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__paste_bez__ __paste_norm__ WTPG (https://dejure.org/gesetze/WTPG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ WTPG
__paste_bez__ __paste_norm__ Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (https://dejure.org/gesetze/WTPG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz
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§ 5
Ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf

(1) 1Ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf nach § 4 Absatz 2 sind teilweise selbstverantwortet, wenn aus den die unterstützende Versorgung kennzeichnenden Bereichen des Wohnens, der sozialen Betreuung, der Pflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung die Eigenverantwortung der Bewohner zumindest vollständig im Bereich der Pflege gewährleistet ist. 2Das ist der Fall, wenn alle Bewohner Anbieter, Art und Umfang zumindest der Pflegeleistungen frei wählen und die mit diesem Bereich zusammenhängende Alltagsgestaltung selbstbestimmt einrichten können.

(2) Zur Sicherung der Selbstverantwortung sollen die Bewohner einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft nach Absatz 1 oder für den Fall, dass diese ihre Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln können, deren Betreuer ein Bewohnergremium zur gemeinsamen Regelung der die Wohngemeinschaft betreffenden Angelegenheiten bestimmen und einrichten und die von diesem Gremium getroffenen Entscheidungen schriftlich niederlegen.

(3) Es wird vermutet, dass die Selbstverantwortung der Bewohner bei den ihrer Eigenverantwortung unterliegenden Bereichen gewahrt ist, wenn

1. eine schriftliche Dokumentation zu den von der Wohngemeinschaft selbstverantwortet getroffenen Entscheidungen und
2. bei Inanspruchnahme von Leistungen, die ihrer Eigenverantwortung vorbehalten sind, hierzu Privaturkunden über die von der Wohngemeinschaft als Auftraggebergemeinschaft abgeschlossenen aktuell gültigen Verträge mit Dritten oder Privaturkunden über die von den jeweiligen betroffenen Bewohnern gesondert abgeschlossenen aktuell gültigen Verträge mit Dritten

vorliegen.

(4) Die ambulant betreute Wohngemeinschaft im Sinne von Absatz 1 bleibt auch dann teilweise selbstverantwortet, wenn die Bewohner vertraglich verpflichtet sind, von dem Anbieter auch allgemeine Unterstützungsleistungen wie Notrufdienste, die bloße Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen oder Informationen und Beratungsleistungen (Grundleistungen) entgegenzunehmen.

(5) Sofern die Voraussetzungen der ambulant betreuten Wohngemeinschaft für Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf nach den Absätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, finden die Regelungen über stationäre Einrichtungen Anwendung.

§ 1Zweck des Gesetzes § 2Anwendungsbereich § 3Stationäre Einrichtungen § 4Ambulant betreute Wohngemeinschaften § 5Ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf § 6Ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Behinderungen § 7Beratung § 8Transparenzgebot § 9Mitwirkung der Bewohner § 10Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung § 11Anzeigepflicht der stationären Einrichtung § 12Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungs-
pflichten der stationären Einrichtung
§ 13Anforderungen an die ambulant betreute Wohngemeinschaft § 14Anzeigepflicht der ambulant betreuten Wohngemeinschaft und der vollständig selbstverantworteten Wohngemeinschaft § 15Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungs-
pflichten der ambulant betreuten Wohngemeinschaft
§ 16Verbot der Leistungsannahme in stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 17Überprüfung der Qualität in stationären Einrichtungen § 18Überprüfung der Qualität in ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 19Bekanntgabe des Prüfberichts § 20Ordnungsrechtliche Maßnahmen § 21Beratung bei Mängeln § 22Anordnungen § 23Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung § 24Untersagung § 25Zusammenarbeit, Arbeits-
gemeinschaften
§ 26Interessenkollision und Qualifikation § 27Ordnungswidrigkeiten § 28Zuständigkeiten und Durchführung dieses Gesetzes § 29Rechtsverordnungen § 30Übergangsregelung § 31Befreiungen, Erprobungsregelungen § 32Anwendungs- und Auslegungsregelung § 33Bestandsschutz § 34Bericht
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Rechtsprechung zu § 5 WTPG

5 Entscheidungen zu § 5 WTPG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 5 WTPG verweisen folgende Vorschriften:

    (WTPG) 
      § 2 (Anwendungsbereich)
      § 4 (Ambulant betreute Wohngemeinschaften)
      § 13 (Anforderungen an die ambulant betreute Wohngemeinschaft)
      § 18 (Überprüfung der Qualität in ambulant betreuten Wohngemeinschaften)
      § 30 (Übergangsregelung)
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