(1) 1Der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft hat zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an eine ambulant betreute Wohngemeinschaft Aufzeichnungen nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung über deren Geschäftsbetrieb zu machen und hierzu geeignete Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren. 2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen, Unterlagen oder Belege entstanden sind. 3Die Aufzeichnungen sind, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben.
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 können auf Datenträgern gespeichert werden.
und Aufbewahrungs-
pflichten der stationären Einrichtung § 13Anforderungen an die ambulant betreute Wohngemeinschaft § 14Anzeigepflicht der ambulant betreuten Wohngemeinschaft und der vollständig selbstverantworteten Wohngemeinschaft § 15Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungs-
pflichten der ambulant betreuten Wohngemeinschaft § 16Verbot der Leistungsannahme in stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 17Überprüfung der Qualität in stationären Einrichtungen § 18Überprüfung der Qualität in ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 19Bekanntgabe des Prüfberichts § 20Ordnungsrechtliche Maßnahmen § 21Beratung bei Mängeln § 22Anordnungen § 23Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung § 24Untersagung § 25Zusammenarbeit, Arbeits-
gemeinschaften § 26Interessenkollision und Qualifikation § 27Ordnungswidrigkeiten § 28Zuständigkeiten und Durchführung dieses Gesetzes § 29Rechtsverordnungen § 30Übergangsregelung § 31Befreiungen, Erprobungsregelungen § 32Anwendungs- und Auslegungsregelung § 33Bestandsschutz § 34Bericht
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