(1) 1Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsverordnungen nach § 29 gelten die Rechtsverordnungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund der §§ 3 und 10 des Heimgesetzes in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2971), zuletzt geändert durch Artikel 78 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2416), erlassen worden sind, fort. 2Sie gelten auch dann fort, wenn die erlassenen Rechtsverordnungen aufgrund von Übergangsregelungen nicht anwendbar sind.
(2) Bis zur Aufhebung durch eine Rechtsverordnung nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bleiben die Verordnung zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen Baden-Württembergs vom 18. April 2011 (GBl. S. 197) sowie die Landesheimmitwirkungsverordnung vom 30. März 2010 (GBl. S. 390) in Kraft.
(3) Anbieter von ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach den §§ 4 bis 6, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, sind zur Anzeige der ambulant betreuten Wohngemeinschaft innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verpflichtet.
und Aufbewahrungs-
pflichten der stationären Einrichtung § 13Anforderungen an die ambulant betreute Wohngemeinschaft § 14Anzeigepflicht der ambulant betreuten Wohngemeinschaft und der vollständig selbstverantworteten Wohngemeinschaft § 15Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungs-
pflichten der ambulant betreuten Wohngemeinschaft § 16Verbot der Leistungsannahme in stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 17Überprüfung der Qualität in stationären Einrichtungen § 18Überprüfung der Qualität in ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 19Bekanntgabe des Prüfberichts § 20Ordnungsrechtliche Maßnahmen § 21Beratung bei Mängeln § 22Anordnungen § 23Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung § 24Untersagung § 25Zusammenarbeit, Arbeits-
gemeinschaften § 26Interessenkollision und Qualifikation § 27Ordnungswidrigkeiten § 28Zuständigkeiten und Durchführung dieses Gesetzes § 29Rechtsverordnungen § 30Übergangsregelung § 31Befreiungen, Erprobungsregelungen § 32Anwendungs- und Auslegungsregelung § 33Bestandsschutz § 34Bericht
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Rechtsprechung zu § 30 WTPG
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Corona-Krise; Testpflicht für alle Pflegeheimmitarbeiter in Baden-Württemberg
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