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Baden-Württemberg

Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz
(Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege)

Artikel 1 des Gesetzes vom 20.05.2014 (GBl. S. 241), in Kraft getreten am 31.05.2014

geändert durch Gesetz vom 25.07.2023 (GBl. S. 270) m.W.v. 29.07.2023

§ 1Zweck des Gesetzes

§ 2Anwendungsbereich

§ 3Stationäre Einrichtungen

§ 4Ambulant betreute Wohngemeinschaften

§ 5Ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf

§ 6Ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Behinderungen

§ 7Beratung

§ 8Transparenzgebot

§ 9Mitwirkung der Bewohner

§ 10Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung

§ 11Anzeigepflicht der stationären Einrichtung

§ 12Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten der stationären Einrichtung

§ 13Anforderungen an die ambulant betreute Wohngemeinschaft

§ 14Anzeigepflicht der ambulant betreuten Wohngemeinschaft und der vollständig selbstverantworteten Wohngemeinschaft

§ 15Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten der ambulant betreuten Wohngemeinschaft

§ 16Verbot der Leistungsannahme in stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften

§ 17Überprüfung der Qualität in stationären Einrichtungen

§ 18Überprüfung der Qualität in ambulant betreuten Wohngemeinschaften

§ 19Bekanntgabe des Prüfberichts

§ 20Ordnungsrechtliche Maßnahmen

§ 21Beratung bei Mängeln

§ 22Anordnungen

§ 23Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung

§ 24Untersagung

§ 25Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften

§ 26Interessenkollision und Qualifikation

§ 27Ordnungswidrigkeiten

§ 28Zuständigkeiten und Durchführung dieses Gesetzes

§ 29Rechtsverordnungen

§ 30Übergangsregelung

§ 31Befreiungen, Erprobungsregelungen

§ 32Anwendungs- und Auslegungsregelung

§ 33Bestandsschutz

§ 34Bericht

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