(1) 1Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind Wohnformen, die dem Zweck dienen, volljährigen Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf nach Absatz 2 oder mit Behinderungen nach Absatz 3 das Leben in einem gemeinsamen Haushalt und gleichzeitig die Inanspruchnahme externer Pflege- und Unterstützungsleistungen gegen Entgelt zu ermöglichen. 2Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind von einem Anbieter verantwortet. 3Im Zweifel gilt derjenige als Anbieter, der die Leistung im Sinne von § 13 Absatz 3 Nummer 1 sicherstellt.
(2) Ambulant betreute Wohngemeinschaften nach Absatz 1 für volljährige Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf liegen vor, wenn
1. | sie baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbständig sind ohne Bestandteil einer stationären Einrichtung zu sein, | |
2. | sie nach § 5 teilweise selbstverantwortet sind, | |
3. | sich nicht mehr als zwei Wohngemeinschaften des gleichen Anbieters in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, | |
4. | Pflege- und Betreuungsdienste Gaststatus und insbesondere keine Büroräume in der Wohngemeinschaft haben, | |
5. | nicht mehr als zwölf Personen gemeinschaftlich wohnen und | |
6. | der Anbieter die Bewohner darüber in Kenntnis setzt, dass die Bewohner für solche Bereiche, die nach § 5 Absatz 1 ihrer Selbstverantwortung vorbehalten sein müssen oder können, im Bedarfsfall eigenverantwortlich sorgen müssen und der Anbieter weder eine Vollversorgung erbringt noch für den Bedarfsfall verpflichtend vorhält. |
(3) Ambulant betreute Wohngemeinschaften nach Absatz 1 für volljährige Menschen mit Behinderungen liegen vor, wenn
1. | sie nach ihrer konzeptionellen Ausrichtung im besonderen Maße der Förderung von Selbständigkeit, Selbstverantwortung und Teilhabe am Leben in und an der Gesellschaft dienen, | |
2. | sie baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbständig sind ohne Bestandteil einer stationären Einrichtung zu sein, | |
3. | sie nach § 6 teilweise selbstverantwortet sind, | |
4. | nicht mehr als acht Personen gemeinschaftlich wohnen und | |
5. | der Anbieter die Bewohner darüber in Kenntnis setzt, dass die Bewohner für solche Bereiche, die nach § 6 Absatz 1 ihrer Selbstverantwortung vorbehalten bleiben, im Bedarfsfall eigenverantwortlich sorgen müssen und der Anbieter weder eine Vollversorgung erbringt noch für den Bedarfsfall verpflichtend vorhält. |
(4) Es finden die Regeln über eine stationäre Einrichtung Anwendung, wenn in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft nach Absatz 2 mehr als zwölf Personen oder in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft nach Absatz 3 mehr als acht Personen Aufnahme gefunden haben.
und Aufbewahrungs-
pflichten der stationären Einrichtung § 13Anforderungen an die ambulant betreute Wohngemeinschaft § 14Anzeigepflicht der ambulant betreuten Wohngemeinschaft und der vollständig selbstverantworteten Wohngemeinschaft § 15Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungs-
pflichten der ambulant betreuten Wohngemeinschaft § 16Verbot der Leistungsannahme in stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 17Überprüfung der Qualität in stationären Einrichtungen § 18Überprüfung der Qualität in ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 19Bekanntgabe des Prüfberichts § 20Ordnungsrechtliche Maßnahmen § 21Beratung bei Mängeln § 22Anordnungen § 23Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung § 24Untersagung § 25Zusammenarbeit, Arbeits-
gemeinschaften § 26Interessenkollision und Qualifikation § 27Ordnungswidrigkeiten § 28Zuständigkeiten und Durchführung dieses Gesetzes § 29Rechtsverordnungen § 30Übergangsregelung § 31Befreiungen, Erprobungsregelungen § 32Anwendungs- und Auslegungsregelung § 33Bestandsschutz § 34Bericht
Rechtsprechung zu § 4 WTPG
3 Entscheidungen zu § 4 WTPG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 16.01.2020 - 6 S 1006/19
Einstufung einer Einrichtung als unterstützende Wohnform im Sinne des ...
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2021 - 3 S 2972/18
Bauplanungsrechtliche Zweckbestimmung eines "Inklusiven Quartiers" - Festsetzung ...
- VG Freiburg, 17.08.2021 - 3 K 2388/21
Stationäre Einrichtung; Ambulant betreute Wohngemeinschaft; Seniorenresidenz; ...
Querverweise
Auf § 4 WTPG verweisen folgende Vorschriften:
- (WTPG)
- § 2 (Anwendungsbereich)
§ 5 (Ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf)
§ 6 (Ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Behinderungen)
§ 14 (Anzeigepflicht der ambulant betreuten Wohngemeinschaft und der vollständig selbstverantworteten Wohngemeinschaft)
§ 18 (Überprüfung der Qualität in ambulant betreuten Wohngemeinschaften)
§ 30 (Übergangsregelung)