(1) Die stationäre Einrichtung muss im erforderlichen Umfang über qualifizierte Leitungsfunktionen verfügen.
(2) Eine stationäre Einrichtung darf nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung
(3) Eine stationäre Einrichtung darf nur betrieben werden, wenn der Träger
1. | die notwendige Zuverlässigkeit, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb einer stationären Einrichtung besitzt; von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist auszugehen, wenn eine Vereinbarung über die Versorgung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder eine Vereinbarung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vorliegt und vom Träger die vereinbarungsgemäß geschuldeten Leistungen erbracht werden; der Vorlage einer Vereinbarung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht es gleich, wenn der Träger der stationären Einrichtung durch eine schriftliche Bestätigung des Leistungsträgers nachweist, dass der Abschluss einer solchen Vereinbarung in Aussicht gestellt wird, | |
2. | die vertraglichen Leistungen erbringt, | |
3. | sicherstellt, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht, | |
4. | 1sicherstellt, dass unterstützende, insbesondere pflegende und sozial betreuende Tätigkeiten nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften ausgeführt werden; hierbei muss mindestens ein Beschäftigter, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnern mindestens 50 Prozent der Beschäftigten eine Fachkraft sein; in einer stationären Einrichtung mit pflegebedürftigen Bewohnern muss ständig eine Fachkraft anwesend sein. 2Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Bewohner erforderlich oder ausreichend ist; näheres regelt die Rechtsverordnung nach § 29, | |
5. | ein Qualitäts- und Beschwerdemanagement betreibt und | |
6. | die Würde und Selbstbestimmung der Bewohner im Sterben wahrt. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes und anderer Gesetze vom 25.07.2023 (GBl. S. 270), in Kraft getreten am 29.07.2023.
und Aufbewahrungs-
pflichten der stationären Einrichtung § 13Anforderungen an die ambulant betreute Wohngemeinschaft § 14Anzeigepflicht der ambulant betreuten Wohngemeinschaft und der vollständig selbstverantworteten Wohngemeinschaft § 15Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungs-
pflichten der ambulant betreuten Wohngemeinschaft § 16Verbot der Leistungsannahme in stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 17Überprüfung der Qualität in stationären Einrichtungen § 18Überprüfung der Qualität in ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 19Bekanntgabe des Prüfberichts § 20Ordnungsrechtliche Maßnahmen § 21Beratung bei Mängeln § 22Anordnungen § 23Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung § 24Untersagung § 25Zusammenarbeit, Arbeits-
gemeinschaften § 26Interessenkollision und Qualifikation § 27Ordnungswidrigkeiten § 28Zuständigkeiten und Durchführung dieses Gesetzes § 29Rechtsverordnungen § 30Übergangsregelung § 31Befreiungen, Erprobungsregelungen § 32Anwendungs- und Auslegungsregelung § 33Bestandsschutz § 34Bericht
Rechtsprechung zu § 10 WTPG
10 Entscheidungen zu § 10 WTPG in unserer Datenbank:
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