Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×
Deutsches Recht trifft KI-Power: Doctrine jetzt kostenlos testen.
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/WTPG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ WTPG (https://dejure.org/gesetze/WTPG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ WTPG
__paste_bez__ __paste_norm__ Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (https://dejure.org/gesetze/WTPG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 31
Befreiungen, Erprobungsregelungen

(1) 1Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen aus wichtigem Grund auf Antrag eines Trägers oder eines Anbieters Befreiungen von einzelnen Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erteilen, wenn dies geboten erscheint und hierdurch der Zweck des Gesetzes nach § 1 nicht gefährdet wird. 2Befreiungen nach Satz 1 können insbesondere erteilt werden zur Erprobung von Betreuungs- oder Wohnformen. 3Befreiungen nach Satz 1 zur Erprobung der Versorgungsform einer ambulant betreuten Hausgemeinschaft können erteilt werden, wenn

1. nicht mehr als 15 Personen gemeinschaftlich wohnen,
2. die ambulant betreute Hausgemeinschaft als selbständig wirtschaftende Einheit betrieben wird und räumlich nicht mit weiteren Bereichen einer stationären Einrichtung verbunden ist und
3. ein fachlich qualifiziertes Gesamtkonzept vorgelegt wird, das darstellt, wie die Versorgung, die Selbstbestimmtheit und Privatheit der Bewohner sichergestellt ist.

(2) 1Die Entscheidung der zuständigen Behörde ergeht durch schriftlichen Bescheid. 2Sie ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 erstmalig auf höchstens vier Jahre zu befristen; bei Bewährung soll die Befreiung auf Dauer erteilt werden. 3Die Rechte zur Überprüfung nach den §§ 17 und 18 sowie den §§ 21 bis 24 bleiben durch die Befreiung unberührt.

(3) Der Träger einer stationären Einrichtung oder der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft ist regelmäßig verpflichtet, die Erprobungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 wissenschaftlich evaluieren zu lassen.

(4) Befreiungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 bedürfen der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes und anderer Gesetze vom 25.07.2023 (GBl. S. 270), in Kraft getreten am 29.07.2023.

§ 1Zweck des Gesetzes § 2Anwendungsbereich § 3Stationäre Einrichtungen § 4Ambulant betreute Wohngemeinschaften § 5Ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf § 6Ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Behinderungen § 7Beratung § 8Transparenzgebot § 9Mitwirkung der Bewohner § 10Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung § 11Anzeigepflicht der stationären Einrichtung § 12Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungs-
pflichten der stationären Einrichtung
§ 13Anforderungen an die ambulant betreute Wohngemeinschaft § 14Anzeigepflicht der ambulant betreuten Wohngemeinschaft und der vollständig selbstverantworteten Wohngemeinschaft § 15Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungs-
pflichten der ambulant betreuten Wohngemeinschaft
§ 16Verbot der Leistungsannahme in stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 17Überprüfung der Qualität in stationären Einrichtungen § 18Überprüfung der Qualität in ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 19Bekanntgabe des Prüfberichts § 20Ordnungsrechtliche Maßnahmen § 21Beratung bei Mängeln § 22Anordnungen § 23Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung § 24Untersagung § 25Zusammenarbeit, Arbeits-
gemeinschaften
§ 26Interessenkollision und Qualifikation § 27Ordnungswidrigkeiten § 28Zuständigkeiten und Durchführung dieses Gesetzes § 29Rechtsverordnungen § 30Übergangsregelung § 31Befreiungen, Erprobungsregelungen § 32Anwendungs- und Auslegungsregelung § 33Bestandsschutz § 34Bericht
Neu Gesamtansicht

Rechts-KI

Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI

Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.

Jetzt entdecken

Rechtsprechung zu § 31 WTPG

Entscheidung zu § 31 WTPG in unserer Datenbank:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht