Für ambulant betreute Wohngemeinschaften nach § 1 Absatz 7 des Landesheimgesetzes (LHeimG) in der Fassung vom 10. Juni 2008 (GBl. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 46 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 70), die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen und ihren Betrieb bis zum 1. Januar 2014 aufgenommen haben und bisher nicht vom Anwendungsbereich des Landesheimgesetzes in der Fassung vom 10. Juni 2008 (GBl. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 46 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 70) erfasst wurden, findet dieses Gesetz keine Anwendung solange die Voraussetzungen des § 1 Absatz 7 LHeimG erfüllt sind.
und Aufbewahrungs-
pflichten der stationären Einrichtung § 13Anforderungen an die ambulant betreute Wohngemeinschaft § 14Anzeigepflicht der ambulant betreuten Wohngemeinschaft und der vollständig selbstverantworteten Wohngemeinschaft § 15Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungs-
pflichten der ambulant betreuten Wohngemeinschaft § 16Verbot der Leistungsannahme in stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 17Überprüfung der Qualität in stationären Einrichtungen § 18Überprüfung der Qualität in ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 19Bekanntgabe des Prüfberichts § 20Ordnungsrechtliche Maßnahmen § 21Beratung bei Mängeln § 22Anordnungen § 23Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung § 24Untersagung § 25Zusammenarbeit, Arbeits-
gemeinschaften § 26Interessenkollision und Qualifikation § 27Ordnungswidrigkeiten § 28Zuständigkeiten und Durchführung dieses Gesetzes § 29Rechtsverordnungen § 30Übergangsregelung § 31Befreiungen, Erprobungsregelungen § 32Anwendungs- und Auslegungsregelung § 33Bestandsschutz § 34Bericht
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