Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Di. den 27. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
Deutsches Recht trifft KI-Power: Doctrine jetzt kostenlos testen.
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/WTPG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ WTPG (https://dejure.org/gesetze/WTPG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ WTPG
__paste_bez__ __paste_norm__ Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (https://dejure.org/gesetze/WTPG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 6
Ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Behinderungen

(1) Ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Behinderungen nach § 4 Absatz 3 sind teilweise selbstverantwortet, wenn sie Personen aufnehmen, die in der Lage sind, ihre Lebens- und Haushaltsführung gegebenenfalls unter Anleitung überwiegend selbstbestimmt zu gestalten oder solche Personen, deren Unterstützungs- und Versorgungsbedarf keine permanente persönliche Anwesenheit einer Betreuungskraft erfordert.

(2) Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Behinderungen, für die ein Träger einer stationären Einrichtung die Leistungen wie ein Anbieter erbringt, gelten als teilweise selbstverantwortet im Sinne von Absatz 1, auch wenn sie organisatorisch und wirtschaftlich an eine zentrale Verwaltung angebunden sind und im Übrigen die Vorgaben nach Absatz 1 und § 4 Absatz 3 erfüllen.

(3) Zur Förderung und Sicherung der Selbstverantwortung sollen die Bewohner einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft nach Absatz 1 oder Absatz 2 oder für den Fall, dass die Bewohner ihre Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln können, deren Betreuer ein Bewohnergremium zur gemeinsamen Regelung der die Wohngemeinschaft betreffenden Angelegenheiten bestimmen und einrichten und die von diesem Gremium getroffenen Entscheidungen schriftlich niederlegen.

(4) Sofern die Voraussetzungen der ambulant betreuten Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderungen nach den Absätzen 1 bis 3 nicht vorliegen, finden die Regelungen über stationäre Einrichtungen Anwendung.

§ 1Zweck des Gesetzes § 2Anwendungsbereich § 3Stationäre Einrichtungen § 4Ambulant betreute Wohngemeinschaften § 5Ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf § 6Ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Behinderungen § 7Beratung § 8Transparenzgebot § 9Mitwirkung der Bewohner § 10Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung § 11Anzeigepflicht der stationären Einrichtung § 12Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungs-
pflichten der stationären Einrichtung
§ 13Anforderungen an die ambulant betreute Wohngemeinschaft § 14Anzeigepflicht der ambulant betreuten Wohngemeinschaft und der vollständig selbstverantworteten Wohngemeinschaft § 15Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungs-
pflichten der ambulant betreuten Wohngemeinschaft
§ 16Verbot der Leistungsannahme in stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 17Überprüfung der Qualität in stationären Einrichtungen § 18Überprüfung der Qualität in ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 19Bekanntgabe des Prüfberichts § 20Ordnungsrechtliche Maßnahmen § 21Beratung bei Mängeln § 22Anordnungen § 23Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung § 24Untersagung § 25Zusammenarbeit, Arbeits-
gemeinschaften
§ 26Interessenkollision und Qualifikation § 27Ordnungswidrigkeiten § 28Zuständigkeiten und Durchführung dieses Gesetzes § 29Rechtsverordnungen § 30Übergangsregelung § 31Befreiungen, Erprobungsregelungen § 32Anwendungs- und Auslegungsregelung § 33Bestandsschutz § 34Bericht
Neu Gesamtansicht

Rechts-KI

Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI

Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.

Jetzt entdecken

Rechtsprechung zu § 6 WTPG

Entscheidung zu § 6 WTPG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 6 WTPG verweisen folgende Vorschriften:

    (WTPG) 
      § 2 (Anwendungsbereich)
      § 4 (Ambulant betreute Wohngemeinschaften)
      § 13 (Anforderungen an die ambulant betreute Wohngemeinschaft)
      § 14 (Anzeigepflicht der ambulant betreuten Wohngemeinschaft und der vollständig selbstverantworteten Wohngemeinschaft)
      § 18 (Überprüfung der Qualität in ambulant betreuten Wohngemeinschaften)
      § 30 (Übergangsregelung)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht