Hat die Prüfung ergeben, dass die stationäre Einrichtung oder die ambulant betreute Wohngemeinschaft den Anforderungen nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder weiter geltenden Rechtsverordnungen nicht entspricht (Mängel), ist die zuständige Behörde verpflichtet, Maßnahmen nach den §§ 21 bis 24 zu ergreifen.
und Aufbewahrungs-
pflichten der stationären Einrichtung § 13Anforderungen an die ambulant betreute Wohngemeinschaft § 14Anzeigepflicht der ambulant betreuten Wohngemeinschaft und der vollständig selbstverantworteten Wohngemeinschaft § 15Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungs-
pflichten der ambulant betreuten Wohngemeinschaft § 16Verbot der Leistungsannahme in stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 17Überprüfung der Qualität in stationären Einrichtungen § 18Überprüfung der Qualität in ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 19Bekanntgabe des Prüfberichts § 20Ordnungsrechtliche Maßnahmen § 21Beratung bei Mängeln § 22Anordnungen § 23Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung § 24Untersagung § 25Zusammenarbeit, Arbeits-
gemeinschaften § 26Interessenkollision und Qualifikation § 27Ordnungswidrigkeiten § 28Zuständigkeiten und Durchführung dieses Gesetzes § 29Rechtsverordnungen § 30Übergangsregelung § 31Befreiungen, Erprobungsregelungen § 32Anwendungs- und Auslegungsregelung § 33Bestandsschutz § 34Bericht
Rechtsprechung zu § 20 WTPG
5 Entscheidungen zu § 20 WTPG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 05.08.2019 - 4 K 4037/19
Kontrolle eines Seniorenheimbetriebs; schriftlicher Nachweis über die Unterkunft ...
- VG Stuttgart, 16.08.2022 - 18 K 3402/22
Stationäre Pflegeeinrichtung; Mindestwohnfläche; Wiederbelegungsstopp für ...
- VG Stuttgart, 12.03.2021 - 18 K 641/21 Corona
Corona-Krise; Testpflicht für alle Pflegeheimmitarbeiter in Baden-Württemberg
- VG Stuttgart, 09.11.2017 - 4 K 4634/15
Hygieneanforderungen in Pflegeeinrichtungen
- VG Freiburg, 17.08.2021 - 3 K 2388/21
Stationäre Einrichtung; Ambulant betreute Wohngemeinschaft; Seniorenresidenz; ...