(1) Der Träger einer stationären Einrichtung und der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft sind verpflichtet,
(2) 1Der Träger einer stationären Einrichtung ist nach Ablauf einer Frist von vier Wochen beginnend mit der Bekanntgabe des Prüfberichts nach § 19 verpflichtet, den jeweils aktuellen Prüfbericht der zuständigen Behörde
1. | an gut sichtbarer Stelle in seinen Büro- oder Geschäftsräumen auszuhängen oder auszulegen und | |
2. | 1künftige Bewohner rechtzeitig vor Abschluss von Verträgen nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) auf das Recht auf Aushändigung einer Kopie des aktuellen Prüfberichts hinzuweisen. 2Sofern die Aushändigung verlangt wird, ist eine Kopie des Prüfberichts zu übergeben. |
2Der Hinweis auf das Recht auf Aushändigung des Prüfberichts oder dessen Aushändigung nach Satz 1 Nummer 2 ist in geeigneter Form zu belegen. 3Der Träger einer stationären Einrichtung ist berechtigt, zusammen mit dem jeweils aktuellen Prüfbericht eine eigenständige Gegendarstellung zum Inhalt des Prüfberichts auszuhängen oder auszulegen und künftigen Bewohnern auszuhändigen, wenn er nach seiner Würdigung der Sachlage zu einer anderen Bewertung als die zuständige Behörde gelangt. 4Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass der zum Aushang oder Aushändigung bestimmte Prüfbericht mit Ausnahme des Namens und der Anschrift des Trägers und der Leitung der stationären Einrichtung keine personenbezogenen Daten enthält. 5Für eine Gegendarstellung hat der Träger dies entsprechend Satz 5 sicherzustellen.
(3) Die zuständige Behörde kann über ihre Tätigkeit bei der Überprüfung der stationären Einrichtungen anonymisiert und in allgemeiner Form auf Landkreis- und Stadtkreisebene öffentlich berichten.
(4) Die oberste Heimaufsichtsbehörde soll zur Umsetzung von Absatz 2 darauf hinwirken, dass die Prüfberichte der unteren Heimaufsichtsbehörden nach gewissen einheitlichen Strukturmerkmalen verfasst werden und dem Adressatenkreis eine umfassende Einschätzung ermöglichen, auch im Hinblick auf Umfang und allgemeine Verständlichkeit.
und Aufbewahrungs-
pflichten der stationären Einrichtung § 13Anforderungen an die ambulant betreute Wohngemeinschaft § 14Anzeigepflicht der ambulant betreuten Wohngemeinschaft und der vollständig selbstverantworteten Wohngemeinschaft § 15Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungs-
pflichten der ambulant betreuten Wohngemeinschaft § 16Verbot der Leistungsannahme in stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 17Überprüfung der Qualität in stationären Einrichtungen § 18Überprüfung der Qualität in ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 19Bekanntgabe des Prüfberichts § 20Ordnungsrechtliche Maßnahmen § 21Beratung bei Mängeln § 22Anordnungen § 23Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung § 24Untersagung § 25Zusammenarbeit, Arbeits-
gemeinschaften § 26Interessenkollision und Qualifikation § 27Ordnungswidrigkeiten § 28Zuständigkeiten und Durchführung dieses Gesetzes § 29Rechtsverordnungen § 30Übergangsregelung § 31Befreiungen, Erprobungsregelungen § 32Anwendungs- und Auslegungsregelung § 33Bestandsschutz § 34Bericht
Rechtsprechung zu § 8 WTPG
2 Entscheidungen zu § 8 WTPG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 19.10.2017 - 6 S 931/16
Widerruf von Äußerungen in einem Begehungsbericht im Rahmen der heimrechtlichen ...
- VG Freiburg, 17.08.2021 - 3 K 2388/21
Stationäre Einrichtung; Ambulant betreute Wohngemeinschaft; Seniorenresidenz; ...