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§ 23
Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung

(1) 1Die zuständige Behörde kann dem Träger einer stationären Einrichtung die weitere Beschäftigung der Leitung oder einer oder eines Beschäftigten ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen. 2Betrifft die Untersagung die Leitung, so ist dem Träger aufzugeben, eine neue geeignete Leitung innerhalb einer angemessenen Frist einzusetzen. 3Satz 1 gilt für ambulant betreute Wohngemeinschaften für die vom Anbieter zur Erfüllung seiner Leistungspflichten eingesetzten Beschäftigten entsprechend.

(2) 1Hat die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot nach Absatz 1 ausgesprochen und der Träger keine neue geeignete Leitung eingesetzt, so kann die zuständige Behörde, um den Betrieb der stationären Einrichtung aufrechtzuerhalten, auf Kosten des Trägers eine kommissarische Leitung für eine begrenzte Zeit einsetzen, wenn ihre Befugnisse nach den §§ 17, 21 und 22 nicht ausreichen. 2Die Tätigkeit der kommissarischen Leitung endet, wenn der Träger mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine geeignete Leitung der stationären Einrichtung bestimmt; spätestens jedoch nach einem Jahr. 3Die kommissarische Leitung übernimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Leitung.

§ 1Zweck des Gesetzes § 2Anwendungsbereich § 3Stationäre Einrichtungen § 4Ambulant betreute Wohngemeinschaften § 5Ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf § 6Ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Behinderungen § 7Beratung § 8Transparenzgebot § 9Mitwirkung der Bewohner § 10Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung § 11Anzeigepflicht der stationären Einrichtung § 12Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungs-
pflichten der stationären Einrichtung
§ 13Anforderungen an die ambulant betreute Wohngemeinschaft § 14Anzeigepflicht der ambulant betreuten Wohngemeinschaft und der vollständig selbstverantworteten Wohngemeinschaft § 15Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungs-
pflichten der ambulant betreuten Wohngemeinschaft
§ 16Verbot der Leistungsannahme in stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 17Überprüfung der Qualität in stationären Einrichtungen § 18Überprüfung der Qualität in ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 19Bekanntgabe des Prüfberichts § 20Ordnungsrechtliche Maßnahmen § 21Beratung bei Mängeln § 22Anordnungen § 23Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung § 24Untersagung § 25Zusammenarbeit, Arbeits-
gemeinschaften
§ 26Interessenkollision und Qualifikation § 27Ordnungswidrigkeiten § 28Zuständigkeiten und Durchführung dieses Gesetzes § 29Rechtsverordnungen § 30Übergangsregelung § 31Befreiungen, Erprobungsregelungen § 32Anwendungs- und Auslegungsregelung § 33Bestandsschutz § 34Bericht
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Rechtsprechung zu § 23 WTPG

Entscheidung zu § 23 WTPG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 23 WTPG verweisen folgende Vorschriften:

    (WTPG) 
      § 7 (Beratung)
      § 20 (Ordnungsrechtliche Maßnahmen)
      § 24 (Untersagung)
      § 27 (Ordnungswidrigkeiten)
      § 31 (Befreiungen, Erprobungsregelungen)
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