Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/WTPG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WTPG (https://dejure.org/gesetze/WTPG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WTPG
__paste_bez____paste_norm__ Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (https://dejure.org/gesetze/WTPG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 4
Ambulant betreute Wohngemeinschaften

(1) 1Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind Wohnformen, die dem Zweck dienen, volljährigen Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf nach Absatz 2 oder mit Behinderungen nach Absatz 3 das Leben in einem gemeinsamen Haushalt und gleichzeitig die Inanspruchnahme externer Pflege- und Unterstützungsleistungen gegen Entgelt zu ermöglichen. 2Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind von einem Anbieter verantwortet. 3Im Zweifel gilt derjenige als Anbieter, der die Leistung im Sinne von § 13 Absatz 3 Nummer 1 sicherstellt.

(2) Ambulant betreute Wohngemeinschaften nach Absatz 1 für volljährige Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf liegen vor, wenn

1. sie baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbständig sind ohne Bestandteil einer stationären Einrichtung zu sein,
2. sie nach § 5 teilweise selbstverantwortet sind,
3. sich nicht mehr als zwei Wohngemeinschaften des gleichen Anbieters in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
4. Pflege- und Betreuungsdienste Gaststatus und insbesondere keine Büroräume in der Wohngemeinschaft haben,
5. nicht mehr als zwölf Personen gemeinschaftlich wohnen und
6. der Anbieter die Bewohner darüber in Kenntnis setzt, dass die Bewohner für solche Bereiche, die nach § 5 Absatz 1 ihrer Selbstverantwortung vorbehalten sein müssen oder können, im Bedarfsfall eigenverantwortlich sorgen müssen und der Anbieter weder eine Vollversorgung erbringt noch für den Bedarfsfall verpflichtend vorhält.

(3) Ambulant betreute Wohngemeinschaften nach Absatz 1 für volljährige Menschen mit Behinderungen liegen vor, wenn

1. sie nach ihrer konzeptionellen Ausrichtung im besonderen Maße der Förderung von Selbständigkeit, Selbstverantwortung und Teilhabe am Leben in und an der Gesellschaft dienen,
2. sie baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbständig sind ohne Bestandteil einer stationären Einrichtung zu sein,
3. sie nach § 6 teilweise selbstverantwortet sind,
4. nicht mehr als acht Personen gemeinschaftlich wohnen und
5. der Anbieter die Bewohner darüber in Kenntnis setzt, dass die Bewohner für solche Bereiche, die nach § 6 Absatz 1 ihrer Selbstverantwortung vorbehalten bleiben, im Bedarfsfall eigenverantwortlich sorgen müssen und der Anbieter weder eine Vollversorgung erbringt noch für den Bedarfsfall verpflichtend vorhält.

(4) Es finden die Regeln über eine stationäre Einrichtung Anwendung, wenn in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft nach Absatz 2 mehr als zwölf Personen oder in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft nach Absatz 3 mehr als acht Personen Aufnahme gefunden haben.

§ 1Zweck des Gesetzes § 2Anwendungsbereich § 3Stationäre Einrichtungen § 4Ambulant betreute Wohngemeinschaften § 5Ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf § 6Ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Behinderungen § 7Beratung § 8Transparenzgebot § 9Mitwirkung der Bewohner § 10Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung § 11Anzeigepflicht der stationären Einrichtung § 12Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungs-
pflichten der stationären Einrichtung
§ 13Anforderungen an die ambulant betreute Wohngemeinschaft § 14Anzeigepflicht der ambulant betreuten Wohngemeinschaft und der vollständig selbstverantworteten Wohngemeinschaft § 15Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungs-
pflichten der ambulant betreuten Wohngemeinschaft
§ 16Verbot der Leistungsannahme in stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 17Überprüfung der Qualität in stationären Einrichtungen § 18Überprüfung der Qualität in ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 19Bekanntgabe des Prüfberichts § 20Ordnungsrechtliche Maßnahmen § 21Beratung bei Mängeln § 22Anordnungen § 23Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung § 24Untersagung § 25Zusammenarbeit, Arbeits-
gemeinschaften
§ 26Interessenkollision und Qualifikation § 27Ordnungswidrigkeiten § 28Zuständigkeiten und Durchführung dieses Gesetzes § 29Rechtsverordnungen § 30Übergangsregelung § 31Befreiungen, Erprobungsregelungen § 32Anwendungs- und Auslegungsregelung § 33Bestandsschutz § 34Bericht
Neu Gesamtansicht

Rechtsprechung zu § 4 WTPG

3 Entscheidungen zu § 4 WTPG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 4 WTPG verweisen folgende Vorschriften:

    (WTPG) 
      § 2 (Anwendungsbereich)
      § 5 (Ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf)
      § 6 (Ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Behinderungen)
      § 14 (Anzeigepflicht der ambulant betreuten Wohngemeinschaft und der vollständig selbstverantworteten Wohngemeinschaft)
      § 18 (Überprüfung der Qualität in ambulant betreuten Wohngemeinschaften)
      § 30 (Übergangsregelung)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht