Rechtsprechung
| EuG, 01.07.2008 - T-276/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Compagnie maritime belge / Kommission
Wettbewerb - Missbrauch einer kollektiven beherrschenden Stellung - Schifffahrtskonferenz - Entscheidung, mit der eine Geldbuße aufgrund einer früheren, vom Gerichtshof teilweise für nichtig erklärten Entscheidung verhängt wird - Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 - ...
- EU-Kommission
Compagnie maritime belge / Kommission
Wettbewerb - Missbrauch einer kollektiven beherrschenden Stellung - Schifffahrtskonferenz - Entscheidung, mit der eine Geldbuße aufgrund einer früheren, vom Gerichtshof teilweise für nichtig erklärten Entscheidung verhängt wird - Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 - ...
- EU-Kommission
Compagnie maritime belge / Kommission
Wettbewerb - Missbrauch einer kollektiven beherrschenden Stellung - Schifffahrtskonferenz - Entscheidung, mit der eine Geldbuße aufgrund einer früheren, vom Gerichtshof teilweise für nichtig erklärten Entscheidung verhängt wird - Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Compagnie maritime belge / Kommission
Wettbewerb - Missbrauch einer kollektiven beherrschenden Stellung - Schifffahrtskonferenz - Entscheidung, mit der eine Geldbuße aufgrund einer früheren, vom Gerichtshof teilweise für nichtig erklärten Entscheidung verhängt wird - Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 - ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage der Compagnie Maritime Belge N.V./S.A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 8. Juli 2004
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. April 2004, mit der gegen die Klägerin eine Geldbuße wegen angeblicher Missbräuche einer kollektiven beherrschenden Stellung verhängt wurde, die von der Schifffahrtskonferenz Cewal begangen worden sind, hilfsweise ...
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (53)
- EuGH - 93/82 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Kommission / Italien
Auszug aus EuG, 01.07.2008 - T-276/04
Rn. 1 Mit der Entscheidung 93/82/EWG vom 23. Dezember 1992 in einem Verfahren nach Art. 85 EWG-Vertrag (IV/32.448 und IV/32.450: Cewal, Cowac, Ukwal) und Art. 86 EWG-Vertrag (IV/32.448 und IV/32.450: Cewal) (…ABl. 1993, L 34, S. 20) verhängte die Kommission gegen bestimmte Mitglieder der Schifffahrtskonferenz Associated Central West African Lines (im Folgenden: Cewal) Geldbußen wegen Missbrauchs einer kollektiven beherrschenden Stellung.Rn. 2 Im verfügenden Teil der Entscheidung 93/82 heißt es:.
Im Zeitpunkt der Entscheidung 93/82 war sie Mitglied der Cewal, in der Reedereien zusammengeschlossen waren, die einen regelmäßigen Liniendienst zwischen Häfen in Zaire (nunmehr Demokratische Republik Kongo) und Angola und den Nordseehäfen außer denen des Vereinigten Königreichs betrieben.
Rn. 4 Die Klägerin und die Dafra-Lines A/S reichten beim Gericht Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung 93/82 ein.
Mit Urteil vom 16. März 2000, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission (C-395/96 P und C-396/96 P, Slg. 2000, I-1365, im Folgenden: Urteil CMB des Gerichtshofs), wies der Gerichtshof alle Rechtsmittelgründe hinsichtlich der Feststellung der Zuwiderhandlungen in der Entscheidung 93/82 zurück.
Folglich hob der Gerichtshof die Art. 6 und 7 der Entscheidung 93/82 hinsichtlich der gegen die Mitglieder von Cewal festgesetzten Geldbußen in letzter Instanz auf.
Rn. 7 Am 15. April 2003 richtete die Kommission eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Klägerin (im Folgenden: MB 2003) und informierte sie darin über ihre Absicht, eine neue Entscheidung zu erlassen, mit der gegen die Klägerin wegen der in Art. 2 der Entscheidung 93/82 festgestellten Verstöße gegen Art. 82 EG eine Geldbuße festgesetzt werden sollte, soweit die Erwägungen der Kommission hinsichtlich der Zuwiderhandlungen und der beteiligten Unternehmen nicht im Rahmen der gegen die Entscheidung 93/82 gerichteten Klagen für nichtig erklärt worden waren.
Rn. 8 Mit der Entscheidung 2005/480/EG vom 30. April 2004 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sachen COMP/D2/32.448 und COMP/D2/32.450 - Compagnie maritime belge) (…Zusammenfassung im ABl. 2005, L 171, S. 28, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) setzte die Kommission gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 3, 4 Mio. Euro wegen der in der Entscheidung 93/82 - und zwar in den Randnrn.
Diese Verzögerung durch die Kommission, für die jede Erklärung fehle, sei nicht vereinbar mit Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 47 der am 7. Dezember 2000 in Nizza verkündeten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (…ABl. 2000, C 364, S. 1), der Gemeinschaftsrechtsprechung und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, insbesondere in Anbetracht des hohen Betrags der Geldbuße, der fehlenden Komplexität der angefochtenen Entscheidung (die Kommission habe in der Entscheidung 93/82 die streitigen Verstöße nicht geprüft) und der Tatsache, dass die Verzögerung der Klägerin nicht zuzurechnen sei.
Rn. 19 Da die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 28. Mai 1990 (im Folgenden: MB 1990), die der Entscheidung 93/82 vorausgegangen sei, an Cewal und nicht an die Klägerin adressiert gewesen sei und die Klägerin davon nur eine Abschrift zur Kenntnisnahme in ihrer Eigenschaft als Mitglied von Cewal (und nicht als potenzieller Adressat der Bußgeldentscheidung) erhalten habe, sei durch die MB 1990 die Verjährung gegenüber der Klägerin, die nicht als ein "an der Zuwiderhandlung beteiligtes Unternehmen" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/74 gekennzeichnet worden sei, nicht unterbrochen worden.
Ebenso könne die Entscheidung 93/82, obwohl sie an die Klägerin gerichtet und in ihrem die Geldbuße betreffenden Teil für nichtig erklärt worden sei, der Klägerin hinsichtlich der Verjährung nicht entgegengehalten werden, da die Geldbuße die einzige im Rahmen der Verjährung relevante Frage sei.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin außerdem geltend gemacht, dass die in diesem Urteil getroffene Entscheidung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sei, weil die angefochtene Entscheidung nach einem Urteil des Gerichtshofs erlassen worden sei und die Kommission in der Zwischenzeit keine weiteren Maßnahmen ergriffen habe, da sie sich in der angefochtenen Entscheidung nur auf die Missbräuche bezogen habe, die in der Entscheidung 93/82 bestandskräftig nachgewiesen worden seien.
Rn. 22 Zunächst ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung, die allein darauf gerichtet ist, zum einen der Klägerin auf der Grundlage derselben Verstöße, wie sie in der Entscheidung 93/82 festgestellt worden waren, eine neue Geldbuße aufzuerlegen, die niedriger ist als die ursprüngliche, im Urteil CMB des Gerichtshofs für nichtig erklärte Geldbuße, und zum anderen die im genannten Urteil beanstandeten Formfehler zu korrigieren (Erwägungsgründe 1, 17, 41, 61 und 108 der angefochtenen Entscheidung), ausschließlich eine Entscheidung zur Verhängung einer Geldbuße im Sinne von Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel [81 EG] und [82 EG] auf den Seeverkehr (…ABl. L 378, S. 4) und keine Entscheidung zur Feststellung von Zuwiderhandlungen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 dieser Verordnung darstellt.
Die Missbräuche sind von der Kommission nämlich in den nicht für nichtig erklärten Teilen der Entscheidung 93/82 bestandskräftig festgestellt worden (siehe oben, Randnr. 8, und unten, Randnrn. 55 bis 60).
Rn. 29 Nach der Entscheidung 93/82 und gegebenenfalls den vom Gericht im Urteil CMB (Randnrn. 241 und 242) getroffenen Feststellungen haben die Vereinbarung mit dem Ogefrem bis Ende September 1989 und die Treueabmachungen bis Ende November 1989 bestanden.
Rn. 33 Die Entscheidung 93/82 wurde in den Teilen, in denen die Beteiligung der Klägerin im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/74 an den Verstößen gegen Art. 82 EG festgestellt wird, nicht für nichtig erklärt und wirkt somit, u. a. was die Unterbrechung der Verjährung gegenüber der Klägerin angeht, uneingeschränkt fort.
Rn. 34 Sodann ruhte die fünfjährige Verjährung nach Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/74 während der Dauer des Verfahrens gegen die Entscheidung 93/82 aufgrund der sowohl beim Gericht als auch beim Gerichtshof erhobenen Klagen (19. März 1993 bis 16. März 2000, wobei auf die Zeit zwischen der Verkündung des Urteils CMB des Gerichts und der Anrufung des Gerichtshofs nicht eingegangen zu werden braucht).
In dem Zeitraum von ungefähr vierzehneinhalb Jahren vom Ende der Missbräuche, das je nach Missbrauch zwischen Ende September 1989 und Dezember 1989 lag, bis zur Bekanntmachung der angefochtenen Entscheidung an die Klägerin (30. April 2004) ruhte die Verjährung während der Dauer des Verfahrens gegen die Entscheidung 93/82, also für ungefähr sieben Jahre.
Rn. 49 Die Klägerin hält der Kommission im Wesentlichen vor, dass sie das Vorliegen der in der Entscheidung 93/82 festgestellten Zuwiderhandlungen mit der Begründung nicht erneut geprüft habe, dass diese "keines Rechtsmittels mehr fähig" seien (48. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
Der angefochtene Rechtsakt sei im vorliegenden Fall jedoch ein anderer als die Entscheidung 93/82.
Außerdem seien "zahlreiche Klagegründe" im Rahmen des Verfahrens gegen die Entscheidung 93/82 nicht geltend gemacht worden.
Schließlich könne nicht hingenommen werden, dass die angefochtene Entscheidung, die auf der zwölf Jahre zuvor ergangenen Entscheidung 93/82 beruhe, getrennt von ihr erlassen worden sei.
Das anwendbare Recht habe sich seit dem Erlass der Entscheidung 93/82 aber zugunsten der Klägerin geändert.
Rn. 52 Drittens werde die Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Anschuldigungen durch zahlreiche nach der Entscheidung 93/82 eingetretene Tatsachen bewiesen, die die Kommission nicht ignorieren könne.
Diese Argumente liefen unter Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtskraft und der Rechtssicherheit darauf hinaus, die im Urteil CMB des Gerichtshofs und im Urteil CMB des Gerichts getroffene Entscheidung sowie die Geltung der nicht für nichtig erklärten Teile der Entscheidung 93/82 und insbesondere derjenigen, mit denen die fraglichen Missbräuche festgestellt würden, in Frage zu stellen.
Rn. 60 Somit sind die nicht für nichtig erklärten Teile der Entscheidung 93/82, gegen die keine Klage mehr erhoben werden kann, endgültig zu einem Teil des Rechtsbestands der Gemeinschaft geworden und entfalten ihre volle Rechtswirkung.
Hierbei handelt es sich insbesondere um die die Beteiligung der Klägerin an den festgestellten Missbräuchen betreffenden Abschnitte der Entscheidung 93/82, da die Rechtmäßigkeit dieser Abschnitte von der aus rein verfahrensrechtlichen Gründen erfolgten Nichtigerklärung der Geldbuße (d. h. allein der Art. 6 und 7 des verfügenden Teils der Entscheidung 93/82) durch das Urteil CMB des Gerichtshofs nicht berührt wird.
Rn. 61 Folglich ist das Argument der Klägerin, dass andere Klagegründe im Verfahren gegen die Entscheidung 93/82 nicht geltend gemacht worden seien, als unbegründet zurückzuweisen.
Folgte man dieser Ansicht, würde dies darauf hinauslaufen, bestandskräftig gewordene Teile der Entscheidung 93/82 unter Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit erneut in Frage zu stellen.
Rn. 62 Deshalb war die Kommission auch berechtigt, die angefochtene Entscheidung auf die nicht für nichtig erklärten Teile der Entscheidung 93/82 stützen und der Klägerin als Sanktion für die dort festgestellten Missbräuche eine Geldbuße aufzuerlegen.
Rn. 64 Unerheblich ist zudem, dass zwischen dem Erlass der Entscheidung 93/82 und dem Erlass der angefochtenen Entscheidung zwölf Jahre liegen, da die angefochtene Entscheidung unter Beachtung der in der Verordnung Nr. 2988/74 vorgesehenen Verjährungsfristen erlassen worden ist.
Rn. 67 Daraus folgt, dass das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen ist, ohne dass die Frage geprüft werden müsste, ob die Wettbewerbsregeln, anhand deren die fraglichen Zuwiderhandlungen in der Entscheidung 93/82 festgestellt und geahndet worden waren, in dem Zeitraum zwischen dem Urteil CMB des Gerichtshofs, durch das die in der Entscheidung 93/82 vorgenommene Würdigung hinsichtlich des Bestehens der Zuwiderhandlungen bestätigt worden ist, und der angefochtenen Entscheidung zugunsten der Klägerin gemildert worden sind oder nicht.
Hilfsweise ist darauf hinzuweisen, dass - selbst wenn man eine für die Klägerin günstige Entwicklung des Wettbewerbsrechts unterstellt, was die Klägerin keineswegs dartut - die Teile der Entscheidung 93/82, mit denen die Zuwiderhandlungen und die Beteiligung der Klägerin an ihnen festgestellt worden sind, nicht angetastet werden können, da sonst die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Rechtskraft verletzt würden.
Rn. 68 Zum Vorbringen der Klägerin, dass seit der Entscheidung 93/82 neue Tatsachen eingetreten seien, ist zu sagen, dass solche Tatsachen - ihr Vorliegen unterstellt - wegen des auch für die Kommission geltenden Grundsatzes der Rechtskraft, des Grundsatzes der Rechtssicherheit sowie aus dem Grund, dass komplexe Bewertungen, die die Kommission insbesondere im Bereich des Wettbewerbs vorgenommen hat, nur anhand der Informationen zu prüfen sind, über die sie bei der Vornahme der Bewertungen verfügte (Urteil des Gerichts vom 28. März 2000, T. Port/Kommission, T-251/97, Slg. 2000, II-1175, Randnr. 38), nicht hätten berücksichtigt werden können.
Da der Gerichtshof die der Klägerin in der Entscheidung 93/82 auferlegte Geldbuße für nichtig erklärt habe, weil ihr die MB 1990 nicht zugestellt worden sei, hätte die Kommission das Verfahren in seiner Gesamtheit wieder eröffnen und der Klägerin eine "vollständige" MB übersenden müssen, um es ihr zu ermöglichen, sich zu den in der Entscheidung 93/82 festgestellten Zuwiderhandlungen zu äußern.
Rn. 72 Die Kommission macht geltend, die Klägerin sei - im Gegensatz zu einem anderen Unternehmen, das ebenfalls zu den Adressaten der Entscheidung 93/82 gehört und diese angefochten habe - so vorgegangen, dass sie diese Argumente im Rahmen der gegen die Entscheidung 93/82 gerichteten Klage nur hinsichtlich der Geldbuße geltend gemacht und damit gezeigt habe, dass sie davon ausgegangen sei, sich zur damaligen Zeit hinsichtlich des Vorliegens der Zuwiderhandlungen sachgerecht verteidigt zu haben.
Dieser Grundsatz müsse erst recht im vorliegenden Fall gelten, weil die Entscheidung 93/82 im Urteil CMB des Gerichtshofs nur in Bezug auf den die Geldbußen betreffenden Teil für nichtig erklärt worden sei.
Rn. 73 Mit dem vorliegenden Klagegrund macht die Klägerin geltend, durch die Tatsache, dass sie zwar im Rahmen der Klage gegen die Entscheidung 93/82 vollständig in der Lage gewesen sei, das Vorliegen der Zuwiderhandlungen zu bestreiten, nicht aber in dem Verwaltungsverfahren, das dem Erlass dieser Entscheidung vorausging, seien im Verwaltungsverfahren vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung ihre Verteidigungsrechte verletzt worden.
Rn. 75 Es obliegt aber der Klägerin, einen stichhaltigen Beweis dafür zu erbringen, dass sie sich in einer anderen Situation befunden haben könnte, dass also die Entscheidung 93/82 hinsichtlich der Feststellung der ihr zur Last gelegten Missbräuche möglicherweise mit einem anderen Wortlaut erlassen worden wäre, wenn die Klägerin in der Lage gewesen wäre, ihren Standpunkt nicht als Adressatin einer Kopie der MB 1990, sondern als direkte Adressatin dieser Mitteilung der Beschwerdepunkte geltend zu machen.
Rn. 76 Selbst wenn man annähme, dass die Klägerin - was sie nicht dartut - sich während des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens hinsichtlich der Feststellung der Zuwiderhandlungen nicht optimal verteidigen konnte, könnte eine solche Verletzung ihrer Verteidigungsrechte im Rahmen der vorliegenden Rechtssache nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, da die Entscheidung 93/82 hinsichtlich der Feststellung der Zuwiderhandlungen bestandskräftig geworden ist.
Es ist nämlich daran zu erinnern, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit daran hindert, die nicht für nichtig erklärten Teile der Entscheidung 93/82 erneut in Frage zu stellen (siehe oben, Randnrn. 59 bis 61).
Die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Beschwerdepunkte stimmen mit den in der MB 2003 enthaltenen Punkten (die wiederum mit denen identisch sind, auf die in der Entscheidung 93/82 abgestellt wurde) genau überein.
Rn. 78 Was schließlich die im Rahmen des ersten Klagegrundes geltend gemachte Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin angeht, die sich aus dem Umstand ergeben soll, dass die Klägerin aufgrund des seit der Entscheidung 93/82 verstrichenen Zeitraums (siehe oben, Randnr. 17) nicht in der Lage gewesen sei, alte Dokumente oder frühere Angestellte zu finden, so legt die Klägerin auch für eine solche Verletzung weder einen Beweis vor, noch gibt sie genau an, welche Dokumente oder Zeugenaussagen für sie nützlich gewesen wären.
Da die Zuwiderhandlungen aber in der Entscheidung 93/82 bestandskräftig festgestellt wurden, kann ihr Vorliegen nicht erneut in Frage gestellt werden, da sonst die Grundsätze der Rechtskraft und der Rechtssicherheit verletzt würden.
Mit diesem Klagegrund werde nämlich unter offensichtlicher Verletzung der Klagefristen und unter Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Rechtskraft eine erneute Überprüfung nicht nur der Begründetheit der nicht für nichtig erklärten Teile der Entscheidung 93/82, sondern auch der Teile der beiden rechtskräftigen Urteile CMB des Gerichtshofs und CMB des Gerichts bezweckt, mit denen die auf die Nichtigerklärung der in der Entscheidung 93/82 getroffenen Feststellungen zu den Missbräuchen durch die Klägerin gerichteten Klagegründe zurückgewiesen worden seien.
Außerdem ist der in der angefochtenen Entscheidung gewählte Ansatz, sich bei der Verhängung der Geldbuße auf die nicht für nichtig erklärten und bestandskräftigen Teile der Entscheidung 93/82 zu stützen, soweit darin die Missbräuche festgestellt werden, im Rahmen der Würdigung des dritten Klagegrundes für begründet erachtet worden.
Aus dem Wortlaut der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgründe 17 und 41) und auch der MB 2003 (insbesondere 27. Erwägungsgrund) ergibt sich nämlich, dass die Kommission sich hinsichtlich des Vorliegens der von der Klägerin begangenen Missbräuche schlicht und einfach auf die Teile der Entscheidung 93/82 bezogen hat, in denen die genannten Zuwiderhandlungen dargelegt sind und die in der angefochtenen Entscheidung zusammengefasst werden (Erwägungsgründe 21 bis 40).
Die Kommission hat in der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgründe 42 bis 46) auch darauf hingewiesen, dass diese nicht für nichtig erklärten Teile der Entscheidung 93/82 nach den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Rechtskraft bestandskräftig geworden sind.
Schließlich habe die schwierige finanzielle Situation von CMDC, die es gerechtfertigt habe, dass ihr von der Kommission in der Entscheidung 93/82 keine Geldbuße auferlegt worden sei, zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht mehr bestanden, während sich die Klägerin ihrerseits in solchen Schwierigkeiten befunden habe.
Unter diesen Umständen hätte die Kommission prüfen müssen, ob die Geldbuße im Jahr 2004 diskriminierenden Charakter habe, und sie hätte berücksichtigen müssen, dass CMDC heute in der fraglichen Branche tätig und nicht mehr mit den Schwierigkeiten konfrontiert sei, die die Kommission veranlasst hätten, ihr in der Entscheidung 93/82 keine Geldbuße aufzuerlegen.
Rn. 93 Im vorliegenden Fall meint die Klägerin, sie sei gegenüber den anderen Mitgliedsunternehmen von Cewal diskriminiert worden, und zwar insbesondere im Verhältnis zu CMDC, der keine Geldbuße auferlegt worden sei, obwohl sie sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung 93/82 in einer vergleichbaren Situation wie die Klägerin befunden habe.
Rn. 96 Es kann nämlich zum einen nicht angenommen werden, dass die Klägerin und CMZ sich beim Erlass der Entscheidung 93/82 in einer vergleichbaren Situation befanden.
Außerdem unterschied sich die finanzielle und wirtschaftliche Situation von CMZ beim Erlass der Entscheidung 93/82 deutlich von derjenigen der Klägerin, so dass die Kommission nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstieß, als sie der Klägerin eine höhere Geldbuße als den anderen Mitgliedern von Cewal auferlegte und gegen CMZ keine Geldbuße festsetzte.
Rn. 97 Zum anderen hängt die Ähnlichkeit der Situationen, auf die sich die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes beruft, mit einer Veränderung ihrer eigenen Situation zusammen, die nach der in der Entscheidung 93/82 getroffenen Feststellung der Zuwiderhandlungen eingetreten ist.
Eine solche Veränderung konnte aber in der angefochtenen Entscheidung, die auf finanzielle Sanktionen für die in der Entscheidung 93/82 bestandskräftig festgestellten Zuwiderhandlungen gerichtet war, nicht berücksichtigt werden.
Rn. 106 Zweitens sei hinsichtlich des angeblich neuartigen Charakters der Anhdung des Missbrauchs der in der Entscheidung 93/82 festgestellten kollektiven marktbeherrschenden Stellung mit der Folge, dass nach der Rechtsprechung keine Geldbuße auferlegt werden dürfe, zunächst an das Urteil CMB des Gerichts zu erinnern, wonach es gerechtfertigt gewesen sei, den angeblich neuartigen Charakter des Begriffs der kollektiven beherrschenden Stellung nicht zu berücksichtigen, weil die Ziele der vorgeworfenen Missbräuche in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht keineswegs neuartig gewesen seien.
Außerdem werde im Urteil CMB des Gerichtshofs ausdrücklich ausgeschlossen, dass die in der Entscheidung 93/82 gerügten Praktiken die Definition einer neuen missbräuchlichen Praxis darstellten.
Rn. 110 Darüber hinaus steht der Umstand, dass der Gerichtshof in seinem Urteil CMB die Art. 6 und 7 des verfügenden Teils der Entscheidung 93/82 nur aus dem verfahrensrechtlichen Grund, dass die Unternehmen, denen aufgrund des Grades ihrer Teilnahme an den Zuwiderhandlungen eine Geldbuße auferlegt worden war, nicht Adressaten der MB 1990 waren, in der nur Cewal als potenzieller Adressat einer Geldbuße genannt war, für nichtig erklärt hat, nicht der Gültigkeit der Teile der Entscheidung 93/82 entgegen, die die Charakteristika der von Cewal begangenen Missbräuche einschließlich derjenigen Merkmale betreffen, die bei der Berechnung der Geldbuße der Klägerin berücksichtigt werden konnten.
Das Gericht kann somit im Rahmen seiner ihm durch Art. 21 der Verordnung Nr. 4056/86 eingeräumten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung im Sinne von Art. 229 EG bei der Würdigung des Betrags der Geldbuße, der in der angefochtenen Entscheidung gegen die Klägerin festgesetzt wurde, auf die gültigen Teile der Entscheidung 93/82 Bezug nehmen.
Rn. 111 In der Entscheidung 93/82 (Erwägungsgründe 102 und 103) hat die Kommission festgestellt, dass die fraglichen Missbräuche schwerwiegend gewesen und vorsätzlich begangen worden seien.
Rn. 112 Ferner hat die Klägerin im Rahmen ihrer Hauptanträge auf Nichtigerklärung der Entscheidung 93/82 das Vorliegen von Zuwiderhandlungen im Sinne der Art. 81 EG und 82 EG, die Einstufung der Stellung der Mitglieder von Cewal als kollektive Marktbeherrschung sowie den missbräuchlichen Charakter der Praktiken im Zusammenhang mit den Kampfschiffen und den Treuevereinbarungen bestritten.
Rn. 114 In der Entscheidung 93/82 (Erwägungsgründe 116 bis 119) hat die Kommission die Ansicht vertreten, dass die fraglichen Missbräuche keinen neuartigen Charakter hätten und dass eine Herabsetzung der Geldbuße nicht gerechtfertigt sei.
Rn. 122 Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Vereinbarung mit dem Ogefrem nach der Entscheidung 93/82 und gegebenenfalls nach den vom Gericht in seinem Urteil CMB (Randnrn. 241 und 242) getroffenen Feststellungen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 4056/86 an eine Zuwiderhandlung darstellt, d. h. vom 1. Juli 1987 bis Ende September 1989, also für einen Zeitraum von zwei Jahren und drei Monaten.
Diese These werde durch mehrere Gesichtspunkte gestützt, wie die Umstände der Eröffnung des Verfahrens, das zum Erlass der Entscheidung 93/82 geführt habe, nachdem Beschwerden hinsichtlich des zairischen Rechts eingegangen und bestimmte Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und Zaire im Rahmen einer alten Streitigkeit über die Auslegung des Kodex der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (Unctad) gescheitert seien.
In ihrer Entscheidung 92/262/EWG vom 1. April 1992 in einem Verfahren nach den Art. 85 und 86 des EWG-Vertrags (IV/32.450 - Reederausschüsse in der Frankreich-Westafrika-Fahrt) (…ABl. L 134, S. 1), die parallel zur Entscheidung 93/82 erlassen worden sei, habe die Kommission ebenfalls keine Geldbuße gegen die afrikanischen Transportlinien festgesetzt.
Ranghohe Verantwortliche, ob auf nationaler Ebene oder bei der Kommission, hätten darüber hinaus vor dem Erlass der Entscheidung 93/82 erklärt, dass das Wettbewerbsrecht nicht das beste Mittel sei, um die Frage des Warentransports in Afrika zu regeln, und dass im Fall der Verhängung einer Geldbuße gegen CMZ ein politisches Problem entstünde.
Sie hebt hervor, dass die Argumente der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes Tatsachen beträfen, die vor der Entscheidung 93/82 vorgelegen hätten, und in Wirklichkeit darauf abzielten, die Begründetheit der genannten Entscheidung erneut in Frage zu stellen.
Jedenfalls war die Kommission, wie das Gericht bei der Prüfung des fünften Klagegrundes (siehe oben, Randnr. 96) festgestellt hat, berechtigt, in der Entscheidung 93/82 von der Festsetzung einer Geldbuße gegen CMZ abzusehen, weil deren wirtschaftliche und finanzielle Situation sich von derjenigen der anderen an den damaligen Zuwiderhandlungen Beteiligten unterschied.
Selbst wenn es zutrifft, dass die Kommission die Ermittlungen, die zum Erlass der Entscheidung 93/82 führten, nach dem Scheitern bestimmter, auf diplomatischer Ebene geführter Verhandlungen einleitete, hinderte im Übrigen die Tatsache, dass die Gemeinschaft zunächst erfolglos diesen Weg beschritten hatte, die Kommission nicht daran, ihre Befugnisse im Wettbewerbssektor auszuüben.
Rn. 140 Jedenfalls ergibt sich aus dem Aufbau und dem Wortlaut der angefochtenen Entscheidung, dass diese als Reaktion auf die durch das Urteil CMB des Gerichtshofs erfolgte Nichtigerklärung der Geldbuße erlassen wurde, die ursprünglich in der Entscheidung 93/82 gegen die Klägerin wegen der von ihr begangenen Zuwiderhandlungen gegen Art. 82 EG festgesetzt worden war.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Gründe, die nach dem Vortrag der Klägerin für den Erlass der angefochtenen Entscheidung maßgeblich gewesen sein sollen (siehe oben, Randnr. 136) und die alle vor dem Erlass der Entscheidung 93/82 liegen, die wahren Gründe für deren Erlass bilden, so dass die unterbliebene Festsetzung einer Geldbuße gegen CMDC keinen Ermessensmissbrauch darstellt.
Es mussten nämlich nur ein Abschnitt über den Zweck der Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Zusammenfassung der in der Entscheidung 93/82 festgestellten Zuwiderhandlungen, wie sie durch das Urteil CMB des Gerichtshofs und das Urteil CMB des Gerichts bestätigt worden waren, ein Abschnitt über die Berechnungsmethode der Geldbuße und ein Unterabschnitt über die Einhaltung der Verjährungsfristen nach der Verordnung Nr. 2988/74 verfasst werden.
- EuG, 19.03.2003 - T-213/00
CMA CGM u.a. / Kommission
Auszug aus EuG, 01.07.2008 - T-276/04
Außerdem müsse die Unterbrechung der Verjährung als Ausnahme von der fünfjährigen Verjährungsfrist restriktiv gehandhabt werden (Urteil des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnr. 484, und Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juni 2004, Handlbauer, C-278/02, Slg. 2004, I-6171, Randnr. 40).In dieser Hinsicht könne nicht auf das Urteil CMA CGM u. a./Kommission Bezug genommen werden.
In ihrer Verteidigungsschrift und in Beantwortung der vom Gericht gestellten schriftlichen Fragen beruft sich die Kommission auf das Urteil CMA CGM u. a./Kommission (Randnrn. 321 bis 324) und macht geltend, dass angesichts einer fehlenden Verjährungsregelung in der Verordnung Nr. 2988/74 der Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer nicht anwendbar sei.
Rn. 32 Außerdem wird die Verjährung durch die schriftlichen Auskunftsverlangen, die unabhängig von der Mitteilung der Beschwerdepunkte ergehen, unterbrochen, wenn sie für die Ermittlung oder die Verfolgung der Zuwiderhandlung erforderlich sind (Urteil CMA CGM u. a./Kommission, Randnr. 487).
Rn. 41 Im Urteil CMA CGM u. a./Kommission (Randnr. 324) hat das Gericht entschieden, dass durch die Verordnung Nr. 2988/74 eine vollständige Regelung eingeführt worden ist, die im Einzelnen die Fristen festlegt, innerhalb deren die Kommission ohne Verstoß gegen das grundlegende Gebot der Rechtssicherheit Geldbußen gegen Unternehmen festsetzen kann, gegen die Verfahren nach den Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft anhängig sind.
Rn. 42 Die Entscheidung im Urteil CMA CGM u. a./Kommission, die vom Gerichtshof mit dem genannten Beschluss bestätigt worden ist, lässt sich in vollem Umfang auf die vorliegende Rechtssache übertragen.
Rn. 43 Die - im Übrigen nur angerissenen - Argumente der Klägerin (siehe oben, Randnr. 20), die sich gegen die Übertragbarkeit der Entscheidung des Gerichts im Urteil CMA CGM u. a./Kommission auf den vorliegenden Fall richten, halten einer Prüfung nicht stand.
Zur Bezugnahme auf den Grundsatz der Rechtssicherheit ist daran zu erinnern, dass die Verordnung Nr. 2988/74 in ihrem zweiten Erwägungsgrund ausdrücklich der Notwendigkeit Rechnung trägt, den Grundsatz der Rechtssicherheit insbesondere durch die Einführung des Grundsatzes der Verjährung zu gewährleisten (Urteil CMA CGM u. a./Kommission, Randnr. 322).
Rn. 46 Im Übrigen beruht die aus Billigkeitserwägungen getroffene - und einer nunmehr ständigen und vom Gemeinschaftsrichter anerkannten Praxis entsprechende - Entscheidung der Kommission, die Geldbuße unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer herabzusetzen, auf ihrem Ermessen bei der Festsetzung der Geldbußen und lässt sich im vorliegenden Fall nicht gegen die Nichtanwendung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer anführen (vgl. in diesem Sinne Urteil CMA CGM u. a./Kommission, Randnr. 325).
Rn. 109 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung der Kommission die Leitlinien auf die nach der Verordnung Nr. 4056/86 festgestellten und geahndeten Zuwiderhandlungen gegen Transportbestimmungen entsprechend angewendet werden können und somit auch auf den vorliegenden Fall anwendbar sind (Urteil CMA CGM u. a./Kommission, Randnr. 242, und Urteile des Gerichts vom 11. Dezember 2003, Minoan Lines/Kommission, T-66/99, Slg. 2003, II-5515, Randnr. 270, und Strintzis Lines Shipping/Kommission, T-65/99, Slg. 2003, II-5433, Randnr. 158; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, Slg. 2003, II-3275, Randnrn.
Dazu hat das Gericht entschieden, dass es im Licht von Nr. 1 B der Leitlinien eine sehr kurze Dauer der Zuwiderhandlung, d. h. von weniger als einem Jahr, nur rechtfertigt, von einem Aufschlag auf den anhand der Schwere der Zuwiderhandlung bestimmten Betrag abzusehen (Urteil CMA CGM u. a./Kommission, Randnr. 283).
- EuG, 12.12.1996 - T-177/94
Henk Altmann und Margaret Casson gegen Kommission der Europäischen …
Auszug aus EuG, 01.07.2008 - T-276/04
Um Rechtskraft zu erlangen, müsse ein Urteil des Gerichtshofs nämlich dieselben Parteien, dieselben Klagegründe und insbesondere denselben Rechtsakt betreffen (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996, Altmann u. a./Kommission, T-177/94 und T-377/94, Slg. 1996, II-2041, Randnrn.Rn. 58 Auch die Bezugnahme der Klägerin auf das Urteil Altmann u. a./Kommission kann diese Schlussfolgerung nicht in Frage stellen.
Das Urteil Altmann u. a./Kommission fügt sich in eine ständige Rechtsprechung ein, nach der die Rechtskraft eines Urteils des Gerichtshofs nur dann zur Unzulässigkeit einer späteren Klage führen kann, wenn die beiden Klagen dieselben Parteien betreffen, denselben Gegenstand haben und auf dieselben Klagegründe gestützt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 19. September 1985, Hoogovens Groep/Kommission, 172/83 und 226/83, Slg. 1985, 2831, Randnr. 9, und vom 22. September 1988, Frankreich/Parlament, 358/85 und 51/86, Slg. 1988, 4821, Randnr. 12; Urteil des Gerichts vom 8. März 1990, Maindiaux u. a./WSA, T-28/89, Slg. 1990, II-59, Randnr. 23), und ist somit im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
- EuGH, 08.07.1999 - C-199/92
Hüls / Kommission - Rechtsmittel - Verfahrensordnung des Gerichts - …
Auszug aus EuG, 01.07.2008 - T-276/04
Rn. 51 Da zweitens das Wettbewerbsrecht "im Grunde zum Strafrecht" gehöre und die "Grundrechte in Verfahren …, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können, anwendbar" seien (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C-199/92 P, Slg. 1999, I-4287, Randnr. 150, im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte), ergebe sich aus den "geltenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen" sowie insbesondere aus Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 15 des Paktes der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte, dass die günstigste Regelung zur Anwendung kommen müsse.Auch das Urteil Hüls/Kommission, auf das sich die Klägerin beruft, ist nicht einschlägig, weil der Gerichtshof in diesem Urteil nur entschieden hat, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung in Verfahren wegen Verstößen gegen die für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln anwendbar ist, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können (Randnr. 150).
- EuG, 29.04.2004 - T-236/01
Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit …
Auszug aus EuG, 01.07.2008 - T-276/04
Selbst wenn jedoch eine entsprechende Anwendung der Leitlinien im vorliegenden Fall möglich wäre, könnte sich die Klägerin hier nicht auf den mildernden Umstand berufen, da die freiwillige Beendigung der Zuwiderhandlung vor der Einleitung der Untersuchung durch die Kommission bereits bei der Berechnung der Dauer des Zeitraums der Zuwiderhandlung hinreichend berücksichtigt worden sei und sich ein Unternehmen auf Nr. 3 dritter Gedankenstrich der Leitlinien nur berufen könne, wenn die Beendigung seines wettbewerbswidrigen Verhaltens nicht durch ein Eingreifen der Kommission ausgelöst worden sei (Urteil des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, Randnr. 341).Jedenfalls bildet die frühere Praxis der Kommission nicht selbst den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen, da dieser allein in der Verordnung Nr. 4056/86 geregelt ist (Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 191, das zur Anwendung der Verordnung Nr. 17 ergangen und auf den vorliegenden Fall analog anwendbar ist).
- EuG, 16.11.2006 - T-120/04
Peróxidos Orgánicos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Organische …
Auszug aus EuG, 01.07.2008 - T-276/04
In diesem Zusammenhang kann nicht bestritten werden, dass die Klägerin an den Zuwiderhandlungen beteiligt war, auch wenn sie in der MB 1990 nicht als solche "identifiziert" wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T-120/04, Slg. 2006, II-4441, Randnr. 47).Rn. 94 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass ein Unternehmen, wenn es durch sein Verhalten gegen Art. 82 EG verstoßen hat, nicht deshalb jeder Sanktion entgehen kann, weil gegen andere Wirtschaftsteilnehmer, mit deren Situation der Gemeinschaftsrichter - wie hier - nicht befasst ist, keine Geldbuße verhängt wurde (vgl. bezüglich Unternehmen, die gegen Art. 81 EG verstoßen haben, die Urteile Ahlström Osaheyhtiö u. a./Kommission, Randnr. 197, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission, Randnr. 430, und Peróxidos Orgánicos/Kommission, Randnr. 77).
- EuGH, 30.09.2003 - C-224/01
MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM …
Auszug aus EuG, 01.07.2008 - T-276/04
Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (Urteile des Gerichtshofs vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, Slg. 2003, I-10239, Randnr. 38, und vom 16. März 2006, Kapferer, C-234/04, Slg. 2006, I-2585, Randnr. 20). - EuGH, 28.06.2005 - C-189/02
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ …
Auszug aus EuG, 01.07.2008 - T-276/04
Rn. 131 Die Kommission ist bei der Ermittlung der Höhe der Geldbußen anhand von Schwere und Dauer der fraglichen Zuwiderhandlung nicht verpflichtet, die Geldbuße ausgehend von Beträgen zu berechnen, die auf dem Umsatz der betreffenden Unternehmen beruhen (Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 255, und Urteil Bolloré u. a./Kommission, Randnrn. - EuGH, 27.09.1988 - 89/85
Ahlström / Kommission
Auszug aus EuG, 01.07.2008 - T-276/04
Die MB 2003 erfülle somit nicht ihren Zweck, der darin bestehe, den Unternehmen alle Angaben zur Verfügung zu stellen, die sie benötigten, um sich wirksam verteidigen zu können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erlasse (Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Slg. 1993, I-1307, I-1594, Randnr. 42). - EuGH, 31.03.1993 - 89/85
Ahlström / Kommission
Auszug aus EuG, 01.07.2008 - T-276/04
Die MB 2003 erfülle somit nicht ihren Zweck, der darin bestehe, den Unternehmen alle Angaben zur Verfügung zu stellen, die sie benötigten, um sich wirksam verteidigen zu können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erlasse (Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Slg. 1993, I-1307, I-1594, Randnr. 42). - EuGH, 09.03.1994 - C-188/92
TWD / Bundesrepublik Deutschland
- EuGH, 16.03.2006 - C-234/04
EIN NATIONALES GERICHT IST GRUNDSÄTZLICH NICHT ZUR ÜBERPRÜFUNG UND AUFHEBUNG …
- EuGH, 15.10.2002 - C-238/99
DSM und DSM Kunststoffen / Kommission
- EuG, 30.09.2003 - T-191/98
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO …
- EuGH, 18.09.2003 - C-338/00
Volkswagen / Kommission - "Rechtsmittel - Wettbewerb - Vertrieb von …
- EuGH, 13.11.1990 - 331/88
The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.
- EuG, 30.01.2007 - T-340/03
DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN FRANCE TÉLÉCOM WEGEN DES MISSBRAUCHS EINER …
- EuG, 20.04.1999 - T-305/94
DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT …
- EuGH, 17.12.1998 - C-185/95
DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER" …
- EuGH, 25.01.2007 - C-407/04
Dalmine / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose …
- EuGH, 05.10.2004 - C-475/01
DIE VERBRAUCHSTEUER AUF OUZO IST MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR
- EuG, 13.01.2004 - T-67/01
JCB Service / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Vertriebsvereinbarungen
- EuGH, 15.02.2001 - C-239/99
Nachi Europe - "Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - …
- EuGH, 13.03.1985 - 296/82
Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek / Kommission
- EuG, 11.12.2003 - T-66/99
Minoan Lines / Kommission
- EuG, 16.12.2003 - T-5/00
Technische Unie / Kommission
- EuGH, 24.06.2004 - C-278/02
Handlbauer
- EuGH, 30.01.1997 - C-178/95
Wiljo / Belgischer Staat
- EuG, 06.04.1995 - T-143/89
Ferriere Nord SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb …
- EuGH, 19.09.1985 - 172/83
Hoogovens Groep / Kommission
- EuG, 20.03.2002 - T-31/99
ABB Asea Brown Boveri / Kommission
- EuGH, 27.09.1988 - 129/85
- EuGH, 27.09.1988 - 116/85
- EuG, 05.12.2006 - T-303/02
Westfalen Gassen Nederland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …
- EuGH, 27.09.1988 - 114/85
- EuGH, 22.09.1988 - 358/85
Frankreich / Parlament
- Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99
Degussa / Kommission
- EuGH, 27.09.1988 - 125/85
- Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99
Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission
- EuG, 28.03.2000 - T-251/97
T. Port / Kommission
- EuGH, 19.09.2002 - C-114/00
Spanien / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Landwirtschaft - Beihilfen, die in …
- EuG, 28.02.2002 - T-308/94
Cascades / Kommission
- EuG, 29.11.2005 - T-62/02
Union Pigments / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - …
- EuG, 11.12.2003 - T-65/99
Strintzis Lines Shipping / Kommission
- EuGH, 28.10.2004 - C-236/03
Kommission / CMA CGM u.a.
- EuG, 06.12.2005 - T-48/02
Brouwerij Haacht / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Geldbußen - Leitlinien …
- EuG, 06.04.1995 - T-142/89
Usines Gustave Boël SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- EuG, 12.12.1996 - T-377/94
- EuG, 08.03.1990 - T-28/89
Claude Maindiaux und andere gegen Wirtschafts- und Sozialausschuss. - Beamte - …
- EuGH, 13.03.1985 - 318/82
Gewährung staatlicher Beihilfen ; Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften ; …
- EuGH, 19.09.1985 - 226/83
- EuGH, 16.03.2000 - C-395/96
Compagnie Maritime Belge Transports u.a. / Kommission - Wettbewerb - …
- EuG, 08.10.1996 - T-24/93
Compagnie maritime belge transports SA und Compagnie maritime belge SA, …
- EuG, 29.03.2012 - T-336/07
Das Gericht bestätigt die von der Kommission gegen Telefónica wegen Missbrauchs …
Rn. 424 Erstens ist festzustellen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung es u. a. verbietet, gleiche Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA, C-344/04, Slg. 2006, I-403, Randnr. 95; vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C-413/08 P, Slg. 2010, I-5361, Randnr. 40, und Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2008, Compagnie maritime belge/Kommission, T-276/04, Slg. 2008, II-1277, Randnr. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 06.02.2014 - T-27/10
AC-Treuhand / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für Zinn- und …
Rn. 204 Aus der Rechtsprechung geht jedoch auch hervor, dass die Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission auch bei überlanger Verfahrensdauer rechtlich nicht geboten ist, wenn eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte der beteiligten Unternehmen nicht substantiiert dargelegt ist und deshalb kein Grund zu der Annahme besteht, dass sich die überlange Verfahrensdauer auf den Inhalt der Entscheidung der Kommission ausgewirkt haben könnte (…vgl. in diesem Sinne Urteil Baustahlgewebe/Kommission, Rn. 49, und Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2008, Compagnie maritime belge/Kommission, T-276/04, Slg. 2008, II-1277, Rn. 45). - EuG, 14.04.2011 - T-461/07
Das Gericht bestätigt die Geldbuße in Höhe von 10,2 Millionen Euro, die gegen …
Nach dieser Rechtsprechung war angesichts einer vollständigen Regelung, die im Einzelnen die Fristen festlegte, innerhalb deren die Kommission ohne Verstoß gegen das grundlegende Gebot der Rechtssicherheit Geldbußen gegen Unternehmen festsetzen konnte, gegen die Verfahren nach den Wettbewerbsvorschriften anhängig waren, für Überlegungen im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Kommission, ihre Befugnis zur Verhängung von Geldbußen innerhalb eines angemessenen Zeitraums auszuüben, kein Raum (vgl. Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2008, Compagnie maritime belge/Kommission, T-276/04, Slg. 2008, II-1277, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 31.03.2009 - T-405/06
ArcelorMittal Luxembourg u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Trägermarkt …
Insoweit ist der Umstand, dass ein Unternehmen in der ursprünglichen Mitteilung der Beschwerdepunkte oder, allgemeiner, in dem Verwaltungsverfahren, in dem die die Verjährung unterbrechende Handlung vorgenommen wurde, nicht als "an der Zuwiderhandlung beteiligtes Unternehmen" identifiziert wurde, unerheblich, wenn dieses Unternehmen später als solches identifiziert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, Compagnie maritime belge/Kommission, T-276/04, Slg. 2008, II-1277, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 27.06.2012 - T-372/10
Bolloré / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
Rn. 93 Schließlich ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmen, das durch sein Verhalten gegen Art. 101 Abs. 1 EG verstoßen hat, nicht deshalb jeder Sanktion entgehen kann, weil gegen einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, mit dessen Situation der Unionsrichter nicht befasst ist, keine Geldbuße verhängt worden ist (Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 197; Urteile des Gerichts vom 5. Dezember 2006, Westfalen Gassen Nederland/Kommission, T-303/02, Slg. 2006, II-4567, Randnr. 141, und vom 1. Juli 2008, Compagnie maritime belge/Kommission, T-276/04, Slg. 2008, II-1277, Randnr. 94). - Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2010 - C-216/09
Kommission / ArcelorMittal Luxembourg u.a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle …
{FN:96} - Urteil vom 1. Juli 2008 (T-276/04, Slg. 2008, II-1277). - Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2010 - C-201/09
ArcelorMittal Luxembourg / Kommission und Commission / ArcelorMittal Luxembourg …
{FN:96} - Urteil vom 1. Juli 2008 (T-276/04, Slg. 2008, II-1277). - EuG, 16.06.2011 - T-192/06
Caffaro / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und …
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht bestätigt hat, dass die Kommission berechtigt war, von der Festsetzung einer Geldbuße gegen das betroffene Unternehmen abzusehen, weil seine wirtschaftliche und finanzielle Situation sich von derjenigen der anderen an den damaligen Zuwiderhandlungen Beteiligten unterschied (Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2008, Compagnie maritime belge/Kommission, T-276/04, Slg. 2008, II-1277, Randnr. 96).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".