(1) Die zuständige Behörde informiert und berät
(2) 1Die zuständige Behörde nimmt die Beschwerden sowie Fragen zu Rechten und Pflichten nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes fortgeltenden Rechtsverordnungen und sonstigen in diesem Zusammenhang relevanten Rechtsvorschriften entgegen, überprüft diese und wirkt im Rahmen der Beratung auf eine sachgerechte Lösung hin. 2Die ordnungsrechtlichen Maßnahmen nach den §§ 21 bis 24 bleiben davon unberührt.
und Aufbewahrungs-
pflichten der stationären Einrichtung § 13Anforderungen an die ambulant betreute Wohngemeinschaft § 14Anzeigepflicht der ambulant betreuten Wohngemeinschaft und der vollständig selbstverantworteten Wohngemeinschaft § 15Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungs-
pflichten der ambulant betreuten Wohngemeinschaft § 16Verbot der Leistungsannahme in stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 17Überprüfung der Qualität in stationären Einrichtungen § 18Überprüfung der Qualität in ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 19Bekanntgabe des Prüfberichts § 20Ordnungsrechtliche Maßnahmen § 21Beratung bei Mängeln § 22Anordnungen § 23Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung § 24Untersagung § 25Zusammenarbeit, Arbeits-
gemeinschaften § 26Interessenkollision und Qualifikation § 27Ordnungswidrigkeiten § 28Zuständigkeiten und Durchführung dieses Gesetzes § 29Rechtsverordnungen § 30Übergangsregelung § 31Befreiungen, Erprobungsregelungen § 32Anwendungs- und Auslegungsregelung § 33Bestandsschutz § 34Bericht
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Rechtsprechung zu § 7 WTPG
Entscheidung zu § 7 WTPG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 05.08.2019 - 4 K 4037/19
Kontrolle eines Seniorenheimbetriebs; schriftlicher Nachweis über die Unterkunft ...