Rechtsprechung
| EuG, 03.03.2011 - T-122/07 bis T-124/07, T-122/07, T-123/07, T-124/07 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Aufteilung des Marktes - Wirkungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes - Begriff der ...
- Europäischer Gerichtshof
Siemens Österreich und VA Tech Transmission & Distribution / Kommission
Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Aufteilung des Marktes - Wirkungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes - Begriff der ...
- Europäischer Gerichtshof
Siemens Österreich und VA Tech Transmission & Distribution / Kommission
Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Aufteilung des Marktes - Wirkungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes - Begriff der ...
- Europäischer Gerichtshof
Siemens Transmission and Distribution / Kommission
Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Aufteilung des Marktes - Wirkungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes - Begriff der ...
- EU-Kommission
Siemens und VA Tech Transmission & Distribution / Kommission
Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Aufteilung des Marktes - Wirkungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes - Begriff der ...
- EU-Kommission
Siemens und VA Tech Transmission & Distribution / Kommission
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Siemens Österreich und VA Tech Transmission & Distribution / Kommission
Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Aufteilung des Marktes - Wirkungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes - Begriff der ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen durch die Kommission; Wettbewerb; Kartelle; Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen; Begriff der dauernden Zuwiderhandlung und deren Dauer; Verjährung; Gesamtschuldnerische ...
Sonstiges (5)
- Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)
Siemens Österreich und VA Tech Transmission & Distribution / Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 17. April 2007 - Siemens und VA TECH Transmission & Distribution/Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 17. April 2007 - Siemens Transmission & Distribution und Nuova Magrini Galileo/Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.899 - Gasisolierte Schaltanlagen) wegen eines Projekte für gasisolierte Schaltanlagen ...
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Klage
Verfahrensgang
- EuG, 03.03.2011 - T-122/07 bis T-124/07, T-122/07, T-123/07, T-124/07
- EuGH, 01.07.2011 - C-231/11
- Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-231/11
- EuGH, 10.04.2014 - C-231/11
Wird zitiert von ... (25) Zitiert selbst (55)
- EuG, 29.04.2004 - T-236/01
Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit …
Auszug aus EuG, 03.03.2011 - T-122/07
Rn. 170 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission im Fall eines weltweiten Kartells, das neben der Preisfestsetzung die Aufteilung der Märkte umfasst, auf den mit dem Verkauf des betreffenden Erzeugnisses erzielten weltweiten Umsatz stützen kann, um in den Ausgangsbeträgen die Natur der Zuwiderhandlung, deren tatsächliche Auswirkung auf den Markt und den Umfang des räumlichen Marktes unter Berücksichtigung der Größenunterschiede zwischen den Mitgliedern des Kartells zum Ausdruck zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, Randnrn.Rn. 190 Des Weiteren berufen sich Reyrolle, SEHV und Magrini auf die Rechtsprechung des Gerichts, wonach dann, wenn eine an einer Zuwiderhandlung beteiligte wirtschaftliche Einheit zwischen dem Ende der Zuwiderhandlung und dem Erlass der Entscheidung, mit der sie geahndet wird, aufgelöst wird, jeder Adressat der Entscheidung Anspruch auf individuelle Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes hat (Urteil vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 90 angeführt, Randnr. 390).
Rn. 211 Die Kommission kann nämlich keinesfalls verpflichtet werden, im Rahmen ihres Ermessens eine Geldbuße wegen der Beendigung einer offensichtlichen Zuwiderhandlung herabzusetzen, unabhängig davon, ob die Zuwiderhandlung vor oder nach ihrem Eingreifen beendet wurde (Urteil vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 90 angeführt, Randnr. 292).
Rn. 213 Auch wenn die Kommission in der Vergangenheit die freiwillige Beendigung einer Zuwiderhandlung als mildernden Umstand angesehen hat, darf sie bei der Anwendung ihrer Leitlinien berücksichtigen, dass besonders schwere offensichtliche Zuwiderhandlungen immer noch verhältnismäßig häufig sind, obwohl deren Rechtswidrigkeit von Beginn der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik an feststand; es steht ihr daher frei, diese großzügige Praxis aufzugeben und die Beendigung einer solchen Zuwiderhandlung nicht mehr durch eine Herabsetzung der Geldbuße zu belohnen (Urteil vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 90 angeführt, Randnr. 294 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 20.03.2002 - T-9/99
HFB u.a. / Kommission
Auszug aus EuG, 03.03.2011 - T-122/07
Hierbei ist zu beachten, dass der Unternehmensbegriff im Sinne des Art. 81 EG wirtschaftliche Einheiten umfasst, die jeweils in einer einheitlichen Organisation persönlicher, materieller und immaterieller Mittel bestehen, mit der dauerhaft ein bestimmter wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird und die an einer Zuwiderhandlung im Sinne dieser Vorschrift beteiligt sein kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T-9/99, Slg. 2002, II-1487, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).42 bis 44, HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnrn.
Rn. 151 Die Einheitlichkeit des Marktverhaltens des Unternehmens rechtfertigt es, bei der Anwendung des Wettbewerbsrechts die Gesellschaften oder - allgemeiner - die Rechtssubjekte, die persönlich haftbar gemacht werden können, als Gesamtschuldner zu verpflichten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, oben in Randnr. 150 angeführt, Randnr. 41, und vom 14. Juli 1972, Geigy/Kommission, 52/69, Slg. 1972, 787, Randnr. 45, sowie Urteile HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnrn.
- EuG, 15.06.2005 - T-71/03
DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN …
Auszug aus EuG, 03.03.2011 - T-122/07
170 und 171, und Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, Dansk Rørindustri/Kommission, T-21/99, Slg. 2002, II-1681, Randnr. 67, und vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, Slg. 2006, II-3435, Randnr. 312), Identität der betroffenen Waren und Dienstleistungen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.54, 524 und 525, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 90 angeführt, Randnr. 62, und vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, T-112/05, Slg. 2007, II-5049, Randnrn.
54, 524 und 525, und Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 150 angeführt, Randnr. 62).
- EuG, 16.11.2006 - T-120/04
Peróxidos Orgánicos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Organische …
Auszug aus EuG, 03.03.2011 - T-122/07
Rn. 52 Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach es zum einen der Partei oder Behörde, die den Vorwurf einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln erhebt, obliegt, die Beweismittel beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend beweisen, und wonach zum anderen das Unternehmen, das sich gegenüber der Feststellung einer Zuwiderhandlung auf eine Rechtfertigung berufen möchte, den Nachweis zu erbringen hat, dass die Voraussetzungen für diese Rechtfertigung erfüllt sind, so dass die genannte Behörde dann auf andere Beweismittel zurückgreifen muss (Urteil des Gerichts vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T-120/04, Slg. 2006, II-4441, Randnr. 50; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 58, und vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 78).Diese Voraussetzung muss die Kommission nämlich auch dann einhalten, wenn das Unternehmen ein solches Verteidigungsmittel nicht geltend gemacht hat (Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 52).
Rn. 55 Allerdings ist zu beachten, dass diese Beweislastverteilung Änderungen unterliegen kann, soweit die tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die sich eine Partei beruft, die andere Partei deshalb zu einer Erläuterung oder Rechtfertigung zwingen können, weil sonst der Schluss zulässig ist, dass der Beweis erbracht wurde (Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 53; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 79).
- EuGH, 29.05.1997 - C-299/95
Kremzow / Republik Österreich
Auszug aus EuG, 03.03.2011 - T-122/07
Rn. 232 Nach ständiger Rechtsprechung gehören die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung die Gemeinschaftsgerichte zu sichern haben (Gutachten 2/94 des Gerichtshofs vom 28. März 1996, Slg. 1996, I-1759, Randnr. 33, und Urteil des Gerichtshofs vom 29. Mai 1997, Kremzow, C-299/95, Slg. 1997, I-2629, Randnr. 14).Der EMRK kommt dabei besondere Bedeutung zu (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Mai 1986, Johnston, 222/84, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18, und Kremzow, Randnr. 14).
- EuG, 27.09.2006 - T-43/02
Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81 …
Auszug aus EuG, 03.03.2011 - T-122/07
170 und 171, und Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, Dansk Rørindustri/Kommission, T-21/99, Slg. 2002, II-1681, Randnr. 67, und vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, Slg. 2006, II-3435, Randnr. 312), Identität der betroffenen Waren und Dienstleistungen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.118, 119 und 124, und Jungbunzlauer/Kommission, Randnr. 312), Identität der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen (Urteil Jungbunzlauer/Kommission, Randnr. 312) und Identität der Durchführungsmodalitäten (Urteil Dansk Rørindustri/Kommission, Randnr. 68).
- EuG, 20.03.2002 - T-21/99
Dansk Rørindustri / Kommission
Auszug aus EuG, 03.03.2011 - T-122/07
170 und 171, und Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, Dansk Rørindustri/Kommission, T-21/99, Slg. 2002, II-1681, Randnr. 67, und vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, Slg. 2006, II-3435, Randnr. 312), Identität der betroffenen Waren und Dienstleistungen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.118, 119 und 124, und Jungbunzlauer/Kommission, Randnr. 312), Identität der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen (Urteil Jungbunzlauer/Kommission, Randnr. 312) und Identität der Durchführungsmodalitäten (Urteil Dansk Rørindustri/Kommission, Randnr. 68).
- EuG, 27.09.2006 - T-330/01
Akzo Nobel / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG …
Auszug aus EuG, 03.03.2011 - T-122/07
Rn. 130 Zu dem ebenfalls in der vorstehenden Randnr. 112 dargestellten Vorbringen von Siemens Österreich und KEG, die Kommission unterstelle zu Unrecht, dass VA Technologie beim Erwerb von Reyrolle und bei der Gründung von VAS von der Beteiligung von Reyrolle am Kartell gewusst habe oder hätte wissen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission vernünftigerweise vermuten kann, dass eine hundertprozentige Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft im Wesentlichen deren Weisungen ausführt, und wegen dieser Vermutung nicht nachzuprüfen braucht, ob die Muttergesellschaft ihr Weisungsrecht tatsächlich ausgeübt hat (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Akzo Nobel/Kommission, T-330/01, Slg. 2006, II-3389, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).Vielmehr ist es Sache der Muttergesellschaft, wenn sie der Auffassung ist, dass trotz ihrer hundertprozentigen Beteiligung am Kapital ihrer Tochtergesellschaft diese ihr Marktverhalten doch selbständig bestimmt, diese Vermutung durch Vorlage ausreichender Beweise zu widerlegen (vgl. Urteil Akzo Nobel/Kommission, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 09.11.1983 - 322/81
Michelin / Kommission
Auszug aus EuG, 03.03.2011 - T-122/07
Rn. 233 Daher ist zu prüfen, ob die Kommission im Lichte dieser Erwägungen den fundamentalen Grundsatz der Gemeinschaftsrechtsordnung, die Verteidigungsrechte zu wahren (Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 7), dadurch verletzt hat, dass sie die Klägerinnen nicht in die Lage versetzt hat, den Zeugen M. unmittelbar zu befragen. - EuGH, 28.06.2005 - C-189/02
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ …
Auszug aus EuG, 03.03.2011 - T-122/07
Rn. 219 Nach der Rechtsprechung beruht die Herabsetzung von Geldbußen im Fall der Kooperation der Unternehmen, die sich an Zuwiderhandlungen gegen das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht beteiligt haben, auf der Erwägung, dass eine solche Kooperation die Aufgabe der Kommission, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung festzustellen und gegebenenfalls zu beenden, erleichtert (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 399; Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, BPB de Eendracht/Kommission, T-311/94, Slg. 1998, II-1129, Randnr. 325, Finnboard/Kommission, T-338/94, Slg. 1998, II-1617, Randnr. 363, und Mayr-Melnhof/Kommission, T-347/94, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 330). - EuGH, 28.03.1996 - Gutachten 2/94
Beitritt der Gemeinschaft zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und …
- EuGH, 08.07.1999 - C-49/92
Kommission / Anic Partecipazioni - "Rechtsmittel - Geschäftsordnung der …
- EuGH, 06.03.1974 - 6/73
Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission
- EuGH, 15.05.1986 - 222/84
Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary
- EuG, 30.09.2003 - T-203/01
Michelin / Kommission
- EuGH, 15.07.1970 - 41/69
Chemiefarma / Kommission
- EuGH, 16.11.2000 - C-286/98
Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission - "Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel …
- EuG, 14.12.2006 - T-259/02
DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER …
- EuG, 14.05.1998 - T-347/94
Mayr-Melnhof / Kommission
- EuG, 06.07.2000 - T-62/98
DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN …
- EuGH, 29.06.2006 - C-289/04
Showa Denko / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - …
- EuG, 20.04.1999 - T-305/94
DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT …
- EuGH, 14.07.1972 - 52/69
Geigy AG / Kommission
- EuG, 21.10.1997 - T-229/94
Deutsche Bahn / Kommission
- EuGH, 02.10.2003 - C-196/99
Aristrain / Kommission - "Rechtsmittel - Vereinbarungen und verabredete Praktiken …
- EuG, 08.07.2004 - T-67/00
Nippon Steel / Kommission
- EuGH, 16.11.2000 - C-279/98
Cascades / Kommission - "Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 …
- EuGH, 16.11.2000 - C-291/98
Sarrió / Kommission - "Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag …
- EuG, 13.12.2006 - T-217/03
DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, GEGEN EIN …
- EuGH, 17.07.1997 - C-219/95
Ferriere Nord / Kommission
- EuG, 27.09.2006 - T-314/01
Avebe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG - …
- EuG, 12.12.2007 - T-112/05
DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER GEGEN FÜNF …
- EuG, 13.12.2001 - T-45/98
Krupp Thyssen Stainless / Kommission
- EuGH, 21.09.2006 - C-113/04
CEF City Electrical Factors und CEF Holdings / Nederlandse Federatieve Vereniging …
- EuG, 12.12.2007 - T-101/05
DAS GERICHT ERHÖHT DIE VON DER KOMMISSION WEGEN BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF …
- EuGH, 16.11.2000 - C-294/98
Metsä-Serla Oyj u.a. / Kommission - "Rechtsmittel -Artikel 15 Absatz 2 der …
- EuG, 08.07.2004 - T-50/00
Dalmine / Kommission
- EuG, 14.05.1998 - T-338/94
Finnboard / Kommission
- EuG, 27.09.2006 - T-59/02
Archer Daniels Midland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - …
- EuG, 27.09.2006 - T-329/01
Archer Daniels Midland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - …
- EuG, 14.05.1998 - T-339/94
Metsä-Serla / Kommission
- EuG, 14.05.1998 - T-311/94
BPB de Eendracht NV, vormals Kartonfabriek de Eendracht NV, gegen Kommission der …
- EuG, 06.04.1995 - T-150/89
G. B. Martinelli gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …
- EuG, 04.07.2006 - T-304/02
Hoek Loos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Markt für …
- EuG, 11.12.1996 - T-49/95
Van Megen Sports Group BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- EuGH, 06.03.1974 - 7/73
Marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für Rohstoffe; Marktbeherrschende …
- EuG, 15.03.2006 - T-26/02
Daiichi Pharmaceutical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der …
- EuGH, 06.01.2004 - C-2/01
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EINE ANGEBLICHE …
- EuGH, 07.01.2004 - C-204/00
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ …
- EuG, 27.09.2006 - T-168/01
DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG TEILWEISE FÜR NICHTIG, MIT DER GLAXO …
- EuGH, 17.12.1998 - C-185/95
DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER" …
- EuG, 07.07.1994 - T-43/92
Dunlop Slazenger International Ltd gegen Kommission der Europäischen …
- EuG, 06.10.2005 - T-22/02
Sumitomo Chemical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der …
- EuG, 13.12.2001 - T-48/98
Acerinox / Kommission
- EuG, 29.11.2005 - T-62/02
Union Pigments / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - …
- EuGH, 10.04.2014 - C-231/11
Der Gerichtshof gibt den Rechtsmitteln in den das Kartell auf dem Markt für …
Rn. 1 Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Europäische Kommission, die Siemens Transmission & Distribution Ltd, die Siemens Transmission & Distribution SA und die Nuova Magrini Galileo SpA (im Folgenden für diese drei Gesellschaften gemeinsam: rechtsmittelführende Gesellschaften) die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 3. März 2011, Siemens Österreich u. a./Kommission (T-122/07 bis T-124/07, Slg. 2011, II-793, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung K(2006) 6762 endg.- die Klagen in den Rechtssachen T-122/07, T-123/07 und T-124/07 hinsichtlich der beantragten Nichtigerklärung von Art. 2 Buchst. j, k, und l der streitigen Entscheidung abzuweisen;.
Rn. 84 Da die Abweisung der Klagen im Übrigen, auf die in Nr. 4 des Tenors des angefochtenen Urteils erkannt wird, unangetastet bleibt, ist dem Antrag der Kommission auf Abweisung der Klagen in den Rechtssachen T-122/07, T-123/07 und T-124/07 in Bezug auf die von den Klägerinnen im ersten Rechtszug beantragte Nichtigerklärung von Art. 2 Buchst. j, k und l der streitigen Entscheidung nicht stattzugeben.
Rn. 134 Da SEHV und Magrini im Rahmen ihres Rechtsmittels im Übrigen nicht beantragt haben, den Klagen in den Rechtssachen T-122/07 bis T-124/07 stattzugeben, bleibt es bei ihrer Abweisung durch Nr. 4 des Tenors des angefochtenen Urteils.
Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 3. März 2011, Siemens Österreich u. a./Kommission (T-122/07 bis T-124/07), wird aufgehoben, soweit darin Art. 2 Buchst. j und k der Entscheidung K(2006) 6762 endg.
Nr. 3 erster Gedankenstrich des Tenors des Urteils des Gerichts vom 3. März 2011, Siemens Österreich u. a./Kommission (T-122/07 bis T-124/07), wird aufgehoben..
Nr. 3 zweiter bis vierter Gedankenstrich des Tenors des Urteils des Gerichts vom 3. März 2011, Siemens Österreich u. a./Kommission (T-122/07 bis T-124/07), wird aufgehoben, soweit darin die Festlegung der Anteile der Klägerinnen an den Bußgeldbeträgen zum Ausdruck kommt, zu denen sie gesamtschuldnerisch verurteilt werden..
Die in den Nrn. 5 bis 7 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 3. März 2011, Siemens Österreich u. a./Kommission (T-122/07 bis T-124/07), vorgenommene Verteilung der durch das Verfahren im ersten Rechtszug entstandenen Kosten bleibt unberührt..
- BGH, 09.07.2013 - KZR 15/12
Calciumcarbid-Kartell
Rn. 18 a) Nach der Rechtsprechung des Gerichts der Europäischen Union löst eine Entscheidung, mit der die Kommission eine Geldbuße gegen mehrere Gesellschaften als Gesamtschuldner verhängt, sämtliche Wirkungen aus, die von Rechts wegen an die rechtliche Regelung der Zahlung von Geldbußen im Wettbewerbsrecht anknüpfen, und dies sowohl in den Beziehungen zwischen Gläubiger und Gesamtschuldnern als auch in den Beziehungen zwischen den Gesamtschuldnern untereinander (EuG, Urteile vom 3. März 2011 - T-117/07, Slg. 2011, II-633 Rn. 214 - Areva und T-122/07, Slg. 2011, II-793 Rn. 156 = WuW/E EU-R 1939 - Siemens Österreich). - Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-231/11
Kommission / Siemens Österreich u.a. et Siemens Transmission & Distribution u.a. …
Das Urteil des Gerichts vom 3. März 2011, Siemens Österreich u. a./Kommission (T-122/07 bis T-124/07), wird aufgehoben, soweit das Gericht darin festgestellt hat, dass es ausschließlich der Kommission im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnis zur Verhängung von Geldbußen obliege, den jeweiligen Anteil der einzelnen Gesellschaften an der Geldbuße zu bestimmen, die gegen sie als Gesamtschuldner festgesetzt worden sei, und dass diese Aufgabe nicht den nationalen Gerichten überlassen werden könne, und soweit das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, gestützt auf diesen Grundsatz sowie auf die Regel, dass ohne entsprechende Angaben in der Entscheidung die Verantwortung zu gleichen Teilen aufzuteilen sei, für die im ersten Rechtszug klagenden Gesellschaften ihren jeweiligen Anteil an den Beträgen bestimmt hat.Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 3. März 2011, Siemens Österreich u. a./Kommission (T-122/07 bis T-124/07), soweit er Art. 2 Buchst. j und k der Entscheidung K(2006) 6762 endg.
{FN:2} - Rechtssachen T-122/07 bis T-124/07, Slg. 2011, II-793.
- EuGH, 16.06.2016 - C-155/14
Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG …
Rn. 6 Die Rechtsmittelführerinnen stützten ihre Klage auf ein nicht in Klagegründe unterteiltes Vorbringen, das das Gericht dahin auffasste, dass es sich erstens darauf beziehe, dass ihnen die von ihrer Tochtergesellschaft SKW begangene Zuwiderhandlung zugerechnet worden sei, zweitens auf die Höhe der gegen sie festgesetzten Geldbußen, drittens auf die gesamtschuldnerische Haftung von SKW für die Zahlung dieser Geldbußen und viertens darauf, dass die streitige Entscheidung im Widerspruch zum Urteil vom 3. März 2011, Siemens und VA Tech Transmission & Distribution/Kommission (T-122/07 bis T-124/07, EU:T:2011:70), stehe.Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund machen sie geltend, das Gericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und gegen Art. 296 AEUV verstoßen, soweit es ihr Vorbringen, die streitige Entscheidung stehe im Widerspruch zum Urteil vom 3. März 2011, Siemens und VA Tech Transmission & Distribution/Kommission (T-122/07 bis T-124/07, EU:T:2011:70), zurückgewiesen habe.
- EuG, 16.09.2013 - T-373/10
Villeroy & Boch u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, …
Im Übrigen machen die Klägerinnen wie die Klägerin in der Rechtssache, in der das Urteil des Gerichts vom 3. März 2011, Siemens und VA Tech Transmission & Distribution/Kommission (T-122/07 bis T-124/07, Slg. 2011, II-793), ergangen ist, geltend, dass die gegen sie gesamtschuldnerisch verhängten Geldbußen insoweit rechtswidrig seien, als die Kommission nicht angegeben habe, in welcher Höhe sie jeweils hafteten. - EuGH, 16.06.2016 - C-154/14
SKW Stahl-Metallurgie und SKW Stahl-Metallurgie Holding / Kommission - …
Rn. 48 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe das Prinzip der Sanktionenklarheit und den Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung verletzt, indem es die streitige Entscheidung nicht für nichtig erklärt habe, obwohl die Kommission entgegen den in den Rn. 153 und 164 des Urteils vom 3. März 2011, Siemens und VA Tech Transmission & Distribution/Kommission (T-122/07 bis T-124/07, EU:T:2011:70), entwickelten Grundsätzen nicht den Anteil an der Geldbuße festgelegt habe, den jede der betroffenen Gesellschaften im Verhältnis zu ihren Mitgesamtschuldnern zu tragen habe.Rn. 50 Was den dritten Rechtsmittelgrund betrifft, hat der Gerichtshof bereits im Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil vom 3. März 2011, Siemens und VA Tech Transmission & Distribution/Kommission (T-122/07 bis T-124/07, EU:T:2011:70), auf das sich die Rechtsmittelführerinnen berufen, entschieden, dass sich die Sanktionsbefugnis der Kommission nicht auf die Bestimmung der jeweiligen von den Gesamtschuldnern im Innenverhältnis zu tragenden Anteile an der Geldbuße erstreckt, sondern dass es Sache der nationalen Gerichte ist, dies unter Beachtung des Unionsrechts in Anwendung des nationalen Rechts zu tun (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2014, Kommission u. a./Siemens Österreich u. a., C-231/11 P bis C-233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 58 und 67).
- EuG, 30.03.2022 - T-337/17
Kartell auf dem Luftfrachtmarkt: Das Gericht entscheidet über die Klagen mehrerer …
Rn. 282 Nach den Grundsätzen der persönlichen Verantwortlichkeit und der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung, die für jedes Verwaltungsverfahren gelten, das zur Verhängung von Sanktionen nach den Wettbewerbsregeln der Union führen kann, darf ein Unternehmen nur für die Handlungen bestraft werden, die ihm individuell zur Last gelegt worden sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2001, Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, T-45/98 und T-47/98, EU:T:2001:288, Rn. 63, vom 3. März 2011, Siemens und VA Tech Transmission & Distribution/Kommission, T-122/07 bis T-124/07, EU:T:2011:70, Rn. 122, …und vom 11. Juli 2014, RWE und RWE Dea/Kommission, T-543/08, EU:T:2014:627, Rn. 68).Rn. 283 Diese Grundsätze müssen jedoch mit dem Unternehmensbegriff und mit der Rechtsprechung vereinbar sein, wonach der Umstand, dass die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein einziges Unternehmen im Sinne des Art. 101 AEUV bilden, die Kommission berechtigt, die Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe zu richten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 2011, Siemens und VA Tech Transmission & Distribution/Kommission, T-122/07 bis T-124/07, EU:T:2011:70, Rn. 122, …und vom 11. Juli 2014, RWE und RWE Dea/Kommission, T-543/08, EU:T:2014:627, Rn. 69).
- EuG, 28.06.2016 - T-208/13
Das Gericht der EU bestätigt die Rechtswidrigkeit der Wettbewerbsverbotsklausel …
Es ist daher nicht erforderlich, tatsächliche wettbewerbswidrige Wirkungen darzutun, wenn der wettbewerbswidrige Zweck der beanstandeten Verhaltensweisen erwiesen ist (vgl. Urteil vom 3. März 2011, Siemens und VA Tech Transmission & Distribution/Kommission, T-122/07 bis T-124/07, Slg, EU:T:2011:70, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 16.06.2015 - T-655/11
FSL u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Bananen in …
Es ist daher nicht erforderlich, tatsächliche wettbewerbswidrige Wirkungen darzutun, wenn der wettbewerbswidrige Zweck der beanstandeten Verhaltensweisen erwiesen ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 3. März 2011, Siemens Österreich u. a./Kommission, T-122/07 bis T-124/07, Slg. 2011, II-793, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 15.07.2015 - T-189/10
GEA Group / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäische Märkte für …
Rn. 74 Erst mit Urteil vom 3. März 2011, also mehr als ein Jahr nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses, hat das Gericht nämlich entschieden, dass es ausschließlich der Kommission im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnis zur Verhängung von Geldbußen nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 obliegt, den jeweiligen Anteil der einzelnen Gesellschaften an den Beträgen zu bestimmen, die gegen sie als Gesamtschuldner festgesetzt worden sind, soweit sie zu ein und demselben Unternehmen gehörten, und dass diese Aufgabe nicht den nationalen Gerichten überlassen werden kann (Urteil vom 3. März 2011, Siemens und VA Tech Transmission & Distribution/Kommission, T-122/07 bis T-124/07, Slg, EU:T:2011:70, Rn. 157).Rn. 75 Diese Frage war zur Zeit des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat, umso streitiger, als das Urteil Siemens und VA Tech Transmission & Distribution/Kommission, oben in Rn. 74 angeführt (EU:T:2011:70), vom Gerichtshof aufgehoben worden ist und dieser entschieden hat, dass die Aufteilung der Geldbuße zwischen Gesamtschuldnern ausschließlich in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte fällt (…Urteil Siemens, oben in Rn. 41 angeführt, EU:C:2014:256, Rn. 62).
- EuG, 28.06.2016 - T-216/13
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- EuG, 23.01.2014 - T-384/09
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