§ 14
Anzeigepflicht der ambulant betreuten Wohngemeinschaft und der vollständig selbstverantworteten Wohngemeinschaft
(1) 1Ambulant betreute Wohngemeinschaften nach § 4 Absatz 2 und 3 sowie vollständig selbstverantwortete Wohngemeinschaften nach § 2 Absatz 3 sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft ist verpflichtet, spätestens drei Monate vor der Leistungsaufnahme den beabsichtigten Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit anzuzeigen. 3Die Bewohner oder die Initiatoren einer vollständig selbstverantworteten Wohngemeinschaft sind verpflichtet, das gemeinsame Wohnen spätestens vier Wochen nach Aufnahme der gemeinschaftlichen Lebens- und Haushaltsführung anzuzeigen.
(2) Die Anzeige für eine ambulant betreute Wohngemeinschaft muss unter Bezeichnung eines konkreten Stichtags folgende Angaben enthalten:
1. | den Zeitpunkt, in welchem begonnen wird, die Leistungen zu erbringen, | |
2. | den Namen, die Anschrift und die Rechtsform des Anbieters der ambulant betreuten Wohngemeinschaft, | |
3. | den Standort und die Anschrift der ambulant betreuten Wohngemeinschaft, | |
4. | den Namen und die Anschrift der Präsenzkräfte nach § 13 Absatz 3 Nummer 1, | |
5. | die Anzahl der Bewohner, für welche ein Vertrag mit dem Anbieter besteht oder ein solcher Abschluss mit dem Anbieter zum Stichtag voraussichtlich zu Stande kommen soll, | |
6. | das Leistungsangebot der ambulant betreuten Wohngemeinschaft aufgeschlüsselt nach Art, Inhalt und Umfang der Leistungen sowie die Darstellung des Konzepts der ambulant betreuten Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderungen nach § 6 und | |
7. | ein Muster des zwischen der Bewohnerin oder dem Bewohner und dem Anbieter abzuschließenden Vertrags. |
(3) Der zuständigen Behörde sind vom Anbieter einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft unverzüglich anzuzeigen,
(4) Änderungen, die Angaben nach Absatz 2 Nummer 4 betreffen, sind halbjährlich anzuzeigen.
(5) Die Anzeige für eine vollständig selbstverantwortete Wohngemeinschaft muss eine Beschreibung der nach § 2 Absatz 3 Nummer 5 erforderlichen Konzeption enthalten.
und Aufbewahrungs-
pflichten der stationären Einrichtung § 13Anforderungen an die ambulant betreute Wohngemeinschaft § 14Anzeigepflicht der ambulant betreuten Wohngemeinschaft und der vollständig selbstverantworteten Wohngemeinschaft § 15Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungs-
pflichten der ambulant betreuten Wohngemeinschaft § 16Verbot der Leistungsannahme in stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 17Überprüfung der Qualität in stationären Einrichtungen § 18Überprüfung der Qualität in ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 19Bekanntgabe des Prüfberichts § 20Ordnungsrechtliche Maßnahmen § 21Beratung bei Mängeln § 22Anordnungen § 23Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung § 24Untersagung § 25Zusammenarbeit, Arbeits-
gemeinschaften § 26Interessenkollision und Qualifikation § 27Ordnungswidrigkeiten § 28Zuständigkeiten und Durchführung dieses Gesetzes § 29Rechtsverordnungen § 30Übergangsregelung § 31Befreiungen, Erprobungsregelungen § 32Anwendungs- und Auslegungsregelung § 33Bestandsschutz § 34Bericht