Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
Titel 4 - Mehrheit von Erben (§§ 2032 - 2063) |
Untertitel 1 - Rechtsverhältnis der Erben untereinander (§§ 2032 - 2057a) |
(1) 1Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. 2Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.
(2) 1Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. 2Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. 3Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.
verbindlichkeiten § 2047Verteilung des Überschusses § 2048Teilungsanordnungen des Erblassers § 2049Übernahme eines Landguts § 2050Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben § 2051Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings § 2052Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben § 2053Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling § 2054Zuwendung aus dem Gesamtgut § 2055Durchführung der Ausgleichung § 2056Mehrempfang § 2057Auskunftspflicht § 2057aAusgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings
Rechtsprechung zu § 2038 BGB
605 Entscheidungen zu § 2038 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 07.10.2020 - IV ZR 69/20
Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag neben der ...
Zum selben Verfahren:
- AG Duisburg-Hamborn, 03.07.2019 - 23 C 56/19
- AG Duisburg-Hamborn, 28.08.2019 - 23 C 56/19
Erbschein - anteilige Kostenerstattungsanspruch gegenüber Miterben
- LG Duisburg, 13.02.2020 - 5 S 112/19
- OLG Brandenburg, 12.12.2023 - 3 U 202/22
Auszahlung der Guthaben aus den Lebensversicherungsverträgen der Erblasserin nach ...
- BVerfG, 28.05.2019 - 1 BvR 2833/16
Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Wirksamkeit von ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 02.05.2016 - 19 U 85/15
Erbengemeinschaft: Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses; Wirkung einer Adoption ...
- OLG Stuttgart, 02.05.2016 - 19 U 85/15
- KG, 08.05.2018 - 4 U 24/17
Sparbuch als einziger Nachlassgegenstand: Kündigung des Sparguthabens durch ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Saarbrücken, 11.04.2018 - 5 U 41/17
Erbengemeinschaft: Anteilige Verwahrung eines zum Nachlass gehörenden ...
Querverweise
Auf § 2038 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Mehrheit von Erben
- Rechtsverhältnis der Erben untereinander
- § 2032 (Erbengemeinschaft)
Redaktionelle Querverweise zu § 2038 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gemeinschaft
- § 741 (Gemeinschaft nach Bruchteilen) (zu § 2038 I 1)