Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz
(Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege)
Artikel 1 des Gesetzes vom 20.05.2014 (GBl. S. 241), in Kraft getreten am 31.05.2014geändert durch Gesetz vom 25.07.2023 (GBl. S. 270) m.W.v. 29.07.2023
§ 1Zweck des Gesetzes
§ 2Anwendungsbereich
§ 3Stationäre Einrichtungen
§ 4Ambulant betreute Wohngemeinschaften
§ 5Ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf
§ 6Ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Behinderungen
§ 7Beratung
§ 8Transparenzgebot
§ 9Mitwirkung der Bewohner
§ 10Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung
§ 11Anzeigepflicht der stationären Einrichtung
§ 12Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten der stationären Einrichtung
§ 13Anforderungen an die ambulant betreute Wohngemeinschaft
§ 14Anzeigepflicht der ambulant betreuten Wohngemeinschaft und der vollständig selbstverantworteten Wohngemeinschaft
§ 15Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten der ambulant betreuten Wohngemeinschaft
§ 16Verbot der Leistungsannahme in stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften
§ 17Überprüfung der Qualität in stationären Einrichtungen
§ 18Überprüfung der Qualität in ambulant betreuten Wohngemeinschaften
§ 19Bekanntgabe des Prüfberichts
§ 20Ordnungsrechtliche Maßnahmen
§ 21Beratung bei Mängeln
§ 22Anordnungen
§ 23Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung
§ 24Untersagung
§ 25Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften
§ 26Interessenkollision und Qualifikation
§ 27Ordnungswidrigkeiten
§ 28Zuständigkeiten und Durchführung dieses Gesetzes
§ 29Rechtsverordnungen
§ 30Übergangsregelung
§ 31Befreiungen, Erprobungsregelungen
§ 32Anwendungs- und Auslegungsregelung
§ 33Bestandsschutz
§ 34Bericht