(1) 1Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen aus wichtigem Grund auf Antrag eines Trägers oder eines Anbieters Befreiungen von einzelnen Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erteilen, wenn dies geboten erscheint und hierdurch der Zweck des Gesetzes nach § 1 nicht gefährdet wird. 2Befreiungen nach Satz 1 können insbesondere erteilt werden zur Erprobung von Betreuungs- oder Wohnformen. 3Befreiungen nach Satz 1 zur Erprobung der Versorgungsform einer ambulant betreuten Hausgemeinschaft können erteilt werden, wenn
(2) 1Die Entscheidung der zuständigen Behörde ergeht durch schriftlichen Bescheid. 2Sie ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 erstmalig auf höchstens vier Jahre zu befristen; bei Bewährung soll die Befreiung auf Dauer erteilt werden. 3Die Rechte zur Überprüfung nach den §§ 17 und 18 sowie den §§ 21 bis 24 bleiben durch die Befreiung unberührt.
(3) Der Träger einer stationären Einrichtung oder der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft ist regelmäßig verpflichtet, die Erprobungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 wissenschaftlich evaluieren zu lassen.
(4) Befreiungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 bedürfen der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes und anderer Gesetze vom 25.07.2023 (GBl. S. 270), in Kraft getreten am 29.07.2023.
und Aufbewahrungs-
pflichten der stationären Einrichtung § 13Anforderungen an die ambulant betreute Wohngemeinschaft § 14Anzeigepflicht der ambulant betreuten Wohngemeinschaft und der vollständig selbstverantworteten Wohngemeinschaft § 15Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungs-
pflichten der ambulant betreuten Wohngemeinschaft § 16Verbot der Leistungsannahme in stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 17Überprüfung der Qualität in stationären Einrichtungen § 18Überprüfung der Qualität in ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 19Bekanntgabe des Prüfberichts § 20Ordnungsrechtliche Maßnahmen § 21Beratung bei Mängeln § 22Anordnungen § 23Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung § 24Untersagung § 25Zusammenarbeit, Arbeits-
gemeinschaften § 26Interessenkollision und Qualifikation § 27Ordnungswidrigkeiten § 28Zuständigkeiten und Durchführung dieses Gesetzes § 29Rechtsverordnungen § 30Übergangsregelung § 31Befreiungen, Erprobungsregelungen § 32Anwendungs- und Auslegungsregelung § 33Bestandsschutz § 34Bericht
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