRL 112/2006 Art 122, UStG § 12 Abs 2 Nr 1, UStG Anl 2 Nr 48, KN Pos 4401, KN Pos 4403, UStG VZ 2013
Umsatzsteuer: Kein ermäßigter Steuersatz für die Lieferung von Holzhackschnitzeln
- rechtsinformationen.bund.de
Umsatzsteuer: Kein ermäßigter Steuersatz für die Lieferung von Holzhackschnitzeln
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 98 Abs 3 EGRL 112/2006, Art 122 EGRL 112/2006, § 12 Abs 2 Nr 1 UStG 2005, Anl 2 Nr 48 UStG, Pos 4401 KN
Umsatzsteuer: Kein ermäßigter Steuersatz für die Lieferung von Holzhackschnitzeln - IWW
Richtlinie 2006/112/EG, § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1... der Finanzgerichtsordnung, § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG, § 135 Abs. 1 FGO
- Wolters Kluwer
Zolltarifliche Einordnung von aus Rohholz gewonnenen Holzhackschnitzeln
- Betriebs-Berater
Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Holzhackschnitzeln
- ra.de
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Steuersätze
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 Anlage 2 Nr. 48; MwStSystRL Art. 98 Abs. 2; MwStSystRL Art. und 3; MwStSystRL Art. 122
Regelsteuersatz bei Lieferung von Holzhackschnitzeln - rechtsportal.de
Zolltarifliche Einordnung von aus Rohholz gewonnenen Holzhackschnitzeln
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Holzhackschnitzel - und der Umsatzsteuersatz
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Lieferung von Holzhackschnitzeln
- ecovis.com (Kurzinformation)
Für den Verkauf von Holzhackschnitzeln gilt 19 Prozent Umsatzsteuer
- anwalt.de (Kurzinformation)
Holzhackschnitzel sind nicht umsatzsteuerbegünstigt
- anwalt.de (Kurzinformation)
Volle Umsatzsteuer auf Holzhackschnitzel
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Kein ermäßigter Steuersatz für die Lieferung von Holzhackschnitzeln
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Steuersätze bei der Umsatzsteuer
- Ermäßigter Steuersatz
- Gegenstände der Anlage 2 zum UStG (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG)
Sonstiges (5)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
UStG § 12 Abs 2 Nr 1, EGRL 112/2006 Art 122
Ermäßigter Steuersatz, Holz, Landwirtschaft - IWW (Verfahrensmitteilung)
UStG § 12 Abs 2 Nr 1, EGRL 112/2006 Art 122
Ermäßigter Steuersatz, Holz, Landwirtschaft - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
UStG § 12 Abs 2 Nr 1 ; EGRL 112/2006 Art 122
- juris (Verfahrensmitteilung)
- juris (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 16.11.2017 - 11 K 113/17
- BFH, 26.06.2018 - VII R 47/17
- BVerfG, 03.02.2020 - 1 BvR 2400/18
Papierfundstellen
- BFHE 261, 569
- BB 2018, 2325
- StB 2018, 324
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (5)
- BFH, 09.02.2006 - V R 49/04
Umsatzsteuersatz für sog. Milchersatzprodukte pflanzlichen Ursprungs
Auszug aus BFH, 26.06.2018 - VII R 47/17
4401 10 00 KN im Sinne einer Einbeziehung der aus Rohholz gewonnenen Holzhackschnitzel in diese Unterposition oder zu der nach der Rechtsprechung des BFH maßgebenden Bedeutung der KN für die Gleichartigkeit von Waren (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 2006 V R 49/04, BFHE 213, 88, BStBl II 2006, 694).Rn. 22 a) Nach der Rechtsprechung des V. Senats des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, sind Waren, die gemäß Art. 98 Abs. 3 MwStSystRL nach den Bezeichnungen der KN voneinander abgegrenzt werden dürfen, nicht gleichartig und müssen deshalb umsatzsteuerrechtlich nicht gleich behandelt werden, wenn sie in unterschiedliche Unterpositionen der KN einzureihen sind (BFH-Urteil in BFHE 213, 88, BStBl II 2006, 694).
Die unterschiedliche zolltarifliche Einreihung bietet ein hinreichendes Differenzierungskriterium (vgl. BFH-Urteil in BFHE 213, 88, BStBl II 2006, 694, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
- FG München, 19.12.2017 - 2 K 668/16
Ermäßigter Steuersatz für Holzhackschnitzel
Auszug aus BFH, 26.06.2018 - VII R 47/17
Ebenso wenig kommt es in Betracht --wie das FG München meint (Urteil vom 19. Dezember 2017 2 K 668/16, EFG 2018, 509)--, die Unterpos.Rn. 21 3. Anders als das FG meint, lässt sich die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Lieferungen der Klägerin auch nicht auf Art. 122 MwStSystRL i.V.m. dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Umsatzsteuer stützen (ebenso wie das FG im Streitfall: Urteil des FG München in EFG 2018, 509; Weymüller, Mehrwertsteuerrecht 2018, 276; Lippross, Unterschiedliche Besteuerung der Lieferung von Waldhackschnitzeln und von Hackschnitzeln aus der Holzverwertung ("Holzhackschnitzeln"), Umsatzsteuer-Rundschau 2013, 212).
- EuGH, 27.02.2014 - C-454/12
Taxen und Mietwagen mit Fahrergestellung können unter bestimmten Voraussetzungen …
Auszug aus BFH, 26.06.2018 - VII R 47/17
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH lässt es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht zu, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. statt vieler: EuGH-Urteil Pro Med Logistik und Pongratz vom 27. Februar 2014 C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, Rz 52 ff., BStBl II 2015, 437, m.w.N.). - EuGH, 09.11.2017 - C-499/16
AZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
Auszug aus BFH, 26.06.2018 - VII R 47/17
Die Beschränkung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf ganz bestimmte Waren und Warenbezeichnungen der KN trägt dem Umstand Rechnung, dass Befreiungen oder Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind (EuGH-Urteil vom 9. November 2017 C-499/16, EU:C:2017:846, Rz 24, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2018, 87). - FG Niedersachsen, 16.11.2017 - 11 K 113/17
Ermäßigter Steuersatz bei der Lieferung von Holzhackschnitzeln
Auszug aus BFH, 26.06.2018 - VII R 47/17
Auf die Revision des Finanzamts wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. November 2017 11 K 113/17 aufgehoben.
- BFH, 21.04.2022 - V R 2/22
Bedeutung des Neutralitätsgrundsatzes für Steuersatzermäßigungen
Jenseits der mit der zolltariflichen Zuordnung zusammenhängenden Fragen zum Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2018 - VII R 47/17, BFHE 261, 569, Rz 8) ist hier aufgrund der Revision der Klägerin auch streitig, ob deren Leistungen an die Gemeinde C eine einheitliche Gesamtleistung darstellen.Rn. 22 An der bisherigen Rechtsprechung des BFH, nach der einer zolltariflichen Einreihung Vorrang gegenüber dem Neutralitätsgrundsatz zukam, da Gegenstände, die in unterschiedliche Unterpositionen der KN einzureihen sind, als "nicht gleichartig" angesehen wurden, auch wenn sie über einen "identischen Anwendungsbereich" und "Verwendungszweck" verfügen und die "gleiche ... Wirkung haben" und "zum gleichen Zweck ... verwendet" werden (BFH-Urteil vom 09.02.2006 - V R 49/04, BFHE 213, 88, BStBl II 2006, 694, unter II.5.c und d zu Milchersatzprodukten pflanzlichen Ursprungs; ebenso BFH-Urteil in BFHE 261, 569, Rz 22 f. zu Holzhackschnitzeln) ist daher nicht festzuhalten (Änderung der Rechtsprechung).
In Bezug auf das BFH-Urteil in BFHE 261, 569 sieht der Senat von einer Divergenzanfrage gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO ab, da nach der Spruchpraxis des BFH ein Urteil des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren das nationale Gericht bei seiner Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits bindet (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18.12.2019 - XI R 23/19 (XI R 23/15), BFHE 267, 571, Rz 21).
Dem steht das Fehlen der hierfür erforderlichen zolltariflichen Einreihung in die Unterposition 4401 10 00 KN nicht entgegen, da die (nach dem BFH-Urteil in BFHE 261, 569 in Unterpositionen 4401 21 und 4401 22 KN einzureihenden) Holzhackschnitzel und das diese zolltarifliche Voraussetzung erfüllende Brennholz nach den Verhältnissen des Streitfalls austauschbar sind.
- BFH, 10.06.2020 - V R 6/18
EuGH-Vorlage zum Umsatzsteuersatz auf Lieferungen von Holzhackschnitzeln
Nach der Rechtsprechung des BFH ist daher die Frage der Einreihung von Gegenständen in diese Positionen oder Unterpositionen --und damit die Reichweite des Anwendungsbereichs des ermäßigten Steuersatzes-- ausschließlich nach zolltariflichen Vorschriften und Begriffen zu beantworten (BFH-Urteile vom 26.06.2018 - VII R 47/17, BFHE 261, 569, Rz 10, und vom 18.12.2008 - V R 55/06, BFHE 223, 539, unter II.3.e, m.w.N.).Gleichwohl kann die KN nach der Rechtsprechung des BFH weiterhin für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes herangezogen werden, weil die Warenbeschreibung --bei veränderter Positionsnummer (nunmehr: Unterpositionen 4401 31 oder 4401 39 KN)-- inhaltlich unverändert geblieben ist (BFH-Urteil in BFHE 261, 569, Rz 12).
Rn. 24 Gleichwohl steht der Annahme, die Holzhackschnitzel könnten als Brennholz "in ähnlicher Form" wie Rundlinge, Scheite etc. der Unterposition 4401 10 00 KN angesehen werden, nach der Rechtsprechung des BFH der Umstand entgegen, dass die Unterpositionen 4401 21 und 4401 22 KN ausdrücklich "Holz in Form von Schnitzeln" erfassen (BFH-Urteil in BFHE 261, 569, Rz 11).
Hinsichtlich der Waldhackschnitzel scheidet auch eine Einordnung als Holzabfall oder Holzausschuss der --früheren-- Unterposition 4401 30 KN (nunmehr: Unterpositionen 4401 31 oder 4401 39 KN) nach der Rechtsprechung des BFH aus, weil die Waldhackschnitzel aus Wipfelholz oder Schwachholz bei der Waldpflege und damit aus Rohholz der Position 4403 KN gewonnen werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 261, 569, Rz 12).
- FG Münster, 02.07.2019 - 15 K 2794/17
Ansetzng des ermäßigten Steuersatzes i.H.v. 7 % für die aus Lieferungen von Holz …
Die Bestimmung der verschiedenen Holzarten durch den gemeinsamen Zolltarif entfalte nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) Bindungswirkung im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Einordnung des Holzes (BFH-Urteil vom 26.6.2018 VII R 47/17, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 261, 569).Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Ermächtigung durch die Regelung in Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a UStG Gebrauch gemacht (Anlage 2 Nr. 48 Buchst. b UStG ist hingegen nach Rechtsprechung des BFH von dieser Ermächtigung gerade nicht gedeckt, BFH-Urteil vom 26.6.2018 VII R 47/17, BFHE 261, 569, HFR 2018, 906).
4401 KN verweist (BFH-Urteil vom 26.6.2018 VII R 47/17, BFHE 261, 569, HFR 2018, 906), finden die obigen Ausführungen zur Einordnung des streitgegenständlichen Holzes als Brennholz auch aus unionsrechtlicher Perspektive Anwendung auf den vorliegenden Fall.
- FG Düsseldorf, 20.11.2020 - 1 K 347/19
Einordnung der von einer GmbH and eine GmbH & CoKG erbrachten Leistungen als …
Rn. 51 Das BFH-Urteil vom 22.11.2018 V R 67/17, wonach eine Bruchteilsgemeinschaft nicht Unternehmer sein könne, sei bislang noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht und sei daher über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. - FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2024 - 5 K 5138/22
EuGH-Vorlage: Gilt für Sudoku-Rätselhefte der ermäßigte Umsatzsteuersatz?
Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Frage der Einreihung von Gegenständen in diese Positionen oder Unterpositionen - und damit die Reichweite des Anwendungsbereichs des ermäßigten Steuersatzes - ausschließlich nach zolltariflichen Vorschriften und Begriffen zu beantworten (BFH, Urteile vom 26.06.2018 - VII R 47/17, BStBl. 2023 II S. 457, Rn. 10 und vom 18.12.2008 - V R 55/06, BStBl. 2009 11, 950, unter II.3.e, m.w.N.).
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Rechtsprechung
| FG Hamburg, 12.06.2018 - 3 K 266/17 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 163 AO, § 121 Abs 1 AO, § 1 Abs 1 Nr 3 GrEStG 1997, § 100 Abs 1 KAGB, § 100a Abs 1 S 1 KAGB
Grunderwerbsteuer: Keine abweichende Festsetzung der Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgründen für Eigentumsübergänge auf die Verwahrstelle vor Geltung des § 100a KAGB - Betriebs-Berater
Keine abweichende Festsetzung der Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgründen für Eigentumsübergänge auf die Verwahrstelle vor Geltung des § 100a KAGB
- ra.de
- rechtsportal.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Keine abweichende Festsetzung der Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgründen für Eigentumsübergänge auf die Verwahrstelle vor Geltung des § 100a KAGB
- rechtsportal.de (Leitsatz)
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Keine abweichende Festsetzung der Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgründen für Eigentumsübergänge auf die Verwahrstelle vor Geltung des § 100a KAGB
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 12.06.2018 - 3 K 266/17
- BFH - II B 71/18 (anhängig)
Papierfundstellen
- StB 2018, 324
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (14)
- BFH, 21.08.2012 - IX R 39/10
Verlustabzugsverbot sachlich unbillig
Auszug aus FG Hamburg, 12.06.2018 - 3 K 266/17
Nur ausnahmsweise kann das Gericht eine Verpflichtung zur abweichenden Steuerfestsetzung aussprechen (§ 101 Satz 1 FGO), wenn der Ermessensspielraum so eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung ermessensgerecht sein kann (sog. Ermessensreduzierung auf Null; BFH-Urteile vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11;… vom 26.08.2010 III R 80/07, BFH/NV 2011, 401).Die Kriterien hierfür sind im Regelungsbereich des § 163 AO dieselben wie im Rahmen des § 227 AO, weil sich diese beiden Billigkeitsvorschriften im Wesentlichen nur in der Rechtsfolgeanordnung, nicht aber in den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen unterscheiden (BFH-Urteil vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11).
So verhält es sich, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (BFH-Urteile vom 23.08.2017 I R 80/15, BStBl II 2018, 141; vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11).
Rn. 43 bbb) Eine Billigkeitsentscheidung darf nicht die Wertung des Gesetzes durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen (BFH-Urteil vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11).
- BVerfG, 28.02.2017 - 1 BvR 1103/15
Nichtannahmebeschluss: Zur Vereinbarkeit der Versagung einer Billigkeitsmaßnahme …
Auszug aus FG Hamburg, 12.06.2018 - 3 K 266/17
Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, bzw. typische, den gesetzgeberischen Vorstellungen von einer gesetzlichen Regelung entsprechende Folgen vermögen keine sachliche Unbilligkeit zu begründen (BVerfG-Beschluss vom 28.02.2017 1 BvR 1103/15, HFR 2017, 544; BFH-Urteile vom 23.08.2017 I R 80/15, BStBl II 2018, 141;… vom 21.09.2016 I R 65/14, BFH/NV 2017, 267).Dies kann nur in dem dafür vorgesehenen Verfahren gegen den betreffenden Steuerbescheid geltend gemacht werden und rechtfertigt keine Billigkeitsmaßnahme (BVerfG-Beschlüsse vom 28.02.2017 1 BvR 1103/15, HFR 2017, 544; vom 11.05.2015 1 BvR 741/14, HFR 2015, 882).
- BFH, 23.08.2017 - I R 80/15
Organschaft: Keine sachliche Unbilligkeit bei verzögerter Registereintragung
Auszug aus FG Hamburg, 12.06.2018 - 3 K 266/17
So verhält es sich, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (BFH-Urteile vom 23.08.2017 I R 80/15, BStBl II 2018, 141;… vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11).Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, bzw. typische, den gesetzgeberischen Vorstellungen von einer gesetzlichen Regelung entsprechende Folgen vermögen keine sachliche Unbilligkeit zu begründen (BVerfG-Beschluss vom 28.02.2017 1 BvR 1103/15, HFR 2017, 544; BFH-Urteile vom 23.08.2017 I R 80/15, BStBl II 2018, 141;… vom 21.09.2016 I R 65/14, BFH/NV 2017, 267).
- BVerfG, 11.05.2015 - 1 BvR 741/14
Nichtannahmebeschluss: Keine Grundrechtsverletzung durch Versagung eines …
Auszug aus FG Hamburg, 12.06.2018 - 3 K 266/17
Dies kann nur in dem dafür vorgesehenen Verfahren gegen den betreffenden Steuerbescheid geltend gemacht werden und rechtfertigt keine Billigkeitsmaßnahme (BVerfG-Beschlüsse vom 28.02.2017 1 BvR 1103/15, HFR 2017, 544; vom 11.05.2015 1 BvR 741/14, HFR 2015, 882).Nur letztere sind im finanzbehördlichen und fachgerichtlichen Billigkeitsverfahren zu prüfen und zu entscheiden (BVerfG-Beschluss vom 11.05.2015 1 BvR 741/14, HFR 2015, 882).
- BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15
Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF - …
Auszug aus FG Hamburg, 12.06.2018 - 3 K 266/17
Sie gleichen Härten im Einzelfall aus, die der steuerrechtlichen Wertentscheidung des Gesetzgebers nicht entsprechen und damit zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis führen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 GrS 1/15, BStBl II 2017, 393;… BFH-Beschluss vom 30.08.2017 II B 16/17, BFH/NV 2017, 1611). - GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70
Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters …
Auszug aus FG Hamburg, 12.06.2018 - 3 K 266/17
Rn. 38 c) Der Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens wird durch den Begriff "unbillig" i. S. des § 163 AO abgegrenzt (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603). - BFH, 23.02.2017 - III R 35/14
Erlass von Steuern aus Billigkeitsgründen
Auszug aus FG Hamburg, 12.06.2018 - 3 K 266/17
Die gerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob die Finanzbehörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BFH-Urteile vom 23.02.2017 III R 35/14, BStBl II 2017, 757; vom 04.06.2014 I R 21/13, BStBl II 2015, 293). - BFH, 21.09.2016 - I R 65/14
Mindestbesteuerung - Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen
Auszug aus FG Hamburg, 12.06.2018 - 3 K 266/17
Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, bzw. typische, den gesetzgeberischen Vorstellungen von einer gesetzlichen Regelung entsprechende Folgen vermögen keine sachliche Unbilligkeit zu begründen (BVerfG-Beschluss vom 28.02.2017 1 BvR 1103/15, HFR 2017, 544; BFH-Urteile vom 23.08.2017 I R 80/15, BStBl II 2018, 141; vom 21.09.2016 I R 65/14, BFH/NV 2017, 267). - BFH, 04.06.2014 - I R 21/13
Grundsätzlich kein Gewerbesteuererlass bei gewerblicher Zwischenverpachtung
Auszug aus FG Hamburg, 12.06.2018 - 3 K 266/17
Die gerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob die Finanzbehörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BFH-Urteile vom 23.02.2017 III R 35/14, BStBl II 2017, 757; vom 04.06.2014 I R 21/13, BStBl II 2015, 293). - BFH, 21.10.2009 - I R 112/08
Abweichende Festsetzung von Erstattungszinsen - Unbilligkeit aus sachlichen …
Auszug aus FG Hamburg, 12.06.2018 - 3 K 266/17
Die Unbilligkeit im Sinne dieser Vorschrift kann in der Sache liegen oder ihren Grund in der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen haben (BFH-Urteil vom 21.10.2009 I R 112/08, BFH/NV 2010, 606). - BFH, 30.08.2017 - II B 16/17
Keine Billigkeitsmaßnahmen bei der Schenkungsteuer wegen nachträglicher …
- BFH, 07.07.2004 - II R 3/02
Sachliche Unbilligkeit der Erhebung von Grunderwerbsteuer
- BFH, 26.08.2010 - III R 80/07
Erlass von Zinsen auf die Rückforderung von Investitionszulage wegen geänderter …
- BFH, 20.04.1988 - I R 197/84
Ausländische Kapitalgesellschaft - Im Ausland steuerbefreite Einkünfte - …
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