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__paste_bez____paste_norm__ WTPG (https://dejure.org/gesetze/WTPG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez____paste_norm__ Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (https://dejure.org/gesetze/WTPG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz
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§ 7
Beratung

(1) Die zuständige Behörde informiert und berät

1. die Bewohner von stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften, deren Betreuer, Angehörige, Beiräte, die Ersatzgremien sowie die Bewohnerfürsprecher über ihre Rechte und Pflichten,
2. volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf, volljährige Menschen mit Behinderungen, deren Betreuer, Angehörige und andere Personen, die ein berechtigtes Interesse an einer Beratung über stationäre Einrichtungen, ambulant betreute Wohngemeinschaften und die Rechte und Pflichten der Träger sowie der Anbieter und Bewohner haben sowie
3. auf Antrag Personen, Träger und Anbieter, die die Schaffung von stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach diesem Gesetz anstreben oder solche betreiben, bei der Planung oder dem Betrieb derselben.

(2) 1Die zuständige Behörde nimmt die Beschwerden sowie Fragen zu Rechten und Pflichten nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes fortgeltenden Rechtsverordnungen und sonstigen in diesem Zusammenhang relevanten Rechtsvorschriften entgegen, überprüft diese und wirkt im Rahmen der Beratung auf eine sachgerechte Lösung hin. 2Die ordnungsrechtlichen Maßnahmen nach den §§ 21 bis 24 bleiben davon unberührt.

§ 1Zweck des Gesetzes § 2Anwendungsbereich § 3Stationäre Einrichtungen § 4Ambulant betreute Wohngemeinschaften § 5Ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf § 6Ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Behinderungen § 7Beratung § 8Transparenzgebot § 9Mitwirkung der Bewohner § 10Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung § 11Anzeigepflicht der stationären Einrichtung § 12Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungs-
pflichten der stationären Einrichtung
§ 13Anforderungen an die ambulant betreute Wohngemeinschaft § 14Anzeigepflicht der ambulant betreuten Wohngemeinschaft und der vollständig selbstverantworteten Wohngemeinschaft § 15Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungs-
pflichten der ambulant betreuten Wohngemeinschaft
§ 16Verbot der Leistungsannahme in stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 17Überprüfung der Qualität in stationären Einrichtungen § 18Überprüfung der Qualität in ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 19Bekanntgabe des Prüfberichts § 20Ordnungsrechtliche Maßnahmen § 21Beratung bei Mängeln § 22Anordnungen § 23Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung § 24Untersagung § 25Zusammenarbeit, Arbeits-
gemeinschaften
§ 26Interessenkollision und Qualifikation § 27Ordnungswidrigkeiten § 28Zuständigkeiten und Durchführung dieses Gesetzes § 29Rechtsverordnungen § 30Übergangsregelung § 31Befreiungen, Erprobungsregelungen § 32Anwendungs- und Auslegungsregelung § 33Bestandsschutz § 34Bericht
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Rechtsprechung zu § 7 WTPG

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